{"id":"bgbl1-1993-74-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=30","order":2,"title":"Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1994 (AFG-Leistungsverordnung 1994)","law_date":"1993-12-22T00:00:00Z","page":2466,"pdf_page":30,"num_pages":11,"content":["2466                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2              b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\nSatz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3\noder 4, auch in Verbindung mit§ 25 Abs. 5, § 24                 ,,(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbs-\noder§ 37 Abs. 1 oder mit einer Zulassung nach                 mäßig\n§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5 oder 7,                 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus\n§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36,                         Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von\n§ 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 36, § 15                     Klauentieren,\nAbs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-                   2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Ein-\nlage,                                                              hufern oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19                       3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1\nAbs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 oder                                             innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat\ndies bis zum 30. Juni 1994 der zuständigen\n3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11                      Behörde anzuzeigen.\nAbs. 2 oder § 25 Abs. 3\n(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits\nzuwiderhandelt.\"\n1. Rohmaterial gelagert und sortiert,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2\"\nbearbeitet\ndurch die Angabe,,§ 43 Abs. 2 oder 4\" ersetzt.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 1\"                    haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläu-\ndurch die Angabe,,§ 11 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.               fige Zulassung erlischt, wenn nicht\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein-                       1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer end-\ngefügt:                                                           gültigen Zulassung im Falle\n,,6a. entgegen § 9a ein Tier innergemein-                         a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14a Abs. 2,\nschaftlich verbringt,\".\nb) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2\ndd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:                                                           beantragt wird, oder\n,, 14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbin-               2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\ndung mit § 36, Rohmaterial oder ent-                      der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\ngegen § 14b Abs. 1 , auch in Verbindung                   den Antrag.\"\nmit § 36, unbearbeitete Borsten, Haare,\nWolle, Federn oder Federteile aus           22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Mitgliedstaat verbringt\noder einführt,\".                                a) In Nummer 1 werden die Worte „und Felle\" durch\ndie Worte ,, , Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-\nee) Nummer 19 wird gestrichen.\nnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle\"\nff)  In Nummer 20 wird die Angabe ,,§ 24 Satz 1\"                  ersetzt.\ndurch die Angabe,,§ 24\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Worte „und Blut ein-\ngg) Die Nummern 21 und 21 a werden durch fol-                     schließlich Blutserum\" durch die Worte ,, , Blut ein-\ngende Nummer ersetzt:                                        schließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und\nErzeugnisse aus Häuten\" ersetzt.\n„21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder§ 26\nAbs. 1, jeweils auch in Verbindung mit           c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern an-\n§ 37 Abs. 3, ein Tier, eine Ware oder                 gefügt:\neinen Gegenstand einführt,\".\n„6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen\nhh) In Nummer 28 wird das abschließende Wort                            einschließlich unbehandelter Jagdtrophäen,\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\n7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1\nii)  In Nummer 29 wird der abschließende Punkt\nbis 6 genannt,\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.\n8. lmkereierzeugnisse,\njj)  Nach Nummer 29 wird folgende Nummer\nangefügt:                                                      9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen\n,,30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware be-                           Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel-\nhandelt.\"                                                   und Austernschalen, auch geschrotet oder\ngemahlen.\"\n21. § 43 wird wie folgt geändert:\n23. In Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 wird die Spalte 1 wie folgt\na) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 1\"                gefaßt\ndie Worte „in der am 1. Januar 1993 geltenden\nFassung\" eingefügt.                                          ,, 1. Rohmaterial\".","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                 2467\n24. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\n,,(zu § 8 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 3)\".\nb) In der Überschrift zu Spalte 2 wird das Wort „amtstierärztliche\" gestrichen.\nc) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„3a.  Wildklauentiere            Bescheinigung nach Artikel 6 der      Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1\nRichtlinie 92/65/EWG des Rates        Buchstabe c der Richtlinie\nvom 13. Juli 1992 über die tier-      92/65/EWG in der jeweils geltenden\nseuchenrechtlichen Bedingungen        Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\nfür den Handel mit Tieren, Samen,     90/425/EWG in der jeweils\nEizellen und Embryonen in der         geltenden Fassung\".\nGemeinschaft sowie für ihre Ein-\nfuhr in die Gemeinschaft, soweit\nsie diesbezüglich nicht den\nGemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Abschnitt I der Richtlinie\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG\nNr. L 268 S. 54),in der jeweils\ngeltenden Fassung\nbb) Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                    3\n„4a.   Affen und Halbaffen       Bescheinigung nach Artikel 5           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nAbs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG        92/65/EWG in der jeweils geltenden\nin der jeweils geltenden Fassung       Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n4b.  