{"id":"bgbl1-1993-74-11","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=4","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen","law_date":"1993-12-20T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["2440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen\nVom 20. Dezember 1993\nEs verordnen                                                    2. den jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 3 bis 6 aufge-\n- auf Grund des§ 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Milch- und              führten Anforderungen an die Herstellung und\nMargarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1471),                Beschaffenheit entspricht.\"\nvon denen§ 7 Satz 1 gemäß Artikel 51 der Verordnung\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden         4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 des\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-                   Eichgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 des\nministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft;           Eichgesetzes\" ersetzt.\n- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, des § 12            b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 1, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1               „a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung\nNr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                           nach Anlage 1 oder 1 b oder nach § 7 Abs. 2;\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            bei Molkenkäse die Bezeichnung „Molken-\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) das Bundesministerium                      käse\"; bei Molkeneiweißkäse die Bezeichnung\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-                            „Molkeneiweißkäse\"; bei sonstigem Käse die\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     Käsegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die Bezeichnung\nund für Wirtschaft;                                                       nach Anlage 1 b,\".\n- auf Grund des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes das Bundesministerium             5. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.\nfür Gesundheit:\n6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 1\n,,(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-\nÄnderung der Käseverordnung                         wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-                nung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trocken-\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert        masse von höchstens 32,5 % den Hinweis „leicht\"\ngemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993              oder „light/lite\" enthalten; Speisequark und Schicht-\n(BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:                         käse dürfen den Hinweis „leicht\" oder „lighVlite\" nur\nenthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                     weniger als 12,5 % beträgt.\"\na) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                      7. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,\".                    ,,(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                         wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-\nnung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt\n„b) Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und\nin der Trockenmasse von höchstens 32,5 % und\nKräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils\nentsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma-         einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel\nstoffen und Aromaextrakten, \".                       von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endpro-\ndukt den Hinweis „leicht\" oder „lighVlite\" enthalten.\nErzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen\n2. In § 5 werden bei der Angabe „Doppelrahmstufe\" in\nden Hinweis „leicht\" oder „lighVlite\" nur enthalten,\nder Spalte „Fettgehalt in der Trockenmasse\" die\nwenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als\nWorte „höchstens 85 % \" durch die Worte „höchstens\n12,5 % beträgt und der Energiegehalt der beigegebe-\n87 %\" ersetzt.\nnen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g End-\nprodukt nicht übersteigt.\"\n3. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:\n,,§8                           8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nGeographische Herkunftsbezeichnungen                   ,,(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-\nnung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-\nKäse darf unter einer der in Anlage 1 b Spalte 1 auf-      sorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten,\ngeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen               wenn in Verbindung damit der Anteil der Standard-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn er                   sorte oder des anderen Käses am Gesamterzeugnis in\n1. in dem jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 2 bezeich-          Vomhundertteilen angegeben wird. Einer Angabe der\nneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und          Vomhundertteile bedarf es nicht","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                  2441\n1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard-                                     Artikel2\nsorte oder .des anderen Käses an dem Gewicht\nÄnderung der Milcherzeugnisverordnung\ndes insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses\nmindestens 75 v. H. beträgt,                            Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\n(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\n2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung\nVerordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),\nals Käse nur die angegebene Standardsorte oder\nwird wie folgt geändert:\nder angegebene andere Käse verwendet worden\nist,\n1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her-\nstellung als Käse nur die angegebene Standard-           „Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der\nsorte oder der angegebene andere Käse oder               Milchverordnung wärmebehandelt werden.