{"id":"bgbl1-1993-74-13","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=27","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":2463,"pdf_page":27,"num_pages":18,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                     2463\nZweite Verordnung\nzur Änderung\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nsowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung*)\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des § 7 Abs.1 und des § 79a des Tierseu-                         e) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                gefaßt:\n29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundes-                            ,,§ 25 Einfuhrverbote\".\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nhinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Ein-                        f) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:                               gefaßt:\n,,§ 36 Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte un-\nArtikel1                                                  bearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn\nÄnderung                                                    und Federteile\".\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                               g) Die den § 39 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom                                ,,§ 39 Waren\".\n28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63), ge-\nändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1993                     3. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 898, 1699), wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm\n1. Der Kurzbezeichnung wird die Abkürzung                                       werden in Nummer 1\n,,- BmTierSSchV\" angefügt.                                                  aa) nach der Angabe ,,(Prosimiae),\" die Worte\n„Frettchen, Füchse, Nerze,\" und\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie fo·lgt geändert:                               bb) nach dem Wort „Sittiche\" die Worte „und\na) Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird folgende                               sonstiger Vögel\"\nZeile eingefügt:\neingefügt.\n,,§ 9a Verbringungsverbot für Tiere\".                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nb) In der den § 11 betreffenden Zeile wird vor dem\n,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel\nWort „Verbringungsverbot\" das Wort „Besonde-\ntierischer Herkunft im Sinne des § 1 Nr. 1 der\nres\" eingefügt.\nFuttermittel-Einfuhrverordnung.\"\nc) Nach der den § 14 betreffenden Zeile werden\nfolgende Zeilen eingefügt:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial\na) In Nummer 6 werden\n§ 14b Besondere Bestimmungen für unbearbei-\naa) nach dem Wort „Fasanen,\" das Wort „Flach-\ntete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\nFederteile\".                                                        brustvögel,\" eingefügt und\nd) Die den § 23 betreffende Zeile wird gestrichen.                          bb) die Worte „Strauße,\" und „Trappen,\" ge-\nstrichen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                 b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern\n1. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der           eingefügt:\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen\nvon Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268         ,, 14a. Rohmaterial:\nS.35),                                                                                Drüsen, innere Organe und sonstige Pro-\n2. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-                       dukte oder Nebenprodukte der Schlach-\nseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,\nEizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in\ntung, die zur Herstellung pharmazeutischer\ndie Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen                     oder technischer Erzeugnisse bestimmt sind;\nGemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 268 S. 54),                              14b. lmkereierzeugnisse:\n3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die                        Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den                       Pollen, die ausschließlich zur Verwendung\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nin der Imkerei bestimmt sind;\".\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A            c) In Nummer 16 Buchstabe a werden nach dem\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-\nerreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993              Wort „Rindern\" die Worte ,, , Schafen oder Ziegen\"\nNr. L 62 S. 49).                                                            eingefügt.","2464                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe § 14 Abs. 4 Nr. 1 oder\n11                             1. einen von der zuständigen Behörde zu diesem\n§ 15 Abs. 1\" durch die Angabe § 14 Abs. 5, § 14a\n11                              Zweck zugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder\nAbs. 2, § 14b Abs. 2 oder§ 15 Abs. 2\" ersetzt.                      2. einen Lagerbetrieb\nverbracht werden.\n6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen\n„Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß\neinem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30\nSatz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung                      1. die unbearbeitete Ware\neines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\"                          a) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von\nTierseuchenerregern ausgeschlossen ist,\n7. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) einer Behandlung unterworfen wird, durch die\n.. §9a                                         Tierseuchenerreger abgetötet werden,\nVerbringungsverbot für Tiere                       2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub\neiner Behandlung unterworfen werden, durch die\nEs ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1\ngenannten Arten innergemeinschaftlich zu verbrin-                        Tierseuchenerreger abgetötet werden, und\ngen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten              3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder\nVoraussetzungen erfüllen.\"                                               entseucht werden.\"\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                    10. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Der Überschrift wird das Wort „Besonderes\" vor-                   „Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen\nangestellt.                                                     dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten die Zulassungen von\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-\nder Absatz wird angefügt:                                       1. Märkten nach § 12 Abs. 2,\n.. (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen             2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,\nvon Tieren und Waren nach anderen Mitglied-                     3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13\nstaaten bis zur Veröffentlichung einer Bekannt-                     Abs.3,\nmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn\nihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kennt-                4. Fischhaltungst;>etrieben nach § 14 Abs. 5,\nnis gebracht worden ist.\"                                       5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2,\nauch in Verbindung mit § 36,\n9. Nach § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt:                    6. Bearbeitungsbetrieben nach § 14b Abs. 2, auch\n11 § 14a                                    in Verbindung mit § 36, und\nBesondere Bestimmungen für Rohmaterial                     7. Betrieben nach § 15 Abs. 2\n(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitglied-                 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zu-\nstaat nur unmittelbar in                                             lassungen mit.\"\n1. einen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futter-               11. § 23 wird aufgehoben.\nmittel-Herstellungsverordnung oder\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem                   12. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.\nZweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb\nverbracht werden.                                                13. § 25 wird wie folgt geändert:\n(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zuge-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die                                            .. Einfuhrverbote\".\nBestimmungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buch-\nstabe a bis f der Entscheidung 92/183/EWG der                        b) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nKommission vom 3. März 1992 zur Festlegung von all-                         ,,(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in\ngemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimm-                        Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem\ntem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungs-                       Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes\nbetriebe aus Drittländern, die mit der Entscheidung                      nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in bezug auf die\n79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt                      jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten,\nsind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils geltenden                   wenn\nFassung eingehalten werden.