Hunde und Hauskatzen      Bescheinigung nach Artikel 10          Artikel 10 der Richtlinie\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie      90/425/EWG in der jeweils\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     geltenden Fassung\nFassung\n4c.  Hasen und Kaninchen       Bescheinigung nach Artikel 9           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nAbs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG        92/65/EWG in der jeweils geltenden\nin der jeweils geltenden Fassung       Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\".\ncc) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„Sa.   Papageien                 Bescheinigung nach Artikel 7           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nund Sittiche              Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\njeweils geltenden Fassung              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\".\ndd) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n,,7.   Bienen                    Bescheinigung nach Artikel 8           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nBuchstabe b der Richtlinie             92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\nFassung                                90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\".","2468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nd) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2.1 werden in Spalte 1 die Worte,, , gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen,\nDärme und Harnblasen dieser Tierarten\" durch die Worte „von Tieren dieser Arten\" ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,2.1 a gereinigte und ge-        Bescheinigung nach Anhang 1            Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nsalzene, getrocknete      Kapitel 2 Abschnitt Ader Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\noder erhitzte Mägen,      92/118/EWG des Rates vom\nDärme und Harnblasen      17. Dezember 1992 über die tier-\nvon Tieren dieser Arten   seuchenrechtlichen und gesund-\nheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen\nUrsprungs in der Gemeinschaft\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den Gemeinschaftsregelungen\nnach Anhang A Kapitel I der Richt-\nlinie 89/662/EWG und - in bezug\nauf Krankheitserreger- der Richt-\nlinie 90/425/EWG unterliegen\n(ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der\njeweils geltenden Fassung\n2.1 b Rohmaterial               Bescheinigung nach Artikel 13          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 2 Buchstabe b der Richtlinie      in der jeweils geltenden Fassung\".\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\ncc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n„3a.     Fleisch erlegten Wildes  Bescheinigung nach Artikel 3           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n92/45/EWG des Rates vom\n16. Juni 1992 zur Regelung der\ngesundheitlichen und tierseuchen-\nrechtlichen Fragen beim Erlegen\nvon Wild und bei der Vermarktung\nvon Wildgeflügel (ABI. EG Nr. L268\nS. 35) in der jeweils geltenden\nFassung\n3b.    ganze Stücke             Bescheinigung nach Artikel 5           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nerlegten Wildes          Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie       in der jeweils geltenden Fassung\".\n92/45/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\ndd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,6a.    Eizellen und Embryonen Bescheinigung, die für die be-           Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG\nvon Pferden, Schweinen, treffende Ware und den jeweiligen       in der jeweils geltenden Fassung,\nSchafen und Ziegen       Verwendungszweck in einer Ent-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nscheidung vorgeschrieben ist, die      in der jeweils geltenden Fassung,\ndie Europäische Gemeinschaft           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nauf Grund des Artikels 11 Abs. 3       92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung\njeweils geltenden Fassung erlassen\nund das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und\nForsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                               2469\n2                                     3\n6b.    Samen von Pferden,        Bescheinigung, die für die be-     Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG\nSchafen und Ziegen       treffende Ware und den jeweiligen    in der jeweils geltenden Fassung,\nVerwendungszweck in einer Ent-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nscheidung vorgeschrieben ist, die   in der jeweils geltenden Fassung,\ndie Europäische Gemeinschaft        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nauf Grund des Artikels 11 Abs. 2    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der     Fassung\".\njeweils geltenden Fassung erlassen\nund das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und\nForsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat\nee) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern angefügt:\n2                                    3\n„ 13.   Häute von Einhufern       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nund Klauentieren          Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n14.   Erzeugnisse aus           Bescheinigung nach Artikel 13       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nverarbeiteten Häuten      Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie   in der jeweils geltenden Fassung\n90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n15.    Blut einschließlich       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nBlutserum und             Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\nErzeugnisse aus Blut      92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n16.    Knochen und Erzeug-       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnisse aus Knochen,        Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\neinschließlich unbehan-   92/118/EWG in der jeweils\ndelter Jagdtrophäen       geltenden Fassung\n17.    unbearbeitete Borsten,    Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nHaare, Wolle, Federn      Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\nund Federteile in         92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nMengen von mehr           geltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\nals 500 g\n18.    lmkereierzeugnisse        Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nNr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\n92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\n19.    