\"\nderen jeweiliges Schmelzprodukt verwendet wor-\nden ist.\"                                            2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird in der Einleitung die Angabe\n,,§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes\" durch die Angabe\n9. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und halb-             ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes\" ersetzt.\nfester Schnittkäse\" durch die Worte ,, , halbfester\nSchnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich      3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndes Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\ndiesen Käsegruppen entsprechen,\" ersetzt.\nstabe b\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\"\nersetzt.\n10. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der\n11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kenn-\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                    zeichnung bei\ngefügt:\n1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit\n„8 a. entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1 b                 einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichts-\nSpalte 1 aufgeführten geographischen Her-                 hundertteilen,\nkunftsbezeichnung,\".\n2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit\nb) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 17\" durch die                     einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichts-\nAngabe,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\" ersetzt.                  hundertteilen,\n3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standard-\n12. § 31 a wird wie folgt geändert:                                        sorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                             Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-\nteilen und einem Energiegehalt der beigegebe-\n,,§31 a                                     nen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt\n126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und\nÜbergangsvorschriften\".\n4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nFettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-\nc) folgender Absatz wird angefügt:                                    teilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt\n,,(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Käse                  der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert\nund Erzeugnisse aus Käse noch bis zum 1. Januar                   von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht\n1995 nach den Vorschriften dieser Verordnung in                   übersteigt,\nder bis zum 1. Januar 1994 geltenden Fassung in              den Hinweis „leicht\" oder „light/lite\" enthalten.\"\nden Verkehr gebracht werden.\"\n4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „hergestellt, ohne\n13. In Anlage 1 Buchstabe A werden bei den Standard-              sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu\nsorten „Emmentaler\" und „Bergkäse\" jeweils in Spalte 3       unterziehen\" durch die Worte „nicht wärmebehandelt\"\ndie Worte „nur aus roher Milch, die nicht über die           ersetzt.\nGewinnungstemperatur erwärmt wurde\" gestrichen.\n5. § 8 wird aufgehoben; § 10 wird § 8, und in ihm werden\n14. Nach Anlage 1 a wird die Anlage zu dieser Verordnung          die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen und Absatz 2\nals Anlage 1 b eingefügt.                                    aufgehoben.\n15. In Anlage 3 wird in Nummer 2 Buchstabe e der erste\nHalbsatz wie folgt gefaßt:\nArtikel3\nÄnderung\n„Natamycin E 235 zur Behandlung der Oberfläche\nder Margarine- und Mischfettverordnung\nvon Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse\nund Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wasser-         Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August\ngehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käse-        1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), geändert durch Artikel 5 der\ngruppen entsprechen, mit geschlossener Rinde oder         Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),\nHaut;\".                                                  wird wie folgt geändert:","2442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-                                Artikel4\ngefügt:\nNeubekanntmachung\nDie Angaben nach Satz 1 können auch in einer ande-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n;en leicht verständlichen Sprache angegeben werden,\nund Forsten kann jeweils den Wortlaut der Käseverord-\nwenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht\nnung, der Milcherzeugnisverordnung und der Marga_rine-\nbeeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere\nund Mischfettverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nAngaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt\nwerden.\"                                                Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2                                    Artikel5\nBuchstabe b\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3\"\nersetzt.                                                                          Inkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft; ansonsten tritt\n3. Die§§ 7 bis 12 werden gestrichen; § 13 wird § 7.        