{"id":"bgbl1-1994-14-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=13","order":7,"title":"Gesetz über Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)","law_date":"1994-03-07T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["--------------··-·-~----···-----------------\nNr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                417\nGesetz\nüber Statistiken im Handwerk\n(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)\nVom 7. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        fenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen\nHeranziehung sowie des Vorjahres.\n§1\nZweck, Umfang                                                        §4\n(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der                        Zählungen im Handwerk\nwirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statisti-         (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Be-\nsche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.            trieben und Unternehmen von selbständigen Handwer-\n(2) Die Statistik umfaßt                                   kern und den handwerklichen Nebenbetrieben im Abstand\nvon acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.\n1. vierteljährliche Erhebungen,\n(2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Hand-\n2. Zählungen.                                                werkern sind:\n1. für den Betrieb:\n§2\nArt des Betriebes;\nErhebungseinheiten\n2. für das Unternehmen:\nErhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen\na) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme\ndes Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in\nJahr der Übernahme,\ndie Handwerksrolle eingetragen sinQ, und handwerkliche\nNebenbetriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle ein-          b) Rechtsform,\ngetragen sind.                                                   c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-\nlage Ader Handwerksordnung,\n§3                                  d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren\nVierteljährliche Erhebung                           Schwerpunkt,\n(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stich-        e) Zahl der Arbeitsstätten,\nprobe bei höchstens 55 000 Unternehmen von selbständi-           f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und\ngen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht                 Stellung im Unternehmen,\naufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-\nden Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im              g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie\nHandel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige                   der gesetzlichen Sozialkosten,\nPersonen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungsein-            h) Umsatz nach Umsatzarten,\nheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufalls-          i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Ab-\nverfahren.                                                          satzrichtung auch nach Abnehmergruppen.\n(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:                     (3) Erhebungsmerkmale bei allen handwerklichen Ne-\n1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,               benbetrieben sind:\n2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen       1. für den Betrieb die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2\nKalendervierteljahres,                                       Nr. 2 Buchstabe c, f bis i,\n3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A        2. für das Unternehmen das Erhebungsmerkmal nach\nder Handwerksordnung,                                         Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d.\n4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten        und  deren      (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2\nSchwerpunkt.                                              Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen,\nauch soweit nach Absatz 3 erhoben, werden jeweils nach\n(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2\ndem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Per-\nwerden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale\nsonen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im\nnach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalen-\nUnternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. Sep-\ndervierteljahres.\ntember des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale\n(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die       nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, auch soweit nach\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelau-     Absatz 3 erhoben, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.","418                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                                 derlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen\nHilfsmerlcmale                           natürlichen und juristischen Personen und Personen-\ngesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintra-\nHilfsmerkmale sind:                                         gungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerks-\n1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung           ordnung sowie die jeweiligen Änderungen.\ndes Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund\nnach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,                                             §9\n2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-                          Verordnungsermächtigung\nfügung stehenden Person,                                      Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\n3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nsind, Name und Anschrift des Unternehmens,                 rates\n4. bei handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem            1. für die Zählungen nach § 4 die jeweiligen Erhebungs-\nUnternehmen des Handwerks verbunden sind, Name                 jahre festzulegen sowie\nund Anschrift des Unternehmens.                            2. bei Betrieben und Unternehmen, deren Inhaber in das\nVerzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe\n§6                                     eingetragen sind, zur Darstellung der wirtschaftlichen\nStruktur handwerksähnlicher Gewerbe eine Zählung\nAuskunftspflicht\ngetrennt von den Handwerkszählungen nach§ 4 mit\n(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die            den Erhebungsmerkmalen\nAngaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.\na) für den Betrieb:\n(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle              Art des Betriebes,\neingetragenen natür1ichen und juristischen Personen und\nPersonengesellschaften sowie bei Fortführung des Betrie-           b) für das Unternehmen:\nbes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort                    aa) hauptsächlich. ausgeübtes Gewerbe nach der\ngenannten Personen.                                                        Anlage B der Handwerksordnung,\nbb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,\n§7\ncc) Umsatz,\nÜbermittlungsregelungen\nmit den Hilfsmerkmalen entsprechend § 5 Nr. 1 bis 3,\nAn die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen             mit Auskunftspflicht entsprechend § 6, mit einer Über-\nobersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung                  mittlungsregelung entsprechend § 7 und mit der\ngegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für                Mitwirkung der Handwerkskammern entsprechend § 8\nZwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von              anzuordnen.\nEinzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-\nstischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen                                      §10\nErgebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\nfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§8                                 Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nGesetz über die Durchführung laufender Statistiken im\nMitwirkung der Handwerkskammern                     Handwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Handwerkskammern übermitteln den statistischen          30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 648), geändert durch Artikel 5 der\nÄmtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf       Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer\nAnforderung Name und Anschrift der gewerblichen Nie-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}