Dünger tierischer Her-    Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkunft, ausgenommen        Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\nGuano, kohlensaurer       92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nKalk sowie Muschel-       geltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\".\nund Austernschalen,\nauch geschrotet oder\ngemahlen\n25. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage4\n(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)\nTiere und Waren,\nderen Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\n1. Tiere\n1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs Monate sind","2470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nII. Waren\n1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden sind\n2. Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist\n3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist\".\n26. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage5\n(zu§ 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                                                  Voraussetzungen\n2\n1. Frettchen, Füchse und Nerze                 Die Tiere\n1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs\nMonate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut\namtlich festgestellt worden ist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt\ngekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.\n2. Vögel, ausgenommen Geflügel,                Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\nPapageien und Sittiche                     1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest\namtlich festgestellt worden ist oder\n2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der New-\ncastle-Krankheit unterliegt.\"\n27. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:\n2                                        3\n„1.  Tiere\n1. Affen und Halbaffen              Anforderungen nach Anhang C              Bestimmungen nach Anhang C\nNr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG           Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung         in der jeweils geltenden Fassung\n2. Geflügel\n2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,        Anforderungen nach Anhang II             Bestimmungen nach Anhang II\neinschließlich Eintagsküken,    Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG      Kapitel II Buchstabe A und Anhang III\nin Sendungen von mehr           in der jeweils geltenden Fassung         der Richtlinie 90/539/EWG\nals 19 Tieren                                                            in der jeweils geltenden Fassung\".\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                       3\n„ 1a. Eizellen und Embryonen     Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nvon Pferden, Schweinen,     Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG      Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nSchafen und Ziegen          in der jeweils geltenden Fassung         in der jeweils geltenden Fassung\".\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                       3\n,,3a. Samen von Pferden,         Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nSchafen und Ziegen          Kapitel I und II der Richtlinie          Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\n92/65/EWG in der jeweils geltenden        in der jeweils geltenden Fassung\".\nFassung","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                2471\n28. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„ 1. Wildklauentiere                  Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\"\nbb) Die bisherigen Nummern 1, 1.1 und 1.2 werden die Nummern 2, 2.1 und 2.2.\ncc) Nach der neuen Nummer 2.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n,,3. Hunde und Hauskatzen             Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung vor-\ngeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 1O Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\".\ndd) Die bisherigen Nummern 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 4, 4.1 und 4.2.\nee) Nach der neuen Nummer 4.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„5. Papageien und Sittiche            Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\"\nff)  Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.\nb) In Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:\n2\n„5. Rohmaterial                       Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis ,,Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen\noder technischen Erzeugnissen\"\".\n29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                      3\n„ 1.   Wildklauentiere           Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\".\nbb) Die bisherigen Nummern 1, 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 2, 3, 3.1 und 3.2.\ncc) In der neuen Nummer 2 werden in Spalte 1 die Worte „ausgenommen Tiere nach Nummer 1\" angefügt.\ndd) Nach der neuen Nummer 3.2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,4.   Affen und Halbaffen       Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n5.   Hunde und Hauskatzen      Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n6.   Hasen und Kaninchen       Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung","2472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2                                    3\n7.    Frettchen, Füchse         Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nund Nerze                 92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\nee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 8.\nff) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„9.     Vögel, ausgenommen        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nGeflügel                  92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\ngg) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 10.\nhh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer angefügt:\n2                                    3\n„11.    Bienen                    Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                    3\n,,2a.   gereinigte und gesal-     Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nzene, getrocknete oder    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nerhitzte Mägen, Därme     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\nund Harnblasen von\nTieren nach Nummer 2\n2b.   Rohmaterial               Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\".\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„3a.    Eizellen und Embryonen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie        Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nvon Pferden, Schweinen, 92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nSchafen und Ziegen        Fassung                              Fassung\".\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n,,5a.   