{"id":"bgbl1-1994-16-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":16,"date":"1994-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/16#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_16.pdf#page=30","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM","law_date":"1994-02-18T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["522                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 18. Februar 1994\n1.\nErlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\na) den Leitern der Direktionen Telekom,\nb) dem Leiter des Forschungs- und Technologiezentrums (FTZ),\nc) den Leitern der Entwicklungszentren (EZ),\nd) dem Leiter des Informationstechnischen Zentrums (12),\ne) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost TELEKOM,\nf) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns\ndie Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1S. 305) außer Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1994\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}