{"id":"bgbl1-1994-15-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":15,"date":"1994-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_15.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1994-03-08T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":7,"num_pages":42,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                451\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fertigpackungsverordnung\nVom 8. März 1994\nAuf Grund des Artikels 116 des EWR-Ausführungs-                   Nr. 1 und 4 Buchstabe d des Lebensmittel- und\ngesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) wird              Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nnachstehend der Wortlaut der Fertigpackungsverordnung               (BGBI. 1S. 1945, 1946),\nin der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                       zu 2: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 und 9 des\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n1. die am 31. Dezember 1981 in Kraft getretene Verord-            vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),\nnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S.1585, 1982 1\ns. 155),                                                 zu 3: des§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des§ 17a Abs. 1\n2. den am 1. Juni 1985 in Kraft getretenen§ 16 der Ver-           Nr. 1 Buchstabe c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buch-\nordnung vom 6. März 1985 (BGBI. 1S. 542),                      stabe d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des§ 17a\nauch in Verbindung mit § 17b, des Eichgesetzes in\n3. die nach ihrem Artikel 6 teils am 13. Oktober 1985,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nteils am 13. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-\n1985 (BGBl.1 S. 410),\nkel 1 und 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1985\n(BGBI. 1S. 1958),                                        zu 4: des§ 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Eichgeset-\n4. den am 11. Dezember 1987 in Kraft getretenen Arti-             zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkel 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1             22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),\ns. 2443),\nzu 5: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 des\n5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 26                 Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1                  vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410),\ns. 2286),\n6. die nach ihrem Artikel 6 teils am 6. August 1989, teils  zu 6: des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eich-\nam 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund 2 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1                22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) und des § 17a\ns. 1557),                                                      Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 bis 6,\nNr. 7 Buchstabe a, b, d, f, g und Nr. 9 des Eich-\n7. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung              gesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung\nvom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 991 ),                             vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert\n8. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 9              worden sind, die Bestimmungen des§ 17a auch in\nder Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1                    Verbindung mit § 17b des Eichgesetzes,\ns. 1989),\nzu 7: des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g, Nr. 3\n9. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7               bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in\nder Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1                  der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\ns. 2423),                                                      1985 (BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1\n10. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 60            der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,               S. 2089) geändert worden ist, auch in Verbindung\n2436),                                                         mit § 17b des Eichgesetzes,\n11. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1    zu 8: des§ 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgeset-\nder Verordnung vom 26. November 1993 (BGBI. 1                  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ns. 1973).                                                      22. Februar 1985 (BGBI. I S. 410),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:         zu 9: des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992\nzu 1: des§ 13 Abs. 3 und 4 und des§ 17c des Eichgeset-\n(BGBI. I S. 711) und\nzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 159), von denen\n§ 17c durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1       zu 11: des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und\nS. 141) eingefügt worden ist, hinsichtlich des § 7           Satz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fas-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, des § 10 Abs. 2, der§§ 11         sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992\nund 32 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 auf Grund des § 19             (BGBI. 1S. 711 ).\nBonn, den 8. März 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","452                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Fertigpackungen\n(Fertigpackungsverordnung)\nErster Abschnitt                            Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abwei-\nchen:\nVerbindliche Standardisierung\nund Maßbehältnisse\nNennvolumen                 %des                 Milliliter\nin Milliliter               Nennvolumens\n§1\nVerbindliche Werte für Nennfüllmengen\nbis   50            6\nvon Fertigpackungen mit Lebensmitteln\nSO bis 100                                     3\n(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten\nLebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der              100 bis 200               3\nin Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt,              200 bis 300                                     6\ndürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-\nden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1                     300bis 500                2\nSpalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht.                        500 bis 1000                                   10\n(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die ein-            1000 bis 5000               1\nzelnen Fertigpackungen anzuwenden.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37        (3) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 die Entfernung ange-\nAbs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-              geben, darf das durch die angegebene Entfernung be-\ngesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden.                     grenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2\nfestgelegten Werte abweichen.\n§2                                     (4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan-\nmäßig ausgenutzt werden.\nMaßbehältnisse\n(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen\n(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Fla-\nden Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März\nschenform {Flaschen) sind Maßbehältnisse, wenn ihr\n1979, entsprechen.\nNennvolumen nicht mehr als 5 Liter beträgt und sie den\n§§ 3 und 17 Abs. 1 entsprechen. Haben Flaschen ein in\nder nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen                                                 §4\nund halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle fest-                                   Herstellerzeichen\ngelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderun-\ngen des § 3 Abs.1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse,               (1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung\neines Herstellerzeichens beantragen.\nauch wenn sie die Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nnicht tragen:                                                          (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt zu stellen.\nNennvolumen                      Randvollvolumen\nin Milliliter                    in Milliliter                         (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann\nvom Antragsteller verlangen,\n20                               21,5                               1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Ver-\n25                               27                                      wechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu\nbefürchten sind,\n30                               32,5\n2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzei-\n40                               42,5                                    chen anzubringen.\n(2) Bei Maßbehältnissen ist                                         (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das\nHerstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen\n1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene                  vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.\nVolumen,\n(5) Einern von der Physikalisch-Technischen Bundes-\n2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das                 anstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Hersteller-\ndie Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Rand-             zeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der\nebene gefüllt ist.                                              Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n§3                                   schaftsraum erteilt worden ist.\nGenauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse\n(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwi-                                            §5\nschen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und                             Verbindliche Werte von Nennfüllmengen\ndie Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entspre-                              für Fertigpackungen mit Garnen\nchenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Fla-                (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Gar-\nschen desselben Musters hinreichend konstant sein.                  nen dürfen gewerbsmäßig nur in den· Verkehr gebracht\n(2) Wird gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 das Randvollvolumen             werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in\nangegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen                 Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                   453\n(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die ein-        b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmisch-\nzelnen Fertigpackungen anzuwenden.                                   getränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeug-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die aus-             nissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen\nschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das              oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das\nErzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb-            Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen\nlichen Tätigkeit verwenden.                                          das Gewicht oder das Volumen,\nc) Essigessenz,\nzweiter Abschnitt                          d) Würzen,\nFüllmengen- und Grundpreiskennzeichnung               2. nach Volumen Fertigpackungen mit\nvon Fertigpackungen\na) Feinkostsoßen und Senf,\n§6                                 b) Speiseeis,\nKennzeichnung der Füllmenge                  3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,\n(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den           Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der\nVerkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach                verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,\nGewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen       4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit\nGröße angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die       dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die\nAngabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat        Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszu-\ndie Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu ent-\nsehenden Lagerzeit ausreicht,\nsprechen.\n(2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe           5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten\neines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe            Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees,\ndes Bruttogewichts sind unzulässig.                             Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüs-\nsigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich\n(3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum\nist.\nEinzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeug-\nnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die Anzahl der    Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbrau-\neinzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl       cher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständi-\nder Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sicht-   gen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit verwenden,\nbar und leicht zählbar sind.                               kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\n(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum\nEinzelverkauf bestimmten Packungen mit verschieden-           (3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch-\nartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung ver-  und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in\nschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind    flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kenn-\ndie Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.            zeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in\nfester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kenn-\n(5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen\nzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach\nbestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe\nGewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach\nder Füllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der\nUmhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nenn-       Volumen zu kennzeichnen.\nfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.            (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht\nDiese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn   zu kennzeichnen.\ndie einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar\nsind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertig-           (5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken\npackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge      und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.\nwenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.\n(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere     freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu\nRechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengen-\nkennzeichnen.\nkennzeichnung enthalten.\n(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeug-\n§7                            nissen und mit chemischen und technischen Standard-\nund Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das\nKennzeichnung der Füllmenge                  Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die\nbei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen          Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angege-\n(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform     ben werden.\nsind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das\nErzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorge-\nschrieben ist.                                                                            §8\n(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind                    Kennzeichnung der Stückzahl\nnach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit                     bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln\nanderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon\nsind zu kennzeichnen:                                         (1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen\nmit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die\n1. nach Gewicht Fertigpackungen mit                        Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der\na) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als   allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach\nBrotaufstrich bestimmtem Sirup,                    Stückzahl gehandelt werden.","454                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmit-     5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder\nteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit          weniger,\nmehr als einem Stück abgegeben werden und die Füll-           6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des\nmenge weniger als 100 Gramm beträgt:                              Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,\n1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladen-      7. Brot, das zu den in§ 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-\nwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren               tel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten\nmit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,                 Zwecken abgegeben wird.\n2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-                 Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach\nwaren.                                                    Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit\n(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die      sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füll-\nStückzahl anzugeben.                                          menge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung\ndie Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackun-\n§9                               gen anzugeben.\nKennzeichnung der Stückzahl\nbei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen                                          § 11\nAbweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl                                Abtropfgewicht\nangegeben werden bei                                             (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-\n1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füll-      gußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der\nmenge für eine einmalige Anwendung oder einen ein-        gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses\nmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackun-          Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gelten\ngen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mit-         folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen-,\nteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens      auch gefroren und tiefgefroren, sofern sie gegenüber den\nnicht von Bedeutung ist,                                  wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung\nnur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den\n2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem             Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salz-\nGewicht von weniger als 50 Gramm,                         lösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung,\n3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackun-     Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von\ngen,                                                      anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder\nGemüsesäfte bei Obst und Gemüse.\n4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,\nwenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffas-        (2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich\nsung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt wer-       lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und\nden,                                                      mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben.\n5. Klebstiften,\n6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milli-                                §12\nliter.\nGrundpreisangabe\n§10\n(1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackun-\nBefreiung von der Füllmengenkennzeichnung              gen mit\n(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der all-     - Lebensmitteln,\ngemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stück-\n- Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,\nzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den\n§§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die       - Wasch- und Reinigungsmitteln,\nAngabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke\n- kosmetischen Mitteln,\nsichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis\nhandelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den        - Putz- und Pflegemitteln,\nVerkehr gebracht wird.\n- Klebstoffen,\n(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforder-\n- gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,\nlich bei Fertigpackungen mit\n- Mineralölen und Brennstoffen\n1. Aromen mit einer Füllmenge            von  weniger als\n1OGramm oder Milliliter,                                  in Nennfüllmengen von nicht weniger als 1O Gramm oder\n2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf        Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter anbie-\nmit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder         tet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den\nMilliliter,                                               von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter\nanzugeben (Grundpreis).\n3. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnis-\nsen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen, aus            (2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250\nMandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten      Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis\nErzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeug-          der Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses\nnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm,     angegeben werden.\n4. Feinen Backwaren, Knäckebrot und in Schei-                    (3) Bei Fertigpackungen mit Lebens·mitteln, bei denen\nben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von           das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf\n100 Gramm oder weniger,                                  das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                   455\n§13                                12. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volu-\nmenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenpro-\nAllgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe\nzent reinen Äthylalkohol enthalten,\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich\nbei Fertigpackungen,                                           13. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln,\nsofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-\n1. die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volu-               füllmenge angegeben ist.\nmen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden\ndürfen,                                                                                  §15\n2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht                 Befreiung von der Grundpreisangabe\nmiteinander vermischt oder vermengt sind,                       für Werte der Größenreihen der Anlagen 1 und 3\n3. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich\nLetztverbrauchern handelt, die die Fertigpackungen in\nihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen          bei Nennfüllmengen oder Behältnisvolumen, für die in\noder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit     Anlage 1 oder 3 Werte festgelegt sind.\nverwenden,                                                    (2) Die allgemeinen Werte nach Anlage 3 Nr. 1 gelten\n4. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und      nicht für Erzeugnisse, für die in Anlage 3 Spalte 2 oder 4\nBedarfsgegenständegesetzes           genannten    Stellen  EG-Werte festgelegt sind. Die allgemeinen Werte gelten\nabgegeben werden, wenn die Fertigpackungen                 ferner nicht für Erzeugnisse, die in Behältnissen einer Art\nursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt            abgefüllt sind, für die in Anlage 3 Spalte 6 oder 7 Behält-\nwaren.                                                     nisvolumen festgelegt sind. Bei Erzeugnissen in Aerosol-\nform nach Anlage 3 Nr. 2.1 sind die Werte für die Nenn-\n(2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erfor-\nfüllmenge und das Behältnisvolumen einzuhalten. Bei\nderlich\nErzeugnissen, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben\n1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit            ist, gelten die Gewichtswerte der Anlage 3 für das angege-\ngleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um          bene Abtropfgewicht.\neinen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird,\n(3) Sammelpackungen sind von der Angabe des Grund-\n2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebens-        preises befreit, wenn die einzelnen Fertigpackungen von\nmitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohen-     der Angabe des Grundpreises befreit sind.\nden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.\n§16\n§14\nAbweichungen für Behältnisse\nBefreiung von der Grundpreisangabe\nfür Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen                 Behältnisse für die in Anlage 3 Volumenwerte festgelegt\nDie Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei      sind, dürfen die in DIN 32 Teil 4, Ausgabe Mai 1980, fest-\nFertigpackungen mit                                            gelegten Abweichungen nicht überschreiten. Diese\nBehältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahr-\n1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder            nehmbar in der Form verändern.\nLachs oder Gänseleberpastete,\n2. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse                                            §17\nnach Anlage 1 Nr: 11, Zuckerwaren und Dauerback-\nwaren mit einer Füllmenge von weniger als 100                              Angaben auf Behältnissen\nGramm,                                                       (1) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in\n3. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern          den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muß\ndas Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm        folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am\nmehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt,           Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:\n4. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Auf-          1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter\ngußbeuteln,                                                   Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzei-\nchens,\n5. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäf-\nten, Getränkepulvern und Getränkekonzentraten, auf       2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der\ndenen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeits-         Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die\nmenge angegeben ist,                                          Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entspre-\nchenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Milli-\n6. Geliermitteln,\nmeter unter Anfügung des Einheltenzeichens,\n7. Torten und Tortenteilen,\n3. das Herstellerzeichen nach § 4,\n8. Backmischungen,\n4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen\n9. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diäteti-\na) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach An-\nschen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssig-\nlage 8,\nkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,\nb) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,\n10. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung\noder Verschönerung der Haut, des Haares oder der              jeweils neben dem Herstellerzeichen.\nNägel dienen,\n(2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,\n11. Parfums,                                                  gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich die-","456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des                                     §20\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen\nSchriftgröße\nlassen.\n(1) Die Zahlenangaben nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11, 17\n(3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenswerte    Abs., 1 und § 18 müssen mindestens folgende Schrift-\nfestgelegt sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Gel-     größen haben:\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat den Zah-\nlenwert des Volumens auf dem Behältnis ohne Anfügung         Nennfüllmenge                       Schriftgröße\nder Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzuge-      ingoderml                           inmm\nben. Die Angabe ist nicht erforderlich bei genormten\nBehältnissen, auf denen die Bezeichnung der Norm ange-                     5 bis  50             2\ngeben ist.                                                   mehr als     50 bis 200             3\n(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen so           mehr als 200 bis 1 000              4\nbeschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer des          mehr als 1 000                      6\nBehältnisses unverwischbar, gut sichtbar und deutlich\nlesbar sind.                                                    (2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenanga-\nben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende\n§18                             Schriftgrößen haben:\nArt und Weise der Füllmengenangabe\nNennfüllmenge der Einzelpackungen       Schriftgröße\n(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr       ingoderml                               inmm\nbringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht\nerkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben.                    bis 50                    3\nBei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Ver-     50 und mehr als 50                      6\npackung aus einer Innenverpackung und einer Außenver-\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich\npackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackun-\ngen anzugeben.                                               die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen\nungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen\n(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf über-     mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vor-\nwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füll-  schriften der Eichordnung.\nmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung\nangeben.                                                                                 §21\n(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse,                   EWG-Zeichen für Fertigpackungen\ndie\n(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf\n1. auf einer der Abgabe an den letztverbraucher voraus-      auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht\ngehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht wer-      werden, wenn die in den§§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20\nden oder                                                Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforde-\n2. ausschließlich an letztverbraucher abgegeben wer-         rungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger\nden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen berufli-  als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilo-\nchen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen       gramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füll-\noder dienstlichen Tätigkeit verwenden,                  menge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht\nsich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.\nbraucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angege-\n(2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die\nben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift\nAngaben der Nennfüllmenge liegen.\nsind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicher-\nweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten\nLetztverbraucher abgegeben werden.                                                