{"id":"bgbl1-1994-14-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":14,"date":"1994-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_14.pdf#page=12","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1994-03-07T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":12,"num_pages":23,"content":["416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 7. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 kommensbeträge bis zu 40 000 Deutsche Mark jähr-\nlich, in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-\nArtikel 1                              kommensteuergesetzes bis zu 80 000 Deutsche Mark\n§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung            jährlich entfallen.•\nder Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2086) wird wie folgt geändert:                             2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte .Der Bundes-\nminister der Finanzen\" durch die Worte \"Das Bundes-\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                        ministerium der Finanzen\" ersetzt.\n\"Die Schlüsselzahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus\ndem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die                                 Artikel2\nBundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in\nsteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkorn-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","--------------··-·-~----···-----------------\nNr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                417\nGesetz\nüber Statistiken im Handwerk\n(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG)\nVom 7. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        fenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen\nHeranziehung sowie des Vorjahres.\n§1\nZweck, Umfang                                                        §4\n(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der                        Zählungen im Handwerk\nwirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statisti-         (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Be-\nsche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.            trieben und Unternehmen von selbständigen Handwer-\n(2) Die Statistik umfaßt                                   kern und den handwerklichen Nebenbetrieben im Abstand\nvon acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.\n1. vierteljährliche Erhebungen,\n(2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Hand-\n2. Zählungen.                                                werkern sind:\n1. für den Betrieb:\n§2\nArt des Betriebes;\nErhebungseinheiten\n2. für das Unternehmen:\nErhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen\na) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme\ndes Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in\nJahr der Übernahme,\ndie Handwerksrolle eingetragen sinQ, und handwerkliche\nNebenbetriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle ein-          b) Rechtsform,\ngetragen sind.                                                   c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-\nlage Ader Handwerksordnung,\n§3                                  d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren\nVierteljährliche Erhebung                           Schwerpunkt,\n(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stich-        e) Zahl der Arbeitsstätten,\nprobe bei höchstens 55 000 Unternehmen von selbständi-           f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und\ngen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht                 Stellung im Unternehmen,\naufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-\nden Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im              g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie\nHandel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige                   der gesetzlichen Sozialkosten,\nPersonen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungsein-            h) Umsatz nach Umsatzarten,\nheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufalls-          i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Ab-\nverfahren.                                                          satzrichtung auch nach Abnehmergruppen.\n(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:                     (3) Erhebungsmerkmale bei allen handwerklichen Ne-\n1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,               benbetrieben sind:\n2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen       1. für den Betrieb die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2\nKalendervierteljahres,                                       Nr. 2 Buchstabe c, f bis i,\n3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A        2. für das Unternehmen das Erhebungsmerkmal nach\nder Handwerksordnung,                                         Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d.\n4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten        und  deren      (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2\nSchwerpunkt.                                              Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen,\nauch soweit nach Absatz 3 erhoben, werden jeweils nach\n(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2\ndem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Per-\nwerden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale\nsonen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im\nnach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalen-\nUnternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. Sep-\ndervierteljahres.\ntember des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale\n(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die       nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, auch soweit nach\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelau-     Absatz 3 erhoben, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.","418                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                                 derlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen\nHilfsmerlcmale                           natürlichen und juristischen Personen und Personen-\ngesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintra-\nHilfsmerkmale sind:                                         gungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerks-\n1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung           ordnung sowie die jeweiligen Änderungen.\ndes Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund\nnach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,                                             §9\n2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-                          Verordnungsermächtigung\nfügung stehenden Person,                                      Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\n3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nsind, Name und Anschrift des Unternehmens,                 rates\n4. bei handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem            1. für die Zählungen nach § 4 die jeweiligen Erhebungs-\nUnternehmen des Handwerks verbunden sind, Name                 jahre festzulegen sowie\nund Anschrift des Unternehmens.                            2. bei Betrieben und Unternehmen, deren Inhaber in das\nVerzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe\n§6                                     eingetragen sind, zur Darstellung der wirtschaftlichen\nStruktur handwerksähnlicher Gewerbe eine Zählung\nAuskunftspflicht\ngetrennt von den Handwerkszählungen nach§ 4 mit\n(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die            den Erhebungsmerkmalen\nAngaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.\na) für den Betrieb:\n(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle              Art des Betriebes,\neingetragenen natür1ichen und juristischen Personen und\nPersonengesellschaften sowie bei Fortführung des Betrie-           b) für das Unternehmen:\nbes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort                    aa) hauptsächlich. ausgeübtes Gewerbe nach der\ngenannten Personen.                                                        Anlage B der Handwerksordnung,\nbb) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,\n§7\ncc) Umsatz,\nÜbermittlungsregelungen\nmit den Hilfsmerkmalen entsprechend § 5 Nr. 1 bis 3,\nAn die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen             mit Auskunftspflicht entsprechend § 6, mit einer Über-\nobersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung                  mittlungsregelung entsprechend § 7 und mit der\ngegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für                Mitwirkung der Handwerkskammern entsprechend § 8\nZwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von              anzuordnen.\nEinzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-\nstischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen                                      §10\nErgebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\nfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§8                                 Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nGesetz über die Durchführung laufender Statistiken im\nMitwirkung der Handwerkskammern                     Handwerk in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Handwerkskammern übermitteln den statistischen          30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 648), geändert durch Artikel 5 der\nÄmtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf       Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), außer\nAnforderung Name und Anschrift der gewerblichen Nie-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               419\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes\nVom 8. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung ttes Bundesrates              2. seit mindestens drei Monaten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      a) in der Bundesrepublik Deutschland oder\nb) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nArtikel 1                                      schen Gemeinschaft\nÄnderung des Europawahlgesetzes                           eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-\nlich aufhalten,\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom        3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht aus-\n28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert:             geschlossen sind.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-\nhalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genann-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"von den              ten Gebieten erfüllt.\nwahlberechtigten Deutschen\" gestrichen.\n(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag\n,.(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages              wahlberechtigten Deutschen.\nkönnen zugleich Abgeordnete des Europäischen                 (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehöri-\nParlaments sein.\"                                         gen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepu-\n2. In§ 4 werden die Wörter \"und die Wählbarkeit\" ge-             blik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich\nstrichen und die Verweisung auf \"§ 53a\" durch die             sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage\nVerweisung auf,,§ 54\" ersetzt.                                1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,\n2. seit mindestens drei Monaten\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\na) in der Bundesrepublik Deutschland oder\nn§6\nb) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nWahlrecht, Ausübung des Wahlrechts                         schen Gemeinschaft\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne                eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am                 lich aufhalten,\nWahltage\n3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausge-\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,                     schlossen sind.","420                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch                 1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörig-\nbei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Auf-                   keit eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b                    meinschaft besitzt und\ngenannten Gebieten erfüllt.\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.\n(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur per-                  (3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der\nsönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahl-\nberechtigte, die zugleich in einem anderen Mit-                 1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum                        ist,\nEuropäischen Parlament wahlberechtigt sind.                     2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die\n(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in                Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht\ndem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der                 besitzt oder\nWahlschein ausgestellt ist,                                     3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu be-\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-                      sitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nbezirk oder                                                    des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung\ndurch Ausschlagung der deutschen Staatsange-\nb) durch Briefwahl                                                  hörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von\nteilnehmen.