{"id":"bgbl1-1994-13-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":13,"date":"1994-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/13#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_13.pdf#page=31","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991","law_date":"1994-02-24T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":31,"num_pages":17,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                               387\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1991\nVom 24. Februar 1994\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz-                                      §3\nausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der                 Abrechnung des Finanzausgleichs\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)\nunter den Ländern im Ausgleichsjahr 1991\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n(1) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-\n§1                              ausgleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\nvertrages genannten Ländern wie folgt festgestellt:\nFeststellung der Länderanteile\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1991            1. Endgültige Ausgleichsbeiträge\nFür das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile         von Sachsen                           75 359 000 DM,\nan der Umsatzsteuer festgestellt:                           2. Endgültige Ausgleichszuweisungen\nfür Baden-Württemberg                  7 569 494 000 DM,        an Mecklenburg-Vorpommern             16163 000 DM,\nfür Bayern                             9 060 519 000 DM,        an Sachsen-Anhalt                     18 664 000 DM,\nfür Berlin                             2 703 694 000 DM,        an Thüringen                          40 532 000 DM.\nfür Brandenburg                        2 015 805 000 DM,       (2) Für das Ausgleichsjahr 1991 wird der Finanz-\nfür Bremen                               522 917 000 DM,    ausgleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des\nfür Hamburg                            1 271 338 000 DM,    Landes Berlin, wie folgt festgestellt:\nfür Hessen                             4 433 419 000 DM,\n1. Endgültige Ausgleichsbeiträge\nfür Mecklenburg-Vorpommern             1 500 970 000 DM,\nvon Baden-Württemberg              2 506 818 000 DM,\nfür Niedersachsen                      5 894 532 000 DM,\nvon Bayern                             4419000DM,\nfür Nordrhein-Westfalen               13 695 644 000 DM,\nvon Hamburg                           66 027 000 DM,\nfür Rheinland-Pfalz                    2 976 698 000 DM,\nvon Hessen                         1 332 942 000 DM,\nfür das Saarland                       1165 474 000 DM,\nvon Nordrhein-Westfalen                7836000DM,\nfür Sachsen                            3 714 610 000 DM,\nfür Sachsen-Anhalt                     2 241292000 DM,      2. Endgültige Ausgleichszuweisungen\nfür Schleswig-Holstein                 2 071 529 000 DM,        an Bremen                            588 352 000 DM,\nfür Thüringen                          2 038 177 000 DM.        an Niedersachsen                   1 757 005 000 DM,\nan Rheinland-Pfalz                   588 931 000 DM,\n§2\nan das Saarland                      380 766 000 DM,\nLänderanteile am Länderbeitrag                     an Schleswig-Holstein                602 988 000 DM.\nzum Fonds „Deutsche Einheit\"\nnach§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes                                            §4\nim Ausgleichsjahr 1991\nAbschlußzahlungen für 1991\nFür das Ausgleichsjahr 1991 werden als Länderanteile\nam Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit\" nach             Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und\n§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt:                 den endgültig festgestellten Länderanteilen an der\nUmsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den\nfür Baden-Württemberg                    160 006 000 DM,    endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag\nfür Bayern                               185 154 000 DM,    zum Fonds „Deutsche Einheit\" nach § 2 und den vorläufig\nfür Berlin (West)                          34 650 000 DM,   gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-\nfür Bremen                                                  beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3\nfür Hamburg                                31 005 000 DM,   liegen nicht vor. Ein weiterer Ausgleich nach § 15 des\nfür Hessen                                 93 766 000 DM,   Gesetzes entfällt.\nfür Niedersachsen                        115 595 000 DM,\nfür Nordrhein-Westfalen                  279 873 000 DM,                                 §5\nfür Rheinland-Pfalz                        58 936 000 DM,                          Inkrafttreten\nfür das Saarland                                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür Schleswig-Holstein                     41 015 000 DM.   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Februar 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","388                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\nVom 1. März 1994\nAuf Grund der§§ 20 und 28 Abs. 2 Satz 4 sowie des§ 52       Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den dort vorge-\nAbs. 1 bi$ 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Güterkraftver-     schriebenen Angaben vollständig, unauslöschbar und\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            deutlich lesbar einzutragen; ferner sind bei Beendigung\n3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das          der Beförderung Datum und Uhrzeit des Endes der Ver-\nBundesministerium für Verkehr, auf Grund des§ 20 des           wendung der Genehmigung für die Beförderung einzu-\nGüterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem             tragen.