{"id":"bgbl1-1994-10-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":10,"date":"1994-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_10.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (Nachprüfungsverordnung - NpV)","law_date":"1994-02-22T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge\n(Nachprüfungsverordnung - NpV)\nVom 22. Februar 1994\nAuf Grund des § 57b Abs. 2 und 5 und des § 57c                (4) In den Fällen des§ 57a Abs. 1 Nr. 4 des Haushalts-\nAbs. 1, 5 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom          grundsätzegesetzes ist zuständige Vergabeprüfstelle die\n19. August 1969 (BGBI. 1S. 1273), die durch Gesetz vom       Stelle, die den beherrschenden Einfluß ausübt. Falls\n26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden         mehrere Stellen gemeinsam den beherrschenden Einfluß\nsind, verordnet die Bundesregierung:                         ausüben, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\n(5) In den Fällen des§ 57a Abs. 1 Nr. 5 des Haushalts-\n§1                             grundsätzegesetzes ist dann, wenn die Vergabestelle eine\nTätigkeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens ausübt,\n(1) Für Vergabeverfahren von juristischen Personen        zuständige Vergabeprüfstelle der Bundesminister für Post\ndes öffentlichen Rechts sowie ihrer Sondervermögen und       und Telekommunikation. Im übrigen bestimmt die Regie-\nöffentlich-rechtlicher V~rbände, die unter § 57a Abs. 1      rung des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat,\nNr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist zu-  die zuständige Vergabeprüfstelle; die Landesregierung\nständige Vergabeprüfstelle die Behörde, die die Rechts-      kann die Ermächtigung weiter übertragen.\naufsicht über die Vergabestelle führt. Für Vergabeverfah-\nren oberster Bundes- und Landesbehörden wird die zu-            (6) In den Fällen des § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushalts-\nständige Vergabeprüfstelle durch den Leiter der Behörde      grundsätzegesetzes ist zuständige Vergabeprüfstelle die\nbestimmt. Die an den Vergabeverfahren beteiligten Be-        Stelle, die die Mittel bewilligt hat. Falls mehrere Stellen\ndiensteten sind von der Mitwirkung an der Entscheidung       Mittel bewilligt haben, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nder Vergabeprüfstelle ausgeschlossen.                           (7) In den Fällen des § 57a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des\nHaushaltsgrundsätzegesetzes ist zuständige Vergabe-\n(2) Für Vergabeverfahren von juristischen Personen        prüfstelle die Stelle, die für den unter§ 57a Abs. 1 Nr. 1\ndes privaten Rechts, die unter § 57a Abs. 1 Nr. 2 des        bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallenden Auf-\nHaushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist zuständige Ver-      traggeber gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist.\ngabeprüfstelle die Stelle, die die Beteiligung verwaltet\noder die sonstige Finanzierung gewährt hat oder die             (8) Die Vergabestellen sind verpflichtet, in den Ver-\nAufsicht über die Leitung ausübt oder die Mitglieder des     gabebef(anntmachungen und in den Vergabeunterlagen\nzur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs      die für sie zuständige Vergabeprüfstelle anzugeben und\nbestimmt hat. Wird der Tatbestand des§ 57a Abs. 1 Nr. 2      darauf hinzuweisen, daß der einzelne sich an diese Stelle\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes durch mehrere Stellen        zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabe-\nim Sinne des § 57a Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes be-          bestimmungen wenden kann.\ngründet, so nimmt diejenige Stelle die Aufgabe der Ver-         (9) In den Fällen der Absätze 1 bis 4, 6 und 7 kann die\ngabeprüfstelle wahr, bei der der Schwerpunkt liegt, oder     Landesregierung die zuständige Vergabeprüfstelle jeweils\ndiejenige, auf die sich die mehreren Stellen einigen.        selbst für ihren Bereich abweichend bestimmen. Sie kann\ndie Ermächtigung weiter übertragen.\n(3) Für Verbände des privaten Rechts, die unter§ 57a\nAbs. 1 Nr. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen, ist\n§2\nzuständige Vergabeprüfstelle die Stelle, die eine Aufgabe\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der. Mehrheit          (1) Die Vergabeprüfstelle kann ein Vergabeverfahren\nder Mitglieder des Verbandes ausübt oder die Stelle, die     dadurch aussetzen, daß sie die Vergabestelle anweist, bis\ndiese Aufgabe gegenüber einzelnen Mitgliedern ausübt         zu ihrer Entscheidung das Vergabeverfahren nicht weiter-\nund auf die sich die beteiligten Vergabeprüfstellen einigen. zuführen, insbesondere den Zuschlag nicht zu erteilen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994                                   325\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur bis zur Auf-             Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Europäi-\ntragserteilung zulässig.                                         