{"id":"bgbl1-1993-74-14","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=45","order":14,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung","law_date":"1993-12-27T00:00:00Z","page":2481,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                        2481\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung*)\nVom 27. Dezember 1993\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                       e) Absatz 4 a wird wie folgt gefaßt:\nund Forsten verordnet\n,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist\n- auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes                           monatlich mindestens eine Untersuchung nach\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                          den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von\nmer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                          Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-\ngemäß Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993                           mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliede-\n(BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen                          rungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit und                                   auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Ver-\n- auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des                         dacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige\nMilch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem                                Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im\nBundesministerium für Wirtschaft nach Bekanntgabe an                           Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus\nden Deutschen Bundestag:                                                      den vollständig überwachten Abend- und Morgen-\ngemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher\nAbstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stun-\nArtikel 1                                        den liegt.\"\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1                        f} Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.\nS. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                     g) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n16. April 1992 (BGBI. 1S. 950), wird wie folgt geändert:\n,,(8) Die Untersuchungsstelle, Molkerei, Milch-\nsammelstelle oder Rahmstation hat, wenn sie in der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAnlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keim-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 1\"                       gehalt von mehr als 100 000 Keimen je cm3 oder\ndurch die Worte „nach den Bestimmungen der                               einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als\nAmtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren                            400 000 je cm 3 feststellt, dies dem Milcherzeuger\nnach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                            unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt in der Anliefe-\nständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-9,\"                            rungsmilch der Keimgehalt im geometrischen\nersetzt.                                          ·                      Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von\n100 000 Keimen je cm3 oder der Gehalt an somati-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 2\"\nschen Zellen im geometrischen Mittel über die\ndurch die Worte „nach den Bestimmungen der\nletzten drei Monate den Wert von 400 000 je cm 3, ist\nAmtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren\ndies der zuständigen Behörde oder der von ihr\nnach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nbeauftragten Stelle unverzüglich zu melden.\"\nständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-10,\"\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach Anlage 3\"\ndurch die Worte „nach den Bestimmungen                              „Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3            Klasse\nder Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-                                (Geometrischer Mittelwert)\nverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnum-                                   bis 100000                           1\nmer L 01.00-5,\" ersetzt.                                                      