{"id":"bgbl1-1994-14-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=15","order":8,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes","law_date":"1994-03-08T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               419\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes\nVom 8. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung ttes Bundesrates              2. seit mindestens drei Monaten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      a) in der Bundesrepublik Deutschland oder\nb) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nArtikel 1                                      schen Gemeinschaft\nÄnderung des Europawahlgesetzes                           eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-\nlich aufhalten,\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom        3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht aus-\n28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert:             geschlossen sind.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-\nhalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genann-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"von den              ten Gebieten erfüllt.\nwahlberechtigten Deutschen\" gestrichen.\n(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag\n,.(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages              wahlberechtigten Deutschen.\nkönnen zugleich Abgeordnete des Europäischen                 (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehöri-\nParlaments sein.\"                                         gen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepu-\n2. In§ 4 werden die Wörter \"und die Wählbarkeit\" ge-             blik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich\nstrichen und die Verweisung auf \"§ 53a\" durch die             sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage\nVerweisung auf,,§ 54\" ersetzt.                                1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,\n2. seit mindestens drei Monaten\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\na) in der Bundesrepublik Deutschland oder\nn§6\nb) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nWahlrecht, Ausübung des Wahlrechts                         schen Gemeinschaft\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne                eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am                 lich aufhalten,\nWahltage\n3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausge-\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,                     schlossen sind.","420                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch                 1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörig-\nbei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Auf-                   keit eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b                    meinschaft besitzt und\ngenannten Gebieten erfüllt.\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.\n(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur per-                  (3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der\nsönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahl-\nberechtigte, die zugleich in einem anderen Mit-                 1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum                        ist,\nEuropäischen Parlament wahlberechtigt sind.                     2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die\n(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in                Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht\ndem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der                 besitzt oder\nWahlschein ausgestellt ist,                                     3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu be-\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-                      sitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nbezirk oder                                                    des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung\ndurch Ausschlagung der deutschen Staatsange-\nb) durch Briefwahl                                                  hörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von\nteilnehmen.\"                                                        Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar\n1955 (BGBI. 1S. 65) erlangt hat.\n4. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt:                       (4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der\n,,§6a                             1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik\nDeutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nAusschluß vom Wahlrecht\n2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat\n(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlos-                 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nsen, wenn\n3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik\n1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht                    Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit\nbesitzt,                                                       zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt\n2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein                   oder\nBetreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung            4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-\nbestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis           entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die\ndes Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905                  Wählbarkeit nicht besitzt.\"\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An-\ngelegenheiten nicht erfaßt,\n6. Nach § 6b wird folgender neuer § 6c eingefügt:\n3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in\nVerbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in                                          ,,§6c\neinem psychiatrischen Krankenhaus befindet.                      Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl\n(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausge-                   Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepu-\nschlossen, wenn                                                 blik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat\n1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1              der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-\nNr. 1 bis 3 erfüllt ist oder                               ben.\"\n2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nmeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er be-           7. In§ 7 Satz 1 werden die Wörter „den Rat der Europäi-\nsitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil-      schen Gemeinschaften\" durch die Wörter „den Rat\noder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das           der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\nWahlrecht zum Europäischen Parlament nicht\nbesitzt.\"                                               8. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „europäischen\nGebiete\" durch das Wort „Gebiete\" und das Wort\n5. Nach § 6a wird folgender neuer§ 6b eingefügt:                   ,,Gemeinschaften\" durch das Wort „Gemeinschaft\"\nersetzt.