{"id":"bgbl1-1994-17-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":17,"date":"1994-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_17.pdf#page=19","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Marktstrukturgesetzes und zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne","law_date":"1994-03-08T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                543\nVerordnung\nzur Änderung des Marktstrukturgesetzes\nund zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:\nQualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne\nVom 8. März 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 3 Abs. 3     (BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2\nund des§ 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 12,      Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159),\ndes Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-       wird wie folgt geändert:\nmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch\nin Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni       1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-         ,,sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:                   turgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-\nbohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senf-\nsamen\".\nArtikel 1\nÄnderung des Marktstrukturgesetzes                2. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe dein Komma\nDie Anlage des Marktstrukturgesetzes in der Fassung          sowie folgende Buchstaben eingefügt:\nder Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1\n,,e) Buchweizen,\nS. 2134), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni\n1992 (BGBI. 1S. 1159) geändert worden ist, wird wie folgt         f) Senfsamen\".\ngeändert:\n1. Nach der Position „ 1005 Mais\" wird die Position                                   Artikel 3\n,,ex 1008 Buchweizen\" eingefügt.                                      Neubekanntmachungserlaubnis\n2. Nach der Position „ex 1206 Sonnenblumenkerne\" wird         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ndie Position „ex 1207 Senfsamen\" eingefügt.             und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durch-\nführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-\ngetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumen-\nArtikel2                           kerne, Buchweizen und Senfsamen in der vom Inkrafttre-\nÄnderung                            ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nder Sechsten Durchführungsverordnung               gesetzblatt bekanntmachen.\nzum Marktstrukturgesetz:\nQualititsgetreide, Erbsen, Bohnen,                                         Artikel4\nSojabohnen und Sonnenblumenkeme\nInkrafttreten\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-\nstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Soja-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbohnen und Sonnenblumenkerne vom 14. April 1970             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","544                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Europawahlordnung*)\nVom 15. März 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes                           g) In der Überschrift „Sechster Abschnitt Übergangs-\nvom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709), der zuletzt durch Arti-                        und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 87)\" wird der\nkel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1                               Klammerzusatz wie folgt gefaßt:\nS. 419) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                                .,(§§ 78 bis 88)\".\nministerium des Innern:\nh) Nach der Anführung .,§ 78 Wahlstatistische Aus-\nzählungen\" wird folgende Anführung eingefügt:\nArtikel 1\n,,§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-\nÄnderung der Europawahlordnung                                               barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur\nDie Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1                                        Wahlbewerbung in einem anderen Mit-\nS. 1453, 1989 1 S. 228), geändert durch die Verordnung                                     gliedstaat der Europäischen Gemein-\nvom 24. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 340), wird wie folgt                                      schaft\".\ngeändert:                                                                     i) Die Anführungen,,§ 86 Berlin-Klausel\" und.,§ 87\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\" werden durch die\n1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 87 wird wie folgt                       Anführungen ,,§ 86 Nachweis des Nichtausschlus-\ngeändert:                                                                    ses von der Wählbarkeit\",,,§ 87 Übergangsrege-\na) In dem Text zu § 15 wird das Wort „ Wahlberechtig-                        lung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament\"\nten\" durch die Wörter „wahlberechtigten Deut-                            und ,,§ 88 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\"' ersetzt.\nschen\" ersetzt.\n2. Die Inhaltsübersicht zu den Anlagen wird wie folgt\nb) In dem Text zu§ 16 werden nach dem Wort „Ein-                         geändert:\ntragung\" die Wörter „von wahlberechtigten Deut-\nschen\" eingefügt.                                                     a) Der Text zu Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In dem Text zu§ 17 werden nach dem Wort „Ein-                             ,,(weggefallen)\".\ntragung\" die Wörter „von wahlberechtigten Deut-                       b) In dem Text zu Anlage 2 werden das Wort „Wahl-\nschen\" eingefügt.                                                       berechtigten\" durch die Wörter „wahlberechtigten\nDeutschen\" ersetzt und die Wörter „einschließlich\nd) Nach der Anführung ,,§ 17 Verfahren für die Ein-\ndes Landes Ber1in\" gestrichen.\ntragung von wahlberechtigten Deutschen in das\nWählerverzeichnis auf Antrag\" wird folgende                          c) Nach der Anführung ,,Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5)\nAnführung eingefügt:                                                    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nvon wahlberechtigten Deutschen, die außerhalb\n,,§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unions-\nder Bundesrepublik Deutschland leben, sowie\nbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für\nVersicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis\".\nfertigung -\" wird folgende Anführung eingefügt:\ne) Der Text zu § 19 wird wie folgt gefaßt:                                    ,,Anlage2A\n,,Bekanntmachung über die Auslegung des Wäh-                            (zu § 17a Abs. 2)\nlerverzeichnisses, über die Erteilung von Wahl-                         Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für\nscheinen und über die Bedingungen und Einzel-                            Unionsbürger sowie Versicherung an Eides Statt\nheiten für die Ausübung des Wahlrechts von                              -Erst-, Zweit- und Drittausfertigung-\".\nUnionsbürgern\".                                                      d) Nach der Anführung ,,Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2)\nf) Der Text zu § 58 wird wie folgt gefaßt:                                    Bekanntmachung der Vertretungen der Bundes-\nrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur\n,,(weggefallen)\".\nWahl zum Europäischen Parlament\" wird folgende\nAnführung eingefügt:\nj Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/109/EG des               \"Anlage6A\nRates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des               (zu§ 19 Abs. 3)\naktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen\nParlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, des-            Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-\nsen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. EG Nr. l 329 S. 34).           oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                  545\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-            c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nmeinschaft (Unionsbürger) zur Wahl zum Euro-                 angefügt:\npäischen Parlament in der Bundesrepublik\n,,(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für\nDeutschland\".\ndie Entgegennahme und Weiterleitung von Mittei-\ne) Nach der Anführung \"Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3)               lungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift und            schen Gemeinschaft über die Wahlteilnahme und\nBescheinigung des Wahlrechts\" wird folgende                  die Wahlbewerbung von Deutschen in einem\nAnführung eingefügt:                                         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaft.\"\n\"Anlage 14A\n(zu § 32 Abs. 3)\nVersicherung an Eides Statt zum Nachweis der         4. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nWahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vor-\n,,(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den\nlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung             Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\ndes Wahlrechts für Unterstützungsunterschrif-           Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit\nten)\".                                                  über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\nf) In dem Text zu Anlage 15 werden die Wörter „für         gewordenen Angelegenheiten hin.\"\nBewerber und Ersatzbewerber'' durch die Wörter\n,,von Bewerbern und Ersatzbewerbern\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\ng) In dem Text zu Anlage 16 werden nach dem Wort\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n,,Wählbarkeit\" die Wörter \"für Deutsche\" angefügt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nh) Nach der Anführung \"Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4\nNr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für Deut-               \"Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden\nsche\" werden folgende Anführungen eingefügt:                 von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahl-\nhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\n,.Anlage 16A                                                 Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)                                      genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nBescheinigung der Wohnung/des sonstigen ge-                  bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewie-\nwöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus-                  sen.\"\nschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger\nc) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage 16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)                                      ,,Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Ab-\nVersicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers              satz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\ngemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Europawahl-              Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\ngesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -                     genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuwei-\nAnlage 16C\nsen.\"\n(zu§ 78a)\nBescheinigung über den Nichtausschluß von der\nWählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in\n6. § 7 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft für die Wahl zum Europäischen Par-         „Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit\nlament\".                                                des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffent-\ni)  In dem Text zu Anlage 17 werden die Wörter „über        lich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen\ndie Aufstellung der Liste\" durch die Wörter \"über       Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\ndie Mitglieder-Nertreterversammlung zur Aufstel-        Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-\nlung der Bewerber und Ersatzbewerber für die            heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be-\nListe\" ersetzt.                                         kanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet\nden Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und\nj)  In dem Text zu Anlage 18 werden die Wörter „über        beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung\ndie Aufstellung der gemeinsamen Liste\" durch die        mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für\nWörter „über die Mitglieder-Nertreterversamm-           eine kreisfreie Stadt.\"\nlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbe-\nwerber für die gemeinsame Liste\" ersetzt.\n7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter \"sowie gesperrten\nk) In dem Text zu Anlage 19 wird das Wort „istenbe-\nWohnstätten\" gestrichen.\nwerber\" durch das Wort „Listenbewerber\" ersetzt.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                             8. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landes-\nregierung\" die Wörter \"sowie einer mit diesen ver-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun-                gleichbaren Regierung eines der übrigen Mitglied-\ndesminister\" durch die Wörter „Das Bundes-                   staaten der Europäischen Gemeinschaft\" ange-\nministerium\" ersetzt.                                        fügt.","546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Landtages\"                            Deutschland angehört. Sofern der Be-\ndie Wörter „sowie eines Parlaments in den übrigen                       dienstete nicht in das Wählerverzeichnis\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,                          einer benachbarten Gemeinde einzutra-\ndas dem Deutschen Bundestag oder einem Land-                            gen ist oder er einer diplomatischen oder\ntag vergleichbar ist\" angefügt.                                         konsularischen Vertretung der Bundes-\nrepublik Deutschland angehört, ist die\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                              Gemeinde zuständig, in der die für ihn\nzuständige oberste Dienstbehörde ihren\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nSitz hat. Für die Angehörigen des Haus-\n„Eintragung                                     standes gelten die Vorschriften entspre-\nder wahlberechtigten Deutschen                              chend, \".\nin das Wählerverzeichnis\".\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Buchstabe b die Gemeinde in der Bun-\n.. 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnun-                       desrepublik Deutschland, in der der Wahl-\ngen für ihre Hauptwohnung,\".                                 berechtigte nach seiner Erklärung vor sei-\nnem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt\nbb) In Nummer 2 wird die Anführung „in der im                           gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                        noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet\nmer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                      gemeldet war, ist die Gemeindebehörde\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des                         in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613),\"                       gilt auch für Seeleute, die seit dem Fort-\ndurch die Anführung .,(in der Fassung der                          zug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen\nBekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1                           unter fremder Flagge fahren, sowie für\nS. 1342) in der jeweils geltenden Fassung\"                         Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem\nersetzt.                                                           