{"id":"bgbl1-1994-1-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=53","order":8,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)","law_date":"1994-01-01T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    53\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nfür Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens\n(DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)\nVom 1. Januar 1994\nAuf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche            setzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich-\nBahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                      barer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der\n(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium            Geldfaktoren,\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten\ndes Innern:\nVorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlag-\nwesens,\n§1                               13. Gestaltung der Arbeitsplätze,\nÜbertragung                           14. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und\nbeamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung                  Arbeitsabläufen,\nDer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die fol-       15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und\ngenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen             Erleichterung des Arbeitsablaufs,\nsowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Aus-          16. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,\nübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundes-               die besetzt werden sollen,\neisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2\nund 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen          17. Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Frage-\nsind:                                                             bogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn\nAktiengesellschaft zum Inhalt hat,\n1 . Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche\nBahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel     18. Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deut-\ndes Dienstortes verbunden ist,                              sche Bahn Aktiengesellschaft,\n2. Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen     19. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei\nBetrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Ver-          Versetzungen,\nsetzung,                                                20. Auswahl der· Teilnehmer an Fortbildungsveranstal-\n3. vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem           tungen,\nanderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell-         21. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,\nschaft, Abordnung,\n22. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,\n4. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der\nWohnung beschränken,                                    23. Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer\nNebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgeneh-\n5. Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens           migung,\nder Beschäftigten,\n24. Entscheidung über Anträge nach § 72a oder§ 79a\n6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der            des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-\nPausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft             tigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,\nsowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage,                                             25. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nnach Maßgabe des§ 78 des Bundesbeamtengesetzes,\n7. Anordnung von Mehrarbeit,\n26. Stellenausschreibung nach § 23 in Verbindung mit § 8\n8. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2\nzeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne\nder Bundeslaufbahnverordnung zur Übertragung von\nBeschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und\nhöher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn\nden beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis\nAktiengesellschaft,\nerzielt wird,\n27. Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubs-\n9. Einführung und Anwendung technischer Einrich-\nverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der\ntungen, die dazu bestim'mt sind, das Verhalten oder\nErziehungsurlaubsverordnung, soweit eine Entschei-\ndie Leistung der Beschäftigten zu überwachen,\ndung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten\n10. Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von               ist; Dienstbefreiung,\nDienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbeding-\nten Gesundheitsgefahren,                                28. Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für\nMehrarbeit,\n11. soweit es sich um anderweitige Bezüge für zu-\ngewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen      29. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und\nLohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von            Dienstgängen,\nEntlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Fest-         30. vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,","54                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n31. Genehmigung nach § 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3     39. Zusage der Umzugskostenvergütung,\ndes Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der       40. Führen von Teilakten nach § 90 Abs. 2 des Bundes-\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft,                           beamtengesetzes, wenn und soweit es sich um\n32. Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der              Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 63 Bundes-              Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung\nbeamtengesetz),                                             übertragen sind.\n33. Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der\nDienstunfähigkeit bei Erkrankung,                                                  §2\n34. Verlangen des Nachweises der vorübergehenden                Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften\nDienstunfähigkeit bei Erkrankung,\n§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der\n35. Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,                Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn\nGründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3\n36. Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wieder-       des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte\nherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,        Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue\n37. Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlich-       Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1\nstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,            Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.\n38. Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundes-\nreisekostengesetzes, des Bundesumzugskosten-                                       §3\ngesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des\nBundesministeriums für Verkehr nach § 7 Abs. 5 des                            Inkrafttreten\nGesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Bundeseisenbahnen,                                 in Kraft.\nBonn,den1.Januar1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}