über100000                           2\".\nbb) In Satz 2 werden die Worte „nach Anlage 5\"                        b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „nach der Anlage\" ersetzt.\n,,(3) Die Molkereien, Milchsammelstellen und\nd) In Absatz 4 werden die Worte „nach Anlage 6\"                              Rahmstationen können bei Vorliegen folgender\ndurch die Worte „nach den Bestimmungen der                                Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S\nAmtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren                             bezahlen:\nnach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01 -1,\"                            1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen\nersetzt.                                                                        Mittel über die letzten zwei Monate den Wert\nvon 50 000 Keimen je cm 3 nicht überschreiten;\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/46/EWG des\nRates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und\n2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geo-\nVermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen                    metrischen Mittel über die letzten drei Monate den\nauf Milchbasis (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in deutsches Recht.                          Wert von 300 000 je cm 3 nicht überschreiten;","2482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;\n„Mittlerer Keimzahlwert pro cm 3            Klasse\n4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz be-                (Geometrischer Mittelwert)\nstehen.\nDas Bezahlen eines Zuschlages ist der nach                         bis   100000                         1\nLandesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.\"                       bis   400000                         2\nüber 400000                          3\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für                (3) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für die\ngekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis           Klasse S bis zum 31. Dezember 1997 ein Keimgehalt\nist im Abrechnungsmonat zu kürzen                               von 75 000 pro cm3 und ein Zellgehalt von 350 000\npro cm 3 als Grenzwert.\n1. bei Einstufung in Klasse 2 um mindestens 4 Pf/kg,\n(4) Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 ist der\n2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-\nAuszahlungspreis im Abrechnungsmonat bis zum\nsuchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und\n31. Dezember 1997 wie folgt zu kürzen:\n3. bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von\n1. bei Einstufung in Klasse 2 um 2 Pf/kg, bei Ein-\n400 000 je cm 3 im geometrischen Mittel über die\nstufung in Klasse 3 um 4 Pf/kg,\nletzten drei Monate und im Abrechnungsmonat,\nwobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen              2. bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Unter-\nebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um            suchungsergebnis dieses Monats um 10 Pf/kg und\nmindestens 2 Pf/kg.                                        3. bei Überschreitung des Zellgehaltes von 400 000\nWerden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der                     pro cm3 im geometrischen Mittel über die letzten\nEinstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer             drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei\nqualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die                 mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls\nAbzüge der höheren Klasse angewendet werden.\"                        das geometrische Mittel zu bilden ist, um 2 Pf/kg.\nFür Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen,\n4. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Probenahme-                   die ihren. Sitz nicht in den Ländern Brandenburg,\ngeräte\" die Worte „und der Häufigkeit der Proben\"                Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\neingefügt.                                                       Thüringen und Berlin haben, gelten die in Satz 1 Nr. 1\nund 3 genannten Abzugsbeträge als Mindestbeträge.\"\n5. folgender § 6 a wird eingefügt:\n7. Die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 7 werden aufgehoben.