{"id":"bgbl1-1994-1-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (Pharmakanten-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["14                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    5. Umweltschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24               6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl.1 S. 2525)                    nutzung,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\nfür Bildung und Wissenschaft:                                              geräten:\na) stationäre Einrichtungen,\nb) Laborgeräte,\n§1\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nSchlauch- und Rohrverbindungen,\nDer Ausbildungsberuf PharmakanVPharmakantin wird                     9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nstaatlich anerkannt.\n10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\n§2                                       a) physikalische Methoden,\nAusbildungsdauer                                   b) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emul-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubilden-                      sionen und Extrakten,\nde, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                      c) chemische Methoden,\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs-\n11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\njahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1\nStoffkonstanten:\ndes Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs-\nausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche                       a) physikalische Größen,\nAusbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                      b) Stoffkonstanten,\n12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\n§3                                   13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnis-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                             sen,\n14. Herstellen von Arzneimitteln:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                   a) Wirk- und Hilfsstoffe,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                    b) Arzneimittel in fester Form,\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,\nd) Arzneimittel in flüssiger Form,\ne) Suppositorien,\n§4\nf) sterile Arzneimittel,\nAusbildungsberufsbild\ng) Stabilität und Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      h) Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel,\n1. Berufsbildung,                                                         i) Arbeitssicherheit und Betriebshygiene,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  15. Verpacken, Lagern und Disponieren:\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                a) Verpacken von Arzneimitteln,\n4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,                                  b) Lagern und Disponieren,\n16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25  17. Messen und Regeln:\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Lin-     a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan ·      b) Regeln von Fertigungsprozessen,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                    ·                             18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                     15\n§5                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusblldungsrahmenplan                      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung                                      §9\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                             Abschlußprüfung\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-       ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-   auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§6                             insgesamt höchstens 16 Stunden zwei Arbeitsproben\nAusbildungsplan                       durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nmindestens zwei Verfahrensschritten,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                  b) Durchführen von mindestens zwei Einzelbestimmun-\ngen zur Qualitätssicherung und Kontrolle.\n§7\nBerichtsheft                           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      tracht:\ndurchzusehen.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n§8\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung\nZwischenprüfung                                 von Arbeitssicherheit, Guter Herstellungspraxis und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-           Umweltschutz,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nc) Qualitätssicherung und Kontrolle;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und\nin Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a            a) Arzneimittelherstellung,\nbis e, laufender Nummer 1.2 Buchstabe a und b, laufender          b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\nNummer 1.3 Buchstabe a und laufender Nummer 1.4\nc) Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umweltschutz;\nBuchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufge-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im         3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-             a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-             phasen,\nausbildung wesentlich ist.\nb) Berechnung von Stoffportionen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben             c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Analy-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                 sen,\nd) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\nfachspezifischer Kenndaten;\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten.                                       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:                      Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz;        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nMikrobiologie,                                         zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,      1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n3. physikalische Größen und Stoffkonstanten,                2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik               90 Minuten,\n4. berufsbezogene Berechnungen.                             3. im Prüfungsfach Technische Mathematik           90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle      4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nberücksichtigen.                                                  und Sozialkunde                              60 Minuten.","16                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                     § 10\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                      Aufhebung von Vorschriften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Phar-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   makanten/zur Pharmakantin vom 27. April 1987 (BGBI. 1\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          S. 1303) tritt vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                       § 11\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                             Übergangsregelung\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ndas doppelte Gewicht.                                          