die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                                2443\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nAnlage 1b\n(zu§ 8)\nGeographische Herkunftsbezeichnung\n1                          2                       3                        4                        5                    6\nGeographische                                                                                                                Sonstige\nHerstellungs-\nHerkunfts-            Herstellungsgebiet                                   Mindestalter         Zusammensetzung        Eigenschaften\nvorschritten\nbezeichnung\nAllgäuer Emmentaler           Landkreise Lindau      Die Herstellung           3 Monate                 Vollfettstufe        Form und Gewicht:\n(Bodensee),            erfolgt ausschließ-                                                     rindengereifter\nWährend dieser           Gehalt an\nOberallgäu,            lieh aus roher                                                          Rundlaib mit\nZeit muß der Käse        Trockenmasse in\nOstallgäu,              Käsereimilch, die                                                       mindestens 60 kg\nmindestens                100 Gewichtsteilen:\nUnterallgäu,           im Herstellungs-                                                        Herstellungs-\n4 Wochen bei einer       mindestens 62 %\nRavensburg und         gebiet nach den                                                         gewicht oder\nTemperatur von\nBodenseekreis;         Bestimmungen der                                                        Viereckblock mit\nmindestens 20 °C\nMilchlieferungs-                                                        mindestens 40 kg\nStädte Kaufbeuren,                               in einem Gärkeller\nordnung für Milch-                                                      Herstellungs-\nKempten und                                      reifen.\nlieferanten von                                                         gewicht\nMemmingen\nEmmentaler-\nLochung:\nkäsereien vom\n12. August 1980 1)                                                      mehrheitlich 1-3 cm\ngewonnen und vor                                                        groß, rund, spärlich\ndem Einlaben                                                            bis reichlich, rege!-\nnicht über 40 °C                                                        mäßig verteilt\nerwärmt wird.\nAussehen:\nmatt bis glänzend\nAllgäuer Bergkäse             Landkreise Lindau      Die Herstellung           4 Monate                 mindestens Vollfett- Form und Gewicht:\n(Bodensee),            erfolgt ausschließ-                                stufe                rindengereifter\nOberallgäu,            lieh aus roher                                                          Rundlaib mit 15 bis\nGehalt an\nOstallgäu,             Käsereimilch, die                                                       50 kg Herstellungs-\nTrockenmasse in\nUnterallgäu,           im Herstellungs-                                                        gewicht\n100 Gewichtsteilen:\nRavensburg und         gebiet nach den\nmindestens 62 %      Lochung:\nBodenseekreis;         Bestimmungen der\nMilchlieferungs-                                                        erbsengroß, verein-\nStädte Kaufbeuren,                                                                             zeit bis spärlich\nordnung für Milch-\nKempten und\nlieferanten von\nMemmingen\nEmmentaler-\nkäsereien vom\n12. August 1980 1 )\ngewonnen und vor\ndem Einlaben\nnicht über 40 °c\nerwärmt wird.\nAltenburger                   Landkreise             Die Herstellung           14 Tage                  Fettgehalt:          Form und Gewicht:\nZiegenkäse                    Altenburg,             erfolgt ausschließ-                                mindestens           Zylinder mit einem\nSchmölln, Gera,        lieh aus Käserei-                                  30 Gewichtsprozent   Herstellungsgewicht\nZeitz, Geithain,       milch, die im                                      in der Trocken-      von 250 g bzw.\nGrimma, Wurzen,        Herstellungsgebiet                                 masse                halbierter Zylinder\nBorna;                 gewonnen wird.\nDie Käsereimilch                                    Gehalt an           Lochung:\nStadt Gera                                                                Trockenmasse in\nmuß mindestens                                                          geschlossener Teig\n15 % Ziegenmilch                                    100 Gewichtsteilen: mit geringer Bruch-\nenthalten;                                         mindestens 38 %      lochung\nauch unter Zusatz\nvon Kümmel.\n1\n) Die Milchlieferungsordnung kann bei folgenden Stellen bezogen werden:\nMilchwirtschaftlicher Verein Allgäu-Schwaben e. V., Haus der Milchwirtschaft, Hirnbeinstraße 8, 87435 Kempten/Allgäu,\n'    - Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e.V., Lindenspürstraße 31, 70176 Stuttgart.","2444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1                2                     3                 4                  5                     6\nGeographische                                                                                        Sonstige\nHerstellungs-\nHerkunfts-  Herstellungsgebiet                           Mindestalter  Zusammensetzung        Eigenschaften\nvorschritten\nbezeichnung\nOdenwälder        Landkreise            Die Herstellung     14 Tage           Fettgehalt:         Form und Gewicht:\nFrühstückskäse    Odenwaldkreis und     erfolgt ausschließ-                  mindestens           rund, ohne Rinde,\nBergstraße            lieh aus Käserei-                     10 Gewichtsprozent  geschmeidige Haut\nmilch, die im                         in der Trocken-      mit gelblich bis\nHerstellungsgebiet                   masse (Fett i.Tr.)   rötlich brauner leicht\ngewonnen und                                               klebender Rot-\npasteurisiert wird.                   