{"id":"bgbl1-1993-9-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":9,"date":"1993-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_9.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"1993-03-12T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr . 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                313\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit von Bund und Ländern\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 12. März 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs-\nposition zu dem Vorhaben.\n§ 1                                  (2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch\nIn Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die      die Anwendung der§§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist\nLänder durch den Bundesrat mit.                              zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustre-\nben.\n§2\n§5\nDie Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbe-\nschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen            (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-\nvom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt-        keiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-         soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung\nschaft vom 27. Juli 1957 (BGBI. II S. 753) umfassend und     hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnah-\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im         me des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-\nRahmen der Europäischen Union, die für die Länder von        lungsposition zu dem Vorhaben.\nInteresse sein könnten.\n(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-\ngebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der\n§3                                Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben\nVor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem      im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder\nVorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie-        oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei\nrung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung-     Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-\nnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der       regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-\nLänder berührt sind.                                         lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die ge-\nsamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich\n§4                                außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewer-\ntender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der\n(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden in-      Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bun-\nnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit        desrates überein, ist efn Einvernehmen anzustreben. Zur\ndie Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die     Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Be-","314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder.           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesre-\nKommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der      gierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof\nBundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei      Gelegenheit zur Stellungnahme hat.\nDritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die\n(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro-\nAuffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-\npäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in\nmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver-\nscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-\ntragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik\nminderungen für den Bund führen können.\nDeutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen\n(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235    her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrof-\nEWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung       fen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.\ndas Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen\nZustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich\nwäre oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig                                      §8\nwären.                                                           Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der\nEuropäischen Union ständige Verbindungen unterhalten,\n§6                               soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und\nAufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros\n(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer\nerhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Auf-\nentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken\ngaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung\nhätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig\nder Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen\nwären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder\nGemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fäl-\nberührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter\nlen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der\nder Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgre-\nBundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-\nmien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies\nschen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder\nmöglich ist. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bun-\nübertragen wird.\ndesregierung; Vertreter der Länder können mit Zustim-\nmung der Verhandlungsführung Erklärungen abgeben.                                         §9\n(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus-               Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der\nschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft,     Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung\nsoll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den       zwischen Bund und Ländern vorbehalten.\nBeratungsgremien der Kommission und des Rates und bei\nRatstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf\neinen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats-                                    § 10\ntagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer               Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der\nLandesregierung im Ministerrang benannt werden. Die           Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der\nAusübung der Rechte durch den Vertreter der Länder            Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren\nerfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem         und sind ihre Belange zu schützen.\nVertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Ver-\nhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung\nim Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage                                       § 11\nerfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung\nDieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemein-\ngeltenden Regeln und Kriterien.\nsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\n(3) Absatz 2 gilt nicht für die Rechte, die der Bundes-    Union.\nrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der\nAusübung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung,                                    § 12\nsoweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen\nsind, mit dem Vertreter der Länder ins Benehmen.                 Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüs-\nse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der\n(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die          Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.\nder Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine\nAnwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter\nder Länder abgestimmt worden ist.                                                         § 13\nDie in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle\n§7                               vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem\nGesetz mitwirken.\n(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des\nBundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder                                    § 14\nvon dem im Vertrag über die Europäische Union vorge-\nsehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder           Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des\ndurch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der            Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die\nUnion in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse              von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder\nbetroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung       regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und\nhat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des         Gemeindeverbände, das sichert, daß diese auf Vorschlag\nBundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra-    der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Ver-\ntionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.              tretern im Regionalausschuß vertreten sind.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                             315\n§ 15                                                       § 16\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur             Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der\nEinheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986         Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-\n(BGBI. II S. 1102) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes   gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt\naußer Kraft.                                                 § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-Sch narren be rger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}