{"id":"bgbl1-1994-1-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (Chemikanten-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-12-17T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\n(Chemikanten-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 17. Dezember 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                    geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                      a) stationäre Einrichtungen,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                         b) Laborgeräte,\nfür Bildung und Wissenschaft:                                             8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\nSchlauch- und Rohrverbindungen,\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\n§ 1\n10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\na) physikalische Methoden,\nDer Ausbildungsberuf            Chemikant/Chemikantin          wird\nstaatlich anerkannt.                                                         b) chemische Methoden,\n11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\n§2                                        Stoffkonstanten:\nAusbildungsdauer                                    a) physikalische Größen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubilden-                    b) Stoffkonstanten,\nde, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                   12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs-\njahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1                     13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnis-\ndes Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs-                       sen,\nausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche                    14. Durchführen präparativer Arbeiten,\nAusbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n15. Durchführen installationstechnischer Arbeiten,\n16. Messen, Regeln und Prozeßleittechnik:\n§3                                        a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                              b) Regeln von Produktionsprozessen; Prozeßleit-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                    technik,\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-               17. Durchführen informationstechnischer Arbeiten,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung In der                18. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten:\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  a) Heizen und Kühlen,\nb) Herstellen von Gemischen und Gemengen,\n§4                                        c) Zerkleinern und Klassieren,\nAusbildungsberufsbild                                d) Sedimentieren, Filtrieren und Zentrifugieren,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                      e) Trocknen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      f) Destillieren,\n1. Berufsbildung,                                                         g) Kristallisieren und Umfällen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                      h) Extrahieren,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                i) Sorbieren,\n4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,                                  k) Ionenaustausch,\n5. Umweltschutz,                                                      19. Fördern und Lagern von Arbeitsstoffen,\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-               20. Warten von Geräten, Apparaturen und Anlagen,\nnutzung,                                                          21. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten:\na) Umweltschutz,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit         b) Herstellen und Aufarbeiten von Produkten,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan        c) Arbeitssicherheit,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                   22. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                   3\n§5                             5. berufsbezogene Berechnungen.\nAusbildungsrahmenplan                       Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-  besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung       Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\n§9\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-                             Abschlußprüfung\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§6\nAusbildungsplan                          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nzwei Arbeitsproben in insgesamt höchstens 16 Stunden\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\na) Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten an be-\nbildungsplan zu erstellen.\ntriebsspezifischen Geräten, Apparaturen und Anlagen,\ndabei Herstellen oder Aufarbeiten eines Produktes und\n§7                                  Anwenden von mindestens zwei Grundoperationen so-\nBerichtsheft                             wie analytische Kontrolle bestehend aus mindestens\nzwei Einzelbestimmungen nach verschiedenen Metho-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nden oder Verfahren,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu      b) Montieren von Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                  (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Produktionstechnik,\n§8                             Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\nde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nZwischenprüfung                       Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-  tracht:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des       1. im Prüfungsfach Technologie:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in\nb) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nAbschnitt II unter den laufenden Nummern 1 und 5 für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und            c) Produktkontrolle;\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden             2. im Prüfungsfach Produktionstechnik:\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich        a) Produktherstellung und -aufarbeitung, Prozeßleit-\nist.                                                                 technik,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben          c) Arbeitshygiene,    Arbeitssicherheit und     Umwelt-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                schutz;\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten,                                           a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nphasen,\n3. Durchführen präparativer und verfahrenstechnischer\nArbeiten.                                                  b) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-\nbeute chemischer Reaktionen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nc) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Analy-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nsen,\nden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:\nd) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz;    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nMikrobiologie,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n3. physikalische Größen und Stoffkonstanten,               Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\n4. präparative und verfahrenstechnische Arbeiten,          berücksichtigen.","4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden     Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              ausreichende Leistungen erbracht sind.\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Produktionstechnik             90 Minuten,                                 § 10\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,                    Aufhebung von Vorschriften\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemi-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\nkanten/zur Chemikantin vom 4. Dezember 1986 (BGBI. 1\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          S. 2175) tritt vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird\n§ 11\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                                Übergangsregelung\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag            dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                 parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\ndas doppelte Gewicht.                                                                         § 12\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                5\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     im Ausbildungsjahr\n2                                            3                                    4\nBerufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und                     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des                   erläutern\nAusbildungsbetriebes           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n('§ 4 Nr. 2)                       Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3    Arbeits- und                   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nTarifrecht, Arbeitsschutz      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-\nnen\n4    Arbeitssicherheit              a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-\nund Arbeitshygiene                 gen beschreiben                                   während der\n(§ 4 Nr. 4)                    b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben           gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nc) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Wirksamkeit erhalten\nd) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben\ne) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nf) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz Auskunft geben\nh) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung\nvon Arbeitsstoffen beschreiben\ni) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-\nmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten","6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                       Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                       3                                      4\n5    Umweltschutz              a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah-\n(§ 4 Nr. 5)                  men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-\nkunft geben\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes\nnennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung\nvon Umweltbelastungen ergreifen\nd) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-\nbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern\n6    Einsetzen von             a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern und           arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nrationelle Energienutzung    verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\n(§ 4 Nr. 6)                  achtungsbereich anführen\nb) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und\nder jeweiligen Geräte beschreiben\nc) Methoden des Wärmetausches unterscheiden\nd) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und\ndie entsprechenden Geräte bedienen; Energien\nökonomisch einsetzen\ne) Gleichungen der mechanischen, thermischen und\nelektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-\nheiten und SI-Größen anwenden\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-\nben\n7    Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten\nvon Arbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7 .1 stationäre                a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-\nEinrichtungen                tungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7                b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen  2\nBuchstabe a)                 bedienen und pflegen\nc) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen\n7 .2 Laborgeräte               a) über mechanische und thermische Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 7                   von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-\nBuchstabe b)                 ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben\nb) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,\nGummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,\nTrennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof-   4\nfen einsetzen\nc) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-\nschleiß ergreifen\nd) Arbeitsgeräte reinigen\ne) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                     7\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                            3                                       4\n8   Bearbeiten von                a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-\nWerkstoffen und                   kunft geben\nHerstellen von                b) das Verhalten von Stahl und Thermoplasten be-\nSchlauch- und                     schreiben\nRohrverbindungen              c) Flächen und Volumina berechnen                       12\n(§ 4 Nr. 8)\nd) die Werkstoffe Glas, Gummi, Stahl und Kunststoff\nbearbeiten\ne) Thermoplaste kleben und schweißen\nf) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten\nzuordnen\ng) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff\nVerbindung herstellen, abdichten und lösen\n9   Umgehen                       a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen\nmit Arbeitsstoffen                beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)                   b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und\nNebengruppen beschreiben\nc) Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und\ndie dabei stattfindenden Änderungen des Energie-\ninhalts beschreiben\ne) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-\nzung von Mischphasen berechnen\nf) Reaktionsgleichungen aufstellen\ng) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von\nArbeitsstoffen Auskunft geben\nh) Arbeitsstoffe kennzeichnen\n8\ni) Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\n1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säu-\nren und Laugen mit Metallen durch Reaktionsaus-\ngleichungen darstellen\nm) mit organischen Lösemitteln umgehen\nn) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschreiben\no) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben\np) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das\nVolumen von Gasen beschreiben\nq) Gase nachweisen und bestimmen\n10   Vereinigen, Trennen und\nReinigen von Arbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1 physikalische Methoden        a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-\n(§ 4 Nr. 10                       gung und -reinigung nennen\nBuchstabe a)                  b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc) Feststoffe zerkleinern und sieben\nd) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren,     7\nDekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen\ne) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten\ndurch Destillieren reinigen\nf) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen","8                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                       Zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                      und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                       3                                       4\n10.2 chemische Methoden        a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereini-\n(§ 4 Nr. 10                  gung und -reinigung nennen\nBuchstabe b)              b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-\nionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-\nchungen darstellen\n5\nc) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen\ndurchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen\ndarstellen\nd) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-\ngenkonzentration berechnen\n11   Messen\nphysikalischer Größen\nund Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1 physikalische Größen      a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-\n(§ 4 Nr. 11                  satzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)              b) Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten\nbeschreiben\nd) den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von\nTemperaturmeßgeräten beschreiben                     4\nf) die Temperatur von festen, flüssigen und gasförmi-\ngen Stoffen messen\ng) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-\nhang zwischen elektrischen Größen beschreiben\nh) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen\ni) den pH-Wert bestimmen\n11.2 Stoffkonstanten           a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und\n(§ 4 Nr. 11                  Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)              b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestim-\nmen\nc) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und          4\nSiedepunkt beschreiben\nd) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben\n12   Anwenden                  a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,\nmikrobiologischer            Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des\nArbeitstechniken              Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)              b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben\nc) über Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in\nder Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der\nHerstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im\nUmweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft\ngeben","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                  9\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                    im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1                 2                                            