{"id":"bgbl1-1994-12-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":12,"date":"1994-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_12.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)","law_date":"1994-03-01T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Flugfunkzeugnisse\n(FlugfunkV)\nVom 1. März 1994\nAuf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes         1. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981              dienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden-\n(BGBI. 1 S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe d            oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) ge-          2. Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den\nändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des          Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1               Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und               Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle\nTelekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-                  mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.\nministerium für Verkehr:\n3. Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den\n§1                                  Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb\nAllgemeines\nder Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher\nSprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahr-\n(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und            zeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer\nLuftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es           Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten\neines gültigen, vom Bundesamt für Post und Telekommu-              Art auszuüben.\nnikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von\nder Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der             (3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militär-\nDeutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder          luftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaub-\nanerkannten Flugfunkzeugnisses.                               nisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der\nBundeswehr gilt folgendes:\n(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flug-\nfunkdienstes                                                  1 . Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen\nnach Instrumentenflugregeln berechtigen, dürfen ihre\n1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luft-             Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunk-\nsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in         stellen uneingeschränkt ausüben.\nLufträumen der Klassen 8, C und D betrieben werden;\n2. Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen\n2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die             nach Sichtflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber\nbei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet            den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines\nwerden;                                                       Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder\n3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich          bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vor-\nfür die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen,       genannten Art ausüben.\nLuftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben\nwerden;\n§3\n4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die\nÜbermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt                               Voraussetzungen\nwerden;                                                             für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n5. nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung.                (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunk-\nzeugnisses sind\n§2                             1. die Vollendung\na) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprech-\nArten der Flugfunkzeugnisse\nfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,\n(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nb) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen\nstellt folgende Flugfunkzeugnisse aus:\nSprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunk-\n1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk-                    dienst;\ndienst (AZF),                                            2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-\n2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis           für den        nisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz\nFlugfunkdienst (BZF 1),                                      eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses 1\noder II für den Flugfunkdienst und\n3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den\nFlugfunkdienst (BZF II).                                 3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen\n(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse              Prüfung.\nerforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedie-        (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für\nnenden Boden- oder Luftfunkstelle:                            Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994                                347\ngemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnis-           (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\npflichtige Personal für die Flugsicherung und seine         einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungs-\nAusbildung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 427) angemeldet    teile ergeben sich aus der Anlage 1.\nwerden.\n(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Er-\n§4                             gebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nPrüfungsbehörde                       Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und\nFertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine\nPrüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Tele-     einstimmige Entscheidung erforderlich.\nkommunikation. Zuständig für Prüfungen zum Erwerb von\nFlugfunkzeugnissen sind seine Außenstellen:                    (5) Bewerber, die in der Prü_fung fremde Hilfe oder\nunerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen ver-\nBerlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg,       suchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden.\nHannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock         Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen\nund Stuttgart.                                              als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungs-\n§5                             ausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf\ndiese Bestimmung hinzuweisen.\nAnmeldung zur Prüfung\n(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach be-\n(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb\nstandener Prüfung ausgehändigt.\neines Flugfunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe\nder beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem          (7) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nPrüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außen-        Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,\nstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation      die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.\nerfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen\nPersonalausweises oder Reisepasses beizufügen.                                           §9\n(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als                           Wiederholungsprüfung\nGruppenanmeldung erfolgen.\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so\nkann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen\n§6\nsind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht\nZulassung zur Prüfung                    bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der\n(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die       Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage,\nPrüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt,         der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem\nwenn                                                        Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.