\n1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die be-\n§14b                                           treffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche\nBesondere Bestimmungen für unbearbeitete                               amtlich festgestellt und\nBorsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile                      2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundes-\n(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn                           ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nund Federteile in Mengen von mehr als 500 Gramm                              Forsten im Bundesanzeigerbekanntgemacht\naus einem anderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittel-                    worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit\nbar in                                                                  dem Tage der Bekanntmachung.\"","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. D.ezember 1993                                2465\nc} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in ihm              17. § 37 wird wie folgt geändert:\nwerden die Worte „und Waren\" durch die Worte                a) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils nach dem\n,, , Waren und Gegenstände\" ersetzt.                             Wort „Freizone\" die Worte „oder ein Freilager\"\nd) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz                       eingefügt.\neingefügt:                                                  b) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „und Waren\"\ndurch die Worte ,, , Waren und Gegenstände\" er-\n,,(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von\nsetzt.\nTieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und\nAnlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem                c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nDrittland bis zur Veröffentlichung einer Bekannt-                  ,,(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften ent-\nmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn                    sprechen, dürfen in einer Freizone oder einem\nihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland                Freilager nur behandelt werden, soweit dies für\nvorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.\"                ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in\ne) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4                    Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung\nund 5; in dem neuen Absatz 4 werden die Worte                   darf hierbei nicht verändert werden.\"\n,,und Waren\" durch die Worte,,, Waren und Gegen-\nstände\" ersetzt.                                        18. In § 38 Nr. 1 werden nach dem Wort „drei\" die Worte\n,,- im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das\nMuttertier mit dem gesamtem Wurf, wenn dieser\n14. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:                          weniger als drei Monate alt ist-\" eingefügt.\n,,(4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern\noder Teilen von Drittländern ist die Einfuhrunter-            19. § 39 wird wie folgt geändert:\nsuchung nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen,                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nwenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende\nDrittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes                                         ,,Waren\".\nin einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die                         b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund                             „b) wenn\na} des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG                            aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von                        senen Behältnis mit einem Fe-Wert von\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von                           mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder\naus Drittländern in die Gemeinschaft einge-\nbb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige\nführten Tieren und zur Änderung der Richtlinie                        Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,\n89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG                                 die die Europäische Gemeinschaft auf\n(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) oder                                        Grund des Artikels 3 der Richtlinie\nb) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG                            72/462/EWG oder des Artikels 9 der\ndes Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-                             Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkon-                          26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-\ntrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft                      lichen Bedingungen für den innergemein-\nschaftlichen Handel mit frischem Geflü-\neingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373\ngelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-\nS. 1)\nländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen und                                hat, und das Bundesministerium für\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-                                diese Entscheidung im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat,\".\ngemacht\nhat.\"                                                             c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:\n„4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach\n§ 25 Abs. 1 oder 2 -\n15. In § 30 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                                      a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis\nzu 30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück\n„ 1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der\nerlegten Wildes,\nRichtlinie 91 /496/EWG in der jeweils geltenden\nFassung und                                                           b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäi-\nschen Ländern,\n2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30\nder Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils gelten-                     die im Reiseverkehr zum persönlichen Ge-\nden Fassung\".                                                         brauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-\npersonen zu nichtgewerblichen Zwecken\ninnergemeinschaftlich verbracht oder einge-\n16. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                                  führt werden.\"\n,,§36\nEingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete          20. § 41 wird wie folgt geändert:\nBorsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFür eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für ein-                ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\ngeführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn                   Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nund Federteile gilt § 14b jeweils entsprechend.\"                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","2466                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2              b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\nSatz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3\noder 4, auch in Verbindung mit§ 25 Abs. 5, § 24                 ,,(4) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbs-\noder§ 37 Abs. 1 oder mit einer Zulassung nach                 mäßig\n§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 5 oder 7,                 1. Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus\n§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36,                         Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von\n§ 14b Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 36, § 15                     Klauentieren,\nAbs. 2, § 20 Satz 2, § 28 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-                   2. Erzeugnisse aus Blut oder Häuten von Ein-\nlage,                                                              hufern oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19                       3. Waren nach den Nummern 6 bis 9 der Anlage 1\nAbs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder§ 31 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 oder                                             innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat\ndies bis zum 30. Juni 1994 der zuständigen\n3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 11                      Behörde anzuzeigen.\nAbs. 2 oder § 25 Abs. 3\n(5) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits\nzuwiderhandelt.\"\n1. Rohmaterial gelagert und sortiert,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Borsten, Haare, Wolle, Federn oder Federteile\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 2\"\nbearbeitet\ndurch die Angabe,,§ 43 Abs. 2 oder 4\" ersetzt.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 1\"                    haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläu-\ndurch die Angabe,,§ 11 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.               