{"id":"bgbl1-1994-13-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":13,"date":"1994-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/13#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_13.pdf#page=32","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz","law_date":"1994-03-01T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":32,"num_pages":10,"content":["388                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\nVom 1. März 1994\nAuf Grund der§§ 20 und 28 Abs. 2 Satz 4 sowie des§ 52       Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den dort vorge-\nAbs. 1 bi$ 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Güterkraftver-     schriebenen Angaben vollständig, unauslöschbar und\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            deutlich lesbar einzutragen; ferner sind bei Beendigung\n3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das          der Beförderung Datum und Uhrzeit des Endes der Ver-\nBundesministerium für Verkehr, auf Grund des§ 20 des           wendung der Genehmigung für die Beförderung einzu-\nGüterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem             tragen.\nBundesministerium der Justiz:\n(2) Bei der Ausfüllung des Fahrtenbuches ist folgendes\nzu beachten:\nArtikel 1                           1. Die Bezeichnung des Gutes und dessen Bruttogewicht\nVerordnung                                sind dem Frachtbrief zu entnehmen. Bei verschieden-\nüber die Führung eines Fahrtenbuches                     artigen Gütern ist die hauptsächliche Güterart anzuge-\nnach dem Güterkraftverkehrsgesetz                       ben; bei Auf- oder Abladung mehrerer Güterpartien an\n(Fahrtenbuch-Verordnung GüKG - GüKFV)                       verschiedenen Be- oder Entladeorten ist das für die\ngesamte Beförderung höchste Bruttogewicht einzutra-\n§1                                  gen.\n(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für jede      2. Bei Verwiegung durch den Unternehmer ist das\nGenehmigung für den Güterfernverkehr das nach § 28                 Gewicht der Ladung unverzüglich nach der Verwie-\nAbs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vorge-                gung einzutragen.\nschriebene Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage zu           3. Bei mehreren Be- oder Entladeorten während dersel-\nführen. Das Fahrtenbuch wird von dem Bundesamt für                 ben Beförderung sind nur der erste Beladeort und der\nGüterverkehr (Bundesamt) herausgegeben.                            letzte Entladeort einzutragen.\n(2) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für                 4. Wird das Kraftfahrzeug unterwegs gewechselt, die-\n1. Genehmigungen nach § 19a des Güterkraftverkehrs-                selbe Genehmigung jedoch weiterverwendet, ist die\ngesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für mehrere Ein-      Beförderung auf der anschließenden Teilstrecke als\nzelfahrten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden          nächstfolgende Beförderung in das Fahrtenbuch ein-\nTagen erteilt sind,                                           zutragen.\n2. CEMT-Genehmigungen nach der Verordnung über den             5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-             brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die\nGenehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521),            Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom           Kraftfahrzeug verwendet wird.\n21. März 1990 (BGBI. 1S. 591 ),\n§3\n3. Kabotage-Genehmigungen nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993             Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl in\n(ABI. EG Nr. L 279 S. 1),                                 die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als auch in\ndie von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf-\n4. Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung über              zubewahrende Ausfertigung des Frachtbriefes die Ord-\nden grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Ge-        nungsnummer der jeweils verwendeten Genehmigung\nmeinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBI. 1           einzutragen.\ns. 226).                                                                                §4\n§2\n(1) Die ausgefüllten Erstschriften der Fahrtenbuchblätter\n(1) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und        sind vom Unternehmer monatlich aus dem Fahrtenbuch\ndie Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unterneh-     herauszutrennen und· aufzubewahren (§ 29 des Güter-\nmer oder die in seinem Geschäftsbetrieb für die Führung        kraftverkehrsgesetzes). Das nach Eintragung der letzten\ndes Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das Fahrten-          Beförderung vollständig verbrauchte Fahrtenbuch mit den\nbuch alle Beförderungen im Güterfernverkehr, die mit der       verbleibenden Durchschriften der Fahrtenbuchblätter ist\nGenehmigung durchgeführt werden, vor Beginn der                innerhalb eines Monats an das Bundesamt zurückzugeben.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                 389\n(2) Soweit die erteilte Genehmigung zurückgenommen,             vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nwiderrufen, zurückgegeben worden oder auf andere                  nicht rechtzeitig einträgt oder\nWeise ungültig geworden ist, gilt Absatz 1 ent-               2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nsprechend.                                                        Absatz 2, ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig\nzurückgibt.\n§5\n§6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des              Fahrtenbücher nach dem Muster der Anlage der Tarif-\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder      überwachungs-Verordnung GüKG vom 11. Dezember\nfahrlässig                                                    1984 (BGBI. 1 S. 1518), geändert durch die Verordnung\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2      vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758), dürfen noch bis\nNr. 1 bis 4 eine Beförderung nicht, nicht richtig, nicht   zum 31. Dezember 1994 aufgebraucht werden.