\"                                                        Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar\n1955 (BGBI. 1S. 65) erlangt hat.\n4. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt:                       (4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der\n,,§6a                             1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik\nDeutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nAusschluß vom Wahlrecht\n2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat\n(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlos-                 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nsen, wenn\n3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik\n1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht                    Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit\nbesitzt,                                                       zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt\n2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein                   oder\nBetreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung            4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-\nbestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis           entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die\ndes Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905                  Wählbarkeit nicht besitzt.\"\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An-\ngelegenheiten nicht erfaßt,\n6. Nach § 6b wird folgender neuer § 6c eingefügt:\n3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in\nVerbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in                                          ,,§6c\neinem psychiatrischen Krankenhaus befindet.                      Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl\n(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausge-                   Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepu-\nschlossen, wenn                                                 blik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat\n1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1              der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-\nNr. 1 bis 3 erfüllt ist oder                               ben.\"\n2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nmeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er be-           7. In§ 7 Satz 1 werden die Wörter „den Rat der Europäi-\nsitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil-      schen Gemeinschaften\" durch die Wörter „den Rat\noder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das           der Europäischen Gemeinschaft\" ersetzt.\nWahlrecht zum Europäischen Parlament nicht\nbesitzt.\"                                               8. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „europäischen\nGebiete\" durch das Wort „Gebiete\" und das Wort\n5. Nach § 6a wird folgender neuer§ 6b eingefügt:                   ,,Gemeinschaften\" durch das Wort „Gemeinschaft\"\nersetzt.\n,,§6b\nWählbarkeit                        9. In § 9 Abs. 3 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n(1) Wählbar ist, wer am Wahltage                            ,,Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-\n1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne                ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist              wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitglied-\nund                                                        staat der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber\nbenannt ist.\"\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der\n10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:.\nBundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat\noder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am                  a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-\nWahltage                                                           gefügt:","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                 421\n,, 1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zu-             b) In Nummer 14 wird der Punkt durch das Wort\nständigen Gemeindebehörden über die Wähl-                „sowie\" ersetzt und folgende neue Nummer 15\nbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und                angefügt:\nErsatzbewerber,\n\"15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhaup-\n1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der                      tes, eines Richters des Verfassungsgerichts,\nHerkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht                 des Mitglieds einer mit einer deutschen\nvon der Wählbarkeit ausgeschlossen sind                       Landesregierung vergleichbaren Regierung\n(§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher                sowie Übernahme des einem Parlamen-\nVerlust nicht bekannt ist sowie die Beschei-                  tarischen Staatssekretär in der Bundesrepu-\nnigungen der zuständigen deutschen Ge-                        blik Deutschland vergleichbaren Amtes in\nmeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung                     einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ninnehaben oder ihren sonstigen gewöhn-                        schen Gemeinschaft.\"\nlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß\n§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit\nausgeschlossen sind,                            14. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1c. für Unionsbürger die Versicherungen an\n„2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15\nEides Statt über die Staatsangehörigkeit, die\ndurch den Ältestenrat des Deutschen Bundes-\nAnschrift in der Bundesrepublik Deutsch-\ntages,\".\nland, die Gebietskörperschaft oder den\nWahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in\ndem sie zuletzt eingetragen waren sowie\n15. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndarüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäi-             a) In Nummer 3 wird das Wort „europäischen\" ge-\nschen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,                   strichen und das Wort „Gemeinschaften\" durch\n1d. für Unionsbürger die Versicherungen an                  das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt.\nEides Statt über die Dauer ihrer Staats-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a\nangehörigkeit eines der übrigen Mitglied-\neingefügt:\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft,\".\nb) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 auf-                       ,,3a. die Vorbereitung der Wahl für Unions-\ngehoben.                                                             bürger,\".\nc) Nach Nummer 4 werden folgende neue Sätze\nangefügt:\n,,Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherun-                                Artikel2\ngen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde\nim Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf                              Übergangsregelung\ndie Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt                        über Mitteilungen der Justiz\nfindet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                  zum Wählerverzeichnis für Unionsbürger\nAnwendung.\"\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbür-\nger der zuständigen Verwaltungsbehörde mit\n11. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Anführung\n,,§ 11 Abs. 2 Nr.1,\" die Anführungen „1a, 1b, 1c, 1d,\"    1. die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung, wenn\neingefügt.                                                    auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahl-\nrechts oder der Wählbarkeit eingetreten ist; ist\nGegenstand der Entscheidung die Aberkennung des\n12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt die Straf-\na) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort                     vollstreckungsbehörde darüber hinaus deren Dauer\n,,gestrichen\" durch einen Punkt ersetzt.                  mit;\nb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:              2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund\n„Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen         einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des\nGemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deut-                Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-\nschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahl-               haus befindet.\nvorschlag zu streichen.\"\nWird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichne-\nc) Der bisherige Halbsatz des Satzes 2 „an die Stelle     ten Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der\neines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatz-     Rechtskraft an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkei-\nbewerber, sofern ein solcher benannt ist.\" wird       ten oder Rechte vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt\nneuer Satz 4; das Wort „an\" wird durch das Wort       der Wiedererlangung mitzuteilen. In den Fällen der Num-\n,,An\" ersetzt.                                        mer 2 ist die Entlassung mitzuteilen.\nd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\n(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine\nMitteilung nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes\n13. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) In Nummer 13 wird das Wort „sowie\" durch ein           unterblieben, so ist diese nachzuholen, wenn die Voraus-\nKomma ersetzt.                                        setzungen hierfür noch vorliegen.","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel3                                                         Artikel4\nNeufassung des Europawahlgesetzes                                           Inkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut        (1) Artikel 1 Nr. 11 tritt am 13. Juni 1994 in Kraft.\ndes Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt          (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nbekanntmachen.                                           Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe ut h eu sser-Sc h narren be rger","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                   423\nBekanntmachung\nder Neufassung des Europawahlgesetzes\nVom 8. März 1994\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Europawahl-\ngesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 419) wird nachstehend der Wortlaut des\nEuropawahlgesetzes in der vom 13. März 1994 an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 22. Juni 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\ns. 709),\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577),\n3. das teils am 15. April 1988, teils am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz\nvom 30. März 1988 (BGBI. 1S. 502),\n4. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2615),\n5. das teils mit Wirkung vom 1. April 1993, teils mit Wirkung vom 11 . August\n1993, teils am 20. November 1993 in Kraft getretene, teils an dem Tage, an\ndem die Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) nach seinem\nArtikel 2 in Kraft treten~ in Kraft tretende Gesetz vom 11. November 1993\n(BGBI. 1S. 1863),\n6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nvom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) und\n7. das teils am 13. März 1994, teils am 13. Juni 1994 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Gesetz.\nBonn, den 8. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","424                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland\n(Europawahlgesetz - EuWG)\nErster Abschnitt                                       Sitze nach den Sätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf den\nmehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu\nWahl der Abgeordneten\nberücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht\ndes Europäischen Parlaments\nmehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von\naus der Bundesrepublik Deutschland\nden nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen\nabweichend von den Sätzen 4 und 5 zunächst ein weite-\n§1                                           rer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden\nnach den Sätzen 4 und 5 zugeteilt.\nAllgemeine Wahlrechtsgrundsätze\n(4) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze\n(1) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen                              werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.\n81 *) Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie                               Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9\nwerden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und                       Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben auf der Liste\ngeheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.                                            unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt\n(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages können                               sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle\nzugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein.                           entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los,\nauf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen\n§2                                           Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so\nbleiben diese Sitze unbesetzt.