{"id":"bgbl1-1993-74-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":74,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/74#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_74.pdf#page=19","order":1,"title":"Fünfundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (45. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1993-12-21T00:00:00Z","page":2455,"pdf_page":19,"num_pages":11,"content":["Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                              2455\nwerden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem           Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet\nzuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird.                 mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das\n(3) Für die Bewilligung der aktiven Veredelung und der   Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Zaun\nUmwandlung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen         eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte\nBezirk der Antragsteller die Veredelung oder Umwandlung      Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites\ndurchführt oder durchführen läßt.                            Maschendrahtgitter angebracht sein.\n(4) Die Bewilligung zum Führen eines Zollagers, mit Aus-     (2) Der Betreiber der Freizone hat auf Verlangen der\nnahme eines Zollagers des Typs E, wird von dem Haupt-        Oberfinanzdirektion die Freizone auch zu Wasser außer-\nhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.\nzollamt erteilt, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet\nwerden soll. Die Bewilligung eines Zollagers des Typs E         (3) In der Freizone gilt:\nwird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die      1. Bauten innerhalb eines Streifens von drei Metern vom\nBuchführung im Sinne des § 238 des Handelsgesetz-                Zollzaun dürfen nur mit Zustimmung des Hauptzoll-\nbuches des Lagerhalters überwiegend erfolgt.                     amts errichtet oder geändert werden.\n(5) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vor-   2. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses\nübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 692                 Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzoll-\nAbs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind             amts verändert werden, wenn die Veränderung über\ndie Hauptzollämter.\ndie übliche Bewirtschaftung hinausgeht.\n(6) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der       3. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die\nvereinfachten Verfahren „zugelassener Versender\" im ge-           Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.\nmeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren\nnach Artikel 398 der Durchführungsverordnung zum Zoll-       4. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustim-\nkodex oder nach Artikel 103 der Anlage II des durch den           mung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften                das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand\nvom 15. Juni 1987 genehmigten Übereinkommens zwi-                 wiederhergestellt wird.\nschen der EWG und den EFTA-Ländern über ein gemein-          5. Bei innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom\nsames Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), ge-              Zollzaun liegenden Gebäuden und schwimmenden\nändert durch Beschluß Nr. 2/92 des gemischten Aus-                Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter,\nschusses EWG-EFTA „ Gemeinsames Versandverfahren\"                 Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungs-\nvom 24. September 1992 (ABI. EG Nr. L 402 s. 9), ist das          vorrichtungen anordnen.\nin Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Dies gilt auch für die\nBewilligung des vereinfachten Verfahrens „zugelassener          (4) Der Betreiber der Freizone hat nach näherer Weisung\nder Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen, daß die Freizone\nEmpfänger\" im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen\naußerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird,\nVersandverfahren nach Artikel 406 der genannten Verord-\ndaß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.\nnung oder nach Artikel 111 des genannten Beschlusses\ndes gemischten Ausschusses EWG-EFTA in Verbindung               (5) In den Freizonen dürfen Waren im Freien innerhalb\nmit der Anlage II des genannten Übereinkommens. Absatz 2     einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit\nfindet keine Anwendung.                                      Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt\nwerden.\n(7) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 6\nzuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Haupt-          (6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Über-\nzollamt die Bewilligung erteilen.                            gängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden,\ndie vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nauch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.\ndie Zollstellen, die für die Bewilligungen der in den Arti-\nkeln 568, 656, 695 und 760 der Durchführungsverordnung          (7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone darf nur mit\nzum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind.     Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.\n§25                                                           §27\nFür die Erteilung                                 Handel mit Schiffs- und Reisebedarf\nvon verbindlichen Zolltarifauskünften                (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe von Nicht-\nzuständige Zollbehörden                    gemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemein-\nFür die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften   schaftswaren zum Ausrüsten von Wasserfahrzeugen\nsind die Oberfinanzdirektionen Berlin, Frankfurt am Main,    sowie als Mund- oder Schiffsvorrat an ein Schiff. Handel\nHamburg, Köln und München zuständig.                         mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschafts-\nwaren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren, die\n§26                             nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden\nals Reisebedarf verwendet zu werden.\nUmfriedungen und Überwachung der Freizonen\n(2) Schiffsbedarf darf nur an Schiffsführer bezugsbe-\n(1) Der Betreiber der Freizone hat die Freizone zu Land   rechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Perso-\nnach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion zollsicher      nen bezogen werden.