{"id":"bgbl1-1994-14-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=36","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel","law_date":"1994-03-04T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["440                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Farbe und Lichtstlrke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), Absatz 5 geändert gemäß Artikel 66 der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die\nZulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 531) wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Tabelle in Artikel 8 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in der Rheinschiffahrt\" wird wie folgt gefaßt:\nFarbe des Signallichtes\nMender\nSignallichter              weiß                  grün/rot                   gelb            blau\nmin        max         min          max        min         max   min        max\nlo         2,7        10,0       1,2           4,7       1,1          3,2  0,9         2,7\ngewöhnlich        le         2,0         7,5       0,9           3,5       0,8          2,4  0,7         2,0\nt          2,3         3,7       1,7           2,8       1,6          2,5  1,5         2,3\nlo        12,0        33,0       6,7         27,0        4,8         20,0  6,7       27,0\nhell              la         9,0        25,0       5,0         20,0        3,6         15,0  5,0       20,0\nt          3,9         5,3       3,2           5,0       2,9          4,6  3,2         5,0\nlo        47,0      133,0         -            -          -           -     -          -\nstark             la        35,0      100,0         -            -          -           -     -          -\nt          5,9         8,0        -            -           -          -     -          -\n2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung\nvon Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\" wird wie folgt geändert:\na) § 2.02 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Lichtfarbe farbiger Signalleuchten darf nur von in der Masse durchgefärbten Gürteln (Gürtellinsen,\nGläser) und Einsatzgläsern erzeugt werden, wenn die einzelnen Farbörter des austretenden Lichtes um nicht\nmehr als 0,01 in ihren Koordinaten gemäß der Farbtafel nach CIE voneinander abweichen. Farbige Lampenkolben\ndürfen nicht verwendet werden.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               441\nb) § 3.02 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Gürtellinsen, Gläser und Einsatzgläser\".\nbb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Gürtel (Gürtellinsen, Gläser) und Einsatzgläser dürfen aus organischem Glas (Kunststoffglas) oder\nanorganischem Glas (Silikatglas) hergestellt sein. Gürtel und Einsatzgläser aus Silikatglas müssen aus einer\nGlassorte mindestens der hydrolytischen Klasse IV nach ISO 719 hergestellt sein, damit ihre Langzeit-\nbeständigkeit gegen Wasser gewährfeistet ist. Gürtel und Einsatzgläser aus Kunststoffglas müssen eine\nähnliche Langzeitbeständigkeit gegen Wasser aufweisen wie die aus Silikatglas. Einsatzgläser müssen\nspannungsarm sein.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes\nfür bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in           d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                  mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See\n(BGBI. 1 S. 541 ), der durch Artikel 5 des Gesetzes                 im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom\nvom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407) eingefügt worden               20. Dezember 1988 (BGBI. 1993 II S. 1136);\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im\n3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\nvon Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung\ndem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nvon Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen\nministerium der Finanzen:\nBehörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf\nGrund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.\n§1\n§2\nSeewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-\n(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küsten-\nmeeres sind die Beamten des Bundesgrenzschutzes\nmeeres sind auch die Beamten der Wasser- und\nsowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig\nSchiffahrtsverwaltung des Bundesmitstrom- und schiff-\nsind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungs-\nfahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der\ndienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der\nMaßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei\nStrafprozeßordnung zuständig bei\nTaten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Straf-\ngesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind,\n1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die         die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner\nzuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Taten,\n2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1      soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer\ngenannten Schiffen begangen worden sind, die nicht       Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständig-\nvölkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9  keiten Hinweise auf solche Taten ergeben.\ndes Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April\n1958 (BGBI. 197211 S. 1089) genießen:\n§3\na) Seeräuberei,\nZuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des\nb) Sklavenhandel,                                        Artikels 23 des Übereinkommens über die Hohe See\nbleiben unberührt.\nc) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem\nVerkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens                                        §4\nzur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n18. September 1925 (RGBI. 1926 II S. 220),            Kraft.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                                                                      443\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 9. März 1994\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               322\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die _9bermäßige Leiden verursachen\noder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . .                                                 323\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . .                                                          323\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-\nrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  324\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                324\n25. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        325\n26. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung\nfür Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        325\n26. 1. 94  Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien . . . . . . . .                                                       326\n26. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen\nLaboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                326\n27. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 327\n31. 1. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von\nSchwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . .                                                           328\n1. 2. 94  Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                        328\n4. 2. 94  Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                            330\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2, die Zeitliche Übersicht\nund das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1993 des Bundesgesetzblattes Teil II beigefügt.\nPreis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","444                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestetlungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Poetfac:h 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjihrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei         Bundeunzefger Yertagsgn.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.               vom)               lnkrafttretens\n14. 2. 94          Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nDüsseldorf)                                                           2329      (48           10. 3. 94)                17.3. 94\n96-1-2·66\n14.2. 94           Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertdreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz Neu-\nbrandenburg)                                                          2330       (48          10. 3. 94)                17. 3. 94\n96·1·2·130\n14. 2. 94          Hundertneununddreißigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln\nzum und vom Flugplatz Laage)                                          2330       (48          10. 3. 94)                17. 3. 94\nneu: 96·1·2·139"]}