Schiffsregister in der Bundesrepublik\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungs-                         Deutschland eingetragen ist, und für die\nbereich des Gesetzes\" durch die Wörter „in                         Angehörigen ihres Hausstandes. Für See-\nder Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                           leute, die von einem Seeschiff, das die\nBundesflagge zu führen berechtigt war,\nc) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nabgemustert haben und im Anschluß\naa) Buchstabe a wird aufgehoben.                                        daran auf einem Seeschiff unter fremder\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „den euro-                         Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz\npäischen Gebieten\" durch das Wort „einem\"                          des ehemaligen Reeders zuständig. Für\nund das Wort .Gemeinschaften\" durch das                            Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der\nWort „Gemeinschaft\" ersetzt.                                       Bundesrepublik Deutschland im Schiffs-\nregister eingetragenen Binnenschiff ge-\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird die Anführung .,§ 6 des                         fahren sind und im Anschluß daran auf\nGesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahl-                          einem Binnenschiff, das nicht im Schiffs-\ngesetzes\" durch die Anführung.,§ 6a Abs. 1 des                          register in der Bundesrepublik Deutsch-\nGesetzes\" ersetzt.                                                      land eingetragen ist, oder auf einem See-\ne) Absatz 10 wird aufgehoben.                                              schiff unter fremder Flagge fahren, ist die\nGemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zustän-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                              dig,\".\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Zuständigkeiten für die Eintragung\nvon wahlberechtigten Deutschen                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nin das Wählerverzeichnis\".                                „ Verfahren für die Eintragung\nvon wahlberechtigten Deutschen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin das Wählerverzeichnis auf Antrag\".\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „am Stichtag\nübernachtet hat und deren zuständiger Stelle          c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Aufenthalt angezeigt worden ist\" durch die           „Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind\nWörter „seinen Antrag stellt\" ersetzt.                   Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-\nzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der\n,.3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine be-              Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer\nnachbarte Gemeinde in der Bundesrepu-              anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.\"\nblik Deutschland, sofern der Bedienstete\nseine Wohnung oder seinen gewöhn-               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlichen Aufenthalt in nächster Nähe der             aa) In Satz 1 werden die Wörter .sowie der\nBundesgrenze genommen hat und er                        Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nnicht einer diplomatischen oder konsula-                Deutschland bei der Deutschen Demokrati-\nrischen Vertretung der Bundesrepublik                   schen Republik\" gestrichen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                547\nbb) In Satz 2 wird die Anführung \"§ 6 des Geset-                  wird er nur auf Antrag und nur dann in das\nzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl-                  Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugs-\ngesetzes\" durch die Anführung \"§ 6a Abs. 1                  ortes eingetragen, wenn er noch keinen\ndes Gesetzes\" ersetzt.                                      Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\ne) Absatz S wird wie folgt geändert:\ngestellt und dies der Gemeindebehörde ver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften\"                      sichert hat.\"\ndurch das Wort \"Gemeinschaft\" ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird die Anführung \"Satz 7 und 8\"\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                          durch die Anführung „Satz S und 6\" ersetzt.\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „und ihn davon zu\nunterrichten\" gestrichen.                      12. Nach § 17 wird folgender neuer§ 17a eingefügt:\nf) Nach Absatz S werden folgende neue Absätze Sa                                       ,,§ 17a\nund Sb eingefügt:\nEintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,\n,,(Sa) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen                   Zuständigkeiten und Verfahren\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-                 für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nmeinschaft über die Eintragung eines Deutschen in\nein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Ge-           (1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte\nmeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner           Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeich-\nErklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Woh-           nis einzutragen.\nnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich auf-              (2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\ngehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten.      zeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens\nDie Gemeindebehörde hat einen Antrag des                 zum 34. Tage vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der\nbetreffenden Deutschen auf Eintragung in das             zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß\nWählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem            Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und\nWählerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahl-          Geburtsort enthalten und persönlich und handschrift-\nleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehen-      lich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberech-\nden Mitteilungen mit den nach Absatz S Satz 4            tigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person\nübersandten Zweitausfertigungen sowie den                bedienen; § 50 gilt entsprechend.\nUnterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist\ndie Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis             (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-\nder Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mittei-     zeichnis ist\nlungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen          1. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die\nGemeinschaft hin; die Gemeindebehörde hat ent-               für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,\nsprechend Satz 2 zu verfahren.