\nzu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus\neinem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem          (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Schiffe, die\nDrahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern         nachweisbar\nLänge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits        1. unmittelbar einen ausländischen Hafen außerhalb des\nder Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der                Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen oder","2456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. auf der\" Fahrt nach einem Hafen außerhalb des Zoll-         gebiets der Gemeinschaft außerhalb der Freizonen ist eine\ngebiets der Gemeinschaft, der mindestens 100 See-         Ausfertigung der Ausgangszollstelle abzugeben. Für die\nmeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar     Lieferung in der Freizone sowie für Lieferung von außer-\nnoch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letz-       halb des deutschen Teils des Zollgebiets der Gemein-\nten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach            schaft regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-\ndem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen.                    verfahren.\nDie Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-\n(6) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden Ab-\nschaftswaren ist gegeben für Schiffe mit Fahrtziel in einem\nsätzen 1 bis 5 abgegeben und bezogen wurde, gilt zur\nanderen ausländischen Hafen in der Gemeinschaft. Die\nWiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe,\nBezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemein-\ndaß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt verbraucht wer-\nschaftswaren ist ferner gegeben für Schiffe, die über das\nden darf.\nKüstengebiet (Anlage 1) hinausfahren und sich minde-\nstens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsgewässer auf-                (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des § 20\nhalten. Für die Bestimmung der Hoheitsgewässer gilt § 3        nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.\nAbs. 5 letzter Satz der Einreise-Freimengen-Verordnung\nvom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert           (8) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgegeben\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1     werden in den vom Hauptzollamt zugelassenen Verkaufs-\nS. 1461 ), entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 ist        stellen\nfür Fahrten über das Küstengebiet hinaus die Bezugsbe-         1. auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweisbar auf\nrechtigung stets gegeben für Waren zum unmittelbaren               dem Luftweg unmittelbar aus dem deutschen Teil des\nVerbrauch an Bord. Für Wassersportfahrzeuge mit ständi-            Zollgebiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Hel-\ngem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der               goland - reisen,\nGemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch davon\n2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen zur\nab, daß mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden\nAbgabe an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen\nDauer angetreten wird und sich der Schiffsführer gegen-\nVerkehr.\nüber der für den ständigen Liegeplatz des Wassersport-\nfahrzeuges zuständigen Zollstelle nachweislich verpflich-      Nichtgemeinschaftswaren als Reisebedarf dürfen nur\ntet hat, an Bord Anschreibungen über den Bezug des             unter der weiteren Voraussetzung abgegeben werden,\nSchiffsbedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort des Beginns        daß die Reise in ein Drittland führt. Hiervon ausgenommen\nund des Endes der Reise nach vorgeschriebenem Muster           sind Waren, die nach Nummer 2 abgegeben werden und\nzu führen. Der Schiffsbedarf darf nur in Mengen abgege-        die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.\nben und bezogen werden, die dem Bedarf der bevorste-           Über die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Men-\nhenden Reise entsprechen. Hat der Führer eines Wasser-         gen hinaus darf von Luftverkehrsunternehmen bezogener\nsportfahrzeuges Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder        einfuhrabgabenfreier Reisebedarf an Bord nur bei Flügen\ndie vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so schließt ihn das  in ein Drittland abgegeben werden.\nfür den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs zuständige\nHauptzollamt für mindestens 3 Monate, längstens 3 Jahre,                                    §28\nvom Bezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann das                              Halte- und Bordezeichen\nHauptzollamt vom Ausschluß absehen.\nAuf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten\n(4) Von der Bezugsberechtigung nach Absatz 3 sind           Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und\nausgenommen                                                    Zollbooten das Borden zu ermöglichen.\n1. Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt, die zwi-                                    §29\nschen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder\nzwischen deutschen und niederländischen Häfen über                         Pauschalierte Abgabensätze\ndie Emsmündung verkehren,                                     (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1\n2. Schiffe, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang           Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die\nbefreit sind,                                              1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum\n3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft              persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren\nbewegt werden,                                                 Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen\nGepäck eingeführt werden oder\n4. Wassersportfahrzeuge, deren Führer vom Bezug nach\n2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art\nAbsatz 3 letzter Unterabsatz ausgeschlossen sind.\nvon natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum\n(5) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffsbedarfs ist         Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgo-\nein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden,          land gehören, unentgeltlich an andere natürliche Per-\nauf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren               sonen gesandt werden und ausschließlich zum per-\nsowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrt-          sönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des\nziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer            Empfängers bestimmt sind\nder Reise und Zahl der Teilnehmer- verzeichnet sind. Der       und deren Wert je Reisender oder je Sendung 420 Deut-\nBezugsberechtigte hat den Empfang der Waren auf dem            sche Mark nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben\nLieferzettel zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt        nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen\nbeim Bezugsberechtigten, eine Ausfertigung verbleibt           erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden\nbeim Händler. Bei Lieferungen im deutschen Teil des Zoll-      Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone einreisen.