\nWahlsystem, Sitzverteilung\n(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze\n(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-                        werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder\nniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge                          entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis 5 verteilt. Absatz 4\nkönnen für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle                           gilt entsprechend.\nLänder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.\n(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge\n(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvor-                      werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die minde-\nschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen                               stens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen\nfür einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtig-                           gültigen Stimmen erhalten haben.\nten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird,\ndaß eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenver-\n§3\nbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen\ngelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen                                      Gliederung des Wahlgebietes\nWahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.                                              (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik\n(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahl-                             Deutschland.\nvorschläge wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze,                            (2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahl-\nvervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahl-                             bezirke eingeteilt.\nvorschlag im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die\nGesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden                                                            §4\nWahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält                                           Geltung des Bundeswahlgesetzes\nzunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.\nDanach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in                              Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\nder Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich                          gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der\nbei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei                          Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über\ngleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundes-                           die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die\nwahlleiter zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der                        Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststel-\nlung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederho-\nlungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bun-\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. November 1993 (BGBI. I             deswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vor-\nS. 1893) wird an dem Tage, an dem die Bestimmungen des Beschlusses            schrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993\n(BGBl.1993 II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten, in § 1 /ltbs. 1 und Termine in der ~weils geltenden Fassung entspre-\nSatz 1 die Zahl „81\" durch die Zahl „99\" ersetzt.                             chend.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                425\n§5                               Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei\nWahlorgane\neinem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in\nden in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten\n(1) Wahlorgane sind                                        Gebieten erfüllt.\n- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für            (2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des\ndas Wahlgebiet,                                            Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahl-\n- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für         berechtigten Deutschen.\njedes Land,                                                   (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der\n- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden     übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nKreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter    (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland\nund Stadtwahlausschuß,                                     eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich auf-\nhalten und die am Wahltage\n- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-\nbezirk und                                                 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,\n- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für       2. seit mindestens drei Monaten\njeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung     a) in der Bundesrepublik Deutschland oder\ndes Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände\nzu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am          b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nWahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreis-                Gemeinschaft\nwahlleiter oder der Stadtwahlleiter.                           eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich\n(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können           aufhalten,\nWahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für     3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen\neinzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden ein-              sind.\ngesetzt werden; die Anordnung trifft die Landeregierung       Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei\noder die von ihr bestimmte Stelle.                            einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in\n(3) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorste-         den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten\nher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren      Gebieten erfüllt.\ndrei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberech-            (4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich\ntigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr   ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die\nbestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemein-               zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ndebehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes und der            Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberech-\nKreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer      tigt sind.\nAnordnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde die Bei-\nsitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahl-        (5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem\nergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem Wahl-         Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein\nvorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die in     ausgestellt ist,\ndem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglich-      a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk\nkeit zu berücksichtigen.                                          oder\n(4) § 49a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entspre-      b) durch Briefwahl\nchend mit der Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im\nteilnehmen.\nSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahl-\nberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertreten-                                     §6a\nden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvor-                           Ausschluß vom Wahlrecht\nstand oder im Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt\n(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen,\nunberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschul-\nwenn\ndigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.\n1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be-\n§6\ntreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt\nWahlrecht, Ausübung des Wahlrechts                     ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Be-\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des           treuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürger-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage            lichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten\nnicht erfaßt,\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,\n3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbin-\n2. seit mindestens drei Monaten                                   dung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psy-\na) in der Bundesrepublik Deutschland oder                    chiatrischen Krankenhaus befindet.\nb) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen          (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlos-\nGemeinschaft                                          sen, wenn\neine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich        1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1\naufhalten,                                                   Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder\n3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen        2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nsind.                                                        schaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Her-","426                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder straf-                                  §8\nrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum                            Wahlvorschlagsrecht\nEuropäischen Parlament nicht besitzt.\n(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9\n§6b                              Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich\norganisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbil-\nWählbarkeit                          dung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten\n(1) Wählbar ist, wer am Wahltage                           Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und\nMitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten\n1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des\nder Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Ver-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und\neinigungen) eingereicht werden.\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.\n(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung\n(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bun-     kann entweder Listen für einzelne Länder, und z:war in\ndesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich        jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für\nsonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage                  alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Ein-\n1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit         reichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft       Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundes-\nbesitzt und                                               verbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht,\ndie Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.                   Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung\n(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der                   des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene\nStelle.\n1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\n2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähig-                                    §9\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt                  Inhalt und Form der Wahlvorschlige\noder                                                          (1) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen\n3. ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, . der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeich-\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des nung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge\nGrundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren\nAusschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch\nnach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats- dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages\nangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. 1 S. 65)        kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung\nerlangt hat.                                             ihres europäischen Zusamme,:ischlusses und eine son-\n(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der                stige    politische  Vereinigung den  Namen    und  die Kurz-\nbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet\n1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutsch- anfügen.\nland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\n(2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der\n2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom       Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.