Dritter Abschnitt\n(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr                   Füllmengen von Fertigpackungen\nbringt, hat die Füllmenge anzugeben\n- bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm,                                       §22\nFüllmengenanforderungen\n- bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder\nbei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\nLiter,\n(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer-\n- bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter,\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs-\n- bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder           mäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum\nQuadratmeter.                                             Zeitpunkt der Herstellung\n(5) Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist   1 . im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und\nanzufügen.                                                  2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabwei-\nchung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.\n§19\n(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer-\nArt und Weise der Grundpreisangabe                tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbs-\nDer Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich lesbar  mäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nund in unmittelbarer Nähe des Preises des Erzeugnisses      bracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der\nanzugeben.                                                   Herstellung","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                 457\n1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und                                    §23\n2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabwei-                     Füllmengenanforderungen\nchung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.                bei Kennzeichnung nach Linge oder Fliehe\n(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:                (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig\nNennfüllmenge ON               Zulässige Minusabweichung     nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeit-\ningoderml                      in%vonQN        ingoderml     punkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht\nunterschreitet.\nSbis      50              9\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-\n50bis      100                                4,5         packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig\n100 bis     200              4,5                           nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\n200bis      300                               9            werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstel-\nlung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.\n300 bis     500              3\n(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-\n500bis 1000                                  15            packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals\n1 000 bis 10 000               1,5                           gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\ndie Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts-        Kennzeichnung\noder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen\nMinusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf           - nach Länge 2 vom Hundert,\n0, 1 Gramm oder 0, 1 Milliliter aufzurunden. Die Minus-       - nach Fläche 3 vom Hundert\nabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der\nFertigpackungen überschritten werden.                         nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minus-\nabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Me-\n(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fer-         ter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten.\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn            (4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichne-\ndie Minusabweichung von der Nennfüllmenge das zweifa-         ter Länge und Breite.\nche der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte         (5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellver-\nnicht überschreitet.                                          bände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1\n(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem und tiefgefrore-    und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderun-\nnem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG)       gen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderun-\nNr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit aus-          gen. Für Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach\nführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung           DIN 3419, Ausgabe August 1975.\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-\ntungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ),                                §24\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92\nder Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198                            Füllmengenanforderungen\nS. 31), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten                  bei Kennzeichnung nach Stückzahl\nFüllmengenanforderungen.                                         (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen\ngleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von\n§22a                              30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur\nFüllmengenanforderungen                      in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens\nbei Kennzeichnung des Abtropfgewichts                die angegebene Menge enthalten.\n(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-           (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig          gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von\nnur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mit-     mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in\ntel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.       den Verkehr gebracht werden, wenn\n(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-         1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unter-\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig              schreitet und\nnur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht        2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein\nwerden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angege-             Stück auf jedes angefangene Hundert nicht über-\nbene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.                         schreitet.\n(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-\n§25\npackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                            Minusabweichungen\ndie Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht                         bei bestimmten Fertigpackungen\ndas Dreifache der in der Tabelle des§ 22 Abs. 3 festgeleg-                     ungleicher Nennfüllmenge\nten Werte nicht überschreitet.\n(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als einge- ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig\nhalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in        nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minus-\ndem in Nummer Ba der Anlage 4a festgelegten Zeitraum          abweichung von der Nennfüllmenge die in der nachste-\nden Anforderungen genügt.                                     henden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:","458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge ON                       Zulässige           kehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 ein-\nMinusabweichung     gehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind\ning                                    ing                 Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackungen\ngleicher Nennfüllmenge verwendet werden, von der Eich-\nweniger als    100            1,0               pflicht ausgenommen.                 -\n100 bis weniger als     500            2,0\n§29\n500 bis weniger als 2 000              5,0\nHerstellerangabe\n2 000 bis              10 000           10,0\n(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müs-\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-      sen der Name oder die Finna und der Ort der gewerbli-\npackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals         chen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen her-\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn      gestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der\ndie Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in         Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder\n§ 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.        seiner Finna in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers die-\nser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder\n§26                            durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unterneh-\nBezugstemperatur                       men für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder\ndem Zeichen leicht zu ennitteln ist.\nDie Anforderungen in den §§ 3, 16 und 22 sind auf eine\nTemperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nBezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.                 1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet\nsind,\n§27\n2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-\nKontrollmeBgerlte und Aufzeichnungen                   nummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschrif-\n(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge               ten der zum Saatgutverkehrsgesetz ertassenen Rechts-\ngewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein            verordnungen festgesetzt ist,\nanerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung    3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der\nso regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Ver-        Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bun-\npflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewähr1eistet ist. Die       desministerium für Arbeit und Sozialordnung er1asse-\nÜberprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach          nen Technischen Regeln gekennzeichnet sind,\nAnlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren\nvorzunehmen.                                               4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen\ndas Steuerzeichen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur\n(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Über-      Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 21. De-\nprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwen-          zember 1979 (BGBI. 1S. 2297) entwertet ist.\ndungsbereich in der Form \"Kontrollmeßgerät für Packun-\ngen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast\" dauerhaft\ngekennzeichnet sind. Die untere Grenze des Verwen-\ndungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze                         Vierter Abschnitt\ndurch die Höchstlast der Waage.\nBesondere Vorschriften\n(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnis-               für Fertigpackungen mit Füllmengen\nsen und der Gewichte von Garnen können anstelle von                  von weniger als 5 Gramm oder Milliliter\nKontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtun-              oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter\ngen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt\nfür die Überprüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche\n§30\noder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.\nFertigpackungen mit Füllmengen\n(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- und Volumen-\nkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung                     von weniger als 5 Gramm oder Milliliter\nnach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten          (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger\nRegeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeich-   als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenan-\nnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden     gaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht\nPrüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht   andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung\nvorzulegen.                                                vorschreiben.\n(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-         (2) Werden Fertigpackungen aufgrund des Absatzes 1\nZeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von    ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so\nHand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnah-      sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwen-\nmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1       den.\nzulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtun-\ngen nach den§§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird.                                         §31\nFertigpackungen mit Füllmengen\n§28                                        von mehr als 10 Kilogramm oder Uter\nVerwendung von Meßgeräten                       (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertig-\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne      packungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilo-\nVerwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver-      gramm oder Liter nicht anzuwenden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                               459\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:                          5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit\nLacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis\n1 . Abfülleinrichturigen zur Herstellung von Fertigpackun-\neinschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den\ngen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht\n§§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29\nausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage\nanzugeben.\nnach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertig-\npackungen aussortiert werden, bei denen die Minus-\nFünfter Abschnitt\nabweichung von der angegebenen Füllmenge die in\nder nachstehenden Tabelle festgelegten Werte über-              Offene Packungen, unverpackte Backwaren\nschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengen-               und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeig-\nneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.                                                   §31a\nOffene Packungen\nNennfüllmenge ON           zulässige Minusabweichung\nin Kilogramm               in % von ON    in Gramm           Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackun-\noder Liter                                oder Milliliter gen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des\nKäufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden.\n10 bis 15                              150             Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene\n15 bis 50               1,0                            Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nach-\nfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht wer-\n50 bis 100                             500             den, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fer-\nmehr als 100               0,5                            tigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von\nder Nennfüllmenge nicht überschreitet.\n2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der\nFüllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgese-                                    §32\nhen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapie-\nren angegeben ist, und die Fertigpackungen                                 Unverpackte Backwaren\n(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie\na) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vor-\nBrot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die\nausgehenden Handelsstufe in den Verkehr ge-\nnach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen\nbracht werden oder\ngewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht\nb) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben           zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht\nwerden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen      nicht unterschreitet.