\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nFAHRTENBUCH NR.                                                                      Blatt\nVerwendung der Genehmigung für die Beförderungen:\n1   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n2   Kfz (amtl. Kennzeichen)       Beginn (Datum, Uhrzeit)          Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n3   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n4   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg","390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 2                        Entladestellen unter Angabe der Entladestelle vom Fahr-\nVerordnung                         zeugführer in die mitzuführenden Beförderungs- und\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere             Begleitpapiere einzutragen.\nund zusammenfassende Übersichten\nder Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr                                         §2\n(Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG - GüKWV)                 Die mitzuführenden Papiere sind auf Verlangen den\nzuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\n§1\n(1) Das bei einer Beförderung im Werkfernverkehr nach                                 §3\n§ 52 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes mitzufüh-         (1) Der Unternehmer hat monatlich für jedes nach § 52\nrende Beförderungs- und Begleitpapier hat folgende         Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes anmeldepflichtige\nAngaben zu enthalten:                                      im Werkfernverkehr verwendete Kraftfahrzeug eine\nzusammenfassende Übersicht über Beförderungen im\n1 . Angaben über die Beförderer:\nWerkfernverkehr (Monatsübersicht) einzureichen oder,\na) Name (Firma),                                      wenn angemeldete Kraftfahrzeuge in einem Monat nicht\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       für Beförderungen im Werkfernverkehr verwendet wur-\nden, Fehlanzeige zu erstatten.\nc) Postleitzahl und Ort,\n(2) In die Monatsübersicht sind die Angaben nach § 1\nd) Straße, Nummer,\nAbs. 1 einzutragen. Hinsichtlich der Belade- und Entlade-\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von Buchstabe c      stelle genügt die Angabe von Postleitzahl und Ort.\nabweichend;\n(3) Als Monatsübersicht kann der Unternehmer ein\n2. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs;               Formblatt nach der Anlage zu § 3 verwenden; es genügt\nauch die Vorlage von Formblättern nach der Anlage zu § 1\n3. Datum des Beförderungsbeginns;\noder sonstiger im Betrieb üblicher Unterlagen mit den vor-\n4. Beladestelle:                                           geschriebenen Angaben.\na) Name (Firma),                                         (4) Die Monatsübersicht oder Fehlanzeige ist bis zum\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       zwanzigsten Tag des folgenden Kalendermonats bei der\nAußenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr einzurei-\nc) Postleitzahl und Ort,                              chen, bei der das Kraftfahrzeug angemeldet ist.\nd) Straße, Nummer;\n§4\n5. Entladestelle:\na) Name (Firma),                                         Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       fahrlässig\nc) Postleitzahl und Ort,                              1. als Unternehmer\nd) Straße, Nummer;                                        a) entgegen § 1 Abs. 2 oder§ 3 Abs. 2 Satz 1 Angaben\n6. genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter;               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einträgt oder\n7. Bruttogewicht der beförderten Güter je Güterart in\nKilogramm;                                                b) entgegen§ 3 Abs. 4 eine Monatsübersicht oder eine\n8. Unterschrift des Unternehmers.                                  Fehlanzeige dem Bundesamt nicht rechtzeitig ein-\nreicht oder\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben sind\n2. als Fahrzeugführer entgegen § 1 Abs. 4 die dort ge-\nvor Beförderungsbegin11 einzutragen.\nnannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n(3) Als Beförderungs- und Begleitpapiere können die        zeitig einträgt.\nFormblätter nach der Anlage zu § 1 verwendet werden. Es\nkann auch eine andere im Betrieb übliche Unterlage oder                                  §5\neine Monatsübersicht im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet        Formblätter nach den Mustern der Anlagen der Werk-\nwerden. Fehlen in diesen Unterlagen nach Absatz 1 vorge-   fernverkehrs-Verordnung GüKG in der im Bundesgesetz-\nschriebene Angaben, so müssen diese sich aus anderen       blatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten\nmitgeführten Papieren ergeben.                             bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des\n(4) Stehen bei Beförderungsbeginn die Entladestellen   Artikels 3 der Verordnung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1\nnoch nicht fest, so sind Entladungen, auch solche inner-   S. 220), dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 aufge-\nhalb der Nahzone, nach Art und Gewicht an den einzelnen   braucht werden.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. März 1994                                          391\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nBeförderungs- und Begleitpapier für den Werkfernverkehr\n1.\n1 . Angaben zum Beförderer:\n1.1 Name (Firma):\n1 .2 Gegenstand des Unternehmens:\n1 .3 PLZ, Ort:\n1.4 Straße, Nummer:\n1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend:                               2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:\n3.            4.            5.                                                                  6.                       7.