{"id":"bgbl1-1994-1-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=52","order":2,"title":"Sechsundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (46. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1993-12-30T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":52,"num_pages":12,"content":["52                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechsundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(46. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 30. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Ver-\nordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nbrauchen Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie ihre Anhänger, die vor dem\n1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit seitlichen\nSchutzvorrichtungen ausgerüstet zu sein.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft und am\n1. April 1994 außer Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    53\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nfür Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens\n(DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)\nVom 1. Januar 1994\nAuf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche            setzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich-\nBahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                      barer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der\n(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium            Geldfaktoren,\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten\ndes Innern:\nVorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlag-\nwesens,\n§1                               13. Gestaltung der Arbeitsplätze,\nÜbertragung                           14. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und\nbeamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung                  Arbeitsabläufen,\nDer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die fol-       15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und\ngenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen             Erleichterung des Arbeitsablaufs,\nsowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Aus-          16. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,\nübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundes-               die besetzt werden sollen,\neisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2\nund 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen          17. Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Frage-\nsind:                                                             bogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn\nAktiengesellschaft zum Inhalt hat,\n1 . Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche\nBahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel     18. Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deut-\ndes Dienstortes verbunden ist,                              sche Bahn Aktiengesellschaft,\n2. Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen     19. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei\nBetrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Ver-          Versetzungen,\nsetzung,                                                20. Auswahl der· Teilnehmer an Fortbildungsveranstal-\n3. vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem           tungen,\nanderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell-         21. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,\nschaft, Abordnung,\n22. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,\n4. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der\nWohnung beschränken,                                    23. Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer\nNebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgeneh-\n5. Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens           migung,\nder Beschäftigten,\n24. Entscheidung über Anträge nach § 72a oder§ 79a\n6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der            des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-\nPausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft             tigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,\nsowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage,                                             25. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nnach Maßgabe des§ 78 des Bundesbeamtengesetzes,\n7. Anordnung von Mehrarbeit,\n26. Stellenausschreibung nach § 23 in Verbindung mit § 8\n8. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2\nzeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne\nder Bundeslaufbahnverordnung zur Übertragung von\nBeschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und\nhöher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn\nden beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis\nAktiengesellschaft,\nerzielt wird,\n27. Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubs-\n9. Einführung und Anwendung technischer Einrich-\nverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der\ntungen, die dazu bestim'mt sind, das Verhalten oder\nErziehungsurlaubsverordnung, soweit eine Entschei-\ndie Leistung der Beschäftigten zu überwachen,\ndung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten\n10. Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von               ist; Dienstbefreiung,\nDienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbeding-\nten Gesundheitsgefahren,                                28. Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für\nMehrarbeit,\n11. soweit es sich um anderweitige Bezüge für zu-\ngewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen      29. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und\nLohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von            Dienstgängen,\nEntlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Fest-         30. vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,","54                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n31. Genehmigung nach § 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3     39. Zusage der Umzugskostenvergütung,\ndes Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der       40. Führen von Teilakten nach § 90 Abs. 2 des Bundes-\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft,                           beamtengesetzes, wenn und soweit es sich um\n32. Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der              Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 63 Bundes-              Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung\nbeamtengesetz),                                             übertragen sind.\n33. Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der\nDienstunfähigkeit bei Erkrankung,                                                  §2\n34. Verlangen des Nachweises der vorübergehenden                Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften\nDienstunfähigkeit bei Erkrankung,\n§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der\n35. Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,                Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn\nGründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3\n36. Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wieder-       des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte\nherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,        Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue\n37. Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlich-       Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1\nstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,            Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.\n38. Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundes-\nreisekostengesetzes, des Bundesumzugskosten-                                       §3\ngesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des\nBundesministeriums für Verkehr nach § 7 Abs. 5 des                            Inkrafttreten\nGesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Bundeseisenbahnen,                                 in Kraft.\nBonn,den1.Januar1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                  55\nVerordnung\nüber das Verfahren zum Risikostrukturausgleich\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)\nVom 3. Januar 1994\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-        entgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-\ngesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes vom         pflicht begründenden Sozialleistung haben, ohne die\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) neu gefaßt worden           in Nummer 5 genannten Versicherten,\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:        3. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch\nauf Krankengeld haben, ohne die in Nummer 6 ge-\nnannten Versicherten,\nErster Abschnitt\n4. die in Nummer 1 genannten Versicherten, die eine\nGemeinsame Vorschriften\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,\n§1                              5. die in Nummer 2 genannten Versicherten, die eine\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,\nBegriffsbestimmungen\n6. die in Nummer 3 genannten Versicherten, die eine\n(1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle         Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.\nversicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten\nMitglieder und Familienversicherten.                           (2) Freiwillig Versicherte, für die der allgemeine Bei-\ntragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n(2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle      buch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1\nnach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach          Nr. 1 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die der\nArtikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach          erhöhte Beitragssatz nach § 242 des Fünften Buches\nArtikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes ver-        Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach\nsicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches        Absatz 1 Nr. 2 oder 5 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte,\nSozialgesetzbuch freiwillig versicherten Personen.          für die der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften\n(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind        Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versicherten-\ndie Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die See-     gruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 6 zuzuordnen.\nKrankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatz-            (3) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen\nkassen.                                                     ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebens-\n(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser    jahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen\nVerordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften Buches      Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit\nSozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den           einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Ver-\nBundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.       sicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre\nzuzuordnen. In den Versichertengruppen nach Absatz 1\n(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im        Nr. 4 bis 6 sind Versicherte mit einem Alter unter 35 Jahre\nSinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenver-      dem Alter 35 zuzuordnen.\nsicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte und die Bundesknappschaft.                     (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-\nsichertengruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft\nnach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch\n§2\ndann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt\nVersichertengruppen                      wird.\n(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nach § 266        (5) Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach         Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVersichertengruppen (§ 267 Abs. 2 des Fünften Buches        ruhen, sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1\nSozialgesetzbuch) getrennt zu ermitteln. Versicherten-      nicht enthalten.\ngruppen sind nach Alter, Geschlecht und folgenden wei-                                   §3\nteren Statusmerkmalen getrennt zu bilden:\nErhebung der Versicherungszeiten\n1 . Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf\nKrankengeld, jedoch für mindestens sechs Wochen            (1) Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalen-\nAnspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder     derjahr (Berichtsjahr) die Summen der Versicherungs-\nauf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün-      zeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach\ndenden Sozialleistung haben, ohne die in Nummer 4       § 2. Die Ergebnisse sind in Jahren zu berechnen.\ngenannten Versicherten,\n(2) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Ver-\n2. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf     sichertengruppen nach § 2 sind die Statusmerkmale nach\nKrankengeld, jedoch nicht für mindestens sechs          § 2 Abs. 1 und das Alter nach § 2 Abs. 3 im Erhebungs-\nWochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits-          zeitraum maßgebend.","56                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Eine Versicherungszeit nach Absatz 1 beginnt mit      3. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften\ndem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zuordnung             Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf\nzu einer Versichertengruppe nach § 2 vorliegen; sie endet         entfallenden Beiträge,\nmit dem Tag, an dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei\nVersicherten nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-      4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach\nbuch beginnt die Versicherungszeit frühestens mit dem             den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsversiche-\nTag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeit-           rungsordnung, sowie Leistungen nach den §§ 24 a\npunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Abs. 6            und 24 b des fünften Buches Sozialgesetzbuch,\noder nach § 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial-      5. Leistungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen\ngesetzbuch zu belegen. Die Familienversicherung endet             nach § 40 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nmit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem                  soweit die Maßnahme im Anschluß an eine Kranken-\nAusscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. In den          hausbehandlung durchgeführt wird (Anschlußheilbe-\nVersichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 beginnt           handlung) sowie Beiträge für nach § 539 Abs. 1 Nr. 17\ndie Versicherungszeit mit dem Tag des Beginns der Rente,          Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung in der\nfrühestens mit dem ersten Tag des Ausgleichsjahres.               Unfallversicherung versicherte Personen,\n(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1       6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften Buches\nbis zum 16. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres           Sozialgesetzbuch,\nden für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\n7. Fahrkosten nach § 60 des fünften Buches Sozial-\nSozialgesetzbuch zuständigen Ste!len auf maschinell\ngesetzbuch, soweit sie von den Krankenkassen zu\nverwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der\ntragen sind,\nKrankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Plausi-\nbilität spätestens vierzehn Tage nach dem in Satz 1 ge-      8 .. den Medizinischen Dienst nach § 281 des Fünften\nnannten Abgabetermin an die in § 267 Abs. 4 des Fünften           Buches Sozialgesetzbuch.\nBuches Sozialgesetzbuch genannte Stelle auf maschinell\nverwertbaren Datenträgern weiter. Diese Stelle übermittelt   Die Aufwendungen für die Leistungen der Knapp-\ndie Daten unverzüglich dem Bundesversicherungsamt.           schaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise\nberechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.\n(5) Korrekturen der Versicherungszeiten nach Absatz 1\nwerden für den Jahresausgleich bei der Erhebung für das          (2) Zu den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1\nJahr berücksichtigt, in dem sie festgestellt werden.         gehören insbesondere nicht Aufwendungen für\n(6) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die     1. satzungsgemäße Mehr1eistungen bei ambulanten Vor-\nKrankenkassen die für das letzte Kalenderjahr ermittelten         sorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Fünften\nund mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Ver-              Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen bei ambu-\nsicherungszeiten zugrunde. Sind die Versicherungszeiten           lanten Rehabilitationskuren nach § 40 Abs. 1 Satz 1\ndes letzten Kalenderjahres noch nicht bekannt, legen die          und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für\nKrankenkassen die mit einem Veränderungsfaktor ver-               häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des\nvielfachten Versicherungszeiten des vorletzten Kalender-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für Haushaltshilfe\njahres zugrunde. Der Veränderungsfaktor entspricht dem            nach§ 38 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nVerhältnis der Mitgliederzahl der Krankenkasse, die zum           buch,\nErsten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet         2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 18\nist, zur durchschnittlichen monatlichen Mitgliederzahl des        Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nletzten Erhebungszeitraums nach Satz 1 oder 2.                    bei der Gesundheitsförderung nach § 20 Abs. 2 bis 3 a\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei ambulan-\nten Vorsorgekuren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften\n§4                                   Buches Sozialgesetzbuch, bei stationären Vorsorge-\nkuren nach § 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-\nBerücksichtigungsfihlge Leistungsausgaben\ngesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach§ 37\n(1) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungs-         Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nausgaben nach den §§ 6 und 7 sind insbesondere                    bei stationären Rehabilitationskuren mit Ausnahme der\nAufwendungen zu berücksichtigen für                               Anschlußheilbehandlung nach § 40 Abs. 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch, bei Müttervorsorge- und\n1. Leistungen zur Gesundheitsförderung, zur Verhütung             -genesungskuren nach § 24 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des\nvon Zahnerkrankungen, medizinische Vorsorge!eistun-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei ergänzenden\ngen, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach              Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 des fünften\n§ 20 Abs. 1, den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1 und den             Buches Sozialgesetzbuch,\n§§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund nach § 3 des Gesetzes über die Angleichung de(      3. Erprobungsleistungen nach den§§ 63, 66 und 67 des\nLeistungen zur Rehabilitation,                               fünften Buches SoziaJgesetzbuch,\n2. Krankenbehandlung nach § 18 Abs. 3, den §§ 27a           4. Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über\nbis 33 und 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1,         den weiteren Ausbau der knappschaftHchen Versiche-\n§ 38 Abs. 1 und den§§ 39, 42 und 43a des Fünften             rung in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliederungs-\nBuches Sozialgesetzbuch, einschließlich der für diese        nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nLeistungen in Härtefällen nach den§§ 61 und 62 des           die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom\nfünften Buches Sozialgesetzbuch von den Kranken-             22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden\nkassen zu übernehmenden Aufwendungen,                        ist,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                  57\n5. Forschungsvorhaben, insbesondere nach § 287 des         Versichertenjahr (§ 3) für alle Krankenkassen wie folgt\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                        verbindlich fest:\n6. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3   1. Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungs-\ndes Gesundheitsstrukturgesetzes.                            fähigen Leistungsausgaben (§ 4) aller Krankenkassen\n(3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach            wird durch die Summe der Versichertenjahre (§ 3) aller\n§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes, § 39 Abs. 2 und            Versichertengruppen geteilt.\n§ 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 50 des Fünften        2. Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versicher-\nBuches Sozialgesetzbuch, § 200 a der Reichsversiche-           tengruppe mit dem jeweiligen Verhältniswert nach § 5\nrungsordnung, dem Bundes-Seuchengesetz, Artikel 63             Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt.\ndes Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 102 bis 117\n3. Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Ver-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, und Zahlungen\nsichertengruppe mit der entsprechenden Zahl der\nausländischer Stellen auf Grund zwischen- oder über-\nVersichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und\nstaatlicher Regelungen mindern die nach Absatz 1 zu\ndie Summe dieser Ergebnisse durch die Summe der\nberücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen.\nVersichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt.\n(4) Für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs\nsind die Leistungsausgaben nach Absatz 1 abzüglich der     4. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch das Ergebnis\nBeträge nach Absatz 3 dem Ausgleichsjahr zuzuordnen,           nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfaktor).\nauf das sie nach § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal-       5. Die Ergebnisse nach Nummer 2 sind mit dem Korrek-\ntungsvorschrift über das Rechnungswesen in der SoziaJ-         turfaktor nach Nummer 4 zu vervielfachen.\nversicherung vom 3. August 1981 (BAnz. Nr. 153a vom\n20. August 1981) in der im Erhebungszeitraum geltenden\nFassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des                                            §7\nKontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Kranken-\nvoraussichtliche\nversicherung entfallen.