\nberuflichen oder gewerblichen oder in ihrer behörd-\n(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen\nlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.\ngewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verord-\nFertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erst-     nung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt\nmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-        der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unter-\nden, wenn die Minusabweichung von der angegebe-           schreitet.\nnen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festge-\n(3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in\nlegten Werte nicht überschreitet.\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabwei-\n3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts         chung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle\ndarf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung       des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.\nnur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den\n(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meß-\nBegleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit\ngeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.\ndiesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig\nMeßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren ver-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minus-\nwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.\nabweichung von der angegebenen Füllmenge die in\nder Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht             (5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a\nüberschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem         Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für\nfolgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der       die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nTabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertig-      und 3 gilt§ 27 entsprechend.\npackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nenn-            (6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem\nfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Ver-        Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur\nkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertig-            in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht\npackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der         erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein\nEuropäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind       Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vor-\noder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.          schriften des§ 6Abs. 2 und 6, des§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 7,\n4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im         des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengen-\nSinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung ist die    angabe und die Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 13\nFüllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fer-        Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, des§ 15 Abs. 1 und des§ 19\ntigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten        über die Grundpreisangabe gelten entsprechend.\noder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt                                       §33\nwerden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung                     Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nvon der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht über-          (1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher\nschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit    Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit\ngeeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.              den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufsein-","460                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden,        3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,\ndaß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeit-\n4. geeichte formbeständige Behältnisse.\npunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die\nNennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:\n§34\n- Bänder, Litzen und Garne jeder Art,\nNachschau\n- Draht,\n(1) Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und\n- Kabel,\n§ 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde durch\n- Schläuche,                                                  Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstel-\n- Tapeten,                                                    lung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. Für\n- flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als    die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen\n0,4 Quadratmeter,                                          von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden.\n- Geflechte und Gewebe jeder Art.                             Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-\nmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,              (2) Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen\nwenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeit-         Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen,\npunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die          die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungs-\nNennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet.           bereich dieser Verordnung verbringen. Für die Prüfung ist\ndas Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der\n(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig\nAnlage 5 a~zuwenden.\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht,\nihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 fest-\n§35\ngelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von\nMeßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des\nden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufs-         Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht aus-\n1. entgegen§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder§ 31\ngenommen.\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2,\n(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den            oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nVerkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht,               § 31 a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den\ndie Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich            Verkehr bringt,\nlesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer\n2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 3\nbestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allge-\nAbs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig her-\nmeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.\nstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die§§ 5,        verbringt,\n6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1\n3. einer Vorschrift des\nund§ 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entspre-\nchend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den             a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,\nAbsätzen 1 und 3 gilt§ 27 entsprechend.                                § 32 Abs. 6 Satz 2 oder§ 33 Abs. 6 Satz 1 ,\n(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufsein-            b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,\nheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt\nc) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33\nsind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen\nAbs. 6 Satz 1, oder\noder gewerblichen Tätigkeit verwenden.\nd) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6,\nSechster Abschnitt                                § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11\nAusnahmen, Nachschau,                              über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zu-\nOrdnungswidrigkeiten,                             widerhandelt,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    4. einen Grundpreis entgegen § 12 Abs. 1, auch in Ver-\nbindung mit§ 31 a Satz 1 oder§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder\n§33a                                  § 12 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß oder ent-\nAusnahmen                                 gegen § 19, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1 oder\n§ 32 Abs. 6 Satz 2, nicht ordnungsgemäß angibt,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\n5. Behältnisse mit einer größeren Volumenabweichung,\n1 . Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Gel-\nals § 16 Satz 1 zuläßt, gewerbsmäßig in den Verkehr\ntungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrü-\nbringt,\nstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen\nFertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,          6. einer Vorschrift des\n2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht,                 a) § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4,\nVolumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an\nb) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,\nLetztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeug-\nnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb-            c) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 31a Satz 1,\nlichen Tätigkeit verwenden,                                        § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                    461\nd) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1        17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals\noder§ 32 Abs. 6 Satz 2, oder                                 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\ne) § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 2                              18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbs-\nmäßig in den Verkehr bringt.\nüber die Kennzeichnung von Fertigpackungen zu-\nwiderhandelt,                                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des\nEichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)\n7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 her-           Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit aus-\nstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen              führlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung\nGemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten            (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermark-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-            tungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 },\nraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich die-        zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/92\nser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderun-          der Kommission vom 16. Juli 1992 (ABI. EG Nr. L 198\ngen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind,                           S. 31), verstößt, indem er\n8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23              1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem\nAbs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1,           Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt,\noder§ 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder ent-\n2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren\ngegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in\ntatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen\nVerbindung mit § 31 a Satz 1, oder § 22a Abs. 2\nArtikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als\ngewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Ver-\ndas Nenngewicht ist,\nordnung verbringt,\n3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei\n9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1           denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der\noder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder       Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung\nNr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 a             die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet,\nSatz 1 , oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals             nicht den für das Los von Fertigpackungen festgeleg-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,                             ten Prüfungsvorschriften entspricht oder\n10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit         4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren\n§ 31 a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6              Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter\nSatz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem          Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr\ngeeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein                als das Doppelte überschreitet.\nanerkannten Meßverfahren überprüft,\n11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31 a                                       §36\nSatz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht      Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Norm\nin der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kon-\ntrollwaage verwendet,                                          DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\nwird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in         erschienen und beim Deutschen Patentamt in München\nVerbindung mit § 31 a Satz 1, ein Ergebnis einer            archivmäßig gesichert niedergelegt.\nÜberprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27                                         §37\nAbs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 a Satz 1,\neine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vor-                             Übergangsvorschriften\nlegt,                                                         (1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalte 3 oder 4\n13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31 a Satz 1)           oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen\noder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbs-        noch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr\nmäßig ohne eine nach§ 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorge-        gebracht werden.\nschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbe-           (2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen „M\", die vor dem\nreich dieser Verordnung verbringt,                          1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt\nverwendet werden.\n14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbs-\nmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungs-                (3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrik-\nbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals           marken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,                         dieser Verordnung.\n15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot\n§38\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n(weggefallen)\n16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbs-\nmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbs-\nmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\n§39\nbringt,                                                                 (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)","462                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVerbindliche Werte\nfür die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Lebensmitteln\nErzeugnisse                                         Füllmengenbereich,          Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den    EG-Werte                 zusätzliche\nin Spalten 3 und 4                            nationale Werte\ngenannten Nenn-\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                     3                       4\n1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alko-     0,005 bis 10 1       0, 10 - 0, 1871) -\nhol stummgemachter Most aus frischen                             0,25 - 0,375 -\nWeintrauben, einschließlich Weine aus un-                        0,50 - 0,75-\ngegorenem Traubensaft vermischt mit Al-                          1 -1,5- 2- 3-\nkohol, ausgenommen Weine der Tarifstel-                          4- 5 - 6- 8-\nlen 2205 A und B des GZT/HS Positionen                           9-10\n2204.1 O, 2204.21 und 2204.29, sowie\nLikörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex\n2204); Traubenmost, teilweise gegoren,\nauch ohne Alkohol stummgemacht (GZT:\n2204/HS Unterposition 2204.30)1a)\nb) Weine der Sorte \"Vins jaunes\", die folgen-  0,005 bis 10 1       0,62\nde Ursprungsbezeichnung haben dürfen:\n„Cötes du Jura\", \"Arbois\", ,,L'Etoile\" und\n,,Chateau-Chalon\"\nc) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge-   0,005 bis 10 1       0,10 - 0,25 -            0,70 2 )\ngorene Getränke, nicht schäumend (GZT:                           0,375 - 0,50 -           bis 31. 