{"id":"bgbl1-1994-16-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":16,"date":"1994-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"1994-03-08T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nVom 8. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nArtikel 1                               Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;\nNach § 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der      3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten\nFassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986                     Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der\n(BGBI. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes       üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen\nvom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden             durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen\nist, werden folgende neue §§ 6a und 6b eingefügt:                 haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu ertei-\nlen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletz-\n,,§6a\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-\nÜberwachungsbefugnis                          setzes) wird insoweit eingeschränkt;\nim Rahmen von Binnenschiffahrtsabkommen\n4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten,\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen überwachen          insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen,\ndie Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze               auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpa-\nzu den bilateralen Binnenschiffahrtsabkommen durch                piere prüfen.\nRechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrach-\nten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr.             (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren\nDer Bundesminister für Verkehr kann die den Wasser-           Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser-\nund Schiffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch         und Schiffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der\nRechtsverordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion       Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erfor-\nfür den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektio-      derlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste\nnen zuweisen.                                                 zu leisten.\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1              (4) Der Bundesminister für Verkehr kann zur Durch-\nkönnen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder ihre       führung der den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach\nBeauftragten                                                  Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erfor-\nderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.\n1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Ein-\nsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am                                       §6b\nZustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrs-                             Verwaltungszwang\nleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die\n2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in       Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsauf-\nderen Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft         gaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen\nüber alle Tatsachen verlangen, die für die Durch-        nach den für die Duchsetzung von Verwaltungsmaßnah-\nführung der Überwachung von Bedeutung sind; die          men allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.\"\nAuskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und\nGewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-                              Artikel2\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                               495\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeswahlordnung\nVom 8. März 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur     zu 3. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der\nÄnderung der Bundeswahlordnung vom 15. Dezember                 Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\n1993 (BGBI. 1S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut              1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12\nder Bundeswahlordnung in der seit 23. Dezember 1993             des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521)\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des\nberücksichtigt:                                                 Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durch-\nvom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142),                führung der ersten gesamtdeutschen Wahl des\nDeutschen Bundestages zwischen der Bundes-\n2. die am 29. Juni 1990 in Kraft getretene Zweite Ver-          republik Deutschland und der Deutschen Demo-\nordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom               kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag\n25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1199),                              vom 20. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) in\n3. die am 22. September 1990 in Kraft getretene Dritte          Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages vom\nVerordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung                3. August 1990,\nvom 14. September 1990 (BGBI. 1S. 2030),               zu 4. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes\n4. die am 14. Oktober 1990 in Kraft getretene Vierte            in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nVerordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung                tember 1990 (BGBI. 1 S. 2059) in Verbindung mit\nvom 9. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2159) und                    Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 813) sowie in Verbindung mit Artikel 2\n5. die am 23. Dezember 1993 in Kraft getretene eingangs\nSatz 2 des Vertrages zur Vorbereitung und Durch-\ngenannte Verordnung.\nführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund              Deutschen Bundestages zwischen der Bundes-\nzu 2. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der             republik Deutschland und der Deutschen Demokra-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September               tischen Republik,\n1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12  zu 5. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes\ndes Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521)            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli\ngeändert worden ist,                                      1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594).\nBonn, den 8. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","496                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundeswahlordnung\n(BWO)\n1n haltsübersicht\nErster Abschnitt                          § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\nWahlorgane(§§ 1 bis 11)                       § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den\nKreiswahlleiter\n§ 1  Bundeswahlleiter\n§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge\n§ 2  Landeswahlleiter\n§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-\n§ 3  Kreiswahlleiter                                                  ausschusses\n§  4 Bildung der Wahlausschüsse                                  § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\n§  5 Tätigkeit der Wahlausschüsse                                § 39 Inhalt und Form der Landeslisten\n§  6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand                              § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter\n§  7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand                    § 41 Zulassung der Landeslisten\n§  8 Beweglicher Wahlvorstand                                    § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-\n§  9 Ehrenämter                                                       ausschusses\n§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,                  § 43 Bekanntmachung der Landeslisten\nErfrischungsgeld                                            § 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\n§ 11 Geldbußen                                                   § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge\nFünfter Unterabschnitt\nZweiter Abschnitt\nWahlräume, Wahlzeit\nVorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)\n§ 46 Wahlräume\nErster Unterabschnitt                       § 47 Wahlzeit\nWahlbezirke                            § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n§ 12 Allgemeine Wahlbezirke\n§ 13 Sonderwahlbezirke                                                                  Dritter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                        Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)\nWählerverzeichnis                                               Erster Unterabschnitt\n§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses                                              Allgemeine Bestimmungen\n§ 15 (weggefallen)                                               §49  Ausstattung des Wahlvorstandes\n§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wähler-              §50  Wahlzellen\nverzeichnis\n§51  Wahlurnen\n§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wähler-\n§52  Wahltisch\nverzeichnis\n§53  Eröffnung der Wahlhandlung\n§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nauf Antrag                                                  §54  Öffentlichkeit\n§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten                       §55  Ordnung im Wahlraum\n§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wähler-               §56  Stimmabgabe\nverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen           §57  Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses                          §58  Vermerk über die Stimmabgabe\n§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde        §59  Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses                       §60  Schluß der Wahlhandlung\n§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt                                          Besondere Regelungen\nWahlscheine                            § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken\n§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen          § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren\n§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines                        Alten- oder Pflegeheimen\n§ 27 Wahlscheinanträge                                           § 63 Stimmabgabe in Klöstern\n§ 28 Erteilung von Wahlscheinen                                  § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nund Justizvollzugsanstalten\n§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-\ngruppen                                                     § 65 (weggefallen)\n§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis                                § 66  Briefwahl\n§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\nBeschwerde                                                                         Vierter Abschnitt\nVierter Unterabschnitt                                       Ermittlung und Feststellung\nder Wahlergebnisse(§§ 67 bis 81)\nWahlvorschläge, Stimmzettel\n§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen            § 67  Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\n§ 33  Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes              im Wahlbezirk\ngenannten Parteien, Beseitigung von Mängeln                § 68  Zählung der Wähler","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                       497\n§ 69     Zählung der Stimmen                                          Anlage4\n§ 70     Bekanntgabe des Wahlergebnisses                              (zu§ 19 Abs. 2)\n§ 71     Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse                  Wahlscheinantrag\n§ 72     Wahlniederschrift                                            Anlage5\n(zu§ 20 Abs. 1)\n§ 73     Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung\n§ 74     Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung\ndes Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses\n§ 75     Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung        Anlage6\ndes Briefwahlergebnisses                                     (zu § 20 Abs. 2)\n§ 76     Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im           Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nWahlkreis                                                    land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag\n§ 77     Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmen-\nergebnisses im Land                                          Anlage?\n(weggefallen)\n§ 78     Abschließende Ermittlung und Feststellung des\nErgebnisses der Landeslistenwahl                             Anlage8\n§ 79     Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse                (zu§ 24 Abs. 1)\n§ 80     Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber          Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch\n§ 81     Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter              die Gemeindebehörde\nund den Bundeswahlleiter\nAnlage9\n(zu §26)\nfünfter Abschnitt                          Wahlschein\nNachwahl, Wiederholungswahl,\nAnlage 10\nBerufung von Listennachfolgern\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\n(§§ 82 bis 84)\nWahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -\n§ 82     Nachwahl\n§ 83     Wiederholungswahl                                            Anlage 11\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\n§ 84     Berufung von Listennachfolgern\nWahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -\nSechster Abschnitt                          Anlage12\n(zu § 28 Abs. 3)\nÜbergangs- und Schluß-\nMerkblatt zur Briefwahl - Vorder- und Rückseite -\nbestimmungen (§§ 85 bis 93)\nAnlage 13\n§ 85     Wahlstatistische Auszählungen\n(zu§ 34 Abs. 1)\n§ 86     Öffentliche Bekanntmachungen\nKreiswahlvorschlag\n§ 87     Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n§ 88     Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken                  Anlage 14\n(zu § 34 Abs. 4)\n§ 89     Sicherung der Wahlunterlagen\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts\n§ 90     Vernichtung von Wahlunterlagen\n(Kreiswahlvorschlag)\n§ 91     Stadtstaatklausel\n§ 92     (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)                    Anlage15\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)\n§ 93     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nZustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)\nAnlage 16\nAnhangj                                                               (zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nAnlage 1\n(weggefallen)                                                         Anlage17\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3)\nAnlage2\nNiederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur\n(zu§ 18 Abs. 5)\nAufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahl-\nberechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland            Anlage18\nleben, sowie Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-        (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nfertigung - und Merkblatt zum Antrag                                  Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis\nAnlage3                                                               Anlage19\n(zu§ 19 Abs. 1)                                                       (zu § 36 Abs. 6)\nWahlbenachrichtigung                                                  Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nEntscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahl-\nvorschläge\nj Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-  Anlage20\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird (zu § 39 Abs. 1)\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt.                                                  Landesliste","498                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage21                                                         Anlage27\n(zu § 39 Abs. 3)                                                 (zu§ 48 Abs. 1)\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts      Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n(Landesliste)                                                    Anlage28\n(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)\nAnlage22\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)                                            Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nZustimmungserklärung (Landesliste)                               Anlage29\n(zu§ 72 Abs. 1)\nAnlage23                                                         Wahlniederschrift (Urnenwahl)\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur       Anlage30\nAufstellung der Bewerber für die Landesliste                     (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1,\n§ 78Abs. 4)\nAnlage24                                                         Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)\nAnlage31\nVersicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten-    (zu § 75 Abs. 5)\nbewerber                                                         Wahlniederschrift (Briefwahl)\nAnlage25                                                         Anlage32\n(zu§ 44 Abs. 1)                                                  (zu § 76 Abs. 6)\nErklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Landes-      Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nlisten                                                           Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nAnlage33\nAnlage26                                                         (zu§ 77 Abs. 4)\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\nNiederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur\nStimmzettel                                                      Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land\nErster Abschnitt                          leiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffent-\nlich bekannt.\nWahlorgane\n(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr\n§1                               Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf\nder Wahlperiode, aus.\nBundeswahlleiter\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden                                          §4\nauf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium\nBildung der Wahlausschüsse\ndes Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und\nseines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst-          (1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die\nstellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopier-            Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des\nanschluß öffentlich bekannt.                                     Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse\nund für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer\n§2                               der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlaus-\nschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen\nLandeswahlleiter\nGebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf      Wahlleiters wohnen.\nunbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse\nNamen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters\nsollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei\nsowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,\nder letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet\nFernschreib- und Femkopieranschluß dem Bundeswahl-\nerrungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen\nleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.\nberücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-\ngenen Wahlberechtigten berufen werden.\n§3\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt-\nKreiswahlleiter\nwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.\n(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden\nvor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung als-                                       §5\nbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu\nTätigkeit der Wahlausschüsse\nerfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und\nAnschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fern-             (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\nschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahl-              Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                    499\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-          (9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der\ngen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei     Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der\ndarauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl        Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn\nder erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.                   mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,\n(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind\nanwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahl-\nöffentlich bekanntzumachen.\nvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes\nnur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.            erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3\nauf ihre Verpflichtung hinzuweisen.\n(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-\nführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrneh-         (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-\nmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die              vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nAngelegenheiten hin.                                                                          §7\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die                    Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nRuhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-             Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt\nweisen.                                                         § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:\n(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-     1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8\nschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Bei-        Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der\nsitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.                     Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des\nGesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder\n§6                                  für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises darf die\nWahlvorsteher und Wahlvorstand\nZahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden\nWahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird,\n(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl-         wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen\nberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein                Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe\nWahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46           entfallen.\nAbs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu er-\nnennen.                                                         2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung\nnach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst           Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen\naus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-               zu können, entscheidet die Landesregierung oder die\nkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen              von ihr bestimmte Stelle.\nwerden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\n3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des\nBeisitzer des Wahlvorstandes.\nGesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-\n(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden            stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der\nvon der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung                Durchführung der Briefwahl zu betrauen.\nauf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung           4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei            Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahl-\nihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-             berechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen,\nheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes              die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung\ndürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische            von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere\nÜberzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.                  Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den           kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten,\nSchriftführer und dessen Stellvertreter.                           die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-         5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-\nvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-            tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist\nrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahl-                  den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf\nhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-           ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung\nergebnisses gesichert ist.                                         ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde               Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-\noder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er             vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;\ntritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im           entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-\nWahlraum zusammen.                                                 wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahl-\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige               vorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder\nDurchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die                für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,\nTätigkeit des Wahlvorstandes.                                      nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute\n(8} Während der Wahlhandlung müssen immer minde-                Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des\nstens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der             jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre-      6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulas-\nter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung            sung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75\ndes Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl-               Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der\nvorstandes anwesend sein.                                          Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses","500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mitglieder,                              Zweiter Abschnitt\ndarunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-\nVorbereitung der Wahl\nführer oder ihre Stenvertreter, anwesend sind.\n§8                                             Erster Unterabschnitt\nBeweglicher Wahlvorstand                                         Wahlbezirke\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,\nkleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera-                                 §12\npeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen                        Allgemeine Wahlbezirke\nbei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern\nbewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der beweg-\nbilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden\nliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des\nwerden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-\nzuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und\nbehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.\nzwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde-\nbehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl-                   (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-\nvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit           sen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten\nder Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.                die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein\nWahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die\nZahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so\n§9                              gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-\nEhrenämter                          tigte gewählt haben.\nDie Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-                (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften\nlehnen                                                        wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-\n1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-          grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Ab-\nregierung,                                               grenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt\nwerden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach\n2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-          § 12 Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4\nschen Bundestages oder eines Landtages,                  in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr        einzutragen sind.\nvollendet haben,                                            (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die       von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu\nFürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in      einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von\nbesonderer Weise erschwert,                              Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus         barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines\ndringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit      anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-\noder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen        einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl\nGrunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-        durchführt.\nzuüben.                                                                               §13\nSonderwahlbezirke\n§10\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,\nPflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-\nErfrischungsgeld\ngen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die\n(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-     keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen\nglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb        können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem\nihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen      Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-\nFahrkosten in entsprechender Anwendung der§§ 5 und 6          scheininhaber bilden.\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-\nhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem         (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-\nTage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B         wahlbezirk zusammengefaßt werden.\ndes Buhdesreisekostengesetzes.                                   (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt§ 8 ent-\n(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30 DM, das auf ein Tage-  sprechend.\ngeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden\nden Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an                      Zweiter Unterabschnitt\neiner nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern                         Wählerverzeichnis\nder Wahlvorstände für den Wahltag.\n§14\n§ 11                                        Führung des Wählerverzeichnisses\nGeldbußen                              (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden\nGeldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes          allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-\nfließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in  berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der\ndas Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach        Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann\n§ 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes.     auch im automatisierten Verfahren geführt werden.","- -- -· ---- ----------------\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                 501\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender           Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung\nNummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei             in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung\ngleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann           auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des\nauch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern ge-                Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde\ngliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke          des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem\nüber die Stimmabgabe und für Bemerkungen.                        Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-          bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mittei-\nlung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder\nlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig\nnachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-\nvorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig an-\ngelegt werden können.                                            lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den\nWahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der\n(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden            Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.\noder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein-\ndebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-             (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine\nbezirks an.                                                     Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-\nbehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1\n§15\nund 3 entsprechend.\n(weggefallen)\n(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen\n§16\nGemeinde eine weitere Wohnung, die seine Haupt-\nEintragung                         wohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in\nder Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis             eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn\n(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle        der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der\nWahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der            Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.\nWahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind                    (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-\n1. für eine Wohnung,                                            berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach\nden Vorschriften des Melderechts.\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-\ndungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs-                (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-\nmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun-   getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-\ndesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),      setzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht\n3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der     nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen\nBundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12           ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),                                Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein trist- und form-\ngerechter Antrag gestellt ist.\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende\nEinrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).                  (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-\nantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\n(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen     zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen\nWahlberechtigte\nunverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung\n1 . nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,                              kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese\na) (weggefallen)                                           Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-\nsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung\nb) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-         (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung\ngebiet sonst gewöhnlich aufhalten,                      (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem\nc) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder ent-       zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\nsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach             (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag\nAbsatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerver-         den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden\nzeichnis einzutragen sind,                              Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-\n2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie           tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendig-\nkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-\nb) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,\nsen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht\ndie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das        für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen\nWählerverzeichnis einzutragen sind.                        nicht besteht.\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung                                           §17\nund meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das\nWählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei                                  Zuständigkeiten\nder Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das                    für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf\n(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nAntrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wähler-\nnis ist in den Fällen des\nverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich\ninnerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung an-                1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige\nmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks                Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die\neingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der                  Hauptwohnung zuständige Gemeinde,","502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zu-                                     §18\nständige Gemeinde,\nVerfahren für die Eintragung\n3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen-                   in das Wählerverzeichnis auf Antrag\nschiffes zuständige Gemeinde,                               (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder  ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei\ndie entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.       der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß\nFamiliennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die ge-\nnaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammel-\n(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-    anträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,\nnis ist in den Fällen des                                    zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberech-\n1. (weggefallen)                                             tigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\nEin behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der    Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-\nWahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und          sprechend.\nderen zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt\n(2) (weggefallen)\nworden ist,\n(3) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-\n3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justiz-\ntigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Ge-\nvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung\nmeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist,\nzuständige Gemeinde,\nauch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei\n4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte            einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.\nGemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern       Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.