{"id":"bgbl1-1994-1-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin (Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":25,"num_pages":25,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                     25\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin\n(Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    11. Ausführen technischer Berechnungen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch§ 24                12. Erstellen von technischen Zeichnungen, Plänen und\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                       Unterlagen,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    13. rechnerunterstütztes Zeichnen,\nfür Bildung und Wissenschaft:                                            14. Beurteilen von fertigungs- und montagetechnischen\nAbläufen.\n§ 1\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Technischer Zeichner/T\"echnische\nZeichnerin wird staatlich anerkannt.                                    1. in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik:\na) Anfertigen von Skizzen,\n§2\nb) Anfertigen von technischen Zeichnungen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\nc) Ausführen von Detailkonstruktionen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte                  d) Anfertigen von Plänen und schematischen Darstel-\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                          lungen,\ntungen:\ne) Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,\n1. Maschinen- und Anlagentechnik,\nf) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,\n2. Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,\ng) Berechnen von Bauteilen,\n3. Stahl- und Metallbautechnik,\nh) rechnerunterstütztes   Erstellen von   technischen\n4. Elektrotechnik,                                                              Unterlagen,\n5. Holztechnik                                                              i) Mitwirken bet Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;\ngewählt w~rden.\n2. in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitär-\n§3                                        technik:\nAusblldungsberufsblld                                a) Anfertigen von Skizzen,\nb) Anfertigen von technischen Zeichnungen und Ab-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nwicklungen,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nc) Ausführen von Detailkonstruktionen,\n1 . Berufsbildung,\nd) Anfertigen von Plänen und schematischen Darstel-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlungen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\ne) Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nf) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,\ngieverwendung,\ng) Ausführen von heizungs-, klima- und sanitärtechni-\n5. Grundlagen des technischen Zeichnens,\nschen Berechnungen,\n6. betriebliche Organisation und Kommunikation,\nh) rechnerunterstütztes   Erstellen von   technischen\n7. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,                                 Unterlagen,\n8. Werk- und Hilfsstoffe,                                                 i) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,\n9. Herstellen von Werkstücken und Montieren zu Bau-                       k) Anwenden von Umwelttechniken,\ngruppen,\n1) Anwenden von Gesetzen und Vorschriften;\n10. Grundlagen der Elektrotechnik,\n3. in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik:\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25      a) Anfertigen von Skizzen für Werkstatt und Baustelle,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-     b) Anfertigen von technischen Unterlagen für Werk-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan            statt und Baustelle,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                      c) Ausführen von Detailkonstruktionen,","26                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Anfertigen von Abwicklungen, Durchdringungen und      Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\nperspektivischen Darstellungen,                      einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforde-\ne) Ausführen von stahl- und metallbautechnischen         rungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in\nBerechnungen,                                        Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen\nnach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.\nf) Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforde-\nrungen,\n§5\ng) rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen\nAusbildungsplan\nUnterlagen,\nh) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\ni) Berücksichtigen von     Oberflächenschutzmaßnah-      bildungsplan zu erstellen.\nmen,\nk) Beachten von gesetzlichen und fachlichen Vor-                                      §6\nschriften;\nBerichtsheft\n4. in der Fachrichtung Elektrotechnik:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\na) Anfertigen von technischen Zeichnungen, Plänen        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nund Skizzen,                                         geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nb) Entwerfen und Erstellen von Schaltungsunterlagen      führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nnach Vorgaben,                                       durchzusehen.\nc) Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,\n§7\nd) Ermitteln von physikalischen Größen,\nZwischenprüfung\ne) rechnerunterstütztes   Erstellen  von   technischen\nUnterlagen,                                             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nf) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. in der Fachrichtung Holztechnik:                             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\na) Anfertigen von Skizzen für Produktion und Monta-      Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite\nge,                                                  Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 7 Buchstabe h,\nlaufender Nummer 11 Buchstabe f und g, laufender Num-\nb) Anfertigen technischer Zeichnungen für Produktion\nmer 12 und laufender Nummer 13 Buchstabe a bis c\nund Montage,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nc) Ausführen von Detailkonstruktionen,                   Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan\nd) Konstruieren von Holzverbindungen,                    zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.\ne) Anfertigen technischer Unterlagen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nf) Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforde-\nStunden drei technische Unterlagen anfertigen sowie sich\nrungen,\nauf diese Unterlagen beziehende Fragen beantworten. Es\ng) rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen       kommen insbesondere in Betracht:\nZeichnungen und Unterlagen,\n1 . für die technischen Unterlagen:\nh) Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,\na) Darstellen von Grundkörpern in Ansichten mit Aus-\ni) Oberflächenherstellung und -behandlung,                      klinkungen,\nk) Ausführen holztechnischer Berechnungen.                  b) Darstellen von Werkstücken in Ansichten und\nSchnitten,\n§4                                  c) Auswählen und Darstellen von Werkstückdetails mit\nHilfe von Stücklistenangaben und technischen Un-\nAusbildungsrahmenplan\nterlagen,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach      d) Bemaßen von Teilzeichnungen mit Hilfe von an-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen               grenzenden Teilen und schriftlichen Vorgaben;\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-         2. als Fragen:\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und  rationelle\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu-              Energieverwendung,\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nb) Grundlagen der technischen Darstellung,\nweichung erfordern.\nc) Funktionszusammenhänge einfacher Baugruppen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nd) Auswählen und Begründen von Ansichten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-\nSchnitten für die Darstellung von Teilen und Bau-\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tä-\ngruppen,\ntigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-\nzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,        e) Erstellen von Stücklistenangaben nach Vorgaben,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                  27\nf) Erkennen und Erläutern vorgegebener Bema-                  d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-\nßungsfehler,                                                 tagetechnik:\ng) Bestimmen von Maßen und Toleranzen mit Hilfe                   aa) Guß- und Schweißkonstruktionen,\nvon Stücklistenangaben und technischen Unter-                bb) Fertigungsplanung, Fertigungsschritte,\nlagen,\ncc) Qualitätssicherung,\nh) Werkstoffnormung, Auswahl, Erläuterung,\ndd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;\ni) anwendungsbezogene Berechnungen,\n2. aus dem Bereich Apparatebau:\nk) grundlegende Sachverhalte der Elektrotechnik.\na) Anfertigen von mindestens zwei technischen Unter-\nlagen. Hier1ür kommen insbesondere das Anfertigen\n§8                                    eines isometrischen Rohrleitungsplans, eines ver-\nAbschlußprüfung In der Fachrichtung                      fahrenstechnischen Fließbildes, einer Abwicklung,\nMaschinen- und Anlagentechnik                         einer Detaillierung in Betracht. Dabei sind auch Än-\nderungen nach Vorgaben auszuführen;\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschi-\nnen- und Anlagentechnik erstreckt sich auf die in der            b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                mation und Kommunikation:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,             aa) Apparate-, Rohrleitungs- und Normteile sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                        Auswahlkriterien für diese Teile,\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden           bb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung\ndrei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer                    von Bauteilen,\nStunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                  cc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende\nschriftlich geprüft werden.                                               