12. 1994:\n2207 B 11/HS Unterposition 2206.00)                              0,75 - 1 - 1,5 -         0,20 - 0,33 2 ) - 3\n2-5\nd) Wermutwein und andere Weine aus tri-        0, 10 bis 10 1       0,10 - 0,20 -            bis 31.12.1991:\nsehen Weintrauben, mit Pflanzen oder an-                         0,375 - 0,50 -           0,35 - 0,70\nderen Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS                         0, 75 - 1 - 1,5 -        bis 31. 12. 1994:\nPosition 2205); likörwein (GZT: ex 2205                           3-5                     0,25 - 2\nC/HS Position ex 2204)\n2. a) -    Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unter-      0,005 bis 10 1        0,125 - 0,20 -\nposition 2204.10)                                             0,375 - 0,75 -\n1,5- 3- 4,5 -\n-   andere Weine als die unter 2204. 1O                           6- 9 3)\naufgeführten,     in   Flaschen     mit\nSchaumweinstopfen, die durch beson-\ndere Haltevorrichtungen befestigt sind,\nsowie Wein in anderen Umschließun-\ngen, mit einem Überdruck von minde-\nstens 1 bar und weniger als 3 bar, ge-\nmessen bei einer Temperatur von\n20 °c (GZT: 2205 B/HS Unterpositio-\nnen ex 2204.21 und ex 2204.29)\nb) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere        0,005 bis 10 1        0,10-0,20-              bis 31.12.1994:\ngegorene Getränke, schäumend (GZT:                               0,375 - 0,75 -          0,125\n2207 B 1/HS Position 2206.00)                                    1 - 1,5 - 3\n3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position        0,005 bis 10 1        0,25- 0,33-             10\n2203.00), ausgenommen Bier mit Selbst-                           0,50- 0,75-\ngärung                                                           1 -2- 3- 4- 5\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze               0,005 bis 10 1        0,25 - 0,375 -\n0,75","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                  463\nErzeugnisse                                            Füllmengenbereich,         Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den   EG-Werte                 zusätzliche\nin Spalten 3 und 4                           nationale Werte\ngenannten Nenn-\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                     3                      4\n4. a) Branntweine (außer den unter GZT:              0,005 bis 10 1       0,02 - 0,03-            bis 31 . 12. 1991 :\n2208/HS Position 2207 aufgeführten),                              0,04 - 0,05 -           0,25-5-10\nLikör und andere alkoholische Getränke;                           0,10 - 0,20 -\nzusammengesetzte alkoholische Zuberei-                            0,35 - 0,50-\ntungen als „konzentrierte Extrakte\" be-                           0,70 - 1 - 1,125 4 ) -\nzeichnet zum Herstellen von Getränken                             1,5 - 2 - 2,5 - 3 -\n4       4\n(GZT: 2209/HS Position 2208) )   3\n4,5 - 5 ) - 10 )\nbis 31.12.1991:\n0,375 - 0,75\nb) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS            0, 10 bis 10 1       0,10 - 0,20 -\n2208) mit Zusatz von nichtalkoholischen                           0,35 - 0,50 - 0, 70 -\nFlüssigkeiten                                                     1 -1,125 4 )-1,5-\n2 - 2,5 - 3 - 4,5 -\n4       4\n5 ) - 10 )\nbis 31. 12. 1991:\n0,375 - 0,75\n5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00)       0,005 bis 10 1       0,25- 0,50 -             10\n0,75 - 1 -\n2-5\n6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10       0,005 bis 10 1       0,25- 0,50-             0,10\nund 1509.90 und HS Position 1510), andere                              0,75-1 -2-              bis31.12.1994:\nSpeiseöle (GZT: 1507 O11/HS Positionen 1507,                           3- 5-10                 0,375-2,5\n1508 und 1511 bis 1517)\n7. -    Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuk-  0,005 bis 1O 1       0,20- 0,25-             0,01 - 0,10 -\nkert (GZT: ex 0401/HS Position 0401),                             0,50 - 0,75 -           3- 4- 5-10\nausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch,                          1-2                     bis 31.12.1994:\nMolke und andere fermentierte oder ge-                                                    0,33 - 1,5\nsäuerte Milch\n-    Milchgetränke (GZT: 2202 B/HS Unter-\npositionen ex 0403.10 und ex 0403.90)\n8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehalti-       0,005 bis 1O 1       0,125 - 0,20 -          0, 10 - 0,70 5)\nges Wasser (GZT: 2201/HS Position                                 0,25-0,33-              bis 31. 12. 1994:\n2201)                                                             0,50-0,75-              1,25\n1 -1,5 -2\nb) Limonaden (einschließlich der aus Mine-        0,005 bis 10 1       0,125 - 0,20 -          0,10 - 0,70 5 ) - 9\nralwasser hergestellten) und andere nicht-                        0,25-0,33-\nalkoholische Getränke, keine Milch oder                            0,50-0,75-\nkein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS                         1 - 1,5- 2\nPosition 2202), ausgenommen Frucht- und\nGemüsesäfte der Tarifnummer 2207 des\nGZT/HS Position 2209 sowie Konzentrate\nc) Getränke, die auf dem Etikett als alkohol-     0,005 bis 10 1       0,10\nfreie Aperitifs bezeichnet werden\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und      0,005 bis 10 l       0, 125 - 0,20 -         0,01 - 0,1 -\nGemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von                            0,25-0,33-                    5\n0,70 ) - 3 -\nAlkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Ta-                           0,50- 0,75 -            4- 5- 9- 10\nrifstelle 2007 B des GZT/HS Position 2009,                             1 - 1,5- 2\nFruchtnektar (Richtlinie 75n26/EWG)","464                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErzeugnisse                                                        Füllmengenbereich,                  Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den           EG-Werte                    zusätzliche\nin Spalten 3 und 4                                      nationale Werte\ngenannten Nenn-\nfüllmengen In den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n1                                             2                            3                         4\n10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeugnisse                       100 bis 5000 g              125 - 250 - 500 -\nnach Anlage 3 Nr. 21.1)                                                                  750-1000 -\n1500 - 2000 -\n2500-3000-\n4000-5000\n11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie por-                   75 bis 500 g                75 - 100 - 125 -\ntionierte Schokoladen, die in Tafelform ver-                                             150 - 200 - 250 -\npackt in den Verkehr gebracht werden                                                     300 - 400 - 500\n12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeugnisse                       50 bis 1000 g               50-75-125-\n(außer kakaohaltige Getränkepulver)                                                      250 - 500 - 750 -\n1000\n13. Kaffee-Extrakte, Zichorienextrakte, Mischun-                   mehr als 25                 50-100-200-\ngen hieraus sowie Extrakte aus einer Mi-                     bis 10000 g                      8\n250 ) - 3007) -\nschung von Kaffee und Zichorien (außer                                                   500 - 750- 1000-\nErzeugnisse in flüssiger Form)                                                           1500- 2000-\n2500-3000\nsowie sonstige\nVielfache von 1000\n14. (aufgehoben)\n15. Margarine-, Mischfetterzeugnisse                               50 bis 5000 g               125 - 250 - 500 -           62,5\n1000-1500-                  bis 31. 12. 1994:\n2000-2500-                  4000\n5000\n16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500);                   50 bis 5000 g               125 - 250 - 500 -           62,5\nMilchstreichfetterzeugnisse                                                             1000-1500-\n2000-2500-\n5000\nAnmerkungen\n1\n)  Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops.\n1\n•) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter 0,25 1zugelassen.\n2\n)  Nur für Wiederbefüllungsflaschen.\n3\n)  Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt\nsind, sind auch alle anderen Werte zugelassen.\n4\n)  Nur für den gewerblichen Bereich.\n5\n)  Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsflaschen.\n6\n)  Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind.\n7\n)  Nur für Kaffee-Extrakte.","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                      465\nAnlage 2\n(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)\nVerbindliche Werte\nfür Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nmit Garnen\nErzeugnis                                          Werte in g\nStrickgarne aus Naturfasem (tieri-      10-25-50-100-150-200-\nschen, pflanzlichen und minerali-      250 - 300 - 350 - 400 - 450 -\nschen Ursprungs), Chemiefasem          500-1000\noder Gemischen aus diesen Fasem","466                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 15 Abs. 1)\nUnverbindliche Werte\nfür Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen\nIn haltsverzelch n 1s\nAllgemeine Werte                                                 Wasch- und Reinigungsmittel\nAllgemeine Werte                                           40    Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel\n2   Erzeugnisse in Aerosolform                                 41    Scheuerpulver\n42    Flüssige Mittel\nLebensmittel\n43    Seifen\n10   Milcherzeugnisse\n44    Lösungsmittel\n11   Fleischerzeugnisse\n12   Fischerzeugnisse\nKörperpflegemittel\n13   Fette\n50    Haut- und Mundpflegemittel\n14   Tiefgefrorene Lebensmittel\n51    Haarpflege- und Bademittel\n15   Speiseeis\n52    Erzeugnisse auf Alkoholbasis\n16   Konserven mit pflanzlichen Erzeugnissen\n53    Deodorants und lntimpflegemittel\n16 a Kartoffeln\n54    Seifen\n17   Kartoffelerzeugnisse\n55    Talkum\n18   Getreideerzeugnisse\n19    Backwaren\nPutz- und Pflegemittel\n20    Hülsenfrüchte und andere Früchte\n60    Putz- und Pflegemittel\n21   Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig,\nGetränkepulver\nKlebstoffe\n22    Knabbererzeugnisse\n70    Klebstoffe\n23    Feinkosterzeugnisse\n24    Würzmittel\nGebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben\n25    Suppen\n80    Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben\n26    Kaffee-Erzeugnisse\nFuttermittel für Heimtiere                                      Mineralöle und Brennstoffe\n30    Futtermittel für Hunde und Katzen                         90    Schmieröle\n31    Zierfischfutter                                           91    (weggefallen)\n32    Futtermittel für sonstige Heimtiere und Vögel             92    Hoizkohle für Grillgeräte","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                        467\nNennfüllmenge                         Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                            in g                        inml\nEG-         nationale       EG-        nationale     EG-              nationale\nWerte         Werte         Werte        Werte       Werte               Werte\n1                           2              3            4              5         6                   7\n1    Allgemeine Werte                                 10-                       10-\n20- 25-                    20- 25-\n30-40-                     30-40-\n50-                       50-\n100-                      100-\n125-                      125-\n200-                       200-\n250-                       250-\n500-                      500-\n1000-                     1000-\n2000-                      2000-\n3000-                      3000-\n4000-                     4000-\n5000-                     5000-\n6000-                      6000-\n7000-                      7000-\n8000-                      8000-\n9000-                     9000-\n10000                     10000\n2    Erzeugnisse in Aerosolform                                                              A       8\n2.1  in Metallbehältnissen 2 )                                       25                       40     47\n50                       75     89\n75                      110    140\n100                      140    175\n125                      175    210\n150                      210    270\n200                      270    335\n250                      335    405\n300                      405    520\n400                      520    650\n500                      650    800\n600                      800   1000\n750                     1000      -\nA       8\n10                           16\n15                           23\n20                           30\n3Q8)                         47 8 )     56 8 )\n40 8 )                       62 8 )     75 8 )\n2.2  in Glas- und                                                   25 - 50 -   10 - 15 -\nKunststoffbehältnissen 3 )                                     75-         20-\n100-        30 8 ) -\n125-        40 8 )\n150\n10   Milcherzeugnisse\n10.1 Sauermilch-, Joghurt- und                        150-\nKefirerzeugnisse, Milchmisch-                    175\nerzeugnisse mit Ausnahme\nder Milchmischgetränke (An-\ntage 1 Nr. 7)","468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin g                       inml                 in ml 1 )\nErzeugnis\nEG-        nationale       EG-       nationale EG-             nationale\nWerte        Werte         Werte       Werte    Werte            Werte\n1                       2              3           4            5      6                  7\n10.2   nichtflüssige     Lebensmittel              75 - 150\neigener Art, soweit sie unter\nVerwendung von Milch und\nMilcherzeugnissen       herge-\nstellt werden\n10.3   ungezuckerte Kondensmilch-                   15-80-\nerzeugnisse (außer konden-                   170-\nsierte Sahne)                                340-\n410\n10.4   gezuckerte Kondensmilch-                     170-\nerzeugnisse                                 400\n10.5   kondensierte Sahne, Kaffee-                 15- 75-\nsahne                                        165-\n330-\n395-\n970\n10.6   Trockenmilcherzeugnisse                     400\n10.7   Hartkäse, Schnittkäse, halb-                62,5-\nfester Schnittkäse, Sauer-                  80-\nmilchkäse, Weichkäse sowie                   150-\nin Scheiben oder Portionen                  300-\nabgepackter Naturkäse                       400\n10.8   Schmelzkäse, Käsezuberei-                   62,5-\ntungen, Schmelzkäsezube-                    80-150\nreitungen\n10.9   Frischkäse, ausgenommen         62,5-        100 ) -\n8\nnpetits suisses\" und Käse       125-         150 ) -\n8\ngleicher Aufmachung (GZT:       250-        200 8) -\nex 0404 E I c/HS Unterposi-     500-        400 8 )\ntion 0406.10)                   1000-\n2000-\n5000\n10.10  Käsefondue                                  400\n10.11  Butterzubereitungen                         62,5\n11     Fleischerzeugnisse\n11.1   Fleisch- und Wurstwaren                      160-\n(außer Würstchen)                            300-\n400-\n600-\n800-\n1500-\n2500\n11.1.1 für Comed-beef und Früh-                     340-\nstücksfleisch außerdem                       1360\n11.1.2 für Kochschinken außerdem                   450\n11.1.3 für Pasteten, Cremes, Pains,                 80 - 135\nParfaits auf      Fleischbasis\naußerdem","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                 469\nNennfüllmenge                    Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                           in g                      in ml\nEG-         nationale      EG-        nationale EG-             nationale\nWerte         Werte        Werte        Werte    Werte            Werte\n1                         2              3           4             5      6                  7\n11.2   Würstchen                                       180-\n300-\n360-\n400-\n720-\n900-\n1650-\n3300\n12     Fischerzeugnisse\n12.1   Fischerzeugnisse, Krusten-,                     65 - 75-\nSchalen- und Weichtiere oh-                     90-\nne Aufgußflüssigkeit im