Samen von Pferden,        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nSchafen und Ziegen        92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\ndd) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern angefügt:\n2                                    3\n„9.   Fleisch von Säugetieren Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der       Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe c der\nwildlebender Arten,       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ndie in Zuchtbetrieben     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\ngehalten wurden,\nund von Wildgeflügel,\ndas in Zuchtbetrieben\ngehalten wurde\n10.   Fleisch erlegten Wildes   Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der    Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils  Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                2473\n2                                    3\n11.   ganze Stücke erlegten      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n12.   Fleisch von                Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nHauskaninchen              Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n13.   Häute von Einhufern        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nund Klauentieren           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n14.   Erzeugnisse aus            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nverarbeiteten Häuten        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n15.  Blut einschließlich         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nBlutserum und               Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nErzeugnisse aus Blut        geltenden Fassung                    geltenden Fassung\n16.  Knochen und Erzeug-        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nnisse aus Knochen,          Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\neinschließlich unbehan-     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\ndelter Jagdtrophäen\n17.  ausgelassene Fette         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nund Schmalz                 Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n18.  lmkereierzeugnisse         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                     geltenden Fassung\n19.  Unbearbeitete Wolle,       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nHaare, Borsten, Federn     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nund Federteile             geltenden Fassung                     geltenden Fassung\n20.  Dünger tierischer Her-     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nkunft, ausgenommen         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nGuano, kohlensaurer        geltenden Fassung                     geltenden Fassung\".\nKalk sowie Muschel- und\nAusternschalen, auch ge-\ntrocknet oder gemahlen\n30. Nach Anlage 9a wird folgende Anlage eingefügt:\n„Anlage9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot\nder Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                                   Seuche                              Zeitraum\n2                                    3\n1. Tiere\n1. Rinder                              Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche              12 Monate\nder Rinder, Hämorrhagische\nSeptikämie der Rinder, Rinderpest\n2. Schweine                            Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,            12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(feschener Krankheit), Schweinepest\n3. Schafe und Ziegen                   Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Pest der         12 Monate\nkleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,\nPockenseuche der Schafe und\nZiegen\nStomatitis vesicularis specifica       6 Monate","2474                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArt                                 Seuche                                 Zeitraum\n2                                       3\n4.      Pferde                               Pferdepest, Venezolanische             24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz                     6 Monate\nII.    Waren\n1.     Fleisch - ausgenommen\nFleisch, das in einem luftdicht\nverschlossenen Behältnis\nmit einem Fe-Wert von\nmindestens 3,00 erhitzt\nworden ist - von\n1.1 Rindern                                 Maul- und Klauenseuche,                12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                               Afrikanische Schweinepest,              12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(feschener Krankheit), Maul-\nund Klauenseuche, Schweinepest\n1 .3 Schafen und Ziegen                      Maul- und Klauenseuche                 12 Monate\".\n31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 25 Abs. 2 und 3)\".\nb) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verbote\" das Wort „Besondere\" eingefügt.\nArtikel 2                                    (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt wer-\nÄnderung                                  den, wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorge-\nder Futtermittel-Einfuhrverordnung                      sehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für\nBescheinigungen Muster oder Vordrucke vorge-\nDie Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der               schrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muß\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),                     jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternati-\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes vom              ven bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-\nMustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es\nändert:\nsich handelt um\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:                            1. nicht zutreffende Alternativen,\n„Verordnung                             2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen                     dungszweck nicht gefordert werden, oder\nsowie die Einfuhr und die Durchfuhr                  3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund\nvon Futtermitteln tierischer Herkunft                     dieser Verordnung von der zuständigen Behörde\n(Futtermittel-Einfuhrverordnung)\".\ngenehmigt worden ist.\"\n2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Durchfuhr:                                                4. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nEinfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-                                        ,,§2a\nliches Verbringen eingeführter Sendungen mit\nanschließender Ausfuhr.