\nBundesministerium der Justiz:\n(2) Bei der Ausfüllung des Fahrtenbuches ist folgendes\nzu beachten:\nArtikel 1                           1. Die Bezeichnung des Gutes und dessen Bruttogewicht\nVerordnung                                sind dem Frachtbrief zu entnehmen. Bei verschieden-\nüber die Führung eines Fahrtenbuches                     artigen Gütern ist die hauptsächliche Güterart anzuge-\nnach dem Güterkraftverkehrsgesetz                       ben; bei Auf- oder Abladung mehrerer Güterpartien an\n(Fahrtenbuch-Verordnung GüKG - GüKFV)                       verschiedenen Be- oder Entladeorten ist das für die\ngesamte Beförderung höchste Bruttogewicht einzutra-\n§1                                  gen.\n(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für jede      2. Bei Verwiegung durch den Unternehmer ist das\nGenehmigung für den Güterfernverkehr das nach § 28                 Gewicht der Ladung unverzüglich nach der Verwie-\nAbs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vorge-                gung einzutragen.\nschriebene Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage zu           3. Bei mehreren Be- oder Entladeorten während dersel-\nführen. Das Fahrtenbuch wird von dem Bundesamt für                 ben Beförderung sind nur der erste Beladeort und der\nGüterverkehr (Bundesamt) herausgegeben.                            letzte Entladeort einzutragen.\n(2) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für                 4. Wird das Kraftfahrzeug unterwegs gewechselt, die-\n1. Genehmigungen nach § 19a des Güterkraftverkehrs-                selbe Genehmigung jedoch weiterverwendet, ist die\ngesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für mehrere Ein-      Beförderung auf der anschließenden Teilstrecke als\nzelfahrten innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden          nächstfolgende Beförderung in das Fahrtenbuch ein-\nTagen erteilt sind,                                           zutragen.\n2. CEMT-Genehmigungen nach der Verordnung über den             5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-             brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die\nGenehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521),            Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom           Kraftfahrzeug verwendet wird.\n21. März 1990 (BGBI. 1S. 591 ),\n§3\n3. Kabotage-Genehmigungen nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993             Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl in\n(ABI. EG Nr. L 279 S. 1),                                 die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als auch in\ndie von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf-\n4. Gemeinschaftslizenzen nach der Verordnung über              zubewahrende Ausfertigung des Frachtbriefes die Ord-\nden grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Ge-        nungsnummer der jeweils verwendeten Genehmigung\nmeinschaftslizenzen vom 4. Februar 1993 (BGBI. 1           einzutragen.\ns. 226).                                                                                §4\n§2\n(1) Die ausgefüllten Erstschriften der Fahrtenbuchblätter\n(1) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und        sind vom Unternehmer monatlich aus dem Fahrtenbuch\ndie Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unterneh-     herauszutrennen und· aufzubewahren (§ 29 des Güter-\nmer oder die in seinem Geschäftsbetrieb für die Führung        kraftverkehrsgesetzes). Das nach Eintragung der letzten\ndes Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das Fahrten-          Beförderung vollständig verbrauchte Fahrtenbuch mit den\nbuch alle Beförderungen im Güterfernverkehr, die mit der       verbleibenden Durchschriften der Fahrtenbuchblätter ist\nGenehmigung durchgeführt werden, vor Beginn der                innerhalb eines Monats an das Bundesamt zurückzugeben.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                 389\n(2) Soweit die erteilte Genehmigung zurückgenommen,             vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nwiderrufen, zurückgegeben worden oder auf andere                  nicht rechtzeitig einträgt oder\nWeise ungültig geworden ist, gilt Absatz 1 ent-               2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nsprechend.                                                        Absatz 2, ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig\nzurückgibt.\n§5\n§6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des              Fahrtenbücher nach dem Muster der Anlage der Tarif-\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder      überwachungs-Verordnung GüKG vom 11. Dezember\nfahrlässig                                                    1984 (BGBI. 1 S. 1518), geändert durch die Verordnung\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2      vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758), dürfen noch bis\nNr. 1 bis 4 eine Beförderung nicht, nicht richtig, nicht   zum 31. Dezember 1994 aufgebraucht werden.\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nFAHRTENBUCH NR.                                                                      Blatt\nVerwendung der Genehmigung für die Beförderungen:\n1   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n2   Kfz (amtl. Kennzeichen)       Beginn (Datum, Uhrzeit)          Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n3   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg\n4   Kfz (amtl. Kennzeichen)        Beginn (Datum, Uhrzeit)         Ende (Datum, Uhrzeit)\nBeladeort                                  Entladeort\nBezeichnung des Gutes                                          Bruttogewicht\nkg","390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 2                        Entladestellen unter Angabe der Entladestelle vom Fahr-\nVerordnung                         zeugführer in die mitzuführenden Beförderungs- und\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere             Begleitpapiere einzutragen.