Teile,\n(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings              dd) Bemaßungssysteme,\nden Bereichen Maschinenbau, Apparatebau oder Schiff-\nbau zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind                  ee) Kennzeichnung und Zusatzangaben;\ntechnische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese          c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\nUnterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fach-                  aa) Festigkeitsberechnungen,\nspezifische Information und Kommunikation, Produkttech-\nnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich             bb) wärme- und strömungstechnische Berechnun-\nzu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:                       gen,\n1. aus dem Bereich Maschinenbau:                                     cc) Längenberechnungen,\na) Anfertigen von Detaillierungen mit den er1order-              dd) ver1ahrenstechnische Grundlagen,\nlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der           ee) Bauteile und Baugruppen des Apparatebaus,\nfertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung so-\nwie der Angabe der Toleranzen und der Ober11ä-              ff)   prozeßleittechnische Unterlagen,\nchenbeschaffenheit. Dabei sind auch Änderungen              gg) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nnach Vorgaben auszuführen;                                       Hilfsstoffen,\nb) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-              hh) Druckbehälterverordnung, Gefahrstoffverord-\nmation und Kommunikation:                                        nung für die Ausführung von Rohrleitungen,\naa) Maschinen- und Normteile sowie Auswahlkrite-           ii)   rationelle Energieverwendung sowie Entsor-\nrien für diese Teile,                                       gung und Wiederverwendung von Werk- und\nbb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung                      Hilfsstoffen;\nvon Bauteilen,                                     d) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-\ncc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende             tagetechnik:\nTeile,                                                aa) Schweißkonstruktionen für Apparate und Rohr-\nleitungen,\ndd) Bemaßungssysteme,\nee) Werkstückdetails,                                       bb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-\nund Montageschritte,\nff)   Zusatzangaben;\ncc) Qualitätssicherung,\nc) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\ndd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;\naa) Festigkeitsberechnungen,\n3. aus dem Bereich Schiffbau:\nbb) Getriebeberechnungen,\na) Anfertigen von Detaillierungen mit den erforder-\ncc) Elemente der Kraftübertragung und Siche-                lichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der\nrungselemente,                                        fertigungs- un~ funktionsgerechten Bemaßung so-\ndd) Lagerungstechnik von Wellen und Achsen,                 wie der Toleranz- und Schweißangaben und Erstel-\nlen einer Stückliste;\nee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-\ngung und Wiederverwendung von Werk- und            b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-\nHilfsstoffen;                                         mation und Kommunikation:","28                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\naa) Schiffbauelemente und Normteile sowie Aus-              c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nwahlkriterien für diese Elemente und Teile,               Hilfsstoffen,\nbb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung                d) Umweltschutz      sowie   rationelle  Energieverwen-\nvon Bauteilen,             ·                              dung;\ncc) Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende        4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-\nTeile,                                                 technik:\ndd) Bemaßungssysteme,                                       a) Trennen, Umformen, Fügen,\nee) Werkstückdetails,                                       b) Grundlagen der Automatisierungstechnik,\nff)  Zusatzangaben;                                         c) rechnerunterstützte Fertigung.\nc) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\n(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei\naa) statische Berechnungen,                            Stunden eine Gesamtzeichnung anzufertigen.\nbb) Festigkeitsberechnungen,\n(6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in\ncc) Verbindungstechnik, lösbare und unlösbare          höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-\nVerbindungen,                                     stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele;.\ndd) Herstellung von Halbzeugen und deren Ver-          genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten\nwendung,                                         Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem\nangemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der\nee) Schiffsausrüstungselemente,                        Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen\nff)   schiffbauliche Konstruktionsgrundsätze,          Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet\nwerden muß.\ngg) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-\ngung und Wiederverwendung von Werk- und             (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nHilfsstoffen;                                    men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nd) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-          hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-\ntagetechnik:                                           schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nBerufs- und Arbeitswelt in Betracht.\naa) Schweißkonstruktionen,\nbb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-           (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf\nund Montageschritte,                             Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem\ncc) Einbaufolge und Einbauwege,                        Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine\ndd) Eigenschaften und Verwendung von Werkstof-         mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-\nfen,                                             stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-\nfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-\nee) Qualitätssicherung,\nfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-\nff)   Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.             chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe\nnach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.\n(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens\ndrei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen          (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von\nund es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen       folgender Gewichtung auszugehen:\naus den Gebieten Fachspezifische Information und\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 3                50 vom Hundert,\nKommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-\nund Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-        Prüfungsaufgabe nach Absatz 4                25 vom Hundert,\nmen insbesondere in Betracht:                                 Prüfungsaufgabe nach Absatz 5                20 vom Hundert,\n1. Anfertigen einer Gruppenzeichnung, einer Skizze, ei-       Prüfungsfach Wirtschafts-\nnes Planes oder einer Stückliste;                          und Sozialkunde                               5 vom Hundert.\n2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-            (1 0) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\ntion und Kommunikation:                                    Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-\na) EDV-Werkzeuge: rechnerunterstütztes Zeichnen,           stens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nDatenbank, Tabellenkalkulation,\nb) Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,                                                  §9\nc) Teile aus Normaliendateien sowie Auswahlkriterien                  Abschlußprüfung In der Fachrichtung\nfür diese Teile,                                                  Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik\nd) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,                  (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-,\ne) Fachsprache, Fachbegriffe;                               Klima- und Sanitärtechnik erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:               auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\na) Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungsele-            soweit er für die Berufsausbildung we$8ntlich ist.\nmenten, Kraftübertragung,                                 (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden\nb) statische Berechnungen, Kräfte, Kraftmomente,           drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                   29\nStunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde          2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-\nschriftlich geprüft werden.                                     tion und Kommunikation:\n(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings          a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalku-\nden Bereichen Heizungs-, Klima- oder Sanitärtechnik zu              lation,\nentnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische          b) Zeichnungs- und Materiallistenverwaltung,\nUnterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen         c) Kataloge, Tabellenbücher, Normen, Auswahlkrite-\nbeziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische                  rien,\nInformation und Kommunikation, Produkttechnologie so-\nd) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,\nwie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beant-\nworten. Es kommen insbesondere in Betracht:                     e) Fachsprache, Fachbegriffe;\n1. Berechnen, Auslegen und Darstellen einer gebäude-        3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\ntechnischen Anlage. Dabei sind schematische Darstel-        a) Berechnungen zu Bauteilen,\nlungen unter Verwendung von Sinnbildern und zeich-\nnerische Darstellungen mit Ansichten, Schnitten und         b) Berechnungen von Wärmeausdehnungen,\nEinzelheiten sowie der montage- und funktionsgerech-        c) Berechnung von Wärmeleistungen, Wirkungsgra-\nten Bemaßung anzufertigen. Bauliche Gegebenheiten               den, Wärmeverlusten,\nund Vorgaben aus Normen und Vorschriften sind zu\nberücksichtigen;                                            d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,\n2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-\ne) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Me-\ntion und Kommunikation:\ndien,\na) Anlagenkomponenten und Bauteile sowie Auswahl-\nf) Umweltschutz       sowie  rationelle   Energieverwen-\nkriterien für diese Komponenten und Teile,                  dung;\nb) Funktionszusammenhänge und -beschreibung von         4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-\nBaugruppen und Anlagenteilen,\ntechnik:\nc) Produktbeschreibungen,     Datenblätter  und   Dia-\na) Trennen, Umformen, Fügen,\ngramme,\nb) Vorfertigung,\nd) Sicherheitsbestimmungen;\nc) Fließdiagramm und Strangschema.\n3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\n(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei\na) wärmetechnische Berechnungen,                        Stunden eine Isometrie, Abwicklung oder Durchdringung\nb) strömungstechnische Berechnungen,                    anzufertigen.\nc) Regel- und Sicherheitseinrichtungen,                    (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in\nd) Kenndaten von Anlagenkomponenten,                    höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-\nstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-\ne) Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschut-\ngenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten\nzes,                                                Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem\nf) Werk- und Hilfsstoffe,                               angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der\ng) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung        Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen\nund Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof-      Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet\nfen;                                                werden muß.