Sin-                    110 -\nne des§ 11 Abs. 1 (die Werte                    150-\ngelten für das angegebene                       190-\nGesamtgewicht)                                  300-\n350-\n400-\n600-\n1500-\n1650-\n2500\n12.1.1 für Sardellenpaste                              60 an\nStelle\nvon 65\n12.1.2 für   importierte Krusten-,                     105-\nSchalen- und Weichtiere                         115\naußerdem\n12.1.3 für   importierte Sardinen,                    60-\nSardellen,     Sprotten und                     105-\nHeringe außerdem                                120-\n325-\n780-\n800\n12.1.4 für importierte Thunfische                      80'-\nund Makrelen außerdem                           115-\n165-\n185-\n240-\n830-\n1750\n12.1.5 für importierte Störe und Kilka                 160-\n240\n12.2   Fischerzeugnisse, Krusten-,                     65-75-\nSchalen- und Weichtiere in                      90-\nAufgußflüssigkeit im Sinne                      110-\ndes § 11 Abs. 1 (die Werte                      150-\ngelten für das angegebene                       175-\nAbtropfgewicht)                                 225-\n275-\n300-\n400-\n600-\n750-\n1250-\n1500-\n1750-\n2500","470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin g                                            in ml 1 )\nErzeugnis                                                 in ml\nEG-       nationale       EG-        nationale EG-             nationale\nWerte       Werte         Werte        Werte    Werte            Werte\n1                       2             3           4             5      6                  7\n12.2.1 für    importierte   Krusten-,              55-70-\nSchalen- und Weichtiere                     120-\naußerdem                                    130-\n140-\n185-\n280-\n340-\n400\n12.2.2 für    importierte Sardinen,                70-85\nSardellen,     Sprotten   und\nHeringe außerdem\n12.2.3 für importierte Thunfische                  80-\nund Makrelen außerdem                       1400\n13     Tierische und pflanzliche       125-        50-\nFette, auch emulgiert, Brot-    250-        200 8 ) -\naufstriche mit niedrigem Fett-  500-        4000 8 )  -\ngehalt (außer Erzeugnisse       1000-       10000\nnach Anlage 1 Nr. 15 und 16)    1500-\n2000-\n2500-\n5000\n14     Tiefgefrorene Lebensmittel\n14.1   Obst, Gemüse, vorgegarte        150-        250  8\n)\nKartoffeln für Pommes frites    300-\n450-\n600-\n750-\n1000-\n1500-\n2000-\n2500\n14.2   Fischfilets und Fischportio-    100-        250 8 )\nnen, paniert und nicht          200-\npaniert                         300-\n400-\n500-\n600-\n800-\n1000-\n2000\n14.3   Fischstäbchen                   150-\n300-\n450-\n600-\n900-\n1200-\n1500-\n1800\n14.4    Forellen                                   285-\n340","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                      471\nNennfüllmenge                         Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                       in g                       in ml\nEG-         nationale       EG-        nationale     EG-             nationale\nWerte         Werte         Werte       . Werte      Werte             Werte\n2              3            4             5          6                  7\n14.5   sonstige tiefgefrorene   Le-                 75-\nbensmittel                                   150-\n300-\n450-\n600-\n750-\n1500-\n2500\n14.5.1 für tiefgefrorene Backwaren                  1250-\naußerdem                                     1750\n15     Speiseeis\n15.1   soweit Volumen durch Form                                  300-        250-\ndes Behältnisses bestimmt                                  500-        6000-\n750-        7000-\n1000-       8000-\n1500-       9000-\n2000-       10000\n2500-\n3000-\n4000-\n5000\n15.2   soweit Volumen durch Form                                              300-\ndes Behältnisses nicht be-                                             750-\nstimmt                                                                 1500-\n2500\n16     Konserven und Halbkonser-                                                          106 - 156 - 53\nven mit pflanzlichen Erzeug-                                                       212-228-\nnissen zur menschlichen                                                            314-370-\nErnährung abgepackt in Me-                                                         425-446-\ntall- und Glasbehältnissen                                                         580-720-\n(Früchte, Gemüse, Tomaten,                                                         1062-\nKartoffeln, mit Ausnahme                                                           1700-\nvon      Spargel,   Suppen,                                                        2650-\nFrucht- und Gemüsesäften                                                           3100-\nsowie Fruchtnektaren)                                                              4250-\n10200 für\nErzeug-\nnisse in\nBecher-\ngläsern\nnur: bis\n15.2.1990:\n53-125 -\n250\n16.1   für Trüffel nur                                                                    26-53-\n71 - 106 -\n212-425-\n720- 850\n16.2   für Tomatenmark nur                                                                71-142-\n212-370-\n425-720-\n850-\n3100-\n4250","472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin g                                              in ml 1)\nErzeugnis                                                  inml\nEG-       nationale      EG-       nationale     EG-            nationale\nWerte       Werte        Werte        Werte     Werte             Werte\n1                         2            3           4            5          6                   7\n16.3    für Tomaten (geschält und                                                         236-370-\nungeschält) nur                                                                   425-720-\n850-\n2650-\n3100\n16.4    für Kapern außerdem                                                                               15-35-\n8\n67- 280 )\n16.5    für Grünkohlkonserven außer-                                                                      1275 8 )\ndem\n16.6    für    importierte    Pfirsich-,                                                                  385 8 )    -\nAprikosen-, Ananas-, Frucht-                                                                      475 8 )\ncocktail-, Boysenbeeren- und\nMangokonserven außerdem\nsowie für importierte künst-\nlieh    gesüßte    diätetische\nObstkonserven außerdem\n16.7    für     Fruchtcocktails     und                                                   236\nFrüchte in Sirup außerdem\n16.8    für importierte Ananaskon-                                                                       360 ) 8\nserven aus Malaysia außer-                                                                       anstelle von\ndem                                                                                               385\n16.9    für Oliven in Gläsern außer-                                                                     67 - 240 8 )    -\ndem                                                                                                    8\n280 ) -\n350 8 ) -\n935 8 )\n16.10   für Maiskolben außerdem                                                                           1134 8 )\n16.11   für Artischockenböden außer-                                                                      333 8 )\ndem\n16.12   für Bambusschößlinge, Was-                                                                        350  8\n)\nserkastanien und Sojaboh-\nnenkeime außerdem\n16.13 für Spargel                                                                                         212 - 314 -\n370 - 425 -\n580-720-\n850-\n1700-\n2650-\n3100-\n4250\n16.13.1 für Stangenspargel außer-                                                                         305 - 470 -\ndem                                                                                              875\n16.13.2 für importierte Spargelstan-                                                                     266-460-\ngen und -abschnitte außer-                                                                       840\ndem\n16a      Kartoffeln                                    1500-\n2500","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                     473\nNennfüllmenge                     Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                             in g                      in ml\nEG-           nationale      EG-        nationale  EG-             nationale\nWerte           Werte        Werte        Werte    Werte             Werte\n1                          2                3           4             5       6                  7\n17     Kartoffelerzeugnisse\n17.1   Knödel einschließlich Sem-                        300-\nmelknödel im Kochbeutel                          400\n17.2   Reibekuchen,     vakuumver-                       150-\npackt                                             300\n17.3   vorgekochte, hitzesterilisierte                   750\nKartoffeln\n17.4   vorerhitzte Röstkartoffeln                       400\n18     Getreideerzeugnisse        und\nähnliche Erzeugnisse\n18.1   Mehl, Grütze, Flocken, Gries      125-           2500 8 )\n(außer Erzeugnisse nach           250-\nNr. 18.4 und 18.5)                500-\n1000-\n1500-\n2000-\n2500 5 ) -\n5000-\n10000\n18.2   Teigwaren (GZT: 19.03/HS          125-           2500    8\n)\nPosition 1902)                    250-\n500-\n1000-\n1500-\n2000-\n3000-\n4000-\n5000-\n10000\n18.3   Reis (GZT: 10.06/HS Posi-         125-           3000   8\n) -\ntion 1006)                        250-            10000\n500-\n1000-\n2000-\n2500-\n5000\n18.3.1 vorgekocht                                                                                          425 8 )   -\n850 8 )\n18.4   Lebensmittel, durch Aufblä-       250-           20-25-\nhen oder Rösten von Getrei-       375-           30-40-\nde oder Getreideerzeugnis-        500-           50-125\nsen hergestellt (Puffreis,        750-\nCornflakes oder ähnliche          1000-\nErzeugnisse) (GZT: 1905/HS        1500-\n1904)                             2000\n18.5   Müslierzeugnisse,       Säug-                    400\nlings- und Kleinkindernah-\nrung\n18.6   Nahrungsstärke aus Getrei-                       400-\nde und Kartoffeln, auch in                       2500\nveränderter Form\n18.7   Käseomeletten                                    400","474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin g                       in ml                 in ml 1 )\nErzeugnis\nEG-       nationale        EG-        nationale EG-             nationale\nWerte       Werte          Werte         Werte   Werte            Werte\n2             3            4             5      6                  7\n19      Backwaren\n19.1    Brot                                       750-\n1250-\n1500-\n1750-\n2500\n19.1.1 für Stangenweißbrot außer-                  400\ndem\n19.1.2 für Knäckebrot nur                          400\n19.2    Feine Backwaren und Dauer-                 150-\nbackwaren (außer Panier-                   175-\nmehl)                                      300-\n400-\n600-\n750-\n1250-\n1500-\n1750\n19.2. 1 für Zwieback außerdem                      225\n19.2.2 für Lebkuchen außerdem                      350\n19.2.3 für Paniermehl nur                          400\n20      Hülsenfrüchte und andere\nFrüchte\n20.1    Hülsenfrüchte (GZT: 0705/HS    125-\n0712, 0713) und getrocknete    250-\nFrüchte (GZT: Positionen       500-\noder Unterpositionen ex 0801,  1000-\n0803 B, 0804 B, 0812/HS        1500-\nPositionen ex 0803, ex 0804,   2000-\nex 0805, ex 0806, ex 0813)     5000-\n7500-\n10000\n20.1.1 für getrocknete Früchte au-                 100 8 ) -\nßerdem                                     200 8 )\n20.1.2 für Datteln außerdem                        150 8 ) -\n225 )8\n21      Zucker, zuckerhaltige Le-\nbensmittel, Süßwaren, Ho-\nnig, Getränkepulver\n21.1    Puderzucker,      goldbrauner  125-\noder brauner Zucker, Kandis-   250-\nzucker                         500-\n750-\n1000-\n1500-\n2000-\n2500-\n3000-\n4000-\n5000\n21.1.1 für Kandiszucker außerdem\nund für Traubenzucker","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                 475\nNennfüllmenge                    Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                           in g                      in ml\nEG-         nationale      EG-        nationale EG-             nationale\nWerte        Werte        Werte        Werte    Werte            Werte\n1                          2              3           4             5      6                  7\n21.2   Zuckerhaltiger Brotaufstrich                    225-\n(Konfitüren,      Marmeladen,                   450\nApfelkraut,     Pflaumenmus,\nGelees, Rübenkraut, Raffi-\nnadensirup,       Speisesirup,\nflüssiger Zuckersirup, lnvert-\nzuckercreme)\n21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, -Mar-                225-\nmeladen, -Gelees, -Pflau-                       430\nmenmus und -Hagebutten-\nmus nur\n21.2.2 für Fruchtschnitten nur                         75-\n150\n21.2.3 für Nußmus und Erdnuß-                           175-\ncreme nur                                       350\n21.2.4 für Nugatcremes und andere                       400-\nkakaohaltige oder aus Öl-                       750\nsamen hergestellte Brotauf-\nstrichmittel nur\n21.3   flüssiges Pektin                                225-\n450\n21.4   Süßwaren\n21.4.1 Schokoladen- und Zucker-                         150-\nwaren einschließlich kandier-                    175-\nten Früchten                                    300-\n400-\n750\n21.4.2 Figürliche Schokoladen- und                     225-\nZuckerwaren außerdem                             1500\n21.4.3 Ölhaltige Samenkerne, auch                      60 - 150\nin Mischungen mit Trocken-\nfrüchten\n21.5   Honig                                            1500-\n2500-\n3500-\n4500\n21.6   Getränkepulver                                   225-\n400-\n800-\n1200                                                           1\n22     Knabbererzeugnisse (Chips,                       75-\nSticks, extrudierte Erzeug-                      150-\nnisse)                                           175\n23     Feinkosterzeugnisse\n23.1   Feinkostsalate                                   150-\n300-\n400-\n800-\n1500-\n2500-\n4500","476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                       in g                      inml\nEG-        nationale      EG-       nationale  EG-             nationale\nWerte        Werte        Werte       Werte    Werte             Werte\n1                       2             3           4            5       6                  7\n23.2   Feinkostpasteten, Parfaits,                                                                  40-84-\nPains, Cremes und Pasten                                                                     95-145 -\n(außer Fisch- und Fleisch-                                                                   235- 355 -\nerzeugnisse, jedoch Wild                                                                     450\nund Geflügel)\n23.3   Wild- und Geflügelerzeug-                                                                    212 - 314 -\nnisse, kochfertig und tafel-                                                                 425.:. 580 -\nfertig zubereitete Gerichte                                                                  850 - 1450\n(außer Fleischerzeugnisse)\n23.4   Feinkostsoßen,      emulgiert                                       75-\noder nicht emulgiert, flüssig                                       300-\noder pastös, mit oder ohne                                          350-\nfeste    Bestandteile,    wie                                       400-\nMayonnaisen, Würzsoßen,                                             450-\nTomaten- und Gewürzket-                                             875-\nchup, Relishes                                                      1250-\n2500-\n4500\n23.4.1 für Ketchups außerdem                                               800\n23.4.2 für   importierte   Ketchups                                        750\naußerdem\n23.4.3 für Worcester- und Sojasoße                                         140\naußerdem\n23.4.4 für importierte Würzsoßen                                           45-57-\naußerdem                                                            140-\n210-\n280\n24     Würzmittel\n24.1   Gewürze,      Gewürzextrakte                12,5-\nund Gewürzzubereitungen                     15-\nsowie sonstige Würzmittel                   17,5-\n(ausgenommen Erzeugnisse                    35-45-\nnach Nr. 23.4, 24.2 bis 24. 