fige Zulassung erlischt, wenn nicht\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer ein-                       1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer end-\ngefügt:                                                           gültigen Zulassung im Falle\n,,6a. entgegen § 9a ein Tier innergemein-                         a) des Satzes 1 Nr. 1 nach§ 14a Abs. 2,\nschaftlich verbringt,\".\nb) des Satzes 1 Nr. 2 nach § 14b Abs. 2\ndd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:                                                           beantragt wird, oder\n,, 14a. entgegen § 14a Abs. 1, auch in Verbin-               2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\ndung mit § 36, Rohmaterial oder ent-                      der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\ngegen § 14b Abs. 1 , auch in Verbindung                   den Antrag.\"\nmit § 36, unbearbeitete Borsten, Haare,\nWolle, Federn oder Federteile aus           22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Mitgliedstaat verbringt\noder einführt,\".                                a) In Nummer 1 werden die Worte „und Felle\" durch\ndie Worte ,, , Blut einschließlich Blutserum, Erzeug-\nee) Nummer 19 wird gestrichen.\nnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle\"\nff)  In Nummer 20 wird die Angabe ,,§ 24 Satz 1\"                  ersetzt.\ndurch die Angabe,,§ 24\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Worte „und Blut ein-\ngg) Die Nummern 21 und 21 a werden durch fol-                     schließlich Blutserum\" durch die Worte ,, , Blut ein-\ngende Nummer ersetzt:                                        schließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und\nErzeugnisse aus Häuten\" ersetzt.\n„21. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder§ 26\nAbs. 1, jeweils auch in Verbindung mit           c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern an-\n§ 37 Abs. 3, ein Tier, eine Ware oder                 gefügt:\neinen Gegenstand einführt,\".\n„6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen\nhh) In Nummer 28 wird das abschließende Wort                            einschließlich unbehandelter Jagdtrophäen,\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\n7. Rohmaterial, soweit nicht in den Nummern 1\nii)  In Nummer 29 wird der abschließende Punkt\nbis 6 genannt,\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.\n8. lmkereierzeugnisse,\njj)  Nach Nummer 29 wird folgende Nummer\nangefügt:                                                      9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen\n,,30. entgegen § 37 Abs. 7 eine Ware be-                           Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel-\nhandelt.\"                                                   und Austernschalen, auch geschrotet oder\ngemahlen.\"\n21. § 43 wird wie folgt geändert:\n23. In Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 wird die Spalte 1 wie folgt\na) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 1\"                gefaßt\ndie Worte „in der am 1. Januar 1993 geltenden\nFassung\" eingefügt.                                          ,, 1. Rohmaterial\".","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                 2467\n24. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\n,,(zu § 8 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 3)\".\nb) In der Überschrift zu Spalte 2 wird das Wort „amtstierärztliche\" gestrichen.\nc) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„3a.  Wildklauentiere            Bescheinigung nach Artikel 6 der      Artikel 6 Abschnitt A Nr. 1\nRichtlinie 92/65/EWG des Rates        Buchstabe c der Richtlinie\nvom 13. Juli 1992 über die tier-      92/65/EWG in der jeweils geltenden\nseuchenrechtlichen Bedingungen        Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\nfür den Handel mit Tieren, Samen,     90/425/EWG in der jeweils\nEizellen und Embryonen in der         geltenden Fassung\".\nGemeinschaft sowie für ihre Ein-\nfuhr in die Gemeinschaft, soweit\nsie diesbezüglich nicht den\nGemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Abschnitt I der Richtlinie\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG\nNr. L 268 S. 54),in der jeweils\ngeltenden Fassung\nbb) Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                    3\n„4a.   Affen und Halbaffen       Bescheinigung nach Artikel 5           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nAbs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG        92/65/EWG in der jeweils geltenden\nin der jeweils geltenden Fassung       Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n4b.  Hunde und Hauskatzen      Bescheinigung nach Artikel 10          Artikel 10 der Richtlinie\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie      90/425/EWG in der jeweils\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     geltenden Fassung\nFassung\n4c.  Hasen und Kaninchen       Bescheinigung nach Artikel 9           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nAbs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG        92/65/EWG in der jeweils geltenden\nin der jeweils geltenden Fassung       Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\n90/425/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\".\ncc) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„Sa.   Papageien                 Bescheinigung nach Artikel 7           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nund Sittiche              Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\njeweils geltenden Fassung              90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\".\ndd) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n,,7.   Bienen                    Bescheinigung nach Artikel 8           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nBuchstabe b der Richtlinie             92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     Fassung, Artikel 10 der Richtlinie\nFassung                                90/425/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\".","2468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nd) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2.1 werden in Spalte 1 die Worte,, , gereinigte und gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen,\nDärme und Harnblasen dieser Tierarten\" durch die Worte „von Tieren dieser Arten\" ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,2.1 a gereinigte und ge-        Bescheinigung nach Anhang 1            Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nsalzene, getrocknete      Kapitel 2 Abschnitt Ader Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\noder erhitzte Mägen,      92/118/EWG des Rates vom\nDärme und Harnblasen      17. Dezember 1992 über die tier-\nvon Tieren dieser Arten   seuchenrechtlichen und gesund-\nheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen\nUrsprungs in der Gemeinschaft\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den Gemeinschaftsregelungen\nnach Anhang A Kapitel I der Richt-\nlinie 89/662/EWG und - in bezug\nauf Krankheitserreger- der Richt-\nlinie 90/425/EWG unterliegen\n(ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der\njeweils geltenden Fassung\n2.1 b Rohmaterial               Bescheinigung nach Artikel 13          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 2 Buchstabe b der Richtlinie      in der jeweils geltenden Fassung\".\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\ncc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n„3a.     Fleisch erlegten Wildes  Bescheinigung nach Artikel 3           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAbs. 4 Buchstabe iii der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n92/45/EWG des Rates vom\n16. Juni 1992 zur Regelung der\ngesundheitlichen und tierseuchen-\nrechtlichen Fragen beim Erlegen\nvon Wild und bei der Vermarktung\nvon Wildgeflügel (ABI. EG Nr. L268\nS. 35) in der jeweils geltenden\nFassung\n3b.    ganze Stücke             Bescheinigung nach Artikel 5           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nerlegten Wildes          Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie       in der jeweils geltenden Fassung\".\n92/45/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\ndd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,6a.    Eizellen und Embryonen Bescheinigung, die für die be-           Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG\nvon Pferden, Schweinen, treffende Ware und den jeweiligen       in der jeweils geltenden Fassung,\nSchafen und Ziegen       Verwendungszweck in einer Ent-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nscheidung vorgeschrieben ist, die      in der jeweils geltenden Fassung,\ndie Europäische Gemeinschaft           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nauf Grund des Artikels 11 Abs. 3       92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung\njeweils geltenden Fassung erlassen\nund das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und\nForsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                               2469\n2                                     3\n6b.    Samen von Pferden,        Bescheinigung, die für die be-     Artikel 9 der Richtline 89/662/EWG\nSchafen und Ziegen       treffende Ware und den jeweiligen    in der jeweils geltenden Fassung,\nVerwendungszweck in einer Ent-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nscheidung vorgeschrieben ist, die   in der jeweils geltenden Fassung,\ndie Europäische Gemeinschaft        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nauf Grund des Artikels 11 Abs. 2    92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der     Fassung\".