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                  2457\n(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgaben-           (3) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzu-\nsätze:                                                         wenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhr-\npräferenz-           andere     abgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem\nberechtigte Waren    Waren      Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuer-\ngesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr-\nDM je kg\nabgaben beantragt; der Antrag muß sich auf alle gleich-\n1. Röstkaffee                           5,70            7,40   zeitig zu behandelnden Waren beziehen. Die pauschalier-\nsoweit     ten Abgabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2\naußer-     bezeichneten Waren in größeren als den dort bezeichne-\ntariflich  ten Mengen.\nzollfrei\n§30\n5,70\n2. löslicher Kaffee                                                              Zollordnungswidrigkeiten\n13,90          20,30\nsoweit        (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der\naußer-     Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der\ntariflich  Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vor-\nzollfrei   sätzlich oder fahrlässig\n13,90    1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,\nDM je Liter        2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,\n3. Schaumwein                           3,80            4,80   3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das\n4. Likörwein, Wermutwein                                            Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vorgeschriebe-\nund anderer aromatisierter                                     nen Form führt,\nWein                               1,70            2,10   4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht auf-\n5. a) Ethylalkohol mit einem                                        bewahrt,\nAlkoholgehalt von 80 % vol\n5. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Schiffs-\noder mehr, unvergällt,\nbedarf abgibt oder bezieht,\nbis zu 5 Liter                 26,50          27,20\n6. einer Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 1, 2 oder 4 über\nb) Ethylalkohol mit einem\ndie Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf zuwider-\nAlkoholgehalt von weniger\nhandelt,\nals 80 % vol, unvergällt,\nbis zu 5 Liter                 17,70          20,20    7. entgegen § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 Reisebedarf\nc) zusammengesetzte alkohol-                                   abgibt oder\nhaltige Zubereitungen                                  8. entgegen § 28 auf Verlangen nicht hält oder einem Zoll-\nsowie Branntwein, Likör                                     boot das Borden nicht ermöglicht.\nund andere Spirituosen                                    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der\nder Unterpositionen                                    Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der\n2208 1010 bis 2208 9079                                Wahrnehmung eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahr-\ndes Zolltarifs                 11,80          13,40    lässig\n6. a) Zigaretten                        0, 17          0,21    1. entgegen § 26 Abs. 3 Nr. 1 einen Bau ohne Zustim-\nje Stück      je Stück         mung des Hauptzollamts errichtet ,oder ändert,\nb) Zigarren und Zigarillos\n2. entgegen § 26 Abs. 5 eine Ware ohne Zustimmung des\nbis zu 250 Stück              18 v. H.      40v.H.          Hauptzollamts lagert oder abstellt,\ndes inländischen\n3. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-\nKleinverkaufspreises für\nschreitet oder\nZigarren oder Zigarillos\nderselben Marke oder            4. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis\ngleichartiger Beschaffenheit         des Hauptzollamts betritt.\nDM je Kilogramm          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nc) Feinschnitt bis zu\n1 Kilogramm                                            bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-\n63,00        118,00\ntigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nd) Pfeifentabak bis zu                                     Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-\n1 Kilogramm                    62,00        194,00     legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr.\nDM je volle 5 Liter    L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\n7. a) Vergaserkraftstoff                6,30           7,20      1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Ver-\nb) Dieselkraftstoff                 4,00           4,60          pflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38\nv. H. des Wertes           Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses\n8. Andere Waren, ausgenommen                                         oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,\nEthylalkohol, vergällt, und                                  2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht\nBier im Sinne des § 1 Abs. 2                                     gestellt,\ndes Biersteuergesetzes              10             20\n3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf               eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung\ndas Eigengewicht.                                                    nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde              kel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine          Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhr-\nWare wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zustim-           bestimmungen unterliegt, nicht meldet oder\nmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen werden           4. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umla-\nmußte,                                                       dung einer Ware innerhalb einer Freizone die Papiere,\n5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-             die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur\nbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,                Verfügung der Zollbehörde hält.\n6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2           (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1\neine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine       der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei\nWare eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmel-        der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen\ndung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein      vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nZollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf      der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nErhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung           vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\ngemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder     Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\nnicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder   (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\nnach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt,        1 . entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter\n7. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit              Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung\nArtikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht                    oder entgegen Artikel 199 erster oder zweiter Anstrich\nnachreicht,                                                    bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine\n8. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mit-            nicht echte Unterlage vorlegt,\nteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Ertei-\n2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-\nlung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf\ndung mit Artikel 514, das Beförderungspapier auf\nderen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,\nVerlangen nicht vorlegt,\n9. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder\n3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163\nArtikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhranmel-\nAbs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der\ndung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein\nvon der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung                  anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen\ngetroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder                  mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,\nnicht rechtzeitig der Bestimmungszollstelle gestellt,\n4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n10. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeich-               Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage\nnung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte           über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,\nWare nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a den zustän-\n11. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung               digen Zollbehörden eine Mitteilung über ein Eintreffen\nüber die Ausübung einer industriellen oder gewerb-             einer Ware nicht macht,\nlichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Frei-\nzone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder       6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in\nnicht rechtzeitig macht,                                       Verbindung mit Satz 3 eine Ware in seiner Buch-\nführung nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,\n12. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n7. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der\nSatz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine\nÜberwachungszollstelle eine Mitteilung über die\nWare bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der\nAnkunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort\nLagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs\nnicht macht,\noder Verkaufs von Waren in einer Freizone oder einem\nFreilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     8. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in\nnicht rechtzeitig führt oder                                   Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit\nArtikel 515 oder 516, eine Ware in einer Bestandsauf-\n13. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde               zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\neine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-             schriebenen Form anschreibt,\nnichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder\nnicht rE:chtzeitig macht.                                  9. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, auch\nin Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der Überwa-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der            chungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung\nAbgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der             einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur\nWahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen                    Verfügung hält,\nvorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG}\nNr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er                            10. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353, jeweils\nauch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, der Zoll-\n1. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde                behörde auf Verlangen die Exemplare des Versand-\neine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförde-             scheins T 1 nicht vorlegt,\nrungspapiers nicht übergibt oder diese nicht bei einer\n11 . entgegen Artikel 352 Abs. 1 , auch in Verbindung mit\nvon der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Ver-\nArtikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle eine Sen-\nfügung hält,\ndung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare\n2. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf            des Versandscheins T 1 vorführt,\nVerlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt,             12. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung mit\n3. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete                 Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangszollstelle\nWare der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone            einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in\noder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Arti-            Anhang 46 nicht abgibt,","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                  2459\n13. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin-       22. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überführung in\ndung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Umladung                 das Zollagerverfahren oder entgegen Artikel 526\nden Versandschein T 1 nicht mit einem Vermerk hin-             Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71 Nr. 1 Satz 2 die\nsichtlich eines zugelassenen Verfahrens nach Abs. 2             zum Übergang von einem Zollager in ein anderes\nSatz 1 versieht oder die Zollbehörde von einer ohne             bestimmten Waren nicht der Überwachungszollstelle\nAufsicht erfolgten Umladung nicht unterrichtet,                oder der nach Artikel 511 Abs. 4 in der Bewilligung\nangegebenen Zollstelle gestellt,\n14. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381 Abs. 2, bei       23. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung\neiner Verletzung eines Verschlusses von der Zoll-               nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nbehörde ein Protokoll nicht oder nicht rechtzeitig auf-   24. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht oder\nnehmen läßt,                                                    nicht rechtzeitig vornimmt,\n15. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin-       25. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit An-\ndung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine drohende            hang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager in ein\nGefahr erzwungenes teilweises oder vollständiges                anderes übergehende Ware nicht innerhalb der von\nEntladen von Waren im Versandschein T 1 nicht ver-              der Überwachungszollstelle des Abgangszollagers\nmerkt,                                                         festgesetzten Frist der Überwachungszollstelle des\n16. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit            Bestimmungszollagers gestellt,\nSatz 1 das für die Eintragung der Anmeldung vor-          26. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit An-\ngeschriebene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks             hang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs einer Ware\nder Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandver-                aus einem Zollager in ein anderes die Überwachungs-\nfahren (Versandanmeldung) nicht durch die Angabe               zollstellen des Abgangs- und des Bestimmungs-\ndes Versandtages der Waren vervollständigt oder                zollagers nicht von dem beabsichtigten Übergang\ndie Versandanmeldung nicht gemäß den hierfür in                 unterrichtet,\nder Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer        27. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhrzoll-\nNummer versieht,                                                stelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr über-\n17. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß                  lassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht\nausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen Arti-               verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig macht oder\nkel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kon-        28. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Ver-\ntrollexemplar T 5 nicht oder nicht spätestens zum               nichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht\nZeitpunkt des Versands einer Ware vervollständigt,             rechtzeitig erstattet.\n18. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Arti-            (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2\nkel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versand-     der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nanmeldung oder entgegen Artikel 492 Abs. 2 die            bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflich-\nDurchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen           tigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)\nmit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontroll-        Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er\nexemplar T 5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht\n1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nrechtzeitig übersendet oder übermittelt,\nin einer Bestandsaufzeichnung eine in Absatz 3 vor-\n19. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die Be-               geschriebene Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nstimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen,                  vollständig aufnimmt,\nVertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei ein-\n2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht\ngetroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig\njedes von ihm festgestellte Verschwinden einer Ware\nunterrichtet,\nmitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen zurückzu-\n20. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die ein-          führen ist, oder\ngetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die           3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeichnungen\nExemplare des die Sendung begleitenden gemein-                nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware aus den für\nschaftlichen Versandpapiers nicht oder nicht recht-           die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten oder\nzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle eine Mit-          Räumlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt.\nteilung über das Ankunftsdatum oder den Zustand\nangelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                                                  §31\n21. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit                               Inkrafttreten\nSatz 1 das Feld ,,Abgangszollstelle\" auf der Vorder-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nseite des Kontrollexemplars T 5 nicht durch die           Gleichzeitig tritt die Allgemeine Zollordnung in der Fas-\nAngabe des Versandtages der Waren vervollständigt         sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1\noder die Anmeldung nicht gemäß den in der Bewilli-        s. 560, 1221; 1977 1s. 287; 1982 1s. 667; 1984 1s. 107),\ngung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer            zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nversieht,                                                 3. August 1993 {BGBI. 1S. 1461 ), außer Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","2460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)\nKüstengebiet\nDas Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:\n1. in der Nordsee:\na) durch die Gerade 53° 35' 18\" N-Breite, 6° 12' 00\" 0-Länge und 53° 51' 21\" N-Breite, 6° 20' 18\" 0-Länge,\nb) durch die Gerade 53° 51' 21\" N-Breite, 6° 20' 18\" 0-Länge und 54° 01' 39\" N-Breite, i 33' 04\" 0-Länge,\nc) durch die Gerade 54° 01' 39\" N-Breite, i 33' 04\" 0-Länge und 54° 08' 40\" N-Breite, 7° 52' 55\" 0-Länge,\nd) durch die Gerade 54° 08' 40\" N-Breite, i 52' 55\" 0-Länge und 54° 10' 39\" N-Breite, 7° 48' 15\" 0-Länge,\ne) durch die Gerade 54° 1O' 39\" N-Breite, i 48' 15\" 0-Länge und 54° 14' 26\" N-Breite, i 49' 50\" 0-Länge,\nf) durch die Gerade 54° 14' 26\" N-Breite, i 49' 50\" 0-Länge und 54° 12' 18\" N-Breite, 8°07' 54\" 0-Länge,\ng) durch die Gerade 54° 12' 18\" N-Breite, 8° 07' 54\" 0-Länge und 54° 33' 48\" N-Breite, 8°04' 00\" 0-Länge,\nh) durch die Gerade 54° 33' 48\" N-Breite, 8° 04' 00\" 0-Länge und 54° 54' 27\" N-Breite, 8° 04' 12\" 0-Länge,\ni) durch die Gerade 54° 54' 27\" N-Breite, 8° 04' 12\" 0-Länge und 55° 03' 45\" N-Breite, 8° 02' 55\" 0-Länge\nund nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen Grenze;\nII. in der Ostsee:\na) durch die deutsch-dänische Grenze,\nb) weiter durch die Gerade zum Punkt 54° 49' 12\" N-Breite, 09° 56' 36\" 0-Länge,\nc) durch die Gerade 54° 49' 12\" N-Breite, 09° 56' 36\" 0-Länge und 54° 46' 12\" N-Breite, 10° 05' 54\" 0-Länge,\nd) durch die Gerade 54° 46' 12\" N-Breite, 10° 05' 54\" 0-Länge und 54° 39' 42\" N-Breite, 10° 09' 00\" 0-Länge,\ne) durch die Gerade 54° 39' 42\" N-Breite, 10° 09' 00\" 0-Länge und 54° 31' 00\" N-Breite, 10° 18' 24\" 0-Länge,\nf) durch die Gerade 54° 31' 00\" N-Breite, 10° 18' 24\" 0-Länge und 54° 