\n,,§6a\nBezugsquelle von Untersuchungsverfahren            8. Die bisherige Anlage 5 wird die einzige Anlage und\nBestimmungen der Amtlichen Sammlung von Unter-              durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.\nsuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes, auf die in dieser Ver-\nordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesund-                                         Artikel2\nheitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund erscheinen im Beuth Verlag GmbH, 'Berlin und             und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung\nKöln.\"                                                       in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n6. In § 8 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum\n31. Dezember 1997 folgende Bewertung zugrunde zu                                         Artikel3\nlegen:                                                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Josef Scherer","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                                    2483\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 8)\nAnlage\n{zu § 2 Abs. 3 Satz 2)\nFeststellung von Stoffen mit antibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) in Milch\n1.        Begriff\nDie Probe enthält Hemmstoffe, wenn sie nach dem hier festgelegten Verfahren eine klare Hemmzone hervorruft,\nderen Durchmesser mindestens derjenigen der gleichzeitig angesetzten Kontrolle mit 0,004 µg (= 0,0067 1.E. 1))\nNatrium-Benzyl-Penicillin/ml entspricht. Sofern die entsprechende mit Penicillinase versetzte Probe keine oder\neine deutlich kleinere Hemmzone hervorruft, enthält sie Penicillin oder Penicillin mit anderen Hemmstoffen.\nEinige halbsynthetische Penicilline, wie Natriumcloxacillin, werden unter den gegebenen Bedingungen nicht\ndurch Penicillinase inaktiviert und daher nicht als Penicillin erkannt.\n2.         Kurzbeschreibung\nAuf die Oberfläche eines mit einer Kultur von Bacillus stearothermophi/us var. calidolactis beimpften Agar-Nähr-\nbodens wird ein mit der zu untersuchenden Probe getränktes Blättchen gelegt. Beim Bebrüten vermehren sich\ndie Mikroorganismen und bewirken eine Trübung des Agar-Nährbodens. Sind in der Probe Substanzen vor-\nhanden, die das Wachstum der Keime verhindern, so bildet sich um das Blättchen eine klare Zone (Hemmzone).\nDer Durchmesser der Hemmzone hängt unter anderem von Konzentration und Art des Hemmstoffes in der\nProbe ab. Eine Hemmzone spricht dann für das Vorhandensein von Penicillin, wenn sich um das Blättchen, das\nmit der entsprechenden mit Penicillinase versetzten Probe getränkt wurde, keine oder eine deutlich kleinere\nHemmzone zeigt.\n3.         Nährböden, Ch em i kal i en und Testorganismus\nChemikalien und Nährbodenbestandteile müssen für bakteriologische Zwecke geeignet sein. Trockennähr-\nböden müssen nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet und verwendet werden. Das verwendete\nWasser muß entweder in Glasgeräten destilliert oder entmineralisiert und mindestens von entsprechender\nReinheit sein. Es darf keine Hemmstoffe gegen Mikroorganismen enthalten.\n3.1        Nährboden\n3.1.1      Nährboden für Stammkultur {Schrägagar) und zum Anzüchten der Gebrauchskultur (Kulturmedium)\nNährbodenbestandteile\n2 g Hefeextrakt\n5 g Fleischpepton, tryptisch verdaut\n1 g Fleischextrakt\n5 g Natriumchlorid\n1O bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaften\nzu 1000 ml Wasser\nHerstellung:\nDie einzelnen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst. Der Nährboden\nwird in Mengen zu 10 ml in Röhrchen (Schrägagar) bzw. in Mengen zu 100 ml in Flaschen abgefüllt und 15 min\nbei 121 °C ± 1 °C sterilisiert. Der pH-Wert wird nach dem Sterilisieren auf 7,4 ± 0, 1 eingestellt, bezogen auf eine\nTemperatur von 45 °C.\nAnmerkung:\nEs können auch andere Nährböden verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als für diese\nZwecke geeignet erwiesen haben.\n1\n) Gemeint sind die Internationalen Einheiten (1.E.) der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) standardisierten Wertbestimmungen für die Wirkung\nvon Pharmaka und anderen biologisch aktiven Substanzen.","2484                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3.1 .2      Nährboden zum Nachweis von Hemmstoffen\nHinweis:\nPatentrechtliche Vorschriften über die Verwendung antifolathaltiger Nährböden sind zu beachten.