3                                    4\nd) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-\nproben sowie von Fingerabdrücken nachweisen\ne) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-\nplatten bestimmen                                  3\nf) zur Anwendung kommende Impftechniken beim\nNachweis von Keimen unterscheiden\ng) über Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft\ngeben\nh) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden\ni) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-\nmethoden nachweisen\nk) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt\nnachweisen\n13    Dokumentieren                  a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-\nvon Arbeitsabläufen               mentationswert beschreiben\nund -ergebnissen                                                                     3\nb) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokollieren\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   Durchführen                    a) über chemische und physikalische Gesetzmäßig-\npräparativer Arbeiten             keiten Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 14)\nb) anorganische Verbindungen benennen, formelmä-\nßig darstellen und Verbindungsgruppen zuordnen\nc) das Reaktionsverhalten von anorganischen Arbeits-\nstoffen beschreiben\nd) ein- und mehrstufige anorganische Präparate her-\nstellen                                                    6\ne) organische Verbindungen benennen, formelmäßig\ndarstellen und Verbindungsgruppen zuordnen\nf) ein- und mehrstufige organische Präparate her-\nstellen\ng) Reaktionen beschreiben, durch Gleichungen dar-\nstellen und berechnen\nh) chemische Reaktionen Reaktionstypen zuordnen\n2    Durchführen                    a) Einsatz von Verbindungsarten, -elementen und\ninstallationstechnischer          Dichtungsmaterialien beschreiben\nArbeiten\nb) Gewinde schneiden\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Rohrleitungssysteme montieren und demontieren\nd) Rohre und Rohrleitungsteile verbinden und Dich-            2      2\ntungsmaterialien handhaben\ne) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von\nAbsperrorganen beschreiben\nf) fließende Medien absperren","10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994,. Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                        und Kenntnisse                    im Ausbildungsjahr\n1         2    3       4\n1                  2                                        3                                     4\n3    Messen, Regeln und\nProzeßleittechnik\n(§ 4 Nr. 16)\n3.1  Erfassen und               a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von Meßgerä-\nRegistrieren von               ten beschreiben\nMeßwerten                  b) Temperatur und Druck messen\n(§ 4 Nr. 16\nc) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nBuchstabe a)\nd) Punkt- und Linienschreiber handhaben\ne) Volumen- und Massenstrom berechnen\n3.2  Regeln von                 a) Prinzip und Ziel des Regelns von Produktionspro-\nProduktionsprozessen;          zessen beschreiben\nProzeßleittechnik          b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung von Reg-               4     5       4\n(§ 4 Nr. 16                    lern Auskunft geben\nBuchstabe b)\nc) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,\nStand- und Durchfluß-Sollwerten regeln\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten\ne) über Struktur, Aufbau und Einsatz von Prozeßleit-\nsystemen Auskunft geben\nf) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen\n4    Durchführen                a) über Grundlagen der Informationstechnik Auskunft\ninformationstechnischer        geben\nArbeiten                   b) über Grundlagen der Digitaltechnik Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 17)\nc) über Grundlagen der Datenerfassung, -verarbeitung            4     8\nund -darstellung Auskunft geben\nd) über Anwendungsmöglichkeiten der Informatik im\nProduktionsbereich Auskunft geben\ne) Funktionspläne entwickeln\nf) mit speicherprogrammierbaren Steuerungen umgehen\n5    Durchführen\nverfahrenstechnischer\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 18)\n5.1  Heizen und Kühlen          a) Bauart, Funktion und Wirkungsweise von Wärme-\n(§ 4 Nr. 18                   tauschern beschreiben\nBuchstabe a)               b) mit Wärme- und Kälteträgern heizen, temperieren\nund kühlen\nc) Wärmemengen berechnen\n5.2  Herstellen von            a) Methoden zur Herstellung von Gemischen und Ge-\nGemischen und                  mengen beschreiben\nGemengen                   b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Herstel-\n(§ 4 Nr. 18                    len von Gemischen und Gemengen beschreiben\nBuchstabe b)\nc) Gemenge und Gemische aus Feststoffen und Flüs-\nsigkeiten herstellen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                11\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                          Zu vermittelnde Fertigkeiten                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\n2     3       4\n2                                          3                                   4\n5.3  Zerkleinern und               a) über zusammenhänge zwischen Korngrößenvertei-\nKlassieren                       lung und Eigenschaften von Feststoffen Auskunft\n(§ 4 Nr. 18                      geben\nBuchstabe c)                  b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Zer-\nkleinern und Klassieren beschreiben\nc) Feststoffe zerkleinern und klassieren\n5.4  Sedimentieren,                a) über Bedingungen des Sedimentierens, Filtrierens\nFiltrieren und                   und Zentrifugierens Auskunft geben\nZentrifugieren                b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Sedi-        20       6\n(§ 4 Nr. 18                      mentieren, Filtrieren und Zentrifugieren beschrei-\nBuchstabe d)                     ben\nc) Feststoffe aus Gemengen abtrennen\n5.5  