{"id":"bgbl1-1993-74-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=2","order":10,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes","law_date":"1993-12-22T00:00:00Z","page":2438,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Wohngeldsondergesetzes\nund des Wohngeldgesetzes\nVom 22. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 a) In der Tabelle werden die Worte „bis 31. Dezember\n1994\" durch die Worte „bis 30. Juni 1995\" ersetzt.\nArtikel 1\nb) Satz 4 wird gestrichen.\nÄnderung des Wohngeldsondergesetzes\nDas Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Be-            6. § 27 und§ 28 werden gestrichen.\nkanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2406),\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1993\n(BGBI. 1S. 944),. wird wie folgt geändert:                                               Artikel2\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\na) In Satz 1 werden die Worte „einen vor dem              machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183), geändert\n1. Februar 1994 gestellten\" gestrichen.               durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:           S. 944), wird wie folgt geändert:\n„Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1994\n1. § 14 Abs. 1 Nr. 18 wird wie folgt gefaßt:\ngestellt und beginnt der Bewilligungszeitraum vor\ndem 1. Januar 1995, wird Wohngeld ausschließlich          ,, 18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes bis längstens                       sozialhilfegesetzes, des. Asylbewerberleistungs-\n30. Juni 1995 gewährt. Der Antragstellung steht die              gesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes\nRückwirkung des Antrages nach § 16 Abs. 4                        über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme lau-\ngleich.\"                                                         fender Leistungen für den Lebensunterhalt,\nsoweit diese die bei ihrer Berechnung berücksich-\n2. In§ 5 Abs. 3 wird vor Satz 1 eingefügt:                              tigten Kosten für den Wohnraum übersteigen;\".\n„Bei Wohnraumnutz.ung in Heimen ist die Miete unter\nBerücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Wohngeldverord-       2. § 42 wird wie folgt geändert:\nnung zu ermitteln . \"                                         a) In Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe a werden\njeweils die Worte „vom 1. Februar 1994 bis\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       31. Dezember 1995\" durch die Worte „vom 1. Ja-\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich-                  nuar 1995 bis 31. Dezember 1995\" ersetzt.\npunkt ersetzt.                                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                aa) In Satz 1 werden das Wort „folgenden\" durch\n„6. laufende Leistungen für den Lebensunterhalt                     das Wort „einen\" und der Doppelpunkt durch\nnach den Vorschriften des Bundessozialhilfe-                   einen Punkt ersetzt sowie die Tabelle ge-\ngesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes                    strichen.\nund des Bundesversorgungsgesetzes über die                bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:\nKriegsopferfürsorge, soweit diese die bei ihrer\n,,Der Zuschlag beträgt im Zeitraum vom 1.  Ja-\nBerechnung berücksichtigten Kosten für den\nnuar 1995 bis zum 31. Dezember 1995        bei\nWohnraum übersteigen; bei Wohnraumnut-\nEinzelraumheizung 0,30 Deutsche Mark,      bei\nzung in Heimen ist § 7 Abs. 1a der Wohngeld-\nZentralheizung 0,60 Deutsche Mark und      bei\nverordnung entsprechend anzuwenden.\"\nFernheizung 0,90 Deutsche Mark.\"\nc) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.\n„Für Einnahmen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6, die\nc) In Absatz 5 werden die Worte „vom 1. Februar 1994\nnicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere\nbis zum 30. Juni 1995\" durch die Worte „vom\nSachbezüge), sind die nach § 8 Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte\n1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995\" ersetzt.\nmaßgebend.\"\nArtikel3\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 wird jeweils\ndie Angabe „31. Januar 1994\" durch die Angabe                                      Inkrafttreten\n,,31 . Dezember 1994\" ersetzt.                               Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993   2439\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}