\nNährbodenbestandteile\n2,5 g Hefeextrakt\n5 g Caseinpepton, tryptisch verdaut\n1 g Glucose\n10 ml Trimethoprim-Lösung\n10 bis 15 g Agar, je nach Geliereigenschaft\nzu 1000 ml Wasser\nHerstellung:\nDie festen Bestandteile werden durch Erhitzen und Schütteln vollständig in Wasser gelöst, anschließend wird\ndie Trimethoprim-Lösung nach Abschnitt 3.1.3 hinzugegeben. Der Nährboden wird 15 mm bei 121 °C ± 1 °C\nsterilisiert. Der pH-Wert ist so einzustellen, daß er nach dem Sterilisieren bei 8,0 ± 0, 1 liegt, gemessen bei einer\nTemperatur von 45 °C.\n3.1.3       Trimethoprim-Lösung\nZusammensetzung\n5 mg Trimethoprim\n5 ml Ethanol, w = 96 % 2)\nzu 1000 ml Wasser\nHerstellung:\nTrimethoprim wird in Ethanol gelöst, anschließend wird die Lösung mit Wasser auf 1000 ml aufgefüllt. Die\nLösung ist bei 0 °C bis 6 °C mindestens 3 Monate haltbar.\nAnmerkung:\nEs können auch andere Wirkstoffe verwendet werden, die sich bei Kontrolluntersuchungen als wirksam\nerwiesen haben.\n3.2         Penicillin-Standardlösung\n3.2.1       In einer verschließbaren, sterilen Flasche wird aus Natrium-Benzyl-Penicillin und sterilem, destilliertem Wasser\neine Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 60 µg/ml (= 100 I.E./ml) hergestellt.\n3.2.2       Aus 1,25 ml der Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.1 wird durch Auffüllen mit sterilem, destilliertem\nWasser auf 1000 ml eine verdünnte Penicillin-Standardlösung mit einer Konzentration von 0,075 µg/ml\n(= 0,1251.E./ml) hergestellt.\n3.2.3       Aus 4 ml der verdünnten Penicillin-Standardlösung nach Nummer 3.2.2 und 71 ml hemmstofffreiem Substrat\nnach Nummer 3.4 wird eine Lösung mit einer Penicillin-Konzentration von 0,004 µg/ml (= 0,0067 I.E./ml)\nhergestellt.\n3.2.4       Die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 erwähnten Lösungen dürfen nur am Tag der Herstellung verwendet und\nsollen bei 5 °C aufbewahrt werden.\n3.3         Penicillinase-Lösung\n3.3.1       Es wird soviel Penicillinase in sterilem, destilliertem Wasser gelöst, daß sich eine Konzentration von 1000 U/ml\nergibt3)4). Diese Lösung, die vorzugsweise in Portionen abgefüllt werden sollte, darf höchstens 4 Wochen bei\netwa 5 °C aufbewahrt werden.\nAnmerkung:\nFür Penicillinase gibt es keine einheitlichen internationalen Festlegungen. Die Grundlage dieses Verfahrens ist,\ndaß 10 U Penicillinase 0,6 µg (= 1 1.E.) Penicillin inaktivieren. Bei Penicillinase mit unbekannter Aktivität ist\nes erforderlich festzustellen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Anderenfalls muß die Konzentration der\nPenicillinase-Lösung entsprechend verändert werden.\n3.3.2       Für die Penicillinase-Kontrolle werden von der nach Nummer 5.1 vorbereiteten Probe 10 ml in eine geeignete\nsterile Weithalsflasche überführt. Anschließend werden 0,4 ml der Penicillinase-Lösung nach Nummer 3.3.1\nhinzugefügt und gründlich vermischt.\ni) w   Massenanteil.\n3\n) 1 U ist die Enzyrnaktivität, die bei einer Temperatur von 25 °C unter optimalen Bedingungen eine Substratmenge von 1 µmol je min umsetzt. Siehe dazu\nauch DIN 58937, Teil 5, Ausgabe Januar 1975, Nummer6.6.\n') Eine 30fache höhere Penicillinase-Konzentration ermöglicht auch eine starke Inaktivierung von halbsynthetischen Penicillinen, wie Natriumcloxacillin.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                 2485\nAnmerkung:\nAnstelle der Penicillinase-Lösung können auch im Handel erhältliche, mit Penicillinase beschickte Blättchen ver-\nwendet werden, sofern in einer Kontrolluntersuchung festgestellt wurde, daß die Blättchen eine ausreichende\nMenge Penicillinase enthalten.\n3.4      Hemmstofffreies Substrat\nAus Magermilchpulver und sterilem, destilliertem Wasser wird, falls erforderlich, mit Hilfe steriler Glasperlen eine\nSuspension mit einem Massengehalt von 10 % hergestellt. Das Magermilchpulver muß sich bei vorhergegange-\nnen Untersuchungen nach dieser amtlichen Methode als hemmstofffrei erwiesen haben.\nAlternativ kann eine bei Untersuchungen nach dieser Methode als hemmstofffrei befundene frische Sammel-\nmilchprobe, die in Flaschen abgefüllt, 1 h auf 100 °C erhitzt und danach für höchstens 1 Woche bei 5 °C gelagert\nwurde, verwendet werden.