{"id":"bgbl1-1994-17-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":17,"date":"1994-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_17.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes","law_date":"1994-02-24T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                541\nVerordnung\nüber die Übertragung von Hoheitsaufgaben\nder Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes\nVom 24. Februar 1994\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes        Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II Titel IV Kapitel I des\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125), der durch             durch Beschluß des Rates der EWG vom 15. Juli 1987\nArtikel 6 Abs. 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993           genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames\n(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit       Versandverfahren - ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der\n§ 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom             jeweils gültigen Fassung) und die Ausfuhr zu über-\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das         wachen, soweit Verbote und Beschränkungen für den\nBundesministerium der Finanzen:                                Warenverkehr über die Grenze nicht entgegenstehen.\nDer zuständige Bedienstete des Ausgangsbahnhofs\n§1                                vermerkt die erneute Gestellung und die Ausfuhr durch\nAnbringung des Tagesstempels in dem für die Bestim-\nAufgabenübertragung\nmungsstelle vorgesehenen Exemplar des Versand-\nauf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nscheins und übergibt alle vorhandenen Exemplare des\nDer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird die Befugnis       Versandscheins der zuständigen Zollstelle. Ist die\nübertragen, durch ihre Bediensteten die nachstehenden          Wirkung angelegter Nämlichkeitsmittel beeinträchtigt\nHoheitsaufgaben wahrnehmen zu lassen:                          oder bestehen Zweifel, ob es sich zum Beispiel um\n1. Nämlichkeitsmittel für im vereinfachten gemeinschaft-       Verboten oder Beschränkungen unterliegende Waren\nlichen oder gemeinsamen Versandverfahren befind-           handelt, so schaltet er sofort die zuständige Zollstelle\nliche Waren zu entfernen, die die Deutsche Bahn            ein;\nAktiengesellschaft In Besitz nimmt oder hält (Teil II\n4. bei Waren im normalen gemeinschaftlichen oder\nTitel II Kapit~I 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG)\ngemeinsamen Versandverfahren, das an der Außen-\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\ngrenze der Gemeinschaft abgeschlossen werden\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\nsoll, auf einem Umladebahnhof die Nämlichkeit der\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nbeförderten Waren zu prüfen (Teil II Titel II Kapitel 7\nder Gemeinschaften -ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder\nAbschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\nAnlage II Titel IV Kapitel I des durch Beschluß des\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nRates der EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Über-\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\neinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n- ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen\nschaften - ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II\nFassung);\nTitel IV Kapitel I des durch Beschluß des Rates\n2. für die zuständige Eisenbahnzollstelle an der Frei-         der EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Überein-\nzonengrenze oder auf einem deutschen Bahnhof im            kommens über ein gemeinsames Versandverfahren\nDrittland die erneute Gestellung von im vereinfachten      - ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen\ngemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandver-            Fassung). Der zuständige Bedienstete des Umlade-\nfahren befindlichen Waren entgegenzunehmen (Teil II        bahnhofs entfernt erforderlichenfalls Nämlichkeits-\nTitel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG)         mittel und versieht den Eisenbahnwagen für den\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit            weiteren Transport mit Eisenbahnverschlüssen. In den\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)          für die Bestimmungsstelle vorgesehenen Exemplaren\nNr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-       der Versandscheine über die einzelnen Waren hat er\nschaften - ABI. EG Nr. L 253 S. 1 - oder Anlage II         die Nummer des Wagens, in den die Waren verladen\nTitel IV Kapitel I des durch Beschluß des Rates             worden sind, sowie das Kennzeichen des angelegten\nder EWG vom 15. Juli 1987 genehmigten Überein-             Nämlichkeitsmittels zu vermerken und durch Unter-\nkommens über ein gemeinsames Versandverfahren              schrift, Datum und Tagesstempelabdruck zu be-\n- ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - in der jeweils gültigen          glaubigen;\nFassung) sowie das Verbringen in die Freizone oder\ndie Ausfuhr zu überwachen, soweit Verbote und            5. für die zuständige Eisenbahnzollstelle, an der ver-\nBeschränkungen für den Warenverkehr über die               brauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steuer-\nGrenze nicht entgegenstehen;                               aussetzung die Gemeinschaft verlassen, die Ausfuhr\n3. für die zuständige Eisenbahnzollstelle die erneute          zu bescheinigen, wenn diese Waren mit einem beglei-\nGestellung von im normalen gemeinschaftlichen oder          tenden Verwaltungsdokument oder einem an seine\ngemeinsamen Versandverfahren befindlichen Waren             Stelle tretenden Handelsdokument durch die Deutsche\nentgegenzunehmen (Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3    Bahn Aktiengesellschaft übernommen und in ein Dritt-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission             land ausgeführt werden. Der zuständige Bedienstete\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der       des Ausgangsbahnhofs vermerkt die Ausfuhr durch\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-            Anbringen des Tagesstempels in dem für die Eisen-\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ABI. EG          bahnzollstelle vorgesehenen Exemplar und übergibt","542                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nalle vorhandenen Exemplare des begleitenden Ver-               die Zollbeschau vornehmen; unterliegen die Waren\nwaltungsdokuments oder des an seine Stelle tretenden           weder Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3\nHandelsdokuments der Eisenbahnzollstelle. Ist die              des Zollverwaltungsgesetzes noch Verboten und\nWirkung angelegter Nämlichkeitsmittel beeinträchtigt           Beschränkungen für den Warenverkehr über die\noder bestehen Zweifel, so schaltet er sofort die               Grenze, kann er das Gepäck dem Reisenden überlas-\nzuständige Zollstelle ein. Die Deutsche Bahn Aktienge-         sen und auf dem Gepäckbegleitschein die Gestellung\nsellschaft ist verpflichtet, den Zollstellen auf Verlangen     und Überlassung vermerken. Bestehen Zweifel, ob es\nihre Anschreibungen Ober die Ausfuhr zu Kon-                   sich um einfuhrabgabenfreies oder Verboten und\ntrollzwecken zur Verfügung zu stellen;                         Beschränkungen unterliegendes Reisegepäck handelt,\nhat er es der zuständigen Zollstelle zuzuleiten.\n'\n6. die erforderlichen Amtshandlungen für die Überfüh-\nrung von eingeführtem, aufgegebenem Reisegepäck                                         §2\nin den freien Verkehr vorzunehmen. Der zuständige\nInkrafttreten\nBedienstete der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nkann die Gestellung und die mündliche Zollanmeldung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentgegennehmen, sich die Waren darlegen lassen und          Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                543\nVerordnung\nzur Änderung des Marktstrukturgesetzes\nund zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:\nQualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne\nVom 8. März 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3     (BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2\nund des§ 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 12,      Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159),\ndes Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-       wird wie folgt geändert:\nmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch\nin Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni       1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-         ,,sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:                   turgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-\nbohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senf-\nsamen\".\nArtikel 1\nÄnderung des Marktstrukturgesetzes                2. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe dein Komma\nDie Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung          sowie folgende Buchstaben eingefügt:\nder Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1\n,,e) Buchweizen,\nS. 2134), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni\n1992 (BGBI. 1S. 1159) geändert worden ist, wird wie folgt         f) Senfsamen\".\ngeändert:\n1. Nach der Position „ 1005 Mais\" wird die Position                                   Artikel 3\n,,ex 1008 Buchweizen\" eingefügt.                                      Neubekanntmachungserlaubnis\n2. Nach der Position „ex 1206 Sonnenblumenkerne\" wird         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ndie Position „ex 1207 Senfsamen\" eingefügt.             und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durch-\nführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-\ngetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumen-\nArtikel2                           kerne, Buchweizen und Senfsamen in der vom Inkrafttre-\nÄnderung                            ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nder Sechsten Durchführungsverordnung               gesetzblatt bekanntmachen.\nzum Marktstrukturgesetz:\nQualititsgetreide, Erbsen, Bohnen,                                         Artikel4\nSojabohnen und Sonnenblumenkeme\nInkrafttreten\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-\nstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbohnen und Sonnenblumenkerne vom 14. April 1970             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}