\n1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt     (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß\nsind,                                                   spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erst-\nprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb\n2. die Anmeldeunterlagen nach§ 5 vollständig sind und       dieses Zeitraums nicht, so erlischt der Anspruch auf\n3. die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind.         Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wieder-\nholungsprüfung gelten die Regelungen des § 8 ent-\n(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber\nsprechend.\nhierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.\nBereits entrichtete Gebühren werden erstattet.                                          §10\nZusatzprüfung\n§7\n(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den\nPrüfungsausschüsse                      Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein\n(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum            höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nErwerb von Flugfunkzeugnissen besteht aus einem             erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertig-\nVorsitzer und einem Beisitzer.                              keiten ergeben sich aus der Anlage 1.\n(2) Der Präsident des Bundesamtes für Post und               (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die\nTelekommunikation beruft den Vorsitzer und den Beisitzer.   Vorschriften des § 6 entsprechend.\nDer Beisitzer wird auf Vorschlag des Flugsicherungs-           (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die\nunternehmens berufen.                                       Vorschriften nach § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der\nBewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er\n§8                             die Zusatzprüfung erneut ablegen.\nPrüfung\n§ 11\n(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die\nPrüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder                                  Nachprüfung\nim Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt.       (1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses,\nPrüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer Außenstelle    dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandun-\ndes Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach         gen Anlaß gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür\n§4.\nvorliegen, daß er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahr-\n(2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der    nehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich\nPrüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder          auf Verlangen der Prüfungsbehörde einer Nachprüfung zu\nReisepasses ausweisen.                                      unterziehen.","348                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Zuständig für die Nachprüfung gemäß Absatz 1 ist           (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt\ndie Außenstelle des Bundesamtes für Post und Tele-              für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner\nkommunikation, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat.         Außenstelle in Mülheim vorzulegen.\nDie zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle             (3) Ehemalige Angehörige der Bundeswehr können\nmit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen.               einen Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\n(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs-        innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem\nteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flug-          Flugdienst der Bundeswehr stellen.\nfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlaß zur Be-                (4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\nanstandung gegeben hat.                                         sind unter Angabe des beantragten Flugfunkzeugnisses\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.                     beizufügen:\n1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder\n§12                                    Reisepasses und\nAnerkennung von Prüfungen                      2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der\nzum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer                  Bundeswehr.\noder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung                                          §14\n(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt-                         Erwerb von Rugfunkzeugnissen\npersonal können als Prüfungen nach § 8 anerkannt                          durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen\nwerden. Näheres wird durch eine entsprechende Ver-                                 fremder Verwaltungen\nwaltungsvereinbarung geregelt. Hierbei entsprechen:                      und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen\n1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflug-                            kemderVerwaltungen\nzeugführer, Motorseglerführer, Privathubschrauber-            (1) Flugfunkzeugnisse, die von einer fremden Verwal-\nführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Berufshub-        tung ausgestellt wurden, können allgemein oder im\nschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Lutt-        Einzelfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß das\nschifführer oder Bordwarte auf Hubschraubern im           Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben\nBundesgrenzschutz und bei den Polizeien der Länder        wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeug-\nder Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen            nisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens\nSprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;    gleichwertig sind. Die allgemeine Anerkennung wird vom\n2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segel-               Bundesministerium für Post und Telekommunikation, die\nflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die      Anerkennung im Einzelfall durch die Außenstelle Mülheim\nPrüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung   des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erteilt.\nzum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunk-             Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe er-\nzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und           folgen, daß die Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder\nVerwaltungen nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in\n3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrs-           englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung\nflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflug-       kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall\nberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allge-             richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.\nmeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.\n(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist,\n(2) Die Ausfertigung des Flugfunkzeugnisses erfolgt         kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer\ndurch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen           vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden.\nAußenstelle nach § 4 ausgehändigt. Das Bundesministe-            Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht,\nrium für Post und Telekommunikation kann festlegen, daß         so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang\ndie Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes              der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1.\nvon den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese       Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen\nBerechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter       des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend.\nAngabe der Art des Flugfunkzeugnisses gemäß § 2 Abs. 1\n(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses\nerteilt.