{"id":"bgbl1-1994-13-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":13,"date":"1994-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_13.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes","law_date":"1994-03-01T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes\nVom 1. März 1994\nAuf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes               Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nSuchtstoffübereinkommen 1988 vom 2. August 1993                  Abschnitt II Nr. 20 des Einigurigsvertrages vom\n(BGBI. 1 S. 1407) wird nachstehend der Wortlaut des              31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081),\nBetäubungsmittelgesetzes in der vom 28. Februar 1994\nan geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung           8. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 1 des\nGesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106),\nberücksichtigt:\n1. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1       9. den am 15. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der\ndes Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681,              Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 712),\n1187),                                                   10. den am 22. September 1992 in Kraft getretenen\n2. den am 1. September 1984 in Kraft getretenen Arti-           Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1\nkel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1             s. 1302),\ns. 1081),                                                11. den am 16. September 1992 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des         kel 1 des Gesetzes vom 9. September 1992 (BGBI. 1\nGesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),                s. 1593),\n4. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 1      12. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099),          der Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1\n5. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 6           S. 2483),\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1              13. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 der\ns. 2496),                                                    Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),\n6. den am 1 . April 1987 in Kraft getretenen Artikel 8 des  14. den am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\nGesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475),               der Verordnung vom 18. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 99),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-      15. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in                 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 1. März 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   359\nGesetz\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                             Fünfter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                                        Vorschriften für Behörden\n§ 1    Betäubungsmittel                                      § 26   Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und\n§ 2    Sonstige Begriffe                                            Zivilschutz\n§ 27    Meldungen und Auskünfte\nZweiter Abschnitt                     § 28   Jahresbericht an die Vereinten Nationen\nErlaubnis und Erlaubnlsverfahren\n§ 3    Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln\n§ 4    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht                                            Sechster Abschnitt\n§ 5    Versagung der Erlaubnis                                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 6    Sachkenntnis\n§ 29    Straftaten\n§ 7    Antrag\n§ 29 a Straftaten\n§ 8    Entscheidung\n§ 30    Straftaten\n§ 9    Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen\n§ 30 a Straftaten\n§ 10   Rücknahme und Widerruf\n§ 30 b Straftaten\n§ 30c Vermögensstrafe\nDritter Abschnitt\n§ 31   Strafmilderung oder Absehen von Strafe\nPflichten Im Betäubungsmittelverkehr\n§ 31 a Absehen von der Verfolgung\n§ 11  Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr\n§ 32   Ordnungswidrigkeiten\n§ 12  Abgabe und Erwerb\n§ 33   Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 13  Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung\n§ 34   Führungsaufsicht\n§ 14  Kennzeichnung und Werbung\n§ 15  Sicherungsmaßnahmen\n§ 16  Vernichtung\nSiebenter Abschnitt\n§ 17  Aufzeichnungen\nBetäubungsmlttelabhinglge Straftäter\n§ 18  Meldungen\n§ 18a Verbote                                                § 35   Zurückstellung der Strafvollstreckung\n§ 36   Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung\nVierter Abschnitt                     § 37   Absehen von der Verfolgung\nÜberwachung                         § 38   Jugendliche und Heranwachsende\n§ 19  Durchführende Behörde\n§ 20  Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Ver-\nteidigungsfall\nAchter Abschnitt\n§ 21  Mitwirkung anderer Behörden\nÜbergangs- und Schlußvorschrfften\n§ 22  Überwachungsmaßnahmen\n§§ 39\n§ 23  Probenahme                                             bis\n§ 24  Duldungs- und Mitwirkungspflicht                       40a    (gegenstandslos)\n§ 25  Kosten                                                 § 41   (weggefallen)","360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErster Abschnitt                            sowie eine chemische Verbindung und deren Ester,\nEther, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh\nBegriffsbestimmungen                            oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende\nGemische und Lösungen;\n§ 1                             2. Zubereitung:\nBetäubungsmittel\nohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoff-\n(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die          gemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe\nin den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zuberei-          außer den natürlich vorkommenden Gemischen und\ntungen.                                                            Lösungen;\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-        3. ausgenommene Zubereitung:\nrung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit               eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung,\nZustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu                die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften\nändern oder zu ergänzen, wenn dies                                 ganz oder teilweise ausgenommen ist;\n1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wir-          4. Herstellen:\nkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das\ndas Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Ver-\nHervorrufen einer Abhängigkeit,\narbeiten, Reinigen und Umwandeln.\n2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter\nVerwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen         (2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels\nzu können, oder                                           steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit\nBetäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zuberei-\ntungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen                                   Zweiter Abschnitt\nVerwendung und wegen der unmittelbaren oder mittel-\nbaren Gefährdung der Gesundheit                                        Erlaubnis und Erlaubnisverfahren\nerforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-\nnen einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilwei-                                  §3\nse von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf                 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kon-           (1) Einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes be-\ndarf, wer\ntrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet blei-\nben.                                                          1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Han-\ndel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,\n(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt,\neinführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in\nin dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des\nden Verkehr bringen, erwerben oder\nBetäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen,         2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) her-\ndie nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzu-       stellen\nnehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuch-          will.\nlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder\nmittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.          (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten\nEine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verord-   Betäubungsmittel kann das Bundesgesundheitsamt nur\nnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.             ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im\nöffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.\n(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf                                    §4\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                      Ausnahmen von der Erlaubnlspfllcht\nzu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der\nAnhänge zu dem Einheits-übereinkommen von 1961 über             (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer\nSuchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom            1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke\n4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111) und dem Übereinkom-             oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)\nmen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II\nS. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer        a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\njeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen              oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,\nFassung erforderlich ist.                                         b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\nerwirbt,\n§2                                  c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf\nSonstige Begriffe                               Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher\nVerschreibung abgibt oder\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nd) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\n1. Stoff:                                                            an Inhaber einer Erlaubnis zum -Erwerb dieser Be-\neine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbe-              täubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger\nstandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand            im Betrieb der Apotheke abgibt,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   361\ne) in Anlage 1, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel   Das Bundesgesundheitsamt unterrichtet die zuständige\nzur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur        oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der\nUntersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte         Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betref-\nStelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,             fen.\n2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Haus-                                          §5\napotheke\nVersagung der Erlaubnis\na) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel\noder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,            (1) Die Erlaubnis nach§ 3 ist zu versagen, wenn\nb) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel       1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und,\nerwirbt,                                                     sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten\nGemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten\nc) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein\neine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die\nvon ihm behandeltes Tier abgibt oder                         Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschrif-\nd) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel           ten und der Anordnungen der Überwachungsbehörden\nan Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Be-            (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die\ntäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger            Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,\nim Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,\n2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche\n3. in Anlage 111 bezeichnete Betäubungsmittel                       Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflich-\ntungen nicht ständig erfüllen kann,\na) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärzt-\nlicher Verschreibung oder                              3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\ndie Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antrag-\nb) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die            stellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristi-\ndieses Tier behandelt und eine tierärztliche Haus-          schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personen-\napotheke betreibt,                                          vereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\nerwirbt,                                                        schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung\nBerechtigten ergeben,\n4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel\n4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für\na) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des               die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder           Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vor-\nb) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztli-         handen sind,\ncher Verschreibung erworben hat und sie als Reise-      5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelver-\nbedarf                                                      kehrs oder der Herstellung ausgenommener Zuberei-\nausführt oder einführt oder                                      tungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4\ngenannten Gründen nicht gewährleistet ist,\n5. gewerbsmäßig                                                6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht\na) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwi-                mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medi-\nschen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittel-              zinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,\nverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbe-           daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln\nwahrung von Betäubungsmitteln im Zusammen-                  oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener\nhang mit einer solchen Beförderung oder für einen           Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten ei-\nbefugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr              ner Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich\nübernimmt oder                                              auszuschließen, vereinbar ist oder\nb) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen           7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen\nbefugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr            einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8\ndurch andere besorgt oder vermittelt.                      Abs. 2) abgeholfen wird.\n(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und         (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der\nLandesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätig-       Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkom-\nkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäu-       men oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen\nbungsmitteln beauftragten Behörden.                            zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle\nentgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe\n(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis           der Europäischen Gemeinschat:.en geboten ist.\nbedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will,\nhat dies dem Bundesgesundheitsamt zuvor anzuzeigen.\nDie Anzeige muß enthalten:\n§6\n1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden so-\nwie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,                             Sachkenntnis\n2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde             (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5\nder apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Appro-         Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht\nbation als Tierarzt und                                    1. im Falle des Herstellers von Betäubungsmitteln oder\n3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäu-                    ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind,\nbungsmittelverkehr.                                             durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstel-","362                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nlungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des  8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder\nArzneimittelgesetzes,                                           anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken\n2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die             eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezug-\nkeine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine            nahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.\nnach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hoch-\nschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie,                                  §8\nder Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prü-                               Entscheidung\nfung und durch die Bestätigung einer mindestens ein-\njährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder        (1) Das Bundesgesundheitsamt soll innerhalb von drei\nPrüfung von Betäubungsmitteln,                            Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung\nder Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige\n3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke\noberste Landesbehörde unverzüglich Ober die Entschei-\ndurch das Zeugnis Ober eine nach abgeschlossenem\ndung.\nwissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie,\nder Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der                (2) Gibt das Bundesgesundheitsamt dem Antragsteller\nVeterinärmedizin abgelegte Prüfung und                     Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird\n4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine        die   in Absatz  1 bezeichnete  Frist bis zur Behebung   der\nabgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im            Mängel    oder bis zum Ablauf der zur  Behebung  der Mängel\nGroß- und Außenhandel in den Fachbereichen Chemie ·        gesetzten   Frist gehemmt.  Die Hemmung     beginnt mit dem\noder Pharma und durch die Bestätigung einer minde- Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur\nstens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäu-          Behebung     der  Mängel zugestellt wird.\nbungsmittelverkehr.                                            (3) Der Inhaber der Er1aubnis hat jede Änderung der in\n(2) Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall von         § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesgesundheitsamt\nden im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sach-          unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinslchtlfch\nkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle         der Art der Betäubl!,ngsmittel oder des Betäubungsmittel-\ndes Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung aus-        verkehrs sowie bei Anderungen in der Person des Er1aub-\ngenommener Zubereitungen gewährleistet sind.                  nisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenom-\nmen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Er1aubnls zu\nbeantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis\n§7\ngeändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird\nAntrag                            über die Änderung der Er1aubnis unverzüglich unterrichtet.\nDer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in\ndoppelter Ausfertigung beim Bundesgesundheitsamt zu                                        §9\nstellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten\nBeschrinkungen, Befristung,\nLandesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgen-\nBedingungen und Auflagen\nde Angaben und Unterlagen beigefügt werden:\n1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschrif-         (1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des\nten des Antragstellers und der Verantwortlichen,           Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-\nnommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen\n2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erfor-     Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:\nderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob\nund auf Grund welcher Umstände sie die ihnen oblie-       1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungs-\ngenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,               mittelverkehrs,\n3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach        2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an\nOrt (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Haus-           Betäubungsmitteln,\nnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bau-            3. die Lage der Betriebsstätten und\nweise des Gebäudes,\n4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Aus-\n4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen ge-              gangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie\ngen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbe-            keine Betäubungsmittel sind.\nfugte Personen,\n5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),           (2) Die Erlaubnis kann\n6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der her-      1. befristet. mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen\nzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,                verbunden werden oder\n7. im Falle des Herstellens(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäu-      2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2\nbungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen ei-             geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auf-\nne kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges           lagen versehen werden,\nunter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe        wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungs-\noder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte,      mittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zu-\nauch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwi-       bereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durch-\nschen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind;     führung der internationalen Suchtstoffüberelnkommen\nbei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Ge-   oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen\nwichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen     zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle\ndie Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthalte-      entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe\nnen Betäubungsmittel und                                 der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                  363\n§ 10                           2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder\nRücknahme und Widerruf                         Einrichtungen.\n3. (weggefallen)\n(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn\nvon ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjah-       (2) Der Abgebende hat dem Bundesgesundheitsamt\nren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann       außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e\nverlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaub-   unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Er-\nhaft gemacht wird.                                          werbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu\nmelden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die\nder Betäubungsmittel zu bestätigen.\nRücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich\nunterrichtet.                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei\nDritter Abschnitt                     1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmit-\nteln\nPflichten                             a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztli-\nim Betäubungsmittelverkehr                           cher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer\nApotheke,\n§ 11                               b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Haus-\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr                        apotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapothe-\nke behandeltes Tier,\n(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder\nausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Er-   2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und\nlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesgesund-       3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen\nheitsamtes. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungs-         den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder\nbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwa-         Einrichtungen.\nchung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder\nden Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das            (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nBetäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des      verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Ver-\nVerbringens dem Durchführenden oder einer dritten Per-     fahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestä-\nson tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden.  tigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbe-\nAusgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder          wahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Form-\nausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.         blätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit oder Kontrolle\ndes Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Ver-                                     § 13\nfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und\nVerschreibung und Abgabe auf Verschreibung\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu\nerlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Be-     ( 1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel\ntäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internatio-   dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur\nnalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten         dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahn-\nder Organe der Europäischen Gemeinschaften erforder-       ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich\nlich ist. Insbesondere können                              der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhän-\n1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Be-   gigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren\ntäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder     Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am\ndurch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern     oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet\nverboten,                                              ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begrün-\ndet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise\n2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die     erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten\nVersendung von Proben im Rahmen der internationa-      Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht\nlen Zusammenarbeit zugelassen,                         oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch über-\n3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln     lassen werden.\ndurch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des\n(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getrof-\nfen und                                                dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und\ngegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im\n4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung     Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke\nder zu verwendenden amtlichen Formblätter festge-      dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel\nlegt                                                   und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der\nwerden.                                                    Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.\n§ 12                              (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAbgabe und Erwerb                       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-\nschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäu-\n(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an     bungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung\n1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz      und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes\neiner Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine     bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärzt-\nApotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,    lichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken","364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des                                    § 16\nBetäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere\nVernichtung\nkönnen\n1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Be-             (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen\nstimmungszwecke oder Mengen beschränkt,                   Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegen-\nwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die\n2. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und       eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäu-\nRückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblat-          bungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch\ntes für die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen        und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt.\nüber den Verbleib und den Bestand festgelegt und          Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und\n3. Ausnahmen von den Vorschriften des§ 4 Abs. 1 Nr. 1         diese drei Jahre aufzubewahren.\nBuchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen       (2) Das Bundesgesundheitsamt, in den Fällen des § 19\nerlassen                                                  Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann\nwerden.                                                       den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf sei-\nne Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusen-\n§ 14                              den. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhan-\nden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer\nKennzeichnung und Werbung                       seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforde-\n(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmit-     rung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1\ntel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten          nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Mona-\nKurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung          ten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die\nhat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und    zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigen-\nauf dauerhafte Weise zu erfolgen.                             tümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet,\ndie Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftrag-\n(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten               ten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu\n1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäu-      dulden.\nbungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei ab-          (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entspre-\ngeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthalte-     chend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäu-\nnen reinen Stoffes,                                       bungsmittel beseitigen will.\n2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit ver-\nwendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen                                      § 17\nund nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene                             Aufzeichnungen\nGewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die\nenthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehält-     (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,\nnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur    getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungs-\nAbgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.         mittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden\nZugang und jeden Abgang zu führen:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehält-\nnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.          1. das Datum,\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Liefe-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die\nrers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft\nBezeichnung von Betäubungsmitteln in Katalogen, Preis-\noder den sonstigen Verbleib,\nlisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen,\ndie für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fach-      3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den\nkreise bestimmt sind.                                             sich daraus ergebenden Bestand,\n(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf      4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach\nnicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III              Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,\nbezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der      5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der\nIndustrie und des Handels sowie bei Personen und Per-             eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der\nsonenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärzt-         nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der aus-\nliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in             genommenen Zubereitungen nach Art und Menge\nAnlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten,          und\nZahnärzten und Tierärzten.                                    6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen\ndurch deren Hersteller zusätzlich den Namen oder die\nFirma und die Anschrift des Empfängers.\n§ 15                              Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen\nSicherungsmaßnahmen                         können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in\ndenen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich ge-\nWer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Be-\nmacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abge-\ntäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, geson-    heftet werden.\ndert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu\nsichern. Das Bundesgesundheitsamt kann Sicherungs-              (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzu-\nmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang            gebenden Mengen sind\ndes Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad             1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die\noder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.             Gewichtsmenge und","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   365\n2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.                 unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gelten-\n(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften         den Fassung im Anhang aufgeführten Stoffe und in Arti-\nsind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom          kel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 genannten Zubereitun-\nletzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzu-           gen, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäu-\nbewahren.                                                       bungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit\nihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,\n§ 18                               einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern,\nMeldungen                              abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben\noder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,\ndem Bundesgesundheitsamt getrennt für jede Betriebs-\nstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge                           Vierter Abschnitt\nzu melden, die\nÜberwachung\n1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der An-\nbaufläche nach Lage und Größe,\n§ 19\n2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangs-\nstoffen,                                                                  Durchführende Behörde\n3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet           (1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung\nwurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmit-        ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwa-\nteln,                                                    chung durch das Bundesgesundheitsamt. Diese Stelle ist\nauch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswer-\n4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallen-     tung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorge-\nden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach        schriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittel-\ndiesen Stoffen,                                          verkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in\n5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen ver-          Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäu-\nwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zuberei-       sern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch\ntungen,                                                  die zuständigen Behörden der Länder.\n6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrlän-            (2) Das Bundesgesundheitsamt ist zugleich die beson-\ndem,                                                     dere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen\n7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrlän-         Suchtstoffübereinkommen.\ndem,\n8. erworben wurde,                                                                        § 20\n9. abgegeben wurde,                                                           Besondere Ermächtigung\nfür den Spannungs- oder Verteidigungsfall\n10. vernichtet wurde,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10               verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses\nangegebenen Zwecken verwendet wurde, aufge-              Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken        Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern,\nund                                                      um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Be-\n12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Be-          täubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und\nstand vorhanden war.                                     Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstel-\nlung ausgenommener Zubereitungen gewähr1eistet blei-\n(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind           ben. Insbesondere können\n1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die         1. Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach diesem\nGewichtsmenge und                                             Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes er1assenen\n2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.                    Rechtsverordnungen auf den Bundesminister übertra-\ngen,\n(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem\nBundesgesundheitsamt jeweils bis zum 31. Januar und            2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung aus-\n31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die               genommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeich-\nMeldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das             neten besonderen Anforderungen angepaßt und\nvergangene Kalenderjahr einzusenden.                           3. Meldungen über Bestände an\n(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die         a) Betäubungsmitteln,\nvom Bundesgesundheitsamt herausgegebenen amtlichen                 b) ausgenommenen Zubereitungen und\nFormblätter zu verwenden.\nc) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderli-\n§18a                                      chen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch\nwenn diese keine Betäubungsmittel sind,\nVerbote\nangeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner\nEs ist verboten, die in der Verordnung (EWG) Nr.            der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfü-\n36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß-               gungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Perso-\nnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur              nen oder Stellen verpflichtet werden.","366                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach              delsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der\nMaßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes                   Regel alle zwei Jahre durchzuführen,\nangewandt werden.\n4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Ver-\n(3) (weggefallen)                                                  hütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder\nKontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her-\n§ 21                                   stellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist.\nZum gleichen Zweck dürfen sie auch die weitere Teil-\nMitwirkung anderer Behörden                           nahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von                 Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung                teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestän-\nder Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln            de oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen\nsowie der in § 18 a genannten Stoffe und Zubereitungen               unter amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige\nmit.                                                                 Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat\nnach Erfaß der vorläufigen Anordnungen über diese\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-               endgültig zu entscheiden.\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern die der\nGrenzschutzdirektion unterstellten Beamten des Bundes-             (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß\ngrenzschutzes und im Einvernehmen mit dem Bayeri-               Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anord-\nschen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayeri-         nen.\nschen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben\nbetrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 oblie-                                     § 23\ngen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese                                     Probenahme\nAufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutz-\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) entspre-            (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über\nchend.                                                          den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausge-\nnommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der\n(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und              Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Emp-\nBeschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abferti-       fangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum\ngung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden            Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.\ndas Bundesgesundheitsamt unverzüglich.                          Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-\n§ 22                              dung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher\nÜberwachungsmaßnahmen                           Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie\ndas als Probe entnommene zurückzulassen.\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nsind befugt,                                                       (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschlie-\nßen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der\n1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die         Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,\nHerstellung oder das der Herstellung folgende Inver-        nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung\nkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzuse-            als aufgehoben gelten.\nhen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzu-\nfertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des     (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Ent-\nBetäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausge-        schädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf\nnommener Zubereitungen von Bedeutung sein kön-              verzichtet wird.\nnen,\n2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht                                       § 24\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-                     Duldungs- und Mitwirkungspflicht\nchen Auskünfte zu verlangen,\n(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder\n3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen            jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist ver-\nund Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmit-         pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu\ntelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zube-\ndulden und die mit der Überwachung beauftragten Perso-\nreitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu be-         nen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,\nsichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon\ninsbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu be-\nzu überzeugen haben, daß die Vorschriften Ober den          zeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die\nBetäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausge-\nHerstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet,\nnommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhü-          umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und\ntung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit     Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht\nund Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der\nin Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermög-\nKontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Her-        lichen.\nstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen\nist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der            (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nBetriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken die-          solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nnende Räume betreten werden; insoweit wird das              oder einen seiner in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-         zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nkel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es          gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nsich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhan-      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                     367\nKosten                                      Jahresbericht an die Vereinten Nationen\n(1) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amts-         (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum\nhandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem         30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem General-\nGesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         sekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über\nRechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen).          die Durchführung der internationalen Suchtstoffüberein-\nkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-    Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zustän-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-          digen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des\nbührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und        Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vor~usehen.              für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesgesund-\nheitsamt ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben\nFünfter Abschnitt                      nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVorschriften für Behörden\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen,\n§ 26                            nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und\nBundeswehr, Bundesgrenzschutz,                  Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der\nBereitschaftspolizei und Zivilschutz             internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich\nsind. In der Verordnung können Bestimmungen über die\n(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften  Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfän-\nüber die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der     ger der Meldungen getroffen werden.\nBetäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des\nBundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung\nmit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln\nfür den Zivilschutz entsprechende Anwendung.                                      Sechster Abschnitt\n(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundes-                Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ngrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und\ndie Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den je-\n§ 29\nweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bun-\ndeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des                                    Straftaten\nZivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\ndie Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und\nstrafe wird bestraft, wer\nLandesbehörden.\n1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen       ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, ein-\nGeschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesmini-             führt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr\nster in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und             bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise ver-\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           schafft,\nnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoff-\nübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwin-        2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\ngende Gründe der Verteidigung erfordern.                         ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,\n3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz\n(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften\neiner  schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb  zu sein,\nüber die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der\nBetäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien        4. (weggefallen)\nder Länder dienen, entsprechende Anwendung.                  5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durch-\n(5) (weggefallen)                                            führt,\n6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel\n§ 27\na) verschreibt,\nMeldungen und Auskünfte\nb) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch\n( 1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesgesund-                überläßt,\nheitsamt jährlich bis zum 31. März für das vergangene         7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apo-\nKalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellun-            theke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,\ngen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie\ngegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäu-              8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,\nbungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder       9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für\ndie Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.             