\nstandardisierte Leistungsausgaben\n§5\nFür den monatlichen Ausgleich nach § 17 stellt das\nVerhältniswerte für die Ermittlung             Bundesversicherungsamt im voraus für ein Kalenderhalb-\nder standardisierten Leistungsausgaben             jahr die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben\nje Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe wie folgt\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle\nfest:\nKrankenkassen die Verhältniswerte nach § 266 Abs. 2\nSatz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-   1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechen-\nbuch wie folgt:                                                den Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeit-\n1. Die für jede Versichertengruppe (§ 2 Abs. 1) nach § 267     raum) entfallenden berücksichtigungsfähigen Leistungs-\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittel-        ausgaben aller Krankenkassen werden durch die nach\nten Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungs-          § 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ermittelten Versicherungs-\nausgaben (§ 4) sind in jeder Versichertengruppe durch       zeiten aller Krankenkassen geteilt. Der Berechnung\ndie Zahl der Versichertenjahre der in die Stichprobe        sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten Viertel-\neinbezogenen Versicherten (Stichprobenversicherten-         jahresrechnungen zugrunde zu legen.\njahre) zu teilen.                                       2. Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung\n2. Die Summe der Leistungsausgaben nach Nummer 1               der durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Lei-\naller Versichertengruppen wird außerdem durch die           stungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen\nSumme der Stichprobenversichertenjahre geteilt.             gegenüber den durchschnittlichen berücksichtigungs-\nfähigen Leistungsausgaben je Versicherten im Aus-\n3. Die Ergebnisse nach Nummer 1 werden jeweils durch\ngangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände\ndas Ergebnis nach Nummer 2 geteilt und mit 100\nder Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt\nvervielfacht.\ngibt den entsprechenden Veränderungsfaktor unter\n(2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach        Berücksichtigung des zuletzt festgestellten Korrek-\njeder Stichprobenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften        turfaktors nach § 6 Nr. 4 für das jeweils folgende\nBuches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das             Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum\nBundesversicherungsamt bekanntzugeben.                         15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt\n(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse wer-          kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-\nden die nach§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches SoziaJgesetz-      raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats\nbuch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt              bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Be-\ndurch statistische Berechnungsverfahren bereinigt, soweit      rechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,\ndie Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen         seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert\nnach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozial-       haben.\ngesetzbuch eine Bereinigung vorsieht.                      3. Das mit dem Veränderungsfaktor nach Nummer 2\ngewichtete Ergebnis nach Nummer 1 ist mit den zuletzt\n§6                                 festgestellten Verhältniswerten nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3\nStandardisierte Leistungsausgaben\nauf die Versichertengruppen umzurechnen. Für die\nBerechnung gilt im übrigen§ 6 entsprechend. Für die\nDas Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige          Mitteilung der vorläufigen standardisierten Leistungs-\nGeschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versicherten-          ausgaben je Versicherten in jeder Versichertengruppe\ngruppe (§ 2) die standardisierten Leistungsausgaben je         gilt Nummer 2 Satz 2 und 3 entsprechend.","58                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§8                                 (6) Der Korrekturfaktor nach Absatz 5 Nr. 2 wird vom\nBundesversicherungsamt bekanntgegeben.\nBeitragspflichtige Einnahmen\n(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft nach § 12 berech-      (7) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2\nnen die Krankenkassen nach den Absätzen 2 bis 6 die           und 3 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4\nSummen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder     sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und\njeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Januar    zusätzlich für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. De-\nbis 30. Juni, 1. Januar bis 30. September und 1. Januar bis   zember in der Jahresrechnung anzugeben.\n31. Dezember (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres.\n§9\n(2) Die Summe der von den Krankenkassen für die\nMonate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitrags-                           Voraussichtliche\nforderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüg-                        beitragspflichtige Einnahmen\nlich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen           (1) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 gelten als\nnach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozial-       voraussichtliche monatliche Summen der beitragspflich-\ngesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und ab-         tigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 für jeweils\nzüglich der Beitragserstattungen nach§ 231 des Fünften        ein Kalenderhalbjahr die nach den Sätzen 2 und 3 ver-\nBuches Sozialgesetzbuch ist für die in den §§ 241 bis 245     änderten Beträge der durchschnittlich auf einen Monat\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mit-            entfallenden Summen der beitragspflichtigen Einnahmen\nglieder und die in § 248 des Fünften Buches Sozialgesetz-     in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalbjahr\nbuch genannten Einkommensarten mit der Zahl 100 zu            des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag der durch-\nvervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum gel-      schnittlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen\ntenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften        Einnahmen im Ausgangszeitraum ist durch die durch-\nBuches Sozialgesetzbuch zu teilen. Wurde der Beitrags-        schnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils zum\nsatz während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die      Ersten eines Monats von der Krankenkasse gemeldeten\nBerechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen,          Mitglieder zu teilen und mit der Zahl der Mitglieder zu\nfür die jeweils ein Beitragssatz galt. Lassen sich beitrags-  vervielfachen, die zum Ersten des Vormonats in der\npflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist     Monatsstatistik gemeldet sind. Die Berechnung ist für die\nvon den durchschnittlichen Einnahmen aller Mitglieder         beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 und\ndieser Krankenkasse auszugehen.                               