{"id":"bgbl1-1994-11-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":11,"date":"1994-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_11.pdf#page=3","order":4,"title":"Neufassung der Postdienstverordnung","law_date":"1994-01-31T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                  335\nBekanntmachung\nder Neufassung der Postdienstverordnung\nVom 31. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Postdienst-\nverordnung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) wird nachstehend der Wortlaut\nder Postdienstverordnung in der vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1 . Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1\ns. 1372),\n2. den am 1. Februar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 1\ndes Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026).\nBonn, den 31. Januar 1994\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","336                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPostdienstverordnung\n(PostV)\nInhaltsübersicht\n§   1 Rechtsgrundlagen                                          § 13   Leistungsentgelte\n§ 14   Entrichten der Leistungsentgelte\nErster Abschnitt                        § 15   Erstattung von Leistungsentgelten\nMonopoldienstleistungen                     § 16   Nachforschung\n§   2   Gegenstand\n§   3   Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nZweiter Abschnitt\n§ 4     Entbündelung des Leistungsangebotes\nSonstige Bestimmungen\n§ 5     Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 17   Pflichtleistungen\n§ 6     Ausschluß von der Postbeförderung\n§ 18   Postaufträge\n§   7   Einlieferung\n§ 19   Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§   8   Auslieferung\n§   9 Zustellung\n§ 10 Ausschluß von der Zustellung                                                        Dritter Abschnitt\n§ 11 Abholung                                                                            Schlußvorschrift\n§ 12 Rücksendung                                                § 20    (Inkrafttreten)\n§1                               post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich vor- .\nRechtsgrundlagen                          behaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).\nDiese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-\n(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der      halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nDeutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim-             Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind\nmen sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den                Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen der Deut-\nBestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver-          schen Bundespost ~OSTDIENST und den am Postver-\neinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-            kehr Beteiligten.\nbedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-\ngelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften.                                                          §3\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für         Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nden Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe-             Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-\nreichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Ver-         dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-\nordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Welt-          keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt\npostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der son-           und dem Stand der technischen Entwicklung den Bür-\nstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge ergan-          gern, der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu\ngen sind, eine andere Regelung treffen.                         stellen.\n§4\nErster Abschnitt\nEntbündelung des Leistungsangebotes\nMonopoldienstleistungen\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-\n§2                               dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-\ngen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander\nGegenstand                             abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-    gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-\nleistungen des Briefdienstes, die die Deutsche Bundes-          dienstleistungen sind gesondert anzubieten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                                 337\n§5                                 (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-\nempfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\nVerbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim               empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nAnbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie\n1. Angehörige der nach§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\ngeltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-\nachten.                                                      2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nangestellte Personen,\n§6\n3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-\nAusschluß von der Postbeförderung\nbenen Wohnung.\n(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung\n(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\noder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen\nDeutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden\nverstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\nHöhe können Ersatzempfängern übergeben werden, so-\n(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen     fern keiner der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten ange-\nausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-     troffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur die\nfenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht        Eltern und Kinder des Empfängers.\nwerden können.\n(4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\n§7                            dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten\nzu übergeben.\nEinlieferung\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet,                                 §10\nfür die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und                      Ausschluß von der Zustellung\nausreichende Möglichkeiten bereitzustellen.                    (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ntigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn\n§8\n1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-\nAuslieferung                             mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief-        2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nsendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger,           Empfang von Briefsendungen fehlt.\ndem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\nten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Abho-\ntigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,\nlung bereitzuhalten.\nwenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige\n(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun-      Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.\ndespost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn\n(3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-\nbestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbe-\nvollmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST          heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.\nkann die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden,\njuristische Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften                                 § 11\nvon der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.                               Abholung\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-             (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet         dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-\nsind, sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der        baren.\nDeutschen Bundespost POSTDIENST zu benennen\n(Postempfangsbeauftragte).                                     (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-\nten, sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von          eine Benachrichtigung zu hinterlassen.\ndem Empfänger oder der für den Empfänger die Briefsen-\ndungen entgegennehmenden Person verlangen, sich über\ndie Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs-                                       §12\ngemäßen Auslieferung erforderlich ist.                                             Rücksendung\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-\n§9                            der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der\nZustellung                         Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-\nDIENST etwas anderes vereinbart.\n(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-\ngen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-                                   §13\nsendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1                             Leistungsentgelte\nwegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können\nnicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berech-\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das\ntigter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-\nden in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu über-\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß aus-\ngeben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen\ngewogen sein.\nangetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen\nHaus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp-            (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-\nfängern übergeben werden.                                   schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben","338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden er-                           Zweiter Abschnitt\nkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu\nSonstige Bestimmungen\nzahlende Entgelt erbracht werden.\n(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht                                     §17\nvor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-\nlichung folgenden Kalendermonats wirksam.                                          Pflichtleistungen\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine\n§14                              Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-\ngesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden sind, gel-\nEntrichten der Leistungsentgelte\nten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend.\n(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Briefsen-\ndungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der                                         §18\nEinlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch\nPostwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-                                 Postaufträge\ngabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent-             (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nrichten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die         Postaufträge kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgen-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für             den Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des\ndie Freimachung von Briefsendungen vorsehen.                  Ersten Abschnitts entsprechend.\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest-            (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen\nlegen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke             ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schriftstücke,\nfreigemacht werden können. Das Verfahren für die Zulas-       deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen oder\nsung von Freistempelmaschinen und von elektronischen          gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den\nDatenverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die       Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Post-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST nach den vom                   zustellungsauftrag).\nBundesminister für Post und Telekommunikation vorge-            (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen\ngebenen Grundsätzen.                                          ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel zur Zah-\nlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung nach den\n§15                              Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben (Postpro-\nErstattung von Leistungsentgelten                 testauftrag). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nkann die Übernahme des Auftrags von der Höhe der\n(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.    Wechselsumme abhängig machen.\n(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-\ngegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei-                                      §19\nstungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über\nSonstige Wettbewerbsdienstleistungen\ndie Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nbleiben unberührt.                                              Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt der\nErste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.\n§16\nNachforschung\nDritter Abschnitt\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach-                           Schlußvorschrift\nforschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben                                    §20\nwerden.                                                                              (Inkrafttreten)"]}