{"id":"bgbl1-1994-14-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=35","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1994-03-04T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               439\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des§ 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in           über dem Bundesamt oder den von diesem beauftrag-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993                ten Personen für einen Zeitraum von 4 Jahren nach\n(BGBI. 1 S. 998) verordnet das Bundesministerium für            Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betrof-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen           fene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.\"\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 10 der Verordnung über die Beiträge nach dem                   „Im Erhebungsverfahren nach§ 2, § 3 Abs. 2 und\nAbsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1\nvom 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), die zuletzt               oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur\ndurch die Verordnung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005)            Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      diesem beauftragten Personen für einen Zeitraum\nvon 4 Jahren nach Ende des jeweiligen Kalender-\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 jahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum\nliegt, bereitzuhalten.\"\n,,(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4\" durch die\nWarenbegleitpapiere zum Nachweis des auslän-\nAngabe „Absatz 3\" ersetzt.\ndischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese\nWarenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie\ndas Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namens-                                     Artikel 2\nangabe des ausländischen Absenders kann in einem            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nvon einem inländischen Zwischenhändler ausgestell-      und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die\nten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der       Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der geltenden\ninländische Zwischenhändler auf diesem Warenbe-         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimm-\nten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat\nzum Nachweis des ausländischen Warenursprungs                                       Artikel 3\ndas Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegen-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","440                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Farbe und Lichtstlrke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Absatz 5 geändert gemäß Artikel 66 der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die\nZulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 531) wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Tabelle in Artikel 8 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in der Rheinschiffahrt\" wird wie folgt gefaßt:\nFarbe des Signallichtes\nMender\nSignallichter              weiß                  grün/rot                   gelb            blau\nmin        max         min          max        min         max   min        max\nlo         2,7        10,0       1,2           4,7       1,1          3,2  0,9         2,7\ngewöhnlich        le         2,0         7,5       0,9           3,5       0,8          2,4  0,7         2,0\nt          2,3         3,7       1,7           2,8       1,6          2,5  1,5         2,3\nlo        12,0        33,0       6,7         27,0        4,8         20,0  6,7       27,0\nhell              la         9,0        25,0       5,0         20,0        3,6         15,0  5,0       20,0\nt          3,9         5,3       3,2           5,0       2,9          4,6  3,2         5,0\nlo        47,0      133,0         -            -          -           -     -          -\nstark             la        35,0      100,0         -            -          -           -     -          -\nt          5,9         8,0        -            -           -          -     -          -\n2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung\nvon Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\" wird wie folgt geändert:\na) § 2.02 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefärbten Gürteln (Gürtellinsen,\nGläser) und Einsatzgläsern erzeugt werden, wenn die einzelnen Farbörter des austretenden Lichtes um nicht\nmehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemäß der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben\ndürfen nicht verwendet werden.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               441\nb) § 3.02 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser\".\nbb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Gürtel (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläser dürfen aus organischem Glas (Kunststoffglas) oder\nanorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein. Gürtel und Einsatzgläser aus Silikatglas müssen aus einer\nGlassorte mindestens der hydrolytischen Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeit-\nbeständigkeit gegen Wasser gewährfeistet ist. Gürtel und Einsatzgläser aus Kunststoffglas müssen eine\nähnliche Langzeitbeständigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas. Einsatzgläser müssen\nspannungsarm sein.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}