für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4\n(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die          getrennt vorzunehmen. Für die Berechnung der beitrags-\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach            pflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 sind die\ndem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle        Mitglieder ohne die in Satz 5 genannten Mitglieder maß-\ndie in dem jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen             gebend. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Ein-\nBeiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des           nahmen nach § 8 Abs. 4 sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 11\nGeschäftsjahres festgestellten Beitragsforderungen.           und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nArtikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits-Reformgesetzes\n(4) Die an nach§ 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-       und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes\ngesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder gezahlten       genannten Mitglieder (Rentenbezieher und Rentenantrag-\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind als           steller), der Gesamtbetrag der nach § 267 Abs. 6 des\nbeitragspflichtige Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen:    Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt gemeldeten\nRenten und der Korrekturfaktor nach § 8 Abs. 5 maß-\n1. Für die Berichtszeiträume 1. Januar bis 31. März,\ngebend. Das Ergebnis der beitragspflichtigen Einnahmen\n1. Januar bis 30. Juni und 1. Januar bis 30. September\nnach § 8 Abs. 2 und 3 und das Ergebnis der beitrags-\ndes Ausgleichsjahres ist die voraussichtliche Summe\npflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 4 ist jeweils getrennt\nder beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 Abs. 1\nmit dem dafür geschätzten Veränderungsfaktor nach\nanzusetzen.\nAbsatz 2 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die vor-\n2. Für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember        gelegten Vierteljahresrechnungen und Monatsstatistiken\ndes Ausgleichsjahres ist die mit dem Korrekturfaktor      der Krankenkassen zugrunde zu legen.\nnach Absatz 5 zu vervielfachende Summe der nach\n§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-\ngemeldeten Renten anzusetzen.                            rungen der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen\nder beitragspflichtigen Einnahmen für alle Krankenkassen\n(5) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle          je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3 und hiervon getrennt\nKrankenkassen verbindlich den Korrekturfaktor nach           nach § 8 Abs. 4 gegenüber den durchschnittlichen Sum-\nAbsatz 4 Nr. 2 wie folgt:                                    men der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-\n1. Die Summe der Beiträge aller Krankenkassen aus Ren-       kassen jeweils getrennt je Mitglied nach § 8 Abs. 2 und 3\nten der gesetzlichen Rentenversicherung der versiehe-..  und nach § 8 Abs. 4 im Ausgangszeitraum nach Anhörung\nrungspflichtigen Mitglieder für das Ausgleichsjahr wird  der Spitzenverbände der Krankenkassen. § 7 Nr. 2 Satz 2\nmit der Zahl 100 vervielfacht und durch den durch-        und 3 gilt entsprechend.\nschnittlichen im Ausgleichsjahr geltenden Beitragssatz\n(3) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die\nnach § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nKrankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-\ngeteilt.                                                 jahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche\n2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der         monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die\nnach§ 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-        entsprechend § 8 Abs. 1 bis 3 berechnete monatliche\nbuch gemeldeten Renten zu teilen (Korrekturfaktor).       Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                 59\ndie Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat ent-           (2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt\nfallende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitrags-     die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der\neinnahmen für die Mitglieder ohne die in § 8 Abs. 4          voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9\ngenannten Beträge.                                           und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11\nAbs.2.\n(4) Das Bundesversicherungsamt bestimmt bei neuer-\nrichteten Krankenkassen das Nähere über                                                   §13\n1. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen                            Berechnungsgrundlagen\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen für die in\n§ 8 Abs. 4 genannten Renten und                            Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser\nVerordnung obliegenden Berechnungen\n2. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen nach Ab-         1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen auf-\nsatz 3, wenn noch kein Haushaltsplan erstellt ist.           gestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor-\n§10                                 gelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der\nKrankenkassen,\nBeitragsbedarf\n2. die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches\n(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das          Sozialgesetzbuch,\nAusgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:\n3. die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-\n1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versicher-\ngesetzbuch übermittelten Ergebnisse\ntenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit\nder Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen.   zugrunde.\n2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzu-                                          §14\nzählen.\nAbrechnungsverfahren\n(2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den\nAusgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt             Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 17 und\ndie nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und          der Jahresausgleich nach § 19 werden über die Bundes-\ndie nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten           versicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das\nzugrunde.                                                     Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das\n(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs    Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-\nfür den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Kranken-    bände der Krankenkassen und der Bundesversicherungs-\nkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungs-     anstalt für Angestellte.\nausgaben nach § 7 und die voraussichtlichen Versiche-\nrungszeiten nach § 3 Abs. 6 zugrunde.                                                     §15\nBekanntmachungen\n§ 11\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachun-\nAusgleichsbedarfssatz\ngen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungs-\n(1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach § 266 Abs. 3 Satz 2    amtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die\nund 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Spitzen-\nBundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vom-      verbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie\nhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt:      zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-\n1. Die Beitragsbedarfe (§ 10) aller Krankenkassen sind       machung erhalten. Die Bekanntmachung ist im Bundes-\nzusammenzuzählen (Beitragsbedarfssumme).                 arbeitsblatt zu veröffentlichen.