{"id":"bgbl1-1994-1-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=50","order":7,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["50                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mutter-\nschutzverordnung für Soldatinnen vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2113) wird\nnachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der ab\n1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 30. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 3015),\n2. die am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September\n1991 (BGBI. 1S. 1918) und\n3. die am 1. Januar 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5 und des\n§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        51\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)\n§1                                                            §5\nSobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger        (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\nist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin-      in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine\ndung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem           Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\nTruppenarzt mitteilen.                                       Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\nlingsgeburten auf zwölf Wochen.\n§2\n(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nnimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis          ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen      genden Dienst herangezogen werden.\nDienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst\nund nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr           (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3\nzum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei-         genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für\ndet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der      die zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-\nnächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen    schutzgesetzes entsprechend.\nZeugnisses.\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede                                 §6\nDienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen-        Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1\ndienstzeit hinaus geleistet wird.                            Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\n(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-          und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik-        Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für\ndienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft      Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt\nund stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als       für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3\nKünstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum           Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der\nDienst herangezogen werden.                                  Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und\nfür Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-\n§3                             schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin        Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-                                      §6a\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen           Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-\noder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von            bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm       Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-\nausgesetzt ist.                                              dertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht\n(2) Dies gilt besonders für                               eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-\nmen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die\nAusbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;\nmit Rücksicht auf den Familienstand gewährten\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-    Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-    Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-        desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-\nchung;                                                   laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\n3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feld-        Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf\nmäßigen Bedingungen sowie                                400 Deutsche Mark begrenzt.\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über\n§7\nden Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1                                   (gegenstandslos)\ns. 1495).\n§8\n§4\n(Aufhebung einer anderen Vorschrift)\nEine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\närztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter                                         §9\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.                             (Inkrafttreten)","52                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechsundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(46. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 30. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Ver-\nordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nbrauchen Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie ihre Anhänger, die vor dem\n1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit seitlichen\nSchutzvorrichtungen ausgerüstet zu sein.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft und am\n1. April 1994 außer Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}