sich oder einen anderen oder für ein Tier die Ver-\n(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem               schreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,\nBundesgesundheitsamt auf Verlangen über den Verkehr         10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb\nmit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu             oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln\ngeben, soweit es zur Durchführung der internationalen            öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gele-\nSuchtstoffübereinkommen erforderlich ist.                        genheit einem anderen verschafft oder gewährt oder","368                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmit-          1. als Person über 21 Jahre\nteln verleitet,\na) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1\n11. entgegen § 18 a dort genannte Stoffe oder Zubereitun-              Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie\ngen herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel          ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum\nzu treiben, einführt, ausführt, durchführt, veräußert,            unmittelbaren Verbrauch überläßt oder\nabgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in\nb) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäu-\nsonstiger Weise verschafft,\nbungsmitteln ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\n12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbrei-               Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,\nten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)             einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzuge-\ndazu auffordert, Betäu~ungsmittel zu verbrauchen, die             ben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine\nnicht zulässigerweise verschrieben worden sind,                   dieser Handlungen zu fördern, oder\n13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände ei-            2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne\nnem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Num-               Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in\nmer 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt oder               nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie\n14. einer Rechtsverordnung nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1             besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3\noder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt,           Abs. 1 erlangt zu haben.\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nStrafvorschrift verweist.                                 strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nDie Abgabe von sterilen Einmaispritzen an Betäubungs-\nmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit\nzum Verbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 dar.                                               § 30\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buch-                                   Straftaten\nstabe b und Nr. 11 ist der Versuch strafbar.\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird be-\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-  straft, wer\nstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall     1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter                              anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13         Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-\ngewerbsmäßig handelt,                                           delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten\nverbunden hat,\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung         2. im Falle des§ 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,\nsolcher Taten verbunden hat,                               3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht\n3. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten          oder zum urimittelbaren Verbrauch überläßt und da-\nHandlungen die Gesundheit mehrerer Menschen ge-                 durch leichtfertig dessen Tod verursacht oder\nfährdet.                                                   4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaub-\n4. (weggefallen)                                                    nis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,       (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er     strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nim Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in\n§ 18 a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaub-\nten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden                                       § 30a\nsollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nStraftaten\noder Geldstrafe.\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-\n(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den\nstraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne\nAbsätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäu-\nErlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen\nbungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Men-\nHandel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und\nge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,\ndabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-\nsich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ndas Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen,\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nauch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder\nZubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind,\naber als solche ausgegeben werden.\n§ 30b\nStraftaten\n§ 29a                                § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine\nVereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den\nStraftaten\nunbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird be-     § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder\nstraft, wer                                                    nicht nur im Inland besteht.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                      369\n§ 30c                               3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht\n· Vermögensstrafe                               richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mit-\nteilt,\n(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10 ist\n4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 9 Abs. 2 zuwider-\n§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht,             handelt,\nsoweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel\nzu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger    5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne\nWeise verschafft.                                                    Genehmigung ein- oder ausführt,\n(2) In den Fällen der§§ 29a, 30, 30a und 30b ist§ 43a         6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\ndes Strafgesetzbuches anzuwenden.                                    bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1\noder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\n§ 31                               7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder\nStrafmilderung oder Absehen von Strafe                      entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich\nDas Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen                  meldet oder den Empfang nicht bestätigt,\nmildem (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von\neiner Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen,          8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht\nwenn der Täter                                                      vorschriftsmäßig kennzeichnet,\n1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesent-          9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zu-\nlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen              widerhandelt,\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte,        10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vor-\noder                                                            schriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle         oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2\noffenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29 a              Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung ein-\nAbs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1, von deren Planung           sendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,\ner weiß, noch verhindert werden können.                    11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen\n§ 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurch-\nschriften nicht aufbewahrt,\n§ 31a\n12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig,\nAbsehen von der Verfolgung\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2      13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-\noder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft               kungspflicht nicht nachkommt oder\nvon der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters\nals gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an      14. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl\nder Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungs-           diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein\nmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge               Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das\nanbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,         Postgeheimnis gemäß Artikel 1O Abs. 1 des Grundge-\nsich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.                    setzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung\nder Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in\njeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndes Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft           zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nund des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der\nZustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndie Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeß-         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\nordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden          desgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm ausge-\nkann oder in den Fällen des§ 231 Abs. 2 der Strafprozeß-       führt wird.\nordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung\nin seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entschei-                                        § 33\ndung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht an-\nfechtbar.                                                                   Erweiterter Verfall und Einziehung\n(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden\n§ 32\n1. in den Fällen des§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10,\nOrdnungswidrigkeiten                            sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und '\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      2. in den Fällen der§§ 29a, 30 und 30a.\nlässig\n(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\n1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäu-        §§ 29 bis 30 a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32\nbungsmittelverkehr nicht anzeigt,                        bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-\n2. in einem Antrag nach§ 7 unrichtige Angaben macht          setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\noder unrichtige Unterlagen beifügt,                      keiten sind anzuwenden.","370                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 34                               beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte\nFührungsaufsicht                           den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt.\nVon dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der\nIn den Fällen des§ 29 Abs. 3, der§§ 29a, 30 und 30a           Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behand-\nkann das Gericht Führungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. 1           lung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneu-\ndes Strafgesetzbuches).                                          ten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.\n(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch wi-\nderrufen, wenn\nSiebenter Abschnitt                          1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht\nauch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung\nBetäubungsmittelabhängige Straftäter\nmit Absatz 2 zurückgestellt wird oder\n2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheits-\n§ 35\nstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\nZurückstellung der Strafvollstreckung                       rung und Sicherung zu vollstrecken ist.