\nWahlrecht ausgeschlossen ist,                             Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber auf-\n3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-      geführt werden.\nland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung        (3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewer-\nöffentlicher Ämter nicht besitzt oder                     ber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er\n4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallent-   nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der\nscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit      Europäischen Gemeinschaft als Bewerber benannt ist. Ein\nnicht besitzt.                                            Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen\nListe für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag\n§6c                              benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als\nVerbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl                Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer ·\nListe für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer\nNiemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik\nListe desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein wei-\nDeutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der\nteres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahl-\nEuropäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.\nvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als\nErsatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber\n§7                               kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher\nWahltag                            benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können\nDie Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der              nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung\ndazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwider-\nFestsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der\nEuropäischen Gemeinschaft und im Rahmen der in den            ruflich.\nArtikeln 9 und 10 des Aktes zur Einführung allgemeiner            (4) Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von\nunmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen          den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landes-\nParlaments (BGBI. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch     verbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst-\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften            niedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes\nvom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), festgelegten     liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle\nZeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahl-         Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände\ntag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.                  der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                427\nvon den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsver-             Monate, die Wahlen der Bewerber nicht früher als neun\nbände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Die       Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in\nSätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge         dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.\nvon sonstigen politischen Vereinigungen.\n(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein\n(5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonsti-     Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst-\ngen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen       niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam,\nParlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag           oder eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgese-\nseit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge       hene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder-\nim Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abge-         oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung\nordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom             für eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch er-\nTausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes           heben. Bei einem Beschluß einer Mitglieder- oder Vertre-\nbei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch        terversammlung über die Bewerberaufstellung für eine\nhöchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und hand-         Liste für ein Land können der Vorstand des Landesver-\nschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame listen für alle     bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die\nLänder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des             Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im\nSatzes 1 müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten            Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder eine andere\npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die         in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Ein-\nWahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung           spruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die\ngegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschla-         Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.\nges nachzuweisen.\n(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Ver-\n(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauens-          treterversammlungen, über die Einberufung und Be-\nperson und eine stellvertretende Vertrauensperson be-          schlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlun-\nzeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Per-     gen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber\nson, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson,    regeln die Parteien durch ihre Satzungen.\nund diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell-\nvertretende Vertrauensperson.                                     (6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvor-\nschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und\nZeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der\n§10\nerschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der\nAufstellung der Wahlvorschläge                    Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem Leiter der Ver-\n(1} Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem      sammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern\nWahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonde-        zu unterzeichnen.\nren oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei              (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische\noder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewer-        Vereinigungen sinngemäß.\nber hierzu gewählt worden ist.\n(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versamm-                                      § 11\nlung von Parteivertretern, die für die Aufstellung der\nBewerber gewählt worden ist. Allgemeine Vertreterver-                       Einreichung der Wahlvorschläge,\nsammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die                Erklärung über die Verbindung von Listen\nnach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende                             für einzelne Länder\nWahlen gewählt worden ist. Die Vertreter in der besonde-          (1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landes-\nren oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen               wahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor\nunmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitglieder-      der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Gemein-\nversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterver-             same Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter\nsammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder        spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis\naus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlun-        18.00 Uhr schriftlich einzureichen.\ngen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen\ngeschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen                (2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzu-\nsind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für          legen:\neine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für    1.   die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvor-\neine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit-             schlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewer-\nglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts            ber(§ 9 Abs. 3 Satz 4),\nzum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Mit-\ngliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Liste        1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen\nfür ein Land und der Vertreter für eine Vertreterversamm-           Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vor-\nlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei, die im         geschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,\nZeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land,       1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-\nunabhängig von späteren Grenzveränderungen zwischen                 Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der Wählbar-\nden Ländern, zum Europäischen Parlament wahlberech-                 keit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4)\ntigt sind.                                                          oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie\n(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die         die Bescheinigungen der zuständigen deutschen\nBewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies                Gemeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung\ngilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber           innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Auf-\nin dem Wahlvorschlag. Die Wahlen der Vertreter für die              enthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1\nVertreterversammlungen dürfen nicht früher als achtzehn             oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,","--·------------- - - - - - - - - -\n428                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt          handschriftlich vollzogene Erklärung den Wahlvorschlag\n·Ober die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der        zurücknehmen.\nBundesrepublik Deutschland, die Gebietskörper-\n(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahl-\nschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitglied-\nvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder die Wähl-\nstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie\nbarkeit verliert, tritt an seine Stelle der Ersatzbewerber,\ndarüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in einem ande-\nsofern ein solcher für ihn benannt ist.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur\nWahl bewerben,\n§13\n1d. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt\nüber die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit eines der                            Beseitigung von Mängeln\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich\nschaft,\nnach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag\n2.    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstel-     Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauens-\nlung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der         person des Wahlvorschlages und fordert sie auf, beheb-\nLeiter der Versammlung und zwei von dieser                bare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.\nbestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an\n(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch\nEides Statt zu versichern haben, daß die Wahl der\nMängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.\nBewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie\nEin gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn\ndie Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstim-\nmung erfolgt sind,                                        1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten\nnach § 9 Abs. 1 fehlt,\n3.    in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen\nUnterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech-           2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unter-\ntigung der Unterzeichner,                                    schriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der\nUnterzeichner nach Absatz 5 dieser Vorschrift fehlen,\n4.    die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen\nes sei denn, der Nachweis kam infolge von Um-\nund Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4)\nständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu\nsowie der Nachweis, daß die Mitglieder des Vorstan-\nvertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,\ndes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder\ndie sonstige politische Vereinigung nicht im Europäi-     3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist\nschen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in              nicht gewahrt ist,\neinem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-\n4. die nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1,12 und 4 erforderlichen\nner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen\nErklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder\nmit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist. Der\nUnterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.\nWahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an\nEides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des     (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines\n§ 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der         Wahlvorschlages(§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausge-\nVersicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwal-     schlossen.\ntungsverfahrensgesetzes Anwendung.\n(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Män-\n(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne  gelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des\nLänder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein             Wahlvorschlages den Landeswahlausschuß, gegen Ver-\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahl-        fügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlaus-\nvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson           schuß anrufen.\ndies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem\nBundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten                                               §14\nTage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.\nZulassung der Wahlvorschläge,\nEntscheidung über die Verbindung\n§12\nvon Listen für einzelne Linder\nÄnderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen\n(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtund-\n(1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrei-           fünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der\nchungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung         Listen für das betreffende Land, der Bundeswahlaus-\nder Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-             schuß über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle\ntrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein            Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der\nBewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit        Wahlvorschläge zu laden.\nverliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten\n(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzu-\nzu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es\nweisen, wenn sie\nnicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines\nWahlvorschlages (§ 14) ist jede Änderung ausgeschlos-           1. verspätet eingereicht sind oder\nsen.                                                            2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die-\n(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift-             ses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung auf-\nliche Erklärung der Vertrauensperson. und der stellvertre-          gestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften\ntenden Vertrauensperson zurückgenommen werden,                      etwas anderes bestimmt ist.\nsolange nicht über seine Zulassung (§ 14) entschieden ist.\nIn den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit\n1 Gemäß Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. Marz 1994 (BGBI. I S. 419)\nwerden am 13. Juni 1994 in§ 13 Abs. 2 Nr. 4 nach der Anführung.§ 11\nder Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und            Abs. 2 Nr. 1,\" die Anführungen„ 1a, 1b, 1c, 1d,• eingefügt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                 429\nSind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer-       (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimm-\nber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre       zetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl\nNamen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein ande-     der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen\nrer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die         Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen\nWahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name       Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden\naus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines     Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge\ngestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber,         schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen\nsofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind   der Wahlvorschlagsberechtigten an.\ndie erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen\nWahlvorschläge zu hören.\n§16\n(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor-\nStimmabgabe\nschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt-\nzugeben.                                                       (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtli-\n(4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvor-          chen Wahlumschlägen.\nschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei         (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er\nTagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde          durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf\nan den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Be-             andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahl-\nschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahl-      vorschlag sie gelten soll.\nvorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahl-\nleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein\nWahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In                                    §17\nder Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Betei-                               Wahlgeräte\nligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde\nZur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen\nmuß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der\nkönnen an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und\nWahl getroffen werden.\nWahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken\n(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahl-    benutzt werden, deren Bauart für die letzte Wahl zum\nvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemein-     Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, sofern das\nsame Listen für alle Länder) spätestens am achtundvier-     Bundesministerium des Innern die Verwendung der Wahl-\nzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.               geräte bei der Wahl genehmigt hat.\n(6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtund-\nfünfzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11                                 §18\nAbs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entschei-\ndung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses                       Feststellung des Wahlergebnisses\nbekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im Rah-             (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch nicht\nmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listen-         vor dem Ende der Stimmabgabe in den anderen Mitglied-\nverbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine     staaten der Europäischen Gemeinschaften, stellt der\nErklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich      Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die\nbekannt.                                                    einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Der\nfür die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie-\n§15                            viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die ein-\nStimmzettel                         zelnen Wahlvorschläge entfallen.\n(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die      (2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen\nWahlbriefumschläge werden für jedes Land amtlich her-       fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städ-\ngestellt.                                                   ten für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden\n(2) Der Stimmzettel enthält                              sind. Sie haben das Recht der Nachprüfung der Fest-\nstellungen der Wahlvorstände.\n1. die Überschrift „Wahl der Abgeordneten des Europäi-\nschen Parlaments\",                                         (3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel\nStimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge\n2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurz-        abgegeben worden sind.\nbezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen\npolitischen Vereinigungen deren Namen und, sofern          (4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stim-\nsie ein Kennwort verwenden, auch dieses,                men für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgege-\nben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen Wahlvor-\n3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für ein-\nschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.\nzelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder\nsowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des\nLandes, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und                               §19\n4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahl-                      Annahme und Ablehnung der Wahl\nvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder\n(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten\nStand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei\nund fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu\nBewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder\nerklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist er die\nzusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort\nGewählten darauf hin, daß sie nach Annahme der Wahl die\nder Wohnung liegt.\nMitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung\n§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                        der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21 ).","430                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder     6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung,\nkeine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die-           der er angehört, im Wahlgebiet,\nsem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vor-\nbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungs-              7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,\nerklärung können nicht widerrufen werden. Die Ableh-\n8. Ernennung zum Richter . des Bundesverfassungs-\nnungserklärung kann auf die Stellung als Bewerber,\ngerichts,\nErsatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahl-\nvorschlag beschränkt werden.                                     9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,\n§20                               10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen\nBundestages,\nUnterrichtung über das Wahlergebnis\n11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Daten-\nNach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bun-\nschutz,\ndeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundes-\ntages unverzüglich die Namen der in das Europäische            12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied\nParlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen                 einer Landesregierung,\nverbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Prä-\nsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahl-         13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur\nergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des                 Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Ab-\nEuropäischen Parlaments.                                            geordneten des Europäischen Parlaments (BGBI.\n1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nzweiter Abschnitt                              1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242), genannten\nFunktionen,\nErwerb und Verlust\nder Mitgliedschaft im Europäischen Parlament               14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetz-\nlichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft im Europäi-\n§21                                    schen Parlament unvereinbar ist, sowie\nErwerb                              15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines\nder Mitgliedschaft im Europiischen Parlament                    Richters des Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer\n(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im         mit einer deutschen Landesregierung vergleichbaren\nEuropäischen Parlament nach Annahme der Wahl mit der                Regierung sowie Übernahme des einem Parlamen-\nEröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parla-                tarischen StaatssekretAr In der Bundesrepublik\nments nach der Wahl.                                                 Deutschland vergleichbaren Amtes in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.\n(2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder\neiner Wiederholungswahl gewählt oder tritt er als                 (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-\nListennachfolger ein (§ 24), so erwirbt er die Mitglied-       schrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments,\nschaft im Europäischen Parlament mit dem trist- und            eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik\nformgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung             Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkun-\n(§ 19 Abs. 1) erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundes-        dungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertre-\nwahlleiter, jedoch nicht vor der Eröffnung der ersten          tung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die\nSitzung nach der Wahl und nicht vor dem Ausscheiden            notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene\ndes ursprünglich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2           Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten\ngilt entsprechend.                                             