\n2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-,\n(Sb) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen ande-          Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                 oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das\nschaft mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen            nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung\nin seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des              der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1\nAntrages auf Eintragung in das dortige Wählerver-            S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bun-\nverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unver-            desflagge zu führen berechtigt ist(§ 4 des Geset-\nzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der           zes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bun-\nWahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem             deswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders\nFortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich             zuständige Gemeinde,\nsonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der\nWahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine              3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in\nWohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich                 der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen\naufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die                Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Haus-\nAnfragen an die Gemeindebehörde in Bonn weiter-              standes die für den Heimatort des Binnenschiffs\nzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben                zuständige Gemeinde,\nunverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der          4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Frei-\nanfragenden Stelle mitzuteilen.\"                             heitsentziehung befindliche Personen sowie für\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            andere Untergebrachte die für die Justizvollzugs-\nanstalt oder die entsprechende Einrichtung zu-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nständige Gemeinde,\n„Zieht ein nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts\ndes Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in\ndie Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen\ndas Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1\nAntrag stellt.\nNr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des\nGesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1         (4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Ein-\nNr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahl-          tragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-\nberechtigter in das Wahlgebiet zurück und          behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung\nmeldet er sich dort nach dem Stichtag, aber        an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberech-\nvor Beginn der Auslegungsfrist für das             tigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an\nWählerverzeichnis für eine Wohnung an, so          Eides Statt ist eine Erklärung","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. über seine Staatsangehörigkeit,                           Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeich-\n2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik               nis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem\nDeutschland,                                             Wählerverzeichnis zu streichen.\n(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger,\n3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis\nder nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stel-\ndes Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wähler-\nlung des Antrages auf Eintragung in das Wählerver-\nverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen\nzeichnis vor Beginn der Auslegungsfrist für das\nwar,\nWählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine\n4. daß er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundes-           Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15\nrepublik Deutschland ausüben wird,                       Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.\n5. daß er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom akti-             (8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach\nven Wahlrecht ausgeschlossen ist und                     Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik\n6. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten\nDeutschland eine weitere Wohnung, die seine Haupt-\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nwohnung wird, oder verfegt er seine Hauptwohnung in\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\neine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Be-\nschaft ununterbrochen eine Wohnung innegehabt            ginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis\noder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.              bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entspre-\nBedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so          chend.\nhat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides                 (9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entspre-\nStatt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend          chend.\"\nden Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und\ndaß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kennt-\nnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde         13. § 18 wird wie folgt geändert:\nkann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverfangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antrag-              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Muster\" das\nstellung werden von der Gemeindebehörde bereit-                        Wort „der\" eingefügt.\ngehalten.\nbb) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Per-\n(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der                        sonalausweis\" ein Komma sowie die Wörter\nAntrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob                    .,Unionsbürger einen gültigen Identitätsaus-\ndie Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1                      weis, oder einen Reisepaß\" eingefügt.\nund 2 des Gesetzes erfüllt sind und ob der Unions-\ncc) In Satz 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort\nbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1\n„Briefwahlunterfagen\" durch . ein Semikolon\ndes Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Vor-\nund das Wort „Sie\" durch das Wort „sie\"\naussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde\nersetzt.\nden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nabzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Vorausset-             dd) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der                     ,,Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtig-\nvom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle die                       ten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a\nDrittausfertigung der Versicherung an Eides Statt mit                   Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wähler-\nden Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4.                          verzeichnis eingetragen wird, nach der Ver-\nBestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat                     sendung der Benachrichtigungen gemäß\ndie Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich                        Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unver-\naufzuklären. Sie kann der vom Herkunfts-Mitglied-                       züglich nach der Eintragung zu erfolgen.\"\nstaat benannten Stelle die Zweitausfertigung der Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsicherung an Eides Statt mit den Angaben gemäß\nAbsatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 übersenden. Teilt der Her-             ,,(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach\nkunfts-Mitgliedstaat mit, daß Angaben des Antrag-                Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Aus-\nstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den             stellung eines Wahlscheines nach dem Muster der\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzu-             Anlage 4 aufzudrucken.\"\nlehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerver-              c) In Absatz 3 wird nach der Anführung .,§ 15 Abs. 2\"\nzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.            die Anführung „oder§ 17a Abs. 1\" eingefügt.