{"id":"bgbl1-1994-14-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1994-03-04T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["406                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des Artikels 33 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereini-\ngungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird nachstehend\nder Wortlaut des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der seit 1. Januar 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 1989\n(BGBI. 1S. 137),\n2. den am 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\n22. Februar 1990 (BGBI. 1S. 266),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49) und\n4. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               407\nFünftes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)\n§1                                   anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\nPersönlicher Geltungsbereich                       nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nGeschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver-           schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des\neinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber            § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem\nwird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.            Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hundert des\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter        Werts der in diesem Sondervermögen befindlichen\nund Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-        Wertpapiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte\ndung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in          Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und\nHeimarbeit Beschäftigten.                                        zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\nbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auf-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nlegung des Sondervermögens maßgebend,\n1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso-\nnen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen         d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteili-\nVertretung der juristischen Person berufen ist,               gungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-\ngesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-\n2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen-                anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn\ngesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder                nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen-             Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-\ngesamtheit berufenen Personen.                                schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten           § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen\nauf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige            Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonderver-\nauf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden           mögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem\nVorschriften dieses Gesetzes entsprechend.                       Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und\nstillen Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu\n§2                                   aufgelegte Beteiligungs-Sondervermögen ist für\ndas erste und zweite Geschäftsjahr der erste\nVermögenswirksame Leistungen, Anlageformen\nRechenschaftsbericht oder der erste Halbjahres-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun-             bericht nach Auflegung des Sondervermögens\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt             maßgebend,\n1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines         e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem aus-\nSparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver-                ländischen Recht unterstehenden Vermögen aus\nmögensbeteiligungen (§ 4)                                     Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach dem\na) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber aus-            Auslandinvestment-Gesetz im Wege des öffent-\ngegeben werden oder an einer deutschen Börse              lichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt            ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nach\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen             dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 15b Satz 1\nsind,                                                     des Auslandinvestment-Gesetzes veröffentlichten\nb) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen,                Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäfts-\ndie vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an             jahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des\neiner deutschen Börse zum amtlichen Handel oder           Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht,\nzum geregelten Markt zugelassen oder in den Frei-         der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom\nverkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuld-          Hundert des Werts der in diesem Vermögen be-\nverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben           findlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim\nwerden, zum Erwerb von Namensschuldverschrei-             Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß\nbungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn             § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeit-               aufgelegte Vermögen aus Wertpapieren für das\nnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein             erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechen-\nKreditinstitut verbürgt oder durch ein Versiche-          schaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht\nrungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind           nach Auflegung des Vermögens maßgebend,\nund das Kreditinstitut oder Versicherungsunter-        f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeit-\nnehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum             geber als Wertpapiere ausgegeben werden oder\nGeschäftsbetrieb befugt ist,                              an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel\nc) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-               oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den\npapier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-             Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen\ngesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-        mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich","408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, aus- 4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den\ngegeben werden, wenn mit den Genußscheinen                Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die\ndas Recht am Gewinn eines Unternehmens ver-               Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach\nbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mit-            dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht\nunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des            vorzuliegen; die Anlage vermögenswirksamer Leistun-\nEinkommensteuergesetzes anzusehen ist,                    gen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Er-\ng) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts-\nwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-\nguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und\nschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nNummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,\nzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber,\nso setzt die Anlage vermögenswirksamer Leistun-       5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers\ngen voraus, daß die Genossenschaft entweder\nein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs-          a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erwei-\ngenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2                  terung eines im Inland belegenen Wohngebäudes\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum                  oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,\nZeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des             b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des\nGeschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren                Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland\nim Genossenschaftsregister ohne wesentliche Än-               belegenen Wohnung,\nderung ihres Unternehmensgegenstandes einge-\nc) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grund-\ntragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und\nstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder\nGeschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder          d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-\nam 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenos-                 sammenhang mit den in den Buchstaben a bis c\nsenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossen-                 bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;\nschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft\ndie Förderung der Aufwendungen nach den Buch-\nbestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von\nstaben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die\nWohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau-\ndort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,\noder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,\nh) zur Übernahl'Tle einer Stammeinlage oder zum Er-      6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines\nwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft         Sparvertrags (§ 8),\nmit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-      7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines\nleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn          Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),\ndie Gesellschaft das Unternehmen des Arbeit-\ngebers ist,                                           8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18\nAbs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossen-\ni) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung\nschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nals stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des\ngekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nHandelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeit-\nder Mitgliedschaft, die nach dem· 31. Dezember 1994\ngebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\nfortbestehen oder entstehen.\nbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1        (2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinn-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,      schuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unter-\nk) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens-       nehmens, das im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes\nforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen      als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen\nKosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem        des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandel-\nDarlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt   schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen\noder durch ein Versicherungsunternehmen privat-       oder Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder stabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben\nVersicherungsunternehmen im Geltungsbereich           werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,      schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-\n1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß-\ngesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-\nrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz\nnehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nGeschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nGesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses\nstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen\nUnternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer\ndes Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nGeschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist\nHaftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nund über das Genußrecht kein Genußschein im\ndieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-\nSinne des Buchstaben f ausgegeben wird,\ngesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-\n2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines       nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer\nWertpapier-Kaufvertrags(§ 5),                           Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die\n3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines       das Unternehmen des Arbeitgebers ist,· gleich. Eine Betei-\nBeteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-    ligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit\nKaufvertrags (§ 7),                                     Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                  409\nsetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes                                     §3\nals herrschendes .Unternehmen mit dem Unternehmen                  Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige,\ndes Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines                  Überweisung durch den Arbeitgeber,\nVertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen                      Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und\ngesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung                     Mitteilungspflichten\nals stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe i gleich. Eine Darlehensforderung gegen ein            (1) Vermögenswirksame Leistungen können auch an-\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-        gelegt werden\nbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des     1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26\nAktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem               Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),\nUnternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein\nGenußrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer          2. zugunsten der in§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nDarlehensforderung oder einem Genußrecht im Sinne des             gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder I gleich.                       gebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr\nlebend geboren wurden oder\n(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in\nGewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1           3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit-\nNr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen             nehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus-\nneben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinn-                setzungen der Nummer 2 erfüllt.\nunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt vor-:-      Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Lei-\naus, daß                                                      stungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.\n1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung               (2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei-\nerklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung          stungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter-\nwerde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung       nehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt\nnicht überschreiten, oder                                werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen\noder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu\n2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-          kennzeichnen. Das Unternehmen oder Institut hat die\npunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung          nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten ver-\ndie Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-   mögenswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu\npapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberich-     kennzeichnen. Kann eine vermögenswirksame Leistung\nten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten         nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nKalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalender-        bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies\nmonat der Ausgabe vorausgeht.                             dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anlage vermögens-\n(4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Ge-        wirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den\nnußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absatzes 1          §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.\nNr. 1 Buchstabe f und I und des Absatzes 2 Satz 1 und 5\nsetzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht            (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach\nzugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine              § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des\ngewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt            Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an\nAbsatz 3 entsprechend.                                        den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit-\ngeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor-\ngelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen\n(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach          des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 nicht. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung\nsowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und\nnicht zu prüfen.\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß                                        §4\n§ 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaften nicht entgegen.                                     Sparvertrag über Wertpapiere\noder andere Vermögensbeteiligungen\n(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich-          (1) Ein Sparvertrag Ober Wertpapiere oder andere Ver-\ntige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes           mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein\nund Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)        Sparvertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der\nim Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsför-           Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb\nderungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens-         von Wertpapieren im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nwirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung       stabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur\nder einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbei-         Begründung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des\nträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht         § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I, Abs. 2 Satz 2 bis 5\naus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur          und Abs. 4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren\nDeckung erforderlichen Betrag zu zahlen.                      seit Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Lei-\nstungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzu-\n(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-             zahlen.\nrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der               (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nAnspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht         Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nübertragbar.                                                  setzt voraus, daß","410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des      Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame\nAbsatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden       Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der\nKalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur         Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.\nBegründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet           Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines\nund bis zur Verwendung festgelegt werden und              Kalenderjahrs zurückgezahlt oder die Rückzahlungs-\n2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere un-          ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen\nverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer         werden.\nFrist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden\nund über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen                                   §5\nbegründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf                           Wertpapier-Kaufvertrag\nder Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung,\nBeleihung oder in anderer Weise verfügt wird.               (1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nNr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\nDie Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags an-       dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne\ngelegten vermögenswirksamen Leistungen und beginnt            des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1,\nam 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag            Abs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Verein-\nabgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsab-       barung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis\nschlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame          mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder\nLeistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die        mit anderen Beträgen zu zahlen.\nerste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut\neingeht.                                                        (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach\nAbsatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen\n(3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht bis\nsetzt voraus, daß\nzum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 verwendet\nworden sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie       1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens\nam Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche               bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die\nMark nicht übersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist         Wertpapiere erworben werden und\nnach Absatz 2 verwendet oder festgelegt werden.               