{"id":"bgbl1-1993-74-12","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=13","order":12,"title":"Zollverordnung (ZollV)","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":13,"num_pages":14,"content":["Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                 2449\nZollverordnung\n(ZollV)\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund der§§ 3, 23, 24, 25, 78 und 79 des Zollgeset-                                   §3\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. 1 S. 529), des § 25 des Zollverwaltungsgesetzes                                  Zollflugplätze\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125) sowie der                  (1) Die Zollflugplätze werden       im  Bundesanzeiger\n§§ 156 und 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März           bekanntgegeben.\n1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:                                                      (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem\nZollgebiet der Gemeinschaft ·ausfliegendes Luftfahrzeug\n§1\ninfolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer\nWarenverkehr über den Bodensee                    Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf\n(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich        der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von\ndes Untersees gelten Waren aus der Schweiz oder aus            diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die\nÖsterreich erst als in das Zollgebiet der Gemeinschaft         Ladung unverändert ist.\nverbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das              (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\ndeutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt         ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang\nsind.                                                          befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren\nals im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durch-\n(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des           führungsverordnung zum Zollkodex (Verordnung (EWG)\nKonstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem Zoll-       Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-\ngebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen           führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nschweizerischen oder österreichischen Hafen, an das           des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nschweizerische oder österreichische Ufer oder an damit        schaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1) angemeldet gelten und\nverbundene Anlagen gelangt sind.                                Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.\n(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2\n§2                               Abs. 3 sinngemäß.\nZollstraßen\n(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekannt-                                       §4\ngegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze begin-                            Zollandungsplätze;\nnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder strecken-                     Verkehrsgebote und -beschränkungen\nweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregister-\ntonnen sind.                                                      (1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann\nbestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder\n(2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwal-\ntungsgesetzes) sind befreit:                                   auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungs-\nplätze sind.\n1. Wasserfahrzeuge, die sich zwischen der seewärtigen\nBegrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft (See-            (2) Die Verkehrsgebote nach§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Zoll-\nzollgrenze) und der Küste und den Flußmündungen           verwaltungsgesetzes gelten\nbefinden,\n1. für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das\n2. beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,              Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der\nsoweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegen-               Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen\nstehen,                                                         sind,\na) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkom-      2. für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt\nmerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck              an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.\nvon Reisenden enthalten sind;\n(3} Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dür-\nb) Beförderungsmittel, die üblicherweise durch mensch-\nfen auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbin-\nliche Kraft bewegt werden;\ndung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen\nc) Waren im Sinne des Kapite.ls II der Verordnung         oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es\n(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983          nötig ist,\nüber das gemeinschaftliche System der Zollbefrei-\nungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1).                       1. um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen\noder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;\n(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung   2. um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den\ndes Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwal-              Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahren-\ntungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfor-              den Wasserfahrzeugen gilt Artikel 38 Abs. 2 Zollkodex\ndern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung                  (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\ndadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und                  12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der\nBeschränkungen nicht entgegenstehen.                                Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L302 S. 1)) sinngemäß.","2450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Ver-            2. im Postverkehr zur Überführung in den freien Verkehr\nkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des                 a) Postkarten und Briefe, ausschließlich mit Mitteilun-\nZollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beför-                 gen, oder Blindenpost,\nderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2\nder Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet                b) andere Postsendungen, wie Drucksachen, Briefe\ngelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegen-                    und Postpakete, darunter\nstehen.                                                                  aa) Sendungen mit Waren, die nicht mehr als\n50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen\n(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt                      sind Sendungen, die Alkohol, alkoholische\n§ 2 Abs. 3 sinngemäß.                                                        Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee oder lös-\nlichen Kaffee enthalten,\n§5                                        bb) Sendungen, die enthalten:\nBeförderungspflicht                                      aaa)   unentgeltlich an öffentliche Dienststellen\nder Mitgliedstaaten gerichtete Doku-\n(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zoll-                          mente,\ngebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus\neiner Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft                     bbb) zur unentgeltlichen Weitergabe be-\nsind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1                             stimmte Veröffentlichungen drittländi-\nZollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zoll-                                scher Regierungen und offizieller inter-\nflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschrän-                               nationaler Organisationen,\nkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß                            ccc)   an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten\nArtikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen:                                            gerichtete amtliche Drucksachen,\n1. zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vor-                    ddd) Unterlagen für Prüfungen, die im Zollge-\nübergehende Verwendung                                                          biet der Gemeinschaft von Einrichtungen\neines Drittlandes veranstaltet werden,\na) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im per-\nsönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und                         eee)   Vordrucke, die im Rahmen internatio-\nnach Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) 918/83                         naler Übereinkommen im internationalen\noder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind;                                 Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr ver-\nwendet werden,\nb) persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisen-\nfff)   schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise,\nden im Sinne des Artikels 684 der Durchführungs-\nKonnossemente, Frachtbriefe oder son-\nverordnung zum Zollkodex;\nstige Geschäftsunterlagen,\nc) Beförderungsmittel, die üblicherweise durch mensch-                   ggg) amtliche Drucksachen von Behörden\nliche Kraft bewegt werden, sofern sie als Rück-                             dritter Länder oder internationaler Behör-\nwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Ver-                               den sowie die internationalen Mustern\nwendung einfuhrabgabenfrei