des Europäischen Par1aments zu Obermitteln. Die Ver-\nzichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewer-\n§22                               bung oder eine Bewerbung in einem anderen Wahlvor-\nschlag. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der\nEnde und Vertust\nBundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersen-\nder Mitgliedschaft ,Im Europlischen Parlament\ndung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unter-\n(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet      richten.\nmit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten\nParlaments.                                                      (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei\ndurch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21\n(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im         Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig\nEuropäischen Parlament bei                                    erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im\n1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,              Europäischen Parlament und die Ustennachfolge ihrer\nAnwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisa-\n2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,\ntion in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des\n3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen          Gesetzes Ober das Bundesverfassungsgericht) und der\nWählbarkeit,                                             Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über\n4. Verzicht,                                                 das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze\ndieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.\n5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei\noder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört,    (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige poli-\ndurch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21       tische Vereinigung auf Grund des Vereinsgesetzes im\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,                         Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                               431\n§23                                 (3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt,\ntrifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 19 bis 21 gelten ent-\nEntscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft          s.prechend.\n(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2\nwird entschieden\nDritter Abschnitt\n1 . im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsver-                              Schlußbestimmungen\nfahren,\n2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12, 14 und 15 durch den                                   §25\nÄltestenrat des Deutschen Bundestages,                             Wahlkosten, Wahlstatistik, Wahlordnung\n3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europäischen                (1) Die §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes gelten\nParlament, indem es das Freiwerden des Sitzes fest-       entsprechend.\nstellt.\n(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durch-\n(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprü-   führung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die\nfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine\nmit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäi-         Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlord-\nschen Parlament aus.                                          nung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entspre-\nchend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung\n(3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundes-      besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über\ntages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der\nAbgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus             1. die Wahlorgane,\ndem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist            2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und\nunverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von                Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen\nzwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der                Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängel-\nBetroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages                beseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt\nüber den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver-              des Stimmzettels und des Wahlumschlages,\nfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-\nschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.                   3.   die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in\nden Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der\n(4) Entscheidet das Europäische Parlament über den                Europäischen Gemeinschaft leben,\nVerlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete\n3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,\nmit der Verkündung der Entscheidung über das Freiwer-\nden des Sitzes aus dem Europäischen Parlament aus.              4.   die Briefwahl,\n(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unter-           5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an\nrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments                  Eides Statt,\nunverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Ver-          6.   die Wahlzeit,\nlustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungs-\n7.   die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergeb-\nverfahren oder durch den Ältestenrat des Deutschen\nnisses,\nBundestages entschieden worden ist.\n8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,\n§24                                9. die Überprüfung der Wahl,\n10.    die Berufung von Listennachfolgern,\nBerufung von Listennachfolgern\n11 . die Durchführung von Nach- und Wiederholungs-\n(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die                   wahlen.\nAnnahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter\nstirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Par-                                   §26\nlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatz-                     Wahlprüfung und Anfechtung\nbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt\noder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er            (1) Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungs-\nspäter aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht    verfahren entschieden.\nfür gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag             (2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestim-\nbesetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufge-       mungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des\ntreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber     § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16\nund Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeit-       Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung ent-\npunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser          sprechend.\nPartei oder politischen Vereinigung ausgeschieden sind.\nIst die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.           (3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundes-\ntages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an\n(2) Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder     das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde\nein Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listen-    kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten\nnachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich sei-     ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deut-\nnen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann auf die Stellung als  schen Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm minde-\nBewerber oder Ersatzbewerber und auf die Bewerbung in         stens einhundert Wahlberechtigte beitreten, oder eine\neinem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der Verzicht           Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäi-\nkann nicht widerrufen werden.                                 schen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland","432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbinnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfas-     mit. dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit\nsung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfas-             dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der\nsungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb die-       sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus\nser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das Bun-        dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.\ndesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Geset-\n(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die\nzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.\nabsolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vor-\n(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnah-           schriften über die relative Obergrenze gelten entspre-\nmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezie-        chend.\nhen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlord-\n(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Aus-\nnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.\nzahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten\nentsprechend.\n§27\n§29\n(Änderung des Strafgesetzbuches)\nÜbergangsregelung für die Wahl\n§28                                           zum 4. Europäischen Parlament\nStaatliche Mittel                          (1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-\nfür sonstige politische Vereinigungen               Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachen und\nThüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß die Zahl\n(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahl-   der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der\ngebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen          Wahl zum 12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen\nParlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und          ist.\nnach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom\nHundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stim-             (2) § 15 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-\nmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme  Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen\njährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend von Satz 1            und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß für\nerhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen 1,30 Deutsche     die Reihenfolge der Wahlvorschläge die Zahl der er-\nMark je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan        reichten Zweitstimmen bei der Wahl zum 12. Deutschen\nauszubringen.                                                 Bundestag zugrunde zu legen ist.\n(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die\n§30\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten ent-\nsprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt                                (Inkrafttreten)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                        433\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nund zur Änderung der Sperrbezirksverordnung*)\nVom 4. März 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                                     Abschnitt 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit                        Allgemeine Bestimmungen\nden §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2,\n§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 24 Abs. 1, den §§ 26, 27\nAbs. 1, 2 und 4 und den §§ 29, 30 und 79b sowie des § 79                                             §1\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengeset-                                   Begriffsbestimmungen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\n1993 (BGBI. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für                 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\n1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn\ndiese\nArtikel 1\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\nVerordnung                                          gennachweis),\nzum Schutz gegen die\nb) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-\nVesikuläre Schweinekrankheit\nweis) in Verbindung mit klinischen oder epizootiolo-\ngischen Anhaltspunkten oder\nInhaltsübersicht\n§§    c) im Falle von Sekundärausbrüchen durch serologi-\nsche oder klinische Untersuchung\nAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen                             1 bis3\nBegriffsbestimmungen\nfestgestellt ist,\nImpfverbot                                                            2 2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweine-\nkrankheit, wenn das Ergebnis der\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                             3\na) klinischen oder\nAbschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder                  4 bis 14    b) serologischen\nVerdacht des Ausbruchs der Seuche\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung                            4    Untersuchung den Ausbruch der Vesikulären Schwei-\nnekrankheit befürchten läßt.