{"id":"bgbl1-1994-14-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=29","order":10,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Änderung der Sperrbezirksverordnung","law_date":"1994-03-04T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                        433\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nund zur Änderung der Sperrbezirksverordnung*)\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                                     Abschnitt 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit                        Allgemeine Bestimmungen\nden §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2,\n§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27\nAbs. 1, 2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79                                             §1\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengeset-                                   Begriffsbestimmungen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\n1993 (BGBI. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für                 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\n1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn\ndiese\nArtikel 1\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\nVerordnung                                          gennachweis),\nzum Schutz gegen die\nb) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-\nVesikuläre Schweinekrankheit\nweis) in Verbindung mit klinischen oder epizootiolo-\ngischen Anhaltspunkten oder\nInhaltsübersicht\n§§    c) im Falle von Sekundärausbrüchen durch serologi-\nsche oder klinische Untersuchung\nAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen                             1 bis3\nBegriffsbestimmungen\nfestgestellt ist,\nImpfverbot                                                            2 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-\nkrankheit, wenn das Ergebnis der\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                             3\na) klinischen oder\nAbschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder                  4 bis 14    b) serologischen\nVerdacht des Ausbruchs der Seuche\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung                            4    Untersuchung den Ausbruch der Vesikulären Schwei-\nnekrankheit befürchten läßt.\nÖffentliche Bekanntmachung                                            5\nSperre des Betriebes oder sonstigen Standortes                        6\nTötung und unschädliche Beseitigung                                   7                              §2\nAusnahmen                                                             8                          Impfverbot\nSperrbezirk                                                           9\n(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nBeobachtungsgebiet                                                   10 sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächti-\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                              11 gen Tieren ~ind verboten.\nDesinfektion                                                         12   (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen,                                  men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-\nauf dem Transport und in Schlachtstätten                             13 migen.\nAufhebung von Schutzmaßregeln                                        14\n§3\nAbschnitt 3 Schlußbestimmungen                                       15       Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen\nOrdnungswidrigkeiten                                                 15   Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n\") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des   1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-\nRates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaß-           tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-\nnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen\nMaßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABI. EG          krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher\n1993 Nr. L62 S. 69).                                                    Proben zur Untersuchung,","434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden                                  §6\nsollen,                                                                            Sperre\na) eine Untersuchung,                                            des Betriebes oder sonstigen Standortes\nb) eine Absonderung oder                                   (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nc) eine behördliche Beobachtung.                         der V~ikulären Sc~weinekrankheit amtlich festgestellt, so\nunterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-\nAbschnitt 2                           gabe folgender Vorschriften der Sperre:\nSchutzmaßregeln                            1. Der Besi_tzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nbei Ausbruch oder Verdacht                            des Betriebes und der Schweineställe oder der son-\ndes Ausbruchs der Seuche                             stigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-\nbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit -\n§4                                 Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung             2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nnen Ställen absondern.\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem          3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt-       mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nlichen Feststellung folgendes:                                   Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen          Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\noder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat         betrauten Personen, von Tlerärzten und von solchen\ndie Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten            Personen, denen die zuständige Behörde eine Ge-\nund nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese       nehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Perso-\nKontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten            nen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der\nStand zu halten.                                             Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-\ngen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-\n2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit         fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer           wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere\nder Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-           muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten           beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermie-\nPersonen und von Tierärzten betreten werden. Diese           den wird.\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie rei-    4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\nnigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-        Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-      reinigen und desinfizieren. ·\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muß       5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ndie Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseiti-           gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\ngen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.         Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den              gen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nsonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von             Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\ndem sonstigen Standort verbracht werden.                     Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\n4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-             zulässig.\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in       6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-           Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-         diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung             Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nbracht werden.                                            7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-             und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-        können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nmittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die          Behörde und nur nach oder zur Unschädlichrnachung\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen            des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus             ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ndem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-            gen Standort verbracht werden.\nbracht werden.                                           8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach            oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-            Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün-          gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                      von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor\ndem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-\n§5                                 teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-\nzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nÖffentliche Bekanntmachung                         Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi-           sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-\nkulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.                    