\n4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-          (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\ntechnik:                                                men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nhen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-\na) Leitungssysteme,                                     schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der\nb) Verbindungs- und Befestigungsarten,                  Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.\nc) Montageplanung, Montageschritte,                        (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf\nd) Funktionsprüfung,                                    Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem\ne) Materialzusammenstellungen,                          Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine\nf) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.                 mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-\n(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens    fungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-\ndrei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen     fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der münd-\nund es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen     lichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsauf-\naus den Gebieten Fachspezifische Information und            gabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.\nKommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-\nund Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-         (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von\nmen insbesondere in Betracht:                               folgender Gewichtung auszugehen:\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 3                50 vom Hundert,\n1. Anfertigen einer Skizze, eines Anlagenschemas oder\neines Materialauszuges;                                 Prüfungsaufgabe nach Absatz 4                25 vom Hundert,","30                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 5              20 vom Hundert,    4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-\ntechnik:\nPrüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              5 vom Hundert.       a) lösbare und unlösbare Verbindungen,\nb) Fertigungs- und Montageplanung,\n( 10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im •\nGesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-                c) Qualitätssicherung,\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    d) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.\n(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens\ndrei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen\n§ 10                            und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen\nAbschlußprüfung In der Fachrichtung                aus den Gebieten Fachspezifische Information und\nStahl- und Metallbautechnlk                  Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-\nund Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und     men insbesondere in Betracht:\nMetallbautechnik erstreckt sich auf die in der Anlage auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im        1. Anfertigen eines bemaßten Zuschnitts oder einer Skiz-\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für       ze oder einer Stückliste aus einer Gesamtzeichnung;\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden        tion und Kommunikation:\ndrei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer            a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalku-\nStunde im Prüfungsfach· Wirtschafts- und Sozialkunde                  lation,\nschriftlich geprüft werden.                                       b) Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,\n(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings           c) Teile aus Halbzeugdateien sowie Auswahlkriterien\nden Bereichen Stahl- oder Metallbautechnik zu entneh-                 für diese Teile,\nmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unter-           d) gesetzliche Vorschriften,\nlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen bezie-\nhende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Informa-            e) Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,\ntion und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Ferti-           f)  Fachsprache;\ngungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es\nkommen insbesondere in Betracht:                              3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\n1. Anfertigen von technischen Zeichnungen für Werkstatt           a) Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungen,\nund Baustelle. Dabei sollen die technischen Zeichnun-        b) statische Berechnungen,\ngen die erforderlichen Ansichten, Schnitte und Einzel-\nc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nheiten sowie die werkstatt- und montagegerechte Be-              Hilfsstoffen,\nmaßung enthalten;\nd) bauphysikalische Anforderungen,\n2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-\ntion und Kommunikation:                                      e) Oberflächenschutz,\na) Halbzeuge und Normteile sowie Auswahlkriterien            f) Umweltschutz sowie rationelle         Energieverwen-\nfür diese Teile,                                             dung;\nb) statische zusammenhänge,                              4. als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Mon-\ntagetechnik:\nc) Beschreibung des Aufbaus und der Funktion von\nBauteilen und Baugruppen,                                a) Trennen, Umformen, Fügen,\nd) Toleranzen eigener und angrenzender Bauteile,             b) Montagetechniken,\ne) Bemaßungssysteme,                                         c) rechnerunterstützte Fertigung.\nf) Detailkonstruktionen,                                   (5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei\ng) Zusatzangaben;                                        Stunden eine Perspektive und eine Abwicklung anzuferti-\ngen.\n3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\na) Berechnung von Systemmaßen,                              (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in\nhöchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-\nb) Berechnung von Verbindungen,                          stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-\nc) Berechnung von Längen, Flächen und Massen,            genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten\nZeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem\nd) statische Berechnungen,\nangemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der\ne) bauphysikalische Berechnungen,                        Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen\nf) Berechnung von Formänderungen,                        Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet\nwerden muß.\ng) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung\nund Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof-          (7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nfen;                                                 men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                 31\nhen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-            ee) Fachsprache, Fachbegriffe,\nschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der\nff)  Kataloge und technische Regelwerke;\nBerufs- und Arbeitswelt, in Betracht.\nc) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\n(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf\naa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge\nAntrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nin Schaltungen,\nausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem\nPrüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine                bb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-                   Wechselstromkreis,\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-               cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen\nfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-                    und elektronischen Bauteilen einschließlich der\nfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-                     notwendigen Berechnungen,\nchen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe\nnach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.                            dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,\nee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-\n(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von                 gung und Wiederverwendung von Werk- und\nfolgender Gewichtung auszugehen:                                        Hilfsstoffen;\nPrüfüngsaufgabe nach Absatz 3               50 vom Hundert,\nd) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 4               25 vom Hundert,         tagetechnik:\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 5               20 vom Hundert,         aa) Schaltschrankbau, Anlagenbau, Elektroinstal-\nPrüfungsfach Wirtschafts-                                               lationstechnik,\nund Sozialkunde                              5 vom Hundert.         bb) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-\nund Montageschritte, Inbetriebnahme,\n( 10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-                  cc) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                          Werkstoffen und Halbzeugen,\ndd) Qualitätssicherung,\n§ 11                                  ee) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;\nAbschlußprüfung                        2. aus dem Bereich Kommunikationstechnik:\nfür die Fachrichtung Elektrotechnik                 a) Entwirren einer Schaltung nach Skizze, Erstellen\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektro-             des Bestückungsplanes und des Leiterplattenlayouts\ntechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten           nach Stromlaufplan, Stückliste und Datenblättern;\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-       b) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-        mation und Kommunikation:\nausbildung wesentlich ist.\naa) Zeichnungsnormen,\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden         bb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,\ndrei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer\nStunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                cc) Bauteilanordnung,\nschriftlich geprüft werden.                                        