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                                  § 12\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind.                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                 17\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     im Ausbildungsjahr\n1   1 2     1 3    1 4\n1                  2                                            3                                     4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und                     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des                   erläutern\nAusbildungsbetriebes           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 4 Nr. 2)                        Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3    Arbeits- und                   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht, Arbeitsschutz      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-\nnen\n4    Arbeitssicherheit              a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-\nund Arbeitshygiene                 gen beschreiben                                   während der\n(§ 4 Nr. 4)                    b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben           gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nc) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Wirksamkeit erhalten\nd) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben\ne) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nf) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz Auskunft geben\nh) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung\nvon Arbeitsstoffen beschreiben\ni) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-\nmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                        3                                      4\n5    Umweltschutz              a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah•\n(§ 4 Nr. 5)                   men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-\nkunft geben\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes\nnennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung\nvon Umweltbelastungen ergreifen\nd) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall•\nbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern\n6    Einsetzen von             a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern und            arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nrationelle Energienutzung     verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\n(§ 4 Nr. 6)                   achtungsbereich anführen\nb) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und\nder jeweiligen Geräte beschreiben\nc) Methoden des Wärmetausches unterscheiden\nd) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und\ndie entsprechenden Geräte bedienen; Energien\nökonomisch einsetzen\ne) Gleichungen der mechanischen, thermischen und\nelektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-\nheiten und SI-Größen anwenden\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-\nben\n7    Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten\nvon Arbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7 .1 stationäre                a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-\nEinrichtungen                 tungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7                b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen   2\nBuchstabe a)                  bedienen und pflegen\nc) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen\n7 .2 Laborgeräte               a) über mechanische und thermische Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 7                    von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-\nBuchstabe b)                  ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben\nb) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,\nGummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,\nTrennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof-   4\nfen einsetzen\nc) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-\nschleiß ergreifen\nd) Arbeitsgeräte reinigen\ne) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    19\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                           Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                            3                                     4\n8   Bearbeiten von                a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-\nWerkstoffen und                  kunft geben\nHerstellen von                b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff bear-\nSchlauch- und                    beiten\nRohrverbindungen                                                                     4\nc) Flächen und Volumina berechnen\n(§ 4 Nr. 8)\nd) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten\nzuordnen\ne) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff\nVerbindungen herstellen, abdichten und lösen\n9   Umgehen                       a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen\nmit Arbeitsstoffen               beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)                   b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und\nNebengruppen beschreiben\nc) Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und\ndie dabei stattfindenden Änderungen des Energie-\ninhalts beschreiben\ne) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-\nzung von Mischphasen berechnen\nf) Reaktionsgleichungen aufstellen\ng) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von\nArbeitsstoffen Auskunft geben\nh) Arbeitsstoffe kennzeichnen                          a\ni) Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\n1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säu-\nren und Laugen mit Metallen durch Reaktionsaus-\ngleichungen darstellen\nm) mit organischen Lösemitteln umgehen\nn) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschrei-\nben\no) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben\np) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das\nVolumen von Gasen beschreiben\nq) Gase nachweisen und bestimmen\n10    Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1  physikalische Methoden        a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-\n(§ 4 Nr. 10                      gung und -reinigung nennen\nBuchstabe a)                 b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc) Feststoffe zerkleinern und sieben\nd) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren,    7\nDekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen\ne) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten\ndurch