2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere un-\n(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von               verzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer\nAbsatz 2 unschädlich, wenn                                        Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden\nund über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd              nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in\ngetrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des           anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am\nEinkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß                1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier\ngestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,           erworben worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt ent-\n2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der          sprechend.\nvorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt\nder vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit                                   §6\nBeginn der Sperrfrist vergangen sind,\nBeteiligungs-Vertrag\n3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos\ngeworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein        (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nJahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-       Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem\npunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,             Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I und Abs. 4 für den\n4. (weggefallen)                                              Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der\n5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf-          Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung\ngabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig-     geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-\nkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der        stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu\nGemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder            zahlen.\n6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der             (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1\nErlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem          Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und\nKalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb\nvon in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederver-      1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5\nwendet wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung           mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden\nfolgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete               oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem Unternehmen\nErlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am        beteiligt ist, über die Begründung von Rechten im\nEnde eines Kalendermonats insgesamt 300 Deutsche              Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2\nMark nicht übersteigt.                                        Satz 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeitnehmer an diesem\nUnternehmen oder\n(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und\nPflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine    2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im\nStelle ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des        Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ein Kreditinstitut\nVertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.                           oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, die\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g\n(6) Werden auf einen Vertrag über laufend einzu-               zweiter Halbsatz erfüllt, über die Begründung eines\nzahlende vermögenswirksame Leistungen oder andere                 Geschäftsguthabens für den Arbeitnehmer bei dieser\nBeträge in einem Kalenderiahr, das dem Kalenderjahr des           Genossenschaft","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               411\nmit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die          Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn\nBegründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens           der Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des\ngeschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-           § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3.\nstungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu\n(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2\nzahlen.\nSatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger\n(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach      Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1\nAbsatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-          bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.\nstungen setzt voraus, daß\n(4) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2\n1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis    Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,\nzum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte\nvor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögens-\nbegründet werden und                                    wirksamen Leistungen zu erwerben\n2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis\n1. Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nzum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)\nstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,\nnicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder\nin anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt   2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den\nam 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht            Ländern, von den Gemeinden, von anderen Körper-\nbegründet worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt           schaften des öffentlichen Rechts, vom Arbeitgeber,\nentsprechend.                                               von einem im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-\ngesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem\n§7                                  Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unter-\nBeteiligungs-Kaufvertrag                       nehmen oder von einem Kreditinstitut mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1\nausgegeben werden, Namensschuldverschreibungen\nNr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer\ndes Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen\nund dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne\nKosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5\nSchuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt\nund Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,\noder durch ein Versicherungsunternehmen privat-\nden vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-\nrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder\nmögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit\nVersicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\nanderen Beträgen zu zahlen.\nGesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\n(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz\nNr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer         und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-\nund einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach       setzes, das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers          ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen\nverbunden ist, zum Erwerb eines Geschäftsanteils im             das Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesell-         ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im\nschaft durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,             Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nden vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-            gesetzes anzusehen ist und die Voraussetzungen des\nmögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit            § 2 Abs. 4 erfüllt sind,\nanderen Beträgen zu zahlen.\n4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes\n(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags            oder eines Landes eingetragen werden,\nnach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen\n5. Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von\nLeistungen gilt§ 6 Abs. 3 entsprechend.\nKapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden\n§8                                 und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d\nSparvertrag                           fallen, oder\n(1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist    6. ausländische Investmentanteile, die nach dem Gesetz\nein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem             über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und\nKreditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 be-          über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen\nzeichneten Vereinbarungen, mindestens aber die in den           Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbie-\nAbsätzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen         tens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise\nsind.                                                           vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1\n(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,                        Nr. 1 Buchstabe e fallen.\n1. einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit        Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der\nVertragsabschluß laufend, mindestens aber einmal        Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei\nim Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame     dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlos-\nLeistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge      sen ist, festzulegen und über die Wertpapiere nicht zu\neinzuzahlen und                                         verfügen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der\nin § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen\n2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperr-     erfüllt ist.\nfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistun-\ngen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rück-       (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2\nzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten      Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,\nnoch zu beleihen.                                       vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter","412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder             (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-\nseinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-            gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm\ngesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen,        statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund\nwenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme                eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen Lei-\nbegonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge             stungen eine andere Leistung, insbesondere eine Bar-\nvor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,   leistung, erbringt.\nnoch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten\noder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige            (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte\nVerfügung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des              vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist.                  leistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem\nKalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lej-\nstungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit\n§9                              der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen\nKapitalversicherungsvertrag                  zwischen einer vermögenswirksamen Leistung und einer\nanderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen\n(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2\nkonnte.