{"id":"bgbl1-1994-11-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":11,"date":"1994-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUÄndG)","law_date":"1994-02-22T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Sta~j-Unterlagen-Gesetzes\n(StUAndG)\nVom 22. Februar 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            -   Geburtsname, sonstige Namen,\nArtikel 1                               -   Geburtsort,\n§ 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember            -   Personenkennzeichen,\n1991 (BGBI. 1S. 2272) wird wie folgt geändert:                  -   letzte Anschrift,\n-   Merkmal „verstorben\".\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDiese Daten sind auf Ersuchen den Gerichten und\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nzu übermitteln.\"\n,,(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner\nAufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen\naus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen                                   Artikel 2\nDeutschen Demokratischen Republik verwenden:                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n-    Name, Vorname,                                       Kraft. Es tritt am 31 . Dezember 1996 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Februar 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                  335\nBekanntmachung\nder Neufassung der Postdienstverordnung\nVom 31. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Postdienst-\nverordnung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) wird nachstehend der Wortlaut\nder Postdienstverordnung in der vom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1 . Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1\ns. 1372),\n2. den am 1. Februar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 1\ndes Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026).\nBonn, den 31. Januar 1994\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","336                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPostdienstverordnung\n(PostV)\nInhaltsübersicht\n§   1 Rechtsgrundlagen                                          § 13   Leistungsentgelte\n§ 14   Entrichten der Leistungsentgelte\nErster Abschnitt                        § 15   Erstattung von Leistungsentgelten\nMonopoldienstleistungen                     § 16   Nachforschung\n§   2   Gegenstand\n§   3   Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nZweiter Abschnitt\n§ 4     Entbündelung des Leistungsangebotes\nSonstige Bestimmungen\n§ 5     Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 17   Pflichtleistungen\n§ 6     Ausschluß von der Postbeförderung\n§ 18   Postaufträge\n§   7   Einlieferung\n§ 19   Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§   8   Auslieferung\n§   9 Zustellung\n§ 10 Ausschluß von der Zustellung                                                        Dritter Abschnitt\n§ 11 Abholung                                                                            Schlußvorschrift\n§ 12 Rücksendung                                                § 20    (Inkrafttreten)\n§1                               post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich vor- .\nRechtsgrundlagen                          behaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).\nDiese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-\n(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der      halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nDeutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim-             Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind\nmen sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den                Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen der Deut-\nBestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver-          schen Bundespost ~OSTDIENST und den am Postver-\neinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-            kehr Beteiligten.\nbedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-\ngelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften.                                                          §3\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für         Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nden Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe-             Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-\nreichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Ver-         dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-\nordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Welt-          keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt\npostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der son-           und dem Stand der technischen Entwicklung den Bür-\nstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge ergan-          gern, der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu\ngen sind, eine andere Regelung treffen.                         stellen.\n§4\nErster Abschnitt\nEntbündelung des Leistungsangebotes\nMonopoldienstleistungen\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-\n§2                               dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-\ngen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander\nGegenstand                             abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-    gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-\nleistungen des Briefdienstes, die die Deutsche Bundes-          dienstleistungen sind gesondert anzubieten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                                 337\n§5                                 (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-\nempfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\nVerbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim               empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nAnbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie\n1. Angehörige der nach§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\ngeltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-\nachten.                                                      2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nangestellte Personen,\n§6\n3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-\nAusschluß von der Postbeförderung\nbenen Wohnung.\n(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung\n(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\noder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen\nDeutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden\nverstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\nHöhe können Ersatzempfängern übergeben werden, so-\n(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen     fern keiner der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten ange-\nausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-     troffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur die\nfenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht        Eltern und Kinder des Empfängers.\nwerden können.\n(4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\n§7                            dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten\nzu übergeben.\nEinlieferung\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet,                                 §10\nfür die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und                      Ausschluß von der Zustellung\nausreichende Möglichkeiten bereitzustellen.                    (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ntigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn\n§8\n1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-\nAuslieferung                             mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief-        2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nsendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger,           Empfang von Briefsendungen fehlt.\ndem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\nten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Abho-\ntigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,\nlung bereitzuhalten.\nwenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige\n(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun-      Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.\ndespost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn\n(3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-\nbestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbe-\nvollmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST          heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.\nkann die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden,\njuristische Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften                                 § 11\nvon der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.                               Abholung\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-             (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet         dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-\nsind, sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der        baren.\nDeutschen Bundespost POSTDIENST zu benennen\n(Postempfangsbeauftragte).                                     (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-\nten, sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von          eine Benachrichtigung zu hinterlassen.\ndem Empfänger oder der für den Empfänger die Briefsen-\ndungen entgegennehmenden Person verlangen, sich über\ndie Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs-                                       §12\ngemäßen Auslieferung erforderlich ist.                                             Rücksendung\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-\n§9                            der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der\nZustellung                         Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-\nDIENST etwas anderes vereinbart.\n(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-\ngen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-                                   §13\nsendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1                             Leistungsentgelte\nwegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können\nnicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berech-\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das\ntigter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-\nden in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu über-\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß aus-\ngeben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen\ngewogen sein.\nangetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen\nHaus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp-            (2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-\nfängern übergeben werden.                                   schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben","338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden er-                           Zweiter Abschnitt\nkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das zu\nSonstige Bestimmungen\nzahlende Entgelt erbracht werden.\n(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht                                     §17\nvor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-\nlichung folgenden Kalendermonats wirksam.                                          Pflichtleistungen\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine\n§14                              Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungs-\ngesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden sind, gel-\nEntrichten der Leistungsentgelte\nten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend.\n(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Briefsen-\ndungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der                                         §18\nEinlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch\nPostwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-                                 Postaufträge\ngabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent-             (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nrichten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die         Postaufträge kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgen-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für             den Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des\ndie Freimachung von Briefsendungen vorsehen.                  Ersten Abschnitts entsprechend.\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest-            (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen\nlegen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke             ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schriftstücke,\nfreigemacht werden können. Das Verfahren für die Zulas-       deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen oder\nsung von Freistempelmaschinen und von elektronischen          gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den\nDatenverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die       Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Post-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST nach den vom                   zustellungsauftrag).\nBundesminister für Post und Telekommunikation vorge-            (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann gegen\ngebenen Grundsätzen.                                          ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel zur Zah-\nlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung nach den\n§15                              Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben (Postpro-\nErstattung von Leistungsentgelten                 testauftrag). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nkann die Übernahme des Auftrags von der Höhe der\n(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.    Wechselsumme abhängig machen.\n(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-\ngegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei-                                      §19\nstungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über\nSonstige Wettbewerbsdienstleistungen\ndie Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nbleiben unberührt.                                              Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt der\nErste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.\n§16\nNachforschung\nDritter Abschnitt\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach-                           Schlußvorschrift\nforschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben                                    §20\nwerden.                                                                              (Inkrafttreten)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1994                                     339\nVerordnung\nüber die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und fette\nVom 24. Februar 1994\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des          (2) überwachende Zollstelle ist\n§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur           1. im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Ver-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                  wendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                   einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für                Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-            2. im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichti-\nschaft:                                                              gen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt,\ndie Zollstelle, in deren Be2.irk der Einführer seine\nHauptniederfassung hat.\n§1\nAnwendungsbereich                                                           §6\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                Aufzeichnungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2828/93 der\n(1) Wer überwachungspflichtige Erzeugnisse lagert, ab-\nKommission vom 15. Oktober 1993 über gemeinsame\nfüllt, verwendet oder an einen anderen Empfänger abgibt\nDurchführungsbestimmungen für die Überwachung der\n(Beteiligter) ist verpflichtet,\nVerwendung und/oder Bestimmung von Einfuhrerzeug-\nnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 (ABI.             1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nEG Nr. L 258 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.           2. für jeden Zugang überwachungspflichtiger Erzeug-\nnisse besondere Aufzeichnungen zu machen über\n§2                                      a) den Zu- und Abgang oder den sonstigen Verbleib\neinschließlich Name und Anschrift des jeweiligen\nZuständigkeit\nEmpfängers sowie den jeweiligen Bestand und\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und              b) im Falle der Abfüllung, Verarbeitung oder sonstigen\ndes in § 1 genannten Rechtsakts ist die Bundesfinanzver-                Verwendung die täglich abgefüllten, verarbeiteten\nwaltung.                                                                oder sonst verwendeten Mengen der Erzeugnisse\nsowie deren Verpackung und Verbleib.\n§3\n(2) Der Einführer hat der überwachenden Zollstelle die\nBeantragung des Kontrollexemplars                    erfolgte Verwendung der Einfuhrerzeugnisse in zweifacher\n(1) Die Erteilung eines Kontrollexemplars TS ist bei der     Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:\nZollstelle zu beantragen, bei der die in dem in § 1 ge-         1. Nummer des betreffenden Kontrollexemplars,\nnannten Rechtsakt genannten Einfuhrerzeugnisse (über-           2. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,\nwachungspflichtige Erzeugnisse) zur Überführung in den\nfreien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung aus           3. Daten der Verwendung,\neinem Zollager oder aus der aktiven Veredelung in den           4. Menge des verwendeten überwachungspflichtigen Er-\nfreien Verkehr ist nur nach Gestellung zulässig.                     zeugnisses.\n(2) Die nach dem in§ 1 genannten Rechtsakt erforder-         Hat der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeug-\nliche Sicherheit ist mit dem Antrag auf Erteilung eines         nisse zur Verwendung an einen anderen Betrieb abgege-\nKontrollexemplars T5 bei der abfertigenden Zollstelle zu        ben, sind die entsprechenden Verkaufsunterlagen sowie,\nleisten.                                                        im Falle einer weiteren Abgabe, die Verkaufsunterlagen\nder weiteren Erwerber mit der Anzeige nach Satz 1 vorzu-\n§4                                 legen.\nGetrennte Lagerung                             (3) Sollen die überwachungspflichtigen Erzeugnisse in\nein Drittland ausgeführt oder nach einen anderen Mitglied-\nWer überwachungspflichtige Erzeugnisse einführt oder         staat der Europäischen Gemeinschaft versandt werden,\ndiese lagert, abfüllt oder verarbeitet, ist verpflichtet, diese ist ein Kontrollexemplar TS nach den Bestimmungen der\nErzeugnisse bis zur zweckgerechten Verwendung nach              Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom\ndem in § 1 genannten Rechtsakt getrennt von anderen             8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung\nÖlen und Fetten zu lagern.                                      von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die\neine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestim-\n§5                                 mung der Waren mit sich bringen (ABI. EG Nr. L 362 S. 11)\nAntrag                               zu verwenden. In Feld 104 des Kontrollexemplars ist der\nVermerk\n(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung\nder überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich         ,.Zur Verwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\n. unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5           nung (EWG) Nr. 2828/93 bestimmter Erzeugnisse\"\nbei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.                 einzutragen. Absatz 2 gilt entsprechend.","340                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Der Beteiligte ist verpflichtet, die vorgeschriebenen                                 §8\nBücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen\nOrdnungswidrigkeiten\nUnterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem\nKalenderjahr der Einfuhr der überwachungspflichtigen              Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nErzeugnisse folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach             Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nanderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungs-               organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\npflichten bestehen.                                             entgegen§ 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes über-\nwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von ande-\n(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte\nren Ölen oder Fetten lagert.\nden zuständigen Zollstellen das Betreten seiner\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der\nGeschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan-                                     §9\ngen die in Betracht kommenden Unterlagen nach Absatz 3                                   Vordrucke\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer             Soweit die Bundesfinanzverwaltung für\nBuchführung ist der Beteiligte verpflichtet, auf seine          1. die nach dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene\n.Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-               Sicherheitsleistung,\ndrucken, soweit die Zollstelle dies verlangt.\n2. den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5,\n(6) Das Kontrollexemplar wird von der überwachenden\nZollstelle bestätigt, nachdem die in dem in § 1 genannten       3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag,\nRechtsakt genannte zweckgerechte Verwendung nach-               4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige\ngewiesen wurde.\nVordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.\n§7\n§10\nProbenahme\nInkrafttreten\nDie Untersuchung der zum Zwecke der Überprüfung\nentnommenen Proben erfolgt auf Grund allgemein aner-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nkannter Regeln der Chemie.                                      Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}