{"id":"bgbl1-1993-74-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=52","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":2488,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["2488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 31 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Mineralöl-              (2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150,            Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes zur\n2185, 1993 1 S. 169), der durch Artikel 7 Nr. 12 des Geset-       Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.\nzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert               (3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von\nworden ist, sowie des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung              Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) verordnet das Bundes-           Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in\nministerium der Finanzen:                                         einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der\nVerwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.\nArtikel 1                                (4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen\nÄnderung                                 Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten\nder Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung                   nicht als Mineralölherstellung\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom                 1. das Mischen von Mineralölen\n15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602) wird wie folgt ge-              a) miteinander oder\nändert:\nb) mit anderen Stoffen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen\noder\na) Die Worte ,,§ 3 Abgrenzung\" werden durch die\nWorte ,,§ 3 Mineralölherstellungsbetrieb, Abgren-                bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen nach\nzung\" ersetzt.                                                       § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,\nb) In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe          2. das Mischen von Mineralöl mit Kraftstoffen aus\n,,Nr. 5, 6 Buchstabe c\" die Angabe „und e\" ein-              nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl\ngefügt.                                                      im Sinne des Gesetzes sind, beim Befüllen\nvon Hauptbehältern von Beförderungsmitteln,\nc) Die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch Verwender\"                Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten,\nwerden durch die Worte ,,§ 24 Versteuerung durch             land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie\nVerwender oder Verteiler\" ersetzt.                           Kühl- und Klimaanlagen,\nd) Die Worte ,,§ 27 Überführung in Zollverfahren\"            3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen\nwerden durch die Worte ,,§ 27 Überführung in zoll-           von Mineralöl vor der ersten Verwendung,\nrechtliche Verfahren\" ersetzt.\n4. das Gewinnen von Mineralöl\na) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhal-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                           tung von Gewässern und in Wasseraufberei-\n,,§2                                         tungsanlagen,\nMineralölherstellung                             b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei\nder Verladung von Mineralöl oder der Entga-\n(1) Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist                  sung von Transportmitteln oder\nvorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von\nc) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung\n1 . Kraftstoffen,\noder Altpapier,\n2. Heizstoffen oder\nwenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach\n3. anderen Mineralölen als Kraft- oder Heizstoffen,              Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuer-\nausgenommen Mineralöle der Position 271 0 mit                gebiet verbracht oder vernichtet wird,\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen\n5. das Gewinnen von Mineralöl\nMineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und\nMineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817                a) durch Entnahme von Mineralöl aus Waren der\nder Kombinierten Nomenklatur.                                    Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten\nNomenklatur oder\nDies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder\n84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des               b) durch Bestimmen von Altölen (§ Sa des Abfall-\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-                  gesetzes vom 27. August 1986, BGBI. 1S. 1410,\nkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L 302 S. 1,                    1501) zur Verwendung als Heizstoff nach\nberichtigt im ABI. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).                          Absatz2","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                2489\nsowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mine-            8. In der Überschrift vor § 17 wird nach der Angabe\nralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu       ,,Nr. 5, 6 Buchstabe c\" die Angabe „und e\" eingefügt.\neinem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder\nunmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh-    9. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1\" durch die\nmigte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben           Angabe,,§ 2 Abs. 4\" ersetzt.\noder aus dem Steuergebiet verbracht oder ver-\nnichtet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu\nsteuerbegünstigten Zwecken abgegeben wird.          10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe\n,,§ 24\" das Wort „ermäßigt\" gestrichen.\n(5) Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewon-\nnen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet\n11 . § 23 wird wie folgt geändert:\noder abgegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender\noder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzoll-            a) Absatz 5 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\namts über die Verwendung oder die Abgabe des                       „Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein\nMineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit                Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem                  den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht\nHauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt kann\nwerden, hat der Anmelder(§ 16 Abs. 1 des Geset-\nweitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn\nzes) dies schriftlich zu beantragen;\".\nsie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich\nerscheinen.