sind;                                            entsprechende Drucke, die von Verbän-\nd) Waren, die nach Kapitel I Titel IX und X der Verord-                         den in Drittländern an ihre Korrespon-\nnung (EWG) 918/83 einfuhrabgabenfrei sind;                                  denzverbände im Zollgebiet der Gemein-\nschaft zur Verteilung gerichtet werden,\ne) Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren land-\nund forstwirtschaftlicher Betriebe in unmittelbarer                  hhh) an Presseagenturen oder Verleger von\nZeitungen oder Zeitschriften gerichtete\nNähe der betreffenden Zollgrenze, die als Rückwa-\nPressephotographien, Diapositive und\nren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwen-\nKlischees von Pressephotographien,\ndung einfuhrabgabenfrei sind;\nauch mit Bildtext,\nf)  als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Wasserfahr-                        iii)   Steuermarken und ähnliche Marken, die\nzeuge inländischer Behörden, der Bundeswehr, der                            die Entrichtung von Abgaben in einem\nLotsen und des Seenotdienstes mit ihrem einfuhr-                            Drittland bestätigen,\nabgabenfreien Mundvorrat und ihren einfuhrabga-\nbenfreien Betriebsstoffen;                                           jjj)   gültige gesetzliche Zahlungsmittel, die\nan die Bundesbank oder Landeszentral-\ng) Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im                                banken sowie andere Geldinstitute ge-\nnicht gewerblichen Verkehr oder Gelegenheits-                               richtet sind,\nverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundes-\ncc) als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Sendun-\nministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze\ngen, die als unzustellbar an den Absender\nlanden; die Befreiung kann von Bedingungen und\nzurückgehen.\nAuflagen abhängig gemacht werden;\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e\nh) als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Luftfahrzeuge          ist das Verbringen der Waren auf Verlangen des Haupt-\ninländischer Behörden und der Bundeswehr mit            zollamts anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-\nihrem einfuhrabgabenfreien Bordvorrat und ihren         nungen treffen.\neinfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn\ni) einfuhrabgabenfreie Gemeinschaftswaren, die im           Zweifel daran bestehen, daß die Voraussetzungen für die\npersönlichen Gepäck zu nichtkommerziellen Zwecken       Befreiung von der Beförderungspflicht erfüllt sind, oder\naus einer Freizone in das übrige Zollgebiet mitge-      wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterlie-\nführt werden,                                           gen oder unterliegen können.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                   2451\n(4) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung        (2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße\ndes Warenverkehrs Befreiung von der Beförderungspflicht          die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht\nim Verwaltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die             werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zu-\nzollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird und           lässigem landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die\nVerbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.                 Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.\n(3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von\n§6                                 Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.\nGestellungsbefreiung im Postverkehr\nWaren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der                                           §8\nGemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestel-                         Form der Gestellungsmitteilung\nlung befreit.\nDie Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in\n§7                                 beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder\ndurch besonders angebrachter Vorrichtungen verheim-\nZuständige Zollstellen\nlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.\nfür die Gestellung bei der Einfuhr\nund beim Verbringen aus der Freizone\nin das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft                                              §9\n(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38                               Verbringen von Waren\nAbs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind:                      aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft\n1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsverkehr die                 (1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr den\nerste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,                 tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst über-\nwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen,\n2. im Seeverkehr die erste an der Zollstraße gelegene            daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförm-\nZollstelle; die Zuständigkeiten· nach den Artikeln 189,      lichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang\n192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zoll-            aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere\nkodex bleiben unberührt; bei Wasserfahrzeugen, die           von der Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungs-\nab der Seezollgrenze das Zollzeichen nach Anlage 2           maßnahmen beachtet werden.\nununterbrochen führen oder andere von der zustän-\ndigen Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungs-               (2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgaben-\nvorschriften beachten, und bei Wasserfahrzeugen der          pflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche\nBundeswehr jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle,       Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder\nLieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil\n3. im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der       des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzube-\nDurchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstelle         wahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche\nbei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den        Überwachungsmaßnahmen treffen.\nFällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsver-\nordnung zum Zollkodex die dort für die Kontrolle und\nFörmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätze, mit deren                                     §10\nZustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem                         Unterlagen zur Zollwertanmeldung\nZollflugplatz,\nSchriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung\n4. im Eisenbahnverkehr                                           mit einer Durchschrift oder anderen Vervielfältigung zur\na) für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die         Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverord-\nzur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist          nung zum Zollkodex beizufügen.\n(Eisenbahnzollstelle),\n§ 11\nb) für in internationalen Autoreisezügen transportierte\nKraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung                              Allgemeine Vorschriften\nzuständige Eisenbahnzollstelle,                                           zur Einfuhrabgabenfreiheit\nc) für Waren, die aus einer Freizone in das übrige              (1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den§§ 12 bis 20, 21\nZollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die         Abs. 2 und § 22 wird durch Überführung der Waren in den\nZollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenver-          freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das\nkehrs über die Freizonengrenze befugt ist,               Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.\nd) für andere Waren jede Eisenbahnzollstelle, bei der           (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im\nplanmäßig nach der Einfuhr zum ersten Male ge-           Sinne der §§ 12 bis 20, 21 Abs. 2 und § 22 ohne Zoll- und\nhalten wird; die Vorschriften über das vereinfachte      Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitglied-\ngemeinschaftliche Versandverfahren für Beförde-          staat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne\nrungen im Eisenbahnverkehr im Teil II Titel II Kapitel 7 Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des\nAbschnitt 3 der Durchführungsverordnung zum               Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit\nZollkodex bleiben unberührt,                              dem Verbringen als in den freien Verkehr zur besonderen\nVerwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1\n5. im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung\nals in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung\nim Postverkehr befugt ist (Postzollstelle),                  übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs- oder Reise-\n6. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Be-           bedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen\nförderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\ndie Zollstraße verläßt.                                      verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.","2452                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§12                                (3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen,\nVerteidigungsgut                       sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen\naufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4       Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das\nNr. 10 Zollkodex sind Waren, die zur üblichen Ausrüstung      Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets\neiner Truppe gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit,      der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet\nauch einem einzelnen Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug,        (Anlage 1) hinauszufahren.