\n(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheits-           (7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung\nstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und       widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Frei-\nergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest,         heitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsan-\ndaß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängig-          stalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf\nkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit          kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszu-\nZustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die                ges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung\nVollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maß-         wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.\nregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für           § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.\nlängstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte\nsich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilita-\n§ 36\ntion dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich\neiner solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewähr-               Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung\nleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer        (1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat\nstaatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Ab-        sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrich-\nhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit            tung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nach-\nentgegenzuwirken.                                                 gewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung\n(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das            auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung\nGericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungs-          zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über\nbehörde die Beschwerde nach dem zweiten Abschnitt des . die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der\nDritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte         Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung\nkann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen              zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in\nmit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstrek-         der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr\nkungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsge-             erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des\nsetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das               Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald verantwortet\nOberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straf-\ndie Verweigerung der Zurückstellung; es kann die Zustim-          taten mehr begehen wird.\nmung selbst erteilen.                                               (2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn                          sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1\nbezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzo-\n1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei        gen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheits-\nJahren erkannt worden ist oder                              strafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald\n2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von       verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straf-\nmehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu          taten mehr begehen wird.\nvollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Ge-\n(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behand-\nsamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt\nlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht,\nund im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für            wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht\nden ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abge-            vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz\nurteilten Straftaten erfüllt sind.                               oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies\nunter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die\n(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die\nBehandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt\nVollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die\nist.\nAufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu\nerbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen             (4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten\nteilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Be-           entsprechend.\nhandlung mit.\n(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft\n(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstel-      das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Ver-\nlung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begon-         handlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der\nnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist,       Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrich-\ndaß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald        tungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofor-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                371\ntige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach          zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen\nAbsatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 3 der       Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig\nStrafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die       einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren\nAussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.               Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unan-\nfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren\nnicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).\n§ 37\n(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467\nAbsehen von der Verfolgung                    Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu§ 153a der Strafprozeß-\n(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf ordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.\nGrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu\nhaben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe                               § 38\nbis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwalt-\nJugendllche und Heranwachsende\nschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Haupt-\nverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhe-          (1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35\nbung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschul-        und 36 sinngemäß. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von\ndigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit        unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der §§ 35\nder in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht,        und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Strafe. Neben\nund seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsan-     der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1\nwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte   bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtig-\ndie Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das            ten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35\nVerfahren wird fortgesetzt, wenn                              Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des\n1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ab-         Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abwei-\nschluß fortgeführt wird,                                  chend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des\nJugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entschei-\n2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nach-         dungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben\nweis nicht führt,                                         § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2\n3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch          bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend\nzeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der         anzuwenden.\nErhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich\nnicht erfüllt hat, oder                                     (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Her-\nanwachsende.\n4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine\nFreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten\nist.                                                                           Achter Abschnitt\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortset-               Übergangs- und Schlußvorschriften\nzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Be-\nschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in\nBehandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt                                §§ 39 bis 40a\nwerden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei                                (gegenstandslos)\nJahren fortgesetzt wird.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht                                § 41\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis                              (weggefallen)","372                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 1)\n(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)\nAcetorphin                   4,Sa-Epoxy-7a-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6, 14-endo-\nethenomorphinan-3-ylacetat\nAcetylalphamethylfentanyl     N-[1-(a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]acetanilid\nAcetyldihydrocodein          4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat\nAcetylmethadol                1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nAllylprodin                   3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-p!peridylpropionat\nAlphacetylmethadol           a-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nAlphameprodin                3a-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nAlphamethadol                a-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol\nAlphamethylfentanyl           N-[1 (a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid\nAlphamethylthiofentanyl       N-{ 1-[1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid\nAlphaprodin                   1,3a-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nAnileridin                    Ethyl-[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nBenzethidin                   Ethyl-[1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nBenzphetamin                  N-Benzyl-Na-dimethylphenethylamin\nBenzylfentanyl                N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid\nBenzylmorphin                3-Benzyloxy-4,5a-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol\nBetacetylmethadol            ß-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nBetahydroxyfentanyl           N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid\nBetahydroxymethylfentanyl     N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl]propionanilid\nBetameprodin                  3ß-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nBetamethadol                 ß-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol\nBetaprodin                    1,3ß-Dimethyl-4-phenyl-4a-piperidylpropionat\nBezitramid                   4-[4-(2-0xo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)piperidino]-2 ,2-diphenylbutyronitril\nBromdimethoxyphenethylamin   4-Brom-2 ,5-dimethoxy-phenethylamin\n(BDMPEA)\nCannabis (Marihuana)          Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen\na) deren Samen,\nb) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor\nder Blüte vernichtet werden oder\nc) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung\noder Verarbeitung der Fasern für gewerbliche Zwecke dient -\nCannabisharz (Haschisch)      das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen\nCarfentanil                   Methyl[ 1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]\nCathinon                      2-Aminopropiophenon\nClonitazen                    2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin\nCodein-N-oxid                 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyf-7-morphinen-6a-ol-17-oxid\nCodoxim                       N-(4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanyliden)aminooxyessigsäure\nDesomorphin                   4,Sa-Epoxy-17-methyl-3-morphinanol\nDiamorphin (Heroin)           4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diyldiacetat\nDiampromid                    N-[2-(N-Methylphenethylamino)propyl]propionanilid","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   373\nDiethoxybromamphetamin                   4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin\nDiethylthiambuten                        N, N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nDiethyltryptamin (DET)                   2-(3-lndolyl)triethylamin\nDimenoxadol                              2-Dimethylaminoethyl-( 0-ethylbenzilat)\nDimepheptanol                            