{"id":"bgbl1-1993-9-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":9,"date":"1993-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundesbauverwaltung","law_date":"1993-03-11T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["310                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Bundesbauverwaltung\nVom 11. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Bundesbauverwaltung vom 18. März 1975 {BGBI. 1 S. 705,\n714) wird wie folgt geändert:\nDem § 3 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesregierung Bauangelegenheiten\nder Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in Berlin\nim Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des\nprivaten Rechts übertragen.\n(5) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten\nBundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb\nSpreebogen erfaßten Bereich in Berlin werden einer bundeseigenen Gesellschaft\ndes privaten Rechts übertragen. Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutsch-\nland, vertreten durch die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 11. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                311\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 12. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:    Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die\nBundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.\n§ 1\n§4\nIn Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der\nBundestag an der Willensbildung des Bundes mit.            Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbe-\nsondere die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen\n§ 2-.                          der Europäischen Union und unterrichtet den Bundestag\nzugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,\nDer Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegen-   über das beim Erlaß des geplanten Rechtsetzungsakts\nheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den    innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfah-\nAusschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzu-       ren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung\ngeben.                                                   des Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt\n§3                             der Beschlußfassung im Rat. Sie unterrichtet den Bundes-\ntag unverzüglich über ihre Willensbildung, über den Ver-\nDie Bundesregierung unterrichtet den Bundestag um-     lauf der Beratungen, über die Stellungnahmen des Euro-\nfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle     päischen Parlaments und der Europäischen Kommission,","312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nüber die Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten so-                                 §6\nwie ü.ber die getroffenen Entscheidungen.\nFür den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der\n§5                                Europäischen Union entsprechend.\nDie Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu\nRechtsetzungsakten der Europäischen Union dem Bun-\n§7\ndestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stel-\nlungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag               Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der\nausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu         Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-\nbefassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme         gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt\nihren Verhandlungen zugrunde.                                § 6 am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u s se r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt","Nr . 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                313\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit von Bund und Ländern\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 12. März 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungs-\nposition zu dem Vorhaben.\n§ 1                                  (2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch\nIn Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die      die Anwendung der§§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist\nLänder durch den Bundesrat mit.                              zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustre-\nben.\n§2\n§5\nDie Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbe-\nschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen            (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig-\nvom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirt-        keiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-         soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung\nschaft vom 27. Juli 1957 (BGBI. II S. 753) umfassend und     hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnah-\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im         me des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-\nRahmen der Europäischen Union, die für die Länder von        lungsposition zu dem Vorhaben.\nInteresse sein könnten.\n(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetz-\ngebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der\n§3                                Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben\nVor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem      im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder\nVorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregie-        oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei\nrung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellung-     Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundes-\nnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der       regierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeb-\nLänder berührt sind.                                         lich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die ge-\nsamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich\n§4                                außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewer-\ntender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der\n(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden in-      Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bun-\nnerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit        desrates überein, ist efn Einvernehmen anzustreben. Zur\ndie Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die     Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Be-","314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder.           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesre-\nKommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der      gierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof\nBundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei      Gelegenheit zur Stellungnahme hat.\nDritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die\n(3) Hinsichtlich der Prozeßführung vor dem Euro-\nAuffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustim-\npäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in\nmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Ent-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Ver-\nscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahme-\ntragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik\nminderungen für den Bund führen können.\nDeutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen\n(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235    her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrof-\nEWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung       fen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.\ndas Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen\nZustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich\nwäre oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig                                      §8\nwären.                                                           Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der\nEuropäischen Union ständige Verbindungen unterhalten,\n§6                               soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und\nAufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros\n(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer\nerhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Auf-\nentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken\ngaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung\nhätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig\nder Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen\nwären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder\nGemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fäl-\nberührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter\nlen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der\nder Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgre-\nBundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäi-\nmien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies\nschen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder\nmöglich ist. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bun-\nübertragen wird.\ndesregierung; Vertreter der Länder können mit Zustim-\nmung der Verhandlungsführung Erklärungen abgeben.                                         §9\n(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt aus-               Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der\nschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft,     Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung\nsoll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den       zwischen Bund und Ländern vorbehalten.\nBeratungsgremien der Kommission und des Rates und bei\nRatstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf\neinen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Rats-                                    § 10\ntagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer               Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der\nLandesregierung im Ministerrang benannt werden. Die           Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der\nAusübung der Rechte durch den Vertreter der Länder            Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren\nerfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem         und sind ihre Belange zu schützen.\nVertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Ver-\nhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung\nim Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage                                       § 11\nerfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung\nDieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemein-\ngeltenden Regeln und Kriterien.\nsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\n(3) Absatz 2 gilt nicht für die Rechte, die der Bundes-    Union.\nrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der\nAusübung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung,                                    § 12\nsoweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen\nsind, mit dem Vertreter der Länder ins Benehmen.                 Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüs-\nse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der\n(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die          Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.\nder Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine\nAnwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter\nder Länder abgestimmt worden ist.                                                         § 13\nDie in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle\n§7                               vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem\nGesetz mitwirken.\n(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des\nBundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder                                    § 14\nvon dem im Vertrag über die Europäische Union vorge-\nsehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder           Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des\ndurch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der            Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die\nUnion in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse              von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder\nbetroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung       regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und\nhat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des         Gemeindeverbände, das sichert, daß diese auf Vorschlag\nBundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integra-    der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Ver-\ntionspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.              tretern im Regionalausschuß vertreten sind.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                             315\n§ 15                                                       § 16\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur             Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der\nEinheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986         Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundes-\n(BGBI. II S. 1102) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes   gesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt\naußer Kraft.                                                 § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth e u sser-Sch narren be rger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","316                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Elektrozulassungs-Bergverordnung\nVom 10. März 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Elektrozu-\nlassungs-Bergverordnung vom 10. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2010) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der seit .1. Januar\n1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1598),\n2. die am 5. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 20. März 1989 (BGBI. 1\nS. 552),\n3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2010).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,\nauch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128, 129\nAbs. 1 und § 133 Abs. 3, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberg-\ngesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310),\nzu 2. des§ 65 Nr. 3 und 5, des§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3,\nund 3. auch in Verbindung mit§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den§§ 128 und\n129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.