\njeweils geltenden Fassung erlassen\nund das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und\nForsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat\nee) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern angefügt:\n2                                    3\n„ 13.   Häute von Einhufern       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nund Klauentieren          Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\n92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n14.   Erzeugnisse aus           Bescheinigung nach Artikel 13       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nverarbeiteten Häuten      Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie   in der jeweils geltenden Fassung\n90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n15.    Blut einschließlich       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nBlutserum und             Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\nErzeugnisse aus Blut      92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n16.    Knochen und Erzeug-       Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnisse aus Knochen,        Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung\neinschließlich unbehan-   92/118/EWG in der jeweils\ndelter Jagdtrophäen       geltenden Fassung\n17.    unbearbeitete Borsten,    Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nHaare, Wolle, Federn      Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\nund Federteile in         92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nMengen von mehr           geltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\nals 500 g\n18.    lmkereierzeugnisse        Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nNr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\n92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\n19.    Dünger tierischer Her-    Bescheinigung nach Artikel 4        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkunft, ausgenommen        Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie    in der jeweils geltenden Fassung,\nGuano, kohlensaurer       92/118/EWG in der jeweils           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nKalk sowie Muschel-       geltenden Fassung                   in der jeweils geltenden Fassung\".\nund Austernschalen,\nauch geschrotet oder\ngemahlen\n25. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage4\n(zu §§ 9, 24, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 und§ 28 Satz 1)\nTiere und Waren,\nderen Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\n1. Tiere\n1. Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren und jünger als sechs Monate sind","2470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nII. Waren\n1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden sind\n2. Samen von Hausrindern, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist\n3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist\".\n26. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage5\n(zu§ 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                                                  Voraussetzungen\n2\n1. Frettchen, Füchse und Nerze                 Die Tiere\n1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs\nMonate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut\namtlich festgestellt worden ist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt\ngekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.\n2. Vögel, ausgenommen Geflügel,                Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\nPapageien und Sittiche                     1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest\namtlich festgestellt worden ist oder\n2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der New-\ncastle-Krankheit unterliegt.\"\n27. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:\n2                                        3\n„1.  Tiere\n1. Affen und Halbaffen              Anforderungen nach Anhang C              Bestimmungen nach Anhang C\nNr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG           Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung         in der jeweils geltenden Fassung\n2. Geflügel\n2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,        Anforderungen nach Anhang II             Bestimmungen nach Anhang II\neinschließlich Eintagsküken,    Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG      Kapitel II Buchstabe A und Anhang III\nin Sendungen von mehr           in der jeweils geltenden Fassung         der Richtlinie 90/539/EWG\nals 19 Tieren                                                            in der jeweils geltenden Fassung\".\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                       3\n„ 1a. Eizellen und Embryonen     Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nvon Pferden, Schweinen,     Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG      Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nSchafen und Ziegen          in der jeweils geltenden Fassung         in der jeweils geltenden Fassung\".\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                       3\n,,3a. Samen von Pferden,         Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nSchafen und Ziegen          Kapitel I und II der Richtlinie          Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\n92/65/EWG in der jeweils geltenden        in der jeweils geltenden Fassung\".\nFassung","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                2471\n28. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„ 1. Wildklauentiere                  Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\"\nbb) Die bisherigen Nummern 1, 1.1 und 1.2 werden die Nummern 2, 2.1 und 2.2.\ncc) Nach der neuen Nummer 2.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n,,3. Hunde und Hauskatzen             Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung vor-\ngeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 1O Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\".\ndd) Die bisherigen Nummern 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 4, 4.1 und 4.2.\nee) Nach der neuen Nummer 4.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„5. Papageien und Sittiche            Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\"\nff)  Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.\nb) In Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:\n2\n„5. Rohmaterial                       Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis ,,Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen\noder technischen Erzeugnissen\"\".\n29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                      3\n„ 1.   Wildklauentiere           Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\".\nbb) Die bisherigen Nummern 1, 2, 2.1 und 2.2 werden die Nummern 2, 3, 3.1 und 3.2.\ncc) In der neuen Nummer 2 werden in Spalte 1 die Worte „ausgenommen Tiere nach Nummer 1\" angefügt.\ndd) Nach der neuen Nummer 3.2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                      3\n,,4.   Affen und Halbaffen       Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n5.   Hunde und Hauskatzen      Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung\n6.   Hasen und Kaninchen       Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie       Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung","2472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2                                    3\n7.    Frettchen, Füchse         Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nund Nerze                 92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\nee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 8.\nff) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„9.     Vögel, ausgenommen        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nGeflügel                  92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\ngg) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 10.\nhh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer angefügt:\n2                                    3\n„11.    Bienen                    Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:\n2                                    3\n,,2a.   gereinigte und gesal-     Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nzene, getrocknete oder    Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nerhitzte Mägen, Därme     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\nund Harnblasen von\nTieren nach Nummer 2\n2b.   Rohmaterial               Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\".\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n„3a.    Eizellen und Embryonen Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie        Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nvon Pferden, Schweinen, 92/65/EWG in der jeweils geltenden     92/65/EWG in der jeweils geltenden\nSchafen und Ziegen        Fassung                              Fassung\".\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                    3\n,,5a.   Samen von Pferden,        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie     Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nSchafen und Ziegen        92/65/EWG in der jeweils geltenden   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                              Fassung\".\ndd) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern angefügt:\n2                                    3\n„9.   