6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol\nDimethoxyamphetamin (OMA)                2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin\nDimethoxybromamphetamin (O0B)            4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin\nDimethoxyethylamphetamin (DOET)          4-Ethyl-2 ,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin\nDimethoxymethylamphetamin (DOM)          2,5-Dimethoxy-4a-dimethylphenethylamin\nDimethylheptyltetrahydrocannabinol       3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[c]-chromen-\n(DMHP)                                   1-ol\nDimethylthiambuten                       N,N, 1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nDimethyltryptamin (DMT)                  2-(3-lndolyl)-N,N-dimethylethylamin\nDioxaphetylbutyrat ·                     Ethyl-(4-morpholino-2 ,2-diphenylbutyrat)\nDipipanon                                4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon\nDrotebanol                               3,4-Dimethoxy-17-methyl-6ß, 14-morph!nandiol\nEthylmethylthiambuten                    N-Ethyl-N, 1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin\nEthylpiperidylbenzilat (JB 318)          1-Ethyl-3-piperidylbenzilat\nEticyclidin                              N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin\nEtonitazen                               2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl]triethylamin\nEtoxeridin                               Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-phenyl-4-piperidincarboxylat}\nEtryptamin                               1-(3-lndolylmethyl)propylamin\nFurethidin                               Ethyl-[4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-piperidincarboxylat]\nHydromorphinol                           4,5a-Epoxy-17-methyl-3,6a, 14-morphinantriol\nHydroxymethylendioxyamphetamin           N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin\nHydroxypethidin                          Ethyl-[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat]\nLefetamin (SPA)                          (-)-N, N-Dimethyl-a-phenylphenethylamin\nLevomethorphan                           (-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan\nLevophenacylmorphan                      (-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)acetophenon\nLofentanil                               (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido )-4-piperidin-\ncarboxylat]\nLysergid (LSD)                           D-7-Methyl-4,6,6a, 7,8,9-hexahydroindolo[4,3-f,g]chinolin-9-carbonsäuredi-\nethylamid\nMecloqualon                              3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon\nMefentanyl                               N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid\nMescalin                                 3,4,5-Trimethoxyphenethylamin\nMetazocin                                1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6, 11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol\nMethoxyamphetamin (PMA)                  4-Methoxy-a-methylphenethylamin\nMethoxymethylendioxyamphetamin           3-Methoxy-a-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin\n(MMDA)\nMethylaminorex                           4,5-Dihydro-4-methyl-5-phenyl-2-oxazolamin\nMethyldesorphin                          4 ,Sa-Epoxy-6, 17-dimethyl-6-morphinen-3-ol\nMethyldihydromorphin                     4,Sa-Epoxy-6, 17-dimethyl-3,6-morphinandiol\nMethylendioxyamphetamin (MOA)            a-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nMethylendioxyethylamphetamin (MDE)       N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin","374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nMethylendioxymethamphetamin (MDMA) N,a-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\nMethylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat\nMethylphenyltetrahydropyridin (MPTP)   1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin\nMethylpiperidylbenzilat (JB 336)       1-Methyl-3-piperidylbenzilat\nMethylthiofentanyl                     N-{ 3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid\na-Methyltryptamin                      1-(3-lndolylmethyl)ethylamin\nMetopon                                4,Sa-Epoxy-3-hydroxy-5, 17-dimethyl-6-morphinanon\nMorpheridin                            Ethyl-[ 1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nMorphin-N-oxid                         4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diol-17-oxid\nMyrophin                               3-Benzyloxy-4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat\nNicomorphin                            4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat\nNoracymethadol                         1-Ethyl-4-methylamino-2,2-diphenylpentylacetat\nNorcodein                              4,5a-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6a-ol\nNorlevorphanol                         (-)-3-Morphinanol\nNormorphin                             4,5a-Epoxy-7-morphinen-3,6a-diol\nNorpipanon                             4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon\nOxymorphon                             4,5a-Epoxy-3, 14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon\nParafluorfentanyl                      4'-Fluor-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid\nParahexyl                              3-Hexyl-7,8,9, 10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo[ c]-chromen-1-ol\nPhenadoxon                             6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nPhenampromid                           N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)propionanilid\nPhenazocin                             1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-benzazo-\ncin-8-ol\nPhencyclidin                           1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin\nPhenethylphenylacetoxypiperidin        (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat\n(PEPAP)\nPhenethylphenyltetrahydropyridin       1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin\n(PEPTP)\nPhenomorphan                           17-Phenethyl-3-morphinanol\nPhenoperidin                           Ethyl-[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nPiminodin                              Ethyl-(1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\nProheptazin                            1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat\nProperidin                             lsopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)\nPsilocin                               3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol\nPsilocin-(eth)                         3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolol\nPsilocybin                             3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat\nPsilocybin-(eth)                       3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyldihydrogenphosphat\nRacemethorphan                         (±)-3-Methoxy-17-methylmorphinan\nRolicyclidin                           1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin\nTenocyclidin                           1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin\nTetrahydrocannabinol                   Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentylbenzo[ c]chromen-1-ol\nThenylfentanyl                         N-(1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid\nThiofentanyl                           N-{ 1-(2-(2-Thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid\nTrimeperidin                           1 ,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                375\nTrimethoxyamphetamin (TMA)               3,4,5-Trimethoxy-a-methylphenethylamin\n-  die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer\nanderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung\nmöglich ist;\n-  die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen\nAnlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;\n-  die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;\n-  die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom\nHundert nicht übersteigt oder\nb) besonders ausgenommen sind.","376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage II\n(zu§ 1 Abs. 1)\n(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)\nButalbital                              5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure\nCetobemidon                             1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl}-1-propanon\nCodein                                  4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Fonn bis zu 100 mg\nCodein, berechnet als Base, enthalten -\nd-Cocain                                (+ )-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH,SaH)-tropancarboxylat}\nDelta-9-tetrahydrocannabinol            6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[ c]chromen-1-ol\nDextromoramid                           (+)-3-Methyl-4-morpholino-2 ,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon\nDexamphetamin                           (+)-a-Methylphenethylamin\nDextropropoxyphen                       (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg\nDextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -\nDifenoxin                               1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als\nBase, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropin-\nsulfat enthalten -\nDihydrocodein                           4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6a-morphinanol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg\nDihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -\nDihydromorphin                          4,5a-Epoxy-17-methyl-3,6a-morphinandiol\nDihydrothebain                          4,Sa-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen\nDiphenoxylat                            Ethyl-[1-(3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat]\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg\nDiphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, minde-\nstens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -\nEcgonin                                 3ß-Hydroxy-2ß(1 aH,SaH)-tropancarbonsäure\nErythroxylum coca                       Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der\nVarietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-\nzen\nEthchlorvynol                           1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol\nEthinamat                               1-Ethinylcyclohexyl-carbamat\nEthylmorphin                            4,5a-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg\nEthylmorphin, berechnet als Base, enthalten -\nEtilamfetamin                           N-Ethyl-a-methylphenethylamin\nGlutethimid                             3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion\nlsomethadon                             6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon\nLevamfetamin                            (-)-a-Methylphenethylamin\nLevomoramid                             (-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-( 1-pyrrolidinyl)butanon\nLevorphanol                             (-)-17-Methyl-3-morphinanol\nMethadon-Zwischenprodukt                4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril\n(Premethadon)","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                 377\nMohnstrohkonzentrat                         das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver\nsomniferum zur Konzentration der Alkaloide anfallende Material\nMoramid-Zwischenprodukt                     3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbuttersäure\n(Premoramid)\nNicocodin                                   4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ylnicotinat\nNicodicodin                                 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6a-morphinanylnicotinat\nOxycodon                                    4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nPapaver bracteatum                          Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver\nbracteatum gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen zu Zierzwecken -\nPethidin-Zwischenprodukt A                  1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril\n(Prepethidin)\nPethidin-Zwischenprodukt B                  Ethyl-(4-phenyl-4-piperidincarboxylat)\n(Norpethidin)\nPethidin-Zwischenprodukt C                  1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure\n(Pethidinsäure)\nPhendimetrazin                              3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin\nPholcodin                                  4,5a-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6a-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom Hundert, je Packungseinheit\njedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg\nPholcodin, berechnet als Base, enthalten -\nPropiram                                    N-( 1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid\nPyrovaleron                                4' -Methyl-2-( 1-pyrrolidinyl)valerophenon\nRacemorphan                                (±)-17-Methyl-3-morphinanol\nRacemoramid                                (±)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon\nTetrahydrothebain                          4,Sa-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan\nThebacon                                   