35' 00\" N-Breite, 10° 33' 24\" 0-Länge,\n11\ng) durch die Gerade 54° 35' 00\" N-Breite, 10° 33' 24\" 0-Länge und 54° 37' 06\" N-Breite, 11° 09' 18 0-Länge,\nh) durch die Gerade 54° 37' 06\" N-Breite, 11° 09' 18\" 0-Länge und 54° 31' 24\" N-Breite, 11° 26' 00\" 0-Länge,\ni) durch die Gerade 54° 31' 24\" N-Breite, 11° 26' 00\" 0-Länge und 54° 18' 18\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge,\nk) durch die Gerade 54° 18' 18\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge und 54° 12' 48\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge,\n1) durch die Gerade 54° 12' 48\" N-Breite, 11° 24' 18\" 0-Länge und 54° 21' 10\" N-Breite, 11° 48' 00\" 0-Länge,\nm) durch die Gerade 54° 21' 1O\" N-Breite, 11° 48' 00\" 0-Länge und 54° 21' 1O\" N-Breite, 12° 08' 40\" 0-Länge,\nn) durch die Gerade 54° 21' 1O\" N-Breite, 12° 08' 40\" 0-Länge und 54° 28' 40\" N-Breite, 12° 16' 45\" 0-Länge,\no) durch die Gerade 54° 26' 40\" N-Breite, 12° 16' 45\" 0-Länge und 54° 36' 40\" N-Breite, 12° 23' 18\" 0-Länge,\np) durch die Gerade 54° 36' 40\" N-Breite, 12°23' 18\" 0-Länge und 54° 44' 02\" N-Breite, 12° 41' 54\" 0-Länge,\nq) weiter in einem Abstand von 12 sm von der Basislinie gemessen bis zu dem Punkt 54° 26' 34\" N-Breite,\n14°04' 49\" 0-Länge,\nr) durch die Gerade 54° 26' 34\" N-Breite, 14° 04' 49\" 0-Länge und 54° 16' 45\" N-Breite, 14°04' 18\" 0-Länge,\ns) durch die Gerade 54° 18' 45\" N-Breite, 14° 04' 18\" 0-Länge und 54° 14' 25\" N-Breite, 14° 1O' 12\" 0-Länge,\nt) durch die Gerade 54° 14' 25\" N-Breite, 14° 10' 12\" 0-Länge und 54° 07' 40\" N-Breite, 14° 12' 12\" 0-Länge,\nu) durch die Gerade 54° 07' 40\" N-Breite, 14° 12' 12\" 0-Länge und 53° 59' 21\" N-Breite, 14° 14' 39\" 0-Länge,\nv) durch die Gerade 53° 59' 21\" N-Breite, 14° 14' 39\" 0-Länge und 53° 55' 45\" N-Breite, 14° 13' 41\" 0-Länge.\nAnmerkung:\nDie Basislinie im Sinne des Buchstabens a wird durch den Verlauf der Küstenlinie sowie der Verbindungslinien zwischen\nfolgenden Punkten bestimmt:\n1 . Darßer Ort                       54° 29' 00\" N-Breite, 12° 30' 48\" 0-Länge,\n2. Bernsteininsel (Darßer Ort)       54° 29' 27\" N-Breite, 12° 32' 06\" 0-Länge,\n3. Dornbusch (Insel Hiddensee)       54° 36' 28\" N-Breite, 13° 08' 05\" 0-Länge,\n4. Rehbergart                        54° 38' 42\" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 13' 27\" 0-Länge,\n5. Kap Arkana                        54° 41' 12\" N-Breite, 13° 25' 45\" 0-Länge,\n6. Ranzow                            54° 35' 11\" N-Breite, entlang der Küstenlinie bis 13° 38' 21\" 0-Länge,\n7. Kollicker Ort                     54° 33' 49\" N-Breite, 13° 40' 51\" 0-Länge,\n8. Nordpord                          54° 20' 33\" N-Breite, 13° 46' 08\" 0-Länge.","Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                           2461\nAnlage2\n(zu§ 9 Abs. 1)\nZollzeichen\n(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittel-\nstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1969) in folgenden\nAbmessungen:\n1. Länge 3 m und Breite an der Flaggleine 2,40 m oder\n2. Länge 2,25 m und Breite an der Flaggleine 1,80 m oder\n3. Länge 1 ,50 m und Breite an der Flaggleine 1,20 m.\nDie Flagge ist am Signalsteg oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Sailing zu\nhissen.\n(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m\nsenkrecht über dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n(Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1S. 813) vorgeschriebenen Hecklicht\ngeführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein unterbrochenes Licht über einen Bogen von\nmindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von rechts achteraus nach jeder Seite des Schiffes -\nwirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.","2462                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage3\n(zu§ 28)\nHalte- und Bordezeichen\nHalte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:\n1. auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1\nS. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:\na) bei Tag:\ndie Flagge „L\" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze\nTöne(.-..),\nb) bei Nacht:\nder als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L\" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer\nTon, ein langer Ton, zwei kurze Töne(.-..),\n2. auf Binnengewässern:\na) beiTag:\ndas Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift „Zoll\" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das\nSchallsignal „Achtung\": ein langer Ton(-),\nb) bei Nacht:\ndas Schallsignal „Achtung\": ein langer Ton(-).","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                     2463\nZweite Verordnung\nzur Änderung\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nsowie der Futtermittel-Einfuhrverordnung*)\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des § 7 Abs.1 und des § 79a des Tierseu-                         e) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                gefaßt:\n29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116) verordnet das Bundes-                            ,,§ 25 Einfuhrverbote\".\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nhinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes im Ein-                        f) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:                               gefaßt:\n,,§ 36 Eingeführtes Rohmaterial, eingeführte un-\nArtikel1                                                  bearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn\nÄnderung                                                    und Federteile\".\nder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                               g) Die den § 39 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom                                ,,§ 39 Waren\".\n28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2437, 1993 1 S. 63), ge-\nändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1993                     3. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 898, 1699), wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm\n1. Der Kurzbezeichnung wird die Abkürzung                                       werden in Nummer 1\n,,- BmTierSSchV\" angefügt.                                                  aa) nach der Angabe ,,(Prosimiae),\" die Worte\n„Frettchen, Füchse, Nerze,\" und\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie fo·lgt geändert:                               bb) nach dem Wort „Sittiche\" die Worte „und\na) Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird folgende                               sonstiger Vögel\"\nZeile eingefügt:\neingefügt.\n,,§ 9a Verbringungsverbot für Tiere\".                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nb) In der den § 11 betreffenden Zeile wird vor dem\n,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Futtermittel\nWort „Verbringungsverbot\" das Wort „Besonde-\ntierischer Herkunft im Sinne des § 1 Nr. 1 der\nres\" eingefügt.\nFuttermittel-Einfuhrverordnung.