{"id":"bgbl1-1993-8-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":8,"date":"1993-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_8.pdf#page=15","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung","law_date":"1993-03-01T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                             291\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 1. März 1993\nAuf Grund des§ 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom               b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6              Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt\nAbs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom                         (300 PS)\".\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und          2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nForsten:                                                        „1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten\nGebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT\nArtikel 1                                 Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1             a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von\nS. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung              mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder\nvom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän-           b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)\ndert:\nfängt,\".\n1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 7 wird gestrichen, § 8 wird§ 7.\n„2. im !CES-Bereich lllc und im !CES-Bereich llld\ninnerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der          4. In dem neuen§ 7 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"\nBasislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-        und Absatz 2 gestrichen.\nVorpommern\na) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim\nArtikel 2\nEinsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit\nFahrzeugen mit einer Maschinenleistung von          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmehr als 588 Kilowatt (800 PS) und                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. März 1993\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","292                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/\nzur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)\nVom 3. März 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      4. Warenbewirtschaftung\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                    4.1 Beschaffung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                         4.2 Lagerung,\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                         4.3 Warenwirtschaftssysteme;\nBildung und Wissenschaft:\n5. Marketing in der Apotheke\n5.1 Verkaufsvorbereitung,\n§ 1\n5.2 Werbung und Verkaufsförderung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n5.3 Dienstleistungen;\nDer Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer\nAngestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte                     6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;\nwird staatlich anerkannt.                                                 7. Arzneimittel\n7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,\n§2\n7 .2 Arzneimittelgruppen;\nAusbildungsdauer\n8. apothekenübliche Waren\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,\n8.2 Pflanzenschutzmittel,\n§3\n8.3 Beratung und Verkauf;\nAusbildungsberufsbild\n9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   1O. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.\n1. der Ausbildungsbetrieb\n§4\n1. 1 Stellung der Apotheke im System gesundheit-\nlicher Versorgung und in der Wirtschaft,                                       Ausbildungsrahmenplan\n1.2 Arbeits- und Sozialrecht,                                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\n1.3 Berufsbildung,                                                 den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle               bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nEnergie- und Materialverwendung;                             von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n2. Bürowirtschaft und Statistik                                        und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n2.1 Büroorganisation,\nheiten die Abweichung erfordern.\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-\n2.3 Textverarbeitung,                                              keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n2.4 Statistik;                                                     Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\n3. Rechnungswesen                                                      dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\n3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,                         ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\n3.2 Preisbildung,                                                  Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzu-\nweisen.\n3.3 Rezeptabrechnung;\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nger veröffentlicht.                                                  dungsplan zu erstellen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                                   293\n§6                                   1.2 Rechnungswesen; Planung, Steuerung und Kon-\nBerichtsheft                                   trolle der Warenbewegungen,\n1.3 Bürowirtschaft;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             2.1 Umgang mit Arzneimitteln,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                      2.2 Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließ-\nlich Pflanzenschutzmitteln;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\n§7\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nZwischenprüfung                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten          daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxis-\nHälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.              bezogen anwenden kann. Er soll je eine komplexe Aufga-\nbe aus folgenden Prüfungsfächern bearbeiten:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n1. im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung insbesondere\nAnlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nRechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nder Apotheke,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-     2. im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbe-\nsentlich ist.                                                      triebsordnung insbesondere Fertigstellen, Abfüllen,\nAbpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimit-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-          teln.