\n3.5     Testorganismus\nBacillus stearothermophilus var. calidolactis, Stamm C 953 (DSM 150; ATTC 10149)\n3.5.1   Aufbewahrung des Teststammes\nDer Teststamm wird auf dem Nährboden für die Stammkultur nach Nummer 3.1.1 aufbewahrt. Dieser Nähr-\nboden wird mit einer Öse der Testkultur beimpft und 48 h bei 63 °C bebrütet. Nach Verschluß kann diese Kultur\nmehrere Monate bei etwa 5 °C aufbewahrt werden. Längere Aufbewahrung ist durch Lyophilisieren oder durch\nLagern in flüssigem Stickstoff möglich.\n3.5.2   Anzüchten der Gebrauchskultur\n3.5.2.1 Je 20 ml des Nährbodens zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.1.1 werden unter aseptischen\nBedingungen in sterile Petrischalen nach Nummer 4.10 übergeführt.\n3.5.2.2 Mit einer sterilen Pipette werden 5 ml steriles, destilliertes Wasser in ein Schrägagar-Röhrchen mit Stammkultur\nnach Nummer 3.5.1 verbracht und die Keime mit Hilfe einer sterilen Öse abgeschwemmt. Diese Keimsuspen-\nsion muß innerhalb von 36 h verwendet und bei 5 °C aufbewahrt werden.\n3.5.2.3 Mit einer sterilen Pipette werden 0,5 ml der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.2 auf eine Petrischale mit\nNährboden zum Anzüchten der Gebrauchskultur nach Nummer 3.5.2.1 übertragen und gleichmäßig auf der\nNährbodenoberfläche ausgespatelt. Der Nährboden wird 16 h bis 18 h bei 63 °C bebrütet.\nBei Verwendung einer Stammkultur oder einer mehr als 36 h alten Keimsuspension sollte die Subkultivierung\nmindestens zweimal durchgeführt werden, wobei nicht mehr als 36 h dazwischenliegen sollten.\n3.5.2.4 Mit einer sterilen Pipette werden 10 ml steriles, destilliertes Wasser auf die bebrütete Petrischale nach\nNummer 3.5.2.3 verbracht und das Keimwachstum mit Hilfe eines Glasstabes abgeschwemmt. Die gewonnene\nKeimsuspension wird in eine Flasche, die 250 ml steriles, destilliertes Wasser enthält, übergeführt. Die Flasche\nwird verschlossen und gründlich geschüttelt. Kulturen, die nicht sofort weiterverwendet werden, müssen im\nKühlschrank bei Temperaturen von 5 °C aufbewahrt werden.\nAnmerkung:\nDie Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 sollte eine derartige Aktivität aufweisen, daß die Penicillin-Kontroll-\nlösung nach Nummer 3.2.3 im Testsystem eine klare Hemmzone mit einem Durchmesser von mindestens\n2 mm hervorruft. Dies ist erfahrungsgemäß der Fall, wenn die Keimsuspension nach einer Bebrütung von 16 h\nbis 18 h bei 63 °C auf Plate Count Agar eine Keimzahl von etwa 106 je ml aufweist. Die Keimsuspension sollte\ngleichmäßig getrübt sein.\n3.5.3   Herstellen des Testsystems\n3.5.3.1 Zu mindestens 50 Volumenteilen des auf etwa 60 °c abgekühlten Nährbodens zum Nachweis von Hemmstoffen\nnach Nummer 3.1.2 wird 1 Volumenteil der Keimsuspension nach Nummer 3.5.2.4 hinzugefügt und in einer\nFlasche sorgfältig gemischt.\n3.5.3.2 In sterile auf etwa 60 °C erwärmte Petrischalen wird das Testmedium nach Nummer 3.5.3.1 in einer Schichtdicke\nvon 0,6 mm bis 0,8 mm gegossen. Um eine Schichtdicke von 0,8 mm zu erhalten, sind 15 ml Testmedium\nerforderlich.\n3.5.3.3 Zur Verfestigung des Agars werden die Petrischalen ohne Deckel auf eine kalte, nivellierte Fläche gestellt. Nach\nErstarren des Nährbodens werden die Petrischalen geschlossen und umgedreht, um die Kondensation auf der\nOberfläche des Agars gering zu halten.\n3.5.3.4 Die so hergestellten Testplatten werden vorzugsweise am Tage der Herstellung verwendet. Sie können bis zu\n2 Wochen aufbewahrt werden, wenn sie sofort nach der Herstellung in einem verschlossenen Kunststoffbeutel\nbei etwa 5 °C aufbewahrt werden.","2486                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.     G e rät e u n d H i I f s m i t t e 1\nAlle Glasgeräte müssen vor der Verwendung sorgfältig gereinigt und sterilisiert werden. Kunststoffgeräte\nmüssen steril sein.\n4.1     Dampf-Sterilisator (Autoklav), einstellbar auf 121 °C ± 1 °c, z.B. Dampf-Sterilisator nach DIN 58 946, Teil 2\n4.2     Dampftopf, sofern Dampf-Sterilisator nicht als Dampftopf verwendet werden kann\n4.3     Heißluft-Sterilisator, einstellbar auf mindestens 180 °c\n4.4     Brutschrank, einstellbar auf eine Temperatur von 63 °C ± 1 °c, z.B. Brutschrank nach DIN 58 945, Teil 1\n4.5     pH-Meßgerät mit Vorrichtung zur Temperaturkompensation und pH-Meßkette\n4.6     Wasserbad, einstellbar auf eine Temperatur von etwa 80 °c\n4. 7    Blättchen, Durchmesser 12 bis 13 mm, aus Filterpapier mit gleichbleibenden Eigenschaften. Die Saugfähigkeit\nder einzelnen Blättchen muß gleich sein (etwa 100 mg/Stück}. Um sicherzustellen, daß die Blättchen keine\nHemmstoffe abgeben, muß von jeder Charge eine Prüfung mit sterilem Wasser duchgeführt werden.