\"\nc) Nach der den § 14 betreffenden Zeile werden\nfolgende Zeilen eingefügt:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial\na) In Nummer 6 werden\n§ 14b Besondere Bestimmungen für unbearbei-\naa) nach dem Wort „Fasanen,\" das Wort „Flach-\ntete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\nFederteile\".                                                        brustvögel,\" eingefügt und\nd) Die den § 23 betreffende Zeile wird gestrichen.                          bb) die Worte „Strauße,\" und „Trappen,\" ge-\nstrichen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                 b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern\n1. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der           eingefügt:\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen\nvon Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268         ,, 14a. Rohmaterial:\nS.35),                                                                                Drüsen, innere Organe und sonstige Pro-\n2. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-                       dukte oder Nebenprodukte der Schlach-\nseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,\nEizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in\ntung, die zur Herstellung pharmazeutischer\ndie Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen                     oder technischer Erzeugnisse bestimmt sind;\nGemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 268 S. 54),                              14b. lmkereierzeugnisse:\n3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die                        Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den                       Pollen, die ausschließlich zur Verwendung\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nin der Imkerei bestimmt sind;\".\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A            c) In Nummer 16 Buchstabe a werden nach dem\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheits-\nerreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG 1993              Wort „Rindern\" die Worte ,, , Schafen oder Ziegen\"\nNr. L 62 S. 49).                                                            eingefügt.","2464                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe § 14 Abs. 4 Nr. 1 oder\n11                             1. einen von der zuständigen Behörde zu diesem\n§ 15 Abs. 1\" durch die Angabe § 14 Abs. 5, § 14a\n11                              Zweck zugelassenen Bearbeitungsbetrieb oder\nAbs. 2, § 14b Abs. 2 oder§ 15 Abs. 2\" ersetzt.                      2. einen Lagerbetrieb\nverbracht werden.\n6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Ein Bearbeitungsbetrieb darf nur zugelassen\n„Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß\neinem Drittland, die von der Bescheinigung nach § 30\nSatz 1 oder einer entsprechenden Bescheinigung                      1. die unbearbeitete Ware\neines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\"                          a) so gelagert wird, daß eine Verschleppung von\nTierseuchenerregern ausgeschlossen ist,\n7. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) einer Behandlung unterworfen wird, durch die\n.. §9a                                         Tierseuchenerreger abgetötet werden,\nVerbringungsverbot für Tiere                       2. bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und Staub\neiner Behandlung unterworfen werden, durch die\nEs ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1\ngenannten Arten innergemeinschaftlich zu verbrin-                        Tierseuchenerreger abgetötet werden, und\ngen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten              3. benutzte Umhüllungen unschädlich beseitigt oder\nVoraussetzungen erfüllen.\"                                               entseucht werden.\"\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                    10. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Der Überschrift wird das Wort „Besonderes\" vor-                   „Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen\nangestellt.                                                     dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten die Zulassungen von\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-\nder Absatz wird angefügt:                                       1. Märkten nach § 12 Abs. 2,\n.. (2) Die zuständige Behörde kann das Verbringen             2. Schlachttiermärkten nach§ 13 Abs. 2,\nvon Tieren und Waren nach anderen Mitglied-                     3. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13\nstaaten bis zur Veröffentlichung einer Bekannt-                     Abs.3,\nmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn\nihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kennt-                4. Fischhaltungst;>etrieben nach § 14 Abs. 5,\nnis gebracht worden ist.\"                                       5. Lager- und Sortierbetrieben nach § 14a Abs. 2,\nauch in Verbindung mit § 36,\n9. Nach § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt:                    6. Bearbeitungsbetrieben nach § 14b Abs. 2, auch\n11 § 14a                                    in Verbindung mit § 36, und\nBesondere Bestimmungen für Rohmaterial                     7. Betrieben nach § 15 Abs. 2\n(1) Rohmaterial darf aus einem anderen Mitglied-                 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zu-\nstaat nur unmittelbar in                                             lassungen mit.\"\n1. einen Betrieb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Futter-               11. § 23 wird aufgehoben.\nmittel-Herstellungsverordnung oder\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem                   12. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.\nZweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb\nverbracht werden.                                                13. § 25 wird wie folgt geändert:\n(2) Ein Lager- und Sortierbetrieb darf nur zuge-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die                                            .. Einfuhrverbote\".\nBestimmungen des Artikels 2 Abs. 5 Satz 3 Buch-\nstabe a bis f der Entscheidung 92/183/EWG der                        b) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nKommission vom 3. März 1992 zur Festlegung von all-                         ,,(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in\ngemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimm-                        Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem\ntem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungs-                       Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes\nbetriebe aus Drittländern, die mit der Entscheidung                      nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in bezug auf die\n79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt                      jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten,\nsind (ABI. EG Nr. L 84 S. 33) in der jeweils geltenden                   wenn\nFassung eingehalten werden.