\nBonn, den 10. März 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                 317\nBergverordnung\nüber die allgemeine Zulassung\nschlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel\n(Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)\n§ 1                             5. Zubehör\nAnwendungsbereich                             ein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum\nDiese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung von          Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise\nenthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht\n1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln          beeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindungs-\nsowie eigensicheren elektrischen Anlagen und deren           kästen,\nZubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen und\n6. explosionsgefährdeter Bereich\nsonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die\ndurch Grubengas gefährdet werden können, bestimmt            ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und betrieb-\nsind,                                                        lichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in\ngefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige\n2. explosionsgeschützten      elektrischen Betriebsmitteln\nAtmosphäre) auftreten kann; der Bereich wird nach der\nund eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Ver-\nWahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-\nwendung in explosionsgefährdeten Bereichen des\nsionsfähiger Atmosphäre entsprechend§ 2 Abs. 4 Nr. 1\nNichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tagesan-\nund 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in\nlagen bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um\nexplosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980\nTeile von meerestechnischen Anlagen handelt.\n(BGBI. 1S. 214) in Zonen eingeteilt,\n§2                               7. explosionsfähige Atmosphäre\nBegriffsbestimmungen                           ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp-\nfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Be-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                 dingungen, in dem sich eine Verbrennung nach einer\nZündung von der Zündquelle aus selbständig fort-\n1. elektrisches Betriebsmittel\npflanzt (Explosion) .\nein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen\nTeilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hier-                                    §3\nzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeu-\nSchlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel\ngen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umset-\nzen und Verbrauchen elektrischer Energie,                    (1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen\nBereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwetterge-\n2. Zündschutzart\nschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zuge-\ndie Art der in den harmonisierten Normen oder in den      lassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prü-\nsonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik        fung\nfestgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebs-\nmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zün-   1. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-\ndung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre              gemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und\ndurch diese Betriebsmittel zu verhindern,                     von der Bergbau-Versuchsstrecke, Fachstelle für Si-\ncherheit elektrischer Betriebsmittel der DMT-Gesell-\n3. eigensichere elektrische Anlage                               schaft für Forschung und Prüfung mbH, oder einer\ndie Gesamtheit der elektrisch miteinander verbunde-           sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie\nnen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren             82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur An-\nStromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Be-         gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\ntriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeich-          betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in\nneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigen-           explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführen-\nsicherheit entsprechen,                                       den Bergwerken (ABI. EG Nr. L 59 S. 10) benannt ist,\nhierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt\n4. eigensicherer Stromkreis\nworden ist,\nein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten Nor-\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer\nmen oder in den sonstigen allgemein anerkannten Re-\nKontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-\ngeln der Technik bestimmte explosionsfähige Atmo-\nart eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-\nsphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die un-\nwertige Sicherheit bietet,\nter den in diesen Normen oder Regeln festgelegten\nPrüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden          3.. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom\nkann,                                                         1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen","318                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der          2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer\nBergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei-            Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bau-\nnigung ausgestellt worden ist oder                            art eine den harmonisierten Normen mindestens gleich-\n4. mit den im Bundesanzeiger(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-           wertige Sicherheit bietet,\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den Status        3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom\neiner Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt            1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der\nund hierüber von der in Nummer 3 gea1annten Stelle            Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der\neine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden            Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbeschei-\nist.                                                          nigung ausgestellt worden ist oder\n(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder-      4. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-\nlich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe         gemachten Europäischen Normen (EN), die den Status\ndes Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere,            einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt\n20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann          und hierüber von einer in Nummer 3 genannten Stelle\nund die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen              eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden\nsind.                                                              ist.