\nÖffentliche Bekanntmachung                                            5\nSperre des Betriebes oder sonstigen Standortes                        6\nTötung und unschädliche Beseitigung                                   7                              §2\nAusnahmen                                                             8                          Impfverbot\nSperrbezirk                                                           9\n(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\nBeobachtungsgebiet                                                   10 sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächti-\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                              11 gen Tieren ~ind verboten.\nDesinfektion                                                         12   (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen,                                  men von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche geneh-\nauf dem Transport und in Schlachtstätten                             13 migen.\nAufhebung von Schutzmaßregeln                                        14\n§3\nAbschnitt 3 Schlußbestimmungen                                       15       Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen\nOrdnungswidrigkeiten                                                 15   Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n\") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des   1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-\nRates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaß-           tierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweine-\nnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen\nMaßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABI. EG          krankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher\n1993 Nr. L62 S. 69).                                                    Proben zur Untersuchung,","434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden                                  §6\nsollen,                                                                            Sperre\na) eine Untersuchung,                                            des Betriebes oder sonstigen Standortes\nb) eine Absonderung oder                                   (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nc) eine behördliche Beobachtung.                         der V~ikulären Sc~weinekrankheit amtlich festgestellt, so\nunterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maß-\nAbschnitt 2                           gabe folgender Vorschriften der Sperre:\nSchutzmaßregeln                            1. Der Besi_tzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nbei Ausbruch oder Verdacht                            des Betriebes und der Schweineställe oder der son-\ndes Ausbruchs der Seuche                             stigen Standorte Schilder mit der deutlichen und halt-\nbaren Aufschrift „Vesikuläre Schweinekrankheit -\n§4                                 Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung             2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nnen Ställen absondern.\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem          3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur\nBetrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amt-       mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nlichen Feststellung folgendes:                                   Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen          Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\noder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat         betrauten Personen, von Tlerärzten und von solchen\ndie Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten            Personen, denen die zuständige Behörde eine Ge-\nund nachgeborenen Tiere schriftlich zu erfassen. Diese       nehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Perso-\nKontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten            nen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der\nStand zu halten.                                             Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-\ngen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-\n2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit         fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer           wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere\nder Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-           muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten           beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermie-\nPersonen und von Tierärzten betreten werden. Diese           den wird.\nPersonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen\nder Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie rei-    4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\nnigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-        Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-      reinigen und desinfizieren. ·\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muß       5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ndie Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseiti-           gen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\ngen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.         Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den              gen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nsonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von             Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\ndem sonstigen Standort verbracht werden.                     Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\n4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-             zulässig.\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in       6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-           Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-         diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung             Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nbracht werden.                                            7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-             und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-        können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nmittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die          Behörde und nur nach oder zur Unschädlichrnachung\nmit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen            des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus             ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ndem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-            gen Standort verbracht werden.\nbracht werden.                                           8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach            oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-            Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Grün-          gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                      von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor\ndem Verbringen sind sie nach Anweisung des beam-\n§5                                 teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahr-\nzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nÖffentliche Bekanntmachung                         Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesi-           sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort ver-\nkulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.                    bracht werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                  435\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor             dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung             unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\n3. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des\n10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der                 Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-           der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks\ngen anbringen und sie nach Anweisung des beamte-             oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-\nten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmit-         bringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen\ntel tränken und stets feucht halten.                         Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach              sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nAbsatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Stand-              genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung\norte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus                    wird nur genehmigt, wenn\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                     a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Standortes\n§7                                      durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein\nTötung und unschädliche Beseitigung                       seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden\nkann und\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\nb) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden\nin einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amt-\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung\nlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nzusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-\nsofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtli-\nverkehrsverordnung gekennzeichnet und in ver-\ncher Schweine an.\nplombten Fahrzeugen befördert werden.\n(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären\nIn der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen\nSchweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nSchweinen getrennt zu halten und zu schlachten.\ngen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-         4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\ngung sämtlicher Schweine anordnen.                                  die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ndes Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-\n§8                                  peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von\nFleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stem-\nAusnahmen                                pelaufdruck nach dem Anhang der Richtlinie\nBei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann            72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972\ndie zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-            zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Aus-              gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem                   Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils gelten-\nGutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden                 den Fassung). Es darf zu Fleischerzeugnissen nur in\nBetriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs           von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieben\nund ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich          verarbeitet werden.\nder Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine           5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nAusbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-              auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht ver-\nmen ist.                                                            bracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die\n§9\nvon außerhalb des Sperrgebietes stammen und in\nSperrbezirk                              einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof ge-\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit          schlachtet werden sollen, genehmigen.\nin einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-          6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das               bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nGebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort           Schienenverbindungen transportiert werden.\nmit einem Radius von mindestens drei Kilometern als               (3) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\nSperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des    unter Angabe der Nutzungsart und des Standorts der\nHandels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-         Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\ndensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie          zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\nÜberwachungsmöglichkeiten.                                     hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer\n(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe'fQ(gJnder      Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre\nVorschriften der Sperre:                                       Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen                                  §10\nund haltbaren Aufschrift \"Vesikuläre Schweinekrank-                          Beobachtungsgebiet\nheit - Sperrbezirk\" gut sichtbar an.