Destillieren reinigen\nf) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen","20                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                     im Ausbildungsjahr\n2     3       4\n2                                        3                                     4\n10.2 Herstellen von            a) die Funktionsweise von Mühlen und Sieben be-\nLösungen,                     schreiben\nSuspensionen,             b) Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie Kenn-\nEmulsionen und                zahlen bestimmen und berechnen\nExtrakten\n(§ 4 Nr. 10               c) die Funktionsweise von Trockengeräten beschrei-\nBuchstabe b)                  ben\nd) Feststoffe trocknen und Trockengehalt bestimmen\ne) über die Grundlagen disperser Systeme und ihre\nEigenschaften Auskunft geben                       8\nf) Lösungen, Suspensionen und Gemische mit unter-\nschiedlichen Stoffanteilen herstellen und Kennzah-\nlen bestimmen\ng) über physikalische Vorgänge bei der Extraktion\nAuskunft geben\nh) Extraktionsmethoden beschreiben\ni) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüs-\nsig-Flüssig-Extraktion abtrennen\n10.3 chemische Methoden        a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereini-\n(§ 4 Nr. 10                   gung und -reinigung nennen\nBuchstat>e c)             b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-\nionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-\nchungen darstellen\n5\nc) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen\ndurchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen\ndarstellen\nd) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-\ngenkonzentration berechnen\n11   Messen\nphysikalischer Größen\nund Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1 physikalische Größen      a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-\n(§ 4 Nr. 11                   satzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)              b) Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten\nbeschreiben\nd) den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von\n4\nT emperaturmeßgeräten beschreiben\nf) die Temperatur von festen, flüssigen und gasförmi-\ngen Stoffen messen\ng) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-\nhang zwischen elektrischen Größen beschreiben\nh) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen\ni) den pH-Wert bestimmen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    21\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                            3                                      4\n11 .2  Stoffkonstanten               a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und\n(§ 4 Nr. 11                      Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)                  b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestim-\nmen\nc) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und          4\nSiedepunkt beschreiben\nd) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben\n12     Anwenden                      a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,\nmikrobiologischer                Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des\nArbeitstechniken                 Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)                  b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben\nc) über Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in\nder Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der\nHerstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im\nUmweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft\ngeben\nd) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-\nproben sowie von Fingerabdrücken nachweisen\n3\ne) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-\nplatten bestimmen\nf) zur Anwendung kommende Impftechniken beim\nNachweis von Keimen unterscheiden\ng) über Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft\ngeben\nh) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden\ni) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-\nmethoden nachweisen\nk) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt\nnachweisen\n13    Dokumentieren                  a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-\nvon Arbeitsabläufen               mentationswert beschreiben\nund -ergebnissen               b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokollieren        3\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Herstellen von\nArzneimitteln\n(§ 4 Nr. 14)\n1.1 Wirk- und Hilfsstoffe          a) anorganische und organische Verb!ndungen be-\n(§ 4 Nr. 14                       nennen, formelmäßig darstellen und Verbindungs-\nBuchstabe a)                      gruppen zuordnen\nb) über Aufbau, Vorkommen und Funktion von Natur-\nstoffen Auskunft geben                                      7\nc) die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen\nd) Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der Massenbi-\nlanz bereitstellen\ne) die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe prüfen","22                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nlfd.           Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                2                                        3                                       4\nf) biotechnologische Verfahren zur Wirkstoffherstel-\nlung beschreiben\ng) viskositätserhOhende Mittel, Lackierstoffe, Retar-\ndierungsmittel, Antioxidantien und Schutzgase be-\nschreiben\nh) über die Verarbeitung eingesetzter Wirkstoffe unter                  7      3\nBeachtung ihrer Eigenschaften Auskunft geben\ni) technische Eigenschaften pharmazeutischer Hilfs-\nstoffe nennen\nk) chemische und physikalische Methoden zur Wirk-\nstoffherstellung beschreiben\n1.2  Arzneimittel              a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen Formen\nin fester Form               unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14               b) Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und Dragie-          6\nBuchstabe b)                 ren als Methoden zur Herstellung fester Arzneimittel\nbeschreiben\nc) die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-, Trocken-, Gra-\nnulier-, Tablettier- und Dragieranlagen beschreiben\nd) Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten, Dra-\ngees und Kapseln herstellen; Einrichtungen zur Fer-\ntigung von Arzneimitteln In fester Form bedienen                     6      2\nund pflegen\ne) Stabilitätsprüfungen an festen Arzneimitteln durch-\nführen\n1.3  Arzneimittel              a) pastöse und halbfeste Arzneimittel nach ihren gale-\n7\nin pastöser und              nischen Formen unterscheiden\nhalbfester Form\n(§ 4 Nr. 14               b) Gele, Cremes, Salben und Pasten herstellen; Ein-\nBuchstabe c)                 richtungen zur Fertigung von Arzneimitteln in pastö-\nser und halbfester Form bedienen und pflegen                         4\nc) Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten messen\n1.4  Arzneimittel              a) flüssige Arzneimittel nach ihren galenischen For-\nin flüssiger Form            men unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14               b) Dispergieren und Extrahieren als Methoden zur Her-\nBuchstabe d)                 stellung flüssiger Arzneimittel beschreiben                    6\nc) Lösungen, Suspensionen und Emulsionen herstel-\nJen; Einrichtungen zur Fertigung von Arzneimitteln in\nflüssiger Form bedienen und pflegen\nd) lnprozeßkontrolle durchführen                                        2\n1.5 Suppositorien             a) Methoden zur Herstellung von Suppositorien und\n(§ 4 Nr. 14                  Ovula beschreiben\nBuchstabe e)              b) Suppositorien oder Ovula herstellen; Einrichtungen\nzur Fertigung von Suppositorien oder Ovula bedie-                    3\nnen und pflegen\nc) physikalische Kenndaten zur Charakterisierung von\nSuppositorien oder Ovula bestimmen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        23\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsbe1 ufsbildes                           und Kenntnisse                          im Ausbildungsjahr\n1         2    3       4\n1                 2                                            3                                          4\n1.6  sterile Arzneimittel           a) galenische Formen steriler Arzneimittel beschrei-\n(§ 4 Nr. 14                       ben\nBuchstabe f)                   b) Gründe für die Herstellung steriler Arzneimittel\nnennen\nc) Methoden der Sterilisation beschreiben\nd) flüssige und feste sterile Arzneimittel herstellen; Ein-\nrichtungen zur Fertigung steriler Arzneimittel bedie-\nnen und pflegen\ne) lnprozeßkontrollen einschließlich der für die Steril-            8     2      4\nherstellung notwendigen Betriebskontrollen durch-\nführen\nf) Methoden zum Konservieren, Desinfizieren und\nSterilisieren von Fertigungsanlagen und -räumen\nbeschreiben\ng) Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Fertigungs-\nanlagen reinigen, trocknen, desinfizieren und sterili-\nsieren\n1.7  Stabilität und                 a) Einflüsse auf die Arzneimittelstabilität beim Herstel-\nBioverfügbarkeit                  len, Verpacken und Lagern beachten\nvon Arzneimitteln              b) Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln beschreiben                   2     4\n(§ 4 Nr. 14\nBuchstabe g)                   c) über den Einfluß der Herstellung von Arzneimitteln\nauf die Bioverfügbarkeit Auskunft geben\n1.8  Gute Herstellungs-             a) die Bedeutung der Regeln der Guten Herstellungs-\npraxis für Arzneimittel           praxis für Arzneimittel für den Produktionsprozeß\n(§ 4 Nr. 14                       beschreiben\nBuchstabe h)                                                                                      5      3      2\nb) Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimit-\ntel anwenden, insbesondere zur Qualitätssicherung,\nDokumentation, Produktion und Qualitätskontrolle\n1.9  Arbeitssicherheit              a) Fertigungsanlagen sicherheitsgerecht handhaben\nund Betriebshygiene\nb) die Bedeutung der Maßnahmen der Betriebshygiene\n(§ 4 Nr. 14                                                                                              2      2\nfür den Fertigungsprozeß beschreiben\nBuchstabe i)\nc) Maßnahmen der Betriebshygiene durchführen\n2    Verpacken, Lagern\nund Disponieren\n(§ 4 Nr. 15)\n2.1  Verpacken von                  a) Dosierungs- und Verpackungsarten von Arzneimit-\nArzneimitteln                     telformen beschreiben\n(§ 4 Nr. 15\nb) Packstoffe, Packmittel sowie Packmittelwerkstoffe\nBuchstabe a)                      und ihre Eigenschaften beschreiben\nc) feste, flüssige und pastöse Arzneimittel abfüllen und\nverpacken; Zuführgeräte, automatische Abfüll-,                  5      4\nEinsiegel- und Verpackungsanlagen bedienen und\npflegen\nd) die Verpackung von Arzneimitteln kontrollieren\ne) Arzneimittelbehälter etikettieren, kartonieren, bün-\ndein und kontrollieren","24                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                     In Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                        im Ausbildungsjahr\n1        2      3      4\n1                 2                                        3                                        4\n2.2  Lagern und Disponieren     a) über die Lagerung von Wirk- und Hilfsstoffen sowie\n(§4Nr.15                      Arzneimitteln unter Beachtung ihrer Eigenschaften\nBuchstabe b)                  Auskunft geben\nb) Lagerformen, -arten und -bedingungen beschreiben\nc) Aufgabe und Organisation des Lagerns unter Be-                 2      2      2\nrücksichtigung des Warenflusses, der Lagerdispo-\nsition, der Auslieferungsfristen und der Verfalldaten\nbeschreiben\nd) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren\n3    Kontrollieren und          a) über Gesetze, Verordnungen und Regeln zur phar-\nSichern der Qualität          mazeutischen Fertigung Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 16)               b) die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung und Validie-\nrung unterscheiden                                                    4      4\nc) Stichproben und statistische Probenahme durch-\nführen\nd) Produktkontrollen zur Qualitätssicherung durchführen\n4    Messen und Regeln\n(§ 4 Nr. 17)\n4.1  Erfassen                   a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von Meßgerä-\nund Registrieren              ten beschreiben\nvon Meßwerten              b) Temperatur und Druck messen\n(§ 4 Nr. 17\nc) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nBuchstabe a)\nd) Punkt- und Linienschreiber handhaben\ne) Volumen- und Massenstrom berechnen\n4.2 Regeln von                 a) Prinzip und Ziel des Regelns von Fertigungsprozessen           2      3      4\nFertigungsprozessen           beschreiben\n(§ 4 Nr. 17                b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung von Reg-\nBuchstabe b)                  lern Auskunft geben\nc) Fertigungsprozesse regeln\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten\ne) mit Regelsystemen umgehen\n5   Durchführen                a) über Grundlagen der Informationstechnik Auskunft\ninformationstechnischer       geben\nArbeiten                   b) über Grundlagen der Digitaltechnik Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 18)\nc) über Grundlagen der Datenerfassung, -verarbeitung\nund -darstellung Auskunft geben\n4      3\nd) über Anwendungsmöglichkeiten der Informatik im\nFertigungsbereich Auskunft geben\ne) Funktionspläne entwickeln\nf) speicherprogrammierbare Steuerungen bedienen\n6   Dokumentieren              a) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen\nvon Arbeitsabläufen                                                                          2      2\nb) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\nund -ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)"]}