{"id":"bgbl1-1994-17-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":17,"date":"1994-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_17.pdf#page=2","order":4,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Fraktionsgesetz)","law_date":"1994-03-11T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["526                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\n(Fraktionsgesetz)\nVom 11. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        §49\nGeheimhaltungspflicht\nder Fraktionsangestellten\nArtikel 1\n(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1           Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ver-\nS. 297), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des             pflichtet, Ober die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird            gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu\nwie folgt geändert:                                              bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offen-\nkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-\n1. Dem Elften Abschnitt wird folgender Abschnitt voran-          haltung bedürfen.\ngestellt:\n(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach\n„Elfter Abschnitt                         Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne\nFraktionen                             Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor\nGericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärun-\n§45                                gen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige\nFraktionsbildung                          Fraktionsvorsitzende.\n(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu                 (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nFraktionen zusammenschließen.                                 Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung für deren\n(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\nErhaltung einzutreten.\nDeutschen Bundestages.\n§50\n§46\nGeld- und Sachleistungen\nRechtsstellung\n(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Auf-\n(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen         gaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus\nvon Abgeordneten im Deutschen Bundestag.                      dem Bundeshaushalt.\n(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt                 (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grund-\nwerden.                                                       betrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes\n(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen        Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion,\nVerwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.            die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositions-\nzuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des\n§47                                Oppositionszuschlages legt der Deutsche Bundestag\nAufgaben                              nach entsprechender Anwendung des § 30 Satz 1 fest.\n(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Auf-           (3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des\ngaben des Deutschen Bundestages mit.                          Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.\n(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen\n(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer\nnur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem\nParlamente und parlamentarischen Einrichtungen\nGrundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäfts-\nnational und international zusammenarbeiten.\nordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine\n(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die          Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.\nÖffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.\n(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue\n§48                                Rechnung vorgetragen werden.\nOrganisation                                                       §51\n(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organi-                     Haushalts- und Wirtschaftsführung,\nsation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der                                      Buchführung\nparfamentarischen Demokratie aufzubauen und an                   (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschafts-\ndiesen auszurichten.                                          führung werden in Ausführungsbestimmungen ge-\n(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäfts-       regelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundes-\nordnung.                                                      rechnungshofes erläßt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                527\n(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rech-         der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen\nnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben              entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die\nsowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den       geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter               Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens\nBerücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.           bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des\nKalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem\n(3) Aus den Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 be-         die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt\nschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurz-\nwurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deut-\nfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem\nschen Bundestages können die Frist aus besonderen\nWert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis\nGründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte\naufzuführen.\nRechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.\n(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre auf-\n(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung\nzubewahren.\nin Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50\n§52                              Abs. 1 zurückzubehalten.\nRechnungslegung\n§53\n(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die                          Rechnungsprüfung\nVerwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines\nKalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1               (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung\nzugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.         sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Ver-\nfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre\n(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:             wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung\n1. Einnahmen:                                               nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß\n§51 Abs. 1.\na) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,\nb) sonstige Einnahmen;                                    (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die\nAufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische\n2. Ausgaben:                                                Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist\na) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder         nicht Gegenstand der Prüfung.\nfür die Wahrnehmung besonderer Funktionen in\nder Fraktion,                                                                  §54\nb) Summe der Personalausgaben für Fraktions-                        Beendigung der Rechtsstellung\nmitarbeiterinnen und-mitarbeiter,                                        und Liquidation\nc) Ausgaben für Veranstaltungen,                          (1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt\nd) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche           1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,\nKosten,                                             2. bei Auflösung d~r Fraktion,\ne) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Frak-           3. mit dem Ende der Wahlperiode.\ntionen anderer Parlamente,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nf) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,\nfindet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur\ng) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,          Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit\nh) Ausgaben für Investitionen sowie                    der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquida-\nO sonstige Ausgaben.                                   tion erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäfts-\nordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.\n(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit\nMitteln gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rück-            (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte\nlagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie        zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die\ndie Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen.        Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu\nDie Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:              diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das\nVermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung\n1. Aktivseite:                                              gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt den Liqui-\na) Geldbestände,                                       datoren bei der Durchführung der Liquidation ein\nb) sonstige Vermögensgegenstände,                      Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus\nentstehenden Schaden gegenüber den Gläubigem als\nc) Rechnungsabgrenzung;                                Gesamtschuldner.\n2. Passivseite:                                                (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation\na) Rücklagen,                                          nach § 50 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben,\nb) Rückstellungen,                                     sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen.\nDas gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\nGeldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen\nd) sonstige Verbindlichkeiten,                         nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben,\ne) Rechnungsabgrenzung.                                die die Sachleistung erbracht hat.\n(4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen                  (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem\nmit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschluß-            Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt\nprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-         sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion be-\ngesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen          stimmten Personen oder Stellen.","528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen           periode im Deutschen Bundestag vertreten war und\nerst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis,            die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist\ndas zum Ver1ust der Rechtsstellung nach § 46 geführt        die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin\nhat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der       der alten Fraktion.\"\nGläubiger hat nach § 52 des Bürger1ichen Gesetz-\nbuchs zu erfolgen.                                       2. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt.\n(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liqui-     Der bisherige § 46 wird § 55.\ndation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen\nnach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion\nkonstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören,                            Artikel2\ndie durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahl-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}