{"id":"bgbl1-1994-10-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":10,"date":"1994-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_10.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)","law_date":"1994-02-22T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994                              321\nVerordnung\nüber die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge\n(Vergabeverordnung - VgV)\nVom 22. Februar 1994\nAuf Grund des § 57a Abs. 1 und 2 des Haushalts-          in Absatz 3 bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der\ngrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 {BGBI. 1             Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs-\nS. 1273), der durch Gesetz vom 26. November 1993            oder Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe\n(BGBI. 1 S. 1928) eingefügt worden ist, verordnet die       von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:\nBundesregierung:\n1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die\n§1                                 Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistun-\ngen - des Abschnitts 3 der VOUA, wenn sich deren\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrund-      geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1b\nsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben bei der              VOUA genannten Beträge beläuft;\nVergabe von Lieferaufträgen den Teil Ader Verdingungs-\nordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistun-            2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die\ngen - (VOUA) in der Fassung der Bekanntmachung vom              Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 3 der\n3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September 1993)          VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert\nanzuwenden, wenn sich deren geschätzter Auftragswert            wenigstens auf den in § 1b VOB/A genannten Betrag\nwenigstens auf die in § 1a Nr. 1 Abs. 1 oder 3 VOUA             beläuft.\ngenannten Beträge beläuft. Für die Berechnung des\n(2) Die in§ 57a Nr. 4 und 5 des Haushaltsgrundsätze-\nAuftragswertes gilt ferner § 1a Nr. 2 Abs. 3 bis 6 VOUA.\ngesetzes genannten Auftraggeber, die eine der in Absatz 3\nSatz 1 findet auf Aufträge zur Durchführung von Tätig-\nbezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trink-\nkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 keine Anwendung.\nwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs- oder\n(2) Als Lieferaufträge nach Absatz 1 gelten Kauf-, Miet- Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe von\nund Pachtverträge sowie die sonstigen in § 1a Nr. 2 Abs. 1  Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:\nVOUA genannten Verträge über Waren.\n1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die\n§2                                 Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistun-\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 des Haus-          gen - des Abschnitts 4 der VOUA, wenn sich deren ge-\nhaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben            schätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1 SKR\nbei der Vergabe von Bauaufträgen den Teil A der                 VOUA genannten Beträge beläuft;\nVerdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der         2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die\nFassung der Bekanntmachung vom 12. November 1992                Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 4 der\n(BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) anzuwenden,              VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert auf\nwenn für den Bauauftrag die in § 1a VOB/A genannten             den in § 1 SKR VOB/A genannten Betrag beläuft.\nVoraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht für solche\nnatürliche und juristische Personen des Privatrechts, die      (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für\nim eigenen Namen und auf eigene Rechnung für einen          die in den folgenden Nummern bezeichneten Tätigkeiten\nder in§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätze-     unter den dort genannten Voraussetzungen:\ngesetzes genannten Auftraggeber tätig werden.               1. in der Trinkwasserversorgung:\n(2) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrund-        die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur\nsätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1, wenn        Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\ndas Vorhaben Tiefbaumaßnahmen, Krankenhäuser, Sport-,           der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von\nErholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-       Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit\noder Verwaltungsgebäude zum Gegenstand hat.                     Trinkwasser. Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1\n(3) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 7 des Haushaltsgrund-        Nr. 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur\nsätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1 hin-         darunter, soweit sie die Tätigkeit auf Grund eines\nsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber          besonderen Vertrages mit einer juristischen Person\nBezug nehmen.                                                   des öffentlichen Rechts oder eines von einer solchen\n(4) Als Bauaufträge nach Absatz 1 gelten die in § 1          erlassenen besonderen Rechtsakts ausüben oder\nVOB/A genannten Verträge über Bauleistungen.                    ihnen die Anbringung von Einrichtungen unter dem\nöffentlichen Wegenetz gestattet ist. Diese Nummer gilt\nauch für von den zuvor bezeichneten Auftraggebern\n§3\nvergebene Aufträge im Zusammenhang mit der Ab-\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushalts-           leitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasser-\ngrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die eine der         bauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der","322                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trink-        4. in der Wärmeversorgung:\nwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur\nals 20 vom Hundert der mit dem Wasserbauvor-\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\nhaben beziehungsweise den Bewässerungs- oder Ent-\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von\nwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamt-\nWärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme.\nwassermenge ausmacht. Auf Aufträge, die die Be-\nAuftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 5 des\nschaffung von Wasser durch die vorgenannten Auf-\nHaushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur darunter,\ntraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht\nsoweit sie die Tätigkeit auf Grund eines besonderen\nanzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung\nVertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen\nvon Trinkwasser durch einen Auftraggeber im Sinne\nRechts oder eines von einer solchen erlassenen\ndes§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrund-\nbesonderen Rechtsakts ausüben oder ihnen die\nsätzegesetzes an ein öffentliches Netz, sofern die\nAnbringung von Einrichtungen auf, unter oder über\nGewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer\ndem öffentlichen Wegenetz gestattet ist. Auf Aufträge,\nanderen Tätigkeit als der Trinkwasserversorgung der\ndie die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen\nÖffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das\nzum Zwecke der Wärmeerzeugung durch die vor-\nöffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch\ngenannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist\nabhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der\nAbsatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht\nletzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres\nfür die Lieferung von Wärme durch Auftraggeber im\nnicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trink-\nSinne des§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushalts-\nwassergewinnung ausmacht;\ngrundsätzegesetzes, sofern die Erzeugung von Wärme\n2. in der Elektrizitätsversorgung:                               sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen\nTätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur         nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit             nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von          letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres\nStrom sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom             nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des\ndurch Energieversorgungsunternehmen im Sinne                  betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;\ndes § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf\n5. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge-\nAufträge, die die Beschaffung von Energie oder von\nbietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungs-\nBrennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung\nunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch\ndurch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegen-\nFlughafenunternehmer, die eine Genehmigung gemäß\nstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese\n§ 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung\nNummer gilt nicht für die Lieferung von Elektrizität\nerhalten haben oder einer solchen bedürfen;\ndurch einen Auftraggeber im Sinne des§ 57a Abs. 1\nNr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes an ein        6. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge-\nöffentliches Netz, sofern die Erzeugung von Strom für         bietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungs-\ndie Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versor-          unternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit\ngung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an    Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen;\ndas öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch         7. im Schienenverkehr:\nabhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der\nletzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres        das Erbringen von Schienenverkehrsleistungen zur\nnicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten                 Beförderung von Gütern und Personen sowie das\nEnergieerzeugung ausmacht;                                    Betreiben einer Schieneninfrastruktur, sofern diese\nTätigkeiten auf Grund einer gesetzlichen Genehmi-\n3. in der Gasversorgung:                                         gung mit Ausschließlichkeitsrechten verbunden sind;\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur      8. im Straßenbahn- und Busverkehr:\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit             die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen,\nder Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von          Oberleitungsbussen und im Linienverkehr mit Kraft-\nGas sowie die Versorgung dieser Netze mit Gas durch           omnibussen auf Grund einer Genehmigung nach dem\nEnergieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2                Personenbeförderungsgesetz;\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf Aufträge,\ndie die Beschaffung von Energie und Brennstoffen zum       9. im Fernmeldebereich:\nZwecke der Gaserzeugung durch die vorgenannten                die Bereitstellung und das Betreiben von öffentlichen\nAuftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1               Telekommunikationsnetzen sowie das Angebot von\nnicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die             öffentlichen Telekommunikationsdiensten durch die\nLieferung von Gas durch Auftraggeber im Sinne des             Deutsche Bundespost TELEKOM oder durch Unter-\n§ 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätze-            nehmen, denen eine Verleihung gemäß § 2 des Geset-\ngesetzes an öffentliche Netze, sofern die Erzeugung           zes über Fernmeldeanlagen ~rteilt ist. Absatz 1 Satz 1\nvon Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer              Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind nicht anwendbar,\nanderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffent-        soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\nliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-          diese Dienste in demselben geographischen Gebiet\nschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des             und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen\nMittels der letzten drei Jahre einschließlich des            anzubieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der\nlaufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert                Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf\ndes Umsatzes des betreffenden Auftraggebers aus-              deren Anfrage die Dienste mit, die ihres Erachtens\ngemacht hat;                                                 unter Satz 2 fallen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994                               323\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die     zum Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht\nanderen Zwecken als der Durchführung der in Absatz 3          anzuwenden.\nbeschriebenen Tätigkeiten dienen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die     Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den\nzur Durchführung der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten        von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die\naußerhalb des Gebiets, in denen der Vertrag zur Gründung      Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.\nder Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden,\nwenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes\noder einer Anlage innerhalb dieses Gebiets verbunden                                     §5\nsind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommis-          (1) Diese Rechtsverordnung findet keine Anwendung\nsion der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage        auf Liefer- und Bauaufträge, die\nalle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1\nfallen.                                                       1. auf Grund eines internationalen Abkommens im\nZusammenhang mit der Stationierung von Truppen\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die        vergeben werden und für die besondere Verfahrens-\nzum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermie-              regeln gelten,\ntung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der\nAuftraggeber kein besonderes oder ausschließliches            2. auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen\nRecht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsge-            der Bundesrepublik Deutschland und einem oder\ngenstandes besitzt, und daß andere Unternehmen die               mehreren nicht der Europäischen Gemeinschaft an-\nMöglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingun-          gehörenden Staaten über Lieferungen für ein von den\ngen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder           Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes\nzu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der           und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrens-\nKommission auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnis-           regeln gelten, vergeben werden,\nsen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen.       3. auf Grund des besonderen Verfahrens einer internatio-\nnalen Organisation vergeben werden,\n4. in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwal-\n§4\ntungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Haushalts-            für geheim erklärt werden oder deren Ausführung\ngrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die gemäß             nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß-\ndem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Auf-                  nahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher\nsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder                Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet.\nanderen Festbrennstoffen erhalten haben, müssen bei der         (2) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung\nVergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung             auf Lieferaufträge öffentlicher Auftraggeber, die dem\nder zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der          Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b\nNichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten          des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nAuftragsvergabe beachten. Insbesondere müssen die             schaft unterliegen.\nAuftraggeber Unternehmen, die ein Interesse an einem\nsolchen Auftrag haben können, ausreichende Informa-\ntionen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung\n§6\nstellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien\nzu Grunde legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nvon Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Februar 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Walgel"]}