schen Gerichtshof anzurufen, wenn er die Entscheidung\n(3) Die Entscheidung der Vergabeprüfstelle gegenüber          einer Frage über die Auslegung dieses Vertrages oder\nder Vergabestelle ergeht schriftlich, ist zu begründen und       über die Gültigkeit und Auslegung eines auf seiner Grund-\nder Vergabestelle unverzüglich zuzustellen. Die Vergabe-         lage ergangenen Rechtsakts für den Erlaß seiner Ent-\nprüfstelle übersendet demjenigen, der den Verstoß gegen          scheidung für erforderlich hält.\nVergabevorschriften geltend gemacht hat, unverzüglich               (3) Vor einer Entscheidung der Kammer sind die am\nden Text ihrer Entscheidung, weist ihn auf die Möglichkeit       Verfahren vor der Vergabeprüfstelle Beteiligten zu hören.\nhin, innerhalb von vier Wochen einen Antrag auf Ent-\nscheidung durch den Vergabeüberwachungsausschuß                     (4) Die Kammer ist nicht zur Aussetzung eines Vergabe-\nzu stellen und benennt den zuständigen Vergabeüber-              verfahrens oder zu anderen das Vergabeverfahren be-\nwachungsausschuß.                                                treffenden Weisungen befugt.\n(5) Die Kammer entscheidet mit der absoluten Mehrheit\n§3                                    der Stimmen. Die Entscheidung ergeht schriftlich, ist\n(1) Das Verfahren bei dem Vergabeüberwachungs-                zu begründen und den Beteiligten unverzüglich zu über-\nausschuß regelt sich im Rahmen des§ 57c des Haushalts-           senden.\ngrundsätzegesetzes und dieser Verordnung nach der\nGeschäftsordnung, die sich der Ausschuß gibt.                                                §4\n(2) Der Vergabeüberwachungsausschuß ist verpflich-               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntet, nach Maßgabe des Artikels 177 des Vertrages zur             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Februar 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer B u n des m i n i s t er d er F i n an z e n\nTheo Waigel","326                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 8, ausgegeben am 18. Februar 1994\nTag                                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n1. 2. 94       Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 81 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Kraft-\nrädern mit oder ohne Beiwagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 81) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            282\n8. 2. 94       Sechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1993 gegenüber\nBulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           283\nFNA: 613-2-8\n8. 2. 94       Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze 1994\ngegenüber Bulgarien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   288\nFNA: 613-2-8\n11. 11. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Eichung von Binnen-\nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  293\n11. 11 . 93     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderung\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-\nrungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    293\n12. 11. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           294\n12. 11. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          294\n23. 11. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch\ntherapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   295\n25. 11. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 295\n7. 12. 93       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . .                                                             296\n9. 12. 93       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Fonn letztwilliger\nVerfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        296\n20. 12. 93       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe\nin Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         297\n20. 12. 93       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . .                                                               299\n13. 1. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  301\n13. 1. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     301\n17. 1. 94        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrags über freundschaftliche\nZusammenarbeit und Partnersch~ft in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           302\n25. 1. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Femmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  302\n25. 1. 94        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                303\nDie ECE-Regelung Nr. 81 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlages übersandt.\nPreis dlner Ausgebe ohne Anlageband: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrec:hmlng 8,60 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzügllch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}