dd) Betriebsmittelkennzeichnung,\n(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings            ee) Fachsprache, Fachbegriffe,\nden Bereichen Energie- oder Kommunikationstechnik zu               ff)  Kataloge und technische Regelwerke;\nentnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische\nUnterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen         c) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\nbeziehende Fragen aus den Gebieten fachspezifische                 aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge\nInformation und Kommunikation, Produkttechnologie so-                   in Schaltungen,\nwie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beant-\nbb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und\nworten. Es kommen insbesondere in Betracht:\nWechselstromkreis,\n1. aus dem Bereich Energietechnik:                                 cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen\na) Entwerfen oder Ändern von technischen Unterlagen                 und elektronischen Bauteilen einschließlich der\nder Installationstechnik sowie Entwerfen oder Än-               notwendigen Berechnungen,\ndern von Schaltungsunterlagen der Steuerungs-              dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,\nund Regelungstechnik einschließlich speicherpro-\ngrammierbare Steuerungen;                                  ee) rationelle Energieverwendung sowie Entsor-\ngung und Wiederverwendung von Werk- und\nb) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Jnfor-                 Hilfsstoffen;\nmation und Kommunikation:\nd) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-\naa) Zeichnungsnormen,                                      tagetechnik:\nbb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,                    aa) Layouttechniken,\ncc) Bauteilanordnung,                                      bb) Fertigungsplanung und Fertigungsschritte der\ndd) Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,                   Leiterplattenfertigung,","32                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von                 ee) Fachsprache, Fachbegriffe,\nWerkstoffen und Halbzeugen,\nff)  Kataloge und technische Regelwerke;\ndd) elektrische Verbindungstechniken,\nc) als Fragen aus dem Gebiet der Produkttechnolo-\nee) Qualitätssicherung,                                       gie:\nff)  Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.                     aa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge\nin Schaltungen,\n(4) Eine zweite Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des\nbb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und\nPrüflings den Bereichen Energietechnik oder Kommunika-\nWechselstromkreis,\ntionstechnik zu entnehmen. In höchstens drei Stunden ist\neine Unterlage anzufertigen und es sind sich auf diese                cc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen\nUntertage beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspe-                      und elektronischen Bauteilen einschließlich der\nzifische Information und Kommunikation, Produkttechnolo-                   notwendigen Berechnungen,\ngie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu               dd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;\nbeantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:\nd) als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und\n1. aus dem Bereich Energietechnik:                                    Montagetechnik:\na) Ändern oder Erstellen technischer Untertagen, ins-             aa) Fertigungsplanung und Fertigungsschritte,\nbesondere Schaltungen der Digital-, Analog-, In-              bb) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von\nstallations- oder Steuerungstechnik;                               Werkstoffen und Halbzeugen,\nb) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Infor-               cc) elektrische Verbindungstechniken,\nmation und Kommunikation:                                     dd) Qualitätssicherung,\naa) Zeichnungsnormen,                                         ee) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.\nbb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,\n(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei\ncc) Bauteilanordnung,                                 Stunden ein mechanisches Bauteil der Elektrotechnik mit\ndd) Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,         den erfordertichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten\nee) Fachsprache, Fachbegriffe,                        sowie der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung\ndarzustellen.\nff)  Kataloge und technische Regelwerke;\n(6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in\nc) als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:          höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-\naa) Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge         stützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-\nin Schaltungen,                                  genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten\nZeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, In einem\nbb) Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und\nangemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der\nWechselstromkreis,\nPrüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen\ncc) Eigenschaften und Auswahl von elektrischen        Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet\nund elektronischen Bauteilen einschließlich der  werden muß.\nnotwendigen Berechnungen,\n(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\ndd) Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nd) als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Mon-        hen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-\ntagetechnik:                                          schaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der\nBerufs- und Arbeitswelt, in Betracht.\naa) Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs-\nund Montageschritte, Inbetriebnahme,                (8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf\nbb) Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von         Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nWerkstoffen und Halbzeugen,                      ausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem\nPrüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine\ncc) Qualitätssicherung,\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-\ndd) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;              stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-\nfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-\n2. aus dem Bereich Kommunikationstechnik:                     fungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-\na) Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, ins-     chen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe\nbesondere Schaltungen der Verstärker-, Melde-         nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.\noder Übertragungstechnik;\n(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von\nb) als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische lnfor-      folgender Gewichtung auszugehen:\nmation und Kommunikation:                             Prüfungsaufgabe nach Absatz 3                50 vom Hundert,\naa) Zeichnungsnormen,                                Prüfungsaufgabe nach Absatz 4                25 vom Hundert,\nbb) Darstellungsarten, Schaltplanarten,               Prüfungsaufgabe nach Absatz 5                20 vom Hundert,\ncc) Bauteilanordnung,                                 Prüfungsfach Wirtschafts-\ndd) Betriebsmittelkennzeichnung,                     und Sozialkunde                               5 vom Hundert.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                  33\n(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im                d) Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und\nGesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-                    Hilfswerkstoffen,\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    e) Qualitätssicherung,\nf) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.\n§ 12                               (4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens\ndrei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen\nAbschlußprüfung\nund es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen\nfür die Fachrichtung Holztechnlk\naus den Gebieten Fachspezifische Information und\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Holztech-      Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs-\nnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kom-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-      men insbesondere in Betracht:\nricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- 1. Anfertigen einer Zeichnung mit allen für die Fertigung\ndung wesentlich ist.                                              benötigten Angaben;\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden    2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-\ndrei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer            tion und Kommunikation:\nStunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde               a) EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbanken, Tabellen-\nschriftlich geprüft werden.                                           kalkulation,\n(3) In höchstens sieben Stunden sind technische Unter-         b) Zeichnungs-, Holzlisten- und Materiallistenverwal-\nlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen bezie-             tung,\nhende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Informa-            c) Teile aus Bauteildateien sowie Auswahlkriterien für\ntion und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Ferti-               diese Teile,\ngungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es\nd) Arbeitsplan, Montageplan,\nkommen insbesondere in Betracht:\ne) Fachbegriffe;\n1. Anfertigen einer Zeichnung mit Detailschnitten und\neiner Holz- oder Materialliste sowie Beantwortung von     3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\nFragen aus den Gebieten Technische Kommunikation,             a) statische und bauphysikalische Berechnungen,\nProdukttechnologie sowie Fertigungs- und Montage-\nb) Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kal-\ntechnik;\nkulationsberechnungen,\n2. als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Informa-             c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\ntion und Kommunikation:                                           Hilfsstoffen,\na) Maschinen- und Normteile,                                  d) Beschichtungsmittel und -techniken,\nb) Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeuge,                   e) Holzschutz,\nc) Funktionszusammenhänge, Anschlüsse,                        f) Umweltschutz      sowie  rationelle   Energieverwen-\nd) Maßtoleranzen,                                                 dung;\ne) Bemaßungssysteme,                                      4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-\ntechnik:\nf) Details,\na) rechnerunterstützte Fertigung,\ng) Zusatzangaben;\nb) Vollholz- und Plattenkonstruktionen,\n3. als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:\nc) Verbindungstechniken,\na) statische und bauphysikalische Berechnungen,\nd) Beschläge,\nb) Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kal-\nkulationsberechnungen,                                    e) Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und\nHilfswerkstoffen,\nc) Werk- und Hilfsstoffe, Eignung und Einsatz,\nf) Qualitätssicherung.\nd) Beschichtungsmittel und -techniken,\ne) Holzschutz,                                              (5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei\nStunden eine Teilschnitt-Zeichnung oder eine Angebots-\nf) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und             zeichnung mit Grundriß und Wandabwicklung anzuferti-\nHilfsstoffen,                                         gen.