{"id":"bgbl1-1993-9-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":9,"date":"1993-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_9.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"1993-03-12T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                311\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 12. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:    Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die\nBundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.\n§ 1\n§4\nIn Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der\nBundestag an der Willensbildung des Bundes mit.            Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbe-\nsondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen\n§ 2-.                          der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag\nzugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegen-   über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts\nheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den    innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfah-\nAusschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzu-       ren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung\ngeben.                                                   des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt\n§3                             der Beschlußfassung im Rat. Sie unterrichtet den Bundes-\ntag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Ver-\nDie Bundesregierung unterrichtet den Bundestag um-     lauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Euro-\nfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle     päischen Parlaments und der Europäischen Kommission,","312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nüber die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten so-                                 §6\nwie ü.ber die getroffenen Entscheidungen.\nFür den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der\n§5                                Europäischen Union entsprechend.\nDie Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu\nRechtsetzungsakten der Europäischen Union dem Bun-\n§7\ndestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stel-\nlungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag               Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der\nausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu         Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-\nbefassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme         gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt\nihren Verhandlungen zugrunde.                                § 6 am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u s se r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt"]}