\nBeför-       Belade-        Entlade-       a) Name (Firma)                          Genaue                            Brutto-\nderungs-     stelle         stelle         b) Gegenstand des Unternehmens           Bezeichnung                       gewicht\ndatum                                      c)  PU:, Ort                             und Art                           je Güterart\nB             E         d) Straße, Nummer                        der Güter                         in kg*)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\nII. Zahl der Sendungen lt. beigefügten im Betrieb üblichen Papieren:\nIII. Art der beförderten Güter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nIV. Bruttogewicht*) in Kilogramm der Summe der für die Fernzone bestimmten Sendungen: _ _ _ _ _ _ _ kg\n(Unterschrift des Unternehmers)\n*) Bruttogewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des\nGewichtes der Umschließungen für die Aufbewahrung und der beson-\nderen Umschließung für den Versand (u. a. Paletten und Gitterboxen).","392                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Fortsetzungsblatt)\n3.          4.      5.                                                    6.           7.\nBetör-     Belade- Entlade- a) Name (Firma)                       Genaue           Brutto-\nderungs-   stelle  stelle   b) Gegenstand des Unternehmens        Bezeichnung      gewicht\ndatum                       c) PLZ, Ort                           und Art          je Güterart\nB       E   d) Straße, Nummer                    der Güter         in kg*)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\n1","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                     393\nAnlage\n(zu§ 3 Abs. 1)\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nMonat _ _ _ _ _ _ _ _ 19_\n1. Angaben zum Beförderer:\n1.1 Name (Firma):\n1.2 Gegenstand des Unternehmens:\n1 .3 PLZ, Ort:\n1.4 Straße, Nummer:\n1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend:                      2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:\nEs wird versichert, daß alle im obigen Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-\nstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt\nsind _ _ _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.\n_ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19_\n(Unterschrift des Unternehmers)\n3.               4.                     5.                              6.                                7.\nBeför-                                                                                              Bruttogewicht\nderungs-    PLZ, Beladeort         PLZ, Entladeort       Art der beförderten Güter                  je Güterart\ndatum                                                                                               inkg","394                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Fortsetzungsblatt)\n3.             4.              5.                             6.               7.\nBeför-                                                                  Bruttogewicht\nderungs-  PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort      Art der beförderten Güter je Güterart\ndatum                                                                   inkg","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                395\nArtikel 3                              d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarifliche\nGebühr nochmals\" durch die Wörter „eine Vergü-\nÄnderung\ntung\" ersetzt.\nder Verordnung TS Nr. 12/58\nüber Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen                       9. § 17 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güter-        a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die im Tarif\nfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958                vorgesehene Gebühr\" durch die Wörter „eine Ver-\n(BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert              gütung\" ersetzt.\ndurch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993          b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 aufgehoben.\n(BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt geändert:                           In Satz 8 werden die Wörter „die tarifmäßigen\nGebühren erhoben\" durch die Wörter „ Vergütun-\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Kraftver-                gen verlangt\" ersetzt.\nkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen (KVO)\".\n10. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „das tarifmäßige\"\ngestrichen.\n2. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „gilt der Güterkraftver-\nkehrstarif\" durch die Wörter „gelten die Beförde-\nrungsbedingungen\" und die Abkürzung ,,(GüKUMTI\"         11. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:\ndurch die Abkürzung ,,(GüKUMB)\" ersetzt.                                               ,,§20\nSendung\n3. § 5 wird aufgehoben.\n(1) Als eine Sendung dürfen nur Güter aufgeliefert\n4. § 9 wird aufgehoben.                                         werden, die dem Unternehmer von einem Absender\nund zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                werden.\na) Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben.                       (2) Güter, die an mehreren Stellen verladen oder an\nmehreren Stellen entladen werden, dürfen als eine\nb) Absatz 2 Buchstabe i wird aufgehoben.                    Sendung nur dann behandelt werden, wenn sämtliche\nEinladestellen und sämtliche Ausladestellen jeweils\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                innerhalb derselben Gemeinde liegen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (3) Mit einem Frachtbrief darf höchstens die Güter-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder die Anwen-         menge aufgeliefert werden, die auf dem für die Beför-\ndungsbedingungen des Tarifs\" gestrichen.            derung gestellten Fahrzeug oder Lastzug verladen\nwird.\"\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „das tarif-\nmäßige\"gestrichen.