\"                                      (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-\nkunft der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten inner-\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         gemeinschaftlich verbringen oder einführen will, hat\ndies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\n,,§2\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung                   einer Zulassung nach § 2c Abs. 2 oder nach § 2 Abs. 2\nmüssen der zuständigen Behörde im Original oder im                der Futtermittel-HersteUungsverordnung bedürfen.\nFalle des § 5e Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt             Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten\nwerden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit              Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in\neiner amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung                  einem Register.\nversehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die\n(2) Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, hat\nfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müs-\nsen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied-              1 . über die von ihm innergemeinschaftlich verbrach-\nstaates ausgestellt sein.                                              ten und eingeführten Futtermittel Buch zu führen,","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2475\n2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn             stellung von Futtermitteln bestimmt sind, dürfen aus\nals Empfänger der Futtermittel ausweisen, aufzu-        einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen\nbewahren.                                               Betrieb verbracht werden, der\nAus der Buchführung müssen folgende Angaben zu                 1. als Verarbeitungsbetrieb nach § 2 Abs. 2 der Fut-\nentnehmen sein:                                                    termittel-Herstellungsverordnung zugelassen wor-\n1. Ort und Tag der Übernahme der Futtermittel sowie                den ist,\nName und Anschrift des bisherigen Besitzers,           2. seinen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermit-\n2. Tag der Abgabe der Futtermittel sowie Name und                   tel-Herstellungsverordnung angezeigt hat oder\nAnschrift des Erwerbers,                               3. als Lager- und Sortierbetrieb von der zuständigen\n3. Art und Menge der Futtermittel.                                  Behörde zugelassen worden ist.\n§ 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.\"                (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-\nsen werden, wenn sichergestellt ist, daß bei der Lage-\n5. Die Überschrift des II. Abschnitts wird wie folgt ge-           rung der Rohware eine Verschleppung von Tierseu-\nfaßt:                                                          chenerregern ausgeschlossen ist.\n,,II. lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr\".             (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-\nlen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n6. Vor§ 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:                  schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und Sor-\ntierbetrieben nach Absatz 2 sowie die Rücknahme\n,,§2b\noder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1     die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter\nSpalte 1 genannten Arten dürfen innergemeinschaft-            Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-\nlich nur verbracht werden, wenn sie von einer                 anzeiger bekannt.\nBescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in\nSpalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorge-                    (4) Futtermittel nach Absatz 1 dürfen nur in Trans-\nschriebenen Muster entspricht. Die Bescheinigung               portbehältnissen, die\nnach Satz 1 muß im Falle von Futtermitteln nach               a) flüssigkeitsdicht und\nAnlage 1 Spalte 1 Nr. 2 - ausgenommen Federmehl\nund Fischmehl - und Nr. 4 mit folgendem Zusatzver-            b) mit dem Namen und der Anschrift des Empfängers\nmerk versehen sein:                                                  und dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung\nvon Futtermitteln\" gekennzeichnet sind,\n„Das Futtermittel besteht nicht aus\nverbracht werden.\na) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkörpertei-\nlen oder Erzeugnissen, die im Vereinigten König-                                   §2d\nreich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken ein-           (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von\ngeführt worden sind, oder                               Futtermitteln tierischer Herkunft ist verboten, wenn\nb) Fleischmehl, Fleiscl1knochenmehl oder Tiermehl,             und soweit sie auf Grund einer nach Artikel 9 der\ndas im Vereinigten Königreich hergestellt oder von      Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember\ndort eingeführt worden ist,                             1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf\nund enthält solches Material nicht.\"\nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395\nAbweichend hiervon dürfen Futtermittel mit Ursprung            S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der\nin einem Drittland innergemeinschaftlich nur ver-              Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat\nbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung            beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-\nnach Satz 1 von der Bescheinigung nach § Se und                lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bun-\neiner beglaubigten Kopie der Bescheinigung nach § 3            desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nAbs. 1 begleitet sind.                                         Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das inner-               bekanntgemacht hat. Dieses Bundesministerium\ngemeinschaftliche Verbringen ohne Bescheinigung                macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-\nim Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung               desanzeiger bekannt.\n1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland                (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen\nin ein Drittland oder                                   von Futtermitteln tierischer Herkunft nach anderen\nMitgliedstaaten bis zur Veröffentlichung einer\n2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat\nBekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,\nin ein Drittland\nwenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur\nverbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen             Kenntnis gebracht worden ist.\nder zollamtlichen Überwachung.