7              60-70-\nund 25)                                    80-90-\n150-\n175-\n300-\n350-\n400-\n700\n24.2   Würzen                                      75-\n1250-\n1500\n24.3    Senf                                                               335-\n670-\n875\nbis\n31. 12.\n1986:\n135-\n230","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                   477\nNennfüllmenge                     Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                            in g                       in ml\nEG-         nationale       EG-        nationale  EG-             nationale\nWerte         Werte         Werte        Werte    Werte             Werte\n1                           2               3           4             5       6                  7\n24.4 Meerrettich                                                                                          53- 95-\n150 - 212 -\n270-370-\n720\n24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT:           125-          50-\n25.01 A/HS Position 2501)           250-          100-\n500-         2000 8 ) -\n750-          3000 8) -\n1000-         4000 8) -\n1500-         10000\n5000\n24.6 Essigessenz                                       400\n24.7 zitronenhaltige      Säuerungs-                                             750\nmittel                                                                      bis\n31. 12.\n1994\naußer-\ndem:\n700\n25   Volltafelfertige Suppen, Brü-                                                                        106-212-\nhen, Bratensoßen und ver-                                                                            314- 370-\nwandte Soßen                                                                                         425 - 580 -\n850\n25.1 für importierte Erzeugnisse                                                                          230 - 400\n26   Kaffee-Erzeugnisse, soweit          125 -\nnicht in Anlage 1 Nr. 13 ent-       250-\nhalten (Gerösteter Kaffee,          500-\ngemahlen und ungemahlen,            1000-\nZichorien;         Kaffee-Ersatz,   2000-\nKaffeezusatz und deren Ex-          3000-\ntrakte)                             4000-\n5000-\n10000\n26.1 für Kaffee-Ersatz-Extrakt und                     50-\nKaffeezusatz-Extrakt außer-                       150 8 ) -\ndem                                               200 8 )\n26.2 für Zichorie, Kaffee-Ersatz                       2008)\nund Kaffeezusatz außerdem\n30   Futtermittel für Hunde und\nKatzen\n30.1 Trockenfutter  6\n)                  200-          50-\n300-          100-\n400-          150-\n500-          250 ) -\n8\n600-          2500 8 ) -\n800-          4000 8)\n1000-\n1500-\n2000-\n3000-\n5000-\n7500-\n10000","478                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                     in g                      in ml\n.\nEG-       nationale       EG-        nationale      EG-              nationale\nWerte       Werte         Werte        Werte        Werte              Werte\n1                     2            3            4             5           6                   7\n30.2 Feuchtfutter                              100-                                  212-             106-\n150-                                 228-             636 ) -8\n200-                                  314-             1275 8 )\n250-                                  425-\n300-                                  446-\n400-                                  850-\n500-                                  1062-\n600-                                  1700-\n800-                                  2650\n1000-\n2000-\n3000-\n4000-\n5000-\n10000\n30.3 Halbfeuchtfutter                           150-\n300-\n400-\n600-\n1500-\n7500\n31   Zierfischfutter                                                     300- 750\n32   Futtermittel    für sonstige\nHeimtiere und für Vögel\n32.1 in trockener oder halbfeuch-               150-\nter Form                                  300-\n400-\n600-\n1500-\n2500\n32.2 naß konserviert oder vaku-                 150-                                                  212 - 314-\numverpackt                                300-                                                   425-636-\n400-                                                   850-\n600-                                                   1062-\n800                                                    1275-\n1700-\n2650\n40   Pulverförmige Wasch- und                                                        Schach-          3000 8 ) -\nReinigungsmittel                                                                teln: 375 -      5450 8 )\n750-\n1500-\n2250-\n3750-\n7700-\n11450 -\n15200 -\n18950-\n22700\nTrom-\nmein:\n3950-\n7700-\n11450 -\n15200 -\n18950 -\n22700","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                 479\nNennfüllmenge                      Behältnisvolumen\nin ml 1)\nErzeugnis                       in g                       inml\nEG-       nationale       EG-        nationale  EG-            nationale\nWerte       Werte         Werte        Werte    Werte            Werte\n1                       2            3            4             5       6                 7\n40.1 für pulverförmige Vorwasch-     250-\nund Einweichmittel nur          500-\n1000-\n2000-\n5000-\n10000\n41   Scheuerpulver                   250-        5000 8 )\n500-\n750-\n1000-\n10000\n42   Flüssige Wasch-, Reini-                                   125-\ngungs-, Scheuer- und Hilfs-                               250-\nmittel (GZT: 3402/HS 3402)                                500-\nsowie Hypochloritzubereitun-                              750-\ngen (außer Putz- und Pfle-                                1000-\ngemittel)                                                 1500-\n2000-\n3000-\n4000-\n5000-\n6000-\n7000-\n10000\n42.1 für hypochlorithaltige Zube-                              1250\nreitungen außerdem\n43   Seifen\n43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS     125-\n3401.20)                        250-\n500-\n750-\n1000-\n5000-\n10000\n43.2 Seifen in Pulverform, in        250-\nSpänen, Flocken und ähnli-      500-\neher Form (GZT: ex 3401/HS      750-\nUnterposition ex 3401.20)       1000-\n3000-\n5000-\n10000\n44   Lösungsmittel im Sinne der                                25 - 50 -\nRichtlinie 73/173/EWG für                                 75-_\nReinigungszwecke                                          125-\n250-\n500-\n1000-\n1500-\n2500-\n5000-\n10000","480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                        in g                        inml\nEG-        nationale        EG-       nationale  EG-             nationale\nWerte        Werte          Werte       Werte    Werte             Werte\n1                        2              3            4            5       6                  7\n50   Haut- und Mundpflegemittel\n50.1 Rasiercremes, Allzweckcre-       15- 30-      10-            15- 30-    10-\nmes und -lotionen, Handcre-      40-50-      20 8)-          40-50-     20 8) -\nmes und -lotionen, Sonnen-       75-         25 8)-          75-            8\n25 ) -\nschutzmittel, Mundpflegemit-     100-        2000            100-       2000\ntel außer Zahnpasten             125-                        125-\n150-                        150-\n200-                        200-\n250-                        250-\n300-                        300-\n400-                        400-\n500-                        500-\n1000                        1000\n50.2 Pflegecremes und -lotionen,                                             75-\nsoweit nicht in Nr. 50.1 ent-                                           150-\nhalten                                                                  300-\n400-\n2000\n50.3 Zahnpasten                                                   25-50-     10- 20-\n75-        3Q8)-\n100-       4Q8)\n125-\n150-\n200-\n250-\n300\n51   Haarpflege- und Bademittel\n51.1 nicht färbende Haarpflege-       25- 50-      10-            25-50-     10-\nmittel und Badezusätze,          75-          20-            75-        20-\nHaarlack, Shampoons, Haa~        100-         30 8)-         100-       308)-\nspül- und Haarstärkemittel,      125-         40 8)          125-       40 )8\nBrillantinen,      Haarcremes    150-                        150-\n(außer Lotionen nach Nr.         200-                        200-\n52.1 ), Schaum und andere        250-                        250-\nschäumende Erzeugnisse für       300-                        300-\nBad und Dusche                   400-                        400-\n500-                        500-\n750-                        750-\n1000-                       1000-\n2000                        2000\n51.2 nichtschäumende Erzeugnis-                    75-                       75-\nse für Bad und Dusche                         150-                      150-\n300-                      300-\n400-                      400-\n750                       750\n52    Erzeugnisse auf Alkoholbasis7)\n52.1 Duftwässer,       Haanotionen,                               15- 25-    10-\nPre- und After-Shave-Lotio-                                  30-40-         8\n20 ) -\nnen                                                          50- 75 -   175 8)\n100-\n125-\n150-\n200-\n250-\n300-\n400-\n500-\n750-\n1000","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                   481\nNennfüllmenge                     Behältnisvolumen\nin ml 1 )\nErzeugnis                         in g                        inml\nEG-        nationale        EG-       nationale  EG-             nationale\nWerte        Werte          Werte       Werte    Werte             Werte\n1                         2              3            4            5       6                  7\n52.2 Gesichtswässer                                                            15 - 75-\n150-\n300-\n400-\n750\n53   Deodorants und lntimpflege-        20-25-       125 ) -\n8\n20-25-     125 8 ) -\nmittel                             30-40-      250-            30-40-     250-\n50-75-       500            50-75-     500\n100-                        100-\n150-                        150-\n200                         200\n54   Seifen\n54.1 Feste Toiletten- und Haus-         25-50-       10- 20-\nhaltsseifen (GZT: ex 34.01/HS      75-          30 8 ) -\nUnterpositionen ex 3401.11         100-         40 11)-\nund ex 3401.19)                    150-         125 )8\n200-\n250-\n300-\n400-\n500-\n1000\n54.2 Flüssige und pastose Seifen                                               75-\n150-\n300-\n400\n55   Talkum (Körperpuder)               50- 75-      10- 20-\n100-         25-30-\n150-         40 - 125 8 )\n200-\n250-\n500-\n1000\n60   Putz- und Pflegemittel, unter      25-50-       40 ) -\n8\n25- 50-    4011)-\nanderem: Pflegemittel für Le·      75-          3000 8 )       75-        3000 8 )\nder und Schuhe, Holz und           100-                        100-\nBodenbeläge, Herde und Me-         150-                        150-\ntafle einschließlich für Auto-     200-                        200-\nmobile, Fenster und Spiegel•       250-                        250-\ngläser einschließlich für Auto-    375-                        375-\nmobile (GZT: 3405/HS 3405);        500-                        500-\nFleckenmittel, Appreturen und      750-                        750-\nFärbemittel für den Haushalt       1000-                       1000-\n(GZT: Unterposition 3812 A         1500-                       1500-\nund 3209 CIHS Unterpositio-        2000-                       2000-\nnen 3809.10 und ex 3212.90),       5000-                       5000-\nHaushaltsinsektenmittel (GZT:      10000                       10000\nex 3811/HS Unterposition\n3808.10), Entkalkungsmittel\n(GZT: ex 3402/HS ex 3401,\nex 3402), Desodorierungsmit-\ntel für den Haushalt (GZT: Un-\nterposition 3306 B/HS Unter-\npositionen 3307.20, 3307.41\nund 3307.49), nichtpharma-\nzeutische Desinfektionsmittel","482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nin g                       inml                  in ml 1 )\nErzeugnis\nEG-         nationale       EG-        nationale  EG-             nationale\nWerte         Werte          Werte       Werte    Werte             Werte\n1                      2               3           4              5      6                  7\n60.1   für WC- und Rohrreiniger                     300 )8\n-                 300 8 )   -\naußerdem                                     600 )8\n600 8 )\n70     Klebstoffe\n70.1   fest und pulverförmig          25 - 50 -     200 8 ) -\n125-          2000 8 )\n250-\n500-\n1000-\n2500-\n5000-\n8000-\n10000\n70.2   flüssig und pastös\n70.2.1 Haushaltsklebstoffe                                                                             10- 23 -\n38-55-\n70 - 110 -\n150 - 210 -\n275 - 320-\n425\n70.2.2 Technische Klebstoffe                                                                          560 - 825 -\n1100 -\n2055-\n2750-\n3100-\n5500-\n6200-\n7500-\n11000\n80     Gebrauchsfertige Anstrich-                                  25- 50 -   100   8\n)\nfarben und Lacke (mit oder                                  125-\nohne Zufügung von Lösemit-                                  250-\nteln, GZT: 3209 A 11/HS Posi-                               375-\ntion 3208, 3209, 3210, mit                                  500-\nAusnahme von dispergierten                                  750-\nPigmenten und Lösungen)                                     1000-\n2000-\n2500-\n4000-\n5000-\n10000\n90     Schmieröle                                                  125-       10-25-\n250-       50\n500-\n1000-\n2000-\n2500-\n3000-\n4000-\n5000-\n10000\n91     (weggefallen)\n92     Holzkohle für Grill geräte                   2500","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                                         483\nAnmerkungen\n1\n) Für Erzeugnisse in Behältnissen nach§ 16, sofern nichts anderes angegeben.\n2\n) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Die Befreiung von der Pflicht zur Grundpreisangabe tritt nur ein, wenn das Füllvolumen\nund das Behältnisvolumen der Spalten 4 und 6 oder 5 und 7 eingehalten sind. Die Werte der Spalten 6 A und 7 A gelten für Erzeugnisse, die durch\nverflüssigtes Treibgas getrieben werden, die Werte der Spalten 6 Bund 7 B für Erzeugnisse, die durch verdichtetes Treibgas getrieben werden. Als\nverdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung\ndieser beiden Gase besteht, sofem das Erzeugnis insgesamt einen Bunsenkoeffizienten von höchstens 1,2 aufweist.\n3\n) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase.\n\") (weggefallen)\n5\n) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.\n6\n) Mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14%.\n7\n) Mit weniger als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftöl und weniger als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol.\n6\n) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.","484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 4a\n(zu§ 34 Abs. 1)\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen\nnach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen\ndurch die zuständigen Behörden\n1.  Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im\nAbfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen\nBehörde erfolgen.\n2.  Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach§ 22 Abs. 3 und 4.\n3.   Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung\nund gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb\nbegrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge\nbegrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße\ndurch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.\n4.   Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den\nUmfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d\noder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.\nDer Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6.\na) Nicht-zerstörende Prüfung\nNormale Doppel-Stichprobenprüfung\nN                        Reihenfolge           n1, n2      nk            C1, Ck        d1, dk        k\n100 bis 500              1.                    30                        1            3             0,503\n2.                     30          60            4            5             0,344\n501 bis 3200            1.                     50                       2             5             0,379\n2.                     50          100          6             7             0,262\n3201 und mehr           1.                     80                       3             7             0,295\n2.                     