\"                                                   b) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                        Mineralöl\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben\noder\n,,Mineralölherstellungsbetrieb, Abgrenzung\".\n2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich ge-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; Absatz 3                      nehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager ver-\nwird einziger Absatz.                                              bringen oder\n3. an andere Personen abgeben, wenn dies durch\n4. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer-                      das Hauptzollamt zugelassen worden ist.\"\naussetzung\" gestrichen.\n12. § 24 wird wie folgt geändert:\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              a) In der Überschrift werden nach den Worten „durch\nVerwender\" die Worte „oder Verteiler\" angefügt.\n,,(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraus-\nsetzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager                 b) Nach dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1a\neines Verteilers zugelassen werden, dem die Vertei-                 eingefügt:\nlung unter Überführung der Waren in_ den freien                      ,,(1 a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,\nVerkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des                   daß Betriebe, die aus einer Transportleitung für\nZollkodex) und das Vermischen von Waren, die\nermäßigt versteuertes Erdgas Gas beziehen oder\nbereits in den freien Verkehr zur besonderen Ver-\nabgeben, das Gas unter Versteuerung mit dem\nwendung übergeführt worden sind, mit Waren, die in\nUnterschiedsbetrag der Steuersätze nach § 2\nden freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes und nach § 3\nArtikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)                   nicht steuerbegünstigte Zwecke verwenden oder\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex                  abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt\nder Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) überge-                 sinngemäß. Steuerschuldner ist der Inhaber des\nführt worden sind, bewilligt worden ist.\"                           Betriebs.\"\nc) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Steuer-\nschuldner\" die Worte „nach Absatz 1 oder 1a\"\n6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt.\n,,(2) Für die Herstellung von Erdgas, die Abgrenzung\nund Einrichtung des Gasgewinnungsbetriebs sowie           13. In§ 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder 2\"\nfür die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungs-              durch die Angabe „Absatz 2\" ersetzt.\nbetriebs gelten die§§ 2, 3, 5 und 7, für die Einrichtung\ndes Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gas-        14. In § 26 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den Berech-\nlagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 1O                tigten\" durch die Worte „den Empfänger gleichzeitig\"\nbis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe,            ersetzt.\ndie nicht schon aus einem anderen Grunde Gasge-\nwinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von            15. § 27 wird wie folgt gefaßt:\nKleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder\nzum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht                                          ,,§27\nals Erdgasherstellung gilt.\"                                          Überführung in zollrechtliche Verfahren\nSoll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Ver-\n7. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „oder an den zugelas-           fahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex überge-\nsenen Zapfstellen\" gestrichen.                                 führt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem","2490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus-               Gesetzes oder ein Kraftstoff\nfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor-                  nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12\ndrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des                des Gesetzes ist, für 1 000 1\nabgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Aus-                Mineralöle nach § 2 Abs. 1\nfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung                Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes            360,00 DM,\nin das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück.\n2. falls das Gemisch ein Benzin\nEr hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu neh-\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige\nGesetzes oder ein Kraftstoff\nHauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmel-\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12\ndung zulassen oder auf die Anmeldung und die\nGestellung verzichten, wenn die Steuerbelange                      des Gesetzes ist,\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die                   a) für 1000 1 Benzin nach § 2\nZulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedin-                     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\ngungen und Auflagen verbinden.\"                                        Gesetzes oder 1 000 1mittel-\nschwere Öle nach § 2 Abs. 1\n16. In § 30 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1\" durch                   Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes        100,00 DM,\ndie Angabe „Satz 2\" ersetzt.                                       b) für 1 000 1 Mineralöle nach\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des\n17. In§ 46 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 und§ 48                       Gesetzes                         460,00 DM.\"\nAbs. 2 Satz 1 werden die Worte „Erlaß-, Erstattungs-\noder Vergütungsanmeldung\" jeweils durch das Wort          21. § 60 wird wie folgt geändert:\n,,Anmeldung\" ersetzt.                                         a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Satz 2\"\n18. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vergütungsan-                ersetzt.\nmeldung\" durch das Wort „Anmeldung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Nr. 3 Mineralöl\n19. In § 50 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Erstattungs-                   öhne eine Zulassung an andere Personen\noder Vergütungsanmeldung\" durch das Wort „Anmel-                       abgibt,\".\ndung\" ersetzt.\n20. § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                       Artikel2\n„ 1 . falls das Gemisch ein Benzin\nInkrafttreten\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Grünewald"]}