\n§2e\n(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen von\nFuttermitteln tierischer Herkunft der nicht in Anlage 1            Der Empfänger von Futtermitteln tierischer Her-\nSpalte 1 genannten Arten bedarf der Genehmigung.               kunft aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den\nBestimmungsort zuständigen Behörde die voraus-\n§2c\nsichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und\n(1) Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte           Menge mindestens einen Werktag vorher anzu-\noder Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Her-               zeigen.\"","2476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                      b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das einlei-\n,,§ 3                                tende Wort „von\" durch das Wort „bei\" ersetzt.\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1        c) In Nummer 1 werden ferner die Worte „der amt-\nSpalte 1 genannten Arten dürfen aus Drittländern oder             lichen Bescheinigung bedarf es nicht für die Fut-\nbestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt                 termittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten\nwerden, wenn                                                      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\" ge-\nstrichen.\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\neiner Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-\n10. § Sa wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\npäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 1O\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des                                      ,,§5a\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu-                (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-            der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist verboten,\ngen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen            wenn und soweit\nUrsprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg-        1 . ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die\nlich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun-             Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar-\ngen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie                    tikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre-                 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund-\nger der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI.               regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\nEG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden              dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis-\nFassung erlassen hat, und                                     sen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung im Hinblick auf das betreffende Drittland\n2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für             oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlas-\ndie betreffenden Futtermittel in einer Entscheidung           sen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und\nvorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-\nschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buch-             2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nstabe e der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils               schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundes-\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende              anzeiger bekanntgemacht hat. Dieses Bundes-\nDrittland oder den betreffenden Teil erlassen hat,            ministerium macht auch die Aufhebung der Maß-\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesan-                (2) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von\nzeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung             Futtermitteln tierischer Herkunft der in Anlage 1\nnach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor,           Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur\nso ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beach-             Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach\ntung dieser Beschränkung zulässig.                             Absatz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von            Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kennt-\nFuttermitteln tierischer Herkunft, vorbehaltlich der           nis gebracht worden ist.\n§§ 4 und 5, genehmigt werden, solange im Hinblick                 (3) Ferner ist die Einfuhr von Futtermitteln tieri-\nauf das betreffende Drittland oder den betreffenden            scher Herkunft, die für einen anderen Mitgliedstaat\nTeil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen               bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des\nnoch nicht ergangen sind.\"                                     Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die\nstrengere Anforderungen als das deutsche Recht\n8. § 4 wird wie folgt geändert:                                   stellen, und die das Bundesministerium für Ernäh-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat.\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" wird gestrichen.\nbb) In Satz 1 werden                                                                   §Sb\naaa) die Worte „Der Genehmigung nach § 3                (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nAbs. 1 bedarf nicht die Einfuhr von\"          der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist nur über\ndurch die Worte „Abweichend von § 3           Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen\nist die Einfuhr ohne Genehmigung zu-          zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung,\nlässig bei\" und                               Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\nbbb) die Angabe „Anlage 1\" durch die An-\ngabe „Anlage 1a\"                              anzeiger bekanntgemacht hat.\nersetzt.                                                (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von\nFuttermitteln tierischer Herkunft über Zollstellen mit\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nzugeordneten Grenzübergangsstellen, die das Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n9. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\na) In der Einleitung werden die Worte „Der Genehmi-            rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntge-\ngung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht die Ein-          macht hat, zulässig, wenn diese Futtermittel tierischer\nfuhr\" durch die Worte „Abweichend von § 3 ist die          Herkunft unverzüglich unter Zollaufsicht von der\nEinfuhr ferner ohne Genehmigung zulässig\"                 Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenz-\ne·rsetzt.                                                 kontrollstelle verbracht werden."]}