4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat\nThebain                                    4,5a-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien\n-  die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage\nverzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;\n-  die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III\naufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether\nund Molekülverbindungen möglich ist;\n-  die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist sowie die Salze und\nMolekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindun-\ngen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;\n-  die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und\nentsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert\nnicht übersteigt oder\nb) besonders ausgenommen sind.","378                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage III\n(zu§ 1 Abs. 1)\n(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)\nTeil A                          (aus dem Einheits-übereinkommen von 1961 und der Liste des Anhangs II\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe)\nAlfentanil                      N-{ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl}\npropionanilid\nAmfetaminil                     2-(cx-Methylphenetylamino )-2-phenylacetonitril\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als\nBase, enthalten -\nAmphetamin                      (±)-a-Methylphenethylamin\nBuprenorphin                    17-Cyclopropylmethyl-4,Sa-Epoxy-7a-[ (S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl]-\n6-methoxy-6, 14-endo-ethanomorphinan-3-ol\nCocain                          (-)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2ß(1 aH,SaH)tropancarboxylat]\nEtorphin                        4,Sa-Epoxy-7a-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6, 14-endo-\nethanomorphinan-3-ol\nFenetyllin                      7-[2-(a-Methylphenethylamino)ethyl]theophyllin\nFentanyl                        N-( 1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid\nHydrocodon                      4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nHydromorphon                    4,Sa-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon\nLevomethadon                    (-)-6-Dimethylamino-4 ,4-diphenyl-3-heptanon\nMethadon                        (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon\nMethamphetamin                  N,a-Dimethylphenethylamin\nMethaqualon                     2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon\nM~thylphenidat                  Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]\nMorphin                         4,5a-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6a-diol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert Morphin, berechnet als Base,\nenthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der\nWeise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht\nanwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährden-\nden Ausmaß zurückgewonnen werden kann -\nNabilon                         (±)-trans-3-(1, 1-Dimethylheptyl)-7,8, 10, 10a-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dime-\nthyl-6H-dibenzo[b,dj-pyran-9(6aH)-on\nNormethadon                     6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon\nOpium                           der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil\ndes Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn\ndie Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt -\nPapaver somniferum              Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver\nsomniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile\n(Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zuge-\nlassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Aus-\nfuhr und Durchfuhr -\n- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil\ndes Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn\ndie Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt -\nPethidin                        Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   379\nPhenmetrazin                   3-Methyl-2-phenylmorpholin\nPiritramid                      1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4' -bipiperidin]-4' -carboxamid\nSecobarbital                   5-Allyl-5-( 1-methylbutyl)-barbitursäu re\nSufentanil                      N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid\nTilidin                         Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg\nTilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens\n7 ,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -\nTeil B                         (aus der Liste des Anhangs III des Übereinkommens von 1971 über psycho-\ntrope Stoffe)\nAmobarbital                    5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 60 mg Amobarbital, berechnet als\nSäure, enthalten -\nCathin                         ( 1S,2 S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol\n(D-Norpseudoephedrin)          - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als\n1 600 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin,\nberechnet als Base, enthalten -\nCyclobarbital                  5-( 1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Cyclobarbital, berechnet als\nSäure, enthalten -\nPentazocin                     1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-\nbenzazocin-8-ol\nPentobarbital                  5-Ethyl-5-( 1-methylbutyl)--barbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet als\nSäure, enthalten -\nTeil C                         (aus der Liste des Anhangs IV des Übereinkommens von 1971 über psycho-\ntrope Stoffe)\nAllobarbital                   5,5-Diallylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n50 mg oder\nb) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg\nAllobarbital, berechnet als Säure, enthalten -\nAlprazolam                     8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten -\nAmfepramon                     2-Diethylaminopropiophenon\n- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die\nohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne\neinen weiteren Stoff der Anlagen I bis 111 je abgeteilte Form bis zu 64 mg\nAmfepramon, berechnet als Base, enthalten -","380             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBarbital          5 ,5-Diethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert\noder je abgeteilte Form bis zu 150 mg oder\nb) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu\n135 mg oder\nc) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu\nwerden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken die-\nnen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungsein-\nheit nicht mehr als 25 g\nBarbital, berechnet als Säure, enthalten -\nBromazepam        7-Brom-5-(2-pyridyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -\nButobarbital      5-Butyl-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 130 mg Butobarbital, berechnet als\nSäure, enthalten -\nCamazepam         (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1 ,4-benzodiazepin-3-yl)-di-\nmethylcarbamat\nChlordiazepoxid   7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid ent-\nhalten -\nChlobazam         7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Chlobazam enthalten -\nClonazepam        5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als\n250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonaze-\npam enthalten -\nClorazepat        7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur\nparenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Dikaliumchlorazepat enthalten -\nClotiazepam       5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1 H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -\nCloxazolam        10-Chlor-11 b-(2-chlorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzo-\ndiazepin-6(5H)-on\nDelorazepam       7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nDiazepam          7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht\nmehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg\nDiazepam enthalten -\nEstazolam         8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a)[1,4]benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -\nEthylloflazepat   Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-benzodiazepin-3-\ncarboxylat]","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                    381\nFencamfamin             N-Ethyl-3-phenyl-8,9, 10-trinorbornan-2-ylamin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als\nBase, enthalten -\nFenproporex             3-(a-Methylphenethylamino)propionitril\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als\nBase, enthalten -\nFludiazepam             7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nFlunitrazepam           5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten -\nFlurazepam             7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-\n2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam, berechnet als\nBase, enthalten -\nHalazepam              7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten -\nHaloxazolam             10-Brom-11 b-(2-fluorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzo-\ndiazepin-6(5H)-on\nKetazolam               11-Chlor-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d]\n[1,4]benzodiazepin-4,7 (6H)-dion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten -\nLoprazolam             6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo\n(1,2-a][1,4]benzodiazepin-1 (4H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten -\nLorazepam              7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten -\nLormetazepam           7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-\n2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten -\nMazindol               5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo(2, 1-a]isoindol-5-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten -\nMedazepam              7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten -\nMefenorex              N-(3-Chlorpropyl)-a-methylphenethylamin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weite·ren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als\nBase, enthalten -\nMeprobamat             2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n500 mg oder\nb) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg\nMeprobamat enthalten -","382                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nMethylphenobarbital   5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital,\nberechnet als Säure, enthalten -\nMethyprylon           3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten -\nMidazolam             8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg\nMidazolam, berechnet als Base, enthalten -\nNimetazepam           1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nNitrazepam            7-Nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als\n250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 1O mg Nitraze-\npam enthalten -\nNordazepam            7-Chlor-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als\n150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordaze-\npam enthalten -\nOxazepam              7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu SO mg Oxazepam enthalten -\nOxazolam              (cis-trans)-10-Chlor-2,3, 7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 b-phenyloxazolo[3,2-a]\n[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on\n•\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -\nPemolin               2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,\nenthalten -\nPhenobarbital         5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert\noder je abgeteilte Form bis zu 300 mg oder\nb) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder\nje abgeteilte Form bis zu 20 mg\nPhenobarbital, berechnet als Säure, enthalten -\nPhentermin            a,a-Dimethylphenethylamin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als\nBase, enthalten -\nPinazepam             7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nPipradol              a-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol\nPrazepam              7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -\nSecbutabarbital       5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg\nSecbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten -","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                   383\nTemazepam                                 7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -\nTetrazepam                                7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Tetrazepam enthalten -\nTriazolam                                 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]-benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten -\nVinylbital                                5-( 1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der An-\nlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 150 mg Vinylbital, berechnet als\nSäure, enthalten -\n-  die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;\n-  die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder\nanalytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und\nentsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom Hundert\nnicht übersteigt oder\nb) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr."]}