{"id":"bgbl1-1994-17-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":17,"date":"1994-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/17#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_17.pdf#page=31","order":2,"title":"Berichtigung der Neufassung des Europawahlgesetzes","law_date":"1994-03-14T00:00:00Z","page":555,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                     555\nBerichtigung\nder Neufassung des Europawahlgesetzes\nVom 14. März 1994\nDas Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                     eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423) ist wie folgt zu              schen Gemeinschaft,\nberichtigen:\n2.   eine Ausfertigung der Niederschrift über die Auf-\nstellung des Wahlvorschlages (§ 1O Abs. 6), wobei\n1. In § 4 sind die Wörter „und die Wählbarkeit\" zu\nder Leiter der Versammlung und zwei von dieser\nstreichen.\nbestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter\nan Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl\n2. § 11 Abs. 2 muß wie folgt lauten:                                   der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihen-\n,,(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vor-              folge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in ge-\nzulegen:                                                            heimer Abstimmung erfolgt sind,\n1.    die Zustimmungserklärungen der in den Wahl-              3.   in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gülti-\nvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatz-                  gen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahl-\nbewerber(§ 9 Abs. 3 Satz 4),                                 berechtigung der Unterzeichner,\n1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständi-             4.   die schriftliche Satzung, das Programm, die\ngen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der                 Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder\nvorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,                  (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mitglieder\n1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Her-                   des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern\nkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der            die Partei oder die sonstige politische Vereinigung\nWählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4                  nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen\nNr. 2 und 4) oder daß ein solcher Verlust nicht               Bundestag oder in einem Landtag seit deren letz-\nbekannt· ist sowie die Bescheinigungen der zu-                ter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im\nständigen deutschen Gemeindebehörden, daß sie                 Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf\ndort eine Wohnung innehaben oder ihren sonsti-                Abgeordneten vertreten ist.\ngen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht\ngemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbar-          Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an\nkeit ausgeschlossen sind,                                Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des\n§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der\n1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides               Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal-\nStatt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in     tungsverfahrensgesetzes Anwendung.\"\nder Bundesrepublik Deutschland, die Gebiets-\nkörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-\nMitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen       3. In § 16 Abs. 2 ist das Wort „dem\" durch das Wort „den\"\nwaren sowie darüber, daß sie sich nicht gleich-          zu ersetzen.\nzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,                 4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter „Listennachfolge\n1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides               ihrer\" durch die Wörter „Listennachfolger ihre\" zu\nStatt über die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit           ersetzen.\nBonn, den 14. März 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRogall-Grothe"]}