\n12. § 23 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „die tarif-\nmäßigen Gebühren erheben\" durch die Wörter\n13. In§ 24 Abs. 2 werden die Wörter „wird die tarifmäßige\n,,eine Vergütung verlangen\" ersetzt.\nGebühr\" durch die Wörter „kann eine Vergütung ver-\nc) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Erstattung         langt werden\" ersetzt.\nder tarifmäßigen Gebühren\" durch die Wörter\n,,Ersatz der erforderlichen Aufwendungen\" er-        14. § 25 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 4 werden die Wörter „im Tariffestgesetz-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ten\" sowie die Wörter „das tarifmäßige\" gestri-\nchen.\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarif-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die tarifmäßige             mäßige Gebühr erhoben\" durch die Wörter „eine\nAbbestellgebühr\" durch die Wörter „hierfür              Vergütung verlangt\" ersetzt.\neine angemessene Vergütung\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das tarifmäßige\"    15. § 27 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i werden die Wörter\nb) In Absatz 8 wird das Wort „tarifmäßigen\" gestri-             ,,für die Frachtberechnung zum selben Gemeinde-\nchen.                                                        tarifbereich\" durch die Wörter „zu derselben\nGemeinde\" ersetzt.\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das tarif-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             mäßige\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei\"          c) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „wird die im Tarif\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „wird die               vorgesehene Gebühr nur erhoben\" durch die Wör-\ntarifmäßige Gebühr erhoben\" durch die Wörter                 ter „kann eine Vergütung nur verlangt werden\"\n,,kann eine Vergütung verlangt werden\" ersetzt.              ersetzt.","396                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n16. § 28 wird wie folgt geändert:                                        4. Art des Gutes,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                5. den voraussichtlich benötigten Laderaum in\naa) In Satz 3 wird das Wort „Gebühren\" durch das                   Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Um-\nWort „ Vergütung\" ersetzt.                                  zugsgutliste),\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Gebühren\"                 6. Vereinbarungen über die zu erbringenden Lei-\ngestrichen.                                                 stungen (Leistungsbeschreibung),\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das tarif-                 7. die mit der Beförderung verbundenen Kosten\nmäßige\" gestrichen.                                                (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenlei-\nstungen, Zölle und andere Kosten), die vom\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                                            Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen,\na) Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben.                              8. gegebenenfalls den Sendungswert,\nb) In Satz 2 wird der Verweis „unter g) bis n) genann-              9. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-\nten Schäden\" durch den Verweis „unter h) bis n)                    schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27\ngenannten Schäden\" ersetzt.                                         Abs. 1 in Verbindung mit§ 41 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes versichert hat,\n18. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.\n10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes\neinzuziehenden Nachnahme,\n19. In § 40 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter\n„Frachtzuschlägen, Nebengebühren\" durch das Wort                   11. die Kosten, die der Auftraggeber zu überneh-\n,,Vergütungen\" ersetzt.                                                 men hat,\n12.  amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug,\nArtikel 4                                 13.  Name und Anschrift des Auftraggebers,\nÄnderung                                   14.  Name und Anschrift des Empfängers,\nder Verordnung TSU Nr. 3/83 (GüKUMl)                            15.  Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n),\nDie Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver-                        Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entlade-\nkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung                     stelle(n).\"\nvon Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde-\nrung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und           5. § 19 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:\nGüternahverkehr vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom                                           ,,§ 19\n16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3                             Ausländische Streitkräfte\ndes Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird\nwie folgt geändert:                                                    Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugs-\ngut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundes-\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Beförde-                  republik Deutschland stationierten ausländischen\nrungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die               Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend:\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die               1. Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer\nMöbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im                        die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbe-\nGüterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB)\".                      stimmungen und über die mit der Angabe des Wer-\ntes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für\n2. § 3 wird gestrichen.                                                 mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.\n3. § 3 Abs. 4 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:                 2. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unter-\nnehmer die Sendung zwischenlagem.\n,,(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt\n(Weisungsgeber), hat dem Unternehmer die durch die               3. Anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Dokuments\nAusführung der Weisung entstandenen erforderlichen                   für den Umzugsvertrag können die ausländischen\nAufwendungen zu ersetzen.\"                                           Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen;\ndiese können zusätzlich in Fremdsprachen abge-\n4. § 16 der Anlage wird wie folgt geändert:                             faßt sein.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:                        6. Der bisherige § 19 der Anlage wird § 20 der Anlage und\n,,(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form        wie folgt neu gefaßt:\nfestzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftrag-                                         ,,§20\ngeber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je                                       Frachtbrief\neine Ausfertigung erhalten der Unternehmer, der\n(1) Bei Beförderung im Fernverkehr im Sinne des § 3\nAuftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes ist für jede Sendung\nhat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen.\"\nvor Beginn der Beförderung ein Frachtbrief auszustel-\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:                          len. Der Frachtbrief ist vom Auftraggeber und vom\n,,(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß fol-         Unternehmer zu unterzeichnen. Die Unterschriften\ngende Angaben enthalten:                                   können gedruckt oder gestempelt werden. Als eine\nSendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber\n1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses,\nvon einem Versandort an einen Empfänger nach einem\n2. Name und Anschrift des Unternehmers,                  Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem\n3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförde-              Bestimmungsort entladen werden. Der Unternehmer\nrung,                                               darf die Sendung zwecks Umladung zwischenlagem.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                    397\n(2) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:           (4) Die Eintragungen im Frachtbrief müssen in deut-\n1. Ort und Tag der Aussstellung,                            scher Sprache deutlich und unauslöschbar geschrie-\nben sein. Im Frachtbrief darf nicht radiert werden.\n2. Name und Anschrift des Auftraggebers,                     Durchstreichungen und Änderungen sind nur zulässig,\n3. Name und Anschrift des Unternehmers,                     wenn sie durch Unterschrift anerkannt sind.\n4. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,                 (5) Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunter-\n5. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Be-      nehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor\nstimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n},      Beginn der Beförderung zwei Ausfertigungen des\nFrachtbriefes auszuhändigen. Name und Anschrift des\n6. Name und Anschrift des Empfängers,                        Zweitunternehmers sind im Frachtbrief einzutragen.\n7. Art des Gutes,                                            Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten\n8. den Rauminhalt der beförderten Frachtstücke in            Frachtbrief ebenfalls zu unterzeichnen.\nKubikmetern,                                                (6) Das Fehlen oder Mängel des Frachtbriefes\n9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten                berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Ver-\n(Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistun-         trages.\ngen, Zölle und andere Kosten, die vom Vertrags-             (7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und\nabschluß bis zur Ablieferung anfallen),                  Vollständigkeit seiner Angaben.\"\n10. gegebenenfalls den Sendungswert,\n11. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-           7. Die bisherigen §§ 20 und 21 der Anlage werden die\nschaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27           §§ 21 und 22 der Anlage.\nAbs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert\nhat,                                                                             Artikel 5\n12. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neinzuziehenden Nachnahme,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994\n13. die Kosten, die der Auftraggeber übernimmt,           in Kraft; Artikel 1 § 5 und Artikel 2 § 4 treten jedoch erst am\n14. Vereinbarungen über Nebenleistungen,                  Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung treten die Tarifüberwachungs-Verord-\n15. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug und\nnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1518),\nOrdnungsnummer der verwendeten Genehmi-\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992\ngung.\n(BAnz. S. 9758), und die Werkfernverkehrs-Verordnung\n(3) Der Frachtbrief ist in drei Ausfertigungen auszu-  GüKG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nstellen; je eine Ausfertigung erhalten der Empfänger,     nummer 9241-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Unternehmer und der Auftraggeber. Eine Ausferti-      zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 3 der Verord-\ngung ist bei der Beförderung mitzuführen.                 nung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1S. 220), außer Kraft.\nBonn, den 1. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}