\nDie Blättchen sollen aus reiner Zellulose (a = Zellulosegehalt w > 98 %2)) hergestellt sein. Der Aschegehalt soll\nunter w 0,06% liegen, der Kupfergehalt unter 1 mg/kg, der Eisengehalt unter 1 mg/kg. Geeignete Blättchen\nsind 0,88 dick, die flächenbezogene Masse beträgt etwa 350 g/m2.\n4.8     Flaschen, Nennvolumen 250 ml\n4.9     Kulturröhrchen, ausgestattet mit Stopfen oder anderem Verschluß\n4.10   Petrischalen, Durchmesser etwa 140 mm, z.B. nach DIN 12 339\n4.11   Platindraht-Öse\n4.12   Pipetten\n4.13   Meßkolben, 50 ml und 1 1\n4.14   Pinzetten\n5.     Durc hf ü hrung\n5.1    Vorbereitung der Probe\nFlüssige Milchproben sollen sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 h, untersucht werden. Die\nProben dürfen für diese Zeit bei höchstens 5 °C aufbewahrt werden. Wenn die Proben nicht innerhalb dieser Zeit\nuntersucht werden können, müssen sie bei Temperaturen zwischen-30 °c und-15 °c gelagert werden, um die\nInaktivierung von Hemmstoffen so gering wie möglich zu halten. Derartig gelagerte Proben werden im Wasser-\nbad bei etwa 45 °C aufgetaut und gründlich vermischt.\n5.2    Hemmstoffnachweis\n5.2.1  Ein Blättchen nach Nummer 4. 7 wird mit Hilfe einer sauberen, trockenen Pinzette in die Probe getaucht.\nMilchüberschuß wird nach Abstreifen des Blättchens an der Probenflasche entfernt. Das Blättchen wird auf die\nOberfläche des Agars nach Nummer 4.4.3.3 gelegt und leicht mit der Pinzette angedrückt.\n5.2.2  Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden mit einem anderen Blättchen in gleicher Weise durch-\ngeführt.\n5.2.3  Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden fünfmal mit der verdünnten Penicillin-Standardlösung\nnach Nummer 3.2.3 (0,004 µg/ml = 0,0067 1.E./ml} in gleicher Weise durchgeführt.\n5.2.4  Die in Nummer 5.2.1 festgelegten Arbeitsgänge werden zweimal mit der Penicillinase-Kontrolle nach Num-\nmer 3.3.2 in gleicher Weise durchgeführt.\nAnmerkung:\nAlternativ können auch jeweils 100 µI der Probe, Penicillin-Kontrolle bzw. Penicillinase-Kontrolle auf die\neinzelnen Blättchen (Nummern 5.2.1 bis einschließlich 5.2.4) aufpipettiert werden.\n5.2.5  Alle 9 Blättchen werden in zufälliger Reihenfolge auf dem Agar verteilt. Die einzelnen Blättchen müssen\nmindestens 20 mm voneinander entfernt bzw. mindestens 1O mm vom Petrischalenrand plaziert werden. Die\nLage der Blättchen ist zu protokollieren. Die Platten werden umgedreht und 2,5 h bis 5 h bei 63 °C bebrütet.\n5.2.6  Nach der Bebrütung werden die Platten vor einer geeigneten Lichtquelle auf Hemmzonen um die Blättchen\nuntersucht.\n5.2. 7 Die durchschnittlichen Durchmesser der Hemmzonen um Proben, Penicillin-Kontrollen und Penicillinase-Kon-\ntrollen werden bestimmt.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                               2487\n6.   Auswertung\n6.1  Die Durchmesser der Hemmzonen und die Penicillin-Kontrollen nach Nummer 5.2.3 sollten mindestens 2 mm\nund höchstens 4 mm betragen.\n6.2  Proben mit einem gleichgroßen oder größeren Hemmzonendurchmesser als die Penicillin-Kontrollen enthalten\nHemmstoffe.\n6.3  Wenn sich um die Blättchen mit den Penicillinase-Kontrollen nach Nummer 5.2.4 keine Hemmzonen, jedoch\num die Blättchen mit der Probe nach Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 Hemmzonen mit einem gleichgroßen\noder größeren Durchmesser als bei den Penicillin-Kontrollen bilden, so entspricht die Konzentration der in der\nProbe enthaltenen Hemmstoffe einer Natrium-Benzyl-Penicillin-Konzentration von mindestens 0,004 µg/ml\n(= 0,00671.E./ml).\n6.4 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle gleich dem der Probe ist, so enthält diese\nHemmstoffe, die mit der in diesem Verfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und\ndaher nicht identifiziert werden können.\n6.5 Wenn der Durchmesser der Hemmzone der Penicillinase-Kontrolle kleiner ist als der der Probe, so enthält\ndiese Penicillin zusammen mit anderen Hemmstoffen oder halbsynthetische Penicilline, die mit der in diesem\nVerfahren festgelegten Penicillinase-Konzentration nicht inaktiviert und daher nicht identifiziert werden können.\n7.  Untersuchungsbericht\nIm Untersuchungsbericht sind mindestens anzugeben:\n- Art, Herkunft und Bezeichnung der Probe,\n- Art und Datum der Probenahme,\n- Eingangs- und Untersuchungsdatum,\n- Untersuchungsergebnisse (siehe Nummer 6)."]}