{"id":"bgbl1-1993-73-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":73,"date":"1993-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/73#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_73.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)","law_date":"1993-12-27T00:00:00Z","page":2378,"pdf_page":6,"num_pages":51,"content":["2378                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Neuordnung des Eisenbahnwesens\n(Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) *)\nVom 27. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   1. Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Über-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           tragungsverpflichtungen,\n2·. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum\nArtikel 1                                     Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten\nSondervermögen wahrgenommen worden sind, bis\nGesetz                                       zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß\nzur Zusammenführung                                    § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-\nund Neugliederung                                   verwaltung des Bundes vorn 27. Dezember 1993\nder Bundeseisenbahnen                                   (BGBI. 1 S. 2378, 2394),\n3. die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12\n§1                                       Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nZusammenführung der Bundeseisenbahnen                              vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) der\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,\nDas unter dem Namen „Deutsche Bundesbahn\" als\nnicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundes-                  4. die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen\neisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche                        Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,\nReichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden                  5. die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften,\nzu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bun-                       die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig\ndes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen                           sind.\n,,Bundeseisenbahnvermögen\" verwaltet.\n§4\n§2\nStellung im gerichtlichen\nVermögen des Bundeseisenbahnvermögens                                         und außergerichtlichen Verkehr\nVermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlich-                    (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechts-\nkeiten der in § 1 genannten Sondervermögen „Deutsche                   verkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt\nBundesbahn\" und „Deutsche Reichsbahn\" sind Vermö-                      werden.\ngensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten\ndes Bundeseisenbahnvermögens.                                             (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisen-\nbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde be-\nstimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungs-\n§3                                   ordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im\nGliederung und Aufgaben                            Rechtsstreit zu vertreten.\ndes Bundeseisenbahnvermögens\n(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche                                             §5\ngegliedert:                                                                                 Haftung des Bundes\n1. Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen                     (1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem übrigen\nvon Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben                Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-\nder Eisenbahninfrastruktur;                                        keiten getrennt zu halten.\n2. Verwaltungsbereich.                                                    (2) Für die Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahn-\n(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere                    vermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen.\nfolgende Aufgaben:                                                     Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die\nsonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.\n(3) Von der Eintragung der nach· § 1 Abs. 1 des\n1  Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie\n91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen-   Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu errichtenden\nbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25).         Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundes-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                             2379\nrepublik Deutschland für die im Zeitpunkt der Eintragung    Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nbestehenden Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahn-          ministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen\nvermögens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in        gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 genannt sind. Satz 1 gilt entsprechend   Verkehr nicht binnen einer Frist von einem Monat, ge-\nfür Verbindlichkeiten, die das Bundeseisenbahnvermögen      rechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer\ngemäß § 17 eingeht.                                         Tarifvereinbarung, entschieden hat.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\n§6                             für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der\nVerwaltungsaufbau                        Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das\nHandelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens\n(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1\nsind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn\ngenannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen\nGründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder\ndieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundes-\nihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung\neisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen\nBundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehen-           1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen           Innern und dem Bundesministerium der Finanzen\nwerden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnver-            nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes\nmögens zusammengefaßt.                                          die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen\n(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich           selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu\nder Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsi-           treffen,\ndenten verwaltet.                                           2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\n(3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnver-           Innern für die zugewiesenen Beamten besondere\nmögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht            Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 72\ndie Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes              Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abweichende\nbestimmt.                                                       Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über\ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus\n(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind,          Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehr-\nsoweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts              arbeit zu treffen,\nanderes bestimmt, Bundesbehörden.\nsoweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes\n(5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahn-      dieser Gesellschaft begründet ist.\nvermögens ist öffentlicher Dienst.\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann auf Vor-\n(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des      schlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens\nBundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deut-         im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister         und der:n Bundesministerium der Finanzen ergänzende\ndurch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Ge-      Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der\nsetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes        Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nnichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die        gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungs-\nder Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des          gesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart\nBundesministeriums für Verkehr.                             des Eisenbahnbetriebes es erfordert.\n§7\nPersonalwesen                                                       §8\n(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes-                         Personalvertretung\neisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die            (1) Spätestens drei Monate nach Eintragung der gemäß\nBeamten sind unmittelbare Bundesbeamte.                     § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu\n(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den         gründenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister\nin § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarif-          finden beim Bundeseisenbahnvermögen Wahlen zu den\nverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubilden-    Personalvertretungen sowie zu den Jugend- und Aus-\nden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach   zubildendenvertretungen statt. Wahlberechtigt und wähl-\nAbsatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der   bar nach den §§ 13, 14 und 58 des Bundespersonalver-\nZusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung              tretungsgesetzes sind die Beamten, die nicht der Deutsche\nverliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarif-       Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Deutsche Bahn\nvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkraft-  Gründungsgesetzes zugewiesen sind, sowie die Arbeit-\ntreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeits-  nehmer beim Bundeseisenbahnvermögen.\nverhältnisse.\n(2) Bis zur Neuwahl zu den Personalvertretungen nach\n(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen        Absatz 1 bleiben die im Zeitpunkt der Ausgliederung des\nder Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich    Unternehmerischen Bereichs (§ 1 Abs. 1 des Deutsche\ndes Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifver-         Bahn Gründungsgesetzes) bei den im Bereich des\nträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften      Bundeseisenbahnvermögens verbleibenden Dienststellen\nzu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer    bestehenden örtlichen Personalvertretungen übergangs-\ngrundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung     weise im Amt. Die Mitglieder des bei der Deutschen\nder Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen         Bundesbahn und des bei der Deutschen Reichsbahn\nder Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Ein-      bestehenden Hauptpersonalrats bilden übergangsweise\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem        einen gemeinsamen Hauptpersonalrat beim Bundes-","2380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\neisenbahnvermögen; bisherige Vorstandsmitglieder sind           (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist\nVorstandsmitglieder des übergangsweise gebildeten Haupt-     oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entschei-\npersonalrats.                                                dungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und\nGehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besol-\n(3) Die Vorsitzenden der bisher bei der Deutschen\ndungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem\nBundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehen-\nBundesministerium für Verkehr nach Maßgabe der Ver-\nden Hauptpersonalräte laden unverzüglich nach Inkraft-\nwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die\ntreten dieses Gesetzes zu der ersten Sitzung des ge-\nDienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des\nmeinsamen Hauptpersonalrats ein. Für die Wahl des\nBundesministeriums für Verkehr bedarf.\nVorsitzenden und seines Stellvertreters gilt§ 32 Abs. 2 des\nBundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Die\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den bei                              § 11\nihr beschäftigten Mitgliedern des gemeinsamen Haupt-                  Verwendung auf anderen Dienstposten\npersonalrats die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten          Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienst-\nohne eine Minderung des Arbeitsentgelts zu ermöglichen.       stellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen\nBis zur Neuwahl nach Absatz 1 ist der gemeinsame              Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten\nHauptpersonalrat als örtlicher Personalrat zuständig für      von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-\ndie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle.            bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn\n(4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen        1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen\ngelten Absatz 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3       oder\nSatz 1, 3 und 4 entsprechend; für die Wahl des Vor-\nsitzenden und seines Stellvertreters findet § 60 Abs. 3       2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesell-\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende               schaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des\nAnwendung.                                                        Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,\n(5) Die Bildung der Wahlvorstände für die Wahlen           es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Num-\ngemäß Absatz 1 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die        mern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der\ndort genannte Frist eingehalten werden kann.                  Organisation des Bt,mdeseisenbahnvermögens oder der\nGesellschaft ergeben.\n§9                                                        §12\nSchwerbehindertenvertretung                                 Besoldungsrechtliche Regelungen\n(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den        (1) Beim Bundeseisenbahnvermögen können die\nSchwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundes-          nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder\neisenbahnvermögens.                                           den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des\nBundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für\n(2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehen-\nBeförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nden Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisen-\ntung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung\nbahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte\nvon Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse\ngemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deut-\ninfolge laufender Verringerung des Personalbestandes\nschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn\nbeim Bundeseisenbahnvermögen erforderlich ist. Über-\nbestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen ge-\nschreitungen sind in jeder Besoldungsgruppe im Rahmen\nmeinsam zu beteiligen. Zur Wahrnehmung der nach dem\nsachgerechter Bewertung zulässig.\nSchwerbehindertengesetz bestehenden Aufgaben und\nRechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehinder-             (2) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der\ntenvertretungen allein befugt. Bis zur Neuwahl nach           Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei\nAbsatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn und            der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemäße\nbei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Haupt-               Funktionen gelten. § 11 bleibt unberührt.\nschwerbehindertenvertretungen als Schwerbehinderten-\nvertretung auch zuständig für die nach§ 6 Abs. 1 Satz 2                                  §13\ngebildete.Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend.\nGesetzliche Sozialeinrichtungen\n(3) Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neu-            (1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen\nwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8          Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Auf-\nAbs. 5 entsprechend. Die beiden Hauptschwerbehinder-          gaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.\ntenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand\nfür die Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung             (2) Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversiche-\nbeim Bundeseisenbahnvermögen.                                 rung wird die bisherige Bundesbahn-Versicherungs-\nanstalt unter dem Namen „Bahnversicherungsanstalt\"\nals rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit\n§10\nSelbstverwaltung weitergeführt. Die Zuständigkeit der\nVorgesetzte                           Bahnversicherungsanstalt, ihre Beziehungen zum Bundes-\neisenbahnvermögen und die Aufsicht über die Bahnver-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr ist oberster\nsicherungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des\nDienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des\nVierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\nBundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster\nDienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller            (3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für\nBeamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisen-           Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisen-\nbahnven-nögens.                                               bahn-Unfallkasse geschaffen.","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                            2381\n(4) Die Zuständigkeiten der Bahnversicherungsanstalt                                 §15\nAbteilung A, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse so-\nBetriebliche Sozialeinrichtungen,\nwie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den\nSelbsthilfeeinrichtungen\nFall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebs-\nkrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn            (1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B\nAktiengesellschaft.                                         als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sonder-\nvermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundes-\neisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Ab-\n§14                             teilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahn-\nversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf\nKrankenversorgung der Beamten                 Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung\ndes Bundeseisenbahnvermögens                   der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzver-\n(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten          sicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abtei-\nals betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundes-     lung 8 versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zu-\nbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist            sammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen\nmit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand           beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen\ngeschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der     Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatz-\nbestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffent-       versicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt\nlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif            Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn\nweitergeführt.                                              Aktiengesellschaft kann sich an der Bundesbahnversiche-\nrungsanstalt Abteilung B beteiligen.\n(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundes-\nbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der                (2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten\nSatzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel       übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die an-\n(Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkraft-     erkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bun-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter      deseisenbahnen werden für den Bereich des Bundes-\nZugrundelegung der am letzten Tag des vorangegange-         eisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den\nnen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungs-        bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im\nordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist,      Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens an-\nunter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Ver-        gemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige\nänderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung        Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung\nim allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maß-            von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim\ngebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich   Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze ange-\nder Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu        wendet werden.\ndenen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Der sich aus den        (3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die\nBeitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der          einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Ein-\nBeitragstafel darf                                          richtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.\n1. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den          (4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn\nhalben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebs-      Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die An-\nkrankenkasse,                                          erkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet\ndas Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen\n2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei\nGrundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und\nDrittel des vorgenannten Beitragssatzes\nSelbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.\nnicht übersteigen.\n(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozial-\n(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bun-       einrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach\ndesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des er-         Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisen-\nstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses    bahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von\nGesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um An-       der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der\npassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu       Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für\nLasten der Versicherten.                                    notwendige Eigentumsübertragungen befreit.\n(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundes-\nbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von\nRepräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentspre-                                 §16\nchenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und                                Wirtschaftsführung\nden nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder\n(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten\nnicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes.\nAufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden\nÄndert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund\naus dem Bundeshaushalt getragen. Das Bundeseisen-\nvon Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag. ent-\nbahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder\nsprechend anzupassen.\nder Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden\n(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der     sowie seine durch Kreditaufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1\nBundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Ab-           entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche Raten in\nwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend       den Jahren 1996 und 1997 mindestens in Höhe von\neinem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskranken-       jeweils 0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab 1998 in\nkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen          Höhe von jeweils mindestens 2,8 Milliarden Deutsche\nWertausgleich übergeben.                                    Mark.","2382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes             (3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe\nKalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirt-        von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder\nschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und       durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.\nAufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Ab-           Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des\nrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des         Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Ver-           dem Bundesministerium der Finanzen.\nwertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt          (4) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-\nferner einen Schuldentilgungsplan sowie einen Stellen-       mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.\nplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben      § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt. Die Schuld-\nauszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des        urkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung\nWirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung        ausgefertigt.\nund Rechnungslegung gelten die Vorschriften der\nBundeshaushaltsordnung entsprechend.                            (5) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens\nwerden nach den für die Verwaltung der allgemeinen\n(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch       Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit         Bundesschuldenverwaltung verwaltet.\ndem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für\nwesentliche Änderungen während des Kalenderjahres.\n§18\nAbweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Geneh-\nmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und das                   Jahresabschluß und Berichtspflicht\nBundesministerium der Finanzen.                                  (1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Ein-        eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen,       Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Be-\ndaß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durch-                stand des Sondervermögens einschließlich der Forde-\nführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich           rungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die\nbegründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben           Einnahmen und Ausgaben nachweisen.\nleistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen            (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem\nKalenderjahres noch nicht genehmigt ist.                      Bundesministerium für Verkehr jährlich über seine Tätig-\n(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücks-          keit, und zwar gegliedert nach\ngleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen         1. Personaleinsatz und Personalkosten,\nDeutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung\n2. Verwaltung der Verbindlichkeiten,\ndes Bundesministeriums für Verkehr und des Bundes-\nministeriums der Finanzen.                                    3. Verwertung von Grundstücken.\n(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet,\n§17                               dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen Aus-\nkunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung\nKreditaufnahme\nund Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens\n(1) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt,           zu erteilen.\nKredite aufzunehmen\n1. in Höhe von jeweils bis zu 9,5 Milliarden Deutsche                                    §19\nMark in den Jahren 1994 und 1995 zur Deckung seiner                 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung\nAufwendungen, soweit diese nicht aus dem Bundes-\nDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und\nhaushalt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 getragen werden,\nWirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens.\n2. zur Tilgung der bis zum 31. Dezember 1993 aufge-           Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend\nnommenen und auf das Bundeseisenbahnvermögen             anzuwenden.\nübergegangenen Verbindlichkeiten höchstens bis zu\neinem Betrag von 70 Milliarden Deutsche Mark,                                       §20\n3. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaf-                           Übertragungsverpflichtung\nfungskosten,                                                          des Bundeseisenbahnvermögens\n4. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des                   (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahn-\nSondervermögens im Wege der Marktpflege jährlich         vermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1\nbis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.     Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu\ngründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem\nDem Kreditrahmen nach Satz 1 Nr. 2 wachsen die Beträge\nBestand des Sondervermögens „Bundeseisenbahnver-\nzur Tilgung der Kredite zu, die im jeweiligen Kalenderjahr\nmögen\" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hier-\nfällig werden, soweit die Tilgung nicht aus Überschüssen\nvon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche\ndes Sondervermögens erbracht werden kann.\nRechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit\n(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt,           dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen\nab Oktober eines Wirtschaftsjahres Kredite im Vorgriff auf    sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur not-\ndie Kreditermächtigung des nächsten Wirtschaftsjahres         wendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht\nbis zu vier vom Hundert des Kreditrahmens nach Absatz 1       zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch ding-\nNr. 2 aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite         . liehe Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften\nsind auf die Kreditermächtigung des nächsten Wirt-            gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnver-\nschaftsjahres anzurechnen.                                    mögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                             2383\nübertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird        tümer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3\nverpflichtet, unter den Voraussetzungen des§ 26 Liegen-      des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechts-\nschaften weiter zu übertragen.                               träger von Volkseigentum eingetragen ist. Im Rahmen der\n(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende           Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich\nLiegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich          der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nbahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland         die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen wer-\n(Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet,       den. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegen-          einem Grundstück oder Gebäude überlassen, so gilt§ 571\nschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendig-      des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1         (2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Grund-\nerhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegen-      stücks oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten\nschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über     bleibt unberührt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene\nVeränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundes-           Rechtsgeschäfte gelten als solche des Berechtigten.§ 39\nministerium für Verkehr zu berichten. Das Nähere regelt     Abs. 1 der Grundbuchordnung findet keine Anwendung.\neine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktien-\n(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet,\ngesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die\nwenn in Ansehung der in Absatz 1 genannten Rechte ein\nder Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr im\nÜbergabebescheid nach § 23 vollziehbar geworden und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen         ein Antrag auf entsprechende Grundbuchberichtigung\nbedarf.\nunter Beifügung des Bescheides bei dem zuständigen\n(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbeson-       Grundbuchamt eingegangen ist. § 878 des Bürgerlichen\ndere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige     Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Ver-\nReichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West),      fügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin\nverbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.                    als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vor-\nnahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, daß\nin Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer\ndie Summe der entsprechend den §§ 7 und 9 des\nVormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem\nD-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nGrundbuchamt beantragt worden ist.\nmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 1951 ), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . Dezember           (4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1\n1992 (BGBI. 1 S. 2133) geändert worden ist, bewerteten      veräußerten Liegenschaften sowie der hierbei erzielte\nbahnnotwendigen Liegenschaften mindestens fünf Milliar-     Erlös sind dem Bundeseisenbahnvermögen mitzuteilen.\nden Deutsche Mark beträgt, wobei nur der reine Grund-        Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet,\nstückswert berücksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich  einen Betrag in Höhe des Erlöses, mindestens aber in\nnicht auf die in § 26 genannten Liegenschaften. § 9 Abs. 1  Höhe des Wertes des Vermögensgegenstandes, dem\nSatz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe         Bundeseisenbahnvermögen auszuzahlen, wenn ihm der\nentsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse           Gegenstand durch einen vollziehbaren Übergabebescheid\nzum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn         zugeordnet wird.\nAktiengesellschaft maßgebend sind. Die Garantie erlischt        (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann\nspätestens am 31. Dezember 2001.                            durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für\n(5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die        Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nSumme der nach den §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 1 über-         Justiz geändert werden, um andere Rechtsvorgänger der\ngegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 über-            Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen,\ntragenen Liegenschaften, wobei nur der reine Grund-         der Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen\nstückswert zu berücksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche    „Deutsche Bundesbahn\" oder der Deutschen Reichsbahn\nMark übersteigt. Die Garantie erlischt spätestens am        aufzunehmen.\n31 . Dezember 2001.\n§23\n§21                                              Feststellung des Übergangs\nVermögensübergang                                       und Vornahme der Übertragung\nLiegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die             (1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundes-\nunmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind,          eisenbahnverrnögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche\ngehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem      Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabe-\nTag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.           bescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid\nkönnen Liegenschaften auch zur Erfüllung der in § 20\ngenannten Verpflichtung auf die Deutsche Bahn Aktien-\n§22\ngesellschaft übertragen werden. Den Übergabebescheid\nVerfügungsbefugnis                      erläßt das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft             Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Amts wegen.\n(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ver-    In den Fällen des Artikels 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungs-\nfügung über Liegenschaften befugt, wenn die Bundes-         vertrages ist durch Zuordnungsbescheid nach dem Ver-\nrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die           mögenszuordnungsgesetz zu entscheiden.\nBundesrepublik Deutschland Sondervermögen „Deut-                (2) Der Übergabebescheid ist nach Ablauf von vier\nsche Bundesbahn\", die Deutsche Reichsbahn oder einer        Wochen ab seiner Bekanntgabe an den Begünstigten\nder in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts-     vollziehbar, wenn dieser nicht vorher schriftlich bei dem\nvorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigen-        Bundeseisenbahnvermögen ein Schiedsverfahren nach","2384                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 24 beantragt. Wenn durch den Übergabebescheid                2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabe-\nLiegenschaften übertragen werden sollen, gehen diese               bescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegen-\nmit Eintritt seiner Vollziehbarkeit auf die Deutsche Bahn          schaft rechtmäßig ist.\nAktiengesellschaft über. Soweit die in dem Übergabe-\nDie Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das\nbescheid bezeichneten Liegenschaften in dem in Artikel 3\nBundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind,\nBahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund inner-\nhat das Bundeseisenbahnvermögen dem Präsidenten der\nhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im\nOberfinanzdirektion, in deren Gebiet das Recht belegen\nübrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein\nist, eine Abschrift des Übergabebescheides zu über-\nRechtsmittel nicht zu.\nsenden.\n(3) In dem Übergabebescheid ist das zu übertragende            (2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die\nRecht gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.          Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaf-\nSoll nur der Teil eines Grundstücks übertragen werden          ten in welchem Umfang übertragen werden. Der Schieds-\noder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nicht            spruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid\nmöglich, so kann dem Übergabebescheid eine Grund-              gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nstückskarte beigefügt werden, in der Lage und Umfang              (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ndes Grundstücks und des übertragenen Teils graphisch           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\ndargestellt und in einer mit der obersten für die Führung      durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften\ndes Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde           des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Ver-\nabgestimmten Weise bezeichnet werden; die Karte darf im        fahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln.\nMaßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein. Wenn der Über-      In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden,\ngabebescheid mit einer Grundstückskarte versehen ist,          ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.\ndient dieser bis zur Durchführung der Vermessung als\nErsatz für das amtliche Verzeichnis der Grundstücke\nim Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Einer                                         §25\nTeilungsgenehmigung bedarf es nicht.\nVerwaltungsvorschriften\n(4) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Übergabe-\nbescheides ersucht das Bundeseisenbahnvermögen das                Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 20\nzuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grund-             bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr im\nbuchs entsprechend dem Bescheid. In den in Absatz 2            Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.\nSatz 3 genannten Fällen kann der Präsident der Ober-\nfinanzdirektion das Grundbuchamt ersuchen, bei dem\nRecht eine Vormerkung auf Übertragung des Rechts auf                                        §26\neinen Zuordnungsberechtigten einzutragen. Einer Angabe\ndes Begünstigten aus der Vormerkung bedarf es nicht. Die               Übertragung von Liegenschaften auf Dritte\nVormerkung darf nur gelöscht werden, wenn der Präsi-              (1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist berechtigt\ndent der Oberfinanzdirektion dem zustimmt. Gebühren für        und verpflichtet, für die Durchführung von Schienen-\ndie Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung und             personennahverkehr notwendige Liegenschaften auf Ver-\nLöschung von Vormerkungen werden in diesen Fällen              langen einer Gebietskörperschaft oder eines Zusammen-\nnicht erhoben.                                                 schlusses von Gebietskörperschaften (Aufgabenträger),\n(5) Die Übertragung oder Feststellung durch Übergabe-      zu deren Aufgaben die Sicherung einer angemessenen\nbescheid ersetzt die Zuordnung des Vermögens nach Ar-          Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr\ntikel 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vor-        nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember\nschriften. Rechte Dritter in bezug auf den übertragenen Ver-   1993 (BGBI. 1S. 2378, 2395) gehört, zu übertragen, soweit\nmögenswert, insbesondere Rückübertragungsansprüche             dies für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig\nnach dem Vermögensgesetz, bleiben unberührt. Wer vor           (bahnnotwendig) ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndem Rechtsübergang vom Bundeseisenbahnvermögen                    (2) Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung\nBerichtigung des Grundbuchs, auch auf Grund einer              der Liegenschaften nach Absatz 1 ist, daß\nabweichenden Vermögenszuordnung, verlangen konnte,\nkann die Einräumung eines der Berichtigung entsprechen-        - die Eisenbahninfrastruktur bei Geltendmachung des\nden Rechtszustands von dem Begünstigten verlangen.                Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften aus-\nSoweit dazu Rechte übertragen werden müssen, kann                 schließlich oder ganz überwiegend für Zwecke des\ndies durch Übergabebescheid des Bundeseisenbahn-                  Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird,\nvermögens geschehen.                                           - die Eisenbahnen des Bundes zum Erbringen von Ver-\n(6) Vergleiche sind zulässig; wird ein Vergleich ge-          kehrsleistungen nicht mehr bereit sind,\nschlossen, ergeht ein dem Vergleich entsprechender\n- eine Vereinbarung mit Aufgabenträgern über das Er-\nBescheid.\nbringen von Verkehrsleistungen auf der Eisenbahn-\n§24                                 infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes über die\nFinanzierung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur\nSchiedsstelle                              nicht zustande gekommen ist sowie\n(1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft        - der Aufgabenträger das Erbringen V(?n Verkehrsleistun-\nentscheidet eine Schiedsstelle darüber,                           gen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens\n1. inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten                15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur\nLiegenschaften bahnnotwendig sind,                           für mindestens 30 Jahre garantiert.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                            2385\n(3) Die Übertragung der Liegenschaften sowie der            (3) Für die Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten\ndurch dingliche Rechte an diesen Liegenschaften ge-         dieses Gesetzes Anspruch auf die Zulage nach Nummer 7\nsicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der      der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nder Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr           nungen A und B oder nach Nummer 3 der Vorbemerkun-\nbedarf.                                                     gen zur Bundesbesoldungsordnung C haben und die nach\n(4) Die Liegenschaften sind im übrigen kostenfrei zu     Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundeseisenbahn-\nübertragen, es sei denn, die Deutsche Bahn Aktien-          vermögen oder beim Eisenbahn-Bundesamt verwendet\ngesellschaft hat nach Abschluß der Verfahren nach den       werden oder die gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit\n§§ 22 bis 24 Investitionen getätigt; in diesem Fall hat der § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen\nAufgabenträger die anteiligen Abschreibungen und Zinsen     sind, wird die Stellenzulage weiter gewährt. Nach Ein-\nzu übernehmen.                                              tragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das\nHandelsregister werden diese Zulagen mit der Maßgabe\n(5) Im Streitfall entscheidet über den Inhalt des Ver-   weiter gewährt, daß sie sich bei jeder linearen Erhöhung\ntrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach     der Dienstbezüge um ein Viertel verringern.\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 auf Anrufung eines der Beteiligten\ndas im Vertrag vorzusehende Schiedsgericht.                    (4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Ämter\nder Mitglieder der Verwaltungsräte der bisherigen Bundes-\n(6) In dem Vertrag nach Absatz 3 sind auch Regelungen    eisenbahnen.\nüber die Rückübertragung der Liegenschaften auf die\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft zu treffen, wenn der          (5) Die Ansprüche der Aufgabenträger nach § 26\nAufgabenträger die Garantie für das Erbringen von Ver-      Abs. 1 richten sich auch gegen die Gesellschaft, die nach\nkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für           Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn\nmindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahn-        Gründungsgesetzes Eigentümer der betreffenden Liegen-\ninfrastruktur für mindestens 30 Jahre nicht einhält.        schaft ist.\n(7) Für die Übertragung nach Absatz 1 und die                                         §29\nRückübertragung gilt § 11 Abs. 2 des Deutsche Bahn                              Rechtsverordnungen\nGründungsgesetzes entsprechend.\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n§27\nAnwendung von Vorschriften                                               §30\nauf ausgegliederte Gesellschaften\nAuflösung des Bundeseisenbahnvermögens\n(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie§ 15\nAbs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens\n§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus-         zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das\ngegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des        Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm\ngenannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt       noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger           Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr oder die\nGeschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2   Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.\ndes genannten Gesetzes ausübt.                                 (2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungs-\n(2) Die Ansprüche aus § 20 Abs. 1 und 2 können von       gesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen,\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf die nach       Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwer-\n§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes              behindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des\nausgegliederten Gesellschaften übertragen werden. Auf       Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle\nAntrag der begünstigten Gesellschaft kann die Erfüllung     fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens\ndieser Ansprüche nach Maßgabe der §§ 23 und 24 durch        übertragen werden.\nBescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die\nZugehörigkeit einer Liegenschaft zum Vermögen der           Anlage\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle         (zu§ 15 Abs. 2)\nausgegliederter Gesellschaften durch Übergabebescheid\nfestgestellt werden.\nA. Betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen\n§28                                 Bundeseisenbahnen\nÜbergangsregelung                       1. Bundesbahn-Sozialwerk (BSW)\n(1) Bis zur Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-   2. Bahnsozialwerk der DR (BSw-DR)\nschaft in das Handelsregister wird das Bundeseisen-         3. Bundesbahn-Hausbrandversorgung (BHbv)\nbahnvermögen auf der Grundlage der bestehenden Ver-\nwaltungsordnungen der bisherigen Bundeseisenbahnen,         4. Bahn-Hausbrandversorgung (BHbv)\nausgenommen die Vorschriften über den Verwaltungsrat,       5. Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG)\nunter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen ver-\nwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten insoweit     B. Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen\nentsprechend.                                                   Bundeseisenbahnen\n(2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle des   1. Eisenbahn-Waisenhort (EWH)\nBundeseisenbahnvermögens führt bis zur Eintragung der\nGesellschaft die Bezeichnung \"Hauptverwaltung des           2. Bundesbahn-Landwirtschaft (Blw)\nBundeseisenbahnvermögens\".                                  3. Bahn-Landwirtschaft (Blw-OR)","2386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\n4. Eisenbahner Sportvereine (ESV)                               (2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die\nVerband Deutscher Eisenbahner-Sport-                    Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines\nvereine e. V. (VDES)                                    Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n5. Bundesbahn-Zentralstelle gegen die Alkohol-              1 . aufgelöst,\ngefahren (BZAL)                                         2. mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaf-\n6. DEVK Deutsct1e Eisenbahn Versicherung                         ten verschmolzen oder\nLebensversicherungsverein a. G.                         3. auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften\nDEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                         aufgespalten werden.\nSach- und HUK-Versicherungsverein a.G.\n(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert\n7. Eisenbahner-Baugenossenschaften (EBG)                    der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1\n8. Sparda-Banken, Verband der Sparda-Banken                 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit\nden Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schie-\nnenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines\nAnlage                                                       Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(zu§ 22 Abs. 1)                                              erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder\nein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal\nRechtsvorgänger                                              oder in Stufen veräußert werden soll.