\ng) rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung\nund Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstof-           (6) Bei der in Absatz 3 genannten Prüfungsaufgabe ist in\nfen;                                                  höchstens zwei Stunden eine Zeichnung rechnerunter-\nstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gele-\n4. als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montage-         genheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten\ntechnik:                                                  Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem\na) Vollholz- und Plattenkonstruktionen,                   angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der\nPrüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen\nb) Verbindungstechniken,                                  Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet\nc) Beschläge,                                             werden muß.","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kom-                                § 13\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-                     Aufhebung von Vorschriften\nhen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirt-\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der             Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nBerufs- und Arbeitswelt, in Betracht.                        pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, An-\nlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,\n(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf  die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für\nAntrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-       die Ausbildungsberufe Technischer ZeichnerITechnische\nausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem       Zeichnerin, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin\nPrüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine         (nur in Berlin anerkannt), Teilzeichner/Teilzeichnerin (in\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-       Berlin nicht anerkannt), sind vorbehaltlich des § 14 nicht\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prü-       mehr anzuwenden.\nfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prü-\nfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündli-                                     § 14\nchen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe\nnach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.                                       Übergangsregelung\n(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfolgender Gewichtung auszugehen:                            dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 3            50 vom Hundert,    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 4            25 vom Hundert,    Verordnung.\nPrüfungsaufgabe nach Absatz 5            20 vom Hundert,\n§ 15\nPrüfungsfach Wirtschafts-                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Sozialkunde                           5 vom Hundert.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\n(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben minde-              (2) Die §§ 7 bis 12 treten am 31. Juli 2000 außer\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.              Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                       35\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin\n1. Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Fertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1    1 2 1 3/4\n2                                                  3                                        4\nBerufsbildung                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,           a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                     Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der         während\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-           der gesamten\naufsicht erläutern                                          Ausbildung\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden            zu vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-         a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nschutz und rationelle                 _lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nEnergieverwendung                      tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                 b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-\nzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom aus-\ngehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vor-\nschriften über den Immissions- und Gewässerschutz\nsowie über die Reinhaltung der Luft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und\nMaterialien nennen und Möglichkeiten rationellen Ein-\nsatzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","36                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                            3                                        4\n5  Grundlagen                   a) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung\ndes technischen Zeichnens        des Verwendungszwecks auswählen und handhaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung\ndes Umweltschutzes auswählen und entsorgen\nc) Zeichnungsnormen, insbesondere Formate, Zeich-\nnungsarten, Schriften, Linien und Zeichnungsmaß-\nstäbe anwenden\nd) geometrische Konstruktionen durchführen:\naa) Lote und Senkrechte konstruieren\nbb) Strecken und Winkel teilen, Parallelen konstru-\nieren und Winkel übertragen\ncc) Vielecke konstruieren\ndd) Kreisanschlüsse konstruieren\nee) Kreistangenten erzeugen\nff} Ellipsen und Parabeln konstruieren\ngg) geometrisch bestimmte Kurven,           insbesondere\nSchraubenlinien, konstruieren\nhh) Koordinatensysteme anwenden\ne) Linienzüge, Flächen und Körper mit Hilfe geometri-\nscher Grundelemente darstellen und zerlegen                 16\nf) Grundbegriffe der Maßeintragung unterscheiden und\nanwenden\ng) Körper und Werkstücke in Ansichten und Schnitten\ndarstellen und bemaßen:\naa) Ansichten und Schnitte auswählen\nbb) Normteile darstellen\ncc) Werkstückdetails beachten und als Einzelheit dar-\nstellen\ndd) Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheiten\nauswählen und eintragen\nee) Wortangaben eintragen\nff) Eintragungen in Schriftfeldern und Stücklisten vor-\nnehmen\nh) Prismen-, Zylinder-, Pyramiden- und Kegelschnitte kon-\nstruieren\ni) wahre Längen ermitteln\nk) Durchdringungen und Abwicklungen konstruieren\n1) einfache Körper in isometrischer und dimetrischer Pro-\njektion zeichnen\nm) Skizzen nach vorgegebenen Zeichnungen und Objek-\nten anfertigen und bemaßen\n6  betriebliche Organisation    a) Vervielfältigungs- und Archivierverfahren nutzen\nund Kommunikation           b) Datenverarbeitungsgeräte handhaben, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)               Programme und Daten laden, anwenden und sichern\nc) ergonomische Gesichtspunkte am Arbeitsplatz beachten           6\nd) Bestimmungen des Datenschutzes beachten\ne) Arbeits- und Ablauforganisation des Konstruktions-\nbüros beachten","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                       37\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2    3/4\n2                                                  3                                         4\n7   Lesen und Anwenden                 a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen\ntechnischer Unterlagen             b) Montagepläne, Schaltpläne, Stücklisten, Tabellen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                    Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise\nlesen und anwenden\nc) technische Angaben in Zeichnungen, insbesondere\nMaßtoleranzen und Oberflächenbeschaffenheit, erken-\nnen und zuordnen                                             3*)\nd) technische Angaben in Plänen, insbesondere Geräte-\nkennzeichnungen, erkennen und zuordnen\ne) technische Sachverhalte in Form von Protokollen und\nBerichten aufzeichnen\nf) Ergebnisse kontrollieren und beurteilen\ng) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung organisatori-\nscher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\n3*)\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus techni-\nschen Unterlagen ermitteln\n8   Werk- und Hilfsstoffe              a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                    tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen\nb) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach\n2\nzuordnen\nc) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Umweltverträg-\nlichkeit beurteilen\n9   Herstellen                         a) Längen mit verschiedenen Meßzeugen messen\nvon Werkstücken und                b) mit Winkellehren und mit Winkelmessern prüfen\nMontieren zu Baugruppen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                 c) Ebenheit von Flächen prüfen\nd) Werkstücke mit Lehren prüfen\ne) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nach-\nfolgender Bearbeitung anreißen und körnen\nf) Werkstücke durch manuelles Spanen unter Berück-\nsichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,\nOberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen\nund beurteilen\ng) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nh) Werkstücke durch maschinelles Spanen unter Berück-           12\nsichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,\nOberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen\nund beurteilen\ni) Werkstücke durch Trennen unter Berücksichtigung\nder Einflußgrößen Trennverfahren, Werkstoff, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und\nbeurteilen\nk) Werkstücke durch Umformen unter Berücksichtigung\nder Einflußgrößen Umformverfahren, Werkstoff, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und\nbeurteilen\n1) kraftschlüssige und formschlüssige lösbare Verbindun-\ngen herstellen und sichern\nm) nichtlösbare Verbindungen herstellen","38                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                            Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes     die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1       2     3/4\n1                  2                                             3                                        4\n10  Grundlagen                   a) Sicherheitsbestimmungen (VDE) beachten\nder Elektrotechnik           b) Grundbegriffe, insbesondere Strom, Spannung, Wider-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)              stand, Arbeit und Leistung unterscheiden und erläu-           2\ntem\nc) elektrische Größen messen\nd) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom kennen und ihre An-\nwendungen erläutern\ne) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu\n4\nSchaltungen verbinden\nf) Einsatzmöglichkeiten von Bauelementen der Elektro-\ntechnik beurteilen\n11  Ausführen                    a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen\ntechnischer Berechnungen          und Massen berechnen\n(§3Abs.1 Nr.11)              b) Lehrsätze der Planimetrie und Trigonometrie, insbe-\nsondere Lehrsatz des Pythagoras und Winkelfunk-              4*)\ntionen, anwenden\nc) Grundgesetze der Wärmelehre, insbesondere Längen-\nund Volumenausdehnung, berechnen\nd) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-\ndigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerle-\ngung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden\ne) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und\nGasen anwenden\n2*)\nf) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden\ng) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\nh) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesonde-\nre der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbean-\nspruchung, anwenden\n12  Erstellen von                a) Bauteile und Baugruppen in Fertigungs- und Gesamt-\ntechnischen Zeichnungen,          zeichnungen unter Anwendung der Normen und Regel-\nPlänen und Unterlagen             werke darstellen:\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)               aa) erforderliche Ansichten und Schnitte darstellen\nbb) funktions- und fertigungsgerecht bemaßen\ncc) Oberflächensymbole und Zusatzangaben eintragen\ndd) lösbare und nichtlösbare Verbindungen, insbeson-\ndere