\nder Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-           (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nlichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze      haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-\ngenommen hat und er nicht einer diplomatischen           nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die\noder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik        Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\nDeutschland angehört. Sofern der Bedienstete nicht in    tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren\ndas Wählerverzeichnis einer benachbarten Gemeinde        Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde\neinzutragen ist oder er einer diplomatischen oder kon-   zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller\nsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-       nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13\nland angehört, ist die Gemeinde zuständig, in der die    des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht\nfür ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz      nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-\nhat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die      verzeichnis einzutragen ist.\nVorschriften entsprechend,\n(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat\n5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der         der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in\nBundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberech-       das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeinde-\ntigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus       behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an\ndem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch    Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu\nfür Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet    erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen\nauf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für      Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in\nBinnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs-     das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-\nregister in der Bundesrepublik Deutschland ein-          blätter für die Antragstellung können bei den diplo-\ngetragen ist, und für die Angehörigen ihres Haus-        matischen und berufskonsularischen Vertretungen der\nstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die  Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundes-\nBundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert       wahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert\nhaben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff          werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers,\nunter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz    hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich\ndes ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnen-            aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung\nschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik    in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersen-\nDeutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnen-     dung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2,\nschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem     auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt\nBinnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bun-   ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilun-\ndesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf        gen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintra-\neinem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die     gung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,\nGemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.                  so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich-\ntung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach\n(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nder ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein-\nnis ist in den Fällen des\ntragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis\n1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,                 der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die\nvom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde\n2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech-     hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu strei-\ntigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für       chen und ihn davon zu unterrichten.\ndie Hauptwohnung, gemeldet hat,\n(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1\n3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.          Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                              503\nmeldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn                                     §20\nder Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine\nBekanntmachung\nWohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das           über die Auslegung des Wlhlerverzeichnisses\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-                    und die Erteilung von Wahlscheinen\ntragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt\nund dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-           (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.        24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5\nDie Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver-           öffentlich bekannt,\nzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig-        1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\nten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5            Wählerverzeichnis ausliegt,\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend.\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur\n§19                                Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten                    eingelegt werden kann (§ 22),\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler-       3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis\nverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde                 eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der\njeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein-         Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß\ngetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mit-              Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler-\nteilung soll enthalten                                            verzeichnis eingetragen werden und bereits einen\nWahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben,\n1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung                keine Wahlbenachrichtigung erhalten,\ndes Wahlberechtigten,\n4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-\n2. die Angabe des Wahlraumes,                                     setzungen Wahlscheine beantragt werden können\n(§§ 25 ff.),\n3. die Angabe der Wahlzeit,\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das\nWählerverzeichnis eingetragen ist,                           (2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-\ntretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der\nmachen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-\nWahl mitzubringen und den Personalausweis oder\ntages öffentlich bekannt,\nReisepaß bereitzuhalten,\n1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende\n6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen              Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-\nWahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl             nehmen können,\nin einem anderen als dem angegebenen Wahlraum\nberechtigt,                                               2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-\nsonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die\n7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-            Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\nnes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-            republik Deutschland beantragen muß.\ngen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot-\na) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn     schaften durch mindestens eine deutschsprachige An-\nder Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum         zeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochen-\nseines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen        zeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine\nwill,                                                 deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tages-\nzeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in\nb) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein\nbegründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie\nerteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und\nnicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienst-\nc) daß der Wahlschein von einem anderen als dem           gebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch\nWahlberechtigten nur beantragt werden kann,           Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vor-\nwenn die Berechtigung zur Antragstellung durch        zunehmen.\nVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen                                §21\nwird (§ 27 Abs. 3).\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\nBei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat          (1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis\ndie Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung         mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an\nzu erfolgen.                                                  einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im\nautomatisierten Verfahren kann die Auslegung des\n(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach            Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die\nAbsatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung    Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.\neines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzu-        Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im\ndrucken.                                                      Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät\n(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf      darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und        bedient werden.\nbereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen be-             (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem\nantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen-        Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag\ndung.                                                         der Geburt unkenntlich zu machen.","504                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von       (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-\nAuszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-            menen Anderungen sind in der Spalte .Bemerkungen\" zu\ntigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der             erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-\nPrüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen            den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle\nsteht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet        der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-\nund unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht              lichen Bediensteten zu versehen.\nwerden.\n(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können\n§22                               Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53\nAbs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis                 genommen werden.\nund Beschwerde\n. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-                                  §24\nständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch                  Abschluß des Wlhlerverzeichnlsses\neinlegen.\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor\n(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift    der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der\nbei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die be-\nWahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie\nhaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der\nstellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl-\nEinspruchsführer die erforderlichen Beweismittel bei-\nbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der\nzubringen.                                                      Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen          Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-\ndie Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie             druck herzustellen.\ndiesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Ge-\nzugeben.\nmeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,\n(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem           werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im\nEinspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am              Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahl-\n10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen        bezirks verbunden und abgeschlossen.\nRechtsbeheff hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerich-\nteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise\nstatt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung                           Dritter Unterabschnitt\ndes Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung\nWahlscheine\nzugehen läßt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unter-\nrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der\nEintragung.                                                                                   §25\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde                                    Voraussetzungen\nkann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an                         für die Erteilung von Wahlscheinen\nden Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist           (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde-            eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,\nbehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die\nBeschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis-            1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus\nwahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwer-          wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-\nde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entschei-             hält,\nden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeent-             2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk\nscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde                verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen\nbekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entschei-              Wahlbezirks eingetragen worden ist,\ndung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.\n3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-\nheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder\n§23\nsonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses                     raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-\nkeiten aufsuchen kann.\n(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung\noder Streichung von Personen sowie die Vornahme son-               (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-\nstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf            zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-\nrechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18       schein,\nAbs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben\n1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die\nunberührt.\nAntragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig          nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,\noder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach\nMangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für\nAblauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1\nMängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.\nentstanden ist,\n§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-\nlung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die          3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fest-\nBeschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,               gestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-\nwenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem                   schluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der\nzwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.                          Gemeindebehörde gelangt ist.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                 505\n§26                           4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines\nAnlage 12.\nDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von   Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nach-\nder Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis   träglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfor-\nder Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-     dern.\ntragen werden müssen.                                        (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-\nlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im\n§27                           Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) aus-\ngehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-\nWahlscheinanträge\nfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht\n(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich  nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten\noder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt           nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amt-\nwerden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-  lich überbracht werden können. Postsendungen sind von\nschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche  der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeinde-\nAntragstellung ist unzulässig.                            behörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein\n(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung  und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus\neines Wahlscheines glaubhaft machen.                      seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäi-\nschen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst ge-\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch\nVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er  boten erscheint.\ndazu berechtigt ist.                                         (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein\n(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der    und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde\nWahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des§ 25  ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-\nAbs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage,          wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,\n15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei      daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in\nnachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum        den Wahlumschlag gelegt werden kann.\nnicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\n(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-\naufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Ge-\nbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des\nmeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für\n§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten\nden Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahl-\nvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53    werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung\nAbs. 2 zu verfahren hat.                                  der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem\nWahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im\n(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt  unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis\nder Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-  geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht\nscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem   in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten\nWahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.                   wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind   nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der\nunbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu     Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß\nverpacken und vorläufig aufzubewahren.                    des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist\ndarüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1\n§28                           bis 3 zu führen.