\n(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach\nStellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver-    14. § 19 wird wie folgt geändert:\nzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nblik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der                                  „Bekanntmachung\nMeldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3                   über die Auslegung des Wählerverzeichnisses,\nentsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugs-                            über die Erteilung von Wahlscheinen\nortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durch-                          und über die Bedingungen und Einzelheiten\nzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes                             für die Ausübung des Wahlrechts\nunverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. lie-                                von Unionsbürgern\".\ngen demnach die Voraussetzungen für eine Eintra-             b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zum 21. Tage\ngung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die                 vor der Wahl\" durch die Wörter „am Tage vor der\nGemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des                   Auslegung des Wählerverzeichnisses\" ersetzt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                 549\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3                c) In Absatz 5 wird das Wort \"Wahlberechtigten\"\nangefügt:                                                    durch die Wörter „wahlberechtigten Deutschen\"\nersetzt.\n\"(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder\nStadtwahlleiter machen unverzüglich nach der\nBestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,         20. § 27 wird wie folgt geändert:\n1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundes-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an             ,,(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der\nder Wahl zum Europäischen Parlament in der\nWahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuß\nBundesrepublik Deutschland teilnehmen kön-\noder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14\nnen,\nAbs. 1 und 4 des Gesetzes erteilt werden.\"\n2. wo, in welcher Form und in welcher Frist der in                                                                1\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00         '\nNummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein-                                            11\ndurch die Anführung „ 15.00 ersetzt.\ntragung in ein Wählerverzeichnis in der Bun-\ndesrepublik Deutschland beantragen muß, um          c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nan der Wahl teilnehmen zu können.                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei Wahlbe-\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem                      rechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin\nBundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in                       und einer Nebenwohnung im übrigen Gel-\n§ 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutsch-                         tungsbereich des Gesetzes unverzüglich das\nsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen                  für die Hauptwohnung zuständige Bezirks-\nTages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis-                      amr gestrichen.\noder Stadtwahlleitern durch mindestens eine                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndeutschsprachige Anzeige in einer regionalen\nTageszeitung vorzunehmen.\"                                         ,,§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\"\n15. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-           21. § 32 wird wie folgt geändert:\nmeindeverwaltung\" die Wörter „und an einem Tag bis            a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den\n1\nmindestens 18.00 Uhr' eingefügt.                                 europäischen Gebieten durch das Wort „einem\"\n11\n11\nund das Wort „Gemeinschaften durch das Wort\n16. In § 21 Abs: 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 17 Abs. 2,          ,,Gemeinschaft\" ersetzt.\n5 und 6\" durch die Anführung \"§ 17 Abs. 5 und 6               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsowie des§ 17a Abs. 5 Satz 3 ersetzt.\n11\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-\nzeichners\" die Wörter „sowie der Tag\n,,§ 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2\nder Unterzeichnung\" eingefügt.\nund 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8\nsowie § 29 bleiben unberührt.\"                                         bbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Von Wahlberechtigten im Sinne des\n18. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                          § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und\nAbs. 2 des Gesetzes ist auch die letzte\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nWohnung in der Bundesrepublik\n,, 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul-                       Deutschland zu bezeichnen oder anzu-\nden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder                         geben, daß sie noch nie für eine Woh-\n§ 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach                         nung in diesem Gebiet gemeldet waren;\n§ 21 Abs. 1 versäumt hat,   11\n•                                   der Nachweis für die Wahlberechtigung\nist durch die Angaben gemäß Anlage 2\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nund durch Abgabe einer Versicherung\n„2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl                             an Eides Statt zu erbringen.\"\nerst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1,\nccc) Nach Satz 3 wird folgender neuer\n§ 17a Abs. 2 oder nach§ 21 Abs. 1 entstanden\nSatz 4 angefügt:\nist, 11\n•\n„Von Wahlberechtigten im Sinne des\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                                 § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nach-\nweis für die Wahlberechtigung durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            Abgabe einer Versicherung an Eides\n,,(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann                            Statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.\"\nschriftlich oder mündlich bei der Gemeinde-                  bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt\n,,Für jeden Unterzeichner ist auf dem Form-\nauch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fern-\nblatt oder gesondert eine Bescheinigung sei-\nkopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstel-\nner Gemeindebehörde, bei der er im Wähler-\nlung ist unzulässig.  11\nverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung \"12.00       11\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land\n11\ndurch die Anführung \"15.00 ersetzt.                                wahlberechtigt ist. 11","550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Komma nach den                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWörtern „zugestimmt haben\" gestrichen und                        „Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft\ndie Wörter „und die Versicherung an Eides                        der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als\nStatt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit-                  Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist,\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur                     über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat\nWahl bewerben,\" angefügt.                                        der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt\nbb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „die                           worden ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt.\"\nBescheinigungen\" die Wörter „für Deutsche\"                  bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nvorangestellt.                                                   gefügt:\ncc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-                           „Er handelt entsprechend den Absätzen 1\nmern 2a und 2b eingefügt:                                        und 2 und übersendet sofort den Landes-\nwahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen\n„2a. für Unionsbürger die in§ 11 Abs. 2 Nr. 1b\nListen.\"\ndes Gesetzes vorgeschriebenen Be-\nscheinigungen des Herkunfts-Mitglied-\nstaates sowie der zuständigen deut-         23. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschen Gemeindebehörden nach dem                 a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „tele-\nMuster der Anlage 16A,                                graphisch oder fernschriftlich\" gestrichen.\n2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1c       b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:\nund 1d des Gesetzes vorgeschriebenen                  ,,Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-\nVersicherungen an Eides Statt nach dem                schreiben oder Fernkopie als gewahrt.\"\nMuster der Anlage 168,\".\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 24. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3                a) In Nummer 4 wird das Wort „besonders\" durch\nNr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-                   das Wort „insbesondere\" ersetzt.\nsatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen\nb) In Nummer 5 wird die Anführung ,.§ 6 Abs. 3\" durch\nGemeindebehörde über den Nichtausschluß von\ndie Anführung.,§ 6 Abs. 4\" ersetzt.\nder Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4\nNr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen.\"\n25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes\" durch die Wörter „in               ,.(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung\nder Bundesrepublik Deutschland\" sowie die Wör-             damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur\nter „der Bundesminister\" durch die Wörter „das             unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\nBundesministerium\" ersetzt.                                Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen\nTätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin-\nweist.\"\n22. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      26. In § 49 Abs. 6 Satz 2 wird die Anführung „ 12.00\" durch\naa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-           die Anführung „ 15.00\" ersetzt.\ngefügt:\n27. § 58 wird aufgehoben.\n„Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste\nfür ein Land ein Deutscher als Bewerber oder\nErsatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm       28. In § 62 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „diese\" durch das\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          Wort „diesen\" ersetzt.\nschen Gemeinschaft mitgeteilt worden ist,\ndaß er sich dort zur Wahl bewirbt, und unter-     29. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrichtet unverzüglich den zuständigen Landes-\nwahlleiter.\"                                          ,.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-\nvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.\"\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Er\" durch die Wörter\n,,Der Landeswahlleiter\" ersetzt.\n30. § 68 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 an-           a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Wahlvorstehers\"\ngefügt:                                                     durch das Wort „Briefwahlvorstehers\" ersetzt.\n„Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger          b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlvorstand\" durch\nals Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt,                das Wort „Briefwahlvorstand\" ersetzt.\nübermittelt der Landeswahlleiter die Zweit-\nausfertigung der Versicherung an Eides Statt\nnach Anlage 168 mit den Angaben gemäß            31. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich          ,, 7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vor-\nan die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte                   namen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburts-\nStelle.\"                                                     ort und Anschrift (Hauptwohnung).\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                     551\n32. In § 72 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Verteilung              bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nder Sitze auf die Wahlvorschlagsberechtigten und                         mer 2a eingefügt:\nderen Wahlvorschläge sowie die Namen der im Wahl-                        ,,2a. die Anträge und Merkblätter für die Aus-\ngebiet gewählten Bewerber,'• gestrichen.                                       übung des Wahlrechts durch Wahlbe-\nrechtigte nach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes\n11\n33. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eintritt                           (Anlage 2A), \".\nein Komma eingefügt sowie die Wörter „Vor- und                      cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-\n1\nFamiliennamen, Beruf oder Stand' durch die Wörter                        mer 4a eingefügt:\n,,Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-\n11\nburtsjahr, Geburtsort ersetzt.                                           „4a. die Vordrucke für die Versicherungen an\nEides Statt für Unionsbürger zum Nach-\n34. Nach § 78 wird folgender neuer § 78a eingefügt:                                weis der Wahlberechtigung für die Unter-\nstützungsunterschriften für gemeinsame\n,,§78a                                            Listen für alle Länder (Anlage 14A), 1\n'.\nZuständigkeit für die Erteilung                       dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer-\nvon Wählbarkeitsbescheinigungen                               ber11 die Wörter „mit den Versicherungen an\nfür Deutsche zur Wahlbewerbung                               Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen\nin einem anderen Mitgliedstaat                                                11\nWahlbewerbung eingefügt.\nder Europäischen Gemeinschaft\nee) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-\nFür Deutsche, die sich in einem anderen Mitglied-                     mern 6a, 6b und 6c eingefügt:\nstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl be-\nwerben wollen, erteilt das Bundesministerium des                         „6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der\nInnern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von                             lnnehabung einer Wohnung und des\nder Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für                           Nichtausschlusses von der Wählbarkeit\nden Wohnort des Bewerbers zuständigen diplo-                                   für Unionsbürger (Anlage 16A),\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung der                         6b. die Vordrucke für die Versicherungen an\nBundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter                             Eides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c\nVorlage der erforderlichen Nachweise zu bean-                                  und 1d des Gesetzes (Anlage 168),\ntragen.11\n6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der\nWählbarkeit von Deutschen für ihre\n35. In § 79 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundes-                                  Wahlbewerbung in einem anderen Mit-\nminister\" durch die Wörter „das Bundesministerium\"                             gliedstaat der Europäischen Gemein-\nersetzt.                                                                       schaft (Anlage 16C),\".