Schraub-, Schweiß-, Löt- und Klebeverbin-\ndungen, darstellen\nee) Toleranzen und Passungen auswählen und ein-                      12\ntragen\nff) Stücklisten anfertigen\nb) schematische Darstellungen anfertigen\nc) Pläne oder Schaltungsunterlagen anfertigen\nd) technische Unterlagen ändern\ne) Skizzen anfertigen\nf) Daten in grafische Darstellungen umsetzen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                         39\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes           die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1        2    3/4\n1                     2                                                   3                                         4\n13     rechnerunterstütztes                a) geometrische Elemente erzeugen und manipulieren\nZeichnen                            b) Symbole erzeugen und verwalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)                                                                                           6\nc) Zeichnungen und Pläne erstellen und verwalten\nd) Lösungswege beurteilen\n14     Beurteilen von fertigungs-          a) Bauteile mit Hilfe von fachspezifischen Fertigungsein-\nund montagetechnischen                  richtungen anfertigen:\nAbläufen                               aa) mechanische Bauteile anfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)                    bb) Fertigungsmaschinen einrichten und bedienen\nb) mechanische oder elektrotechnische Bauteile zu Bau-\ngruppen montieren und dabei die Möglichkeiten unter-\nschiedlicher Montagetechniken beurteilen\nc) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik\nnach Schalt- und Funktionsplänen aufbauen und in\nBetrieb nehmen                                                        18\nd) Programme für numerische Fertigungseinrichtungen\noder Steuerungen erstellen, eingeben und beurteilen\ne) Qualitätsprüfung durchführen:\naa) Maße sowie Form- und Lageabweichungen an\nWerkstücken prüfen\nbb) Oberflächenbeschaffenheit prüfen\ncc) Funktion von mechanischen oder elektrotechni-\nsehen Bauteilen und Baugruppen prüfen\n15                                         Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Ausbildungs-        7        7\ninhalte aus den laufenden Nummern 10, 12 und 13 dieses\nTeils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichti-\ngung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des indivi-\nduellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.\n*) Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 9, 12 und 14 zu vermitteln.\nII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik\n1     Anfertigen von Skizzen              a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen nach Modell\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                      und Vorlagen skizzieren\nBuchstabe a)                        b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord-                          6\nnung zueinander skizzieren\nc) Funktionsskizzen anfertigen\n2     Anfertigen von                      a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-\ntechnischen Zeichnungen                dung der Norm- und Regelwerke zeichnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                   b) ergonomische und umweltschützende sowie material-\nBuchstabe b)                           und energiesparende Gesichtspunkte bei der Anferti-\ngung von technischen Zeichnungen beachten\nc) fachbezogene Bauteile und Baugruppen, insbesondere                         16\nMaschinenelemente, Antriebselemente und Gußkon-\nstruktionen oder Rohrleitungen und verfahrenstechni-\nsehe Apparate oder Spantenrisse und Schweißkon-\nstruktionen zeichnen","40                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                   Fertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes         cfie unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1       2     3/4\n1                      2                                                    3                                      4\nd) erforderliche Ansichten von Bauteilen und Baugruppen\nmit Einzelheiten und Schnitten festlegen und zeichnen\ne) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-\ngerecht bemaßen\nf) Toleranzen und Passungen auswählen und eintragen\ng) Bezeichnungen von Oberflächen und Zusatzangaben\nauswählen und eintragen\n3     Ausführen von                      a) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben festlegen und\nDetailkonstruktionen                   anhand von technischen Unterlagen auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                                  12\nb) Detailpunkte konstruieren\nBuchstabe c)\nc) konstruktive Änderungen nach Vorgaben ausführen\n4     Anfertigen von Plänen              a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-\nund schematischen                      dung der einschlägigen Normen nach Vorlagen, Ent-\nDarstellungen                          würfen und Vorgaben anfertigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                  b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Funk-\nBuchstabe d)                           tions- und Schaltpläne für hydraulische und pneumati-\n10\nsehe Schaltungen oder verfahrenstechnische Funk-\ntionspläne und Fließbilder oder Einbauwege- und\n-folgepläne, zeichnen\nc) elektrische Schaltungsunterlagen nach Vorgaben an-\nfertigen\n5     Anfertigen von perspek-            perspektivische Darstellungen, insbesondere Werkstücke\ntivischen Darstellungen            und Baugruppen oder isometrische Rohrleitungspläne\n6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                  oder Schweißgruppen als Zusammenbauhilfe, erstellen\nBuchstabe e)\n6     Anfertigen von tech-               fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige technl-\nnischen Begleitunterlagen          sehe Unterlagen, insbesondere Stücklisten oder Apparate-\n6*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                  und Rohrleitungslisten oder Materiallisten und Raumgerä-\nBuchstabe f)                       telisten, erstellen\n7     Berechnen von Bauteilen            fachbezogene Berechnungen, insbesondere für Maschi-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                  nen- und Antriebselemente oder Rohrleitungen und ver-\n6*)\nBuchstabe g)                       fahrenstechnische Apparate oder Bauteile und Schweiß-\nkonstruktionen, ausführen\n8     rechnerunterstütztes              technische Unterlagen, insbesondere technische Zeich-\nErstellen von                     nungen, Detailkonstruktionen, technische Begleitunterla-\ntechnischen Unterlagen             gen und Berechnungen, rechnerunterstützt erstellen                              12*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe h)\n9     Mitwirken bei Arbeitsauf-         bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion\ngaben anderer Fachgebiete         korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere der Ar-\n4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 beitsvorbereitung, mitwirken\nBuchstabe 1)\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 5 zu vermitteln.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        41\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1     1 2   1 3/4\n1                   2                                                  3                                        4\nB. Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik\nAnfertigen von Skizzen              a) Teil- und Gruppenskizzen nach örtlichen Gegeben-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                      heiten und Vorlagen anfertigen\nBuchstabe a)                        b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord-                           3\nnung zueinander skizzieren\nc) Funktionsskizzen anfertigen\n2   Anfertigen von                      a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-\ntechnischen Zeichnungen                dung der Norm- und Regelwerke zeichnen\nund Abwicklungen                    b) umwelttechnische Gesichtspunkte bei der Anfertigung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                      von technischen Zeichnungen beachten\nBuchstabe b)                        c) Bauteile und Baugruppen für Wärme- und Luftversor-\ngungsanlagen oder Sanitäranlagen mit den jeweiligen\nRohrleitungen, Armaturen und Aggregaten zeichnen\nd) erforderliche Ansichten und Schnitte von Bauteilen und\nBaugruppen festlegen und zeichnen\ne) erforderliche Abwicklungen von Bauteilen und Bau-                          14\ngruppen zeichnen\nf) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-\ngerecht bemaßen\ng) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche\nzeichnen\nh) Bezeichnungen für Material, Oberflächenbeschaffen-\nheit und Zusatzangaben auswählen und eintragen\n3   Ausführen von                       a) Halbzeuge, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben\nDetailkonstruktionen                    und technischen Unterlagen festlegen und auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                   b) Detailpunkte nach Vorgaben konstruieren                                      9\nBuchstabe c)                        c) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bauteilen\nd) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen\n4   Anfertigen von Plänen               a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-\nund schematischen                      dung der einschlägigen Normen und Sinnbilder für\nDarstellungen                          Wärme- und Luftverteilungssysteme oder Wasser- und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                       Abwasseranlagen nach Vorlagen, Entwürfen und An-\nBuchstabe d)                            weisungen anfertigen\nb) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Fließ-                           6\ndiagramme und Betriebsführungspläne nach Vorgaben\nzeichnen\nc) schematische Darstellungen von fachbezogenen\npneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel-\nund Steuerungsanlagen zeichnen\n5  Anfertigen von perspek-             perspektivische Darstellungen, insbesondere isometrische\ntivischen Darstellungen             Rohrleitungspläne, erstellen\n6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe e)\n6   Anfertigen von                      a) fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige\ntechnischen                            technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ar-\nBegleitunterlagen                       beitsunterlagen für die Fertigung sowie Materialaus-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                       züge und Raumgerätelisten, erstellen                                        4\nBuchstabe f)                        b) Aufmaße und Protokolle anfertigen und technische\nSachverhalte beschreiben","42                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                   Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1       2     3/4\n1                     2                                                    3                                      4\n7     Ausführen von heizungs-,           a) fachbezogene wärme- und strömungstechnische Be-\nklima- und sanitär-                     rechnungen für heizungs- und klimatechnische oder\ntechnischen Berechnungen                sanitärtechnische Anlagen ausführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                  b) Aggregate mit Hilfe von Berechnungen, Handbüchern\nBuchstabe g)                            und Katalogen für heizungs- und klima- oder sanitär-\ntechnische Anlagen bestimmen                                                12\nc) bei der Auswahl und Bestimmung von Anlagenkornpo-\nnenten Umweltgesichtspunkte, insbesondere Wärme-\nrückgewinnung, beachten\nd) einfache Kostenberechnungen ausführen\n8    rechnerunterstütztes Erstellen     technische Unterlagen, insbesondere Detailkonstruktio-\nvon technischen Unterlagen         nen, technische Begleitunterlagen, Berechnungen und\n14*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                  technische Zeichnungen, rechnerunterstützt erstellen\nBuchstabe h)\n9    Mitwirken bei Arbeitsaufgaben      a) bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion\nanderer Fachgebiete                     korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere Arbeits-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                       planung, Fertigung und Montage, mitwirken                                    3\nBuchstabe i)                       b) bei der Koordination mit Fremdfirmen mitwirken\n10    Anwenden von                       Solar- und Wärmerückgewinnungstechniken, Wärmepum-\nUmwelttechniken                    pe und Wärmekraftkoppelung nach Vorgaben berücksich-\n4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                  tigen und anwenden\nBuchstabe k)\n11    Anwenden von Gesetzen              a) Schall-, Brand- und Gewässerschutzvorschriften be-\nund Vorschriften                        achten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                                    3\nb) Unfallverhütungsvorschriften beachten\nBuchstabe 1)\nc) Abfallbeseitigung berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 7 zu vermitteln.