{"id":"bgbl1-1994-1-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":1,"date":"1994-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/1#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_1.pdf#page=49","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                    49\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15                         für die Beantragung der Mutterkuhprämie nach\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie                   ihrer Zuteilung nutzen werden.\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nÜber die in der nationalen Reserve vorhandenen\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nPrämienansprüche hinaus können den Erzeugern\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                    keine Prämienansprüche zugeteilt werden.\"\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\n,,(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus\nArtikel 1                                   einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 3\nverwalteten Reserve den Ländern nach ihrem\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom\nBedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines\n5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992), wird                 einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als\nwie folgt geändert:                                                     begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf\nZuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder\n1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                   haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens\nzwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nauf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbe-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  darf aller Länder die zur Verfügung stehende\n,,(5) Aus der nationalen Reserve können den                    Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die\nErzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die                 den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertra-\nin den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchs-               genden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.\"\nberechtigt bezeichnet worden sind. Bei der Mut-\nterkuhprämie können auch Erzeugern Prämienan-           3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt\nsprüche zugeteilt werden, die einen höheren                gefaßt:\nBestand an Mutterkühen als an Prämienan-\nsprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutter-           ,, 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht fest-\nkühen über die Zahl ihrer Prämienansprüche                       stellbar ist, das Lebendgewicht,\".\nerhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeu-\ngern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprä-       4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmie stellen wollen, können nur dann Prämienan-\n,,(6) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 können\nsprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt\ndie Erzeuger bei der Mutterkuhprämie zusätzlich einen\nder Antragstellung auf Zuteilung\nAntrag auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus\n1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene             der nationalen Reserve für das Kalenderjahr 1994 in\nMutterkühe benötigen,                                 der Zeit vom 15. bis zum 31. Januar 1994 stellen.\"\n2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufge-\nstellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen\nwerden oder                                                                       Artikel2\n3. glaubhaft machen können, daß sie die Prä-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","50                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mutter-\nschutzverordnung für Soldatinnen vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2113) wird\nnachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der ab\n1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 30. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 3015),\n2. die am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September\n1991 (BGBI. 1S. 1918) und\n3. die am 1. Januar 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5 und des\n§ 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden sind.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nWiehert","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1994                                        51\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)\n§1                                                            §5\nSobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger        (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\nist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbin-      in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine\ndung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem           Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\nTruppenarzt mitteilen.                                       Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\nlingsgeburten auf zwölf Wochen.\n§2\n(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nnimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis          ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit überstei-\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen      genden Dienst herangezogen werden.\nDienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst\nund nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr           (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3\nzum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entschei-         genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für\ndet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der      die zum Stillen erforderliche Zeit gilt§ 7 Abs. 1 des Mutter-\nnächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen    schutzgesetzes entsprechend.\nZeugnisses.\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede                                 §6\nDienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmen-        Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1\ndienstzeit hinaus geleistet wird.                            Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\n(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-          und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik-        Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für\ndienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft      Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt\nund stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als       für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3\nKünstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum           Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der\nDienst herangezogen werden.                                  Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und\nfür Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durch-\n§3                             schnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin        Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-                                      §6a\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen           Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Ent-\noder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von            bindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm       Soldatin einen Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalen-\nausgesetzt ist.                                              dertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht\n(2) Dies gilt besonders für                               eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenom-\nmen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die\nAusbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;\nmit Rücksicht auf den Familienstand gewährten\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-    Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-    Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bun-\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-        desbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsur-\nchung;                                                   laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\n3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feld-        Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf\nmäßigen Bedingungen sowie                                400 Deutsche Mark begrenzt.\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über\n§7\nden Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1                                   (gegenstandslos)\ns. 1495).\n§8\n§4\n(Aufhebung einer anderen Vorschrift)\nEine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\närztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter                                         §9\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.                             (Inkrafttreten)"]}