{"id":"bgbl1-1994-15-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":15,"date":"1994-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen (Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)","law_date":"1994-03-08T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten\nund zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen\n(Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)\nVom 8. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der\nRichtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller\nArtikel 1                             nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richt-\nlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine\nGesetz                               Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat\nüber den Beruf                            das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der\nder Diätassistentin und des Diätassistenten                 Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpas-\n(Diätassistentengesetz - DiätAssG)                    sungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-\nschreiten.\nAbschnitt 1\nAbschnitt2\nErlaubnis\nAusbildung\n§1\n§3\nWer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin\" oder\nDie Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung\n,,Diätassistent\" führen will, bedarf der Erlaubnis.\ndes Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und\nFertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen\n§2                                Durchführung diättherapeutischer und emährungsme-\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn  dizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im\nder Antragsteller                                               Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von\nDiätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wis-\n1 . die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die\nsenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie\nstaatliche .Prüfung bestanden hat (§ 4),\ndazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus        mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des             und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).\nBerufs ergibt,\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen                                         §4\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte             Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo-\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs              retischem und praktischem Unterricht und einer prakti-\nunfähig oder ungeeignet ist.                                schen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-        Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die             ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-          sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer\nwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die           Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne-\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn       ten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.\nder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaft oder einem anderen                                                §5\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                  Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist\nWirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und\ndies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des           1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs\nArtikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des                 und\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine                2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die                  dung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-                    Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,\nschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1             oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem\nBuchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom                 gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsaus-\n18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur              bildung von mindestens zweijähriger Dauer.\nAnerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-\ngänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209                                         §6\nS. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mit-\ngliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-               (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.           1. Ferien,","------         --· -·-·--··-·------------------\nNr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                               447\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit             (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-\noder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler     dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\nnicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer         dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will\nvon zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7      oder teilnimmt.\nbis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-\nten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte                                Abschnitt 4\nvorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung                           Bußgeldvorschriften\nnicht gefährdet wird.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im                                 §10\nKrankenhaus nach § 8 Abs. 3.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach\n§7                              § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin\" oder „Diätas-\nsistent\" führt.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere\nAusbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nDauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung        zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nder Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels\ndadurch nicht gefährdet werden.\nAbschnitt 5\n§8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für\n§ 11\nBildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und             (1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des\nPrüfungsverordnung für Diätassistenten die Mindestan-         Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1S. 853), zuletzt\nforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die            geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom\nstaatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach     26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte Erlaubnis gilt\n§ 1 zu regeln.                                                als Erlaubnis nach § 1.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für             (2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-\nDiplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses,          tischen Republik erteilte Erlaubnis als „Diätassistentin\"\ndie eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit     oder „Diätassistent\" gilt als Erlaubnis nach § 1 .\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:\n(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen          Ausbildung als „Diätassistentin\" oder „Diätassistent\" wird\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage      nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und         Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,\ndie Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-      wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-\nchend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti-       liegen, eine Erlaubnis nach § 1.\nkel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,\n(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den\n2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des             Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begon-\nArtikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich\nnene Ausbildung als „Diätassistentin\" oder „Diätassistent\"\nzu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-\nwird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß\noder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-\ndieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Vor-\nbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Hei-\naussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine\nmat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren\nErlaubnis nach § 1.\nAbkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,\n3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\n§12\nArtikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\nFür Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung\n(3) In der Rechtsverordnung ist ferner vorzusehen, daß\nin einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die\ndie Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung nach § 4\nAusbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach min-\nfür die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäusern mit\ndestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um wei-\nden dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut gemacht\ntere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die\nund in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-\nVoraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durch-\nkenpflege praktisch unterwiesen werden, die für die\nBerufstätigkeit von Bedeutung sind.                           führung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbil-\ndungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur\nfür Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000\nAbschnitt3                            begonnen werden.§ 7 bleibt unberührt.\nZuständigkeiten\n§13\n§9\nSchulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkraft-\n(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis      treten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhal-\nnach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes,     ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach\nin dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.            § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.","448                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 2                                   3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-\nsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie\nDas Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz\n92/51 /EWG.