\nDeutsches Reich Reichseisenbahnvermögen\n§3\nGegenstand des Unternehmens\n(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist\nArtikel 2\n1 . das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur\nGesetz                                 Beförderung von Gütern und Personen;\nüber die Gründung\n2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen\neiner Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\ninsbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung\n(Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)\nsowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheits-\nsysteme;\nErster Abschnitt                      3. Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr ver-\nGründung                                wandten Bereichen.\n(2} Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann\nder Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.\n§1\n(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher\nErrichtung der Gesellschaft\noder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen\n(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Er-           gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2\nfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammen-        genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres\nführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen              Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teil-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378} enthaltenen Ver-      weise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf\npflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegen-         Leitungsaufgaben beschränken.\nschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnver-\nkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfra-\nstruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete                                     §4\nneue Aktiengesellschaft auszugliedern. Die ln Satz 1                            Ausgliederungsplan\nausgenommenen Liegenschaften sind jedoch bei der\nPrüfung der Ausgliederung durch das Registergericht, wie        (1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat\nin § 1O Abs. 4 für die Eröffnungsbilanz festgelegt, zu       spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Geset-\nberücksichtigen.                                             zes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell\nbeurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist\n(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Deutsche      unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem\nBahn Aktiengesellschaft\".                                    Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.\n(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende\n§2                             Angaben enthalten:\nAusgliederung aus dem Vermögen                   1. die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;                   Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahn-\nAuflösung der                             vermögens im Sinne des§ 1 Abs. 1 jeweils als Gesamt-\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft                      heit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn\n(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind              Aktiengesellschaft;\nfrühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren         2. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen\nnach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25           Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,\ngebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktien-            sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen\ngesellschaften auszugliedern.                                     Anspruch;","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                  2387\n3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des                  Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche\nBundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen                Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht\nBereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktien-           durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, ver-\ngesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungs-             bleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundes-\nzeitpunkt);                                                  eisenbahnvermögens.\n4. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des          2. Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend\nVorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder                 dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der\neinem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichts-            Deutsche Bahn Aktiengesellschaft~\nrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder          3. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Aus-\neinem Abschlußprüfer gewährt wird;                           gliederungsplanes wird geheilt.\n5. die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegen-\n(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der\nstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der\nEintragung nach Absatz 1 unberührt.\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden;\n§ 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von\nGegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in                                     §9\nden allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der                          Schutz der Gläubiger\nBezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen\n(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die\nauch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisen-\nwie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden,\nbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlich-\nderen Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegen-\nkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstandes ermöglicht.\nist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesell-\n(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deut-        schaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für\nsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festge-     diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhält-\nstellt werden.                                               nis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche\nBahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet.\n§5\n(2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundes-\nAnwendung des Gründungsrechts\neisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan auf-\n(1) Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesell-       geführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls\nschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungs-     die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon\nvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz       früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an\nnichts anderes ergibt. Den Gründern steht die Bundes-        dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nrepublik Deutschland gleich.                                 in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handels-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den         gesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch\nersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so\nVoll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer.     beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.\n(3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermö-\n§6                              gens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nWirksamwerden des Ausgliederungsplanes                übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht.\nDer Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm\n§10\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.                           Eröffnungsbilanz\n(1) Die Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktien-\n§7                              gesellschaft ist auf den Tag ihrer Eintragung im Handels-\nAnmeldung und Eintragung im Register                register zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264\nAbs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.\nDie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates\nder Deutsche Bahn Aktiengesellschaft haben die Deutsche         (2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren\nBahn Aktiengesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk    gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungs-\nsie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handels-    zeitpunkt aufgestellt werden; in diesem Fall sind die\nregister anzumelden. Der Anmel9ung sind außer den            gemäß§ 20 Abs. 1 und§ 21 des Gesetzes zur Zusammen-\nsonst erforderlichen Unterlagen auch in Ausfertigung oder    führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen\nöffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht     übergehenden Vermögensgegenstände mit ihren Werten\nnotariell beurkundet werden müssen, in Urschrift oder Ab-    oder Beträgen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufzu-\nschrift der Ausgliederungsplan sowie die Zustimmungs-        nehmen.\nerklärung des Bundesministeriums für Verkehr beizufügen.        (3) Für die Bewertung des Grund und Bodens gelten\ndie §§ 7 und 9 des D-Markb!lanzgesetzes in der Fassung\n§8                              der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971,\nWirkung der Eintragung                      1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133) geändert worden ist,\n(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-        entsprechend. Für die übrigen Vermögensgegenstände\nschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:          dürfen die Buchwerte unter Berücksichtigung des § 253\n1. Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahn-            Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt\nvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen     werden. Auf die Ansätze der Buchwerte ist § 36\nentsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen      Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend","2388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nanzuwenden. Für Vermögensgegenstände, die von der               (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht\nDeutschen Reichsbahn übergegangen sind, gilt § 36 des        aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht be-\nD-Markbilanzgesetzes auch für die Eröffnungsbilanz.          urlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der       Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertver-            dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf\nhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche     Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundes-\nBahn Aktiengesellschaft maßgebend sind.                      eisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden.\n(4) Die auf Grund des§ 21 des Gesetzes zur Zusam-         Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen\nmenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen\nauf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegan-          werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürf-\ngenen Liegenschaften sind, soweit ihre Erfassung und          nis besteht.\nBewertung wegen der besonderen Verhältnisse im                  (3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die\nBereich des Bundeseisenbahnvermögens bis zur Auf-            im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktien-\nstellung der Eröffnungsbilanz nicht vorgenommen werden        gesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Be-\nkonnten, in ihrer Bilanz zunächst nur mit einem auf ins-      urlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesell-\ngesamt fünf Milliarden Deutsche Mark lautenden Betrag         schaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beur-\nauszuweisen, wobei nur der reine Grundstückswert              laubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere\nberücksichtigt ist. Stehen bei der Aufstellung späterer       Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen\nJahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlus-       wird.\nses für das Jahr 2001 der Bestand und der tatsächliche\nWert der einzelnen Liegenschaften fest, so ist in ent-           (4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3\nsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 des              zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung\nD-Markbilanzgesetzes der jeweils tatsächliche Wert an-        des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn\nzusetzen und der Gewinn in die Kapitalrücklage gemäß          Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts\n§ 272 des Handelsgesetzbuchs einzustellen. In diesen          befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche\nFällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert.                Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.\n(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet,\n§ 11\ndem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung\nSteuerliche Vorschriften                    der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung\n(1) Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der   zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu\ngeprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§ 242          erteilen.\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn                 (6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den\nAktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu      ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beam-\nbeachten.§ 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 und§ 6a des Einkommen-        ten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnver-\nsteuergesetzes sind anzuwenden. Rückstellungen nach           mögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen.\n§ 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs         Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr\ndürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und           ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nAbs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ist nicht anzuwenden.         mit dem Bundesministerium des Innern in bezug auf\nDie Berichtigung von Ansätzen nach § 10 Abs. 4 Satz 2         die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Be-\nführt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungs-      amten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrecht-\nbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuer-       lichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen\nbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit      und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des\ndie Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem       Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesell-\ngeänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die        schaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der\nFeststellung von Einheitswerten auswirkt.                     Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung über-\n(2) Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuer-         tragen werden.\ngesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24\ndes Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung               (7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den\nder Bundeseisenbahnen ergeben, sind von der Grund-            Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf\nerwerbsteuer befreit.                                         die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann\ndie oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesellschaften, die im\nBundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz\nWege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 errichtet werden,\noder teilweise absehen.\nentsprechend.\n(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die\nzweiter Abschnitt                        nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und\nÜberleitung des Personals                     die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens\nDeutsche Bundesbahn entsprechend.\n§12\n(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung\nBeamte                              im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn\n(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisen-             Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Ver-\nbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der         wendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen          Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine\nInteressen.                                                   Planstelle zur Verfügung steht.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                2389\n§13                               treten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen\nmaßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nRechtsaufsicht\nmit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten\n(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens           abschließt.\nobliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn\n(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzu-\nAktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse,\nwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes\ndie ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen\nbestimmt ist.\nsind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Ge-\nsetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet.            (5) Soweit auf der Grundlage des§ 13 der Arbeitszeit-\nIm Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des           ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nBundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht           nummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nauf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat         zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975\nund ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn            (BGBI. 1 S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestim-\nAktiengesellschaft zu.                                         mungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen\nBundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarif-\n(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der           vertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche\nsoweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeits-\nBestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundes-\nzeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis\neisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die\nzum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.\nGesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Ge-\nsellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach,        (6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\nkann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die           sprechend für die Arbeitnehmer der .früheren Sonderver-\nRechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen        mögen 0eutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn,\ndie der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befug-         deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Alters-\nnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnver-             grenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.\nmögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder\nGesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen                                        §15\nPersonalvertretung bleiben unberührt.\nÜbergangsmandat der örtlichen Personalräte\n(1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die\n§14\nals Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn\nArbeitnehmer                           Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise\n(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt       bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als\nvor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur        Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach\nEintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die  dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt un-\nDienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe berührt.. Das Übergangsmandat endet, sobald in den\noder Betriebsteile im Sinne des§ 613a Abs. 1 Satz 1 des       Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktien-\nBürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktien-        gesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-\ngesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister          ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate\nübergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist       nach dem Zeitpunkt des Übergangs.\nder Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das              (2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem\nHandelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des          Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nBundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schrift-         gespalten oder mit· anderen Dienststellen oder Teilen\nlich bekanntzugeben.                                          von Dienststellen zusammengefaßt, so kann durch Tarif-\n(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-     vertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat\ndieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte\nschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft ent-\nund Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht\nsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten\nBetriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus    zustande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nden im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den         (3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die\nDienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundes-      örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.\neisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbil-\ndungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung                                    §16\nder Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden\nPflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt                                 Überleitung\nAbteilung B werden durch das Bundeseisenbahnver-                      von Dienstleistungsüberlassungsverträgen\nmögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Ver-             (1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt\nsichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus              der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nder Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnver-         in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer\nmögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung           bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unter-\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt un-            nehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsver-\nberührt.                                                      trages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung\n(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß            überlassen worden sind.\nAbsatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen          (2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tritt nicht\nfür die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des         in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen\nBundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen            der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ein, die im\nAngestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum lnkraft-    Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-","2390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen         die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle\neiner bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen             der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Ent-\nUnternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungs-           scheidung vorzulegen.\nvertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung             (5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4\nüberlassen worden sind.                                         genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der\n(3) Zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und an-            Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen\nderen Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlas-            besonderen Personalvertretung bestellt werden, und\nsungsverträge werden vom Bundeseisenbahnvermögen                einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person\nfortgeführt. Dies gilt auch, wenn die anderen Unter-            sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von\nnehmen keine Unternehmen des Bundes im Sinne des                der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich\n§ 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom                mindestens zwei Beamte befinden.\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S . 2378, 2396) sind.                    (6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind\ndie Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bun-\n(4) Bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung beste-\ndesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des\nhender Dienstleistungsüberlassungsverträge finden § 12\nArbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren\nAbs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend An-\ngelten entsprechend.\nwendung.\n(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist ver-\npflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen\n§17                             Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den beson-\nPersonalvertretung,                        deren Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermög-\nSchwerbehindertenvertretung                      lichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung\nvon Mandaten in den besonderen Personalvertretungen\n(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß\nfreizustellen.