\n36. In § 80 Abs. 2 werden nach der Anführung ,,§ 17             38. § 86 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 5„ ein Komma sowie die Anführung ,,§ 17a\nAbs. 3„ eingefügt.                                                                       ,,§86\nNachweis\n37. § 81 wird wie folgt geändert:                                         des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der\nWählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6\naa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-\nAbs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in\nmer 4a eingefügt:\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\n„4a. die Vordrucke für die Versicherung an            meinschaft zur Wahl bewerben wollen, ein Führungs-\nEides Statt für Unionsbürger zum Nach-        zeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-\nweis der Wahlberechtigung für eine             registergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nUnterstützungsunterschrift für Listen         chung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229,\nfür ein Land (Anlage 14A),\".                   1985 1S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bewer-                zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814) geändert\nber\" die Wörter „mit den Versicherungen an             worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis\nEides Statt zum Ausschluß der mehrfachen               auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es\nWahlbewerbung\" eingefügt.                              unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu\nübersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungs-\ncc) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-                 zeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das\nmern 6a und 6b eingefügt:                              Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministe-\n„6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der           rium des Innern zu übersenden.\"\nlnnehabung einer Wohnung und des\nNichtausschlusses von der Wählbarkeit       39. Nach § 86 wird folgender neuer§ 87 eingefügt:\nfür Unionsbürger (Anlage 16A),\n,,§87\n6b. die Vordrucke für die Versicherungen an                               Übergangsregelung\nEides Statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c                 für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament\nund 1d (Anlage 168), . 11\n§ 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vor-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            pommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                               und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß","552                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfür die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl-                    b) Nach Buchstabe b werden folgende neue Buch-\nvorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum                    staben c bis e eingefügt:\n12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet                        „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger aus\nerrungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden                               ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort\nsoll.\"                                                                       nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen\nsind oder daß ein solcher Verlust dort nicht\n40. Der bisherige § 87 wird § 88.                                                 bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahl-\ngesetz),\n41. Anlage 1 wird aufgehoben.\nd) ... Bescheinigungen der deutschen Gemein-\n42. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-                           debehörden für Unionsbürger, daß sie in der\nser Verordnung ersetzt.                                                      Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung\ninnehaben und nicht von der Wählbarkeit aus-\n43. Nach Anlage 2 wird die neue Anlage 2A im Anhang*)                             geschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europa-\ndieser Verordnung eingefügt.                                                 wahlgesetz),\ne) . . . Versicherungen an Eides Statt von\n44. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-                           Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c\nser Verordnung ersetzt.                                                      und 1d Europawahlgesetz,\".\n45. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-                   c) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die\nser Verordnung ersetzt.                                                 Buchstaben f bis j.\n46. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-               54. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\nser Verordnung ersetzt.                                              a) Die Anschrift des Bundeswahlleiters wird wie folgt\ngefaßt:\n47. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-\n\"Bundeswahlleiter\nser Verordnung ersetzt.\nStatistisches Bundesamt\n48. Nach Anlage 6 wird die neue Anlage 6A im Anhang*)                        65180 Wiesbaden\ndieser Verordnung eingefügt.                                            oder\n49. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                        Bundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\na) In Satz 1 wird die Anführung \"(§§ 15 bis 17)\" durch                  Gustav-Stresemann-Ring 11\ndie Anführung ,,(§§ 15 bis 17a)\" ersetzt.\n65189 Wiesbaden\".\nb) In Satz 2 wird die Anführung \"§ 6 des Europawahl-\ngesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl-                  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzes\" durch die Anführung ,,§ 6a des Europa-                    aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt\nwahlgesetzes\" ersetzt.                                                    gefaßt:\n,,a) ... Zustimmungserklärungen der Bewer-\n50. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang*) die-                                 ber und Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1\nser Verordnung ersetzt.                                                            Europawahlgesetz) mit den Versicherun-\ngen an Eides Statt, daß sie sich nicht in\n51. In Anlage 10 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief-                                einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\numschlages das Wort „Gebührenfrei\" durch das Wort                                  schen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,\n,,Unentgeltlich\" ersetzt.\nb) ... Bescheinigungen der Wählbarkeit der\ndeutschen Bewerber und Ersatzbewerber\n52. In Anlage 11 wird die Vorderseite des Merkblattes zur\n(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),\".\nBriefwahl durch die Neufassung im Anhang dieser\nVerordnung ersetzt.                                                      bb) Nach Buchstabe b werden folgende neue\nBuchstaben c bis e eingefügt:\n53. In Anlage 12 wird Nummer 3 wie folgt geändert:                                „c) . . . Bescheinigungen für Unionsbürger\na) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefaßt:                                aus ihren Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß\nsie dort nicht von der Wählbarkeit ausge-\n„a) . . . Zustimmungserklärungen der Bewerber                                 schlossen sind oder daß ein solcher Ver-\nund Ersatzbewerber(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europa-                             lust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2\nwahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides                              Nr. 1b Europawahlgesetz),\nStatt, daß sie sich nicht in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur                          d) ... Bescheinigungen der deutschen Ge-\nWahl bewerben,                                                           meindebehörden für Unionsbürger, daß\nsie in der Bundesrepublik Deutschland\nb) . . . Bescheinigungen der Wählbarkeit der                                eine Wohnung innehaben und nicht von\ndeutschen Bewerber und Ersatzbewerber                                    der Wählbarkeit ausgeschlossen sind\n(§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),\".                                 (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),\n1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-                e) . • . Versicherungen an Eides Statt von\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nUnionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c\nVerlags übersandt.                                                                   und 1d Europawahlgesetz,\".","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1994                                              553\ncc) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die                           führung ,,(§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes)\"\nBuchstaben f bis j.                                                   durch die Anführung ,,(§ 6 Abs. 4 des Europawahl-\ngesetzes)\" ersetzt.\n55. Anlage 14 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.                                            67. Anlage 25 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter \"und ver-\n56. Nach Anlage 14 wird die neue Anlage 14A im An-                                 pflichtete\" gestrichen und vor dem Doppelpunkt\nhang*) dieser Verordnung eingefügt.                                            die Wörter „und wies sie auf ihre Verpflichtung zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\n57. Anlage 15 wird durch die Neufassung im Anhang*)                                Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-\ndieser Verordnung ersetzt.                                                     lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten hin\" eingefügt.\n58. Anlage 16 wird wie folgt geändert:                                         b) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                      „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung\ndamit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\n\"Bescheinigung der Wählbarkeit                                   standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\nfür Deutsche                                       Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\nzur Wahlbewerbung                                        genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nin der Bundesrepublik Deutschland                                  bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies.\"\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament\nc) In Nummer 5.6 werden die Wörter „vom Schriftfüh-\nam .......................................................\".          rer vorgelesen,\" gestrichen.\nb) Die Wörter „Beruf oder Stand\" werden gestrichen.                   68. Anlage 27 wird wie folgt geändert:\nc) Die Anführung \"(§ 4 des Europawahlgesetzes in                           a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „und ver-\nVerbindung mit § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgeset-                            pflichtete\" gestrichen und vor dem Doppelpunkt\nzes)\" wird durch die Anführung ,,(§ 6b Abs. 3 des                          die Wörter \"und wies sie auf ihre Verpflichtung zur\nEuropawahlgesetzes)\" ersetzt.                                              unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-\n59. Nach Anlage 16 werden die neuen Anlagen 16A bis                                lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\n16C im Anhang*) dieser Verordnung eingefügt.                                   heiten hin\" eingefügt.\nb) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n60. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang*)                                „Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung\ndieser Verordnung ersetzt.                                                     damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\n61. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang*)                                Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\ndieser Verordnung ersetzt.                                                     genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies.\"\n62. In Anlage 19 wird Zeile 9 wie folgt gefaßt:                                c) In Nummer 5.6 werden die Wörter„ vom Schriftfüh-\n,,- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum                           rer vorgelesen,\" gestrichen.\nEuropäischen Parlament\".\n69. Anlage 28 wird wie folgt geändert:\n63. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang*)                            a) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndieser Verordnung ersetzt.\n,,Der Vorsitzende eröffnete um .......... Uhr die Sit-\nzung damit, daß er die Beisitzer und den Schrift-\n64. In Anlage 21 wird die Anschrift des Bundeswahlleiters\nführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen\nwie folgt gefaßt:\nWahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\n„Bundeswahlleiter                                                              genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nStatistisches Bundesamt                                                        bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies.\"\n65180 Wiesbaden\".                                                          b) In Nummer 5 werden das Wort „vorgelesen\" sowie\ndas darauffolgende Komma gestrichen.\n65. Anlage 22 wird durch die Neufassung im Anhang*)\ndieser Verordnung ersetzt.                                            70. In Anlage 29 Nr. 5 werden das Wort „vorgelesen\"\nsowie das darauffolgende Komma gestrichen.\n66. Anlage 23 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Per-                      71. Anlage 30 wird durch die Neufassung im Anhang*)\nsonalausweis\" ein Komma sowie die Wörter \"Uni-                         dieser Verordnung ersetzt.\nonsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder\nReisepaß\" eingefügt.                                             1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nb) In Nummer 6 werden das Wort „Gemeinschaften\"                         der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\ndurch das Wort „Gemeinschaft\" und die An-                           Verlags übersandt.","554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n72. Anlage 31 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\na) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter .und ver-                  Neufassung der Europawahlordnung\npflichtete\" gestrichen und vor dem Doppelpunkt\ndie Wörter .und wies sie auf ihre Verpflichtung zur     Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur        der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-         bekanntmachen.\nheiten hin\" eingefügt.\nb) In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                                     Artikel3\n.Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung                                 Inkrafttreten\ndamit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen       (1) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,\nWahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-            Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buch-\ngenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit  stabe b Doppelbuchstabe dd und Nr. 57 tritt am 13. Juni\nbekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies.\"           1994 in Kraft.\nc) In Nummer 5. 7 werden die Wörter. vom Schriftfüh-       (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\nrer vorgelesen,\" gestrichen.                          Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}