\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens            Die Aufgabenstellung soll jeweils Ausgangspunkt für ein\n150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzufüh-           Prüfungsgespräch sein.\nren:\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\n1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,\nchen Höchstwerten auszugehen:\n2. Wareneingang und -lagerung,\n1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,\n3. Arzneimittel,                                                2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Mi-\n4. Apothekenspezifische Fachsprache,                                nuten,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Mi-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nnuten.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten\nsondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-       werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\ngrammierter Form durchgeführt wird.                             Form durchgeführt wird.\n(6) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsge-\nspräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach\n§8                              Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten\nnach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als je-\nAbschlußprüfung\nweils 90 Minuten dauern.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           (7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in den\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewertet\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern     sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nApothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf            haft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den        mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nPrüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nnach der Apothekenbetriebsordnung durchzuführen.               geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand  sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-\npraxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die          chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewich-\nfachlichen und rechtlichen zusammenhänge im Apothe-            ten.\nkenbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortiments-\nstrukturen überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbe-         (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nsondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:                  alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre                         (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\n1.1 Apothekenbetrieb     und   spezifische    Rechtsvor- Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und\nschriften,                                           Verkauf und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3","294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngenannten Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prü-     schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen er-        teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem      Verordnung.\nPrüfungsfach mit „ungenügend\" bewertet, ist die Prüfung\nnicht bestanden.\n§ 10\nInkrafttreten\n§9\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\nÜbergangsregelung\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten zum Apothekenhelfer vom 28. November 1972 (BGBI. 1\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-       S. 2217) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 3. März 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                                         295\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\n- Sachliche Gliederung -\nLfd.                 Teil des\nNr.\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1.   Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n---~·--··--·-·---·- - - - · - · - - · · · - · - - · - · - · - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1. 1 Stellung der Apotheke                      a) Stellung der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben\nim System gesundheitlicher                 b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher\nVersorgung und in der Wirtschaft              Versorgung und Vorsorge erläutern\n(§ 3 Nr. 1.1)\nc) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeit-\nnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben\nd) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten\ne) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der\nApotheke erläutern\n1.2  Arbeits- und Sozialrecht                   a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche\n(§ 3 Nr. 1.2)                                 Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und\nLeistungen erläutern\nb) Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden\nc) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Netto-\ngehalt ermitteln\nd) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-\ngung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben\n1 .3  Berufsbildung                              a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erläutern\n(§ 3 Nr. 1.3)                              b) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung                  und dem\nbetrieblichen Ausbildungsplan darstellen\nc) Zusammenhang zwischen der betrieblichen und der schulischen\nAusbildung darstellen\nd) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte\nund Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, erläutern\ne) Notwendigkeit und Möglichkeit inner- und außerbetrieblicher berufs-\nbezogener Fortbildung darstellen\n1.4   Arbeitssicherheit, Umweltschutz            a) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nsowie rationelle Energie- und                 einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im\nMaterialverwendung                            eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-\n(§ 3 Nr. 1.4)                                 gerecht verhalten\nb) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen\nc) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nlichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten bei-\ntragen\nd) Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur\nBrandverhütung und -bekämpfung ergreifen\ne) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen\nBeobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen\nf) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend entsorgen","296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLfd.                 Teil des\nNr.                                                       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n2.    