\n(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforder-\n§4\nlich für\nEigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör\n1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten\nfür grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche\nBereichen der Zone 2 oder 11 verwendet werden,\n(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen\n2. Zubehör und\nBereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere elektri-\nsche Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem       3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des\nErgebnis einer Prüfung                                            Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1 Ampere, 20\nMikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden\n1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3\nkann.\nAbs. 1 Nr. 1,\n§6\n2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3\nAbs. 1 Nr. 2                                                          Eigensichere elektrische Anlagen\nfür explosionsgefährdete Bereiche\nerfüllt oder\nEine zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-\n3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-     chen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische\nschen Betriebsmittel mit VDE 0170/1.69 und den er-       Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem\ngänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 überein-            Ergebnis einer Prüfung\nstimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchsstrecke\neine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden       1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5 Abs.1\nist.                                                         Nr. 1 erfüllt oder\n(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen, das     2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-\ndie Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfassen, ist          schen Betriebsmittel mit VDE 0171/1.69 überein-\nallgemein zugelassen, wenn es nach dem Ergebnis einer             stimmt und hierüber von der Physikalisch-Technischen\nPrüfung die Voraussetzungen                                       Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke eine\nBaumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.\n1. nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder\n2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\n§7\nerfüllt.\nKennzeichnung\n§5                                  (1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 entspre-\nExplosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel           chende Kennzeichnung der schlagwettergeschützten und\nexplosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel sowie\n(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-     der eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zube-\nchen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsgeschütztes\nhör zu bestätigen, daß sie\nelektrisches Betriebsmittel ist allgemein zugelassen, wenn\nseine Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung                   1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster über-\neinstimmen und\n1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) bekannt-\ngemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und        2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der         (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2\nBergbau-Versuchsstrecke oder einer sonstigen Stelle,     aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.\ndie nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG des\nRates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elek-                                 §8\ntrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler                               Prüfmuster\nAtmosphäre (ABI. EG Nr. L 24 S. 45) benannt ist,\nhierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt         Auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundes-\nworden ist,                                               anstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind zusätzlich","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                    319\nzu den Unterlagen des Antrages in dem für die Prüfung            monisierten oder sonstigen technischen Normen minde-\nerforderlichen Umfang Prüfmuster beizubringen.                   stens gleichwertig ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten\n§9                                elektrischen Betriebsmittel.\nÜberprüfung, Widerruf\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, daß                                          § 12\nschlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektri-                               Bekanntmachung\nsche Betriebsmittel, eigensichere elektrische Anlagen oder\nderen Zubehör nicht entsprechend den geprüften Baumu-              (1) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht\nstern hergestellt werden, so haben die in § 8 genannten         1. Bezeichnung und Fundstelle der harmonisierten und\nPrüfstellen die Herstellung zu überprüfen, soweit die Über-          sonstigen technischen Normen im Sinne des § 3\nwachung nicht schon durch andere Rechtsvorschriften in               Abs. 1, der §§ 4 und 5 Abs. 1 und des § 6,\ndem erforderlichen Umfang sichergestellt ist.\n2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen ausge-              nach Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG und nach\nstellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften der               Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG von den übrigen\nVerwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn zur Ver-               Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüfstellen.\nwendung in Grubenbauen oder Bereichen nach § 1 be-\n(2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverord-\nstimmte schlagwettergeschützte oder explosionsgeschütz-\nnung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH,\nte elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-\nAnlagen oder deren Zubehör nicht mit den geprüften Bau-\namt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nmustern übereinstimmen, für die die Bescheinigungen\nausgestellt worden sind.\n§13\n§ 10                                        Andere Baumusterprüfbescheinigungen\nZulassung zur Erprobung\nBaumusterprüfbescheinigungen, die auf Grund des § 8\n(1) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel,        Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in\neigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör, die          explosionsgefährdeten Räumen ausgestellt worden sind,\nnicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 erfüllen,       gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 5. Die in\nsowie explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und        § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüfbescheinigungen\neigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde-         und Bauartzulassungen gelten als allgemeine Zulassun-\nrungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän-       gen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3.\ndige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh-\nmers für bestimmte Betriebe zum Zwecke der Erprobung\nzulassen, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der                                          § 14\nEignung erforderlich und die durch die harmonisierten                                 Übergangsvorschriften\nNormen oder sonstigen technischen Normen vorgegebene\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.                      (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach\nlandesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-\n(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfunter-         gen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1\nlagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Technischen              einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als allge-\nBundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke beizu-            meine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von die-\nfügen. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebs-          sen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel· und Anla-\nmitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen im Sinne          gen sind nach den am Tage der Zulassung geltenden\ndes § 5 oder § 6 kann der Prüfbescheid durch die Stellung-       landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche Vor-\nnahme eines von der zuständigen Behörde anerkannten              schriften nicht bestanden haben, nach den allgemein aner-\nSachverständigen ersetzt werden.                                 kannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2    (2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3\naufgeführten elektrischen Betriebsmittel.                        oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 6\ndürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt werden.\nSatz 1 gilt nicht\n§ 11\nZulassung nach anderen technischen Regelwerken                 1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere elek-\ntrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder Teile von\n(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und            ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen, für die har-\neigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforde-              monisierte Normen noch nicht erstellt und deren Be-\nrungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zustän-            zeichnung und Fundstelle noch nicht im Bundesanzei-\ndige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unterneh-                ger bekanntgemacht worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1),\nmers für bestimmte Betriebe oder Betriebszwecke allge-                wenn die angewandten Zündschutzmaßnahmen eine\nmein zulassen, wenn ein von der zuständigen Behörde                   Sicherheit bieten, die dem allgemeinen Sicherheitsni-\nanerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach                  veau der harmonisierten Normen mindestens gleich-\neinem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet                 wertig und dies in Baumusterprüfbescheinigungen be-\nsind, das den nach dieser Verordnung maßgebenden har-                 stätigt ist; anstelle der VDE-Bestimmung 0170/0171 in","320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Fassung vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE           deren Zubehör stehen in den Fällen, in denen sie nach\n0170/0171 Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai         dieser Verordnung angewandt werden können, Anforde-\n1988 zugrunde zu legen,                                  rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\n2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 allge-        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,\nmein zugelassenen schlagwettergeschützten elektri-\nwenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen\nschen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen\nerreicht wird.\nAnlagen für Grubenbaue und sonstige Bereiche des\nSteinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet          (2) Nationalen Prüfstellen oder solchen Sachverständi-\nwerden können, wenn durch die Änderungen das bis-        gen, die von deutschen Behörden anerkannt werden, ste-\nherige Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird und   hen bei der Anwendung dieser Verordnung die Stellen\ndies in Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1     oder Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nNr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.        Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-\nDie Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich,\n5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung und          die auf Grund fachlicher und sachlicher Kompetenz sowie\nFundstelle der harmonisierten Norm im Bundesanzeiger.        ihrer Unabhängigkeit als gleichwertig angesehen werden\nkönnen. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem\ndann, wenn sie nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG\n§ 15                              oder der Richtlinie 82/130/EWG benannt sind oder die in\nGleichstellung von Normen,                    harmonisierten Normen niedergelegten Anforderungen\nPrüfstellen und Sachverständigen                 erfüllen.\n(1) Nationalen Normen über die Bauart schlagwetter-\ngeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Be-                                    § 16\ntriebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und               (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                               321\nAnlage 1\nZusätzliche Anforderungen\nan schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen\nSchlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nach             a) Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel eigensicherer          stehender Teile nicht sowie\nelektrischer Anlagen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3, von denen die           b) Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit\nZündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, müssen                     organischen Füllstoffen bei auf Kriechstrom-\nneben VDE 0170/1.69 zusätzlich folgende Anforderungen\nfestigkeit beanspruchten Teilen nur in einer\nerfüllen:\nMenge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts des\nMaßnahmen gegen elektrostatische Aufladung,                      leeren Gehäuses\nPartikelzünddurchschlag und die Entstehung                  verwendet werden. Die Anforderung nach Buch-\nvon Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetall-              stabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwen-\nlegierungen                                                 dung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei\n1.1    Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein,               denen die rechnerische Kurzschlußleistung an der\ndaß Zündgefahren durch elektrostatische Aufladun-            Einbaustelle 30 kVA oder 30 kW nicht überschreiten\ngen vermieden sind. Die Anforderungen nach                  kann.\nAnhang B Anlage 1 der Richtlinie 82/130/EWG            2.2   Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltgeräte\nmüssen erfüllt sein.\neingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses nicht\n1.2    Die Legierungen für die Herstellung von Gehäusen             zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist auf dem\nelektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter um-              Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die\nlaufender elektrischer Maschinen dürfen in                   Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem\nGewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt 15 %              Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller\nAluminium, Magnesium und Titan und nicht mehr als            gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile\ninsgesamt 6 % Magnesium und Titan enthalten.                 