\n2. Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 8) der Mitglieder\naller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Aus-\ngleichsgrundlohnsumme).                                                       Zweiter Abschnitt\n3. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist mit 100 zu verviel-                            Monatlicher Ausgleich\nfachen und durch das Ergebnis nach Nummer 2 zu\nteilen (Ausgleichsbedarfssatz).                                                       §16\n(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ist der                     Ansprüche und Verpflichtungen\nvorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bundesversiche-\nFür die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs\nrungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-\noder der Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse wird\nkenkassen zu schätzen. Für die Schätzung des voraus-\nvon ihrer Finanzkraft (§ 12) ihr Beitragsbedarf (§ 10) ab-\nsichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen\ngezogen. übersteigt die Finanzkraft den Beitragsbedarf,\nbeitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten\nsteht der überschießende Betrag den Krankenkassen zu,\n§ 3 Abs. 6, § 7 Nr. 2 und die§§ 9 und 10 entsprechend.\nderen Beitragsbedarf ihre Finanzkraft übersteigt.\n§12\n§ 17\nFinanzkraft\nMonatlicher Ausgleich\n(1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichs-\njahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnah-         (1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die Höhe\nmen ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz      ihres Anspruchs oder ihrer Verpflichtung im Risikostruktur-\n(§ 11).                                                       ausgleich (§ 16).","60                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Ist der auf den jeweiligen Monat (Ausgleichsmonat)     stellten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Ent-\nentfallende voraussichtliche Beitragsbedarf (§ 1O Abs. 3)     sprechend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen\nhöher als die voraussichtliche Finanzkraft (§ 12 Abs. 2),     Abschlags zu verfahren.\nso erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\n(3) Ist der auf den jeweiligen Monat entfallende voraus-                        Dritter Abschnitt\nsichtliche Beitragsbedarf niedriger als die voraussichtliche\nFinanzkraft, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für\nJahresausgleich\nAngestellte den Unterschiedsbetrag von der Kranken-\nkasse.                                                                                    §18\nAllgemeines\n(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach Ab-\nsatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversiche-        (1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Ab-\nrungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Ausgleichs-    schlagszahlungen nach § 17 mit den endgültig für dieses\nmonat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse        Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresaus-\nden Betrag in dem jeweiligen Monat nicht verrechnen           gleich auszugleichen.\nkann, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nauf Anforderung der Krankenkasse den dieser zustehen-            (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt unverzüglich\nden Betrag nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen       nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß\nMonat verrechnungsfähigen Beträge bis zum fünften             nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen\nArbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zahlen.             die voraussichtliche Höhe der standardisierten Leistungs-\nFrühester Zugang einer Anforderung ist der erste Arbeits-     ausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe\ntag des jeweiligen Ausgleichsmonats.                          und des Ausgleichsbedarfssatzes und gibt diese Werte\nbekannt. Die §§ 6 und 11 Abs. 1 und § 15 gelten ent-\n(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der         sprechend.\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden\nBetrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichs-                                    §19\nmonats. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für An-\ngestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an                           Jahresausgleich\nsie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialver-           (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-\nsicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. Die         liegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am\nZahlung durch Scheck ist nicht zulässig.                      monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen\n(6) Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung      sowie der Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches\nauf dem Konto des Zahlungspflichtigen als erfüllt. Beträge    Sozialgesetzbuch und der Jahresrechnung der Bundes-\nab 500 000 Deutsche Mark sind durch beschleunigte             knappschaft als Träger der knappschaftlichen Renten-\nÜberweisungsverfahren dem Konto des Zahlungsemp-              versicherung für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr\nfängers zur Verfügung zu stellen. Zinsansprüche für ver-      (Ausgleichsjahr):\nspätete Zahlungen sind mit zwei vom Hundert über dem          1. für alle Krankenkassen:\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu\na) die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben\nberechnen.\nje Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe\n(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversiche-                   nach § 6 auf der Grundlage der Verhältniswerte\nrungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen               nach§5,\nMonats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden                b) den Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 1;\nBeträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 10 Abs. 3,\n§ 12 Abs. 2) nach. Die Nachweise können der Bundes-           2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen\nversicherungsanstalt für Angestellte auf den für den              insgesamt:\nmonatlichen Ausgleich vorgesehenen Vordrucken per                 a) die Summen der Versicherungszeiten in jeder Ver-\nTelefax übersandt werden. Die Berechnung der für den                  sichertengruppe nach § 3,\nmonatlichen Ausgleich erforderlichen Summen der bei-\nb) die Summen der berücksichtigungsfähigen Lei-\ntragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum nach\nstungsausgaben nach § 4,\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr bis zum\n31. Oktober des Ausgleichsvorjahres und für das zweite            c) die Höhe des Beitragsbedarfs nach § 10 Abs. 1,\nKalenderhalbjahr bis zum 30. April des Ausgleichsjahres           d) die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen\nan die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu über-            nach§8,\nsenden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nhat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege gelten-            e) die Höhe der Finanzkraft nach § 12 Abs. 1,\nden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nac~                f) die von den Krankenkassen und der Bundesver-\nden Absätzen 4 und 5 verrechneten und geleisteten                    sicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 4\nBeträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen.                 und 5 geleisteten Abschlagszahlungen; als Ab-\nSie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres               schlagszahlung nach § 17 Abs. 4 und 5 gelten die\njeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere                     von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nbestimmt das Bundesversicherungsamt.                                 