Fleisch von Säugetieren Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe a der       Artikel 1OAbs. 2 Buchstabe c der\nwildlebender Arten,       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ndie in Zuchtbetrieben     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\ngehalten wurden,\nund von Wildgeflügel,\ndas in Zuchtbetrieben\ngehalten wurde\n10.   Fleisch erlegten Wildes   Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der    Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils  Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                2473\n2                                    3\n11.   ganze Stücke erlegten      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n12.   Fleisch von                Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nHauskaninchen              Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n13.   Häute von Einhufern        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nund Klauentieren           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n14.   Erzeugnisse aus            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nverarbeiteten Häuten        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n15.  Blut einschließlich         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nBlutserum und               Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nErzeugnisse aus Blut        geltenden Fassung                    geltenden Fassung\n16.  Knochen und Erzeug-        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nnisse aus Knochen,          Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\neinschließlich unbehan-     geltenden Fassung                    geltenden Fassung\ndelter Jagdtrophäen\n17.  ausgelassene Fette         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nund Schmalz                 Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                    geltenden Fassung\n18.  lmkereierzeugnisse         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                     geltenden Fassung\n19.  Unbearbeitete Wolle,       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nHaare, Borsten, Federn     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nund Federteile             geltenden Fassung                     geltenden Fassung\n20.  Dünger tierischer Her-     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nkunft, ausgenommen         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nGuano, kohlensaurer        geltenden Fassung                     geltenden Fassung\".\nKalk sowie Muschel- und\nAusternschalen, auch ge-\ntrocknet oder gemahlen\n30. Nach Anlage 9a wird folgende Anlage eingefügt:\n„Anlage9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot\nder Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                                   Seuche                              Zeitraum\n2                                    3\n1. Tiere\n1. Rinder                              Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche              12 Monate\nder Rinder, Hämorrhagische\nSeptikämie der Rinder, Rinderpest\n2. Schweine                            Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,            12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(feschener Krankheit), Schweinepest\n3. Schafe und Ziegen                   Maul- und Klauenseuche                24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Pest der         12 Monate\nkleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,\nPockenseuche der Schafe und\nZiegen\nStomatitis vesicularis specifica       6 Monate","2474                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArt                                 Seuche                                 Zeitraum\n2                                       3\n4.      Pferde                               Pferdepest, Venezolanische             24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz                     6 Monate\nII.    Waren\n1.     Fleisch - ausgenommen\nFleisch, das in einem luftdicht\nverschlossenen Behältnis\nmit einem Fe-Wert von\nmindestens 3,00 erhitzt\nworden ist - von\n1.1 Rindern                                 Maul- und Klauenseuche,                12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                               Afrikanische Schweinepest,              12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(feschener Krankheit), Maul-\nund Klauenseuche, Schweinepest\n1 .3 Schafen und Ziegen                      Maul- und Klauenseuche                 12 Monate\".\n31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt: ,,(zu § 25 Abs. 2 und 3)\".\nb) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verbote\" das Wort „Besondere\" eingefügt.\nArtikel 2                                    (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt wer-\nÄnderung                                  den, wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorge-\nder Futtermittel-Einfuhrverordnung                      sehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für\nBescheinigungen Muster oder Vordrucke vorge-\nDie Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der               schrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muß\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),                     jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternati-\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes vom              ven bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-\nMustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es\nändert:\nsich handelt um\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:                            1. nicht zutreffende Alternativen,\n„Verordnung                             2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen                     dungszweck nicht gefordert werden, oder\nsowie die Einfuhr und die Durchfuhr                  3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund\nvon Futtermitteln tierischer Herkunft                     dieser Verordnung von der zuständigen Behörde\n(Futtermittel-Einfuhrverordnung)\".\ngenehmigt worden ist.\"\n2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Durchfuhr:                                                4. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nEinfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-                                        ,,§2a\nliches Verbringen eingeführter Sendungen mit\nanschließender Ausfuhr.\"                                      (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel tierischer Her-\nkunft der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten inner-\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         gemeinschaftlich verbringen oder einführen will, hat\ndies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\n,,§2\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung                   einer Zulassung nach § 2c Abs. 2 oder nach § 2 Abs. 2\nmüssen der zuständigen Behörde im Original oder im                der Futtermittel-HersteUungsverordnung bedürfen.\nFalle des § 5e Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt             Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten\nwerden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit              Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in\neiner amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung                  einem Register.\nversehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die\n(2) Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, hat\nfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müs-\nsen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitglied-              1 . über die von ihm innergemeinschaftlich verbrach-\nstaates ausgestellt sein.                                              ten und eingeführten Futtermittel Buch zu führen,","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2475\n2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn             stellung von Futtermitteln bestimmt sind, dürfen aus\nals Empfänger der Futtermittel ausweisen, aufzu-        einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen\nbewahren.                                               Betrieb verbracht werden, der\nAus der Buchführung müssen folgende Angaben zu                 1. als Verarbeitungsbetrieb nach § 2 Abs. 2 der Fut-\nentnehmen sein:                                                    termittel-Herstellungsverordnung zugelassen wor-\n1. Ort und Tag der Übernahme der Futtermittel sowie                den ist,\nName und Anschrift des bisherigen Besitzers,           2. seinen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futtermit-\n2. Tag der Abgabe der Futtermittel sowie Name und                   tel-Herstellungsverordnung angezeigt hat oder\nAnschrift des Erwerbers,                               3. als Lager- und Sortierbetrieb von der zuständigen\n3. Art und Menge der Futtermittel.                                  Behörde zugelassen worden ist.\n§ 24 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.\"                (2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zugelas-\nsen werden, wenn sichergestellt ist, daß bei der Lage-\n5. Die Überschrift des II. Abschnitts wird wie folgt ge-           rung der Rohware eine Verschleppung von Tierseu-\nfaßt:                                                          chenerregern ausgeschlossen ist.\n,,II. lnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr\".             (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-\nlen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n6. Vor§ 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:                  schaft und Forsten die Zulassung von Lager- und Sor-\ntierbetrieben nach Absatz 2 sowie die Rücknahme\n,,§2b\noder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1     die zugelassenen Lager- und Sortierbetriebe unter\nSpalte 1 genannten Arten dürfen innergemeinschaft-            Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-\nlich nur verbracht werden, wenn sie von einer                 anzeiger bekannt.\nBescheinigung begleitet sind, die dem dort für sie in\nSpalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorge-                    (4) Futtermittel nach Absatz 1 dürfen nur in Trans-\nschriebenen Muster entspricht. Die Bescheinigung               portbehältnissen, die\nnach Satz 1 muß im Falle von Futtermitteln nach               a) flüssigkeitsdicht und\nAnlage 1 Spalte 1 Nr. 2 - ausgenommen Federmehl\nund Fischmehl - und Nr. 4 mit folgendem Zusatzver-            b) mit dem Namen und der Anschrift des Empfängers\nmerk versehen sein:                                                  und dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung\nvon Futtermitteln\" gekennzeichnet sind,\n„Das Futtermittel besteht nicht aus\nverbracht werden.\na) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkörpertei-\nlen oder Erzeugnissen, die im Vereinigten König-                                   §2d\nreich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken ein-           (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von\ngeführt worden sind, oder                               Futtermitteln tierischer Herkunft ist verboten, wenn\nb) Fleischmehl, Fleiscl1knochenmehl oder Tiermehl,             und soweit sie auf Grund einer nach Artikel 9 der\ndas im Vereinigten Königreich hergestellt oder von      Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember\ndort eingeführt worden ist,                             1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf\nund enthält solches Material nicht.\"\nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395\nAbweichend hiervon dürfen Futtermittel mit Ursprung            S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der\nin einem Drittland innergemeinschaftlich nur ver-              Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat\nbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung            beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-\nnach Satz 1 von der Bescheinigung nach § Se und                lichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bun-\neiner beglaubigten Kopie der Bescheinigung nach § 3            desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nAbs. 1 begleitet sind.                                         Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das inner-               bekanntgemacht hat. Dieses Bundesministerium\ngemeinschaftliche Verbringen ohne Bescheinigung                macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-\nim Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung               desanzeiger bekannt.\n1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland                (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen\nin ein Drittland oder                                   von Futtermitteln tierischer Herkunft nach anderen\nMitgliedstaaten bis zur Veröffentlichung einer\n2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat\nBekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,\nin ein Drittland\nwenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur\nverbracht werden soll. Diese Sendungen unterliegen             Kenntnis gebracht worden ist.\nder zollamtlichen Überwachung.\n§2e\n(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen von\nFuttermitteln tierischer Herkunft der nicht in Anlage 1            Der Empfänger von Futtermitteln tierischer Her-\nSpalte 1 genannten Arten bedarf der Genehmigung.               kunft aus einem anderen Mitgliedstaat hat der für den\nBestimmungsort zuständigen Behörde die voraus-\n§2c\nsichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und\n(1) Drüsen, innere Organe und sonstige Produkte           Menge mindestens einen Werktag vorher anzu-\noder Nebenprodukte der Schlachtung, die zur Her-               zeigen.\"","2476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                      b) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das einlei-\n,,§ 3                                tende Wort „von\" durch das Wort „bei\" ersetzt.\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1        c) In Nummer 1 werden ferner die Worte „der amt-\nSpalte 1 genannten Arten dürfen aus Drittländern oder             lichen Bescheinigung bedarf es nicht für die Fut-\nbestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt                 termittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten\nwerden, wenn                                                      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\" ge-\nstrichen.\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\neiner Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-\n10. § Sa wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\npäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 1O\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des                                      ,,§5a\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu-                (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-            der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist verboten,\ngen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen            wenn und soweit\nUrsprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg-        1 . ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die\nlich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelun-             Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar-\ngen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie                    tikels 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserre-                 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund-\nger der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI.               regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\nEG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden              dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis-\nFassung erlassen hat, und                                     sen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung im Hinblick auf das betreffende Drittland\n2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die für             oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlas-\ndie betreffenden Futtermittel in einer Entscheidung           sen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und\nvorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-\nschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buch-             2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nstabe e der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils               schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundes-\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende              anzeiger bekanntgemacht hat. Dieses Bundes-\nDrittland oder den betreffenden Teil erlassen hat,            ministerium macht auch die Aufhebung der Maß-\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesan-                (2) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von\nzeiger bekanntgemacht hat. Sieht die Bescheinigung             Futtermitteln tierischer Herkunft der in Anlage 1\nnach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor,           Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur\nso ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beach-             Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach\ntung dieser Beschränkung zulässig.                             Absatz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von            Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kennt-\nFuttermitteln tierischer Herkunft, vorbehaltlich der           nis gebracht worden ist.\n§§ 4 und 5, genehmigt werden, solange im Hinblick                 (3) Ferner ist die Einfuhr von Futtermitteln tieri-\nauf das betreffende Drittland oder den betreffenden            scher Herkunft, die für einen anderen Mitgliedstaat\nTeil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen               bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des\nnoch nicht ergangen sind.\"                                     Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die\nstrengere Anforderungen als das deutsche Recht\n8. § 4 wird wie folgt geändert:                                   stellen, und die das Bundesministerium für Ernäh-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat.\naa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" wird gestrichen.\nbb) In Satz 1 werden                                                                   §Sb\naaa) die Worte „Der Genehmigung nach § 3                (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nAbs. 1 bedarf nicht die Einfuhr von\"          der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Arten ist nur über\ndurch die Worte „Abweichend von § 3           Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen\nist die Einfuhr ohne Genehmigung zu-          zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung,\nlässig bei\" und                               Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\nbbb) die Angabe „Anlage 1\" durch die An-\ngabe „Anlage 1a\"                              anzeiger bekanntgemacht hat.