\nund zusammenfassende Übersichten\nder Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr                                         §2\n(Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG - GüKWV)                 Die mitzuführenden Papiere sind auf Verlangen den\nzuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\n§1\n(1) Das bei einer Beförderung im Werkfernverkehr nach                                 §3\n§ 52 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes mitzufüh-         (1) Der Unternehmer hat monatlich für jedes nach § 52\nrende Beförderungs- und Begleitpapier hat folgende         Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes anmeldepflichtige\nAngaben zu enthalten:                                      im Werkfernverkehr verwendete Kraftfahrzeug eine\nzusammenfassende Übersicht über Beförderungen im\n1 . Angaben über die Beförderer:\nWerkfernverkehr (Monatsübersicht) einzureichen oder,\na) Name (Firma),                                      wenn angemeldete Kraftfahrzeuge in einem Monat nicht\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       für Beförderungen im Werkfernverkehr verwendet wur-\nden, Fehlanzeige zu erstatten.\nc) Postleitzahl und Ort,\n(2) In die Monatsübersicht sind die Angaben nach § 1\nd) Straße, Nummer,\nAbs. 1 einzutragen. Hinsichtlich der Belade- und Entlade-\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von Buchstabe c      stelle genügt die Angabe von Postleitzahl und Ort.\nabweichend;\n(3) Als Monatsübersicht kann der Unternehmer ein\n2. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs;               Formblatt nach der Anlage zu § 3 verwenden; es genügt\nauch die Vorlage von Formblättern nach der Anlage zu § 1\n3. Datum des Beförderungsbeginns;\noder sonstiger im Betrieb üblicher Unterlagen mit den vor-\n4. Beladestelle:                                           geschriebenen Angaben.\na) Name (Firma),                                         (4) Die Monatsübersicht oder Fehlanzeige ist bis zum\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       zwanzigsten Tag des folgenden Kalendermonats bei der\nAußenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr einzurei-\nc) Postleitzahl und Ort,                              chen, bei der das Kraftfahrzeug angemeldet ist.\nd) Straße, Nummer;\n§4\n5. Entladestelle:\na) Name (Firma),                                         Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nb) Gegenstand des Unternehmens,                       fahrlässig\nc) Postleitzahl und Ort,                              1. als Unternehmer\nd) Straße, Nummer;                                        a) entgegen § 1 Abs. 2 oder§ 3 Abs. 2 Satz 1 Angaben\n6. genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter;               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einträgt oder\n7. Bruttogewicht der beförderten Güter je Güterart in\nKilogramm;                                                b) entgegen§ 3 Abs. 4 eine Monatsübersicht oder eine\n8. Unterschrift des Unternehmers.                                  Fehlanzeige dem Bundesamt nicht rechtzeitig ein-\nreicht oder\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben sind\n2. als Fahrzeugführer entgegen § 1 Abs. 4 die dort ge-\nvor Beförderungsbegin11 einzutragen.\nnannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n(3) Als Beförderungs- und Begleitpapiere können die        zeitig einträgt.\nFormblätter nach der Anlage zu § 1 verwendet werden. Es\nkann auch eine andere im Betrieb übliche Unterlage oder                                  §5\neine Monatsübersicht im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet        Formblätter nach den Mustern der Anlagen der Werk-\nwerden. Fehlen in diesen Unterlagen nach Absatz 1 vorge-   fernverkehrs-Verordnung GüKG in der im Bundesgesetz-\nschriebene Angaben, so müssen diese sich aus anderen       blatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten\nmitgeführten Papieren ergeben.                             bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des\n(4) Stehen bei Beförderungsbeginn die Entladestellen   Artikels 3 der Verordnung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1\nnoch nicht fest, so sind Entladungen, auch solche inner-   S. 220), dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 aufge-\nhalb der Nahzone, nach Art und Gewicht an den einzelnen   braucht werden.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. März 1994                                          391\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nBeförderungs- und Begleitpapier für den Werkfernverkehr\n1.\n1 . Angaben zum Beförderer:\n1.1 Name (Firma):\n1 .2 Gegenstand des Unternehmens:\n1 .3 PLZ, Ort:\n1.4 Straße, Nummer:\n1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend:                               2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:\n3.            4.            5.                                                                  6.                       7.\nBeför-       Belade-        Entlade-       a) Name (Firma)                          Genaue                            Brutto-\nderungs-     stelle         stelle         b) Gegenstand des Unternehmens           Bezeichnung                       gewicht\ndatum                                      c)  PU:, Ort                             und Art                           je Güterart\nB             E         d) Straße, Nummer                        der Güter                         in kg*)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\nII. Zahl der Sendungen lt. beigefügten im Betrieb üblichen Papieren:\nIII. Art der beförderten Güter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nIV. Bruttogewicht*) in Kilogramm der Summe der für die Fernzone bestimmten Sendungen: _ _ _ _ _ _ _ kg\n(Unterschrift des Unternehmers)\n*) Bruttogewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des\nGewichtes der Umschließungen für die Aufbewahrung und der beson-\nderen Umschließung für den Versand (u. a. Paletten und Gitterboxen).","392                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Fortsetzungsblatt)\n3.          4.      5.                                                    6.           7.\nBetör-     Belade- Entlade- a) Name (Firma)                       Genaue           Brutto-\nderungs-   stelle  stelle   b) Gegenstand des Unternehmens        Bezeichnung      gewicht\ndatum                       c) PLZ, Ort                           und Art          je Güterart\nB       E   d) Straße, Nummer                    der Güter         in kg*)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\na)\nb)\nB\nc)\nd)\na)\nb)\nE\nc)\nd)\n1","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                     393\nAnlage\n(zu§ 3 Abs. 1)\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nMonat _ _ _ _ _ _ _ _ 19_\n1. Angaben zum Beförderer:\n1.1 Name (Firma):\n1.2 Gegenstand des Unternehmens:\n1 .3 PLZ, Ort:\n1.4 Straße, Nummer:\n1 .5 Standort, falls von 1.3 abweichend:                      2. Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs:\nEs wird versichert, daß alle im obigen Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-\nstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt\nsind _ _ _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.\n_ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ 19_\n(Unterschrift des Unternehmers)\n3.               4.                     5.                              6.                                7.\nBeför-                                                                                              Bruttogewicht\nderungs-    PLZ, Beladeort         PLZ, Entladeort       Art der beförderten Güter                  je Güterart\ndatum                                                                                               inkg","394                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Fortsetzungsblatt)\n3.             4.              5.                             6.               7.\nBeför-                                                                  Bruttogewicht\nderungs-  PLZ, Beladeort PLZ, Entladeort      Art der beförderten Güter je Güterart\ndatum                                                                   inkg","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                395\nArtikel 3                              d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarifliche\nGebühr nochmals\" durch die Wörter „eine Vergü-\nÄnderung\ntung\" ersetzt.\nder Verordnung TS Nr. 12/58\nüber Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen                       9. § 17 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güter-        a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die im Tarif\nfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958                vorgesehene Gebühr\" durch die Wörter „eine Ver-\n(BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert              gütung\" ersetzt.\ndurch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1993          b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 aufgehoben.\n(BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt geändert:                           In Satz 8 werden die Wörter „die tarifmäßigen\nGebühren erhoben\" durch die Wörter „ Vergütun-\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Kraftver-                gen verlangt\" ersetzt.\nkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen (KVO)\".\n10. In § 19 Satz 1 werden die Wörter „das tarifmäßige\"\ngestrichen.\n2. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „gilt der Güterkraftver-\nkehrstarif\" durch die Wörter „gelten die Beförde-\nrungsbedingungen\" und die Abkürzung ,,(GüKUMTI\"         11. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:\ndurch die Abkürzung ,,(GüKUMB)\" ersetzt.                                               ,,§20\nSendung\n3. § 5 wird aufgehoben.\n(1) Als eine Sendung dürfen nur Güter aufgeliefert\n4. § 9 wird aufgehoben.                                         werden, die dem Unternehmer von einem Absender\nund zur Auslieferung an einen Empfänger übergeben\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                werden.\na) Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben.                       (2) Güter, die an mehreren Stellen verladen oder an\nmehreren Stellen entladen werden, dürfen als eine\nb) Absatz 2 Buchstabe i wird aufgehoben.                    Sendung nur dann behandelt werden, wenn sämtliche\nEinladestellen und sämtliche Ausladestellen jeweils\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                innerhalb derselben Gemeinde liegen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (3) Mit einem Frachtbrief darf höchstens die Güter-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder die Anwen-         menge aufgeliefert werden, die auf dem für die Beför-\ndungsbedingungen des Tarifs\" gestrichen.            derung gestellten Fahrzeug oder Lastzug verladen\nwird.\"\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „das tarif-\nmäßige\"gestrichen.\n12. § 23 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „die tarif-\nmäßigen Gebühren erheben\" durch die Wörter\n13. In§ 24 Abs. 2 werden die Wörter „wird die tarifmäßige\n,,eine Vergütung verlangen\" ersetzt.\nGebühr\" durch die Wörter „kann eine Vergütung ver-\nc) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Erstattung         langt werden\" ersetzt.\nder tarifmäßigen Gebühren\" durch die Wörter\n,,Ersatz der erforderlichen Aufwendungen\" er-        14. § 25 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 4 werden die Wörter „im Tariffestgesetz-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ten\" sowie die Wörter „das tarifmäßige\" gestri-\nchen.\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die tarif-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die tarifmäßige             mäßige Gebühr erhoben\" durch die Wörter „eine\nAbbestellgebühr\" durch die Wörter „hierfür              Vergütung verlangt\" ersetzt.\neine angemessene Vergütung\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das tarifmäßige\"    15. § 27 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i werden die Wörter\nb) In Absatz 8 wird das Wort „tarifmäßigen\" gestri-             ,,für die Frachtberechnung zum selben Gemeinde-\nchen.                                                        tarifbereich\" durch die Wörter „zu derselben\nGemeinde\" ersetzt.\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das tarif-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             mäßige\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei\"          c) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „wird die im Tarif\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „wird die               vorgesehene Gebühr nur erhoben\" durch die Wör-\ntarifmäßige Gebühr erhoben\" durch die Wörter                 ter „kann eine Vergütung nur verlangt werden\"\n,,kann eine Vergütung verlangt werden\" ersetzt.              