\n(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit\n2. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des              in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standortamt-\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand     lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den\nverbracht werden. Die zuständige Behörde kann das        Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von\nVerbringen von Schweinen zu diagnostischen               Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-       mindestens 1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die\ngung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine        mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des","436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHandels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhan-         dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-\ndensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie          schlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann\nÜberwachungsmöglichkeiten. Die Fest1egung eines Be-            für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden\nobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des         Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der\nSperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt.                  ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im übri-\n(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe          gen gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.\nfolgender Vorschriften der Sperre:                                 (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-         kann die zuständige Behörde nicht betroffene Be-\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der          triebseinheiten von der behördlichen Beobachtung aus-\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Vesikuläre           nehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beam-\nSchweinekrankheit - Beobachtungsgebiet\" gut sicht-        teten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges\nbar an.                                                   und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließ11ch\nder Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine\n2. Innerhalb des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine           Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzuneh-\naußer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn          men ist.\nwährend der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine\nSchweine in den Bestand eingestellt worden sind.                                         §12\n3. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von                                         Desinfektion\nSchweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmi-                 (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\ngen, wenn                                                 seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muß der\na) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher       Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\nSchweine des Betriebs oder sonstigen Standorts        sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-\ndurch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem       regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung\nVerbringen das Vorhandensein seuchenverdächti-        des beamteten Tierarztes reinigen· und desinfizieren. In\nger Schweine ausgeschlossen werden kann,              den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer\neine Schadnagerbekämpfung durchführen.\nb) die zu verbringenden Schweine innerhalb von\n14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise              (2) Der Besitzer muß Dung von Schweinen an einen für\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre     Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeig-\nSchweinekrankheit untersucht worden sind und          neten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens\ndrei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach\nc) sichergestellt ist, daß die zu verbringenden\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizie-\nSchweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zu-\nren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers\nsätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Vieh-\nsein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem\nverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.\nDung behandeln.\nBei Schlachtschweinen ist die serologische Untersu-\nchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen                                         §13\nentbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß diese Untersu-             Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.                        auf dem Transport und in Schlachtstätten\n(3) § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                        (1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\nausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\n§ 11                            dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amt-\nlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nkann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den\nort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der\n§§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.\nVesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-           (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen         befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,\nStandorte,                                                     1. ordnet die zuständige Behörde unverzüglich\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\na) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seu-\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt                       chenkranken und verdächtigen Schweine und die\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die                   Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                   befindlichen Schweine sowie\nUntersuchungen anordnen.                                           b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                Tierkörperteile, die · Träger des Seuchenerregers\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-                 sein können,\ngen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden.            an;\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-\n2 sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach\ngen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen           ·\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-\nvon ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen\ngen und zu desinfizieren;\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nBeseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmi-          3. dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach\ngung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so,               Abschluß der Desinfektion nach Nummer 1 Buch-\ndaß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in               stabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1994                                      437\n§14                                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nAufhebung von Schutzmaßregeln                     Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit               1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-\nerloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweine-               such vornimmt,\nkrankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen        2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nhat.                                                                  mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein\n(2) Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen,           Schwein nicht absondert,\nwenn\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-               in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder § 6 Abs. 1\nortes verendet oder getötet und unschädlich be-               Nr. 3 Satz 1 oder 3 einen Stall oder sonstigen Standort\nseitigt worden sind oder                                      betritt,\nb) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen             4. einer Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in\nBetriebseinheit verendet oder getötet und unschäd-            Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, oder des § 6 Abs. 1\nlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen               Nr. 3 Satz 2 über das Ablegen, die Reinigung oder die\neiner nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb              Desinfektion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,\nvon 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung\nder Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine ·\nmit§ 11 Abs. 2 Satz 5, oder§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Ein-\nAnzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrank-\nwegschutzkleidung nicht beseitigt,\nheit hinweisen, festgestellt worden sind,\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-               6. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 2 oder\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes              Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden sind                   Satz 5, des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 Satz 1 oder 3, § 9\nund                                                               Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 oder 3 oder Nr. 3 Satz 1, § 10\nAbs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 3\n3. frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Num-                       über das Verbringen der dort genannten Tiere oder\nmer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen                      Gegenstände zuwiderhandelt,\nunter Einschluß einer repräsentativen serologischen\nStichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das              7. der Vorschrift des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, auch in Ver-\nVirus der Vesikulären Schweinekrankheit mit negati-               bindung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, über die Aufbewah-\nvem Ergebnis durchgeführt worden sind.                            rung zuwiderhandelt,\n(3) Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt         8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\nals beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine                   gen von Schildern zuwiderhandelt,\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nsind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder              9. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 8 Satz 2 oder\ndes sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach                  des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung\nder Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchge-                 oder Desinfektion zuwiderhandelt,\nführte repräsentative serologische Stichprobenuntersu-          10. ein Schwein entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 verbringt\nchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit keine Anzeichen                 oder entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 transportiert,\nergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hin-\nweisen.                                                        11 . entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 10 Abs. 3, das Halten von Schweinen nicht oder\nnicht rechtzeitig anzeigt,\nAbschnitt 3\n12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 keine Schadnager-\nSchlußbestimmungen                                   bekämpfung durchführt.\n§15\nOrdnungswidrigkeiten                                                     Artikel 2\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-                                  Änderung\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                        der Sperrbezirksverordnung\noder fahrlässig\nDie Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 4            S. 1710), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, jeweils auch in Verbin-   23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\ndung mit § 11 Abs. 2 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8\nSatz 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 1. In der Überschrift werden die Worte „Vesikulärer\noder Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 oder § 11 Abs. 2           Schweinekrankheit und\" gestrichen.\nSatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „der Vesikulären\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Abs. 2, § 6           Schweinekrankheit oder\" gestrichen.\nAbs. 2, § 7 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 4 oder 3 § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 13 Abs. 1 oder 2 Nr. 1                                    ·\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Vesikulären\nzuwiderhandelt.                                                          Schweinekankheit oder'' gestrichen.","438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 3\n\"(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden                                  Inkrafttreten\nSchweinelähmung gilt § 14 Abs. 2 der MKS-Ver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nordnung sinngemäß.\"                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}