\nC. Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\n1     Anfertigen von Skizzen            a) werkstatt- und baustellenbezogene Skizzen anfertigen\nfür Werkstatt und Baustelle        b) eigene und angrenzende Bauelemente und Baugrup-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                                  4\npen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skiz-\nBuchstabe a)                           zieren\n2     Anfertigen von                    a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen\ntechnischen Unterlagen                  unter Anwendung der Sinnbilder sowie der Norm- und\nfür Werkstatt und Baustelle            Regelwerke für Werkstatt und Baustelle zeichnen:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                      aa) tragende und nichttragende Bauelemente für\nBuchstabe b)                                 Stahl- oder Metallbaukonstruktionen konstruktiv\nfestlegen und zeichnen\nbb) erforderliche Ansichten von Bauelementen und\nBaugruppen unter Berücksichtigung der Erforder-\nnisse für Werkstatt und Baustelle mit Einzelheiten\nund Schnitten festlegen und zeichnen\ncc) Bauelemente und Baugruppen fertigungs- und\nfunktionsgerecht bemaßen\ndd) Zusatzangaben auswählen und eintragen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        43\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                                  3                                        4\nb) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente\nberücksichtigen\nc) Angebotszeichnungen anfertigen                                              16\nd) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und\nRichtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisun-\ngen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-,\nBrennschneid-, Montagefolge- und Versandpläne so-\nwie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen\ne) Baustellen-Meßpunkte, Raster, Koordinaten und Hö-\nhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen\nf) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche\nzeichnen\ng) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und\nDiagramme, handhaben und erstellen\nh) Stücklisten und Materiallisten anfertigen\ni) Aufmaß erstellen\n3   Ausführen von                     a) Bauelemente, Halbzeuge und Zubehör nach Vorgaben\nDetailkonstruktionen                  festlegen und anhand von technischen Unterlagen aus-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                     wählen\nBuchstabe c)                      b) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vorneh-\nmen                                                                         10\nc) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren\nd) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bau-\nteilen\n4   Anfertigen von Abwicklungen,      a) Bauelemente durchdringen und abwickeln\nDurchdringungen und per-          b) Bauteile und Knotenpunkte in isometrischer und di-\nspektivischen Darstellungen                                                                                        4\nmetrischer Darstellung zeichnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe d)\n5   Ausführen von                     a) Verbindungselemente und Verbindungen berechnen\nstahl- und metallbau-             b) Hauptnutzungszeiten berechnen\ntechnischen Berechnungen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                 c) Längen- und Flächenberechnungen durchführen:\nBuchstabe e)                          aa) Glasmaße berechnen\nbb) Verbände und Fachwerke berechnen\ncc) wahre Größen und Längen von räumlichen Bau-\nteilen berechnen\nd) statische Berechnungen durchführen:                                          12*)\naa) Linien- und Flächenschwerpunkte ermitteln\nbb) Trägeranschlüsse und Bauteilbefestigungen be-\nrechnen\ncc) Träger auf zwei Stützen nach dem Momentensatz\nberechnen\ndd) Zug-. Druck- und Nullstäbe bestimmen\nee) Biege- und Flächenmomente berechnen","44                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                    Fertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                                     3                                     4\n6     Berücksichtigen                    a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv\nvon bauphysikalischen                  berücksichtigen\nAnforderungen                      b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                                   4*)\nBuchstabe f)                       c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen\nd) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichti-\ngen\n7     rechnerunterstütztes               a) technische Unterlagen, insbesondere technische\nAnfertigen von                         Zeichnungen, Pläne und Detailkonstruktionen anfer-\ntechnischen Unterlagen                 tigen\n12*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nb) technische Begleitunterlagen erstellen\nBuchstabe g)\nc) Berechnungen durchführen\n8     Mitwirken bei                      a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisponierung, Ferti-\nArbeitsaufgaben                        gungsplanung und Montageablaufplanung mitwirken\nanderer Fachgebiete                b) angrenzende Bauteile berücksichtigen und bei der Ab-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                                   6\nnahme und Inbetriebnahme eigener Bauleistungen mit-\nBuchstabe h)                           wirken\nc) bei der Qualitätssicherung mitwirken\n9     Berücksichtigen von                a) bei der Festlegung von Oberflächenschutzmaßnahmen\nOberflächen-                           mitwirken\nschutzmaßnahmen                    b) Oberflächenvorbehandlung von Bauteilen festlegen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe i)                       c) Korrosionsschutz beurteilen und konstruktiv berück-                           4\nsichtigen\nd) Oberflächenschutz prüfen\ne) Reinigungsverfahren festlegen\n1O    Beachten von                       a) Bauordnungen beachten\ngesetzlichen und                   b) bauaufsichtliche Zulassungen beachten\nfachlichen Vorschriften\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                  c) fachliche Vorschriften beachten                                               6*)\nBuchstabe k)                       d) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten\ne) Produkthaftung beachten\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1, 2, 3, 8 und 9 zu vermitteln.\nD. Fachrichtung Elektrotechnik\n1    Anfertigen von                     a) einfache Stromversorgungs-, Installations- und Melde-\ntechnischen Zeichnungen,                schaltungen kennen und darstellen\nPlänen und Skizzen                b) Funktion von einfachen Steuerschaltungen oder Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                      stärkerschaltungen kennen und darstellen\nBuchstabe a)                                                                                                     14\nc) Funktion von analogen Grundschaltungen kennen und\ndarstellen\nd) Funktion von digitalen Grundschaltungen kennen und\ndarstellen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                       45\nZeitliche Richtwerte\nlfd.             Teil des                                Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                                 3                                        4\ne) elektrotechnische Bauelemente und Geräte kennen\nund die entsprechenden Symbole in Schaltungsunter-\nlagen darstellen\nf) Betriebsmittel- und Anschlußkennzeichnungen anwen-\nden\ng) Anlagen- und Ortskennzeichnungen anwenden\nh) Schaltungsunterlagen energietechnischer Anlagen,\ninsbesondere von Schaltanlagen, Steuereinrichtungen\nmit schütz- und speicherprogrammierbarer Steuerung                          13\nsowie Regelungseinrichtungen oder kommunikations-\ntechnischer Anlagen, insbesondere der Verstärker-,\nMelde- und Übertragungstechnik, nach ihrem Verwen-\ndungszweck und der Art der Darstellung auswählen\nund erstellen\ni) mechanische Aufbausysteme für energie- oder kom-\nmunikationstechnische Anlagen kennen, Komponenten\nund Bauteile auswählen sowie in Schaltungsunterlagen\ndarstellen\nk) technische Unterlagen für Leiterplatten erstellen:\naa) Bauteile nach Datenblättern auswählen\n8\nbb) Layouts nach Schaltungsunterlagen erstellen\ncc) Bestückungspläne nach Vorlagen anfertigen\n2   Entwerfen und Erstellen           a) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-\nvon Schaltungsunterlagen             tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen\nnach Vorgaben                         und festlegen sowie anhand von Katalogen und Daten-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                    blättern auswählen und darstellen\nBuchstabe b)                      b) einfache Steuerschaltungen und Steuerprogramme\nentwerfen oder Schaltungen der Datenübertragung\ndarstellen\nc) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-\ntionstechnischen Anlagen unter Verwendung von Kata-\nlogen und Datenblättern zu Standardschaltungen ver-\nbinden und darstellen                                                      14\nd) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen\nvon energie- oder kommunikationstechnischen Anla-\ngen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen\nentwerfen und erstellen\ne) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Ein-\nrichtungen der Energie- und Kommunikationstechnik\nnach Vorgaben unter Berücksichtigung der VDE-Be-\nstimmungen entwerfen und erstellen\nf) Schaltungsunterlagen in andere Darstellungen um-\nzeichnen\n3   Anfertigen von tech-              a) Stücklisten erstellen\nnischen Begleitunterlagen         b) Anordnungspläne für technische Ausrüstungen erstel-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nlen\nBuchstabe c)\nc) Diagramme und Tabellen erstellen","46                