\neiner fremden Verwaltung, das unter Prüfungsbedin-\n§13                              gungen erworben wurde, die - abgesehen von den Fertig-\nErwerb von Rugfunkzeugnissen                      keiten in deutscher Sprache - denen eines entsprechen-\ndurch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr              den Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland\ngleichwertig sind, kann auf Antrag ein Be\"echtigungs-\n(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr             ausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur\nüber den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines,        Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache\nMilitärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen        berechtigt.\nErlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst\n(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung\nkann auf Antrag ausgestellt werden:\nmit dem Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung.\n1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flug-\n(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises\nfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks\ngilt § 16 entsprechend.\nentsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder\n(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeug-\n2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den           nisses oder Ausfertigung eines Berechtigungsausweises\nFlugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprech-         entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunika-\nfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2                       tion. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzu-\nberechtigt sind.                                               legen. Dem Antrag ist das Flugfunkzeugnis der fremden","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994                                 349\nVerwaltung oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme          6. für das Bearbeiten eines Antrags nach § 12, 13\nbeizufügen; gilt das Flugfunkzeugnis der fremden Ver-            oder 14\nwaltung nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrer-\na) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\nschein, so ist dem Antrag eine Ablichtung des Luftfahrer-\nnach§ 12                                  40 DM,\nscheines beizufügen.\nb) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\n(7) Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat\nbei Inhabern einer Bescheinigung\nder Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und\nder Bundeswehr (§ 13)                     40 DM,\nzur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache\nberechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat fest-        c) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\ngelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.                     bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses\neiner fremden Verwaltung (§ 14)\n§15                                      ohne vereinfachte Prüfung                 40 DM,\nZweitschriften                             d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\nbei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses\nFür ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für             einer fremden Verwaltung (§ 14)\neinen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann                 mit vereinfachter Prüfung                 80 DM.\neine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn\ndas Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar           (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des An-\ngeworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem      trags bei der zuständigen Behörde.\nAusstellen der Zweitschrift zurückzugeben.                      (3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht\nam Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zu-\n§16                              sätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder ver-\ntraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reise-\nEntziehung eines Flugfunkzeugnisses\nkostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die\n(1) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde       Bereitstellung von Räumen erhoben.\nentzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise\n(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die\ngegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.\nGebühren mit abgegolten.\n(2) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu\nentziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der\n§18\nPrüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11\nzu unterziehen, oder diese nicht besteht.                           Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung\n(3) Das Flugfunkzeugnis ist unverzüglich an die Prü-          Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulas-\nfungsbehörde zurückzugeben.                                  sung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgese-\nhene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem\n§17                               Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann\nvon ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der\nGebühren und Auslagen                      Billigkeit entspricht.\n(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung                                          §19\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nVerlegung eines Prüfungstermins\n1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich\nAusstellen des Zeugnisses                                   Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus\nwichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist\na) zum Erwerb des BZF II                      140 DM,    unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal\nb) zum Erwerb des BZF 1                       160 DM;    möglich.\n2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließ-                                §20\nlich Ausstellen des Zeugnisses                                            Übergangsbestimmungen\na) zum Erwerb des AZF durch Inhaber                         (1) Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem\neines BZF 1                               140 DM,    16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestell-\nb) zum Erwerb des AZF durch Inhaber                      ten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt\neinesBZFII                                160 DM,    für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den\nSprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunk-\nc) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber\nzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen\neinesBZFII                                140 DM;\n1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem\n3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder               Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den\nNachprüfung für ein BZF II oder BZF I jeweils die Hälfte\nFlugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprech-\nder in Nummer 1 genannten Gebühren;\nzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den\n4. für die Abnahme einer Nachprüfung                             Flugfunkdienst,\nfür das AZF                                    80 DM;\n2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem\n5. für das Ausstellen eines Berechtigungs-                       Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flug-\nausweises oder einer Zweitschrift eines                      funkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung\nFlugfunkzeugnisses oder Berechtigungs-                       des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer\nausweises (§§ 15 und 20)                       40 DM;        Sprache ausgestellt wurde,","350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem          (3) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demo-\nBeschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den        kratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober\nFlugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf          1990 noch gültigen Flugfunkzeugnisse werden bis\nAusübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in       zum 1. Oktober 1995 auf Antrag in unbefristet gültige\ndeutscher Sprache ausgestellt wurde.                    Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 2\numgetauscht.\nDer Antrag ist an eine nach § 4 zuständige Außenstelle zu\nrichten.                                                                                §21\n(2) Die von den Behörden der Deutschen Demokrati-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschen Republik ausgestellten Flugfunkzeugnisse werden\nanerkannt, wenn sie als gleichwertig im Sinne des             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nArtikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundes-       kündung in Kraft.\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen         (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunk-\nRepublik über die Herstellung der Einheit Deutschlands      zeugnisse vom 21. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 177) außer\nanzusehen sind.                                             Kraft.\nBonn, den 1. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994                                 351\nAnlage1\n(zu§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2)\nPrüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen\n1       Prüfung für den Erwerb des Beschrinkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst\n1.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n1.1.1   Rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;\n1.1.2   die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunk-\ndienstes;\n1.1.3   Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;\n1.1.4   Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;\n1.1.5   die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;\n1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und\nRettungsdienst (SAR);\n1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge\nnach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;\n1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich\nder dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.\n1.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n1.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Ver-\nwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs\nerforderlich ist;\n1.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln\nund unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen\neinschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.\n2       Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst\n2.1     Kenntnisse\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n2.1.1   Kenntnisse gemäß 1.1.\n2.1.2   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-\nfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.\n2.2     Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n2.2.1   Fertigkeiten gemäß 1.2.1;\n2.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach\nSichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und\nAbkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;\n2.2.3   Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst- etwa 1O Schreibmaschinenzeilen -\nmit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.\n2.2.4   In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flug-\nfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.\n2.2.5   In der vereinfachten Prüfung gemäß§ 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer frem-\nden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.","352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3     Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst\n3.1   K e n n t n iss e\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:\n3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;\n3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\neinschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;\n3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.\n3.2   Fertig k e i t e n\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung\namtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs\nerforderlich ist;\n3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumenten-\nflugregeln;\n3.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den\nFlugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa\n1O Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.\n3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer frem-\nden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.\n4     Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber\nnach§ 3 Abs. 2\n4.1   K e n n t n iss e\nIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.\n4.2   Fertigkeiten\nIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:\n4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;\n4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1994                              353\nAnlage2\n(zu § 20 Abs. 3)\nGleichwertigkeit\nvon Flugfunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik\nmit Flugfunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland\nAls gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands werden festgestellt und\numgetauscht:\nFlugfunkzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik      Flugfunkzeugnisse der Bundesrepublik Deutschland\nAllgemeines Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst        Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nFlugfunkzeugnis 1. Klasse für den Telegrafie- und           Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nSprechfunkdienst\nFlugfunkzeugnis 2. Klasse für den Telegrafie- und           Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst\nSprechfunkdienst\nBeschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den                  Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den\nSprechfunkdienst                                            Flugfunkdienst\nBeschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den                  Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den\nSprechfunkdienst nach bestandener Zusatzprüfung              Flugfunkdienst","354                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 9, ausgegeben am 1. März 1994\nTag                                                                            I n h a It                                                                              Seite\n1. 2. 94     Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 58 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von 1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, II. Fahrzeugen hinsichtlich des\nAnbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz, III. Fahrzeugen\nhinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 58) . . . . . . . . . . . . . .                                               306\n11. 11. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . .                                                       307\n8. 12. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .  308\n13. 12. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für\nVersuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             309\n13. 12. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nHeimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31 0\n14. 12. 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von\nSchlachttieren.....................................................................                                                                          310\n30. 12. 93     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürger-\nliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            311\n20. 1. 94      Bekanntmachung ·über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-\nprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      318\n25.  1. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen\nWarentransportmitCarnets-TIR.......................................................                                                                          319\n25.  1. 94     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           319\nBerichtigung der Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines\nEuropäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  320\nBerichtigung der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen\nDemokratischen Republik mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    320\nDie ECE-Regelung Nr. 58 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (V6lkerrechtliche\nVereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1993,\ngesondert übersandt.\nPreis et... Ausgabe ohne Anlageband: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Veraand(osten), bei Lieferung gegen VoraU818Chnung 5,30 DM.\nPreis dN AnlagebllndN: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VoraU81'9Chnung 8,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betnlgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}