{"id":"bgbl1-1993-8-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":8,"date":"1993-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_8.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Sattler-Handwerk (Sattlermeisterverordnung - SattlMstrV)","law_date":"1993-02-26T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Sattler-Handwerk\n(Sattlermeisterverordnung - SattlMstrV)\nVom 26. Februar 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              4. Kenntnisse über die Innenausstattung von Kraftfahr-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 zeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   5. Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigen-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert              schaften, Lagerung, Verarbeitung, Pflege und Reini-\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im       gung der Werk- und Hilfsstoffe,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft:                                                 6. Kenntnisse über Form- und Farbgebung,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Abschnitt\n8. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Leistungen,\nBerufsbild                               der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes so-\nwie über die berufsbezogenen Vorschriften des Um-\n§ 1                                   welt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der\nAbfallbeseitigung,\nBerufsbild\n9. Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der\n(1) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten             Handhabung und Pflege der berufsbezogenen Werk-\nzuzurechnen:                                                     zeuge und Maschinen,\n10. Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und\nEntwurf, Anfertigung, Aufarbeitung und Restaurierung\nWerkzeichnungen,\nvon\n11. Anfertigen von Modellen, Arbeits- und Zuschneide-\n1. Ausrüstungen, insbesondere Geschirre, Sättel, Schutz-         mustern,\ndecken und Zubehör, für Zug-, Reit-, Trag- und andere\n12. Zuschneiden von Leder, Textilien und anderen Werk-\nTiere,\nstoffen,\n2. Innenausstattungen für Kraftfahrzeuge, Boote, Kut-        13. Nähen von Hand und mit Maschinen,\nschen und Flugzeuge, Sitz- und Liegepolster sowie\nAnfertigung von Verdecken, Planen und Zelten,             14. Schweißen von PVC-beschichteten Geweben,\n3. Erzeugnissen der Fein- und Koffersattlerei, Arbeits-      15. Kleben der Werkstoffe,\nschutzartikeln, Trachtenkleidung, insbesondere von        16. Bohren, Nieten, Nageln, Füllen, Beziehen und Schär-\nTrachtenträgern und Lederhosen,                               fen,\n4. Sportartikeln und -geräten aus Leder, Textilien und       17. Herrichten von Fäden, Vorstechen, Aufputzen und\nKunststoffen.                                                 Reifeln,\n(2) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und      18. Flechten, Rundflechten, Kaschieren,\nFertigkeiten zuzurechnen:                                    19. Herstellen von Polsterungen aus Formpolstern, Fe-\ndern, Federkernen und Schaumstoffen,\n1. Kenntnisse des Zusammenstellens von Kutsch- und\nArbeitsgeschirren sowie von Reitzeugen,                 20. Herstellen und Verarbeiten von Polsterbezügen,\n2. Kenntnisse über die Anatomie von Zug-, Reit-, Trag-      21. Herstellen von Schweiß- und Zollnähten mit Heißluft-\nund anderen Tieren,                                         schweißgeräten und sonstigen Schweißanlagen,\n3. Kenntnisse über den körpergerechten Aufbau von           22. Einschlagen, Einziehen und Legen von Falten, An-\nFahrzeugsitzen,                                             schlagen von Bügeln,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                                   289\n23. Behandeln von Oberflächen, insbesondere Färben,                                         §4\nImprägnieren und Pflegen,\nArbeitsprobe\n24. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nWerkzeuge und Maschinen.                                   (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:\n1. fünf verschiedene Handnähte,\n2. Abschnitt\n2. fünf verschiedene Maschinennähte,\nPrüfungsanforderungen                      3. zwei verschiedene Schweißnähte,\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n4. Klebe- und Einfaßarbeiten,\n5. Spann- und Schnurarbeiten.\n§2\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nGliederung, Dauer und Bestehen\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten.\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung                                       §5\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                 Prüfung\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                          der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil U)\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nlänger als sechs Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-     Prüfungsfächern nachzuweisen:\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\n1. Fachzeichnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-            a) Lesen von Zeichnungen,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                               b) Zeichnen von Plänen und Schnittmustermodellen\nnach technischen und modischen Aspekten,\n§3                                   c) Entwerfen von Ausrüstungen für Tiere, Fahrzeuge\nund Boote;\nMeisterprüfungsarbeit\n2. Fachtechnologie.:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                   a) zuggerechte Beschirrung nach anatomischen Ge-\nsetzen,\n1. ein vollständiges Kutsch- oder Arbeitsgeschirr für Ein-       b) Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kut-\noder Zweispänner,                                                 schen und Flugzeugen,\n2. ein schweres Arbeitskummet mit Unterkummet,                   c) Aufbau und Funktion von Sportgeräten,\n3. ein vollständiges Sellet,                                     d} Kunststoffverarbeitungstechniken,\n4. ein Reitsattel,                                               e) Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Werk-\nzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,\n5. ein vollständiger Innenausschlag eines Personenkraft-\nf) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nwagens oder einer Kutsche,\nund des Arbeitsschutzes,\n6. ein Kabriolett-Verdeck mit Himmel und Polsterung,             g) Verdingungsordnung für Leistungen, berufsbezo-\n7. ein Bootsverdeck sowie die vollständige Innenpolste-              gene Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene\nrung eines Bootes,                                                Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-\nsionsschutzes und der Abfallbeseitigung;\n8. eine Zollplane mit Mittelteilung, aufgepaßt auf einen\nLastkraftwagen, sowie Polstern und Beziehen einer        3. Werkstoffkunde:\nLastkraftwagen-Sitzgarnitur,                                  Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Ver-\n9. ein Musterkoffer aus Leder mit verschiedenen Ein-             wendung, Verarbeitung und Prüfung von Werk- und\nsätzen und eine Herrengarnitur, bestehend aus                 Hilfsstoffen;\nGeldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und             4. Fachrechnen:\nSchlüsseletui,\na) Materialbedarfsberechnungen       einschließlich  der\n10. eine hochwertige Ledertasche, eingeschlagen, mit In-               Verschnittfeststellung,.\nnentasche und Falten in den Böden und eine Herren-\nb) Aufmaßberechnungen;\ngarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche,\nHandgelenktasche und Schlüsseletui,                       5. Kalkulation:\n11. Polstern und Beziehen eines Turnpferdes und eines              Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nTurnkastens,                                                  bildung wesentlichen Faktoren.\n12. eine Bundlederhose oder eine kurze Trachtenleder-             (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nhose mit Stickerei.                                      führen.\n(2) Werkzeichnung, Arbeitsbericht und Kalkulation sind         (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nbei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-         als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nsichtigen.                                                     als eine halbe Stunde dauern.","290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil  1\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                   §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nWeitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                              §8\nInkrafttreten\n§6                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften        genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                              wenden.\nBonn, den 26. Februar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                             291\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 1. März 1993\nAuf Grund des§ 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom               b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6              Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt\nAbs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom                         (300 PS)\".\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und          2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nForsten:                                                        „1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten\nGebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT\nArtikel 1                                 Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1             a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von\nS. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung              mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder\nvom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän-           b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)\ndert:\nfängt,\".\n1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 7 wird gestrichen, § 8 wird§ 7.\n„2. im !CES-Bereich lllc und im !CES-Bereich llld\ninnerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der          4. In dem neuen§ 7 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"\nBasislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-        und Absatz 2 gestrichen.\nVorpommern\na) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim\nArtikel 2\nEinsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit\nFahrzeugen mit einer Maschinenleistung von          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmehr als 588 Kilowatt (800 PS) und                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. März 1993\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}