\n§ 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nzugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Ent-               (8) Die Absätze 1 , 2 und 7 gelten entsprechend für\nscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahn-                  zu bildende besondere Jugend- und Auszubildenden-\nvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen be-               vertretungen sowie für besondere Schwerbehinderten-\nsondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich       vertretungen.\nvon den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewie-              (9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach\nsenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahn-              Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die                zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundes-\nZusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beam-              eisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat\nten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung          zuständig.\nzuständig ist; die zuständige besondere Personalvertre-\ntung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahn-\n§18\nvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bun-\nd~spersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.                      Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse\n(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über-           (1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den\ntragenen, in§ 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-          §§ 8, 9 a und 19 a des Bundesbahngesetzes in der im\ngesetzes genannten Personalangelegenheiten der Be-              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1,\namten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nPersonalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses          Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes\nMitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 77            vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert wor-\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende             den ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis\nAnwendung.                                                      zum Bund stehen, enden mit der Eintragung der gemäß\n§ 1 Abs. 1 gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\n(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den       in das Handelsregister. Die die Rechtsverhältnisse der\nFällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies          in Satz 1 genannten Personen näher regelnden Amts-\nunter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach             verträge nach § 8 a Abs. 3 des Bundesbahngesetzes\nUnterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesell-             gehen als Anstellungsverträge zum gleichen Zeitpunkt mit\nschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere      allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Bahn Aktien-\nPersonalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft         gesellschaft über; die Bestimmungen des § 8 a Abs. 1\ndie Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der           und 2 sowie des § 8 b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des\nFrist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.      Bundesbahngesetzes gelten sinngemäß fort mit der Maß-\ngabe, daß an die Stelle des Endes des Amtsverhältnisses\n(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktien-\ndas Ende der ursprünglichen Amtszeit tritt.\ngesellschaft und der besonderen Personalvertretung in\nden Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unver-            (2) Die Versorgungsregelungen in den Amtsverträgen\nzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier        bleiben unverändert, soweit im folgenden nichts anderes\nMonate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der            geregelt ist; die Versorgungsansprüche aus den Amts-\nZustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundes-                 verträgen richten sich gegen das Bundeseisenbahn-\npersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die         vermögen. Ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles hat\nEinigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn          die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft pem Bundeseisen-\nAktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung.      bahnvermögen die dem Amtsträger nach dem Rechts-\nFolgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Emp-             übergang nach Absatz 1 entstandenen Versorgungs-\nfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen       anteile zeitanteilig nach dem Verhältnis der Amtszeiten zu","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                               2391\nerstatten. Versorgungsansprüche aus dem Amtsverhält-       ausüben; als Arbeiter gelten auch Beamte, die sich in\nnis entstehen frühestens nach dem Ende des Amts-           Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.\nvertrages. Als Amts- und Wartezeit im Sinne der ver-          (3) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als\nsorgungsrechtlichen Regelungen des Amtsvertrages gilt      Arbeitnehmer gelten, gelten sie als Angestellte, wenn sie\nauch die Zeit zwischen dem Ende des Amtsverhältnisses      bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tätig sind wie\nund dem Ende des Amtsvertrages.\n1. Angestellte in leitender Stellung,\n(3) Eine Beschäftigung bei der Deutsche Bahn Aktien-\ngesellschaft oder bei Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder     2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-\n§ 3 Abs. 3 steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst       tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer\nim Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes               ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,\ngleich. Dies gilt auch beim zusammentreffen mit einer       3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit\nVersorgung aus einem Beamtenverhältnis.                         Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen\n(4) Die Versorgung aus dem Amtsvertrag wird auf eine         Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-\nVersorgung aus einem Beamtenverhältnis angerechnet.             schreiber,\n(5) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Be-    4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-\nschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus         männische Dienste,\ndem Amtsvertrag angerechnet; im übrigen gilt § 54 des      5. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinen-\nBeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.                        dienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Ver-\n(6) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Be-         walter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer\nschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus         ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen\neinem Beamtenverhältnis in dem Umfange angerechnet,             Mitglieder der Schiffsbesatzung,\nals durch diese Versorgungsleistungen die Versorgung aus   6. Fahrdienstleiter sowie andere mit der Steuerung des\ndem Amtsvertrag nach Absatz 5 nicht gekürzt worden ist.         Betriebsablaufs befaßte Beschäftigte,\n(7) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen       7. Lokomotivführer und Zugbegleitpersonal.\nnicht, wenn ein Amtsträger oder ehemaliger Amtsträger\nseine Entlassung wegen Wegfalls seines bisherigen Amtes    Als Angestellte gelten auch Beamte, die sich in Ausbil-\noder wegen wesentlicher Veränderungen der Inhalte der      dung zu einem Angestelltenberuf befinden.\nihm im Rahmen des bisherigen Amtsverhältnisses über-          (4) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter\ntragenen Funktionen im Zusammenhang mit der Struktur-      oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß\nreform der Bundeseisenbahnen verlangt.                     Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder\n(8) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen       büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit\nnicht, wenn ein ehemaliger Amtsträger nach § 19 a in       beaufsichtigt. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung\nVerbindung mit § 8 b des Bundesbahngesetzes für die        der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des\nZeit nach dem Ende des Amtsvertrages gemäß Absatz 1        Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.\nSatz 2 und vor Vollendung des 63. Lebensjahres ein An-        (5) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Ver-\ngebot der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von        pflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz\nUnternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 auf Weiter-    und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember\nbeschäftigung in vergleichbaren und entsprechend ver-      1988 (BGBI. 1 S. 2316) sowie nach den Vorschriften über\ngüteten Funktionen wie im Amtsvertrag ablehnt, ohne        die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über\nwegen Dienstunfähigkeit daran gehindert zu sein. Satz 1    die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht\ngilt auch, wenn er nachfolgende entsprechende Angebote     erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12\nauf Weiterbeschäftigung ablehnt. Für die anderen ehe-      Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese\nmaligen Amtsträger nach § 19 a des Bundesbahngesetzes      Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.\ngilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie ihre\nVersorgungsansprüche lediglich aus dem beendeten\nAmtsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 verlieren.                                             §20\nÜbergangsmandat des Betriebsrats\nbei Ausgliederung\n§19\n(1) Hat eine Ausgliederung (§ 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 3)\nGeltung arbeitsrechtlicher Vorschriften           die Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen\n(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die       Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm\nnach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesell-     bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie\nschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von       über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte\nVorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im       Beschäftigtenzahl verfügen und nicht in einen Betrieb\nAufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungs-   eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.\ngesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeit-      Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebs-\nnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten    teilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis\nfür die Anwendung der Vorschriften über die Schwer-        bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach\nbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn   Wirksamwerden der Ausgliederung des Rechtsträgers.\nAktiengesellschaft.\n(2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Be-\n(2) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als         trieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammen-\nArbeitnehmer gelten, gelten sie als Arbeiter, wenn sie     gefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl\nüberwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten           der wahlberechtigten Beschäftigten größte Betriebsteil","2392                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 gilt            Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen,\nentsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb               soweit der erhöhte Personalbedarf auf den technisch-\nzusammengefaßt werden.                                           betrieblichen Rückstand der Deutschen Reichsbahn\nim Vergleich zum technisch-betrieblichen Stand beim\n(3) Stehen die an der Ausgliederung beteiligten Rechts-\nträger im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen           ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn\nder Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungs-      zurückzuführen ist;\nrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie         2. die Kosten, die ihr bei Durchführung von technischen,\nAngelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen            betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die\ndiesen Gesellschaften beeinflussen können.                       zu einem Personalminderbedarf führen, dadurch ent-\nstehen, daß Arbeitsverhältnisse, die gemäß § 14 Abs. 2\nauf die Gesellschaft übergegangen sind, unkündbar\n§21                                   sind. Dies gilt nicht, solange die von Rationalisierungs-\nPersonalkosten                              maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer auf einem\n(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das       anderen Arbeitsplatz in Betrieben der Deutsche Bahn\nBundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2             Aktiengesellschaft beschäftigt werden können.\nund 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Auf-            (6) Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend für auf Grund des\nwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer,    öffentlichen Dienstrechts fortbestehende Dienstverhält-\nvon der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer         nisse der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewie-\nunter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetz-         senen Beamten mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht\nlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Alters-     der Gesellschaft gemäß Absatz 1 für die von Rationali-\nversorgung erbringt oder erbringen müßte. Soweit von der      sierungsmaßnahmen betroffenen Beamten entfällt. Die\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft nach § 12 Abs. 7             Zuweisung eines Beamten gemäß § 12 Abs. 2 und 3,\nanderweitige Bezüge gezahlt werden, die nicht auf die         für den die Leistungspflicht der Deutsche Bahn Aktien-\nBesoldung angerechnet werden, ist bei der Berechnung          gesellschaft entfällt, ist vom Bundeseisenbahnvermögen\nder von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach             aufzuheben; § 12 Abs. 9 Satz 1 findet keine Anwendung.\nSatz 1 zu leistenden Zahlungen mindestens von der Höhe           (7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stellt monat-\nder Dienstbezüge des zugewiesenen Beamten ohne Ein-           lich nachträglich die Höhe der Forderungen gemäß den\nbeziehung von Anteilen zur Sozialversicherung sowie zur       Absätzen 1 bis 5 fest; außerdem weist sie die gemäß\nbetrieblichen Altersversorgung auszugehen. Außerdem           Absatz 6 entfallenden Zahlungen nach und stellt den\nerstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige           Saldo fest. Der Saldo ist auszugleichen. Der maßgebende\nPersonalverwaltungskosten. Bis zum Inkrafttreten eines        Zeitpunkt, ab welchem Zahlungen und Erstattungen ge-\nTarifvertrages bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft       mäß den Absätzen 1 bis 6 zu leisten sind, ist der Tag der\nsind die gemäß § 14 Abs. 3 fortgeltenden Tarifverträge        Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.\nGrundlage für die Höhe der Zahlungen nach Satz 1.\n(8) Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 7\n(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft erstattet dem     werden zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der\nBundeseisenbahnvermögen Sonderzuschläge, die der              Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vereinbart. Die Verein-\nGesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesene              barung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums\nBeamte auf Grund der Sonderzuschlagsverordnung vem            für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen.\n13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2451) erhalten, wenn\ndiese Beamten ab Eintragung der Gesellschaft in das              (9) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft legt jährlich\nHandelsregister erstmals in zuschlagsberechtigten Be-         Rechnung über die Personalkosten nach den Absätzen 1\nreichen verwendet werden.                                     bis 6, wobei sie eine Bestätigung des für die Prüfung des\nJahresabschlusses bestellten Abschlußprüfers beifügt.\n(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zahlt an das      Auf Verlangen des Bundeseisenbahnvermögens sind die\nBundeseisenbahnvermögen für die gemäß § 12 Abs. 1             Personalkosten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nzur Gesellschaft beurlaubten Beamten einen Zuschlag           durch einen im Einvernehmen mit ihr zu beauftragenden\nin Höhe des Betrages, den sie ohne die Erteilung              Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\neines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungs-       schaft festzustellen; dieser oder diese dürfen nicht\nbeiträgen für eine Gesamtversorgung (Arbeitnehmer- und        Abschlußprüfer gemäß Satz 1 sein. Die Kosten dieses\nArbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung         Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-\nund Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten    schaft tragen das Bundeseisenbahnvermögen und die\nhätte.                                                        Deutsche Bahn Aktiengesellschaft je zur Hälfte.\n(4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an\ndas Bundeseisenbahnvermögen in bezug auf diejenigen\nArbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse                                    §22\ngemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der                          Übernahme von Altlasten\nBahnversicherungsanstalt Abteilung B pflichtversichert           (1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der\nsind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die             wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich\nGesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von    des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn\nihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt.                      und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktien-\n(5) Das Bundeseisenbahnvermögen           erstattet   der  gesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Ge-\nDeutsche Bahn Aktiengesellschaft                              schäftsaufnahme Zuwendungen\n1. längstens für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der · 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-\nGeschäftsaufnahme die Kosten, die ihr infolge des            mittel für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung öffentlich-\nerhöhten Personalbedarfs im Bereich des bisherigen           rechtlicher und privat-rechtlicher Verpflichtungen zur","Nr. 73  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                            2393\nBeseitigung von Umweltbelastungen auf Grundstücken         (4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2\ndes bisherigen .Sondervermögens Deutsche Reichs-         genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1\nbahn entstehen, soweit diese Umweltbelastungen          Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des\nvor dem 1. Juli 1990 entstanden sind und von ihnen       Bundes mit diesen Ländern geregelt.\nGefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen\noder für Vermögensgegenstände ausgehen, und so-\nweit die Aufwendungen den Betrag übersteigen,                                        §23\nder in der Eröffnungsbilanz des bisherigen Sonder-                     Anwendung von Vorschriften\nvermögens Deutsche Reichsbahn für diesen Zweck als                   auf ausgegliederte Gesellschaften\nRückstellung eingestellt ist;\nDie §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend\n2. für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne     für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften.\ndes § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Moder-      Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt\nnisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sach-      Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger\nanlagevermögens zur Angleichung des Schienen-           Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nnetzes und der sonstigen erforderlichen Eisenbahn-      ausübt.\ninfrastruktur des Bundes (Güterverkehr, Schienen-\npersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr)                                     §24\nin dem Bereich des bisherigen Sondervermögens\nRechtsverordnungen\nDeutsche Reichsbahn an den Ausbaustand, die tech-\nnische Ausstattung und das Produktivitätsniveau im         Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts\nderzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens      dieses Gesetzes bedürfen· nicht der Zustimmung des\nDeutsche Bundesbahn; für die Investitionen in das       Bundesrates.\nSachanlagevermögen und Modernisierungen von vor-\nhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens\nsind in den Jahren 1994 bis 2002 nach Maßgabe\ndes Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder einer                             Dritter Abschnitt\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu 33 Milliarden                             Organisation,\nDeutsche Mark bereitzustellen, davon mindestens                      Wirtschaftsführung und -prüfung\n30 vom Hundert für Investitionen in Gegenstände des\nSachanlagevermögens, das dem Schienenpersonen-\nnahverkehr dient;                                                                     §25\n3. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-                               Interne Gliederung\nmittel für erhöhten Materialaufwand für vorhandene          Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind\nGegenstände im Sachanlagevermögen im Sinne des           mindestens die Bereiche „Personennahverkehr\", ,,Perso-\n§ 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zur Angleichung      nenfernverkehr\", ,,Güterverkehr\" und „Fahrweg\" organisa-\ndes Ausbaustandes, der technischen Ausstattung und       torisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die\ndes Produktivitätsniveaus im derzeitigen Bereich des     Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuord-\nbisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn           nen. Eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung,\nan das Niveau im derzeitigen Bereich des bisherigen      Bilanz, Finanzierung und Finanzierungsrechnung der\nSondervermögens Deutsche Bundesbahn.                     Bereiche bleibt unbeschadet der Sätze 1 und 2 zulässig.\nHinsichtlich des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs\naus Gründen des in den Nummern 2 und 3 genannten                                          §26\nProduktivitätsrückstandes gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1.                        Beteiligung an Sozialeinrichtungen,\nAnerkennung\n(2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden\nDie Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens\nin Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktien-\nnach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung\ngesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr im\nim Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnver-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nmögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungs-\ngeregelt.\nanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage\nzu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung\n(3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen            und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten\nsind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschafts-   betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrich-\nplan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit      tungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder\neiner mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf  diese anerkennt.\nder Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebs-\nkonzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesell-\nschaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern                                     §27\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer                     Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes\nentsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen                 (1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der\nRechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums         Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch\nfür Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen von      Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder§ 3 Abs. 3 errichteten\neinem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs-      Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaus-\ngesellschaft geprüft werden.                                 haltsordnung.","2394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz    Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden -\noder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an              (BAT) oder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeitnehmer des\ndie Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die            Bundes (MTB II) anzuwenden. Verringern sich für An-\ndurch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3         gestellte und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens\nerrichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof       durch eine Versetzung zum Eisenbahn-Bundesamt die\ndie Rechte nach§ 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushalts-      nach den bisher maßgeblichen tariflichen Vorschriften\nordnung. Die entsprechenden Befugnisse stehen auch          zustehenden monatlichen Bezüge (Grundvergütung,\nden zuständigen Vorprüfungsstellen des Bundes zu.            Monatstabellenlohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag), wird\nPrüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich        der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weiter-\nanderer Leistungen bleiben unberührt.                       gezahlt\n(7) Die persönliche Zulage gemäß Absatz 6 vermindert\nsich um Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf Grund von\nArtikel 3                           Höhergruppierung sowie Aufstieg in den Lebensalters-\nund Lohnstufen. Bei jeder allgemeinen Vergütungs- und\nGesetz                             Lohnerhöhung vermindert sich die persönliche Zulage um\nüber die Eisenbahnverkehrs-                     die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Für Angestellte und\nverwaltung des Bundes                       Arbeiter, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Errichtung\ndes Eisenbahn-Bundesamtes zu diesem versetzt werden,\ngelten Absatz 6 Satz 2 und die Regelungen dieses Ab-\n§1\nsatzes nicht.\nZuständige Behörden                          (8) Das Eisenbahn-Bundesamt wird von einem Präsi-\n(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung          denten geleitet.\ndes Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nbestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr oder von                                      §3\neiner von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.\nAufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes\n(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Aufsichts- und Geneh-\nauf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und\nmigungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahn-\nNeugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezem-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2396)\nber 1993 (BGBI. 1S. 2378) bleiben unberührt.\nfür\n1 . Eisenbahnen des Bundes und\n§2\n2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland\nEisenbahn-Bundesamt                            für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,\n(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben       soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz nichts anderes\nder Eisenbahnverkehrsverwaltung wird das Eisenbahn-          bestimmt.\nBundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für\n(2) Dem    Eisenbahn-Bundesamt      obliegen  folgende\nVerkehr untersteht.\nAufgaben:\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt den\n1 . die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisen-\nSitz des Eisenbahn-Bundesamtes und den Sitz von\nbahnen des Bundes,\nAußenstellen im Benehmen mit den Ländern.\n2. die Ausübung der Eisenbahnaufsicht, einschließlich\n(3) Die Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der\nder technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für\nAufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes aus den Bestän-\nBetriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,\nden des Bundeseisenbahnvermögens entnommen wer-\nden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten      3. Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,\nlegt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen       4. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von\nmit dem Bundesministerium der Finanzen fest.                     Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe\n(4) Beamte und Arbeitnehmer der Deutschen Bundes-             anderer Gesetze und Verordnungen,\nbahn und der Deutschen Reichsbahn, die zum Zeitpunkt         5. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen\nder Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes Aufgaben                gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,\nwahrnehmen, die nach § 3 dem Eisenbahn-Bundesamt\nobliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und            6. Aufgaben nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-\nArbeitnehmer bei dem Eisenbahn-Bundesamt. Absatz 6               gesetzes,\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    7. die fachliche Untersuchung von Störungen im Eisen-\n(5) Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens                 bahnbetrieb.\nkönnen aus dienstlichen Gründen zur Wahrnehmung einer        Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bun-\nmindestens gleichbewerteten Tätigkeit zum Eisenbahn-         deseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2\nBundesamt versetzt oder abgeordnet werden. Vor einer         des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung\nVersetzung oder einer voraussichtlich länger als drei        der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind,\nMonate währenden Abordnung ist der Arbeitnehmer zu           gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-\nhören.                                                       Bundesamts auf dieses Amt über.\n(6) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und         (3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-\nArbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes sind vom Zeitpunkt        Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Ände-\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes-            rung bestehender Betriebsanlagen der Eisenbahnen des","Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                           2395\nBundes der nach Landesrecht zuständigen Behörde des       im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.\nLandes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durch-     Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der\nführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die      Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte\nPläne nicht nur den Bereich der Eisenbahnen des Bundes    Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine\nberühren. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan         Stunde nicht übersteigt.\nnach § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nfest, erteilt die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des                                 §3\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes oder trifft die Entschei-                        Regionalisierung\ndung nach § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes.                                                    Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrs-\nbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzu-\n(4) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Vergabeprüfstelle       streben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation\nfür Vergabeverfahren im Bereich der Eisenbahnen des        und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs\nBundes.                                                   zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.\n(5) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landes-\neisenbahnaufsicht auf Antrag eines Landes nach dessen                                   §4\nWeisung und auf dessen Rechnung wahr.\nGemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen\n(6) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum        Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-\nInkrafttreten der Rechtsverordnung nach§ 26 Abs. 1 Nr. 9   bedienung im öffentlichen Personennahverkehr können\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember         gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe\n1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) sind die Gebühren im Einzel-  der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom\nfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Ver-     26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei\nwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftli-     mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen\nchen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshand-       Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-\nlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung      und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuld-      Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates\nners festzusetzen.                                         vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) mit einem\nVerkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem\n§4                           Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Zuständig für\nden Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von\nBeleihung                        Auflagen sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.\nDie Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebs-\nanlagen und Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes                                       §5\nkönnen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\nfür Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                           Finanzierung\neiner anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung          (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personen-\nübertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht     nahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des\ndurch das Eisenbahn-Bundesamt. Private Einrichtungen       Bundes im Jahr 1996 ein Betrag von 8, 7 Milliarden\nim Sinne des Satzes 1 sind auch die Eisenbahnen des        Deutsche Mark und ab dem Jahr 1997 jährlich ein Betrag\nBundes.                                                    von 12 Milliarden Deutsche Mark zu.\n(2) Der Betrag von 12 Milliarden Deutsche Mark steigt\nab 1998 jährlich entsprechend dem Wachstum der\nArtikel4                        Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der\nSteuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberück-\nGesetz\nsichtigt. Im Jahr 2001 wird mit Wirkung ab dem Jahr 2002\nzur Regionalisierung\nauf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustim-\ndes öffentlichen Personennahverkehrs                mung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Steigerungs-\n(Regionalisierungsgesetz)                  rate neu festgesetzt sowie neu bestimmt, aus welchen\nSteuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach\n§1                           Absatz 1 leistet.\nÖffentliche Aufgabe, Zuständigkeit                (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(1) Die Sicherstellung einer ausreichend.en Bedienung   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nder Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen     Bundesrates das Verfahren für die Berechnung und die\nPersonennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.   Überweisung des Betrages, den die Länder erhalten, zu\nregeln.\n(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden\ndurch Landesrecht bestimmt.                                                            §6\nPrüfung\n§2\n(1) Einmalig wird zum 31. Dezember 1997 geprüft, ob\nBegriffsbestimmungen                    ein Betrag von 7,9 Milliarden Deutsche Mark ausreicht, um\nÖffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses         1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonen-\nGesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung         nahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können,\nvon Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die     wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden\nüberwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage      sind. Bereits eingetretene oder geplante Angebotsver-","2396                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbesserungen finden keine Berücksichtigung. Soweit linien-      Baden-Württemberg                  11,59,\nbezogene Kostenrechnungen für die Verkehrsleistungen           Bayern                             14,69,\nim Schienenpersonennahverkehr vorliegen, sind diese der        Berlin                              4,03,\nPrüfung zugrundezulegen.\nBrandenburg                         5,00,\n(2) Die der Prüfung nach Absatz 1 zugrunde zu legen-       Bremen                              0,81,\nden Verkehrsleistungen werden ergänzt, soweit in den          Hamburg                              1,95,\nLändern Berlin und Brandenburg nach dem 1. Januar 1994        Hessen                               7 ,01 ,\nVerkehrsleistungen auf Strecken erbracht werden, die we-      Mecklenburg-Vorpommern               3,33,\ngen der besonderen geographischen Lage Berlins sowie\nNiedersachsen                        9,04, ·\ndurch die Teilung von 1961 für den Schienenpersonen-\nnahverkehr unterbrochen waren.                                Nordrhein-Westfalen                 17 ,99,\nRheinland-Pfalz                      4, 74,\n(3) Nach Benehmen mit den Ländern beauftragt der           Saarland                             1,30,\nBund einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-\nSachsen                              6,83,\nprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforder-\nlichen Untersuchung der Kosten- und Ertragslage im             Sachsen-Anhalt                       4,60,\nSchienenpersonennahverkehr.                                    Schleswig-Holstein                   3, 14,\nThüringen                            3,95.\n(4) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht oder ermäßigt\nsich ab dem Jahr 1998 entsprechend dem Ergebnis der               (3) Sollte die Prüfung auf Grund von§ 6 ergeben, daß\nPrüfung.                                                       der nach Maßgabe des Absatzes 1 für da'S Jahr 1997\ninsgesamt vorgesehene Betrag nicht ausreicht, um von\n1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonen-\n§7\nnahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können,\nVerwendung                             wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden\nMit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2           sind, so wird die Verteilungsregelung des Absatzes 1 mit\nSatz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr         Wirkung ab dem Jahr 1998 entsprechend angepaßt.\nzu finanzieren.\n§8\nArtikel 5\nVerteilung\nAllgemeines Eisenbahngesetz\n(1) Von den in § 5 Abs. 1 festgelegten Beträgen erhalten\n(AEG)\ndie einzelnen Länder folgende Beträge:\n1996          1997 und                                   §1\nFolgejahre         Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen\nMio.DM        Mio.DM\n(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für\nBaden-Württemberg                   772, 10,      780,40,      andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen,\nBayern                            1 246,20,     1 260,30,      Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebs-\nBerlin                              474,80,       453,96,     weise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige\nBrandenburg                         537,83,       539,84,      Bahnen besonderer Bauart.\nBremen                               21,60,        21,50,        (2) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben\nHamburg                             133,60,       133,20,     Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzu-\nwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrs-\nHessen                              592,00,       598,50,     träger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren\nMecklenburg-Vorpommern              260,69,       263,77,     Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich\nNiedersachsen                       530, 10,      535,60,     sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.\nNordrhein-Westfalen               1150,90,      1165,10,\nRheinland-Pfalz                     386,30,       392,00,\n§2\nSaarland                            112,00,       113,80,\nSachsen                             572,56,       579,36,                        Begriffsbestimmungen\nSachsen-Anhalt                      451,58,       456,86,        (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder\nSchleswig-Holstein                  184,90,       186, 10,    privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahn-\nverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunter-\nThüringen                           315, 15,      318,80.     nehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben\nVon den nach Satz 1 dem Land Berlin zustehenden               (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).\nBeträgen übernimmt der Bund in den Jahren 1996 und               (2) Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung\n1997 einen Betrag in Höhe von jeweils 100 Millionen           von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruk-\nDeutsche Mark.                                                tur. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage\n(2) Soweit die in § 5 festgelegten Beträge nicht           sein, die Zugförderung sicherzustellen.\ndurch die Verteilungsregelung des Absatzes 1 erfaßt sind, ·      (3) Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfaßt\nwerden diese nach folgenden Vomhundertsätzen auf die den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie\nLänder verteilt:                                              die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen.","Nr. 73  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                               2397\nZur Eisenbahninfrastruktur zählen die in Anlage 1 Teil A                                §4\nder Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom\nSicherheitsvorschriften\n18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der\nverschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des          (1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb\nAnhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates        sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahr-\nvom 4. Juni 1970 (ABI. EG Nr. L 278 S. 1) aufgeführten     zeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssiche-\nAnlagen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen auch Gebäude,    rem Zustand zu halten.\ndie der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur dienen,         (2) Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassun-\nGebäude, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungsein-      gen nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen\nrichtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden,    obliegen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bun-\nsowie ortsfeste und bewegliche Verkaufs-, Abfertigungs-    des und Schienenfahrzeuge der Eisenbahnen des Bundes\nund Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem Eisenbahn-      dem Eisenbahn-Bundesamt.\nunternehmen zur Verfügung stehen.\n(4) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung                                §5\nmindestens zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen mit                              Eisenbahnaufsicht\nSitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften, deren Geschäftstätigkeit darin be-            (1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der\nsteht, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen    Bundesrepublik Deutschland werden von dem Land, in\nzwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen.                 dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregie-\nrung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem\n(5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein        Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den\nzugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die         Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt.\nüberwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage      Sie kann anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen\nim Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.    Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise\nDas ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Be-  durch Rechtsverordnung übertragen.\nförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite            (2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz\n50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht  in der Bundesrepublik Deutschland das Gebiet mehrerer\nübersteigt.                                                Länder, so wird die Aufsicht von dem lande geführt, in\ndem die Eisenbahn ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder\n(6) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind\netwas anderes vereinbaren.\nUnternehmen, die sich überwiegend in der Hand des\nBundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden            (3) Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundes-\nUnternehmens befinden.                                     eigener Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ist die von der Landesregierung bestimmte\n(7) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden     Behörde zuständig. Die Landesregierung bestimmt auch\nentscheiden, soweit es sich nicht um Schienenbahnen        die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen-\ndes Bundes handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit      bahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisen-\ndem Bundesministerium für Verkehr, ob und inwieweit        bahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich handelt um\neine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses\nGesetzes zu rechnen ist. Sie entscheiden auch, soweit es   1. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen, im\nsich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt, darüber,          Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf\nob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5           dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,\nvorliegt.                                                  2. die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von\nArtikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG)\nNr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das\n§3                                 Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des\nÖffentlicher Eisenbahnverkehr                    öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf\ndem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-\n(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr              schiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung\n(öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als                         der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder ge-               20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) betreffend den\nschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie             Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf\nnach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder               dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\nGüterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisen-        (4) Zuständige Behörde für die Genehmigung von\nbahnverkehrsunternehmen),                              Tarifen der in Absatz 3 Satz 2 genannten Eisenbahnen, die\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder ge-     im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines\nschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienen-       Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des\nwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisen-       Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz oder eine Nieder-\nbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können          lassung im Sinne des Handelsrechtes hat, bei Eisenbah-\n(öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).       nen mit Sitz im Ausland die Behörde des an das Netz\ndieser Eisenbahn angrenzenden Landes. Die zustän-\n(2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den    dige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung\nEisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahn dem             im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden der\nöffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landes-   vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.\nverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministe-        Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf\nrium für Verkehr.                                          Antrag der Länder das Bundesministerium für Verkehr.","2398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird       (6) Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der\nvon den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden        Regel bei\nüberwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen höchstens 15 Jahre,\nunmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs die-\nnen, kann das Bundesministerium für Verkehr im Ein-         2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen höchstens 50 Jahre\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nbetragen.\nSozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-           (7) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet\nBundesamt übertragen.                                        über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung im\nBenehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenn das\n(6) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne\nantragstellende Unternehmen beabsichtigt, Eisenbahn-\ndieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-\nverkehrsleistungen auch auf Schienenwegen von Eisen-\nrung oder das Bundesministerium für Verkehr Aufgaben\nbahnen des Bundes zu erbringen.\nder Eisenbahnaufsicht gemäß Absatz 1 Satz 3 oder\ngemäß § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-\nverwaltung des Bundes übertragen hat.\n§7\n(7) Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungs-\nbehörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für nicht-                         Widerruf der Genehmigung\nbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betref-           (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung\nfend den Verkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der       zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6\nBundesrepublik Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt.         Abs. 2 nicht mehr vorliegt.\n(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die\n§6\nEisenbahn den Nachweis zu führen, daß die ihr gesetzlich\nErteilung und Versagung der Genehmigung             obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder\n(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahn-         steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die\nverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht noch       Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden\neine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betrie-    Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer-\nben werden. Die Genehmigungspflicht für Eisenbahnen,         rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eides-\ndie nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, richtet sich      stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord-\nnach Landesrecht.                                            