Trocknen                      a) über physikalische Zusammenhänge beim Trock-\n(§ 4 Nr. 18                      nen Auskunft geben\nBuchstabe e)                  b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte zum Trock-\nnen beschreiben\nc) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen\nd) den Trockengrad von Feststoffen bestimmen\n5.6  Destillieren                 a) physikalische Vorgänge bei der Rektifikation be-\n(§ 4 Nr. 18                      schreiben\nBuchstabe f)                 b) Funktionsweise und Einsatz der Apparaturen be-\nschreiben\nc) Flüssigkeiten bei Normal- und Unterdruck destillie-\nren\n5.7  Kristallisieren              a) Methoden des Kristallisierens und Umfällens zur\nund Umfällen                     Stoffreinigung beschreiben\n(§ 4 Nr. 18\nb) Stoffe reinigen\nBuchstabe g)\n5.8  Extrahieren                  a) über physikalische Vorgänge bei der Extraktion\n(§ 4 Nr. 18                      Auskunft geben\nBuchstabe h)                 b) Extraktionsmethoden beschreiben\nc) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und\nFlüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen\n5.9  Sorbieren                    Methoden der Sorption und die Funktionsweise der\n(§ 4 Nr. 18                  eingesetzten Apparaturen beschreiben\nBuchstabe i)\n5.10 Ionenaustausch               a) über die Wirkungsweise von Kationen- und An-\n(§ 4 Nr. 18                      ionenaustauschern Auskunft geben\nBuchstabe k)                 b) Wasser mit Austauschern enthärten und entsalzen","12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                       Zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                      und Kenntnisse                   im Ausbildungsjahr\n2    3       4\n2                                       3                                   4\n6    Fördern und Lagern        a) über die Funktionsweise von Geräten zum Fördern\nvon Arbeitsstoffen           von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen Auskunft\n(§ 4 Nr. 19)                 geben\nb) Flüssigkeiten fördern\nc) über Methoden der Lagerung von Feststoffen, Flüs-         2     2\nsigkeiten und Gasen Auskunft geben\nd) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase lagern\ne) über Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern und\nLagern Auskunft geben\n7    Warten von Geräten,       a) über Methoden zum Schutz vor Korrosion Auskunft\nApparaturen und              geben\nAnlagen                   b) über das Verhalten von Werkstoffen bei chemi-\n(§ 4 Nr. 20)                 scher, thermischer und mechanischer Einwirkung\nAuskunft geben                                            2     2\nc) über die Verwendung von Werkstoffen im chemi-\nschen Apparatebau Auskunft geben\nd) Geräte, Apparaturen und Anlagen warten und\ngegen Korrosion schützen\n8    Durchführen\nproduktionstechnischer\nArbeiten\n(§ 4 Nr. 21)\n8.1  Umweltschutz              a) Inhalte der Störfallverordnung beachten\n(§ 4 Nr. 21               b) Methoden zur Reinhaltung der Luft und zur Abwas-\nBuchstabe a)                 serreinigung beschreiben\nc) gasförmige Emissionen vermindern                          2     3       2\nd) Abwasser mechanisch, chemisch und biologisch\nreinigen\ne) Reststoffe entsorgen\n8.2 Herstellen und            a) über betriebsspezifische Produktionsprozesse Aus-\nAufarbeiten von              kunft geben\nProdukten                 b) Stoffportionen, -umsatz und -ausbeute berechnen\n(§ 4 Nr. 21\nBuchstabe b)              c) physikalisch-technische und chemisch-technische\nGrundoperationen durchführen\nd) Apparaturen und Anlagen in Betrieb nehmen und\naußer Betrieb setzen\ne) Apparaturen und Anlagen bedienen und warten\n6    18     10\nf) Störungen im Produktionsablauf feststellen und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\ng) Prozesse durchführen und bei der technischen und\nkooperativen Abstimmung mitwirken\nh) chemisch-technologische Grundlagen von Produk-\ntionsverfahren unter Berücksichtigung der jeweili-\ngen Umweltschutzmaßnahmen beschreiben\n1) biotechnologische Verfahren beschreiben","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                               13\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                            Zu vermittelnde Fertigkeiten              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                 im Ausbildungsjahr\n2     3       4\n2                                            3                                 4\n8.3 Arbeitssicherheit             a) Alarmpläne beschreiben und beachten\n(§ 4 Nr. 21\nb) Maßnahmen zum Explosionsschutz in Produktions-\nBuchstabe c)\nbetrieb und Lager durchführen\nc) Maßnahmen beim Einsteigen in Behälter beschrei-                        3\nben\nd) über Maßnahmen bei biotechnologischen Verfahren\nAuskunft geben\n9   Durchführen von               a) Aufgaben der Qualitätssicherung für Produkte und\nMaßnahmen zur                     Dienstleistungen beschreiben und über das Quali-\nQualitätssicherung                tätssicherungssystem Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 22)\nb) über statistische Methoden der Qualitätssicherung\nAuskunft geben\nc) Qualitätsregelkarten anwenden\nd) Bedeutung und Prinzip der Probennahme und Pro-\nbenvorbereitung beschreiben                            2      4       4\ne) Proben bei Produktionsprozessen nehmen und zur\nAnalyse vorbereiten\nf) über den Zusammenhang zwischen Stoffkonstan-\nten, Kennzahlen und Produktqualität Auskunft\ngeben\ng) Stoffkonstanten und Kennzahlen von Produkten\nbestimmen und die Produktqualität beurteilen\n10   Dokumentieren                 a) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\nvon Arbeitsabläufen\nb) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen\nund -ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)                  c) über den Informationsgehalt von Fließbildern Aus-       2      2       3\nkunft geben\nd) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen"]}