{"id":"bgbl1-1994-10-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":10,"date":"1994-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_10.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)","law_date":"1994-02-21T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["318                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen\nbei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern\n(Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)\nVom 21. Februar 1994\nAuf Grund des§6Abs. 1 Nr. 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16      Fleisches nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3\nund des§ 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1         der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das\nder Ausfuhrerstattungsverordnung.\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:                                                               §3\nMindestmenge\n§1\nDie Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten\nAnwendungsbereich                          Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   120 Viertel, 60 „quartiers compenses\", 60 halbe Tier-\nführung                                                       körper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden.\nDie Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom\n7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die\nGewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr                                       §4\nvon Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 4 S. 11) und                                 Gewinnung, Verpackung\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission                     und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke\nvom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für         (1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Ver-\ndie Gewährung von Sondererstattungen bei der Aus-         ordnung (EWG) Nr. 1964/82 kann unbeschadet ander-\nfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch      weitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen\n(ABI. EG Nr. L 212 S. 48)                                 werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\nin der jeweils geltenden Fassung.                             1 . Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1964/82 ist nach dem von der Bundesanstalt\n§2                                   im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster gegenüber\nZuständigkeit                              der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung\nabgegeben.\n(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nordnung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durch-          2. Die Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein,\nführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich              wobei die Teilstücke nach der in der Anlage zu dieser\nVerordnung festgelegten Beschreibung zuzurichten\n1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine        sind.\nSondererstattung in Anspruch genommen werden soll,\num solches von ausgewachsenen männlichen Rindern          3. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müs-\nhandelt,                                                       sen . mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet\n(Nämlichkeitssicherung) sein.\n~- der Ausstellung einer Bescheinigung über diese\nKontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)      4. Die Teilstücke sind einzeln verpackt und nach der Art\nNr. 32/82,                                                    getrennt in Kartons zusammengefaßt; auf den Kartons\nmüssen das Eigengewicht, die Art der Teilstücke, die\n3. der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten              Anzahl der Teilstücke, die laufende Nummer der\nFleisches durch Sicherungsmittel,                              Kartons und die Nummer der Bescheinigung nach der\n4. der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke so-                 Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegeben sein.\nwie der Überwachung der Kennzeichnung, der Ver-\n5. Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons\npackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke          gesichert und erklärt, daß die Hinterviertel mit dem\nbis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanz-\nfestgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften\nverwaltung nach Absatz 2.                                     der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verord-\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die            nung vollständig zerlegt und die ·gewonnenen Teil-\nAusstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch             stücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern\nund die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten                  verpackt worden sind.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1994                                 319\n6. Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der Verordnung          wogenen Hinterviertel         und    die entsprechenden\n(EWG) Nr. 1964/82 sind innerhalb der Frist nach               Gewichte auszuweisen;\nArtikel 3 derselben Verordnung gleichzeitig für das        3. ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem\ngesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung         von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffent-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.        lichten Muster angefertigt wird.\n(2) Die Bundesanstalt kann auf vorherigen schriftlichen\nAntrag des Zertegebetriebes Ausnahmen von Absatz 1                                           §6\nNr. 2, 3 und 5, insbesondere hinsichtlich der Zurichtung                          Auslagenerstattung\nder Teilstücke, schriftlich zulassen.\nDie Auslagen der Bundesanstalt für Sicherungsmittel,\ndie sie beschafft hat, um die Ergebnisse der Untersuchun-\n§5\ngen der Schlachtkörper zu sichern, sind zu erstatten.\nPflichten des Zerlegebetriebes\nDer Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen,                                      §7\ndaß                                                                                     Inkrafttreten\n1. die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Hinter-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nviertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden,      Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sondererstattungs-\nwobei jeweils höchstens vier Hinterviertel zusammen        Verordnung vom 18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229), zuletzt\nverwogen werden dürfen;                                    geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984\n2. Aufzeichnungen über die Verwiegung der Hinterviertel       (BGBI. 1S. 358), außer Kraft. Die in Satz 2 genannte Ver-\nangefertigt und mindestens sechs Monate lang geord-        ordnung ist für die Gewährung der Sondererstattung nach\nnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben            den in § 1 genannten Rechtsakten weiter anzuwenden, die\nmindestens die Nummern der Sicherungsmittel der            vor dem Tage des lnkrafttretens der in Satz 1 genannten\neinzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt ver-             Verordnung beantragt worden ist.\nBonn, den 21. Februar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","320                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)\nBeschreibung\nder möglichen Teilstückarten und Teile davon\nAus den Hintervierteln sind sämtliche Knochen, Knorpel und groben Sehnen\nzu entfernen.\nFolgende Te i Ist ü c karten sind möglich:\nFilet, Roastbeef, Entrecote, Oberschale, Unterschale, Kugel, Hüfte, Hesse,\nDünnung.\nWerden die Teilstücke-wie unten beschrieben - in weitere Teile zerlegt, so hat\ndies für die gesamte Zerlegepartie zu erfolgen, wobei die gewonnenen Teile wie\ndie Teilstücke zu behandeln sind:\n1.0     Filet\n1.1     Kette\n2.0     Roastbeef\n2.1    Zerlegung in 2 Teile Roastbeef und 1 Teil Entrecote möglich\n2.2     Kette\n3.0     Entrecote\n3.1     Zerlegung in Deckel und Cube-RolVRib-Eye möglich\n4.0     Oberschale\n4.1    Zerlegung in zwei Teile möglich\n5.0     U n t er s c h a I e mit Semerrolle und Kniekehlfleisch\n5.1     Unterschale mit Sernerrolle\n5.2     Unterschale mit Kniekehlfleisch\n5.3     Unterschale\n5.4     Semerrolle\n5.5     Kniekehlfleisch\n6.0     Kugel\n6.1     Zerlegung in zwei Teile möglich\n7.0     Hüfte\n7.1     Zerlegung in zwei Teile möglich\n7.2     Kachelstück\n8.0     Hesse\n9.0     Dünnung\n9.1     Zerlegung in bis zu 4 Teile möglich"]}