hergestellt werden muß.\n1.3    Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen,        2.3   Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch\ndie aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach            an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei\nder in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie                gemacht werden können, muß das unbeabsichtigte\n82/130/EWG angegebenen Methode gemessen,                     Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei offe-\neinen Oberflächenwiderstand haben, der 1GO nicht             nem Gehäuse verhindert sein.\nübersteigt.\n2.4   Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öffnen\n1.4    Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapse-             des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos werden,\nlung mit einem Inhalt von mehr als 2 1, die Leer-,            müssen zusätzlich zünddurchschlagsicher gekap-\nLast-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer Nenn-         selt sein, soweit sie nicht durch eine besondere\nstromstärke von mehr als 1O A und einer Nennspan-             Vorrichtung am Gehäuse von Hand stromlos\nnung bei Wechselstrom von 220 V und darüber, bei              gemacht werden können. Bei Vorhandensein einer\nGleichstrom von 40 V und darüber sowie Schmelz-               solchen Vorrichtung ist auf dem Gehäusedeckel\neinsätze mit einer Nennstromstärke von mehr als               durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, daß die\n1O A enthalten, müssen in partikelfester Ausführung           Kontakte vor dem Öffnen des Gehäuses stromlos\ngebaut sein. Für den Nachweis der Partikelfestigkeit          gemacht werden müssen.\ngenügt eine Bauartprüfung, die nach den Bestim-\nmungen des Anhangs vorzunehmen ist. Die par-           2.5   Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder Unter-\ntikelfeste Ausführung muß auf dem Typenschild                brechen von Stromkreisen durch eine fremde Beein-\ndes Gehäuses nach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich             flussung außerhalb der Betriebsmittel), bei denen\nsein.                                                        betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können\nund die nicht beim Öffnen ihrer Gehäuse span-\n1.5    Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapse-                nungslos werden, müssen so verriegelt sein, daß\nlung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4               bereits beim Öffnen ihrer Gehäuse eine Fern-\neingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Par-          betätigung nicht möglich ist.\ntikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie\nGehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung.        2.6    Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und\nHierfür sind ebenfalls die Prüfbestimmungen des              Leistungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungs-\nAnhangs zugrunde zu legen, mit der Abweichung,                anlagen können anstelle der Verriegelung nach\ndaß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges Methan-                 Nummer 2.5\nLuft-Gemisch zu verwenden ist.                               a) die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig\nFunken bilden, zusätzlich zünddurchschlag-\n2      Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kapse-                     sicher gekapselt sein,\nlung und Plattenschutz-Kapselung                             b) mechanische Feststellvorrichtungen eingebaut\n2.1    Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäu-                     sein, mit denen das Betriebsmittel vor dem\nsen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und                   Öffnen in der Ausschaltstellung schaltunfähig\nPlattenschutz-Kapselung dürfen                                   gemacht werden kann, oder","322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nc) zusätzliche Schalter im Betriebsmittel ange-             Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach Ab-\nbracht sein, mit denen dieses spannungslos              schalten der Energiezufuhr noch eine Temperatur\ngemacht werden kann.                                    von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem Gehäuse\ndurch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit\n2.7  Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder\nhinzuweisen. Falls das Gehäuse in weniger als 5 s\nzusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein,\ngeöffnet werden kann, ist auf dem Gehäusedeckel\ndaß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen lassen.\ndurch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit\nAuf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtungen nach\nhinzuweisen, wenn die Zeit des Abkühlens größer\nNummer 2.6 Buchstabe b oder c durch Warnschil-\nals die zum Öffnen benötigte Zeit ist.\nder darauf hinzuweisen, daß vor dem Öffnen der\nGehäuse die eingebauten Teile in der Ausschalt-       2.11  Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste\nstellung schaltunfähig oder spannungslos gemacht            Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbautejle,\nwerden müssen.                                              wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Einbau\nvornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit folgen-\n2.8  Kondensatoren in schlagwettergeschützten elektri-           den Einbauten:\nschen Betriebsmitteln müssen einen Entladestrom-\nkreis haben, der sicherstellt, daß ihr Energieinhalt        Betriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,\n5 s nach dem Abschalten der Energiezufuhr auf               Maschinen,\neinen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ) abgeklungen           Transformatoren oder Drosseln über 5 kV A,\nist. Der Entladekreis muß ständig angeschlossen             Steckvorrichtungen,\nsein oder zwangsläufig beim Öffnen des Gehäuses\nFahrschalter oder Fahrwiderstände,\nangeschaltet werden.\nlsolationsüberwachungsgeräte,\n2.9  Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen werden,               Leistungskondensatoren,\nwenn durch ein Warnschild auf dem Gehäusedeckel\nGeräte mit Kondensatoren, die keinen Entladekreis\nauf die Notwendigkeit entsprechend längerer Warte-\nhaben,\nzeiten hingewiesen wird. Falls das Gehäuse in\nweniger als 5 s geöffnet werden kann, ist durch ein         Quecksilber- oder Vakuumschalter,\nentsprechendes Warnschild auf dem Gehäuse-                  Leuchten und zugehörige Teile,\ndeckel auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen,            Gasmeßgeräte,\nsoweit die Entladezeit größer als die zum Öffnen            Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme\nbenötigte Zeit ist.                                         entwickeln, insbesondere Katalysatoren,\n2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten               Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensicheren\nelektrischen   Betriebsmitteln  mit  einer solchen          elektrischen Anlagen bestimmt sind.