\n1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die be-\n§14b                                           treffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche\nBesondere Bestimmungen für unbearbeitete                               amtlich festgestellt und\nBorsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile                      2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundes-\n(1) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn                           ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nund Federteile in Mengen von mehr als 500 Gramm                              Forsten im Bundesanzeigerbekanntgemacht\naus einem anderen Mitgliedstaat dürfen nur unmittel-                    worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit\nbar in                                                                  dem Tage der Bekanntmachung.\"","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. D.ezember 1993                                2465\nc} Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in ihm              17. § 37 wird wie folgt geändert:\nwerden die Worte „und Waren\" durch die Worte                a) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils nach dem\n,, , Waren und Gegenstände\" ersetzt.                             Wort „Freizone\" die Worte „oder ein Freilager\"\nd) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz                       eingefügt.\neingefügt:                                                  b) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „und Waren\"\ndurch die Worte ,, , Waren und Gegenstände\" er-\n,,(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von\nsetzt.\nTieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und\nAnlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem                c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nDrittland bis zur Veröffentlichung einer Bekannt-                  ,,(7) Waren, die nicht den Einfuhrvorschriften ent-\nmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn                    sprechen, dürfen in einer Freizone oder einem\nihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland                Freilager nur behandelt werden, soweit dies für\nvorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.\"                ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in\ne) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4                    Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung\nund 5; in dem neuen Absatz 4 werden die Worte                   darf hierbei nicht verändert werden.\"\n,,und Waren\" durch die Worte,,, Waren und Gegen-\nstände\" ersetzt.                                        18. In § 38 Nr. 1 werden nach dem Wort „drei\" die Worte\n,,- im Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das\nMuttertier mit dem gesamtem Wurf, wenn dieser\n14. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:                          weniger als drei Monate alt ist-\" eingefügt.\n,,(4) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern\noder Teilen von Drittländern ist die Einfuhrunter-            19. § 39 wird wie folgt geändert:\nsuchung nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen,                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nwenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende\nDrittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes                                         ,,Waren\".\nin einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die                         b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund                             „b) wenn\na} des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG                            aa) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von                        senen Behältnis mit einem Fe-Wert von\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von                           mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder\naus Drittländern in die Gemeinschaft einge-\nbb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige\nführten Tieren und zur Änderung der Richtlinie                        Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist,\n89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG                                 die die Europäische Gemeinschaft auf\n(ABI. EG Nr. L 268 S. 56) oder                                        Grund des Artikels 3 der Richtlinie\nb) des Artikels 8 Nr. 3 der Richtlinie 90/675/EWG                            72/462/EWG oder des Artikels 9 der\ndes Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-                             Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkon-                          26. Juni 1991 über die tierseuchenrecht-\ntrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft                      lichen Bedingungen für den innergemein-\nschaftlichen Handel mit frischem Geflü-\neingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373\ngelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-\nS. 1)\nländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) erlassen\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen und                                hat, und das Bundesministerium für\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-                                diese Entscheidung im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat,\".\ngemacht\nhat.\"                                                             c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:\n„4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach\n§ 25 Abs. 1 oder 2 -\n15. In § 30 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                                      a) Fleisch erlegten Wildes in einer Menge bis\nzu 30 Kilogramm oder ein einzelnes Stück\n„ 1. für Tiere auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der\nerlegten Wildes,\nRichtlinie 91 /496/EWG in der jeweils geltenden\nFassung und                                                           b) unbehandelte Jagdtrophäen aus europäi-\nschen Ländern,\n2. für Waren auf Grund des Artikels 10, 11 oder 30\nder Richtlinie 90/675/EWG in der jeweils gelten-                     die im Reiseverkehr zum persönlichen Ge-\nden Fassung\".                                                         brauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-\npersonen zu nichtgewerblichen Zwecken\ninnergemeinschaftlich verbracht oder einge-\n16. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                                  führt werden.\"\n,,§36\nEingeführtes Rohmaterial, eingeführte unbearbeitete          20. § 41 wird wie folgt geändert:\nBorsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFür eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a und für ein-                ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\ngeführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn                   Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nund Federteile gilt § 14b jeweils entsprechend.\"                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig"]}