\"\nvom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), zuletzt geändert\ngemäß Artikel 17 der Verordnung vom 26. Februar 1993\n(BGB!. 1S. 278), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai\n1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-          1980 (BGBI. 1S. 529), geändert gemäß Artikel 18 der Ver-\nfügt:                                                       ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie\n,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,  folgt geändert:\nwenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen            1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               fügt:\nWirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat\nund dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-                ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,\nwenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat\nrungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Ober                  der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-           Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat\nausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder           und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-\nrungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie\ndes Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher                    eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden\nDiploms des betreffenden Mitgliedstaates oder                   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher\nEuropäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nDiplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-\nzeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie\n92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach              den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nMaßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie\neinen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine                Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern\nDiplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-\nEignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat\nzeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie\ndas Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und\n92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach\nder Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der\nMaßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren\neinen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine\nnicht überschreiten.\"\nEignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat\ndas Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnicht überschreiten.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für   2. § 5 wird wie folgt geändert:\nDiplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzu regeln:                                                        ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-                 Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-\nzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere            nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in\ndie Vortage der vom Antragsteller vorzulegen-              Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,\nden Nachweise und die Ermittlung durch die                 zu regeln:\nzuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der              1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-\nRichtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12                     zungen des § 2 Abs.1 Nr. 2 und 3, insbesondere\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,                               die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-\nden Nachweise und die Ermittlung durch die\n2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe\nzuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der\ndes Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG\nRichtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1O und 12\nzusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\n§ 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat\nbestehende Ausbildungsbezeichnung und,                     2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe\nsoweit nach dem Recht des Heimat- oder                          des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG\nHerkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-                   zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach\nkürzung in der Sprache dieses Staates zu                       § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitglied-\nführen,                                                         staat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1994                                 449\nsoweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-                  die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat\nkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-                 bestehende Ausbildungsbezeichnung und,\nzung in der Sprache dieses Staates zu führen,                soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-\n3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-                 kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-\nsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie                   zung in der Sprache dieses Staates zu führen,\n92/51 /EWG.\"                                             3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entspre-\nchend Artikel     12    Abs.   2   der  Richtlinie\n92/51/EWG.\"\nArtikel 4\nDas Orthoptistengesetz vom 28. November 1989\n(BGBI. 1 S. 2061 ), zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der                                Artikel 5\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird             Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989\nwie folgt geändert:                                            (BGBI. 1S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\n1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-          wie folgt geändert:\nfügt:\n,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat\n\"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen               wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nWirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nund dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-\nWirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat\nrungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie\nund dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\nrungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\nausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\ndes Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG\nausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge-\ndes Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG\nmeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-\nfähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-\nfähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nden Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nDiploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1\nEuropäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern\nBuchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entsprechen-\nDiplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-\nden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitglied-\nzeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie\nstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-\n92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach-\nMaßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie\nweist.\"\neinen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine\nEignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat\ndas Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und              2. § 1O wird wie folgt geändert:\nder Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnicht überschreiten.\"\n\"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                       Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-\nnisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nVerbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               zu regeln:\n,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für          1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-\nDiplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-                   zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbeson-\nnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in              dere die Vortage der vom Antragsteller vorzu-\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,              legenden Nachweise und die Ermittlung durch\nzu regeln:                                                       die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-                  der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12\nzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere              Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\ndie Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-             2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe\nden Nachweise und die Ermittlung durch die                   des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG\nzuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der                zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1\nRichtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12                  die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat be-\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\nstehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit\n2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe                     nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-\ndes Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG              mitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der\nzusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1               Sprache dieses Staates zu führen,","450                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. dieFristfürdieErteilungderEr1aubnisentsprechend       den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1\nArtikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\"          S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer Kraft.\nArtikel&\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 8         (2) Artikel 1 § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in\nam 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}