\n,,§6b\nWählbarkeit                        9. In § 9 Abs. 3 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n(1) Wählbar ist, wer am Wahltage                            ,,Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-\n1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne                ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist              wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitglied-\nund                                                        staat der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber\nbenannt ist.\"\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der\n10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:.\nBundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat\noder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am                  a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-\nWahltage                                                           gefügt:","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                 421\n,, 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zu-             b) In Nummer 14 wird der Punkt durch das Wort\nständigen Gemeindebehörden über die Wähl-                „sowie\" ersetzt und folgende neue Nummer 15\nbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und                angefügt:\nErsatzbewerber,\n\"15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhaup-\n1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der                      tes, eines Richters des Verfassungsgerichts,\nHerkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht                 des Mitglieds einer mit einer deutschen\nvon der Wählbarkeit ausgeschlossen sind                       Landesregierung vergleichbaren Regierung\n(§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher                sowie Übernahme des einem Parlamen-\nVerlust nicht bekannt ist sowie die Beschei-                  tarischen Staatssekretär in der Bundesrepu-\nnigungen der zuständigen deutschen Ge-                        blik Deutschland vergleichbaren Amtes in\nmeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung                     einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ninnehaben oder ihren sonstigen gewöhn-                        schen Gemeinschaft.\"\nlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß\n§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit\nausgeschlossen sind,                            14. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1c. für Unionsbürger die Versicherungen an\n„2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15\nEides Statt über die Staatsangehörigkeit, die\ndurch den Ältestenrat des Deutschen Bundes-\nAnschrift in der Bundesrepublik Deutsch-\ntages,\".\nland, die Gebietskörperschaft oder den\nWahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in\ndem sie zuletzt eingetragen waren sowie\n15. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndarüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäi-             a) In Nummer 3 wird das Wort „europäischen\" ge-\nschen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,                   strichen und das Wort „Gemeinschaften\" durch\n1d. für Unionsbürger die Versicherungen an                  das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\nEides Statt über die Dauer ihrer Staats-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a\nangehörigkeit eines der übrigen Mitglied-\neingefügt:\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft,\".\nb) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 auf-                       ,,3a. die Vorbereitung der Wahl für Unions-\ngehoben.                                                             bürger,\".\nc) Nach Nummer 4 werden folgende neue Sätze\nangefügt:\n,,Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherun-                                Artikel2\ngen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde\nim Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf                              Übergangsregelung\ndie Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt                        über Mitteilungen der Justiz\nfindet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                  zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger\nAnwendung.\"\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbür-\nger der zuständigen Verwaltungsbehörde mit\n11. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Anführung\n,,§ 11 Abs. 2 Nr.1,\" die Anführungen „1a, 1b, 1c, 1d,\"    1. die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn\neingefügt.                                                    auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahl-\nrechts oder der Wählbarkeit eingetreten ist; ist\nGegenstand der Entscheidung die Aberkennung des\n12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt die Straf-\na) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort                     vollstreckungsbehörde darüber hinaus deren Dauer\n,,gestrichen\" durch einen Punkt ersetzt.                  mit;\nb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:              2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund\n„Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen         einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des\nGemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deut-                Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-\nschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahl-               haus befindet.\nvorschlag zu streichen.\"\nWird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichne-\nc) Der bisherige Halbsatz des Satzes 2 „an die Stelle     ten Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der\neines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatz-     Rechtskraft an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkei-\nbewerber, sofern ein solcher benannt ist.\" wird       ten oder Rechte vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt\nneuer Satz 4; das Wort „an\" wird durch das Wort       der Wiedererlangung mitzuteilen. In den Fällen der Num-\n,,An\" ersetzt.                                        mer 2 ist die Entlassung mitzuteilen.\nd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\n(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine\nMitteilung nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes\n13. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) In Nummer 13 wird das Wort „sowie\" durch ein           unterblieben, so ist diese nachzuholen, wenn die Voraus-\nKomma ersetzt.                                        setzungen hierfür noch vorliegen.","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel3                                                         Artikel4\nNeufassung des Europawahlgesetzes                                           Inkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut        (1) Artikel 1 Nr. 11 tritt am 13. Juni 1994 in Kraft.\ndes Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt          (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nbekanntmachen.                                           Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe ut h eu sser-Sc h narren be rger"]}