\nmitgeführt werden. Bei Mundvorrat auf Wasserfahrzeugen\nist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, die         (4) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für\nzum Verbrauch als amtliche Verpflegung durch die Besat-        Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zoll-\nzung des Wasserfahrzeugs bestimmt sind und die den             gebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl\nBedarf für eine Woche nicht übersteigen. Von der Einfuhr-     das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht\nabgabenfreiheit als Mundvorrat sind ausgeschlossen             bezugsberechtigt war. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist\nferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf\n1. alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Röstkaffee         Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fang-\nund löslicher Kaffee,\nreisen zurückkehren.\n2. andere Waren, die im deutschen Teil des Zollgebiets\n(5) Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die\nder Gemeinschaft bezogen worden sind, obwohl das\nWasserfahrzeug für die vom Bezugsort angetretene         Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von\nFahrt nicht bezugsberechtigt war.                        acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zoll-\ngebiets der Gemeinschaft beschränkt. Setzt ein im See-\n(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß der    verkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasser-\nZollstelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des     straßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhr-\nBundesministers der Verteidigung oder einer von ihm im        abgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen              Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung be-\nbeauftragten Stelle vorgelegt wird, aus der sich die          schränkt. Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen\ntatsächlichen Voraussetzungen für die Einfuhrabgaben-         eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der\nfreiheit ergeben.                                              Freizone.\n§13                                (6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absät-\nVerteidigungsgut                       zen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrab-\nfür zwischenstaatliche Gemeinschaftsprogramme              gabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der\nZollkodex ist Verteidigungsgut, das zur Durchführung           gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem\nvon zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen ver-           in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft\nwendet wird. Die zwischenstaatlichen Gemeinschafts-            verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen\nprogramme werden vom Bundesminister der Verteidigung           zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen            Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffs-\nbezeichnet und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.               vorrat für das Schiff verwendet wird. Die Einfuhrabgaben-\n(2) Verteidigungsgut im Sinne des Absatzes 1 sind          freiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den\nWaren, die nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung            gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Ge-\nden Voraussetzungen des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b        meinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-            erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle\nschaft entsprechen.                                            Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff\nauch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zu-\n(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen\n- ausgenommen zwischen Wangen- und Hemmenhofen -\n§14                             befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausge-\nMund- und Schiffsvorrat                    schlossen:\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 1. Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Posi-\nZollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffs-             tion 2208 des Zolltarifs,\nführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten\n2. Tabakwaren,\nSchiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebie-\ntes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mund-       3. Röstkaffee und löslicher Kaffee.\nvorrat durch die Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste ver-         (7) Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Frei-\nbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet        zone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats\nwird. Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffs-      und der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste mit ihrem\nbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deut-        Mundvorrat bereitzuhalten. Die in den Listen eingetra-\nschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen         genen Waren gelten als in den freien Verkehr zur besonde-\nund an Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiff-       ren Verwendung übergeführt.\nfahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Be-\nhörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als              (8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffs-\n30 Tagen zurückkehren.                                         vorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der\nGemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der\n(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es    Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen\nzu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen\ndes Zollgebiets verwendet werden.\nverlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mund- ·\nverrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm              (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20\nRauchtabak an Land verbrauchen.                                bezeichneten Betriebsstoffe.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                   2453\n§15                               Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Ver-\nedelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zoll-\nSpeisewagenvorräte\nstelle zulässig.\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10\n(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für\nZollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitig-\nWaren zum Gebrauch oder Verbrauch durch\nkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus\neinem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durch-      1. Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesre-\nlaufen, wenn                                                        publik Deutschland ansässig sind,\n1. die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Dritt-      2. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine\nländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,                private Erwerbstätigkeit ausüben.\n2. für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlas-              (3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei\nsen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanzi-    der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene\nellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,               Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellver-\ntreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird,\n3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der               aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Ein-\nReise abgegeben werden und                                 fuhrabgabenfreiheit ergeben. Bei der Einfuhr hängt die\n4. keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils         Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren\nfür eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt     unter der Anschrift der Vertretung oder ihres Leiters oder\nauf der gesamten Strecke benötigt werden.                  seines Stellvertreters, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der\nAnschrift einer dort genannten Person eingehen.\n(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren\nsowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Posi-           (4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Ab-\ntion 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen            satz 1) besteht, wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nGetränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab,            Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß\ndaß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen ein-           die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist\ngeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagen-           oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert\ngesellschaft versehen sind.                                    werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden\nBedingungen einfuhrabgabenfrei.\n§16\n§18\nBordvorräte der Luftfahrzeuge\nAusstattung drittländischer Dienststellen\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 1O      (1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4\nZollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitig-        Nr. 1OZollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegen-\nkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahr-       seitigkeit\nzeug\n1. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-\n1. als Bordvorräte eingeführt und                                    stände, die aus einem Drittland für die Dienststellen\n2. nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abge-                und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen\ngeben                                                           oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den\ndeutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ein-\nwerden.\ngeführt werden,\n(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das      2. Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle\nLuftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinien-            oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer\nverkehr befördert.                                                   Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt\n§ 17                                    sind.\nDiplomaten- und Konsulargut                       (2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei\nder Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4         drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Ein-\nNr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegen-       richtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen\nseitigkeit Waren, die                                          Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.\n1. bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone            (3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt§ 19.\noder beim Bezug im Anschluß an ein Zollagerverfahren\noder eine aktive Veredelung zum persönlichen\nGebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der                                         §19\ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen in                     Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge\nder Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem\nHaushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind           Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10\nund entsprechend dieser Bestimmung verwendet wer-         Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen\nden,                                                      im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland ein-\ngeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf\n2. den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der            diesen Fahrzeugen bestimmt sind:\nBundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen\nund als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau         1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,\nvon Gebäuden der Vertretungen verwendet werden            2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebs-\noder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest ver-           stoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen\nbunden werden sollen.                                           Menge.","2454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§20                                                          §21\nBetriebsstoffe für Schiffe                               Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge\n(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4          (1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4\nNr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die       Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von\nauf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerb-      Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines\nlichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätig-      Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmier-\nkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten        stoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in\noder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und       Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum\nKriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes      Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden.\nsowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Moto-       Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der\nrenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet          Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff\nwerden. Das gilt nicht für                                   unternommen worden ist oder wenn der Flug oder an-\n1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe       schließende Flüge zu anderen gewerblichen Zwecken als\nvon Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungs-     zur Beförderung von Personen oder Waren durchgeführt\nunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte         werden.\nSchiffe,                                                    (2) Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1\n2. schwimmende Arbeitsgeräte wie           Bagger,    Krane, genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an\nGetreideheber,                                           ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabga-\nbenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahr-\n3. Wasserfahrzeuge, die\nzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuer-\na) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind,       begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralöl-\nwie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-,         steuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung einge-\nTauch- und anderen Wassersportschulen,                setzt werden.\nb) zur Ausübung des Wassersports einem Dritten              (3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen\nüberlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von         sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.\nwem sie geführt werden.\nGegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen                                     §22\nwerden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1\nTreibstoffe\nbegünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu\nfür Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr\nverwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem\nund für Spezialcontainer\nZweck nach Satz 2 Nr. 1 eingesetzt werden soll.\n(2) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4          Die Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-\nNr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die auf       kels 4 Nr. 10 Zollkodex für Treibstoffe in den Hauptbehäl-\nanderen als den nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten            tern von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezial-\nWasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf      containern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstabe a, c und d der\nihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treib-      Verordnung (EWG) Nr. 918/83) ist bei Kraftomnibussen auf\nstoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen - verwendet      eine Menge von 600 Litern je Fahrzeug, im übrigen auf\nwerden:                                                      eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug oder Spezial-\ncontainer beschränkt. Treibstoffe zum Betrieb von Kühl-\n1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die      oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-\ndem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe ent-      lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage einfuhr-\nspricht,\nabgabenfrei.\n2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und\n§23\n3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt\nKleinbeträge\n2 Kilogramm.\nEinfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwal-\nDie Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlos-\nsen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwen-     tungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch\ndet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab,       nicht buchmäßig erfaßt, wenn sie im Reise- und Postver-\ndaß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollge-   kehr weniger als eine Deutsche Mark, sonst weniger als\nbiets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem       fünf Deutsche Mark betragen.\nAnspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Ein-\nfuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach                                      §24\nden Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe                        Zuständigkeiten für Bewilligungen\nunternommen worden ist.                                            von Zollverfahren und vereinfachten Verfahren\n(3) Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-            (1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibever-\npäischen Gemeinschaft auf Binnenwasserstraßen ver-           fahren zur Überführung in den freien Verkehr, erforder-\nbrachten Betriebsstoffe sind vom Schiffsführer in den\nlichenfalls in den freien Verkehr zur besonderen Verwen-\nin Artikel 293 der Durchführungsverordnung zum Zoll-\ndung sowie die passive Veredelung werden von dem\nkodex genannten Unterlagen nach Art und Menge unver-\nHauptzollamt bewilligt, in dessen Bezirk der Antragsteller\nzüglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie\nseine Bücher oder Aufzeichnungen führt oder führen läßt.\nals in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung\nübergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem    (2) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung keine\nanderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung         Bücher oder Aufzeichnungen geführt, so ist von den\ngestellt worden sind.                                        