nung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur\nfür Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn\n1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Füh-       (3) § 6 Abs. 7 gilt für den Widerruf einer Genehmigung,\nrung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig      die einem Unternehmen unter den dort genannten\nsind,                                                   Umständen erteilt worden ist, entsprechend.\n2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungs-\nfähig ist,\n§8\n3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Füh-\nrung der Geschäfte bestellten Personen die erforder-               Geschäftsführung der Eisenbahnen\nliche Fachkunde haben                                      (1) Öffentliche Eisenbahnen müssen in der Leitung,\nund damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung        Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der\nbieten.                                                      verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle\n(3) Die Genehmigung wird erteilt für                      sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und\nkommunalen Gebietskörperschaften unabhängig sein. Ihr\n1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten       Wirtschaftsplan und ihre Rechnungsführung sind von den\nEisenbahnverkehrsleistung,                              Haushalten staatlicher oder kommunaler Gebietskörper-\n2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.    schaften zu trennen.\n(4) Gültige Genehmigungen öffentlicher Eisenbahnen,          (2) Absatz 1 gilt nicht für\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Eisenbahn-\nverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfra-       1 . Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem Bund\nstruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den       gehören und deren Tätigkeit ausschließlich auf den\nAnforderungen dieses Gesetzes genügen. Im übrigen ist            Schienenpersonennahverkehr beschränkt ist,\ndiesen Eisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zu             2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht dem\nerteilen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2            Bund gehören.\ngeprüft werden. Satz 2 gilt nur, sofern die Genehmigung\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§9\nbeantragt wird.\nGetrennte Rechnungsführung\n(5) Antragsteller kann jede natürliche Person sein,\ndie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen           (1) Öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahn-\nGemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften,     verkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahn-\ndie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der    infrastruktur betreiben, haben in ihrer Rechnungsführung\nEuropäischen Gemeinschaften gegründet wurden und             beide Bereiche zu trennen. Eine Überleitung von Subven-\nihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder        tionen von einem Bereich zum anderen· ist unzulässig. Die\nihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen           Beachtung dieses Verbotes muß in der Rechnungs-\nGemeinschaften haben.                                        führung beider Bereiche zum Ausdruck kommen.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                2399\n(2) Absatz 1 gilt auch für Eisenbahnen, die nicht dem     Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat\nöffentlichen Verkehr dienen, sofern sie ihre Eisenbahn-      sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der\ninfrastruktur anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur       Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalku-\nNutzung für den öffentlichen Verkehr gegen Entgelt zur       latorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung\nVerfügung stellen.                                           trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im\nRahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die\n(3) Soweit und solange ein öffentliches Eisenbahnver-\nAblehnung maßgebend waren.\nkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen sowohl\nin Bereichen, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflich-          (4) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2\ntungen auferlegt oder vereinbart werden können, als auch     nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.\nin anderen Bereichen erbringt, sind die Anforderungen            (5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist\ndes Artikels 1 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchstabe a und b der      nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt\nin § 2 Abs. 5 genannten Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\ndie Genehmigung als erteilt.\ndes Rates zu beachten. Auch für die Bereiche, in denen\ngemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder ver-\neinbart werden können, ist eine gesonderte Rechnung                                        §12\nerforderlich. Mindestens muß diese Rechnung den Anfor-                                    Tarife\nderungen an eine Kosten-Erlös-Rechnung und eine Inven-\n(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförde-\ntur gemäß § 240 des Handelsgesetzbuchs genügen. Die\nrungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.\nRechnung muß den gleichen Zeitraum wie die Jahres-\nDiese sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß\nabschlüsse umfassen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2\nund 3 entsprechend.                                           1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich\nauf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen\n§ 10                                  des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung\neingerichtet wird,\nBeförderungspflicht\n2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt\nÖffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem               werden.\nPersonenverkehr dienen, sind zur Beförderung von\nPersonen und Reisegepäck verpflichtet, wenn                      (2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind\ndazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife\n1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,           aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des\n2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten            Entgeltes für die Beförderung von Personen und für\nBeförderungsmitteln möglich ist und                     Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,\nsowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden\n3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert           Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen\nwird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen           gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet\nnicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen         werden.\nkonnte.\n(3) Ohne eine vorherige Genehmigung\n§ 11                            1 . der Beförderungsbedingungen,\nStillegung                          2. der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennah-\nvon Eisenbahninfrastruktureinrichtungen                   verkehr\n(1) Beabsichtigt     ein    Eisenbahninfrastrukturunter-  dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nnehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer          nicht erbracht werden. Die Tarifhoheit liegt beim Bund,\nStrecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen          soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisen-\nBahnhofs oder die deutliche Verringerung der Kapazität       bahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr\neiner Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Auf-       und Güterverkehr handelt, im übrigen bei den Ländern.\nsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen,        Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur\ndaß ihm der Betrieb der lnfrastruktureinrichtung nicht       Genehmigung verzichten.\nmehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit\nDritten, denen ein Angebot für die Übernahme der                 (4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung\nlnfrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen       kann auch als Rahmengenehmigung erteilt werden. Die\nBedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.         erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,\nBei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistun-        1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht inner-\ngen angemessen zu berücksichtigen.                                 halb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages\n(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den                eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht,\nAntrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirt-        2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht inner-\nschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu ent-          halb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages\nscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ent-               eine vom Antrag abweichende Entscheidung der\nscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit                   Genehmigungsbehörde zugeht.\nder zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des\nhat das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfra-\nArtikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69\nstruktur aufrecht zu halten.\ndes Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die\n(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-        Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen\nständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2          verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingun-\nbestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die      gen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit","2400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen             seitigkeit für den Zugang zum Verkehr auf der Eisen-\ndes Handelsrechts und des Gesetzes über Allgemeine                bahninfrastruktur dieser Eisenbahnen für Eisenbahn-\nGeschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.                    verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(6) Tarife nach Absatz 2 sowie Tarife nach Absatz 3             Deutschland gewährleistet ist;\nSatz 1 müssen bekanntgemacht werden. Erhöhungen der            4. Eisenbahnen mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der\nBeförderungsentgelte oder andere für den Kunden nach-             Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens\nteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden              vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nfrühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirk-               raum sind, auf der Grundlage zwischenstaatlicher\nsam, wenn nicht die Genehmigungsbehörde eine Ab-                   Vereinbarungen;\nkürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat. Die\n5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland,\nGenehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich\nwenn die in Nummer 3 genannte Gegenseitigkeit nicht\nsein.\ngewährleistet ist, auf der Grundlage zwischenstaat-\nlicher Vereinbarungen.\n§13\n(4) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsicht-\nAnschluß an andere Eisenbahnen                   lich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie\n(1) Jede öffentliche Eisenbahn hat angrenzenden             das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungs-\nöffentlichen Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik        bedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit\nDeutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur        dienenden Bestimmungen sind zwischen den Eisenbahn-\nunter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten         verkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastruktur-\nzu gestatten. Im übrigen gilt § 14.                            unternehmen zu vereinbaren.\n(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen            (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht\ndes Anschlusses sowie über die Angemessenheit der              zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten\nKosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes             Unternehmen das Eisenbahn-Bundesamt. Die Aufgaben\nbeteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen         und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem\nFällen die zuständige Landesbehörde.                           Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben\nunberührt.\n§14                                                            §15\nZugang zur Eisenbahninfrastruktur\nGemeinwirtschaftliche Leistungen\n(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemein-\nBundesrepublik Deutschland haben das Recht auf dis-\nwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG)\nkriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur\nNr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne\nvon Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffent-\ndieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes,\nlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß\nsoweit es sich nicht um deren Schienenpersonennah-\nauch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr,\nverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach\nSchienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr.\nMaßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder\nBei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten\ndie Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.\nhaben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen vertakteten\noder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu                 (2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die\nberücksichtigen.                                               Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch\nEisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des\n(2) Nutzen Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen\nArtikels 1 Abs. 4 und des. Artikels 14 der in Absatz 1\nVerkehr dienen und die sowohl Eisenbahnverkehrsleistun-\ngenannten Verordnung zu vereinbaren, können diese\ngen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur be-\nLeistungen ausschreiben.\ntreiben, die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisen-\nbahninfrastrukturunternehmen, so steht ihnen das Recht\nnach Absatz 1 nur insoweit zu, als sie die Benutzung ihrer                                 §16\nEisenbahninfrastruktur anderen öffentlichen Eisenbahn-\nverkehrsunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen                      Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen\ngewähren.                                                         (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseige-\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für                          nen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile\nauszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen\n1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2 Abs. 4;       ergeben:\n2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der\n1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für\nRichtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur\nArbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht\nEntwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemein-\nzu tragen haben,\nschaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25) fallen, für das Erbringen\nvon Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden            2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Ren-\nkombinierten Güterverkehr;                                    ten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für\nandere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen\n3. Eisenbahnen, die nach dem Recht eines anderen Mit-\nzu tragen sind,\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder\neines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai             3. Aufwendungen für die Erhaltung urid den Betrieb von\n1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum zum                höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für\nEisenbahnverkehr zugelassen sind, sofern die Gegen-           mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                 2401\n(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-\ndessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich . sprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\nder Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so   Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nwird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundege-        (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen\nlegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Den Aus-   bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher\ngleich nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es      Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen ins-\nsich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen\nbesondere vor, wenn\nhandelt.\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die\nerforderlichen behordlichen Entscheidungen vorliegen\n§17\nund sie dem Plan nicht entgegenstehen und\nVorarbeiten\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte              vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen\nhaben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens              getroffen werden.\noder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen                                          §19\neinschließlich der vorübergehenden Anbringung von\nMarkierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den                  Veränderungssperre;       Vorkaufsrecht\nTräger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu              (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-\ndulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen      stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den\nzu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-,            Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-\nGeschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des sehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes),\nEigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer\neines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die\nWohnungsinhabers betreten werden.                           geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Ver-\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem    änderungen    nicht  vorgenommen      werden  (Veränderungs-\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-         sperre).  Veränderungen,   die  in rechtlich zulässiger Weise\ndestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch           vorher  begonnen    worden  sind,  Unterhaltungsarbeiten   und\nortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen       die  Fortführung  einer bisher ausgeübten    Nutzung   werden\ndie Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.         davon   nicht berührt.  Unzulässige   Veränderungen    bleiben\nbei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 (§ 7 4 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten        Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.\nunmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des\nVorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu           (2)  Dauert   die  Veränderungssperre      über vier  Jahre,\nleisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung     können    die  Eigentümer   für  die  dadurch   entstandenen\nnicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige    Vermögensnachteile     Entschädigung    verlangen.\nBehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem\ndes Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Ent- Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein\nscheidung sind die Beteiligten zu hören.                    Vorkaufsrecht zu.\n§20\n§ 18\nPlanfeststellungsverfahren\nPlanfeststellung, Plangenehmigung\n(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-\n(1) Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der      tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:\nfür den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen\n1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-\nund der Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der\nhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme inner-\nEisenbahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden,\nhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden\nwenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die\nFrist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen\nvon dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten\ndarf.\nBelange einschließlich der Umweltverträglichkeit im\nRahmen der Abwägung zu berücksichtigen.                     2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung\n(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\nvorher ortsüblich bekannt.\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\n3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die\nfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb\nBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\nEigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-\nabzuschließen.\nverstanden erklärt haben und\n4. Bei der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nkann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73\nbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-\nAbs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des\nden ist.\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-           verträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem\nfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften        Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den\nüber das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.            Einwandern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.","2402                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der          (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\nEinwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.          berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur\nHierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder           erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-\nder Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörte-             gungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche\nrungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden             Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von\nmüssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksich-        Verfahrens- oder Formvorsch'riften führen nur dann zur\ntigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde    Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungs-        Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung\nbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder             oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nhätten bekannt sein müssen.                                    können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über      gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen\nderen Einwendungen entschieden worden ist, mit                  Bestimmungen bleiben unberührt.\nRechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe\nbleiben im übrigen unberührt.                                                              §21\n(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb                    Vorzeitige Besitzeinweisung\nvon fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit be-             (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\ngonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher    und weigert sich der Eigentümer' oder Besitzer, den Besitz\nauf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Plan-        eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen\nfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.       der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Verein-\nVor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte         barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu\nAnhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-        überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger\nbenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und          des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes\nAuslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über           oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz ein-\ndie Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-          zuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plan-\nfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.                 genehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraus-\n(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-         setzungen bedarf es nicht.\nlungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau               (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\noder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen          Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung\ndes Bundes, für die nach dem Bundesschienenwege-               mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\nausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat       der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung          den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mit-\nder aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen          zuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\neinen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmi-         Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\ngung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-          wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-\nordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu-           handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie\nstellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-       sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-\ngenehmigung gestellt und begründet werden. Der Antrag          erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der     andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden\nVerwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der           werden kann.\naufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\neinen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmi-\ntung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\ngung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen\nBeginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift\nder Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehe-\nfestzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln\nner Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienen-\nzu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nieder-\nwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in\nschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.\nden Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines\nMonats nach Zustellung der Entscheidung über die An-              (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet      Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei\nwerden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Voll-       Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\nziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-          Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\nnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein,           behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit~\ndie die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-         punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nbenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den            der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung             den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nBeschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80           Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb         und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des\neiner Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in      Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf\ndem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen         Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen\nKenntnis erlangt.                                              und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\n(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs             (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden               vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3             nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile\nund§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten ent-           nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nsprechend.                                                     Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2403\nanderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der        Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen\nEntschädigung sind von der Enteignungsbehörde in            und Untersuchungen vornehmen und die geschäftlichen\neinem Beschluß festzusetzen.                                 Unterlagen der Auskunftspflichtigen einsehen.\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-       (4) Zur Aufklärung von Eisenbahnbetriebsunfällen gelten\ngung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinwei-    die Absätze 1 bis 3 für Eisenbahnen und deren Betriebs-\nsung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den     personal entsprechend.\nBesitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle\n(5) Zum Betriebspersonal im Sinne des Absatzes 4\ndurch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen\ngehören die in § 47 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und\nNachteile Entschädigung zu leisten.\nBetriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), die\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-        zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuord-\neinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag       nungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80           geändert worden ist, genannten Betriebsbeamten.\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-\neinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.                                     §24\nEisenbahnstatistik\n§22\n(1) Zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des\nEnteignung\nEisenbahnverkehrs werden bei Eisenbahnen im Sinne\n(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Be-           des § 2 Abs. 1 Daten über\ntriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig,\nsoweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten     1. Verkehrsleistungen,\noder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer           2. Preise und Nutzungsentgelte,\nweiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung\n3. wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte, Inve-\nbedarf es nicht.\nstitionen, Fahrzeuge und Infrastruktur der Eisenbahn,\n(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die       4. Eisenbahnbetriebsunfälle und\nEnteignungsbehörde bindend.                                  5. den verkehrsbedingten Energieverbrauch\n(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder     als Bundesstatistik erhoben. Die Eisenbahnen sind ver-\nBeschränkung des Eigentums oder eines anderen                pflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nRechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Ent-\nschädigungsveriahren unmittelbar durchgeführt werden.           (2) Das Statistische Bundesamt führt die Erhebungen\nnach Absatz 1 durch und bereitet die Daten auf.\n(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\nLänder.                                                         (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ndie Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung, ins-\n§23                             besondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie\nÜberwachung                           Periodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte\nsowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung mit\n(1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Mit-         Zustimmung des Bundesrates festzulegen.\nglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständi-\ngen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist\n1. die Auskünfte, die zur Ausführung der auf Grund des                                    §25\n§ 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich\nsind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,                  Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen\n2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen,         Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu\nzur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden.             welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisen-\nbahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung\nZum Fahrpersonal im Sinne des Satzes 1 gehören die           und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach\nArbeitnehmer der Eisenbahnverkehrsunternehmen, so-           unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das\nweit sie als Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter,    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach§ 87 Abs. 1\nHeizer, Bediener von Kleinlokomotiven, Lokrangierführer,     Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der\nFührer von Nebenfahrzeugen oder als Zugführer tätig          Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten\nsind.                                                        während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft      bleibt unberührt.\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-                              §26\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach                         Rechtsverordnungen\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.           (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung\nDer Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungs-      im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum\nrecht zu belehren.                                           Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer\n(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, Betriebs-   wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit\nanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel der           Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen\nzu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen             Rechtsverordnungen zu erlassen","2404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. über den Bau, den Betrieb und den Verkehr, welche         1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen\nsowie Schichtzeiten,\na) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Be-\ntriebsweise der Eisenbahnen nach den Erforder-       2. Ruhezeiten und Ruhepausen,\nnissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkennt-     3. Tätigkeitsnachweise,\nnissen der Technik und nach den internationalen\nAbmachungen einheitlich regeln,                      4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Über-\nwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnul\"lg_en,\nb) allgemeine Bedingungen für die Beförderung von\n5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Rege-\nPersonen und Gütern durch Eisenbahnverkehrs-\nlungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und\nunternehmen in Übereinstimmung mit den Vor-\nRuhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen\nschriften des Handelsrechts festlegen,\nder Fahrzeiten.\nc) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der An-           (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen        stabe a werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen,\nStörungen und Schäden enthalten;                     vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundes-\n2. über die Voraussetzungen, unter denen von den              ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nVerpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden       heit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5\nkann;                                                    werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Wissenschaft erlassen. Die Regelungen des\n3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisen-        Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsver-\nbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen      ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von\nwird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6      Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Per-\nAbs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und    sonals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nder Feststellung der persönlichen Eignung und Befähi-    rium für Arbeit und Sozialordnung erlassen.\ngung des Antragstellers als Unternehmer oder der für\ndie Führung der Geschäfte bestellten Personen; in            (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nder Rechtsverordnung können Regelungen über eine         mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nPrüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unter-      zu erlassen\nnehmer oder der für die Führung der Geschäfte be-        1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemein-\nstellten Personen einschließlich der Regelungen über          schaften, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5\nAblauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung       · des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundes-\nund die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses               schienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches\ngetroffen werden;                                             Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der\nEuropäischen Gemeinschaften;\n4. über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der\nErlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen;             2. zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates, soweit diese\n5. über die Ausbildung und die Anforderungen an die Be-           Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann\nfähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals           vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch\nund über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von          Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69\nBetriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,          des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit aus-\neinschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Er-           schließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und\nlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung            Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend\noder Beschränkung;                                            von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums\n6. über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisen-              für Verkehr für anwendbar erklären können.\nbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn;                   (5) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr\ndienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1\n7. über die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für\nbis 7 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es\ndie Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur; darin kön-\nnen Vorschriften enthalten sein über die Bemessungs-     erfordert. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 und § 24\ngrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des     Abs. 3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie\ndie Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahn-\nEntgeltes;\ninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden\n8. über die Verpflichtung der Eisenbahnen, sich gegen        die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen\nAnsprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes oder aus     für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierun-\ndem Beförderungsvertrag zu versichern;                    gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nübertragen.\n9. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-\nhandlungen der Behörden des Bundes nach diesem\nGesetz oder nach dem Gesetz über die Eisenbahn-                                       §27\nverkehrsverwaltung des Bundes.                                       Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und             Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver-\nGesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das         nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nunmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförde-      Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nrungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für         Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen\nVerkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für        Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften\nöffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen        erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ord-\nüber                                                          nungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.","Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2405\n§28                                                            §29\nOrdnungswidrigkeiten                                     Zuständigkeit für die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                            (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ord-\n1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahn-\nnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der\nverkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt oder\nAufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen,\neine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\ndiese Behörde, soweit nicht gemäß § 64b Abs. 3 der\nbetreibt,\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967\n2. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisen-              (BGBI. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des\nbahnverkehrsleistungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt,      Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, und gemäß § 49\n3. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12\nAbs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für\nAbs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vor-\nSchmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1S. 269),\ngeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12\nAbs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in          die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahn-\ngleicher Weise anwendet,                                   neuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2378) geändert worden ist, die Bahnpolizeiämter zu-\n4. als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied        ständig sind.\ndes Fahrpersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder\n(2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über\nals im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied\nOrdnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden\ndes Betriebspersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in\nist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1\nVerbindung mit Abs. 4\nNr. 4, 7 oder 8 genannten Ordnungswidrigkeiten auch die\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig   Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die\noder nicht rechtzeitig erteilt oder                    geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der\nb) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt      der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungs-\noder einsendet,                                        widrigkeiten gilt entsprechend.\n5. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 24               (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundes-\nAbs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig       eisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisen-\nerteilt,                                                   bahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 ent-\nsprechend anzuwenden.\n6. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund                                     §30\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten                                 Übergangsregelung\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                     für den Schienenpersonennahverkehr\nder Eisenbahnen des Bundes\n7. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5\noder einer voltziehbaren Anordnung auf Grund einer            Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die        für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand           sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                      (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates für Eisenbahnen des\nBundes, soweit es sich handelt um\n8. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 oder einer\nvollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen            1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-            Eisenbahnen,\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese       2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6\nBußgeldvorschrift verweist, oder                               der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betref-\n9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen                    fend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisen-\nbetreffenden Verordnung der Europäischen Gemein-               bahnen.\nschaften oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nGrund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt,\nsoweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nArtikel6\nverweist.                                                                          Anpassung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                          anderer Rechtsvorschriften\nAbsatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu                   (1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Abgeord-\neintausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1          netengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), das\nNr. 1 bis 3 und 6 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu zehn-         zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.                          (BGBI. 1 S. 462) geändert worden ist, werden jeweils die\nWörter „Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nReichsbahn\" durch die Wörter „Eisenbahnen des Burides\"\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-\nbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach         ersetzt.\nAbsatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur             (2) In§ 1 d des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mit-\nDurchführung der betreffenden Verordnung erforderlich           glieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar\nist.                                                            1964 (BGBI. 1 S. 133), das zuletzt durch Artikel VII § 4","2406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Gesetzes vorn 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3716)             Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen                 Anfang der Zulassungsbezeichnung\nBundesbahn und der Deutschen Bundespost\" durch die                die Buchstaben                       D-BP-,\nWörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\ndie Bundeswehr                       D-Y-.\n(3) In § 10 des Europaabgeordnetengesetzes vom\n6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), das zuletzt durch Artikel 2           (2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container\ndes Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 462) geändert          (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Über-\nworden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn               einkommens) die Hersteller-ldentifizierungsnummer\nund der Deutschen Reichsbahn\" durch die Wörter „Eisen-            nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage 1\nbahnen des Bundes\" ersetzt.                                       des Übereinkommens), so teilen die Zulassungs-\nbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangs-\n(4) In § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-            buchstaben zu:\nlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-          Baden-Württemberg                    BW-,\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3          Bayern                               BY-,\ndes Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBI. 1S. 437) geän-           Berlin                               BE-,\ndert worden ist, werden die Wörter „und der Deutschen\nBrandenburg                          88-,\nBundesbahn\" gestrichen.\nBremen                               HB-,\n(5) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August\n1972 (BGBI. 1S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 1 des       Hamburg                              HH-,\nGesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1S. 178), wird wie            Hessen                               HE-,\nfolgt geändert:                                                   Mecklenburg-Vorpommern               MV-,\n1. In § 2 a Abs. 1 wird das Wort „Bundeseisenbahnen\"              Niedersachsen                        NI-,\ndurch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.            Nordrhein-Westfalen                  NW-,\n2. In§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundeseisen-         Rheinland-Pfalz                      RP-,\nbahnen\" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\"             Saarland                             SL-,\nersetzt.\nSachsen                              SN-,\n(6) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De-\nSachsen-Anhalt                       ST-,\nzember 1972 über sichere Container vom 10. Februar\n1976 (BGBI. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 25         Schleswig-Holstein                   SH-,\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), wird            Thüringen                            TH-.\nwie folgt geändert:                                               Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Her-\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                             steller-ldentifizierungsnummer\na) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Deutsche            die Anfangsbuchstaben                BP-,\nBundesbahn\" durch die Wörter „Deutsche Bundes-           die Bundeswehr                       Y-.\"\npost\" ersetzt.                                       3. Artikel 10 wird gestrichen.\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „die Deutsche\n(7) § 6 Nr. 3 und § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den unmit-\nBundespost und\" gestrichen.\ntelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch\nc) In Absatz 7 werden die Wörter ,, , der Deutschen       Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt\nBundesbahn\" gestrichen.                              Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten berei-\n2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:              nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) geändert worden ist,\n,,(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (An-\nwerden aufgehoben.\nhang zur Regel 1 der Anlage I des Ülaereinkommens)\nteilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine         (8) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der\nZulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:          Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nBaden-Württemberg                     D-BW-,              (BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nBayern                                D-BY-,              vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert wor-\nBerlin                               D-BE-,              den ist, werden die Wörter „bei der Deutschen Bundes-\nbahn\" durch die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermö-\nBrandenburg                          D-88-,\ngen\" ersetzt.