Gehalt an\nschmiere und einem\nTrockenmasse in\nReifung nur mit                                            Herstellungsgewicht\n100 Gewichtsteilen:\nGelb- oder Rot-                                            von 100 g\nmindestens 31 %,\nschmierbakterien                      höchstens 42 %       Lochung:\n(B.Linens)                                                 geschlossen mit\nvereinzelter\nBruchlochung\nSonneborner       Landkreise           Die Herstellung      14 Tage           Fettgehalt:         Form und Gewicht:\nWeichkäse         Altenburg und        erfolgt ausschließ-                   mindestens           Zylinder mit einem\nSchmölln             lieh aus Käserei-                     30 Gewichtsprozent   Herstellungsgewicht\nmilch, die im                         in der Trocken-      von 125 g\nHerstellungsgebiet                    masse (Fett i.Tr.)\nLochung:\ngewonnen wird,\nunter Zusatz von                      Gehalt an            geschlossener Teig\nGewürzen.                             Trockenmasse in      mit geringer\n100 Gewichtsteilen:  Bruchlochung\nmindestens 38 %\nTiefländer        Landkreise           Die Herstellung      8 Wochen          Fettgehalt:         Form und Gewicht:\nMalchin, Grimmen,    erfolgt ausschließ-                   mindestens           runder oder quader-\nAltentreptow,        lieh aus Käserei-                     45 Gewichtsprozent   förmiger Laib\nTeterow, Demmin,     milch, die im                         in der Trocken-      mit 6 bis 15 kg\nGüstrow, Waren       Herstellungsgebiet                    masse (Fett i.Tr.)   Herstellungsgewicht\ngewonnen wird.\nGehalt an            Lochung:\nTrockenmasse in      spärlich bis reichlich,\n100 Gewichtsteilen: erbsen- bis kirsch-\nmindestens 61 %      groß, mehr oder\nweniger gleichmäßig\nverteilt\nTollenser         Landkreise           Die Herstellung      6 Wochen         Fettgehalt:          Form und Gewicht:\nAltentreptow,        erfolgt ausschließ-                   mindestens           quaderförmiger Laib\nTeterow, Malchin,    lieh aus Käserei-                     40 Gewichtsprozent   mit etwa 3 kg\nDemmin,              milch, die im                         in der Trocken-      Herstellungsgewicht\nNeubrandenburg       Herstellungsgebiet                    masse (Fett i.Tr.)\nLochung:\nund Stadt            gewonnen wird.\nNeubrandenburg                                             Gehalt an            zahlreich, in Schlitz-\nTrockenmasse in      oder Gerstenkorn-\n100 Gewichtsteilen: form, die gleich-\nmindestens 50 %      mäßig über die ge-\nsamte Schnittfläche\nverteilt ist.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2445\nfünfundvierzigste Verordnung                         ,\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(45. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 21. Dezember 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-                                  §2\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im          Abweichend von § 36 Abs. 2a Satz 2 der Straßenver-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,       kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Krafträder - ausge-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte\nnommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder\nin Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des\nmit Hilfsmotor - vorn und hinten mit Reifen unterschied-\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3\nlicher Bauart (Diagonal-, Diagonalgürtel- und Radialreifen)\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nausgerüstet sein.\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti-\nkel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                                         §3\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für         Abweichend von § 53b Abs. 3 der Straßenverkehrs-\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-      Zulassungs-Ordnung dürfen Anbaugeräte auch mit vor-\nbehörden:                                                   handenen, mindestens 300 mm x 600 mm großen Tafeln,\nFolien oder Anstrichen mit unter 45° nach außen und nach\n§1                             unten verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen\nAbweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrs-     Streifen kenntlich gemacht werden.\nZulassungs-Ordnung brauchen Fahrräder mit Hilfsmotor,\ndie nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-\n§4\nZulassungs-Ordnung als Mofas gelten, nicht mit Tret-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nkurbeln versehen zu sein.                                   Kraft. § 3 tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkenr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","2446                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,\ndes Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,\nder Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes\nfür das Jahr 1994\n(AFG-Leistungsverordnung 1994)\nVom 22. Dezember 1993\nAuf Grund                                                              gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) einge-\n- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 1 § 1                fügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c Doppel-\nNr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1                      buchstabe bb des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15                  S. 1306) geändert worden ist,\nBuchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-                      verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist,                   ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\nund unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buch-                 gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\ns. 2484),                                                                                        §1\n- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zu-                  Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze\nletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom\n1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden\nder als Anlage 1*),\nist,\n2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),\n- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-              3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und\nzember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und                4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes\nunter Berücksichtigung des § 249c Abs. 1Odes Arbeits-                   aus der als Anlage 4*)\nförderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII\nSachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des                      dieser Verordnung beigefügten Tabelle.