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                    Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes           die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                                     3                                      4\nd) technische Dokumentationen erstellen, insbesondere\nFunktionsbeschreibungen,           Bedienungsanleitungen,                    8\nErsatzteillisten, Reparaturanleitungen und erläuternde\nTabellen\ne) fremdsprachliche technische Unterlagen anwenden\nf) Änderungen durchführen und verwalten\n4    Ermitteln von                      a) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Hand-\nphysikalischen Größen                   büchern und Katalogen anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                  b) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen                                      3*)\nBuchstabe d)\nc) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstromkreis\nberechnen\n5    rechnerunterstütztes               a) Anwenderprogramme anwenden\nErstellen von                      b) Graphik und Textangaben anwenden\ntechnischen Unterlagen                                                                                             14*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nc) Systembibliotheken anwenden\nBuchstabe e)                       d) Standardzeichnungen anwenden\n6    Mitwirken bei                      a) bei der Zusammenarbeit von Planung, Konstruktion,\nArbeitsaufgaben                         Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft und Fertigung\nanderer Fachgebiete                     mitwirken                                                                   4*)\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                  b) bei der Qualitätssicherung mitwirken\nBuchstabe f)\n*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1 bis 3 zu vermitteln.\nE. Fachrichtung Holztechnik\n1    Anfertigen von                     a) Entwurfskizzen und Angebotszeichnungen anfertigen\nSkizzen für                        b) produktions- und montagebezogene Skizzen anferti-\nProduktion und Montage                  gen                                                                         4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe a)                       c) Baugruppen durch Skizzen darstellen\n2    Anfertigen                         a) technische Zeichnungen unter Anwendung der ein-\ntechnischer Zeichnungen                 schlägigen Normen, insbesondere zur Statik, zum\nfür Produktion und Montage              Schallschutz und Brandschutz, nach Vorlagen, Entwür-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                      fen und Anweisungen anfertigen:\nBuchstabe b)                           aa) Installationspläne anfertigen\nbb) Gesamt-, Teilschnitt- und Einzelteilzeichnungen\nfür die Produktion anfertigen\ncc) Zeichnungen und Detailpläne für die Montage an-\nfertigen\n16\nb) räumliche Darstellungen zeichnen, insbesondere Zen-\ntral- und Fluchtpunktperspektiven, konstruieren\nc) Grundlagen der Formgebung und Gestaltung unter Be-\nrücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte anwen-\nden\nd) technische Angaben, insbesondere Toleranzen für\nPassungen, fertigungs- und funktionsbezogen berück-\nsichtigen\ne) Angaben für die Qualitätssicherung festlegen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        47\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                Fertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n2     3/4\n2                                                 3                                        4\n3   Ausführen von                     a) Bauelemente, Halbzeuge und Hilfswerkstoffe nach\nDetailkonstruktionen                 Vorgaben festlegen und anhand von technischen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                     Unterlagen auswählen\nBuchstabe c)                      b) Beschläge und Zubehör anhand technischer Unter-\nlagen und unter Berücksichtigung ergonomischer                             10\nGesichtspunkte auswählen; insbesondere Bau- und\nMöbelbeschläge darstellen\nc) Anschlüsse an angrenzende Bauteile entwerfen\nd) konstruktive Änderungen nach Anweisung vornehmen\n4   Konstruieren von                  a) Hölzer und Holzwerkstoffe nach ihren für die Konstruk-\nHolzverbindungen                     tion wichtigen Eigenschaften auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                 b) Holzverbindungen entsprechend dem Verwendungs-\nBuchstabe d)                         zweck in Massivholz und Plattenwerkstoffen konstru-\nieren                                                                        8\nc) Verbindungsmittel nach ihren Eigenschaften auswäh-\nlen und konstruktiv darstellen\nd) Flächenbeschichtungen unter Berücksichtigung ihrer\nBeanspruchung festlegen und konstruktiv darstellen\n5   Anfertigen                        a) Holz- und Materiallisten erstellen\ntechnischer Unterlagen            b) Produktionsunterlagen erstellen                                               4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe e)                      c) Montageunterlagen erstellen\n6   Berücksichtigen von               a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv\nbauphysikalischen                    berücksichtigen\nAnforderungen                     b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                                                                                                  6\nBuchstabe f)                      c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen\nd) umwelttechnische Gesichtspunkte beachten\ne) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen\n7   rechnerunterstütztes              a) Angebots- und Übersichtszeichnungen, Grundrisse,\nAnfertigen von                        Ansichten, Pläne und Detailkonstruktionen anfertigen,\ntechnischen Zeichnungen               insbesondere:\nund Unterlagen                        aa) räumliche Darstellungen anfertigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe g)                          bb) Vollholzkonstruktionen anfertigen\ncc) Plattenkonstruktionen anfertigen                                       12\nb) technische Begleitunterlagen, insbesondere Holz- und\nMateriallisten erstellen\nc) Montageanleitungen erstellen\nd) zusammenhänge in der EDV-Anwendung erkennen\nund erläutern\n8   Mitwirken bei                     a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisposition, Arbeits-\nArbeitsaufgaben                       vorbereitung und Montageplanung mitwirken\nanderer Fachgebiete               b) bei der Qualitätssicherung mitwirken                                          6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe h)","48                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                          Fertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes    die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr\n1       2     3/4\n1                  2                                           3                                         4\n9   Oberflächenherstellung       a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächen-\nund -behandlung                  behandlung festlegen:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5                aa) mechanische Oberflächenbehandlung festlegen\nBuchstabe i)\nbb) chemische Oberflächenbehandlung festlegen\ncc) Beschichtungen festlegen                                                 6\nb) Werkstoffe und Verfahrenstechniken unter Berücksich-\ntigung der Beanspruchung festlegen\nc) Bestimmungen des Umweltschutzes und Gesundheits-\nschutzes beachten\n10  Ausführen holz-              a) statische Berechnungen ausführen\ntechnischer Berechnungen\nb) bauphysikalische Einflüsse berechnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe k)                 c) Holzfeuchte ermitteln\n6\nd) Verschnittberechnungen ausführen\ne) Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten berechnen\nf) Kostenberechnungen ausführen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    49\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15                         für die Beantragung der Mutterkuhprämie nach\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie                   ihrer Zuteilung nutzen werden.\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nÜber die in der nationalen Reserve vorhandenen\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nPrämienansprüche hinaus können den Erzeugern\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                    keine Prämienansprüche zugeteilt werden.\"\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\n,,(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus\nArtikel 1                                   einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 3\nverwalteten Reserve den Ländern nach ihrem\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom\nBedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines\n5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), wird                 einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als\nwie folgt geändert:                                                     begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf\nZuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder\n1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                   haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens\nzwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nauf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbe-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  darf aller Länder die zur Verfügung stehende\n,,(5) Aus der nationalen Reserve können den                    Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die\nErzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die                 den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertra-\nin den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchs-               genden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.\"\nberechtigt bezeichnet worden sind. Bei der Mut-\nterkuhprämie können auch Erzeugern Prämienan-           3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt\nsprüche zugeteilt werden, die einen höheren                gefaßt:\nBestand an Mutterkühen als an Prämienan-\nsprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutter-           ,, 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht fest-\nkühen über die Zahl ihrer Prämienansprüche                       stellbar ist, das Lebendgewicht,\".\nerhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeu-\ngern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprä-       4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmie stellen wollen, können nur dann Prämienan-\n,,(6) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 können\nsprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt\ndie Erzeuger bei der Mutterkuhprämie zusätzlich einen\nder Antragstellung auf Zuteilung\nAntrag auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus\n1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene             der nationalen Reserve für das Kalenderjahr 1994 in\nMutterkühe benötigen,                                 der Zeit vom 15. bis zum 31. Januar 1994 stellen.\"\n2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufge-\nstellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen\nwerden oder                                                                       Artikel2\n3. glaubhaft machen können, daß sie die Prä-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}