\nErteilung von Wahlscheinen                   (7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach\n§ 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahl-\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-   berechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des\nvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlaus-\nGesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrich-\nschuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.\nten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung\nbeauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben         (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das        schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so\nDienstsiegel kann eingedruckt werden.                     ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-\nbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe-  des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig\nrechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind     erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das\ndem Wahlschein beizufügen\nWahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde-\n1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem     behörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahl-\nMuster der Anlage 26,                                 vorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des\n2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der         Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5\nAnlage 10,                                            des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Ver-\nzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeig-\n3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der    neter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers.,\nAnlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin  der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht\nder Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-   ungültig ist.\nnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\ngestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein-        (9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses über-\nnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und        sendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder","506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-                                          §30\nbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl                        Vermerk im Wählerverzeichnis\nzuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege\ndas Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu             Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so\ndiesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine      wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk\nnicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß   über die Stimmabgabe \"Wahlschein\" oder „W\" einge-\nsie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist      tragen.\neine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der                                         §31\nDurchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines\nVerwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die\nund Beschwerde\nGemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge\noder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten         Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann\nGemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des               dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5\nKreises zu übersenden.                                        gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-\nscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerde-\n(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver-      entscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Ein-\nsichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der be-       spruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt\nantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis        worden ist.\nzum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein\nerteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten\nentsprechend.                                                                 Vierter Unterabschnitt\nWahlvorschläge, Stimmzettel\n§29\nErteilung von Wahlscheinen                                                 §32\nan bestimmte Personengruppen                                            Aufforderung\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten                   zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nTage vor der Wahl von den Leitungen                               (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die\n1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-     Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-\ndet worden ist (§ 13),                                   machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der\nWahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen\n2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder         für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2\nPflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten    des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu\nund Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte   welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des\ndie Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-           Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden\nstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),               müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt\nund Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in\nein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der\nbestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und\nGemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort\nNachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor-\nbeschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung\nzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche-\nwählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-       rungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).\nscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung\nzur unverzüglichen Aushändigung.                                  (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo\nund in welcher Frist und Form der Ausschluß von der\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der         Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7\nEinrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,             und 29 des Gesetzes).\n1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\ntung befinden oder dort beschäftigt sind und die in                                   §33\nWählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-\nchen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen,                             Beteiligungsanzeige\ndaß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie      der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien,\nsich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-                              Beseitigung von Mlngeln\nverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein           (1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Betei-\nbeschafft haben,                                          ligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-\nlich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.\n2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\nStellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-\ntung befinden oder dort beschäftigt sind und die          stand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel\nin Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer             rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen,\nWahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie       daß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetzes\nihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-\nwahlkreis ausüben können und sich dafür von der           1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich\nGemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein-           gültiger Anzeigen behoben werden können,\ngetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunter-       2. nach der Entscheidung über die Feststellung der\nlagen beschaffen müssen.                                      Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausge-\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am                   schlossen ist,\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort    3. der Vorstand der Partei gegen · Verfügungen des\nim Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten             Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuß anrufen\nentsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.                       kann.","----------------------------------~\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                 507\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre       bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2\nBeteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung,           und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu\nin der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl ent-         vermerken.\nschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die              2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag\nBeteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis           unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt\nder Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschie-           persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben\nnenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.              der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag\n(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des       der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-\nGesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung               zeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzu-\ndes Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer             geben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2\nAngabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom               Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für\nBundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.                      die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß\nAnlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt\n§34                                  zu erbringen.\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\ngesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,\n. (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der             bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, bei-\nAnlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten                    zufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung\n1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der             in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.\nGeburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des           Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind\nBewerbers,                                                    vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung\ndes Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungs-\n2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie              unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen\neine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei               eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß\nanderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Geset-          nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahl-\nzes) deren Kennwort.                                          vorschlag unterstützt.\nEr soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens-           4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahl-\nperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-            vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreis-\nhalten.                                                           wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min-             auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.\ndestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landes-            5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach\nverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-           Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder\nvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.       Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher\nHat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder           geleistete Unterschriften sind ungültig.\nkeine einheitliche Landesorganisation, so müssen die             (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen\nKreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst-\nniedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset-        1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach\nzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1            dem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung\ngemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein-             zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine\nreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der              Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\nEinreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter             hat,\neine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der     2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-\nanderen beteiligten Vorstände vorliegt.                           behörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der\n(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter-         vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,\nzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem      3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus-\nKreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4        fertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung\nNr. 3 und 4 gilt entsprechend.                                    der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der\n(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200              Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein-\nWahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so           spruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine\nsind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach           Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte\nAnlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu               Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes\nerbringen:                                                        vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die\nNiederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17\n1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis-              gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem\nwahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind     Muster der Anlage 18 abgegeben werden,\nFamilienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-\nnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.           4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften\nAls Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages,              nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-\nder den Kreiswah/vorsch/ag einreichen will, sind außer-       zeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-\ndem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine             vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des\nKurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen            Wahlkreises unterzeichnet sein muß.\nKreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.               (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts {Absatz 4 Nr. 3)\nParteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in     und die Bescheinigung der Wählbarkeit {Absatz 5 Nr. 2)\neiner Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei-    sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für\nnen Vertreterversammlung nach§ 21 des Gesetzes zu         jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-","508                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen;           (5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-\ndabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag     wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die\ndie erteilte Bescheinigung bestimmt ist.                       Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\n(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundes-          bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst           (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nnicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium      nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-\ndes Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der      schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der\nfür den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomati-           vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizu-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundes-         fügen.\nrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der         (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter\nerforderlichen Nachweise zu beantragen.                        dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort\neine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf\n§35                               ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge                  hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-\ndurch den Kreiswahlleiter                    gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-\nvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nEinreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und                                      §37\nübersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl-                        Beschwerde gegen Entscheidungen\nleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die                  des Kreiswahlausschusses\neingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und            (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreis-\nden Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung          wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nentsprechen.                                                   beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat\n(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahl-      seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahl-\nkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen           leiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzu-\nWahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den            legen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-\nKreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel-        schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter\nbewerbung hin.                                                 unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den\n(3) Wird der Kreiswahlausschuß nach § 25 Abs. 4 des         Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden\nGesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat         und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahl-\ner über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu     leiters.\nentscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen                 (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die\nKreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu           Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge\ngeben.                                                         sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu\nder Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.\n§36\nDen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu\nZulassung der Kreiswahlvorschläge                  geben.\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der        (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nKreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zu-        Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\nlassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.              die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\n(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle     bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.\neingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet\nihm über das Ergebnis der Vorprüfung.                                                        §38\n(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen                   Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\nKreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung            Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl-\noder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der             vorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen-\nerschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl-           folge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes\nvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                 und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43\n(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen          Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.\nKreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2              Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahl-\nbezejchneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen             vorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die\nKreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kenn-        Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag\nwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um      die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des\nden Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet,    Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr\nVerwechslungen mit einem früher eingereichten Kreis-           des Bewerbers anzugeben.\nwahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvor-\nschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben                                          §39\ndie Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeich-                         Inhalt und Form der Landeslisten\nnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreis-\n(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20\nwahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unter-\neingereicht werden. Sie muß enthalten.\nscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlauschuß\neine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so       1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie\ngilt diese.                                                        eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,","-----      - ·•-··-- -----\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                  509\n2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der           chungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-\nGeburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der         sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er\nBewerber.                                                  prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten\nSie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper-        vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und\nson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal-          dieser Verordnung entsprechen.\nten.                                                               (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf\n(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern      einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf\ndes Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darun-           einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so\nter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön-        weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die\nlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei      Doppelbewerbung hin.\nin einem Land keinen Landesverband oder keine einheitli-           (3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des\nche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den          Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im\nVorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7             Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt§ 35 Abs. 3\nAbs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes         entsprechend.\nliegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unter-\nschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er                                      §41\ninnerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem\nZulassung der Landeslisten\nSatz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten\nVorstände beibringt.                                               (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen\nLandeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\n(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien\nAngaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge\nhaben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-\nfest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren\nliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern\nKurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß,\nnach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf\nso fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder\nAnforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.\nmehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeich-\nBei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Lan-\nnung bei.\ndesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeich-\nnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahl-              (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ent-\nleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver-        sprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Lan-\nmerken. Im übrigen gilt§ 34 Abs. 4 entsprechend.                deslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten\nFassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet\n(4) Der Landesliste sind beizufügen\ndem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nie-\n1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach            derschrift und ihrer Anlagen.\ndem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung\nzustimmen und für keine andere Landesliste ihre                                          §42\nZustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\nhaben,                                                                 Beschwerde gegen Entscheidungen\ndes Landeswahlausschusses\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde-\nbehörden nach dem Muster der Anlage 16, daß die vor-           (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-\ngeschlagenen Bewerber wählbar sind,                         deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nbeim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter\n3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-             hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.\nschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-        Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben\nlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und       oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-\nihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden      richtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die einge-\nist, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorge-           gangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-\nschriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich       sungen.\ndie Versicherung an Eides Statt auch darauf zu\nerstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der         (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die\nBewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung          Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und\nerfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der     den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die\nAnlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt        Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen\nnach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,             ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif-           (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-         Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\nzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen         die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nLandeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset-         bekannt.\nzes genannten Partei handelt.\n§43\n(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\nBekanntmachung der Landeslisten\n§40                               (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas-\nsenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2\nVorprüfung der Landeslisten\ndes Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufen-\ndurch den Landeswahlleiter\nden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die\n(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste      Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39\nden Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei-             Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der","510                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGeburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzu-       und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher\ngeben.                                                         Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-\n(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl-  umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft\nleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien-     sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit\nnamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.               dem Gemeindesiegel ab.\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11 ,4 x\n§44                             16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der\nAnlage 1O beschriftet sein.\nAusschluß von der Verbindung von Landeslisten\n(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm\n(1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere betei-\ngroß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschrif-\nligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbin-\ntet sein.\ndung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist\ngemeinsam von der Vertrauensperson und der stellver-              (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden\ntretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste          die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen\ngegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der             für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahl-\nAnlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht         vorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erfor-\nzu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei           derlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die\n(Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der         Briefwahl.\nVertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-\nperson der jeweiligen Landesliste persönlich und hand-\nschriftlich unterzeichnet sein.                                              fünfter Unterabschnitt\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluß-                        Wahlräume, Wahlzeit\nerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nErklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er                                      §46\nprüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-\ngen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-                                  Wahlräume\nschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und        (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-\nder stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste         zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-\nmit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.                      den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.\n(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß               (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-\nvon der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter     verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-\ndies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-       denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-\ntrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.                  ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-\nraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch\n§45                             wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-\nstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-\nStimmzettel, Wahlumschläge\ndebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im\n(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29, 7 cm (DIN A4)   Wahlraum sorgt.\ngroß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält\nnach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und                                    §47\nunter der Nummer ihrer Bekanntmachung\nWahlzeit\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die\nzugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des            (1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.\nFamiliennamens, Vornamens, Berufs oder Standes               (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson-\nund der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers            dere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren\nsowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbe-      Beginn festsetzen.\nzeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kenn-\nworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3                                   §48\ndes Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes\nBewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,                    Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die            (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-\nzugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens         sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27\nder Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,    Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und\nauch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen         Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung\nder ersten fünf Bewerber und links von der Parteibe-      der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-\nzeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.              men kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung\nverwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein       darauf hin,\nabgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem\nWahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.        1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme\nFür wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können                 hat,\nUnterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.              2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-\n(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sol-           raum bereitgehalten werden,\nlen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel     3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-\ndes Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig                zeichnen ist,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                511\n4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere                                       §51\ndurch Briefwahl gewählt werden kann,                                              Wahlurnen\n5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech-          (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen\ntigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-  Wahlurnen.\nüben kann,\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.\n6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches       Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-    Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm\nstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein  betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,\nunrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das     der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar\nErgebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.       sein.\n(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr           (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor\nmit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor          einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-\nBeginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des               urnen verwendet werden.\nGebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubrin-\ngen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizu-                                     §52\nfügen.\nWahltisch\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß\nvon allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch\nDritter Abschnitt                       wird die Wahlurne gestellt.\nWahlhandlung\n§53\nErster Unterabschnitt                                         Eröffnung der Wahlhandlung\nAllgemeine Bestimmungen                             (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,\ndaß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpartei-\nischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-\n§49                            heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\nAusstattung des Wahlvorstandes                  gewordenen Angelegenheiten hinweist.\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher               (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-\neines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung          steher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der\netwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6\n1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,\nSatz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufge-\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,       führten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimm-\ndenen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch        abgabevermerk „Wahlschein\" oder „W\" einträgt. Er\nWahlscheine erteilt worden sind,                         berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung\n3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-        des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen\nder Zahl,                                                Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.\nErhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,                           Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3,\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                              verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.\n6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver-              (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der\nordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht    Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-\nzu enthalten brauchen,                                   vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum\nSchluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus\nihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,\n§54\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,\nÖffentlichkeit\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum\nVerpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.                  Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und\nFeststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum\nWahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl-\n§50                            geschäfts möglich ist.\nWahlzellen\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde                                       §55\neine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in                      Ordnung im Wahlraum\ndenen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-          Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-\nzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahl-       raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.\nzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus\nüberblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein\nnur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die-                                       §56\nnen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan-                                 Stimmabgabe\ndes aus überblickt werden kann.\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er\n(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.   einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-","512                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\numschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er                   (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,\nhierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.                     diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-\nbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6\n(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-\nNr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein\nnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-\nneuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-\numschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich\numschlag auszuhändigen.\nimmer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie not-\nwendig in der Wahlzelle aufhält.\n§57\n(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-\nStimmabgabe behinderter Wlhler\nstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-\nlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti-               (1) Ein Wähler_, der des Lesens unkundig oder durch kör-\ngung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-        perliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu\nweisen.                                                         kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen\nselbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im        zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe\nWählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung            er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies\nfestgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des           dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein\nWählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der             vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\nWahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den            sein.\nWahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt\ndie Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder               (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-\ndes Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel-         sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf\nlung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,           gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,\nAngaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß          soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.\nsie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis              (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\ngenommen werden können.                                         nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der\n(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf       Wahl eines anderen erlangt hat.\nVerlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für\neine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-                                         §58\nmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlum-                           Vermerk über die Stimmabgabe\nschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,        dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der\nder                                                             dafür bestimmten Spalte.\n1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und kei-\n§59\nnen Wahlschein besitzt,\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-\nzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei        Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,\ndenn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-    weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-\nverzeichnis eingetragen ist,                               vorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel\nüber die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-\n3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-               mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-\nzeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er     lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurück-\nnoch nicht gewählt hat,                                    weisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-\n4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-           schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-\nzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder          schein auch im Falle der Zurückweisung ein.\n5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlum-                                       §60\nschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abge-\nben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis                      Schluß der Wahlhandlung\ngefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder               Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-\neinen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.               vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1           Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im\nNr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-         Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange\nsandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis           zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-\neingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-     geben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der\nbenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,           Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\ndaß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen\nWahlschein beantragen kann.                                                   Zweiter Unterabschnitt\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im                       Besondere Regelungen\nWählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu\nmüssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvor-                                          §61\nstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur\nWahl in Sonderwahlbezirken\nStimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand\nüber die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist            (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird\nin der Wahlniederschrift zu vermerken.                         jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                  513\nzugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahl-             (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nschein hat.                                                    Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-\nmeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Son-\nerforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die\nderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des\nGemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-\nWahlvorstandes zu bestellen.\ntung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen            abgabe bekannt.\nmit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-\nraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl-                (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-\nbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt wer-            nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-\nden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.              lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-\nhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-\n(4) Die Genieindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den     scheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56\nSonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der           Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nEinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach           weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer\ndem tatsächlichen Bedürfnis.                                  anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch\n(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-    ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\nten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl         als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß\nbekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe         der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und\nnach Absatz 6 hin.                                             die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei    bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß\nBeisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-        der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-\nnen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und            vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr\nWahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die             Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nKrankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl-               und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-\nscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56           gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-\nAbs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele-       merken.\ngenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet              (4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten\nzu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der          die allgemeinen Bestimmungen.\nWahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die\nsich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person\nbedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen                                        §63\nbestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson\nStimmabgabe in Klöstern\nin Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimm-\nabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-               Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Be-\nscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl-           dürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung\nbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß       eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend\nder allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-           § 62 regeln.\nvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr\nInhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nund zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonder-                                               §64\nwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnie-\nStimmabgabe\nderschrift zu vermerken.                                                    in sozialtherapeutischen Anstalten\n(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der                            und Justizvollzugsanstalten\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll\nnach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-               (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-\nberechtigter gewährleistet werden.                             zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-\nchendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung     geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtig-\nvon Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten        ten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein be-\nhaben.                                                         sitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvor-\n(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht       stand (§ 8) wählen.\nvor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.        Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-\nnen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum\n§62                            bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-\nleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern\nabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmab-\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen\ngabe den Wahlraum aufsuchen können.\n(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem\nBedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-              (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\ntung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren        chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\nAJten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende\nWahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen                                          §65\nWahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-\nstand (§ 8) wählen.                                                                      (weggefallen)","514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§66                              1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nBriefwahl                           2. die Zahl der Wähler,\n(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich    3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nden Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag      4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nund verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahl-\nschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur          5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\nBriefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den           nen gültigen Erststimmen,\nverschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter-         6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-\nschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum-             benen gültigen Zweitstimmen.\nschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen-\ndet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach\nAbsatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag ange-                                      §68\ngebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch\nabgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei                                Zählung der Wähler\nder zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben         Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-\nwerden.                                                      ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-\nfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des\nentnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die\nWahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.\nZahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis\nSind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des\nund die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-\nGesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere\nstellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung\nGemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen\nkeine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-\ndie Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die\nschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.\ndie Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände\nfür jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müs-\nsen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Krei-                                   §69\nses eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahl-\nscheine ausgestellt haben.                                                       Zählung der Stimmen\n(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen         (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabga-\nund in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt ent-      bevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,\nsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt       öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-\n§ 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch      hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus\neine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch     und bilden folgend~ Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-\nUnterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Brief-    sicht behalten:\nwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem        1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-\nerklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.                 zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifels-\n(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,          frei gültig für den Bewerber und die Landesliste der-\nPflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen             selben Partei abgegeben worden ist,\nAnstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-          2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst-\nschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der             und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den               Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä-\nWahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-            gen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzet-\nrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des-          teln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils\nsen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt,           zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abge-\nin welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl          geben worden ist,\nzur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.\n3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den\n(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein-          ungekennzeichneten Stimmzetteln.\nrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am\n13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4        Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\nhin.                                                         geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-\nhalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-\nvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\ngenommen.\nVierter Abschnitt                         (2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten\nErmittlung und Feststellung der Wahlergebnisse            Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht\nhaben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu\neinem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem\n§67                              Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der\nStimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu\nErmittlung und Feststellung\njedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-\ndes Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-       dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu\nvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-        Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2\nbezirk und stellt fest                                       ausgesonderten Stimmzetteln bei.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                 515\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum-   4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben\nschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1             haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-\nSatz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in     zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die\nVerwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher             Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nsagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.              je für sich und behalten sie unter Aufsicht.\n(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-\nstimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher                                     §70\nund seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3\nBekanntgabe des Wahlergebnisses\ngeprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle\ndurch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvor-    Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der\nschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl         Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den\nder ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwi-          in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich be-\nschensummen in die Wahlniederschrift übertragen.            kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift\n(§ 72) anderen als den in§ 71 genannten Stellen durch die\n(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Ab-\nMitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Auf-\nsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvor-\nsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweit-                                § 71\nstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem        Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nStimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweit-\nstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf         (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt\ndenen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er      ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,\nan, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist.      die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde\nGibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Beden-      zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der\nken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgeson-      Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl-\nderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvor-       vorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Lan-\nsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt.     deswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in\nAnschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel       den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungs-\nnach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird ent-          behörde des Kreises gemeldet werden.\nsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen         (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. 8. Fern-\nStimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahl-        sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen\nniederschrift übertragen.\n1. der Wahlberechtigten,\n(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die\n2. der Wähler,\nGültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten\nStimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher       3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gül-    4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\ntigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche\nLandesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er ver-        5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-\nmerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide            stimmen,\nStimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-         6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-\nstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und         stimmen.\nversieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die\njeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen             (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nin die Wahlniederschrift übertragen.                        dungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-\nergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der\n(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige\nungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgege-     Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-\nbenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahl-         leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt\nniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher       gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-\nbestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.         wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort\nBeantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unter-    und laufend weiter.\nzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nStimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wie-\ndungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige\nderholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der\nWahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem\nWahlniederschrift zu vermerken.\nWege dem Bundeswahlleiter.\n(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nmeln\ndungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die        im Wahlgebiet.\nZweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben wor-\n(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne\nden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die\nVorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-\nErststimme zugefallen ist,\ngen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abge-     geeigneter anderer Form bekannt.\ngeben worden ist,\n(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge-         debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster\nkennzeichneten Stimmzettel,                             der Anlage 28 erstattet.","516                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§72                              zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil\nWahlniederschrift                        und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist\neine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu\n(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und          unterzeichnen ist.\nFeststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer\neine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu ferti-\n§74\ngen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-\nvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verwei-                         Behandlung der Wahlbriefe,\ngert ein Mitglied des Wahlvorstandes die· Unterschrift, so            Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer-                       des Briefwahlergebnisses\nken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69            (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle\nAbs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahl-            (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält\nhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des          sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage\nWahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermer-       nach Schluß der Wahlzeit eingeganger,en Wahlbrief Tag\nken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzet-       und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an\ntel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach          eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.\n§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahl-\nscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3               (2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Verein-\nbesonders beschlossen hat.                                     barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,\ndaß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes\n(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den     noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe\nAnlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über-              zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten\ngeben.                                                         gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-\n(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-           tage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.\nleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den        (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines\nAnlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde             Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7\naus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-          Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute\nstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke          Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-\nnach dem Muster der Anlage 30 bei.                             nen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-\n(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-             stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-\ntungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben           scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß\nsicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anla-     keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28\ngen Unbefugten nicht zugänglich sind.                          Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des\nWahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-\n§73                              wendige Hilfskräfte zur Verfügung.\nÜbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                  (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand\ngebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so        Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde\nverpackt der Wahlvorsteher je für sich                         alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-          Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle\nkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die      anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den\nZweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge-          in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegange-\nkennzeichneten Stimmzetteln,                              nen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der\nWahlzeit zuzuleiten.\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,\n(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der\n3. die eingenommenen Wahlscheine,\nzuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver-    geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-\nsiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe   packt. Das Paket wird von ihr versiege_lt, mit Inhaltsangabe\nund übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe        versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe\nan die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzu-         zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß das\nstellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten       Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.\nUnterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,                                    §75\nbis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist                          Zulassung der Wahlbriefe,\n(§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten                     Ermittlung und Feststellung\nnicht zugänglich sind.                                                          des Briefwahlergebnisses\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die             (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des\nihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und          Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander\nAusstattungsgegenstände sowie die eingenommenen                und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-\nWahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde            schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-\nbewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.            tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-        ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so\nneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter           sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle\nvorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so      des Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent-\nbricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von          sprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen","------------·-·-·          ····---· --·------------------------\nNr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                 517\nWahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un-                  (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen\ngeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden        entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-\ngesammelt.                                                     wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelas-\nsen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder\n(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,\nmehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines\nso beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung\nWahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvor-\noder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-\nsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvor-\nstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39\nstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl\nbis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.\nder beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfas-\nsung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen               (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-\nWahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die     standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-\nzurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-         gen entsprechend.\ndern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund              (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-\nzu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu         leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die\nnumerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe          Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des\nwerden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als       Wahlkreises nach § 76 übernommen.\nnicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).\n(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-           infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen\nnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch          höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-\nnicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und       briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-\nstellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in       briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor\n§ 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben            der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig\nnach den entsprechend anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest.         eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die\n(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet    Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens\nes der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem             aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis\nKreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8       betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-\nAbs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder       vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-\nmehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief-           ergebnisses überwiesen.\nwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-\ngen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für\nden Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvor-                                      §76\nstände für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebil-\ndet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal-                        Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses im Wahlkreis\ntungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse\nzusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die            (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der\nSchnellmeldungen werden nach dem Muster der An-                Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-\nlage 28 erstattet.                                             keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-\n(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-\ndeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstän-\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom\nden geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.\nSchriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der\nDabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und\nAnlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen\nKreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach\n1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der             § 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.\nBriefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-          Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-\nders beschlossen hat,                                      gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit\n2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-           des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit\ngewiesen hat,                                              wie möglich auf.\n3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand                (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter\nbeschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-           ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des\ngewiesen wurden.                                           Wahlkreises und stellt fest\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-\nschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.      2. die Zahl der Wähler,\nSind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere              3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nGemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-\nses gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den         4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nAnlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durch-            5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\nführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder               nen gültigen Erststimmen,\nder Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die\nzuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-               6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-\nbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die             benen gültigen Zweitstimmen.\nWahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla-       Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Fest-\ngen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen          stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnun-\nder Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30          gen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie\nbei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.                            über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend","518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der        5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen\nNiederschrift.                                                    der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-\nstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zah-\n(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher\nlen).\nBewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines       Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände\nanderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes)       und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.\noder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Lan-\ndesliste zugelassen ist, gewählt worden·, so fordert der         (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-\nKreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die-       wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1\nsen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt             bezeichneten Angaben mündlich bekannt.\nihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den          (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nWahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber         nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6\nlautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt      ·5atz 2 gilt entsprechend.\nfest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Lan-           (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-\ndeslisten sie abzusetzen sind.                                leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Fest-\nstellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zu-\n(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahl-    sammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen\nleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in   Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).\nden Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich\nbekannt.                                                                                   §78\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist           Abschließende Ermittlung und Feststellung\nnach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-                   des Ergebnisses der Landeslistenwahl\nschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\nWahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind\nder Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-\nvon allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an\nsch~ften der Landes- und Kreiswahlausschüsse\nder Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten\nPartei zusammen und ermittelt\nnach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-\nergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die   2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-\nVorschriften des§ 45 des Gesetzes hin.                            gen Zweitstimmen,\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl-         3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzel-\nleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege              nen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der\neine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus-             gültigen Zweitstimmen,\nschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.              