\nersetzt.                                                (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von\nFuttermitteln tierischer Herkunft über Zollstellen mit\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nzugeordneten Grenzübergangsstellen, die das Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n9. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\na) In der Einleitung werden die Worte „Der Genehmi-            rium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntge-\ngung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht die Ein-          macht hat, zulässig, wenn diese Futtermittel tierischer\nfuhr\" durch die Worte „Abweichend von § 3 ist die          Herkunft unverzüglich unter Zollaufsicht von der\nEinfuhr ferner ohne Genehmigung zulässig\"                 Grenzübergangsstelle zur nächstgelegenen Grenz-\ne·rsetzt.                                                 kontrollstelle verbracht werden.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2477\n§5c                              so kann die zuständige Behörde an Stelle der Ausfuhr\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft der in Anlage 1       genehmigen, daß die Sendung im Inland unter amt-\nSpalte 1 genannten Arten unterliegen bei der Einfuhr           licher Aufsicht nachbehandelt oder nach näherer\nder Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle               Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich\nund der physischen Untersuchung bei der Grenzkon-              beseitigt wird. Im Falle der Nachbehandlung gilt\ntrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Futtermitteln       Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2, entsprechend.\ntierischer Herkunft, die über eine Grenzübergangs-                                         §Sd\nstelle eingeführt werden, dort die Dokumentenprü-                  Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die vor-\nfung und die Nämlichkeitskontrolle und bei der Grenz-          aussichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter\nkontrollstelle die physische Untersuchung durch-               Futtermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 Spalte 1\nzuführen.                                                      unter Angabe der Art und Menge mindestens einen\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Futter-            Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Grenz-\nmittel tierischer Herkunft aus Drittländern, die Ver-          kontrollstelle kann Ausnahmen genehmigen.\ntragspartei des Abkommens über den Europäischen                                            §5e\nWirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Doku-\nmentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlich-                  Führt die Untersuchung nach§ Sc zu dem Ergeb-\nkeitskontrolle und physischen Untersuchung.                    nis, daß Futtermittel tierischer Herkunft den Einfuhr-\nvorschriften entsprechen, so wird dem Verfügungs-\n(3) Futtermittel nach § 4 unterliegen ferner vor der        berechtigten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine\nzollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur               Bescheinigung ausgestellt, die in einer Entscheidung\nZollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum ak-              vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-\ntiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr                schaft auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30 der Richt-\noder zur Zollgutverwendung                                      linie 90/675/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo-              erlassen und die das Bundesministerium für\nnellen und                                                Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesan-\nzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Verfügungs-\n2. einer Untersuchung auf das Vorhandensein von\nberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Be-\nKnochenmaterial       ausgenommen in den Fällen           scheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau-\ndes § 4 Nr. 1, 2 und 4 -                                  bigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung\nin einem von der zuständigen Behörde bestimmten                 einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem\nUntersuchungsamt nach den Vorschriften der An-                  Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die\nlage 2. Der Antrag auf Untersuchung ist unter Beifü-            Teilung entstandenen Sendungen entsprechende\ngung der Urschrift der amtlichen Bescheinigung bei              Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2\nder zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige              ausgestellt.\nBehörde kann im Einzelfall genehmigen, daß                                                  § 5f\n1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird                    Für eingeführte Drüsen, innere Organe und son-\noder                                                      stige Produkte oder Nebenprodukte der Schlachtung,\ndie zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind,\n2. an Stelle der Urschrift eine amtlich beglaubigte\ngilt § 2c entsprechend.\"\nAbschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn die\nSendung in identifizierbare Teilsendungen auf-\n11 . § 6 wird wie folgt geändert:\ngeteilt wird und die Abschrift oder Ablichtung als\nausschließlich für die jeweilige Teilsendung gel-         a) In Absatz 1 werden\ntend gekennzeichnet ist.                                      aa) die Worte „und Knochenmaterial\" gestrichen\nDie Zollstelle überläßt dem amtlichen Probenehmer                        und\ndie nach Anlage 2 vorgeschriebene Zahl von Proben.                  bb) nach dem Wort „nur\" die Worte „aus anderen\nSie fertigt die Sendung erst ab, wenn ihr die zustän-                    Mitgliedstaaten verbracht oder\" eingefügt.\ndige Behörde die Einfuhrfähigkeit durch einen Ver-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „zulassen\"\nmerk auf der amtlichen Bescheinigung bestätigt hat.\ndurch das Wort „genehmigen\" ersetzt.\nDieser Vermerk lautet in den Fällen des§ 4 Nr. 3 und\n5: ,,Salmonellen und unzulässiges Knochenmaterial          12. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nnicht nachgewiesen. Einfuhrfähig\" und in den Fällen\ndes § 4 Nr. 1, 2 und 4: ,,Salmonellen nicht nachgewie-                                      ,,§ 7\nsen. Einfuhrfähig\".                                                (1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-\n(4) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2             kunft bedarf der Genehmigung, wenn diese unmittel-\nSalmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen                bar in das Inland eingeführt werden. Im Falle der\ndes § 4 Satz 2 mehr als 1 vom Hundert Knochenmate-              Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft, die in\nrial - festgestellt, so ist die Sendung unter zollamt-          eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,\nlicher Überwachung wieder auszuführen; die zustän-              darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn\ndige Behörde versieht die amtliche Bescheinigung                sichergestellt ist, daß die Futtermittel tierischer Her-\n- bei Teilsendungen die Abschrift oder Ablichtung - je          kunft räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten\nnach der getroffenen Feststellung mit dem Vermerk:              Waren gelagert werden.\n„Salmonellen nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig\" oder                (2) Futtermittel tierischer Herkunft müssen bei der\n„Unzulässiges Knochenmaterial nachgewiesen. Nicht               Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung begleitet\neinfuhrfähig\". Sind Salmonellen festgestellt worden,            sein. Futtermittel tierischer Herkunft, die über einen","2478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nanderen Mitgliedstaat durch das Inland durchgeführt               3. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung\nwerden, müssen zusätzlich von der Durchfuhrgeneh-                    mit Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht für\nmigung des von der Durchfuhr erstberührten Mitglied-                 die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nstaates begleitet sein.\n4. entgegen § 2b Abs. 1 oder§ 2d Abs. 1 Satz 1 oder\n(3) Für die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer               ohne Genehmigung nach § 2b Abs. 3 ein Futter-\nHerkunft gelten die §§ Sa bis Se - mit Ausnahme der                  mittel tierischer Herkunft innergemeinschaftlich\nphysischen Untersuchung nach§ Sc-entsprechend.                       verbringt,\n(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-           5. entgegen § 2c Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Ver-\nkunft erfolgt unter zollamtlicher Überwachung in Form                bindung mit § Sf, Drüsen, innere Organe oder\ndes Zollverschlusses.                                                 