nach § 17 Abs. 6 nachgewiesenen Beträge.\n(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden,         (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der\nso sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der          Grundlage der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen\nSumme der für die beteiligten Krankenkassen festge-          für jede Krankenkasse den Ausgleichsanspruch oder die","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                 61\nAusgleichsverpflichtung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des                                      §21\nFünften Buches Sozialgesetzbuch. Es teilt den Kranken-                     Versichertenzahl 1994 und 1995\nkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte die als Ausgleich nach § 266 Abs. 6 Satz 2 des           Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 sind in den\nFünften Buches Sozialgesetzbuch geleisteten Zahlungen         Geschäftsjahren 1994 und 1995 abweichend von den in\nund die nach § 266 Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches           § 3 Abs. 6 genannten Versicherungszeiten die Zahl der\nSozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. Für        Versicherten in den Versichertengruppen nach § 20 zum\nKrankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt    Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zugrunde zu legen. Sie\nworden sind, ist jeweils eine gesonderte Berechnung nach      wird nach den §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungs-\nSatz 1 vorzunehmen.                                           vorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Kranken-\nversicherung vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289) in der\n(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die          am Erhebungsstichtag geltenden Fassung erhoben. § 3\ndanach zu leistenden Beträge fällig. Das Bundesversiche-      Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.\nrungsamt gibt den Fälligkeitstermin der zu leistenden Be-\nträge den Krankenkassen und der Bundesversicherungs-\n§22\nanstalt für Angestellte mit Zusendung der Abrechnung\nnach Absatz 2 verbindlich auf. Für Zinsansprüche gilt§ 17                     Berücksichtigungsfähige\nAbs. 6 Satz 3. § 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.                          Leistungsausgaben 1994\nFür das Geschäftsjahr 1994 ist von der Summe der\nberücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4\nAbs. 1 und der Summe der Beträge nach § 4 Abs. 3 die\nVierter Abschnitt                      Summe der Beträge abzuziehen, soweit sie auf nach § 5\nÜbergangsvorschriften                      Abs. 1 Nr. 11 und 12 und§ 189 Abs. 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reform-\n§20                             gesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur-\ngesetzes versicherungspflichtige Rentner und Renten-\nVersichertengruppen 1994 und 1995                  antragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen ent-\n(1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267        fallen.\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen\nund die Verhältniswerte (§ 5) auf der Grundlage der Ergeb-                                §23\nnisse der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach                        Verhältniswerte 1994 und 1995\n§ 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest-\ngestellt sind, ist in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 für      (1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267\nden monatlichen Ausgleich nach § 17 abweichend von            Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstmalig\n§ 2 von Versichertengruppen auszugehen, die nach Alter,       vorliegen, hat das Bundesversicherungsamt die Ver-\nGeschlecht und folgenden Statusmerkmalen getrennt             hältniswerte nach § 5 für den monatlichen Ausgleich (§ 17)\nsind:                                                         in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 nach Anhörung\nder Spitzenverbände der Krankenkassen für alle Kranken-\n1. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und § 9 des\nkassen verbindlich zu schätzen und bekanntzumachen.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,\nDabei sind die Versichertengruppen nach § 20 zugrunde\n2. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, den             zu legen. Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44\n§§ 10 und 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind ausschließlich\ngesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformge-          bei der Versichertengruppe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser\nsetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstruktur-       Verordnung zu berücksichtigen.\ngesetzes.\n(2) Die Schätzung nach Absatz 1 ist vor Abschluß der\n(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt be-         Datenerhebung nach Anhörung der Spitzenverbände der\ntragen die Altersabstände für den monatlichen Ausgleich       Krankenkassen zu verändern, sobald aus verwertbaren\nabweichend von § 2 Abs. 3 fünf Jahre. Versicherte in den      vorläufigen Ergebnissen oder Teilergebnissen der Daten-\nAltersgruppen bis unter 15 Jahre und Versicherte mit          erhebung Abweichungen zu den geschätzten Verhält-\neinem Alter ab 80 Jahre werden jeweils zu einer Alters-       niswerten erkennbar werden. § 7 Nr. 2 Satz 3 gilt ent-\ngruppe zusammengefaßt.                                        sprechend.\n(3) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den Versicher-         (3) Im Geschäftsjahr 1994 kann die Erhebung nach\ntengruppen nach Absatz 1 nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11     § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für\nund 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-            einen kürzeren Zeitraum als das Kalenderjahr erfolgen.\ngesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes\nund Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes                                       §24\nversicherungspflichtigen Rentner und Rentenantragsteller                 Beitragspflichtige Einnahmen 1994\nund ihre nach § 1O des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch versicherten Familienangehörigen enthalten. Für das         (1) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den beitrags-\nGeschäftsjahr 1994 sind Versicherte, die eine Rente           pflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 die Beträge\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen und nicht        der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der\nzu den in Satz 1 genannten Versicherten gehören, in den       Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens, die\nVersichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten;    bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gilt insoweit nicht.                   aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zur","62                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBeitragsbemessung herangezogen wurden, nicht ent-                (3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Verhält-\nhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die beitragspflichtigen  niswerte nach § 5, die voraussichtlichen standardisierten\nEinnahmen der nach § 189 Abs. 1 des Fünften Buches            Leistungsausgaben nach § 7, den vorläufigen Ausgleichs-\nSozialgesetzbuch versicherten Rentenantragsteller.            