80          160          8             9             0,207\nb) Nicht-zerstörende Prüfung\nNormale Einfach-Stichprobenprüfung\nN                                 n                   C                  d                    k\n100 bis 500                       50                 3                  4                    0,379\n501 bis 3200                      80                 5                  6                    0,295\n3201 und mehr                     125                 7                  8                    0,234","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                             485\nc) Nicht-zerstörende Prüfung\nVollprüfung\nN\n10 bis 99\nBei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf\nsämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).\nd) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang\nN                                  n                 C                  d                  k\n101 bis 500                       8                0                  1                  1,237\n501 bis 3200                     13                1                  2                  0,847\n3201 und mehr                     20                 1                  2                  0,640\ne) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen\n„e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind\nN                                  n                 C                  d                  k\nunabhängig vom\nLosumfang                         20                 1                  2                  0,640\n(N ~ 100)\nf) Nicht-zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 1\nbei Prüfung                    bei Prüfung\nzum Zeitpunkt der Herstellung     am Lager und im Handel\nN                                  n           C               d              C               d\nunabhängig vom\nLosumfang                         20           1               2              2               3\n(N ~ 20)\nIn den Tabellen bedeuten:\nN         Losgröße\nn         Stichprobenumfang\nn 1 , n2  Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe\nnk        kumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe\nc         Annahmezahl\nc 1 , ck  Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nd         Rückweisezahl\nd 1 , dk  Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nk         Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = .. ~ mit t als Zufallsvariable der Studentver-\nteilung                                               vn\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen\na) Gewichte durch Wägung,\nb) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und derglei-\nchen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung\nbedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes\naufgeführten Fasern,","486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,\nd) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverord-\nnung durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten\nRegeln der Technik.\nDie Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von\nder Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berück-\nsichtigen.\n6.   Zusätzliche Feststellungen\n6.1  Unsicherheit\nDie Proben für die Feststellungen nach den Nummern 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die\nUnsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als\na) das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach Num-\nmer 6.2,\nb) 0,5% bei den Feststellungen nach Nummer 6.3.\nBei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.\n6.2 Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der\nNennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung\nim Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.\nDie Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von\n25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen\nder zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.\n6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach\nNummer 4 Buchstabe a, b oder c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens\n35 g betragen.\n7.   Feststellung des Mittelwertes\n7 .1 Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x\nder Füllmengen x1\na) aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den Betrag k • s oder\nb) bei einer Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der\nStichprobe.\n5   = + \"\\\nV\n/      ~\nn 1 ·   ± (~ -\ni=1\nx)'\n7 .2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten Xj der Stichprobe wird\nder mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes berechnete\nFeuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nummer 7.1.\n8.    Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\n8.1   Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe a\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten Stich-\nprobe gleich der ersten Annahmezahl c 1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der ersten\nRückweisezahl d 1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nLiegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschrei-\nten, zwischen der ersten Annahmezahl c 1 und der ersten Rückweisezahl d 1 , so ist eine zweite Stichprobe zu\nuntersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und\nzweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren.\nIst die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl Ct< oder kleiner, so sind die\nVorschriften erfüllt.\nIst die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                487\n8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe b\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweise-\nzahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8.3 Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der\nAnzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweise-\nzahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8 a. Prüfung des Abtropfgewichtes\nAbtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5\nund 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das\nangegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22 a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum,\ngerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen\na) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,\nb) Fische und sonstige in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genannte Erzeugnisse 2 Tage bis\n14 Tage,\nc) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,\nd) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.\n9.   Nachschau\nDie Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 16 des Eichgesetzes und\n§ 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die\nmit dem Zeichen „e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für\nFertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung eingeführt worden sind.\n10.   Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung\nDie Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen\nGewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.","488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 4b\n(zu§ 34 Abs. 1)\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen\nnach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen\ndurch die zuständigen Behörden\n1.   Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im\nAbfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen\nBehörde erfolgen.\n2.    Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach§ 23 Abs. 3 und§ 24 Abs. 2.\n3.    Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung\nund gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb\nbegrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge\nbegrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße\ndurch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.\n4.    Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den\nStichprobenumfang gilt folgende Tabelle:\nN                                                 n                     C                     a\n26 bis 50                                       3                    0                     1,0\n51 bis 150                                      5                    0                     0,35\n151 bis 500                                      8                    1                     0,2\n501 bis 3200                                    13                    1                     0,15\n3201  und mehr                                    20                    1                     0,1\nBei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.\nIn der Tabelle bedeuten:\nN Losgröße\nn Stichprobenumfang\nc Annahmezahl\na Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages\n5.    Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen:\n5.1   Längen durch Längenmessung,\n5.2   Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,\n5.3   Flächen durch Längenmessung,\n5.4   Stückzahl durch Zählung.\nAbweichend von den Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:\n0\n5.5   Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Num-\nmer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                               489\n5.5.1 Die Wägewerte der nach Nummer 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als\n+ 1 v. H. abweichen.\n5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge entspricht,\nmindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\n5.6   Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach\nNummer 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\n5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert          x\num nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.\n5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht,\nmindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\nBei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu\nberücksichtigen.\nFür die Feststellungen nach den Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.\n6.    Zusätzliche Feststellungen\n6.1   Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je\nmindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer\n20\nals    ~ g , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.\n6.2   Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 1O Gruppen zu mindestens je 1O Einzelstücken zu bestimmen. Die\nGesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 1O v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.\n6.3   Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen\nDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die\nmittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind\nan drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.\n7.    Feststellung des Mittelwertes\nDie Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der\nfestgestellte Mittelwert x der Füllmengen xi, aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a • R größer oder gleich\nder Nennfüllmenge ist.\nDer Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.\n8.    Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird\nfestgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften\nüber die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.\n9.    Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung\nDie Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche\nentsprechend anzuwenden.","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 5\n(zu § 34 Abs. 2)\nVerfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen\ndurch die zuständigen Behörden\n1.    Ort der Prüfung\nMaßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll\ngrundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.\n2.    Entnahme der Zufallsstichprobe\nEs wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenpro-\nduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen\ndurch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung\nnicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.\n3.    Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe\nDie Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °c\nrandvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt\ngewogen.\nDie Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen\nAbweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.\n4.    Auswertung der Ergebnisse\n4.1   Zu berechnen sind\nder Mittelwert  x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,\ndie Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.\n4.2    Es werden folgende Grenzwerte berechnet:\nobere Toleranzgrenze T O als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung\nbegrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3,\nuntere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung\nbegrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3.\n4.3    Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte        x und  s gleichzeitig folgende drei\nUngleichungen erfüllen:\nx+ k · s ~ T  0\nx- k · s ~ Tu\ns ~ F (T0 -Tu)\n=\nmit k 1,57 und F     =0,266\n4.4    Berechnung der Werte     x und s\n1\nDer Mittelwert der Stichprobe ist x = i ;\n5\nDie Standardabweichung der Stichprobe ist\ns = + \"\\ /       ~    · :r;   (X;-ii)'\nV             i=1\n5.     Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die\nStichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind\ndie Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den\nzuständigen Behörden kontrolliert worden ist.\n6.     Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 16 des Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser\nVerordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen\nnach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind,\nerfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                491\nAnlage 6\n(weggefallen)\nAnlage 7\nGeeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27\nund geeignete Waagen im Sinne des§ 31 der Fertigpackungsverordnung\n1.     Zu§ 27\n1.1    Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet,\nwenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabwei-\nchung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von\nFertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen,\nwenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.\n1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als\nNennfüllmenge ON                                            größter zulässiger Eichwert\nder Fertigpackungen in g oder ml                            in g\nweniger als 1O                                              0,1\nvon 1O bis weniger    als   50                              0,2\nvon 50 bis weniger    als 150                               0,5\nvon 150 bis weniger   als 500                               1,0\nvon 500 bis weniger   als 2500                              2,0\n2500 und mehr                                               5,0\n1.1 .2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von\n-  Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und\n-  0,5fachem des Nennunschärfebereichs\nnicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese\nSumme braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein.\n2.     Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2\nAls Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.\n3.     Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2\nFür die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.\n4.     Zu§ 31\n4.1    Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2\nNr. 1 Satz 1 geeignet:\n-  geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zuläs-\nsigen Minusabweichung, und\n-  geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.\n4.2    Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als\nNennfüllmenge ON                                            größter zulässiger Eichwert\nder Fertigpackungen in kg oder 1                            in g\nmehr als 1O bis weniger als 15                              10\n15 bis weniger als 25                             20\n25 bis weniger als 100                            50\n5.     Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung\nvon Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungs-\ngemäße Arbeitsweise zu überprüfen.","492                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundeaministef'ium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) VOlkerrechUiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvot\"schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbesteDungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeaetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngeeetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei             Bunduanzelger Vertegsges.m.b.H. • Poatfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAnlage 8\nZeichen nach§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\n3\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm\nAnlage 9\nZeichen nach§ 21 Abs. 1\ne\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm"]}