{"id":"bgbl1-1994-11-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":11,"date":"1994-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_11.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette","law_date":"1994-02-24T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                                     339\nVerordnung\nüber die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und fette\nVom 24. Februar 1994\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des          (2) überwachende Zollstelle ist\n§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur           1. im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Ver-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                  wendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                   einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für                Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-            2. im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichti-\nschaft:                                                              gen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt,\ndie Zollstelle, in deren Be2.irk der Einführer seine\nHauptniederfassung hat.\n§1\nAnwendungsbereich                                                           §6\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der\n(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, ab-\nKommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame\nfüllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt\nDurchführungsbestimmungen für die Überwachung der\n(Beteiligter) ist verpflichtet,\nVerwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeug-\nnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI.             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nEG Nr. L 258 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.           2. für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeug-\nnisse besondere Aufzeichnungen zu machen über\n§2                                      a) den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib\neinschließlich Name und Anschrift des jeweiligen\nZuständigkeit\nEmpfängers sowie den jeweiligen Bestand und\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und              b) im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen\ndes in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzver-                Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten\nwaltung.                                                                oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse\nsowie deren Verpackung und Verbleib.\n§3\n(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die\nBeantragung des Kontrollexemplars                    erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher\n(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars TS ist bei der     Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:\nZollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 ge-         1. Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,\nnannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (über-           2. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,\nwachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den\nfreien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus           3. Daten der Verwendung,\neinem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den           4. Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Er-\nfreien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig.                     zeugnisses.\n(2) Die nach dem in§ 1 genannten Rechtsakt erforder-         Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeug-\nliche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines         nisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgege-\nKontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu        ben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie,\nleisten.                                                        im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen\nder weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzu-\n§4                                 legen.\nGetrennte Lagerung                             (3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in\nein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitglied-\nWer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder         staat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden,\ndiese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese ist ein Kontrollexemplar TS nach den Bestimmungen der\nErzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach              Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom\ndem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen             8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung\nÖlen und Fetten zu lagern.                                      von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die\neine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestim-\n§5                                 mung der Waren mit sich bringen (ABI. EG Nr. L 362 S. 11)\nAntrag                               zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der\nVermerk\n(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung\nder überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich         ,.Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\n. unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5           nung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse\"\nbei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.                 einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.","340                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen                                 §8\nBücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen\nOrdnungswidrigkeiten\nUnterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem\nKalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen              Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nErzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach             Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nanderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungs-               organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\npflichten bestehen.                                             entgegen§ 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes über-\nwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ande-\n(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte\nren Ölen oder Fetten lagert.\nden zuständigen Zollstellen das Betreten seiner\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nGeschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan-                                     §9\ngen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3                                   Vordrucke\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer             Soweit die Bundesfinanzverwaltung für\nBuchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine          1. die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene\n.Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-               Sicherheitsleistung,\ndrucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.\n2. den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,\n(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden\nZollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten       3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,\nRechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nach-               4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige\ngewiesen wurde.\nVordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.\n§7\n§10\nProbenahme\nInkrafttreten\nDie Untersuchung der zum Zwecke der Überprüfung\nentnommenen Proben erfolgt auf Grund allgemein aner-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nkannter Regeln der Chemie.                                      Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                                  341\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 17. Februar 1994\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von          5. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im            Leipzig\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,          vom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II        6. ,,LeipzigerMesse AUTO MOBIL INTERNATIONAL\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                   vom 9. bis 17. April 1994 in Leipzig\n7. ,,BaumaschinenMesse Leipzig\"\n1.\nvom 3. bis 7. Mai 1994 in Leipzig\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gew~hrt:\n1. ,,LEIPZIGER FRÜHJAHRSMESSE                                                             II.\n- Terratec-:- Fachmesse und Kongreß für Umweltinno-        Die in der Bekanntmachung über den Schutz von\nvationen                                             Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\n6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Veran-\n- Verpackungsmesse Leipzig - Fachmesse mit Sym-\nstaltung\nposium ,Verpackung und Umwelt'\n„Art Frankfurt - Internationale Messe für Zeitgenössische\n- Innovationsforum Leipzig - Kongreßmesse         für\nTechnologie und Innovation                           Kunst\",\n- Dialog '94 - Ratgeber für die Marktwirtschaft\"         die in der Zeit vom 25. bis 29. März 1994 in Frankfurt statt-\nfinden sollte, wird nunmehr vom 23. bis 27. März 1994\nvom 8. bis 12. März 1994 in Leipzig                     stattfinden.\n2. ,,Leipziger Buchmesse\"\nDie in der Bekanntmachung über den Schutz von\nvom 17. bis 20. März 1994 in Leipzig                    Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\n3. ,,EUROMED '94 - Fachmesse und Kongreß Gesund-            4. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 235) bezeichnete Veranstal-\nheit und Soziales\"                                      tung\nvom 24. bis 27. März 1994 in Leipzig                    „MICRO ENGINEERING 94 - Kongreß und Ausstellung\n4. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenk-              für Mikrosysteme und Präzisionstechnik\",\nartikel\"                                                die am 18. und 19. Mai 1994 in Stuttgart stattfinden sollte,\nvom 26. bis 28. März 1994 in Leipzig                    wird nunmehr vom 17. bis 19. Mai 1994 stattfinden.\nBonn, den 17. Februar 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster"]}