bracht werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                  435\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor             dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung             unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\n3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des\n10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der                 Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-           der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks\ngen anbringen und sie nach Anweisung des beamte-             oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-\nten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmit-         bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen\ntel tränken und stets feucht halten.                         Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach              sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-              genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus                    wird nur genehmigt, wenn\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                     a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Standortes\n§7                                      durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\nTötung und unschädliche Beseitigung                       seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden\nkann und\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\nb) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden\nin einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung\nlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nzusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-\nsofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtli-\nverkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver-\ncher Schweine an.\nplombten Fahrzeugen befördert werden.\n(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären\nIn der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen\nSchweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nSchweinen getrennt zu halten und zu schlachten.\ngen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-         4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\ngung sämtlicher Schweine anordnen.                                  die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ndes Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-\n§8                                  peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von\nFleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stem-\nAusnahmen                                pelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie\nBei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann            72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972\ndie zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-            zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus-              gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem                   Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-\nGutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden                 den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in\nBetriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs           von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben\nund ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich          verarbeitet werden.\nder Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine           5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nAusbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-              auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-\nmen ist.                                                            bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die\n§9\nvon außerhalb des Sperrgebietes stammen und in\nSperrbezirk                              einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit          schlachtet werden sollen, genehmigen.\nin einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-          6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das               bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nGebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort           Schienenverbindungen transportiert werden.\nmit einem Radius von mindestens drei Kilometern als               (3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\nSperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des    unter Angabe der Nutzungsart und des Standorts der\nHandels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-         Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\ndensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie          zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\nÜberwachungsmöglichkeiten.                                     hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer\n(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe'fQ(gJnder      Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre\nVorschriften der Sperre:                                       Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen                                  §10\nund haltbaren Aufschrift \"Vesikuläre Schweinekrank-                          Beobachtungsgebiet\nheit - Sperrbezirk\" gut sichtbar an.\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\n2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des              in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand     lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den\nverbracht werden. Die zuständige Behörde kann das        Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von\nVerbringen von Schweinen zu diagnostischen               Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-       mindestens 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die\ngung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine        mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des","436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHandels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-         dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-\ndensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie          schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann\nÜberwachungsmöglichkeiten. Die Fest1egung eines Be-            für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden\nobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des         Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der\nSperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt.                  ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im übri-\n(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe          gen gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                 (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-         kann die zuständige Behörde nicht betroffene Be-\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der          triebseinheiten von der behördlichen Beobachtung aus-\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre           nehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beam-\nSchweinekrankheit - Beobachtungsgebiet\" gut sicht-        teten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges\nbar an.                                                   und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließ11ch\nder Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine\n2. Innerhalb des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine           Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-\naußer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn          men ist.\nwährend der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine\nSchweine in den Bestand eingestellt worden sind.                                         §12\n3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von                                         Desinfektion\nSchweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi-                 (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\ngen, wenn                                                 seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muß der\na) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher       Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\nSchweine des Betriebs oder sonstigen Standorts        sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-\ndurch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem       regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung\nVerbringen das Vorhandensein seuchenverdächti-        des beamteten Tierarztes reinigen· und desinfizieren. In\nger Schweine ausgeschlossen werden kann,              den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer\neine Schadnagerbekämpfung durchführen.\nb) die zu verbringenden Schweine innerhalb von\n14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise              (2) Der Besitzer muß Dung von Schweinen an einen für\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre     Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-\nSchweinekrankheit untersucht worden sind und          neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens\ndrei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach\nc) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zu-\nren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers\nsätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-\nsein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem\nverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.\nDung behandeln.\nBei Schlachtschweinen ist die serologische Untersu-\nchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen                                         §13\nentbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß diese Untersu-             Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.                        auf dem Transport und in Schlachtstätten\n(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                        (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\nausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\n§ 11                            dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amt-\nlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nkann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den\nort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der\n§§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.\nVesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-           (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen         befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,\nStandorte,                                                     1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\na) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                       chenkranken und verdächtigen Schweine und die\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die                   Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                   befindlichen Schweine sowie\nUntersuchungen anordnen.                                           b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                Tierkörperteile, die · Träger des Seuchenerregers\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-                 sein können,\ngen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden.            an;\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-\n2 sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach\ngen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen           ·\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-\nvon ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen\ngen und zu desinfizieren;\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nBeseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmi-          3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach\ngung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so,               Abschluß der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-\ndaß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in               stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                      437\n§14                                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAufhebung von Schutzmaßregeln                     Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit               1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-\nerloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine-               such vornimmt,\nkrankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen        2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nhat.                                                                  mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein\n(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen,           Schwein nicht absondert,\nwenn\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-               in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1\nortes verendet oder getötet und unschädlich be-               Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort\nseitigt worden sind oder                                      betritt,\nb) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen             4. einer Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in\nBetriebseinheit verendet oder getötet und unschäd-            Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1\nlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen               Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die\neiner nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb              Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,\nvon 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung\nder Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine ·\nmit§ 11 Abs. 2 Satz 5, oder§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-\nAnzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank-\nwegschutzkleidung nicht beseitigt,\nheit hinweisen, festgestellt worden sind,\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-               6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes              Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden sind                   Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9\nund                                                               Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10\nAbs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 3\n3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num-                       über das Verbringen der dort genannten Tiere oder\nmer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen                      Gegenstände zuwiderhandelt,\nunter Einschluß einer repräsentativen serologischen\nStichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das              7. der Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-\nVirus der Vesikulären Schweinekrankheit mit negati-               bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-\nvem Ergebnis durchgeführt worden sind.                            rung zuwiderhandelt,\n(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt         8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\nals beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine                   gen von Schildern zuwiderhandelt,\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nsind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder              9. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder\ndes sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach                  des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung\nder Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchge-                 oder Desinfektion zuwiderhandelt,\nführte repräsentative serologische Stichprobenuntersu-          10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt\nchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit keine Anzeichen                 oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,\nergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin-\nweisen.                                                        11 . entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder\nnicht rechtzeitig anzeigt,\nAbschnitt 3\n12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-\nSchlußbestimmungen                                   bekämpfung durchführt.\n§15\nOrdnungswidrigkeiten                                                     Artikel 2\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-                                  Änderung\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                        der Sperrbezirksverordnung\noder fahrlässig\nDie Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4            S. 1710), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbin-   23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\ndung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8\nSatz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 1. In der Überschrift werden die Worte „Vesikulärer\noder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2           Schweinekrankheit und\" gestrichen.\nSatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der Vesikulären\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6           Schweinekrankheit oder\" gestrichen.\nAbs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder 3 § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1                                    ·\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Vesikulären\nzuwiderhandelt.                                                          Schweinekankheit oder'' gestrichen.","438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 3\n\"(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden                                  Inkrafttreten\nSchweinelähmung gilt § 14 Abs. 2 der MKS-Ver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nordnung sinngemäß.\"                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               439\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des§ 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in           über dem Bundesamt oder den von diesem beauftrag-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993                ten Personen für einen Zeitraum von 4 Jahren nach\n(BGBI. 1 S. 998) verordnet das Bundesministerium für            Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betrof-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen           fene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.\"\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 10 der Verordnung über die Beiträge nach dem                   „Im Erhebungsverfahren nach§ 2, § 3 Abs. 2 und\nAbsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1\nvom 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), die zuletzt               oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur\ndurch die Verordnung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005)            Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      diesem beauftragten Personen für einen Zeitraum\nvon 4 Jahren nach Ende des jeweiligen Kalender-\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 jahres, in dem der betroffene Erhebungszeitraum\nliegt, bereitzuhalten.\"\n,,(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4\" durch die\nWarenbegleitpapiere zum Nachweis des auslän-\nAngabe „Absatz 3\" ersetzt.\ndischen Ursprungs vorgelegt werden, soweit diese\nWarenbegleitpapiere die erforderlichen Angaben wie\ndas Ursprungszeugnis enthalten. Von der Namens-                                     Artikel 2\nangabe des ausländischen Absenders kann in einem            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nvon einem inländischen Zwischenhändler ausgestell-      und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die\nten Warenbegleitpapier abgesehen werden, wenn der       Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der geltenden\ninländische Zwischenhändler auf diesem Warenbe-         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngleitpapier den Ursprung der Ware in einem bestimm-\nten Land nennt. Der inländische Zwischenhändler hat\nzum Nachweis des ausländischen Warenursprungs                                       Artikel 3\ndas Warenbegleitpapier aus der Geschäftsbeziehung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit dem ausländischen Absender zur Vorlage gegen-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}