Hauptzollämtern, in deren Bezirk die Waren abgefertigt","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2455\nwerden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem           Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet\nzuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird.                 mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das\n(3) Für die Bewilligung der aktiven Veredelung und der   Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun\nUmwandlung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen         eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte\nBezirk der Antragsteller die Veredelung oder Umwandlung      Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites\ndurchführt oder durchführen läßt.                            Maschendrahtgitter angebracht sein.\n(4) Die Bewilligung zum Führen eines Zollagers, mit Aus-     (2) Der Betreiber der Freizone hat auf Verlangen der\nnahme eines Zollagers des Typs E, wird von dem Haupt-        Oberfinanzdirektion die Freizone auch zu Wasser außer-\nhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.\nzollamt erteilt, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet\nwerden soll. Die Bewilligung eines Zollagers des Typs E         (3) In der Freizone gilt:\nwird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die      1. Bauten innerhalb eines Streifens von drei Metern vom\nBuchführung im Sinne des § 238 des Handelsgesetz-                Zollzaun dürfen nur mit Zustimmung des Hauptzoll-\nbuches des Lagerhalters überwiegend erfolgt.                     amts errichtet oder geändert werden.\n(5) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vor-   2. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses\nübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 692                 Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzoll-\nAbs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind             amts verändert werden, wenn die Veränderung über\ndie Hauptzollämter.\ndie übliche Bewirtschaftung hinausgeht.\n(6) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der       3. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die\nvereinfachten Verfahren „zugelassener Versender\" im ge-           Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.\nmeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren\nnach Artikel 398 der Durchführungsverordnung zum Zoll-       4. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustim-\nkodex oder nach Artikel 103 der Anlage II des durch den           mung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften                das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand\nvom 15. Juni 1987 genehmigten Übereinkommens zwi-                 wiederhergestellt wird.\nschen der EWG und den EFTA-Ländern über ein gemein-          5. Bei innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom\nsames Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), ge-              Zollzaun liegenden Gebäuden und schwimmenden\nändert durch Beschluß Nr. 2/92 des gemischten Aus-                Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter,\nschusses EWG-EFTA „ Gemeinsames Versandverfahren\"                 Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-\nvom 24. September 1992 (ABI. EG Nr. L 402 s. 9), ist das          vorrichtungen anordnen.\nin Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Dies gilt auch für die\nBewilligung des vereinfachten Verfahrens „zugelassener          (4) Der Betreiber der Freizone hat nach näherer Weisung\nder Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen, daß die Freizone\nEmpfänger\" im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen\naußerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird,\nVersandverfahren nach Artikel 406 der genannten Verord-\ndaß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.\nnung oder nach Artikel 111 des genannten Beschlusses\ndes gemischten Ausschusses EWG-EFTA in Verbindung               (5) In den Freizonen dürfen Waren im Freien innerhalb\nmit der Anlage II des genannten Übereinkommens. Absatz 2     einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit\nfindet keine Anwendung.                                      Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt\nwerden.\n(7) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 6\nzuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Haupt-          (6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Über-\nzollamt die Bewilligung erteilen.                            gängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden,\ndie vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nauch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.\ndie Zollstellen, die für die Bewilligungen der in den Arti-\nkeln 568, 656, 695 und 760 der Durchführungsverordnung          (7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone darf nur mit\nzum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind.     Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.\n§25                                                           §27\nFür die Erteilung                                 Handel mit Schiffs- und Reisebedarf\nvon verbindlichen Zolltarifauskünften                (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe von Nicht-\nzuständige Zollbehörden                    gemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemein-\nFür die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften   schaftswaren zum Ausrüsten von Wasserfahrzeugen\nsind die Oberfinanzdirektionen Berlin, Frankfurt am Main,    sowie als Mund- oder Schiffsvorrat an ein Schiff. Handel\nHamburg, Köln und München zuständig.                         mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschafts-\nwaren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren, die\n§26                             nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden\nals Reisebedarf verwendet zu werden.\nUmfriedungen und Überwachung der Freizonen\n(2) Schiffsbedarf darf nur an Schiffsführer bezugsbe-\n(1) Der Betreiber der Freizone hat die Freizone zu Land   rechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Perso-\nnach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion zollsicher      nen bezogen werden.\nzu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus\neinem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem          (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Schiffe, die\nDrahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern         nachweisbar\nLänge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits        1. unmittelbar einen ausländischen Hafen außerhalb des\nder Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der                Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen oder","2456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. auf der\" Fahrt nach einem Hafen außerhalb des Zoll-         gebiets der Gemeinschaft außerhalb der Freizonen ist eine\ngebiets der Gemeinschaft, der mindestens 100 See-         Ausfertigung der Ausgangszollstelle abzugeben. Für die\nmeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar     Lieferung in der Freizone sowie für Lieferung von außer-\nnoch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letz-       halb des deutschen Teils des Zollgebiets der Gemein-\nten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach            schaft regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-\ndem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen.                    verfahren.\nDie Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-\n(6) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden Ab-\nschaftswaren ist gegeben für Schiffe mit Fahrtziel in einem\nsätzen 1 bis 5 abgegeben und bezogen wurde, gilt zur\nanderen ausländischen Hafen in der Gemeinschaft. Die\nWiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe,\nBezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-\ndaß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt verbraucht wer-\nschaftswaren ist ferner gegeben für Schiffe, die über das\nden darf.\nKüstengebiet (Anlage 1) hinausfahren und sich minde-\nstens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsgewässer auf-                (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des § 20\nhalten. Für die Bestimmung der Hoheitsgewässer gilt § 3        nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.\nAbs. 5 letzter Satz der Einreise-Freimengen-Verordnung\nvom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert           (8) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgegeben\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1     werden in den vom Hauptzollamt zugelassenen Verkaufs-\nS. 1461 ), entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 ist        stellen\nfür Fahrten über das Küstengebiet hinaus die Bezugsbe-         1. auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweisbar auf\nrechtigung stets gegeben für Waren zum unmittelbaren               dem Luftweg unmittelbar aus dem deutschen Teil des\nVerbrauch an Bord. Für Wassersportfahrzeuge mit ständi-            Zollgebiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Hel-\ngem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der               goland - reisen,\nGemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch davon\n2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen zur\nab, daß mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden\nAbgabe an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen\nDauer angetreten wird und sich der Schiffsführer gegen-\nVerkehr.