sonstige Produkte oder Nebenprodukte der\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Durch-              Schlachtung verbringt oder einführt,\nfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei                    6. entgegen § 3 Abs. 1 ein Futtermittel tierischer\nDurchfuhr im Seeschiffsverkehr. Die Absätze 3 und 4                   Herkunft aus einem Drittland oder einem\ngelten, mit Ausnahme der Möglichkeit einer stichpro-                  bestimmten Teil eines Drittlandes einführt,\nbenweisen Dokumentenkontrolle, nicht für die Durch-\nfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr und bei                    7. entgegen § Sa Abs. 1 oder 3 oder § Sb Abs. 1 ,\nAnlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Futtermit-                   jeweils auch in Verbindung mit§ 7 Abs. 3, ein Fut-\ntel tierischer Herkunft das Transportmittel oder das                  termittel tierischer Herkunft einführt,\nTransportbehältnis nicht verlassen.                                8. entgegen § 6 Abs. 1 Futtermittel tierischer Her-\n(6) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Durchfuhr von              kunft aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt\nFuttermitteln tierischer Herkunft, die in eine Freizone               oder einführt,\noder ein Freilager verbracht werden.\"                              9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial\nnicht beseitigt,\n13. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere\n,,(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-                  als dort bezeichnete Einrichtungen verwendet\nnen im Einzelfall für Versuchszwecke Ausnahmen von                    oder\nder Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Bescheinigung\n11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtun-\nnach § 5 Nr. 2 und 3 genehmigen, wenn auf andere\ngen nicht reinigt oder desinfiziert.\"\nWeise, insbesondere durch Nebenbestimmungen\nhinsichtlich der Behandlung der Ware nach der Ein-\nfuhr, sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen einge-       15. § 10 wird wie folgt geändert:\nschleppt oder weiterverbreitet werden.\"                          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Absatzbezeichnung sowie\n14. § 9 wird wie folgt gefaßt:\ndie Nummern 2 und 3 gestrichen.\n,,§9\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1        16. § 10a wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                                            ,,§ 10a\nvorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Betriebe, die am 1. Januar 1994 bereits Drüsen,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2b Abs. 2                  innere Organe und sonstige Produkte oder Neben-\noder 3, § 3 Abs. 2, § Sc Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4         produkte der Schlachtung, die zur Herstellung von\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, § Sd            Futtermitteln bestimmt sind, gelagert und sortiert\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs: 3, § 6             haben, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder§ 8             Zulassung erlischt, wenn nicht\nAbs. 2 oder mit einer Zulassung nach § 2c Abs. 2\nverbundenen vollziehbaren Auflage,                         1. bis zum 30. Juni 1994 die Erteilung einer endgülti-\ngen Zulassung nach § 2c Abs. 2, auch in Verbin-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3\ndung mit§ Sf, beantragt wird, oder\nSatz3 oder\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\n3. einer vollziehbaren Untersagung nach § 2d Abs. 2\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den\noder § Sa Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7\nAntrag.\nAbs.3,\n(2) Wer am 1. Januar 1994 bereits gewerbsmäßig\nzuwiderhandelt.\nFuttermittel tierischer Herkunft nach Anlage 1 inner-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2           gemeinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                 zum 30. Juni 1994 der zuständigen Behörde anzu-\noder fahrlässig                                                  zeigen.\n1 . entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 , § 2e, § Sd Satz 1 ,             (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 1994\nauch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder § 10a             entstanden sind, sind die in § 9 Abs. 3 in der am\nAbs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-     31. Dezember 1993 geltenden Fassung genannten\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                 Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-\n2. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung             ordnung in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fas-\nmit Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht         sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-\nvollständig Buch führt,                                   keiten weiter anzuwenden.","Nr. 74  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                 2479\n17. Vor Anlage 1 wird folgende neue Anlage eingefügt:\n„Anlage 1\n(zu §§ 2a, 2b, 3\nund §§ Sa bis 5d)\nlnnergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Futtermitteln\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt                                                 Bescheinigung\n2\n1.   Blut einschließlich Blutserum und Erzeugnisse         Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der\naus Blut, ausgenommen Blutmehl                        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n2.   Blutmehl, Federmehl, Fischmehl, getrocknete           Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie\nGrieben, Hornmehl, Huf- und Klauenmehl,               90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nTiermehl sowie Mischungen, die diese enthalten,\njeweils ausgenommen Futtermittel nach\nNummer4\n3.   Erzeugnisse aus verarbeiteten Häuten                  Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b der\nRichtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n4.   Futtermittel tierischer Herkunft für Hunde,\nKatzen, Vögel und sonstige Heimtiere\n4.1 in luftdicht verschlossenen Behältnissen               Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der\n(Konserven)                                           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n4.2 sonstige                                               Bescheinigung nach Artikel 13 der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n5.   Horn und Erzeugnisse aus Horn, ausgenommen            Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der\nHornmehl, Hufe und Klauen, ausgenommen                Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nHuf- und Klauenmehl, Knochen und Erzeugnisse\naus Knochen, ausgenommen Knochenmehl\n6.   Milch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse         Bescheinigung nach Anhang I Kapitel 1 Nr. 2 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n7.   Schmalz und ausgelassene Fette                        Bescheinigung nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung\".\n18. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 1a.                               oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des\nSC-Mediums bebrütet (Selektivanreicherung).\n19. Anlage 2 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                    Danach wird aus jeder Selektivanreicherung je\n„3. Die für die Untersuchungen verwendeten Medien                    eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material\nmüssen den Formulierungen nach den Normen                       fraktioniert auf je eine Brillantgrün-Phenolrot-\nder Internationalen Standardisierungs-Organisa-                 Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie\ntion zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder                  auf eine andere für die Salmonellendiagnostik\neiner vergleichbaren Untersuchungsvorschrift                    geeignete Platte ausgestrichen. Die beimpften\nentsprechen.                                                     Platten werden mit dem Deckel nach unten 18\nUnmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung                      bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet.\"\nwerden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als\nSammelprobe angelegt. Die Sammelprobe ist             20. Anlage 4 Abschnitt IV Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n- im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach               a) In Buchstabe a wird die Angabe „ 120 °C\" durch die\nZermahlen - mit der zehnfachen Gewichtsmenge                   Angabe „90 °C\" ersetzt.\ngepufferten Peptonwassers - bei stark sauren\noder säuernden Produkten mit verdoppelter Puf-             b) In Buchstabe b wird die Angabe „ 100 °C\" durch die\nfersubstanzmenge - homogen zu vermischen                       Angabe „90 °C\" ersetzt.\nund 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrü-\nten (Voranreicherung). Anschließend werden\nArtikel3\n0, 1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlo-\nrid-Malachitgrün-Medium nach Rappaport-Vas-              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nsiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voran-          und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1\nreicherung zu 100 ml Selenit-Cystin-Nährmedium        und 2 geänderten Verordnungen in der vom 1. Januar\n(SC-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei          1994 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums           bekanntmachen.","2480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel4                            mittel-Einfuhrverordnung jedoch erst an dem Tage in\nInkrafttreten                          Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Ar-       Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in\ntikel 2 Nr. 10 tritt hinsichtlich des § 5c Abs. 2 der Futter-   Kraft tritt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}