{"id":"bgbl1-1994-14-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=38","order":3,"title":"Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)","law_date":"1994-03-04T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes\nfür bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in           d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                  mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See\n(BGBI. 1 S. 541 ), der durch Artikel 5 des Gesetzes                 im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom\nvom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) eingefügt worden               20. Dezember 1988 (BGBI. 1993 II S. 1136);\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im\n3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\nvon Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung\ndem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nvon Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen\nministerium der Finanzen:\nBehörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf\nGrund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.\n§1\n§2\nSeewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-\n(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-\nmeeres sind die Beamten des Bundesgrenzschutzes\nmeeres sind auch die Beamten der Wasser- und\nsowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig\nSchiffahrtsverwaltung des Bundesmitstrom- und schiff-\nsind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungs-\nfahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der\ndienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der\nMaßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei\nStrafprozeßordnung zuständig bei\nTaten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Straf-\ngesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind,\n1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die         die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner\nzuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Taten,\n2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1      soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer\ngenannten Schiffen begangen worden sind, die nicht       Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständig-\nvölkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9  keiten Hinweise auf solche Taten ergeben.\ndes Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April\n1958 (BGBI. 197211 S. 1089) genießen:\n§3\na) Seeräuberei,\nZuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des\nb) Sklavenhandel,                                        Artikels 23 des Übereinkommens über die Hohe See\nbleiben unberührt.\nc) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem\nVerkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens                                        §4\nzur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n18. September 1925 (RGBI. 1926 II S. 220),            Kraft.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}