\nüber der für den ständigen Liegeplatz des Wassersport-\nfahrzeuges zuständigen Zollstelle nachweislich verpflich-      Nichtgemeinschaftswaren als Reisebedarf dürfen nur\ntet hat, an Bord Anschreibungen über den Bezug des             unter der weiteren Voraussetzung abgegeben werden,\nSchiffsbedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort des Beginns        daß die Reise in ein Drittland führt. Hiervon ausgenommen\nund des Endes der Reise nach vorgeschriebenem Muster           sind Waren, die nach Nummer 2 abgegeben werden und\nzu führen. Der Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgege-        die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.\nben und bezogen werden, die dem Bedarf der bevorste-           Über die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Men-\nhenden Reise entsprechen. Hat der Führer eines Wasser-         gen hinaus darf von Luftverkehrsunternehmen bezogener\nsportfahrzeuges Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder        einfuhrabgabenfreier Reisebedarf an Bord nur bei Flügen\ndie vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so schließt ihn das  in ein Drittland abgegeben werden.\nfür den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs zuständige\nHauptzollamt für mindestens 3 Monate, längstens 3 Jahre,                                    §28\nvom Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das                              Halte- und Bordezeichen\nHauptzollamt vom Ausschluß absehen.\nAuf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten\n(4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3 sind           Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und\nausgenommen                                                    Zollbooten das Borden zu ermöglichen.\n1. Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt, die zwi-                                    §29\nschen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder\nzwischen deutschen und niederländischen Häfen über                         Pauschalierte Abgabensätze\ndie Emsmündung verkehren,                                     (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1\n2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang           Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die\nbefreit sind,                                              1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum\n3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft              persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren\nbewegt werden,                                                 Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen\nGepäck eingeführt werden oder\n4. Wassersportfahrzeuge, deren Führer vom Bezug nach\n2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art\nAbsatz 3 letzter Unterabsatz ausgeschlossen sind.\nvon natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum\n(5) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffsbedarfs ist         Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgo-\nein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden,          land gehören, unentgeltlich an andere natürliche Per-\nauf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren               sonen gesandt werden und ausschließlich zum per-\nsowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrt-          sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des\nziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer            Empfängers bestimmt sind\nder Reise und Zahl der Teilnehmer- verzeichnet sind. Der       und deren Wert je Reisender oder je Sendung 420 Deut-\nBezugsberechtigte hat den Empfang der Waren auf dem            sche Mark nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben\nLieferzettel zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt        nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen\nbeim Bezugsberechtigten, eine Ausfertigung verbleibt           erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden\nbeim Händler. Bei Lieferungen im deutschen Teil des Zoll-      Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone einreisen.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                  2457\n(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgaben-           (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzu-\nsätze:                                                         wenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhr-\npräferenz-           andere     abgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem\nberechtigte Waren    Waren      Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuer-\ngesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr-\nDM je kg\nabgaben beantragt; der Antrag muß sich auf alle gleich-\n1. Röstkaffee                           5,70            7,40   zeitig zu behandelnden Waren beziehen. Die pauschalier-\nsoweit     ten Abgabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2\naußer-     bezeichneten Waren in größeren als den dort bezeichne-\ntariflich  ten Mengen.\nzollfrei\n§30\n5,70\n2. löslicher Kaffee                                                              Zollordnungswidrigkeiten\n13,90          20,30\nsoweit        (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der\naußer-     Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der\ntariflich  Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vor-\nzollfrei   sätzlich oder fahrlässig\n13,90    1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,\nDM je Liter        2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,\n3. Schaumwein                           3,80            4,80   3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das\n4. Likörwein, Wermutwein                                            Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vorgeschriebe-\nund anderer aromatisierter                                     nen Form führt,\nWein                               1,70            2,10   4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht auf-\n5. a) Ethylalkohol mit einem                                        bewahrt,\nAlkoholgehalt von 80 % vol\n5. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Schiffs-\noder mehr, unvergällt,\nbedarf abgibt oder bezieht,\nbis zu 5 Liter                 26,50          27,20\n6. einer Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 1, 2 oder 4 über\nb) Ethylalkohol mit einem\ndie Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf zuwider-\nAlkoholgehalt von weniger\nhandelt,\nals 80 % vol, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                 17,70          20,20    7. entgegen § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 Reisebedarf\nc) zusammengesetzte alkohol-                                   abgibt oder\nhaltige Zubereitungen                                  8. entgegen § 28 auf Verlangen nicht hält oder einem Zoll-\nsowie Branntwein, Likör                                     boot das Borden nicht ermöglicht.\nund andere Spirituosen                                    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der\nder Unterpositionen                                    Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der\n2208 1010 bis 2208 9079                                Wahrnehmung eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahr-\ndes Zolltarifs                 11,80          13,40    lässig\n6. a) Zigaretten                        0, 17          0,21    1. entgegen § 26 Abs. 3 Nr. 1 einen Bau ohne Zustim-\nje Stück      je Stück         mung des Hauptzollamts errichtet ,oder ändert,\nb) Zigarren und Zigarillos\n2. entgegen § 26 Abs. 5 eine Ware ohne Zustimmung des\nbis zu 250 Stück              18 v. H.      40v.H.          Hauptzollamts lagert oder abstellt,\ndes inländischen\n3. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-\nKleinverkaufspreises für\nschreitet oder\nZigarren oder Zigarillos\nderselben Marke oder            4. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis\ngleichartiger Beschaffenheit         des Hauptzollamts betritt.\nDM je Kilogramm          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nc) Feinschnitt bis zu\n1 Kilogramm                                            bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-\n63,00        118,00\ntigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nd) Pfeifentabak bis zu                                     Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-\n1 Kilogramm                    62,00        194,00     legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr.\nDM je volle 5 Liter    L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\n7. a) Vergaserkraftstoff                6,30           7,20      1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ver-\nb) Dieselkraftstoff                 4,00           4,60          pflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38\nv. H. des Wertes           Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses\n8. Andere Waren, ausgenommen                                         oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,\nEthylalkohol, vergällt, und                                  2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht\nBier im Sinne des § 1 Abs. 2                                     gestellt,\ndes Biersteuergesetzes              10             20\n3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf               eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung\ndas Eigengewicht.                                                    nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde              kel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine          Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhr-\nWare wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zustim-           bestimmungen unterliegt, nicht meldet oder\nmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen werden           4. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umla-\nmußte,                                                       dung einer Ware innerhalb einer Freizone die Papiere,\n5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-             die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur\nbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,                Verfügung der Zollbehörde hält.