Bürowirtschaft und Statistik\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1   Büroorganisation                     a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\n(§3Nr.2.1)                                haben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen\nb) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-\nausgang kostenbewußt bearbeiten\nc) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetz-\nlicher Aufbewahrungsfristen durchführen\nd) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer\nArbeitsaufgaben einsetzen\ne) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten\nveranlassen\n2.2  Informations- und Kommunikations-     a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems im Apothe-\nsysteme                                  kenbetrieb beschreiben\n(§ 3 Nr. 2.2)\nb) Informations- und Kommunikationstechniken ergebnisorientiert an-\nwenden\nc) Daten pflegen und sichern\nd) die Vorschriften zum Datenschutz einhalten\ne) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze be-\nachten\n2.3  Textverarbeitung                      a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben\n(§ 3 Nr. 2.3)\nb) T astschreiben beherrschen\nc) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei\nformulieren und gliedern\nd) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten\ne) Schriftstücke normgerecht maschinenschriftlich anfertigen\n2.4  Statistik                             a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und\n(§ 3 Nr. 2.4)                            in geeigneter Form darstellen\nb) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-\nwerten\n3.   Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1  Kaufmännische Steuerung               a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,\nund Kontrolle                            Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Apothekenbetriebes\n(§ 3 Nr. 3.1)                            erläutern\nb) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen\nc) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen,\nBuchungen gemäß Kontenplan vornehmen\nd) Rechnungen prüfen, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen\nveranlassen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                                297\nLfd.                 Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\ne) Rechnungen ausstellen und versenden\nf) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben des Rechnungswesens\nauf externe Dienstleistungseinrichtungen erläutern\ng) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung\ndes Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden\nmitwirken\nh) bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen\n3.2  Preisbildung                            a) Preise für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel unter Anwendung\n(§ 3 Nr. 3.2)                               rechtlicher Bestimmungen bilden\nb) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel unter\nAnwendung rechtlicher Bestimmungen bilden\nc) Preise für freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenübliche Waren\nunter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren\nd) Preise für verschiedene Warengruppen unter Anwendung der ver-\ntraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen\nKostenträgern bilden\n3.3  Rezeptabrechnung                        a) Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen und\n(§ 3 Nr. 3.3)                               anderen Kostenträgern erläutern\nb) die Rezepte zur Abrechnung über die zentrale Rezeptabrechnung\nvorbereiten\nc) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere\nVerbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern ab-\nrechnen\nd) Rezeptabrechnung überprüfen\n4.   Warenbewirtschaftung\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1  Beschaffung                             a) Bedarfsermittlung durchführen\n(§ 3 Nr. 4.1)\nb) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Waren-\nbeschaffung nutzen\nc) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen\nd) Bestellungen vorbereiten und durchführen\ne) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen erläutern\nf) Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen\ng) rechtliche Grundlagen und apothekenspezifische Regelungen für\nBestellungen und Lieferungen beachten\n4.2  Lagerung                                a) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis\n(§ 3 Nr. 4.2)                               überprüfen\nb) Wareneingänge erfassen\nc) Waren unter Beachtung apotheken- und arzneimittelrechtlicher\nVorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern\nd) Bestände auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfalldaten über-\nwachen","298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLfd.                 Teil des\nNr.                                                        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\ne) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten\nf) laufende Bestandsoptimierung durchführen\ng) Verpackungen, Arzneimittel und andere Waren unter Berücksichti-\ngung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen\n4.3  Warenwirtschaftssysteme               a) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung durch\n(§ 3 Nr. 4.3)                            den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechniken dar-\nstellen\nb) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluß im Apotheken-\nbetrieb darstellen\nc) Warenwirtschaftssystem selbständig handhaben, Unterstützungs-\nmöglichkeiten durch Informationstechniken nutzen\nd) warenwirtschaftliche Informationen beschaffen, auswerten und Ent-\nscheidungen vorbereiten\n5.   Marketing in der Apotheke\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1  Verkaufsvorbereitung                  a) Beobachtungen zur Kunden- und Marktanalyse entscheidungs-\n(§ 3 Nr. 5.1)                            orientiert aufbereiten\nb) verschiedene Arten der Warenauszeichnung·durchführen\nc) Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen,\nfehlende Artikel unter Einhaltung von Plazierungsregeln nachfüllen\nd) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe dar-\nstellen\ne) Stellenwert des Randsortiments im ausbildenden Apothekenbetrieb\nerläutern\n5.2  Werbung und Verkaufsförderung         a) das Erscheinungsbild der Apotheke als Marketinginstrument erläu-\n(§ 3 Nr. 5.2)                            tern\nb) Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen\nc) bei Werbemaßnahmen im ausbildenden Apothekenbetrieb unter\nBerücksichtigung des rechtlichen Rahmens mitwirken, Erfolgskon-\ntrolle durchführen\n5.3  Dienstleistungen                      a) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen beschreiben und\n(§ 3 Nr. 5.3)                            ihren Stellenwert als Marketingelement erläutern\nb) bei apothekenüblichen Dienstleistungen mitwirken\n6.   