ersetzt.","396                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n16. § 28 wird wie folgt geändert:                                        4. Art des Gutes,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                5. den voraussichtlich benötigten Laderaum in\naa) In Satz 3 wird das Wort „Gebühren\" durch das                   Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Um-\nWort „ Vergütung\" ersetzt.                                  zugsgutliste),\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Gebühren\"                 6. Vereinbarungen über die zu erbringenden Lei-\ngestrichen.                                                 stungen (Leistungsbeschreibung),\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das tarif-                 7. die mit der Beförderung verbundenen Kosten\nmäßige\" gestrichen.                                                (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenlei-\nstungen, Zölle und andere Kosten), die vom\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                                            Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen,\na) Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben.                              8. gegebenenfalls den Sendungswert,\nb) In Satz 2 wird der Verweis „unter g) bis n) genann-              9. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-\nten Schäden\" durch den Verweis „unter h) bis n)                    schaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27\ngenannten Schäden\" ersetzt.                                         Abs. 1 in Verbindung mit§ 41 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes versichert hat,\n18. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.\n10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes\neinzuziehenden Nachnahme,\n19. In § 40 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter\n„Frachtzuschlägen, Nebengebühren\" durch das Wort                   11. die Kosten, die der Auftraggeber zu überneh-\n,,Vergütungen\" ersetzt.                                                 men hat,\n12.  amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug,\nArtikel 4                                 13.  Name und Anschrift des Auftraggebers,\nÄnderung                                   14.  Name und Anschrift des Empfängers,\nder Verordnung TSU Nr. 3/83 (GüKUMl)                            15.  Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n),\nDie Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver-                        Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entlade-\nkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung                     stelle(n).\"\nvon Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde-\nrung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und           5. § 19 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:\nGüternahverkehr vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom                                           ,,§ 19\n16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3                             Ausländische Streitkräfte\ndes Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), wird\nwie folgt geändert:                                                    Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugs-\ngut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundes-\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung „Beförde-                  republik Deutschland stationierten ausländischen\nrungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die               Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend:\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die               1. Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer\nMöbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im                        die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbe-\nGüterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB)\".                      stimmungen und über die mit der Angabe des Wer-\ntes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für\n2. § 3 wird gestrichen.                                                 mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.\n3. § 3 Abs. 4 der Anlage wird wie folgt neu gefaßt:                 2. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unter-\nnehmer die Sendung zwischenlagem.\n,,(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt\n(Weisungsgeber), hat dem Unternehmer die durch die               3. Anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Dokuments\nAusführung der Weisung entstandenen erforderlichen                   für den Umzugsvertrag können die ausländischen\nAufwendungen zu ersetzen.\"                                           Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen;\ndiese können zusätzlich in Fremdsprachen abge-\n4. § 16 der Anlage wird wie folgt geändert:                             faßt sein.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:                        6. Der bisherige § 19 der Anlage wird § 20 der Anlage und\n,,(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form        wie folgt neu gefaßt:\nfestzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftrag-                                         ,,§20\ngeber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je                                       Frachtbrief\neine Ausfertigung erhalten der Unternehmer, der\n(1) Bei Beförderung im Fernverkehr im Sinne des § 3\nAuftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes ist für jede Sendung\nhat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen.\"\nvor Beginn der Beförderung ein Frachtbrief auszustel-\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:                          len. Der Frachtbrief ist vom Auftraggeber und vom\n,,(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß fol-         Unternehmer zu unterzeichnen. Die Unterschriften\ngende Angaben enthalten:                                   können gedruckt oder gestempelt werden. Als eine\nSendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber\n1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses,\nvon einem Versandort an einen Empfänger nach einem\n2. Name und Anschrift des Unternehmers,                  Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem\n3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförde-              Bestimmungsort entladen werden. Der Unternehmer\nrung,                                               darf die Sendung zwecks Umladung zwischenlagem.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                    397\n(2) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:           (4) Die Eintragungen im Frachtbrief müssen in deut-\n1. Ort und Tag der Aussstellung,                            scher Sprache deutlich und unauslöschbar geschrie-\nben sein. Im Frachtbrief darf nicht radiert werden.\n2. Name und Anschrift des Auftraggebers,                     Durchstreichungen und Änderungen sind nur zulässig,\n3. Name und Anschrift des Unternehmers,                     wenn sie durch Unterschrift anerkannt sind.\n4. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,                 (5) Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunter-\n5. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Be-      nehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor\nstimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n},      Beginn der Beförderung zwei Ausfertigungen des\nFrachtbriefes auszuhändigen. Name und Anschrift des\n6. Name und Anschrift des Empfängers,                        Zweitunternehmers sind im Frachtbrief einzutragen.\n7. Art des Gutes,                                            Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten\n8. den Rauminhalt der beförderten Frachtstücke in            Frachtbrief ebenfalls zu unterzeichnen.\nKubikmetern,                                                (6) Das Fehlen oder Mängel des Frachtbriefes\n9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten                berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Ver-\n(Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistun-         trages.\ngen, Zölle und andere Kosten, die vom Vertrags-             (7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und\nabschluß bis zur Ablieferung anfallen),                  Vollständigkeit seiner Angaben.\"\n10. gegebenenfalls den Sendungswert,\n11. Name und Anschrift der Versicherungsgesell-           7. Die bisherigen §§ 20 und 21 der Anlage werden die\nschaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27           §§ 21 und 22 der Anlage.\nAbs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert\nhat,                                                                             Artikel 5\n12. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neinzuziehenden Nachnahme,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994\n13. die Kosten, die der Auftraggeber übernimmt,           in Kraft; Artikel 1 § 5 und Artikel 2 § 4 treten jedoch erst am\n14. Vereinbarungen über Nebenleistungen,                  Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung treten die Tarifüberwachungs-Verord-\n15. amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug und\nnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1518),\nOrdnungsnummer der verwendeten Genehmi-\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992\ngung.\n(BAnz. S. 9758), und die Werkfernverkehrs-Verordnung\n(3) Der Frachtbrief ist in drei Ausfertigungen auszu-  GüKG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nstellen; je eine Ausfertigung erhalten der Empfänger,     nummer 9241-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Unternehmer und der Auftraggeber. Eine Ausferti-      zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 3 der Verord-\ngung ist bei der Beförderung mitzuführen.                 nung vom 13. Februar 1979 (BGBI. 1S. 220), außer Kraft.\nBonn, den 1. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","398                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung;\nVom 3. März 1994\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\nauf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3, des§ 8 Abs. 2\nNr. 2 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermlttelgesetzes vom 2. Juli 1975 {BGBI. 1S. 1745), von denen § 6 Abs. 2 Nr. 3\ndurch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden ist, sowie\nauf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 2, des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des\nFuttermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 2 zuletzt gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993\n(BGBI. 1 S. 278) und § 5 Abs. 5 gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert\nworden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 92/64/EWG der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tieremährung\n(ABI. EG Nr. L221 S. 51);\n2. Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten\nAusgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und\nin den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19);\n3. Richtlinie 93/26/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 179 S. 2);\n4. Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABI. EG Nr. L 179 S. 5);\n5. Richtlinie 93/28/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung von Anhang I der Dritten Richtlinie 72/199/EWG zur Festlegung\ng~meinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 179 S. 8);\n6. Richtlinie 93/55/EWG der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 11);\n7. Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 206 S. 13);\n8. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung\nvon Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 234 S. 17);\n9. Richtlinie 93/107/EG der Kommission vom 26. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates Ober Zusatzstoffe in der\nTierernährung (ABI. EG Nr. L 299 S. 44);\n10. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche\nUntersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 329 S. 54).","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                              399\nArtikel 1\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898),\ngeändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711, 1126) und Artikel 77 des Gesetzes vom 27. April 1993\n(BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle folgende Nummer angefügt:\n2\n,.5. Ammoniumsulfat für Rinder,                               „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern\nSchafe und Ziegen mit Pansenfunktion                   darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 vom Hundert\nin der täglichen Ration nicht überschreiten\" \".\n2. In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten „Bezeichnung hervorgehen;\" die Worte „bei Ergänzungsfuttermitteln\nfür Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammonium-\nsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;\" eingefügt.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n,.2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer\nSäure\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel\" die Worte „nach Maßgabe des Absatzes 2a\"\neingefügt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n,.(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel ist\n1. bei Einzelfuttermitteln, die im Anhang Teil B der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992\nzur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur\nHerstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise\nverwendet und in den Verkehr gebracht werden (ABI. EG Nr. L 319 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung\naufgeführt sind, die Bezeichnung nach Spalte 2 dieses Anhangs, und zwar unter Beachtung der Bestimmungen\ndes Anhangs Teil Ader genannten Richtlinie,\n2. bei sonstigen Einzelfuttermitteln die Bezeichnung nach § 6 Abs. 2 oder 3\nzu verwenden.\"\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 11 werden die Worte ,, , ausgenommen Hunde und Katzen,\" gestrichen.\nb) In der Tabelle wird in der Überschrift der Spalte 3 nach dem Wort „Inhaltsstoffe\" das Wort,,, Energie\" angefügt.\n5. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 10. März 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 1. Oktober 1994 in den Verkehr gebracht werden.\"\n6. Anlage 1 Teil 1 wird wi.e folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Sojabohnen, geschält\" werden in der Spalte 2 die Worte „Zerkleinern geschälter\" durch die\nWorte „Schälen von\" ersetzt.\nbb) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt\" werden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern der Soja-\nbohnen gewonnen wird und\" durch die Worte „von Sojabohnen gewonnen wird,\" ersetzt.","400                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) In der Position „Sojabohnen, dampferhitzt, mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen\"\nwerden in der Spalte 2 die Worte „durch Zerkleinern\" gestrichen und nach den Worten „unterworfen wurde\"\ndie Worte ,, , zerkleinert sein kann\" eingefügt.\nb) In Nummer 1a werden in der Position „Hefe, flüssig\" in der Spalte 2 nach dem Wort „Zuckerrüben\" die Worte\n,,und Zuckerrohr\" eingefügt.\nc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „DL-Methionin\" wird folgende Position eingefügt:\n2               3       4            5           6       7\n,,DL-Methionin,\ngeschützt durch\nDL-Methionin, technisch rein,\ngeschützt durch das Copoly-\nDL-Methionin\nWasser\n•\"·\ndas Copolymer           mer Vinylpyridin/Styrol\nVinylpyridin/Styrol,    CH 3S(CH 2)rCH(NH2)-COOH\nfür Milchkühe\nDL-Methionin          min. 65 v.H.\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol        max. 3 v.H.\nin der Originalsubstanz\nbb) Nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid\" wird folgende Position eingefügt:\n2               3       4            5           6       7\n,,L-Lysin-\nMonohydrochlorid\nMischung von:                                          L-Lysin\nDL-Methionin\n•\"·\na) L-Lysin-Monohydrochlorid,\nund DL-Methionin             NHr(CH 2kCH(NH 2)-                                Wasser\nin Mischung,                 COOH-HCI,\ngeschützt durch              technisch rein, und\ndas Copolymer\nVinylpyridin/Styrol,    b) DL-Methionin, CH 3S(CH 2)r\nfür Milchkühe                CH(NH 2)-COOH,\ntechnisch rein,\ngeschützt durch das Copolymer\nVinylpyridin/Styrol\nL-Lysin und\nDL-Methionin         min. 50 v.H.\nin der Originalsubstanz,\ndavon\nDL-Methionin         min. 15 v.H.\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol       max. 3 v.H.\nin der Originalsubstanz\ncc) Nach der Position „N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat für Rinder, Schafe und Ziegen mit\nPansenfunktion\" wird folgende Position angefügt:\n2              3       4            5           6       7\n„Zink-Methionin\nfür Rinder, Schafe\nZink-Methionin, technisch\nrein [CH3 S(CH 2)rCH(NH2)-\nDL-Methionin\nWasser\n•\"·\nund Ziegen mit          COOh-Zn\nPansenfunktion           DL-Methionin        min. 80v.H.\nin der Originalsubstanz\nZink              min. 18,5 v.H.\nin der Originalsubstanz","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                                401\nd) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position „Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen\nRinder, Schafe und Ziegen\" wird wie folgt gefaßt:\n2            3        4               5               6         7\nMonomere Säure\n„Calciumsalz\ndes Hydroxy-\nCalciumsalz des Hydroxy-\nAnalogs von Methionin                                       Wasser\n*\"·\nAnalogs von           [CH 3 -S-(CH 2kCH(OH)-\nMethionin             COOfaCa\nMonomere\nSäure              min. 83 v.H.\nin der Originalsubstanz\nCalcium            min. 12 v.H.\nin der Originalsubstanz\nbb) Die Position „DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder,\nSchafe und Ziegen\" wird wie folgt gefaßt:\n2            3        4               5               6         7\n„Hydroxy-Analog       Hydroxy-Analog von                                    Gesamtsäure\nvon Methionin         Methionin                                         Monomere Säure\n*\"·\nCH 3 S(CH2b-CH(OH)-COOH                                     Wasser\nGesamtsäure        min. 85 v.H.\nin der Originalsubstanz\nMonomere\nSäure              min. 65 v.H.