\n6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2           (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1\neine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine       der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei\nWare eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmel-        der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen\ndung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein      vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nZollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf      der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nErhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung           vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\ngemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder     Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\nnicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder   (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\nnach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt,        1 . entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter\n7. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit              Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung\nArtikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht                    oder entgegen Artikel 199 erster oder zweiter Anstrich\nnachreicht,                                                    bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine\n8. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mit-            nicht echte Unterlage vorlegt,\nteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Ertei-\n2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-\nlung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf\ndung mit Artikel 514, das Beförderungspapier auf\nderen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,\nVerlangen nicht vorlegt,\n9. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder\n3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163\nArtikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhranmel-\nAbs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der\ndung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein\nvon der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung                  anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen\ngetroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder                  mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,\nnicht rechtzeitig der Bestimmungszollstelle gestellt,\n4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n10. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeich-               Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage\nnung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte           über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,\nWare nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a den zustän-\n11. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung               digen Zollbehörden eine Mitteilung über ein Eintreffen\nüber die Ausübung einer industriellen oder gewerb-             einer Ware nicht macht,\nlichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Frei-\nzone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder       6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in\nnicht rechtzeitig macht,                                       Verbindung mit Satz 3 eine Ware in seiner Buch-\nführung nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,\n12. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n7. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der\nSatz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine\nÜberwachungszollstelle eine Mitteilung über die\nWare bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der\nAnkunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort\nLagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs\nnicht macht,\noder Verkaufs von Waren in einer Freizone oder einem\nFreilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     8. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in\nnicht rechtzeitig führt oder                                   Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit\nArtikel 515 oder 516, eine Ware in einer Bestandsauf-\n13. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde               zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\neine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-             schriebenen Form anschreibt,\nnichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder\nnicht rE:chtzeitig macht.                                  9. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, auch\nin Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der Überwa-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der            chungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung\nAbgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der             einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur\nWahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen                    Verfügung hält,\nvorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG}\nNr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er                            10. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353, jeweils\nauch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, der Zoll-\n1. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde                behörde auf Verlangen die Exemplare des Versand-\neine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförde-             scheins T 1 nicht vorlegt,\nrungspapiers nicht übergibt oder diese nicht bei einer\n11 . entgegen Artikel 352 Abs. 1 , auch in Verbindung mit\nvon der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Ver-\nArtikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle eine Sen-\nfügung hält,\ndung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare\n2. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf            des Versandscheins T 1 vorführt,\nVerlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt,             12. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung mit\n3. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete                 Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangszollstelle\nWare der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone            einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in\noder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Arti-            Anhang 46 nicht abgibt,","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                  2459\n13. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin-       22. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überführung in\ndung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Umladung                 das Zollagerverfahren oder entgegen Artikel 526\nden Versandschein T 1 nicht mit einem Vermerk hin-             Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71 Nr. 1 Satz 2 die\nsichtlich eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2             zum Übergang von einem Zollager in ein anderes\nSatz 1 versieht oder die Zollbehörde von einer ohne             bestimmten Waren nicht der Überwachungszollstelle\nAufsicht erfolgten Umladung nicht unterrichtet,                oder der nach Artikel 511 Abs. 4 in der Bewilligung\nangegebenen Zollstelle gestellt,\n14. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381 Abs. 2, bei       23. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung\neiner Verletzung eines Verschlusses von der Zoll-               nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nbehörde ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig auf-   24. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht oder\nnehmen läßt,                                                    nicht rechtzeitig vornimmt,\n15. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin-       25. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit An-\ndung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine drohende            hang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager in ein\nGefahr erzwungenes teilweises oder vollständiges                anderes übergehende Ware nicht innerhalb der von\nEntladen von Waren im Versandschein T 1 nicht ver-              der Überwachungszollstelle des Abgangszollagers\nmerkt,                                                         festgesetzten Frist der Überwachungszollstelle des\n16. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit            Bestimmungszollagers gestellt,\nSatz 1 das für die Eintragung der Anmeldung vor-          26. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit An-\ngeschriebene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks             hang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs einer Ware\nder Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandver-                aus einem Zollager in ein anderes die Überwachungs-\nfahren (Versandanmeldung) nicht durch die Angabe               zollstellen des Abgangs- und des Bestimmungs-\ndes Versandtages der Waren vervollständigt oder                zollagers nicht von dem beabsichtigten Übergang\ndie Versandanmeldung nicht gemäß den hierfür in                 unterrichtet,\nder Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer        27. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhrzoll-\nNummer versieht,                                                stelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr über-\n17. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß                  lassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht\nausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen Arti-               verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig macht oder\nkel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kon-        28. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Ver-\ntrollexemplar T 5 nicht oder nicht spätestens zum               nichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht\nZeitpunkt des Versands einer Ware vervollständigt,             rechtzeitig erstattet.\n18. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Arti-            (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2\nkel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versand-     der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nanmeldung oder entgegen Artikel 492 Abs. 2 die            bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-\nDurchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen           tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nmit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontroll-        Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er\nexemplar T 5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht\n1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nrechtzeitig übersendet oder übermittelt,\nin einer Bestandsaufzeichnung eine in Absatz 3 vor-\n19. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die Be-               geschriebene Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nstimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen,                  vollständig aufnimmt,\nVertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei ein-\n2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht\ngetroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig\njedes von ihm festgestellte Verschwinden einer Ware\nunterrichtet,\nmitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen zurückzu-\n20. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die ein-          führen ist, oder\ngetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die           3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeichnungen\nExemplare des die Sendung begleitenden gemein-                nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware aus den für\nschaftlichen Versandpapiers nicht oder nicht recht-           die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten oder\nzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle eine Mit-          Räumlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt.\nteilung über das Ankunftsdatum oder den Zustand\nangelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                                                  §31\n21. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit                               Inkrafttreten\nSatz 1 das Feld ,,Abgangszollstelle\" auf der Vorder-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nseite des Kontrollexemplars T 5 nicht durch die           Gleichzeitig tritt die Allgemeine Zollordnung in der Fas-\nAngabe des Versandtages der Waren vervollständigt         sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1\noder die Anmeldung nicht gemäß den in der Bewilli-        s. 560, 1221; 1977 1s. 287; 1982 1s. 667; 1984 1s. 107),\ngung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer            zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nversieht,                                                 3. August 1993 {BGBI. 1S. 1461 ), außer Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","2460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)\nKüstengebiet\nDas Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:\n1. in der Nordsee:\na) durch die Gerade 53° 35' 18\" N-Breite, 6° 12' 00\" 0-Länge und 53° 51' 21\" N-Breite, 6° 20' 18\" 0-Länge,\nb) durch die Gerade 53° 51' 21\" N-Breite, 6° 20' 18\" 0-Länge und 54° 01' 39\" N-Breite, i 33' 04\" 0-Länge,\nc) durch die Gerade 54° 01' 39\" N-Breite, i 33' 04\" 0-Länge und 54° 08' 40\" N-Breite, 7° 52' 55\" 0-Länge,\nd) durch die Gerade 54° 08' 40\" N-Breite, i 52' 55\" 0-Länge und 54° 10' 39\" N-Breite, 7° 48' 15\" 0-Länge,\ne) durch die Gerade 54° 1O' 39\" N-Breite, i 48' 15\" 0-Länge und 54° 14' 26\" N-Breite, i 49' 50\" 0-Länge,\nf) durch die Gerade 54° 14' 26\" N-Breite, i 49' 50\" 0-Länge und 54° 12' 18\" N-Breite, 8°07' 54\" 0-Länge,\ng) durch die Gerade 54° 12' 18\" N-Breite, 8° 07' 54\" 0-Länge und 54° 33' 48\" N-Breite, 8°04' 00\" 0-Länge,\nh) durch die Gerade 54° 33' 48\" N-Breite, 8° 04' 00\" 0-Länge und 54° 54' 27\" N-Breite, 8° 04' 12\" 0-Länge,\ni) durch die Gerade 54° 54' 27\" N-Breite, 8° 04' 12\" 0-Länge und 55° 03' 45\" N-Breite, 8° 02' 55\" 0-Länge\nund nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen Grenze;\nII. in der Ostsee:\na) durch die deutsch-dänische Grenze,\nb) weiter durch die Gerade zum Punkt 54° 49' 12\" N-Breite, 09° 56' 36\" 0-Länge,\nc) durch die Gerade 54° 49' 12\" N-Breite, 09° 56' 36\" 0-Länge und 54° 46' 12\" N-Breite, 10° 05' 54\" 0-Länge,\nd) durch die Gerade 54° 46' 12\" N-Breite, 10° 05' 54\" 0-Länge und 54° 39' 42\" N-Breite, 10° 09' 00\" 0-Länge,\ne) durch die Gerade 54° 39' 42\" N-Breite, 10° 09' 00\" 0-Länge und 54° 31' 00\" N-Breite, 10° 18' 24\" 0-Länge,\nf) durch die Gerade 54° 31' 00\" N-Breite, 10° 18' 24\" 0-Länge und 54° 35' 00\" N-Breite, 10° 33' 24\" 0-Länge,\n11\ng) durch die Gerade 54° 35' 00\" N-Breite, 10° 33' 24\" 0-Länge und 54° 37' 06\" N-Breite, 11° 09' 18 0-Länge,\nh) durch die Gerade 54° 37' 06\" N-Breite, 11° 09' 18\" 0-Länge und 54° 31' 24\" N-Breite, 11° 26' 00\" 0-Länge,\ni) durch die Gerade 54° 31' 24\" N-Breite, 11° 26' 00\" 0-Länge und 54° 18' 18\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge,\nk) durch die Gerade 54° 18' 18\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge und 54° 12' 48\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge,\n1) durch die Gerade 54° 12' 48\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge und 54° 21' 10\" N-Breite, 11° 48' 00\" 0-Länge,\nm) durch die Gerade 54° 21' 1O\" N-Breite, 11° 48' 00\" 0-Länge und 54° 21' 1O\" N-Breite, 12° 08' 40\" 0-Länge,\nn) durch die Gerade 54° 21' 1O\" N-Breite, 12° 08' 40\" 0-Länge und 54° 28' 40\" N-Breite, 12° 16' 45\" 0-Länge,\no) durch die Gerade 54° 26' 40\" N-Breite, 12° 16' 45\" 0-Länge und 54° 36' 40\" N-Breite, 12° 23' 18\" 0-Länge,\np) durch die Gerade 54° 36' 40\" N-Breite, 12°23' 18\" 0-Länge und 54° 44' 02\" N-Breite, 12° 41' 54\" 0-Länge,\nq) weiter in einem Abstand von 12 sm von der Basislinie gemessen bis zu dem Punkt 54° 26' 34\" N-Breite,\n14°04' 49\" 0-Länge,\nr) durch die Gerade 54° 26' 34\" N-Breite, 14° 04' 49\" 0-Länge und 54° 16' 45\" N-Breite, 14°04' 18\" 0-Länge,\ns) durch die Gerade 54° 18' 45\" N-Breite, 14° 04' 18\" 0-Länge und 54° 14' 25\" N-Breite, 14° 1O' 12\" 0-Länge,\nt) durch die Gerade 54° 14' 25\" N-Breite, 14° 10' 12\" 0-Länge und 54° 07' 40\" N-Breite, 14° 12' 12\" 0-Länge,\nu) durch die Gerade 54° 07' 40\" N-Breite, 14° 12' 12\" 0-Länge und 53° 59' 21\" N-Breite, 14° 14' 39\" 0-Länge,\nv) durch die Gerade 53° 59' 21\" N-Breite, 14° 14' 39\" 0-Länge und 53° 55' 45\" N-Breite, 14° 13' 41\" 0-Länge.\nAnmerkung:\nDie Basislinie im Sinne des Buchstabens a wird durch den Verlauf der Küstenlinie sowie der Verbindungslinien zwischen\nfolgenden Punkten bestimmt:\n1 . Darßer Ort                       54° 29' 00\" N-Breite, 12° 30' 48\" 0-Länge,\n2. Bernsteininsel (Darßer Ort)       54° 29' 27\" N-Breite, 12° 32' 06\" 0-Länge,\n3. Dornbusch (Insel Hiddensee)       54° 36' 28\" N-Breite, 13° 08' 05\" 0-Länge,\n4. Rehbergart                        54° 38' 42\" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 13' 27\" 0-Länge,\n5. Kap Arkana                        54° 41' 12\" N-Breite, 13° 25' 45\" 0-Länge,\n6. Ranzow                            54° 35' 11\" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 38' 21\" 0-Länge,\n7. Kollicker Ort                     54° 33' 49\" N-Breite, 13° 40' 51\" 0-Länge,\n8. Nordpord                          54° 20' 33\" N-Breite, 13° 46' 08\" 0-Länge.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                           2461\nAnlage2\n(zu§ 9 Abs. 1)\nZollzeichen\n(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittel-\nstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1969) in folgenden\nAbmessungen:\n1. Länge 3 m und Breite an der Flaggleine 2,40 m oder\n2. Länge 2,25 m und Breite an der Flaggleine 1,80 m oder\n3. Länge 1 ,50 m und Breite an der Flaggleine 1,20 m.\nDie Flagge ist am Signalsteg oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Sailing zu\nhissen.\n(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m\nsenkrecht über dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n(Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1S. 813) vorgeschriebenen Hecklicht\ngeführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein unterbrochenes Licht über einen Bogen von\nmindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von rechts achteraus nach jeder Seite des Schiffes -\nwirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.","2462                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage3\n(zu§ 28)\nHalte- und Bordezeichen\nHalte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:\n1. auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1\nS. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:\na) bei Tag:\ndie Flagge „L\" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze\nTöne(.-..),\nb) bei Nacht:\nder als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L\" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer\nTon, ein langer Ton, zwei kurze Töne(.-..),\n2. auf Binnengewässern:\na) beiTag:\ndas Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift „Zoll\" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das\nSchallsignal „Achtung\": ein langer Ton(-),\nb) bei Nacht:\ndas Schallsignal „Achtung\": ein langer Ton(-)."]}