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                                 323\nAnhang zu Anlage 1\nPrüfbestimmungen für Gehäuse der Zündschutzart\nDruckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4\n1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine            2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den\nnachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektroden              Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses ein\n(Flachkupfer 4 x 20 mm\") in etwa 10 cm Entfernung von            Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas (vgl. ,,Stadt-\nder Spaltfläche, möglichst in der Spaltebene, einzubauen         gas 1 und 2\" - Müller-Hillebrand: ,,Grundlagen der\nund mit einem Schmelzdraht zu zünden. Die Licht-                  Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährde-\nbogenbrücke ist mit einer Wechselstromquelle zu ver-             ten Betrieben\" Zahlentafel 13) zu verwenden.\nbinden, deren Leerlaufspannung 500 V, 50 Hz und\nderen Kurzschlußstromstärke bei kurzgeschlossenen\nZuleitungen mindestens 5 kA in der 1. Periode des\nWechselstroms beträgt. Die Lichtbogenstandzeit soll           3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden,\nmindestens 60 ms betragen. Es müssen 30 Versuche                 wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit dem\ndurchgeführt werden.                                             gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag erfolgt.\nBeispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke\n/\n~\n-:.i\n[\n~\nv\n:,,       '        1 1\n1\n....\nr, '.\"I\nEbener Spalt                                      Ebener Spalt\nbei tiefem Deckel                                bei flachem Deckel\nRingspalt\nRingspalt\nAnmerkungen:\n1. Elektroden in der Mitte der nicht\ndargestellten Gehäusedimension\nanordnen.\n2. Bei zu kleinen Gehäusen Ab-\nstand vom Spalt sinngemäß re-\nduzieren.\n3. Stromzuführung von unten.\nSpalt in Mantellinie","324                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2 *)\nKennzeichnung\nschlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel\nsowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör\nDer Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu                       kanntgemachten harmonisierten Norm über eigensi-\nkennzeichnen                                                                   chere elektrische Anlagen,\nschlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel                 3.2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:\n1.1      nach § 3 Abs. 1 Nr. 1:                                                mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1                        der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-\nund entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1                           chend der nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach-\nbekanntgemachten harmonisierten Normen,                               ten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-\nsche Anlagen;\n1.2      nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1\nund den Ergänzungen nach Anhang 2 Nr. 1,                          4   explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\n1.3      nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:\n4.1 nach § 5 Abs.1 Nr. 1:\nentsprechend VDE 0170/1 .69 und Anlage 1,\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3\n1.4      nach § 3 Abs. 1 Nr. 4:                                                und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1\nentsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-                      bekanntgemachten harmonisierten Normen,\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den\n4.2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:\nStatus einer Deutschen Norm erhalten haben;\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3\n2        eigensichere elektrische Anlagen                                       und mit zusätzlichen Angaben, die die zur Ausstel-\nlung der Bescheinigung zugelassene Stelle für not-\n2.1      nach § 4 Abs. 1 Nr. 1:                                                wendig hält,\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1\nund entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be-                   4.3 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:\nkanntgemachten harmonisierten Norm über eigen-                        entsprechend VDE 0171/1.69,\nsichere elektrische Anlagen,\n4.4 nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:\n2.2      nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2:\nentsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1,\ngemachten Europäischen Normen (EN), die den\nder Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entspre-\nchend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemach-                       Status einer Deutschen Norm erhalten haben;\nten harmonisierten Norm über eigensichere elektri-\nsche Anlagen,\n2.3       nach § 4 Abs. 1 Nr. 3:                                           5   eigensichere elektrische Anlagen\njeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von                 5.1 nach § 6 Nr. 1:\ndenen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig                     entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nist, entsprechend VDE 0170/1.69 und Anlage 1;                        gemachten Europäischen Normen (EN), die den\nStatus einer Deutschen Norm erhalten haben,\n3        Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen                     5.2 nach § 6 Nr. 2:\n3.1      nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1:                                                 jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von\nmit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1                        denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig\nund entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 be-                      ist, entsprechend VDE 0171/1.69.\n*) Anlage 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 82/130/EWG, 88/35/EWG und\n91/269/EWG.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1993                           325\nAnhang 1 zu Anlage 2\nGemeinschaftskennzeichen\nfür schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel\nsowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör\nim Falle einer Konformitätsbescheinigung\nAnhang 2 zu Anlage 2\nErgänzungen des Gemeinschaftskennzeichens\nDas Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen\nbei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch\n1.1   das Zeichen  @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen -       siehe Abbildung unten),\n1.2   die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,\n1.3   die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,\n1.4   den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,\n1.5   den Namen des Herstellers oder sein Warenzeichen,\n1.6   das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen,\n1. 7  die Fertigungsnummer,\n1.8   das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere\nBedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,\n1.9   die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,\n1.1 O zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;\n2     bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör(§ 4) mindestens durch\n2.1   das Zeichen  @ (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen -       siehe Abbildung unten)."]}