bedarfssatz nach § 11 Abs. 2 und die in § 19 genannten\nWerte für die in Absatz 2 genannten Krankenkassen bis zu\n(2) Für das Geschäftsjahr 1994 sind von den Beitrags-      dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt.\nforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Beitragserstattungen\nnach§ 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§28\nnicht abzuziehen.\nBerlin\n§25\n(1) Für Versicherte im Land Berlin ist der Risikostruktur-\nJahresausgleich für 1994                     ausgleich nach den für das bisherige Bundesgebiet gel-\ntenden Regelungen durchzuführen; § 27 gilt insoweit\n(1) Der Jahresausgleich für das Geschäftsjahr 1994\nnicht.\nerfolgt zunächst auf der Grundlage der Verhältniswerte\n(§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1994 durch-         (2) Für das Geschäftsjahr 1994 ermitteln die Kranken-\ngeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften              kassen die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8\nBuches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind. Auf         und 9 für Mitglieder in dem Teil des Landes Berlin, in dem\nder Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den         das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungs-\nErgebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung         vertrages nicht galt, wie folgt:\nnach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n1. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder im\nbuch festgestellt worden sind, wird der vorläufige Jahres-\nLand Berlin werden durch die Zahl aller Mitglieder im\nausgleich für das Geschäftsjahr 1994 berichtigt. Mit\nLand Berlin geteilt.\nZustimmung aller Spitzenverbände der Krankenkassen\nnach Feststellung der Verhältniswerte nach Satz 2 kann        2. Die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder in\ndas Bundesversicherungsamt bestimmen, daß eine                    dem in Satz 1 genannten Gebiet werden durch die Zahl\nBerichtigung nach Satz 2 nicht erfolgt.                           der Mitglieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet\ngeteilt.\n(2) Kommt die Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahre 1994 nicht           3. Die Summe der Ergebnisse nach den Nummern 1\nzustande, erfolgt der Jahresausgleich für das Jahr 1994           und 2 wird durch zwei geteilt und mit der Zahl der Mit-\nauf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den         glieder in dem in Satz 1 genannten Gebiet vervielfacht.\nErgebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung            (3) Solange und soweit Krankenkassen, deren Zustän-\nnach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         digkeit sich über das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet\nfestgestellt worden sind.                                     hinaus erstreckt, die dem Ausgleich zugrunde zu legende\nZahl der Versicherten (§ 21) in den Versichertengruppen\n§26                             (§ 20), die Höhe der berücksichtigungsfähigen Leistungs-\nausgaben (§§ 4, 22) oder die Höhe der beitragspflichtigen\nVerrechnungen\nEinnahmen nach Absatz 2 für das in Absatz 2 Satz 1\nFällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risi-      genannte Gebiet nicht ermitteln können, sind diese Daten\nkostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflich- für den monatlichen Ausgleich im Jahre 1994 wie folgt zu\ntungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der         schätzen:\nKrankenversicherung der Rentner zu verrechnen.                1. Das Verhältnis der Zahl der Familienversicherten zur\nZahl der Mitglieder der Krankenkasse in dem in\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem\nVerhältnis der Zahl der Familienversicherten zur Zahl\nFünfter Abschnitt                            der Mitglieder aller Krankenkassen der entsprechenden\nKassenart im Beitrittsgebiet. Satz 1 gilt entsprechend\nSonderregelungen                             für die Verteilung der Familienversicherten auf die\nVersichertengruppen.\n§27                             2. Das Verhältnis der durchschnittlichen berücksichti-\nBeitrittsgebiet                            gungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der\nKrankenkasse zu den durchschnittlichen berücksich-\n(1) Bis zum Außerkrafttreten des§ 313 Abs. 10 Buch-            tigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten der\nstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der              Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten\nRisikostrukturausgleich für das Beitrittsgebiet getrennt          Gebiet entspricht dem Verhältnis der durchschnitt-\ndurchgeführt.                                                     lichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben\nje Versicherten aller Krankenkassen der entsprechen-\n(2) Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das\nden Kassenart zu den durchschnittlichen berücksichti-\nBeitrittsgebiet erstreckt, erheben die Versicherungszeiten\ngungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten aller\nnach § 3, die berücksichtigungsfähigen Leistungsaus-\nOrtskrankenkassen im Beitrittsgebiet.\ngaben nach § 4 und die beitragspflichtigen Einnahmen\nnach den §§ 8 und 9 der in diesem Gebiet Versicherten bis     3. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-\nzu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt. Für den          tigen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse zu den\nAusgleich im Jahre 1994 gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der            durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je\nMaßgabe, daß die Meldung nach dem 31. Dezember 1992               Mitglied der Ortskrankenkasse in dem in Absatz 2\nerfolgt sein muß.                                                 Satz 1 genannten Gebiet entspricht dem Verhältnis der","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                               63\ndurchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je        (4) Absatz 3 gilt für den Jahresausgleich 1994 ent-\nMitglied aller Krankenkassen der entsprechenden         sprechend.\nKassenart zu den durchschnittlichen beitragspflichti-\ngen Einnahmen je Mitglied aller Ortskrankenkassen im       (5) Das Nähere über die Schätzung nach Absatz 3\nBeitrittsgebiet.                                        bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung\nder Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Bundesver-\n4. Das Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflichti- sicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzen-\ngen Einnahmen je Mitglied der Krankenkasse nach         verbänden der Krankenkassen von Absatz 3 abweichende\n§ 313 Abs. 10 Buchstabe b Satz 2 des Fünften Buches     Schätzverfahren bestimmen.\nSozialgesetzbuch (arithmetisches Mittel) zu den bei-\ntragspflichtigen Einnahmen nach Nummer 3 entspricht\ndem Verhältnis der durchschnittlichen beitragspflich-\ntigen Einnahmen je Mitglied der Allgemeinen Orts-                         Sechster Abschnitt\nkrankenkasse Berlin nach § 313 Abs. 1O Buchstabe b\nSatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ihren                       Schlußvorschriften\nbeitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in dem in\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Gebiet.                                                  §29\nDie regionale Zuordnung erfolgt für beschäftigte Mitglie-                         Inkrafttreten\nder und ihre versicherten Familienangehörigen nach dem\nBeschäftigungsort und für die übrigen Versicherten nach       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994\ndem Wohnort.                                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Januar 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}