\nin der Originalsubstanz\ncc) Die Position „Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion\" wird gestrichen.\ne) In Nummer 3.1 wird nach der Position „Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit\nPansenfunktion\" folgende Position eingefügt:\n2                 3        4               5               6         7\n„Ammoniumsulfat         Erzeugnis, das aus einer                                    Stickstoff               *\"·\nfür Rinder, Schafe      wäßrigen Lösung von                                           Wasser\nund Ziegen              Ammoniumsulfat besteht\nmit Pansenfunktion      (NH4bS04\nAmmonium-\nsulfat                min. 35 v.H.\nin der Originalsubstanz\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden in der Position „Avoparcin\" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:\n4                                     5                 6\n,,Schaflämmer mit Pansenfunktion,              16Wochen               10      20\".\nausgenommen Weidelämmer\nb) In Nummer 3.2 werden in der Position „Neohesperidin-Dihydrochalcon\" in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben\nangefügt:\n4                                                       6\n„Kälber                                                                30\nSchafe                                                                 30\".\nc) In Nummer 5 werden nach der Position „Carrageen\" folgende Positionen angefügt:\n2              3             4          5            6            7              8\n„E499         Cassia-Gum                   Hunde                             17600           a) nur Futtermittel\nKatzen                            17600              in Dosen\nE460a       Cellulosepulver              alle                                              b) alle Futter-\nmittel\".","402                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6.1 wird in den Positionen „Canthaxanthin\" und ,,Astaxanthin\" in Spalte 4 jeweils als neue Zeile\ndie Angabe „Zierfische\" angefügt.\nbb) In Nummer 6.2 wird in der Position „Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün)\" in Spalte 4 als neue Zeile\ndie Angabe „Zierfische\" angefügt.\ncc) Nach Nummer 6.3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                 3                               4\n„6.4                       Bixin                            C25H30O4                           Zierfische\n6.5                      Chlorophyll-                                                        Zierfische\nKupfer-Komplex\n6.6                      Eisenoxid rot                     Fe2O3                             Zierfische\n6.7                      Erythrosin                       C20H5l4O5Na2 · H2O                 Zierfische\n6.8                      Gelborange S                     C15H10N2O1S2Na2                    Zierfische\n6.9                      Indigotin                        C15HaN2OaS2Na2                     Zierfische\n6.10                     Kohlenschwarz                    C                                  Zierfische\n6.11                     Ponceau4R                        C20 H11 N2O 10S3Na3                Zierfische\n6.12                     Tartrazin                        C15HgN4OgS2Na3                     Zierfische\".\ndd) Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.13; in ihr wird die Angabe „6.2 und 6.3\" durch die Angabe\n,,6.2 bis 6.12\" ersetzt.\ne) In Nummer 7.2 werden in der Position „Halofuginon\" in den Spalten 4 bis 6 folgende Angaben angefügt:\n4                                          5                         6\n„Junghennen                                   16Wochen                     3          3\".\nij Vor Nummer 11 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:\nZusatzstoff                  Verwendungszweck        Gehalt an Zusatzstoffen              sonstige Bestimmungen\nEWG-Nr.     Bezeich-          chemische        Tierart    Höchst-                               Warte-   a) Verwendungsbeschränkungen\nnung          Bezeichnung      oder Tier-     alter        mg, µg oder IE je kg    zeit    b) Futtermittelarten\nBeschreibung      kategorie    der Tiere     min.             max.\nc) Gebrauchsanweisungen,\nEmpfehlungen\n1           2                 3               4           5                   6                7                      8\ng) Vor Nummer 12 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:\nZusatzstoff                   Verwendungszweck       Gehalt an Zusatzstoffen              sonstige Bestimmungen\nEWG-Nr.     Bezeich-          chemische        Tierart    Höchst-                               Warte- a) Verwendungsbeschränkungen\nnung          Bezeichnung      oder Tier-     alter              mgjekg            zeit    b) Futtermittelarten\nBeschreibung      kategorie    der Tiere     min.             max.\nc) Gebrauchsanweisungen,\nEmpfehlungen\n1           2                 3               4           5                   6                7                      8\nArtikel2\nÄnderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung\nDie Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1S. 414), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die die 3. Richtlinie betreffende Position wird wie folgt gefaßt:\n,,Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),\ngeändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom\n20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)\n- 3. Richtlinie-;\".","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1994                   403\nb) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Positionen angefügt:\n,,Elfte Richtlinie 93ll0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 234 S. 17) -11. Richtlinie-;\nZwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG Nr. L 329 S. 54)- 12. Richtlinie-.\"\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nach der Gossypol betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2\n„Halofuginon                   11. Richtlinie\".\nb) Nach der Retinol (Vitamin A) betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2\n„Robenidin                     12. Richtlinie\".\nArtikel3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}