\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                                                §2\n·(BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, sowie               Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze des\ndes § 242p des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch                  Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit§ 44\nArtikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1993                     Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des Unter-\n(BGBI. I S. 944) eingefügt worden ist,                               haltsgeldes nach § 242q Abs. 3 in Verbindung mit § 44\n- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der                   Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21 . De-             der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung aus\nzember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und                der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten Tabelle.\n- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nder durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II                                        §3\nNr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. Au-                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\n*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                             2447\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter\nVom 22. Dezember 1993\nAuf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-            a) in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch\nb) in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig\nArtikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom 21. Dezember\nvom Hundert,\n1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach                 c) in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234                      vom Hundert,\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n2. für die übrigen Heimarbeiter\na) in der Leistungsgruppe A vierundvierzig vom\nArtikel 1\nHundert,\nDie Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter\nb) in den Leistungsgruppen B und C neunundvier-\nvom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 27. Dezember 1983 (BGBI.                      zig vom Hundert,\n1984 1S. 1), wird wie folgt geändert:                               c) in den Leistungsgruppen D und E siebenund-\ndreißig vom Hundert\n1 . § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-\n„Das Kurzarbeitergeld beträgt abweichend von § 68           schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Ent-\nAbs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes                        gelt nach Absatz 1 Nr. 2).\"\n1. - für Heimarbeiter, die mindestens ein Kind im\nSinne des § 32 Abs. 1 , 4 und 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes haben, sowie                  2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.\n- für Heimarbeiter, deren Ehegatte mindestens ein\nKind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des\nEinkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehe-\nArtikel2\ngatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\nsind und nicht dauernd getrennt leben,               Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2448                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung\nund Prüfungsordnung nach§ 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung\nzur Patentanwaltschaft\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom            1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung:\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch                          ,,(Patentanwaltsausbildungs-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989                                    und -prüfungsverordnung)\".\n(BGBI. 1 S. 2135) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen             2. § 43 c wird wie folgt gefaßt:\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und auf\nGrund des § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung                                       ,,§43c\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli                            Höhe der Unterhaltsbeihilfe\n1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet das Bundesministerium\nDie Unterhaltsbeihilfe beträgt 80 Prozent des Grund-\nder Justiz:\nbetrages und des Verheiratetenzuschlages nach den\n§§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\njeweils geltenden Fassung.\"\nArtikel 1\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der         3. In § 43 f Abs. 1 werden die Worte „dreißig vom Hundert\"\nPatentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10              ersetzt durch die Angabe „50 Prozent\".\ndes Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung\nzur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekannt-                                      Artikel2\nmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezem-                                Inkrafttreten\nber 1990 (BGBI. 1S. 2824), wird wie folgt geändert:            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}