Anwenden apothekenspezifischer       a) pharmazeutische Nomenklatur anwenden\nFachsprache\nb) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie\n(§ 3 Nr. 6)\ngebräuchliche volkstümliche Namen anwenden\nc) zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarznei-\nmitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen\nd) wichtige medizinische Fachbegriffe anwenden\ne) in der Apotheke gebräuchliche Kurzbezeichnungen sowie Abkürzun-\ngen in Rezepten und Vorschriften erklären","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                                 299\nLfd.                 Teil des\nNr.                                                          Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n7.    Arzneimittel\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1   Arzneistoffe und Darreichungs-          a) gebräuchliche Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwen-\nformen                                       dung beschreiben\n(§ 3 Nr. 7.1)\nb) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen\nund Zubereitungen beachten\nc) wichtige Stoffgruppen unterscheiden\nd) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel einsetzen\ne) gebräuchliche Arzneiformen unterscheiden und ihre Anwendungs-\nweise beschreiben\nf) Herstellungsprinzipien von Arzneiformen beschreiben\n7.2  Arzneimittelgruppen                     a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden\n(§ 3 Nr. 7.2)\nb) wichtige Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arz-\nneimittel zuordnen\nc) die Unterschiede im Umgang mit verschreibungspflichtigen, apothe-\nkenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie mit Betäu-\nbungsmitteln beachten\nd) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und die Anwendungs-\nkriterien beschreiben\ne) Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nennen\n8.   Apothekenübliche Waren\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1  Warengruppen zur Anwendung am           a) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläu-\nMenschen                                    tern\n(§ 3 Nr. 8.1)\nb) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegen-\nständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern\nc) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und\nKörperpflege, einschließlich kosmetischer Mittel, sowie von Mitteln\nund Gegenständen der Hygiene erläutern\nd) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zuberei-\ntungen zur Nahrungsergänzung erläutern\n8.2  Pflanzenschutzmittel                    a) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nennen\n(§ 3 Nr. 8.2)\nb) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen\nc) Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln\nerläutern\nd) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei\nder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen\nbei Unfällen beschreiben\ne) Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnah-\nmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben\nf) Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen\ng) Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz nennen","300                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLfd.                Teil des\nNr.\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n8.3  Beratung und Verkauf                 a) Kundenwünsche feststellen, Kundenerwartung mit Warensortiment\n(§ 3 Nr. 8.3)                           vergleichen und Verkaufsangebot unterbreiten\nb) Kunden über wichtige Eigenschaften und Anwendung der Waren\nauch unter ökologischen Aspekten informieren\nc) Zahlungsvorgang abwickeln\nd) Kundenreklamationen entgegennehmen und entsprechende Maß-\nnahmen veranlassen\n9.   Tätigkeiten nach der Apotheken-      a) bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln mitwirken\nbetriebsordnung\nb) Arzneimittel umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe\n(§ 3 Nr. 9)\nvorbereiten\nc) Dokumentation der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln vor-\nbereiten\nd) Maßnahmen zur Hygiene am Arbeitsplatz ergreifen\ne) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instandhalten\n10.   Gesundheitsschutz und Erste Hilfe    a) bei Maßnahmen der Gesundheitserziehung und -vorsorge mitwirken\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften\nder Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-\npflege ausüben","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1993                             301\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.2 Lagerung, Lernziele a bis d und g,\n7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele b, d und e,\n7 .2 Arzneimittelgruppen, Lernziele a und c,\nsowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,\n6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse· der\nBerufsbildpositionen\n2.3 Textverarbeitung, Lernziele a, b und e,\n3.2 Preisbildung, Lernziel a,\n5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1 Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,\n1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziel a,\n1.3 Berufsbildung\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.2 Preisbildung, Lernziel b,\n9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung\nzu vertiefen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1  Beschaffung,\n7.1  Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele a, c und f,\n7.2  Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,\n8.1  Warengruppen zur Anwendung am Menschen,\n8.3  Beratung und Verkauf\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n6.   Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache\nzu vertiefen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.1  Büroorganisation,\n2.2  Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3  Textverarbeitung, Lernziele c und d,\n3. 1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nzu vermitteln.","302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. A u s b i I d u n g s j a h r\n1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2.4 Statistik,\n5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele a, d und e,\n5.2 Werbung und Verkaufsförderung,\n5.3 Dienstleistungen,\n8.2 Pflanzenschutzmittel,\n10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,\n8.3 Beratung und Verkauf\nzu vertiefen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Arbeits- und Sozialrecht, Lernziele b bis d,\n3.2 Preisbildung, Lernziele c und d,\n3.3 Rezeptabrechnung,\n4.2 Lagerung, Lernziele e und f,\n4.3 Warenwirtschaftssysteme\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n4.1 Beschaffung,\n7.2 Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,\nzu vertiefen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.2 Preisbildung, Lernziel b,\n7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,\n9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung\nzu vertiefen."]}