\nAbs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung\nauf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag,\nder für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit                                     § 11\nden in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen                      Vermögenswirksame Anlage\nzwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungs-                           von Teilen des Arbeitslohns\nunternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich            (1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.              Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk-\n(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungs-  same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.\nbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu               (2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeits-\nlassen oder andere Beträge einzuzahlen.                       lohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne\n(3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile      dieses Gesetzes.\nfür Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder            (3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1,\nKrankheit.                                                    wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen ver-\n(4) Der Versicherungsvertrag führt nach dem von der        mögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer\nzuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-           angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeit-\nplan schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu           geber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die\neinem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom        Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der\nHundert des gezahlten Beitrags.                               Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens\n25 Deutsche Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach\n(5) Die Gewinnanteile werden verwendet                     gleichbleibenden Beträgen von mindestens 75 Deutsche\n1. zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder                Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines\nBetrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt.\n2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung            Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Be-\nmit fälligen Beiträgen, wenn er nach Vertragsabschluß    trägen während des Kalenderjahrs die Art der vermögens-\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit min-    wirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei\ndestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat       dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeit-\nund im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.           gebers wechseln.\n§10                                (4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr\nbestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder\nVereinbarung zusätzlicher                   Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits-\nvermögenswirksamer Leistungen                  lohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung\n(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver-            dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Be-\nträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in       triebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das\nTarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19          für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor-\ndes Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.                   geschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1\nbestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen-\n(2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-         derjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu\nträgen vereinbart werden, werden nur dann nach den            einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin\nVorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-       kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Ab-\nverträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer      satz 3 nur verlangen\nvermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,\ninsbesondere eine Barleistung, erbracht wird.                1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-\nzahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder\n(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-      2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-\ngeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-              menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende\nmögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit-         gezahlt werden.        ·\nnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine\nandere Leistung, insbesondere eine Barleistung, an-             (5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalender-\nnimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere   jahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der\nLeistung an den Arbeitgeber herauszugeben.                   Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                413\ndes Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder er-                                       §14\nweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber             Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,\nnicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen                Anwendung der Abgabenordnung,\nVertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen                  Verordnungsermächtigung, Rechtsweg\ndes Arbeitslohns abzuschließen.\n(1) Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt\n(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann    den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus\nvon den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden.                  den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.\n§12                                (2) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nFreie Wahl der Anlage\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der\nVermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach         Abgabenordnung.\nden Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der\nArbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage              (3) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-\nund das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen      vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371, 375 Abs. 1\nsoll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des       und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\nArbeitgebers nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I und      379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-\nAbs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.     ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen\neiner Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer\nPerson, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\n§13\n§§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer\nAnspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage                Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der\n(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbstän-    Abgabenordnung entsprechend.\ndiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-            (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag\nsteuergesetzes bezieht, hat für die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1     durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach\nbis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen            dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der\nLeistungen, soweit sie insgesamt 936 Deutsche Mark im        Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschrie-\nKalenderjahr nicht übersteigen, Anspruch auf eine Arbeit-\nbenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten\nnehmer-Sparzulage nach diesem Gesetz, wenn das zu            Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem\nversteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen-            die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1\nsteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, in dem die ver-         Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. Der Arbeit-\nmögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,             nehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch\n27 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenver-             die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die\nanlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommen-             Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig\nsteuergesetzes 54 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\na) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen\n(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom Hun-           Sperrfrist nach diesem Gesetz,\ndert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt werden.            b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder\nin der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\n(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuer-        bau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rück-\npflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuer-                zahlungsfristen,\ngesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt\n(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des     c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder\nArbeitsförderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht   d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.\nals Bestandteil des Lohns oder Gehalts.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-\nmit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögens-          fahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeit-\nwirksamen Leistungen angelegt worden sind.                   nehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur\n(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt     Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei kann\nmit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die in den         auch bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, das Unter-\n§§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach      nehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2    Gläubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die\nSatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen          Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers\nVoraussetzungen nicht eingehalten werden. Der Anspruch       überwiesen wird.\nentfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird,    (6) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nweil                                                         Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der\n1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs-           Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen\nhat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung\n~15\noder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung\nvorgelegt worden sind oder                                           Bescheinigungspflichten, Haftung,\n2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erwor-               Verordnungsermächtigung,Anrufungsauskunft\nbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte· im         (1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mit-       genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen\nwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind.         eine Bescheinigung auszustellen über","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\n1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1      vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) - Fünftes Ver-\nbis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen        mögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berücksichtigung\nLeistungen sowie die Art ihrer Anlage.                   der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom\n2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen             13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2749).\nLeistungen zuzuordnen sind, und                            (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr\n3. entweder das Ende der für die Anlageform vorge-            1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem 1. Januar\nschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei       1994 abgeschlossenen Vertrags\neiner Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das Ende der im        1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des Fünften Ver-\nWohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung             mögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes             oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien\ngenannten Sperr- und Rückzahlungsfristen.                    oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         vorstehenden§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nAbs. 2 Satz 1 sind, oder\nVorschriften zu erlassen über                                 2. nach § 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungs-\ngesetzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts-\n1. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeit-\nguthabens bei einer Genossenschaft, die keine\ngebers und des Unternehmens oder Instituts, bei dem\nGenossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1\ndie vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind,\nNr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder\nund\n3. nach§ 6 Abs. 2 oder§ 7 Abs. 2 des Fünften Vermö-\n2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest-\ngensbildungsgesetzes 1989 über die Übernahme einer\nlegung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die\nStammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäfts-\nArbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt,\nanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nnicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wird.\ndie keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2\n(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das                Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,\nInstitut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger ihre       gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7 die §§ 2, 4, 6\nPflichten_ nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund       und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt,\nso haften sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen        (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem\nihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurück-     31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne\ngefordert oder nicht einbehalten worden ist.                  des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-\ngesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs. 5 und 6\n(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung der in          des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.\nAbsatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage\nAuskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die         (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem\nVorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzu-          1. Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des\nwenden sind, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4    Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2\nangelegt werden.                                              bis 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Fünften\nVermögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die\n(5) Das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige         Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über\nFinanzamt kann bei den in Absatz 3 Genannten eine             Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. Für\nAußenprüfung durchführen, um festzustellen, ob sie ihre       vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar\nPflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund        1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 2\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit           des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die\ndiese mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen            Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller\nnach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenhängen,      Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Abs. 3 des\nerfüllt haben. Die §§ 195 bis 202 der Abgabenordnung          Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der\ngelten entsprechend.                                          Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630)\nüber die Sperrfrist nach dem 31. Dezember 1993 nicht\n§16                               mehr.\nBerlin-Klausel\n(gegenstandslos)                                                     §18\nKündigung eines vor 1994\nabgeschlossenen Anlagevertrags\n§17                                   und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nAnwendungsvorschriften\n(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes            (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne\ndes§ 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember\ngelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach\n1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu\ndem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die\nAbsätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.                     lassen oder andere Beträge zu zahlen, so kann er den\nVertrag bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezem-\n(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem         ber 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß auf\n1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5        Grund dieses Vertrags vermögenswirksame Leistungen\nnichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögens-         oder andere Beträge nach dem 31. Dezember 1994 nicht\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           mehr zu zahlen sind.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               415\n(2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem         beschränkter Haftung zahlen kann. Hat die Gesellschaft\nAbschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2      die Abfindung bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer aus\nMitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er       seinem Geschäftsanteil keine Rechte mehr zu. Kann die\ndie Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den       Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1996 die Abfindung\n31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen,     nicht gemäß Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum\ndaß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein-          Austritt berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen. § 61\nzahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein     Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend\nEintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte    die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im\ndes Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft        übrigen entsprechend.\nbleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer\nkann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,         (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1, 2\ndie Genossenschaft kann die Zahlung eines den aus-         oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer\ngeschiedenen Arbeitnehmer treffenden Anteils an einem      dies nicht zu vertreten.\nFehlbetrag zum 1. Januar 1998 verlangen.\n(5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag\n(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem        im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2 die\nAbschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3           Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt, so\nNr. 3 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter   gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der Arbeit-\nHaftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum    nehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ent-\n30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 schrift-      sprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 1\nlich kündigen. Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers      einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder nach\nnach dem Gesellschaftsvertrag bleiben unberührt. Der       Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit\nzum Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von der         beschränkter Haftung gekündigt hat.\nGesellschaft als Abfindung den Verkehrswert seines\nGeschäftsanteils verlangen; maßgebend ist der Verkehrs-       (6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündigungs-\nwert im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.     recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die Ver-\nDer Arbeitnehmer kann die Abfindung nur verlangen,         pflichtung, vermögenswirksame Leistungen überweisen\nwenn die Gesellschaft sie ohne Verstoß gegen § 30          zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als Verpflich-\nAbs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit      tung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen.","416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 7. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 kommensbeträge bis zu 40 000 Deutsche Mark jähr-\nlich, in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-\nArtikel 1                              kommensteuergesetzes bis zu 80 000 Deutsche Mark\n§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung            jährlich entfallen.•\nder Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2086) wird wie folgt geändert:                             2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte .Der Bundes-\nminister der Finanzen\" durch die Worte \"Das Bundes-\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                        ministerium der Finanzen\" ersetzt.\n\"Die Schlüsselzahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus\ndem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die                                 Artikel2\nBundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in\nsteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkorn-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}