4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet\n(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem        errungenen Wahlkreissitze,\nBundeswahlleiter und dem Präsidenten des ·Deutschen           5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten\nBundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2          und Listenverbindungen jeder Partei,\ndes Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung         6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die\ndes gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser            nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-\ndie Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des              zahl der Abgeordneten abzuziehen sind.\nGesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-\ngung zugestellt worden ist.                                   Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die\nStimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-\nbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-\n§77                              deslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-\nErmittlung und Feststellung                   net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden\ndes Zweitstimmenergebnisses im Land                 Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3\ndes Gesetzes).\n(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\nder Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgülti-          (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter\ngen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des          ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis\nLandes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anla-         der ~ndeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest\nge 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.                  1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter     2. die Zahl der Wähler,\nermittelt der Landeswahlausschuß das Zweitstimmen-\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nergebnis im Land und stellt fest\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                 gültigen Zweitstimmen,\n2. die Zahl der Wähler,                                      5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,           a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,\n4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-          b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt\nbenen gültigen Zweitstimmen und                                 bleiben,","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                  519\n6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver-                                §81\nbindungen entfallenen Zweitstimmen,                                         Überprüfung der Wahl\n7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-   durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter\ndungen und Landeslisten entfallen,                          (1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-\n8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.                fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-\ngesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-\nDer Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische          verordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459) in\nBerichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-\nder jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.\nausschüsse vorzunehmen.                                      Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-\n(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt   spruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des\nder Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-        Wahlprüfungsgesetzes).\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich         (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-\nbekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Fest- deswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die\nstellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sit-    bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der\nzungsraum bekanntgibt.                                       Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der\n(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.           Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-\nwahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahluntertagen\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern\nübersenden.\nmit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\n§79\nFünfter Abschnitt\nBekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\nNachwahl, Wiederholungswahl,\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,                     Berufung von Listennachfolgern\nmachen\n1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für                                    §82\nden Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-                            Nachwahl\nten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines\nkreisbewerbers,\nWahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus\n2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für     sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt\ndas Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Num-   der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich\nmern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten     bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrich-\nAngaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den           tet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den\nNamen der im Land gewählten Bewerber,                   Bundeswahlleiter.\n3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für        (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-\ndas Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den  vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die\nNummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei-       Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden\nlung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von  Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der\nWahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den     Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der\nNamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber              stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-\nschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des\nöffentlich bekannt.\nGesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-\n(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über-        schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es\nsenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und        nicht.\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen\n(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl auf-\nBundestages.\ngestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Be-\nstimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zuge-\n§80                            lassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl be-\nBenachrichtigung                      stimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für\nder gewählten Landeslistenbewerber                die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-         (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-\nwahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewer-       bewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten\nber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen         Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-\nWahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels          den von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden.\nZustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des    Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-\n§ 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und    schriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort            den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen\nnach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an  sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung\nwelchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten          des Wahlgeheimnisses vernichtet.\nBewerber eingegangen sind und welche Bewerber die              (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge\nWahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des          höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-\nGesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichti-   führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl\ngungen zugestellt worden sind.                              erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue","520                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in          ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an\ndem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.                  den Präsidenten des Deutschen Bundestages.\n(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen           (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart-\nzur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.               schaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahl-\nlei~er schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann\n(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl\nnicht widerrufen werden.\nöffentlich bekannt.\n§83\nSechster Abschnitt\nWiederholungswahl\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als\ndas nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren                                            §85\nerforderlich ist.\nWahlstatistische Auszählungen\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-\nholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht              (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie\ngeändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in         nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit\ndenselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder-           Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden.\nholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und             Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszäh-\nWahlräume neu bestimmt werden.                                 lungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis\ngewahrt ist. Die Aufzählungen können unter Verwendung\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-       von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen,\nmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von             unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach\nWählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen          § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-\nWahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung,         zählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im\nBerichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeich-           Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des\nnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprü-         Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten\nfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.               Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren   es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimm-\nhaben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die        zettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu behan-\nWahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl           deln.\nnur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können                (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-\nWahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein        stischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2 des\nerteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie       Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-\nihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,          stischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse\nfür die die Wahl wiederholt wird.                              können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1\n(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem             durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-\nGebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt      gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-\nwerden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten             nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntge-\nnach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-           geben werden.\nderholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in\ndiesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf                                         §86\nAntrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die                         Öffentliche Bekanntmachungen\nWiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\nGebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.                        (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge-\nschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen\n(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn          durch das Bundesministerium des Innern im Bundes-\nsich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder          anzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die\nwenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.        Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-           Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-\nprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des               riums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des\nWiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse           Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-\ntreffen.                                                        gemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien\nStädte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemein-\n§84                               debehörden in ortsüblicher Weise.\nBerufung von Ustennachfolgem                          (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3\ngenügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-\n(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und\ndes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-\nhat.\nname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-\nwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem\n§87\nseine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im\nFalle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem                              Zustellungen,\nTag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.                                Versicherungen an Eides Statt\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-         (1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-\ncher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten           gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1994                                521 _\n(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2                               §89\nSatz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die                     Sicherung der Wahlunterlagen\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.\n(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-\nnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29\n§88                             Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften\nBeschaffung                          für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-\nvon Stimmzetteln und Vordrucken                 richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Ein-\nsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.\n(1) Der Kreiswahlleiter beschafft\n(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-\n1 . die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),                    verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),        Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten\nund sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\n3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 ), wenn nur an        dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im\nseinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,  Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein sol-\n4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),          cher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-\nstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei\n5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor-     wahlstatistischen Arbeiten vor.\nschläge (Anlage 13),\n(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den\n6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für    öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-\nKreiswahlvorschläge (Anlage 14),                      künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-\n7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-       schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\ngeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),            Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die\nAuskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-\n8. die Stimmzettel (Anlage 26),                            fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer\n9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),         Wahlstraftat erforderlich ist.\n10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti-                                   §90\ngen Wahlergebnisse (Anlage 30),\nVernichtung von Wahlunterlagen\n11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt-       (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses         unverzüglich zu vernichten.\n(Anlage 31)\n(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-\nfür seinen Wahlkreis.                                        zeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft                        Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-\nvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der\n1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,             Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit\n2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor-      Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren\nschläge (Anlage 20),                                    etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-\nbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung\n3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für      sein können.\nLandeswahlvorschläge (Anlage 21 ),\n(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der\n4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorge-       Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-\nschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),            den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-\n5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit       lagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\nder vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),               schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-\nverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von\n6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel-   Bedeutung sein können.\nlung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),\n§91\n7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur\nBewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).                                      Stadtstaatklausel\n(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für           In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\naußerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur       der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,\nTeilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag                die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemein-\n(Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2)     debehörde übertragen sind.\nsowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluß\nvon der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).                                           §92\n(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-              (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)\nbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit\nnicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung                                  §93\nübernehmen.                                                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}