\nBremen                               D-HB-,\nHamburg                              D-HH-,                 (9) Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1803),\nHessen                               D-HE-,\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember\nMecklenburg-Vorpommern               D-MV-,              1993 (BGB!. 1S. 2238), wird wie folgt geändert:\nNiedersachsen                        D-NI-,\nNordrhein-Westfalen                  D-NW-,\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nRheinland-Pfalz                      D-RP-,                                            ,,§ 1\nSaarland                             D-SL-,                                        Urlaubsjahr\nSachsen                              D-SN-,                      Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten\nSachsen-Anhalt                       D-ST-,                   des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen\nSchleswig-Holstein                   D-SH-,                   Bundespost kann die oberste Dienstbehörde eine von\nThüringen                            D-TH-.                   Satz 1 abweichende Regelung treffen.\"","Nr. 73  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2407\n2. § 12 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   (14) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),\n,,Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139), wird wie folgt geän-\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-\ndert:\nber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten\nGesellschaft kann die oberste Dienstbehörde             1. In§ 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,\nbahnvermögens\" ersetzt.\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Ab-\nsätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen   2. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nund dabei abweichend von Absatz 5 auch die in           nungen A und B werden wie folgt geändert:\nden Monaten Januar und Februar des folgenden            a) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden die\nKalenderjahres erbrachten Dienstleistungen be-               Wörter „Bundesbahn-Zentralämter Minden und\nrücksichtigen.\"                                              München\" gestrichen.\n3. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Bundes-           b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 1 werden die\nbahn\" durch die Wörter „Deutsche Bahn Aktiengesell-              ·wörter ,,, der Hauptverwaltung der Deutschen\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des            Bundesbahn\" gestrichen.\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten         3. In der Besoldungsgruppe A 16 werden bei der Amts-\nGesellschaft\" ersetzt.                                       bezeichnung „Ministerialrat\" die Wörter „bei der\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\" durch\n(10) § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem          die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermögen\" ersetzt.\nGebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-15-1,     4. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-          ändert:\nändert:\na) In der Besoldungsgruppe B 3 werden\n1. Absatz 1 Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Num-\naa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Haupt-\nmern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.\nprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der\n2. Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Num-                     Deutschen Bundesbahn\" gestrichen,\nmern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialrat\" die\n(11) In§ 63 Nr. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in                     Wörter „bei der Hauptverwaltung der Deut-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990                        schen Bundesbahn\" durch die Wörter „beim\n(BGBI. 1 S. 2298), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                Bundeseisenbahnvermögen\" ersetzt,\nvom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) geändert worden ist,\ncc) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident\" die\nwerden die Wörter „sowie der vom Amt abberufenen\nMitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn\"                        Wörter ,,- als der ständige Vertreter eines in\ngestrichen.                                                                einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis\nzum Bund stehenden Leiters einer Bundes-\n(12) § 35 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in der                    bahndirektion -\" gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1\nS. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom       b) In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wör-\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist,             ter „Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes\" ge-\nwird wie folgt geändert:                                              strichen.\n1. Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                           c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden\n„4. für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens                  aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\nmit Ausnahme des Präsidenten des Bundeseisen-                    desamtes für Zivilschutz\" die Amtsbezeichnung\nbahnvermögens, soweit nicht die Ausübung des                     ,,Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\"\nErnennungsrechts auf andere Behörden weiter                      eingefügt,\nübertragen ist, der Präsident des Bundeseisen-              bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\nbahnvermögens.\"                                                  Deutschen Wetterdienstes\" die Amtsbezeich-\n2. In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Vor-                      nung „Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes\"\nstand der Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter                       eingefügt.\n,,Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.     5. In Vorbemerkung Nummer 3 Abs. ,1 und 2 der Bun-\n(13) In Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und       desbesoldungsordnung C werden die Wörter ,, , der\nErgänzung des Dienststrafrechtes in der im Bundes-               Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\" ge-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2031-1/1, ver-           strichen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel II § 1\n6. Die Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbesol-\ndes Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725) geändert\ndungsordnung R wird wie folgt gefaßt:\nworden ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundes-\nbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö-                 ,,(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei\ngens\" sowie die Wörter „der Vorstand der Deutschen               obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten\nBundesbahn\" durch die Wörter „der Präsident des                  Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellen-\nBundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.                               zulage nach Anlage IX.\"","2408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(15) § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des               2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  nung A\nmachung vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1597), die                    a) bei Justizvollzugsanstalten,\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1\nS. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 b) beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im\nWege der Zuweisung im Betriebs- und Ver-\n1. In Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die                      kehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nWörter „der Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter                   schaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3\n,,des Bundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.                             Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2386)\n2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen                          ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind,\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-                       und\nbahnvermögens und des Eisenbahn-Bundesamtes\"                      c) im Betriebsdienst der Deutschen Bundespost\nersetzt.\n1,50 Deutsche Mark je Stunde; dies gilt auch für ent-\n3. In Nummer 5 werden die Wörter „der Deutschen                   sprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-                dienst.\"\nbahnvermögens\" und das Wort „Dienststellen\" durch         2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\ndie Wörter „Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesell-         folgt gefaßt:.\nschaft sowie der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-                „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die\nber 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten              der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer\nGesellschaften\" ersetzt.                                      gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn\nGründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\n4. In Nummer 8 werden die Wörter „der Deutschen                   S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewie-\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-                senen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und\nbahnvermögens\" ersetzt.                                       Beamte der Deutschen Bundespost eine Schicht-\nzulage in folgenden Stufen:\".\n5. In Nummer 9 werden die Wörter „bei der Deutschen\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-               (18) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli\nbahnvermögens\" ersetzt.                                   1975 (BGBI. 1 S. 1982), geändert durch die Verordnung\nvom 27. November 1978 (BGBI. 1 S. 1831), wird wie folgt\n6. In Nummer 10 werden die Wörter „der Deutschen              geändert:\nBundesbahn\" gestrichen und nach dem Wort\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\n,,Beamte\" die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö-\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-\ngens\" eingefügt.\nbahnvermögens\" ersetzt.\n7. In Nummer 12 werden die Wörter „der Deutschen              2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „der\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisen-                Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „des\nbahnvermögens\" ersetzt.                                       Bundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.\n(16) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die              (19) § 1 Abs. 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom\nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der          13. November 1990 (BGBI. 1S. 2451), die durch Artikel 3\nFassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992                  des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) geändert\n(BGBI. 1 S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes    worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2139) geändert wor-          ,,(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt,\nden ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn\"         wenn Planstellen des Verwendungsbereichs nicht nur in\ndurch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermögens,               Ausnahmefällen\nsoweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nsowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche      1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt\nBahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                      werden konnten oder\n(BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft          2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber\ngeleistet wird,\" ersetzt.                                         sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes\nentscheiden,\n(17) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519),         und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom             Verhältnisse besteht. Den Planstellen stehen beim Bun-\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2139), wird wie folgt geän-      deseisenbahnvermögen Dienstposten der der Deutsche\ndert:                                                         Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1\nund § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausge-\ngliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten und\n,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a    Dienstposten bei der Deutschen Bundespost gleich.\"\nbeträgt die Zulage\n(20) In § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertre-\n1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9             tungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), das\nund 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-        zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember\ndungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-         1993 (BGBI. 1 S. 2136) geändert worden ist, werden die\ngesetzes sowie                                       Wörter „mit Ausnahme des Personals in den Dienststellen","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2409\nder Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet\" ge-           2. In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Ver-\nstrichen.                                                       waltungen\" durch die Wörter „zuständige Verwaltung\"\nund das Wort „führen\" durch das Wort „führt\" ersetzt.\n(21) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-     3. In Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen Verwal-\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vorn 13. Okto-             tungen erstellen\" durch die Wörter „zuständige Ver-\nber 1965 (BGBI. 1S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4      waltung erstellt\" und das Wort „teilen\" durch das Wort\nAbs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),          ,,teilt\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n(26) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur\n1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von der          Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1\nDeutschen Bundesbahn,\" durch die Wörter „vom            S. 614) wird das Wort „Bundesbahn\" durch das Wort\nBundeseisenbahnvermögen, von\" ersetzt.                  ,,Eisenbahnen\" ersetzt.\n2. In § 60 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der            (27) In Spalte 3 zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage\nVorstand der Deutschen Bundesbahn\" durch die Wör-       zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990\nter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\"        (BGBI. 1 S. 631, 862) wird das Wort „Bundesbahn\" durch\nund das Klammerzitat durch das Zitat ,,(§ 6 Abs. 2 des  das Wort „Eisenbahnen\" ersetzt.\nGesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung\n(28) Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über\nder Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993,\nBGBI. 1S. 2378)\" ersetzt.                               die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990\n(BGBI. 1 S. 205), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\n(22) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung      vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert wor-\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts        den ist, wird wie folgt gefaßt:\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung\n„9. Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1\nS. 2073), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes         des Bundes, die einer Planfeststellung nach dem\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist,           Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;\".\nwerden die Wörter „der Vorstand der Deutschen Bundes-           (29) In § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung\nbahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom          der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\n13. Dezember 1951 - Bundesgesetzbl. 1S. 955)\" durch die      S. 2253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nWörter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\"          22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird\nersetzt.                                                     das Wort „Bundesbahngesetzes\" durch die Wörter „All-\n(23) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember         gemeinen Eisenbahngesetzes\" ersetzt.\n1990 (BGBI. 1S. 2954) wird wie folgt geändert:                  (30) In§ 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in\n1. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter „Vorstand der            der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976\nDeutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „Präsident       (BGBI. 1S. 2109), das durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes\ndes Bundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.                  vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn und\"\n2. In§ 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „bei der Bundes-    gestrichen.\nbahn gegenüber dem Vorstand\" durch die Wörter\n„beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem                (31) § 27 Abs. 2 des Schutzbaugesetzes vom 9. Sep-\nPräsidenten\" ersetzt.                                   tember 1965 (BGBI. 1 S. 1232), das zuletzt gemäß Ar-\ntikel 30 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\n(24) § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung       S. 278) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2262, 1980 1 S. 151 ), das zuletzt gemäß Artikel 25          (32) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Er-\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)         weiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                  Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229),\ndas durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 1990\n,,§ 79                          (BGBI. 1 S. 2520) geändert worden ist, werden die Wörter\n,,der Deutschen Bundesbahn und\" gestrichen.\nIm Bereich der Eisenbahnen des Bundes obliegt der\nVollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für         (33) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungs-\nortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des             28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630) wird das Wort „Bundes-\nGesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach            bahngesetz\" durch die Wörter „Allgemeinen Eisenbahn-\nden§§ 11 und 12 betroffen sind.\"                             gesetz\" ersetzt.\n(25) § 17 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen          (34) In § 1 Nr. 9 der Raumordnungsverordnung vom\nvom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059) wird wie folgt geändert:  13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2766) wird das Wort\n„Bundeseisenbahnen\" durch die Wörter „Eisenbahnen\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bundes\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgehoben und\n(35) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom\ndas Wort „Verwaltungen\" durch das Wort „Ver-\n14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch die Verord-\nwaltung\" ersetzt.\nnung vom 12. April 1991 (BGBI. 1S. 902) geändert worden\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständigen Ver-    ist, werden in der Klammer die Wörter „der Deutschen\nwaltungen teilen\" durch die Wörter „Sie teilt\"       Bundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisenbahn-\nersetzt.                                             vermögens\" ersetzt.","2410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(36) § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom   1. In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem hauptamt-\n22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), das durch Artikel 2       lichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837)              (polizeilicher Vollzugsdienst)\" gestrichen.\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Vollzugsdienst\"\n,, 1 . je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bun-        die Wörter „der Polizei\" eingefügt und die Wörter „bei\ndesrechnungshofes und der Deutschen Bundes-               der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei\"\nbank,\".                                                   durch die Wörter „im Vollzugsdienst der Polizei\"\n(37) In § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personal-           ersetzt.\nstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1              3. In Absatz 3 werden das Wort „polizeilichen\" gestrichen\nS. 2119) werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn              und hinter dem Wort „Vollzugsdienst\" die Wörter „der\nund der Deutschen Reichsbahn\" durch die Wörter „des               Polizei\" eingefügt.\nBundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.\n(38) § 882 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der im        (46) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,          keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. I S. 50)    mer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                         wie folgt geändert:\n(39) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in     1. § 1 Teil VI wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 15 des          a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert                   ,, 1 . das Eisenbahn-Bundesamt, auch für Wehr-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                            pflichtige, die bei einer Eisenbahn des Bundes\n,,Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Aus-                        tätig sind,\".\nlagen nicht befreit.\"\nb) Die Nummern 2 bis 7 werden aufgehoben.\n(40) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,          2. § 2 Teil II Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch           „ 1 . der Eisenbahnen des Bundes\nArtikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1                   das Eisenbahn-Bundesamt,\".\nS. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Ausla-        (47) In§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des\ngen nicht befreit.\"                                           Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1\n(41) In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der   S. 2347), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August\nGerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,      1982 (BGBI. 1 S. 1130) geändert worden ist, werden die\nGliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten         Wörter „der Vorstand der Deutschen Bundesbahn\" durch\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes     die Wörter „der Präsident des Bundeseisenbahnvermö-\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert\ngens\" ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „Bundesbahn und Bundes-\npost sind\" durch die Wörter „Die Deutsche Bundespost            (48) § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im\nist\" ersetzt.                                                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1,\n(42) Die§§ 453, 458 bis 460 des Handelsgesetzbuchs       veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nmer 4100-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das        S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember\n,,§95\n1993 (BGBI. 1 S. 2182) geändert worden ist, werden aufge-\nhoben.                                                           Die Deutsche Bundespost und öffentliche Eisenbahnen\n(43) In § 25 b Abs. 1 Satz 1 und § 25d Abs. 1 Satz 2     können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz heran-\nund Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-       gezogen werden.\"\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt durch Ar-          (49) In§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anforderungsbehörden- und\ntikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1           Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 2310) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter       S. 1088) werden die Wörter „die Hauptverwaltung der\n,,Deutsche Bundesbahn\" durch das Wort „Bundeseisen-           Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „das Eisen-\nbahnvermögen\" ersetzt.                                        bahn-Bundesamt\" ersetzt.\n(44) In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der KAGG-Bewertungsverord-         (50) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnung vom 14. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2237) werden           machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt\ndie Wörter „Deutsche Bundesbahn\" durch das Wort               geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember\n,,Bundeseisenbahnvermögen\" ersetzt.                          1993 (BGBI. 1S. 237 4), wird wie folgt geändert:\n(45) § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879),\ndas zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom               a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem haupt-\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geändert worden ist,                amtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bun-\nwird wie folgt geändert:                                                desbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)\" gestrichen.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2411\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:               b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Deutsche\nReichsbahn,\" gestrichen.\n,,(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\ndem Bundesamt den Widerruf eines Annahme-           2. Nach§ 36 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nbescheides und das Ausscheiden aus dem Voll-\n,,(1 a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für\nzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das gleiche gilt,\ndas Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den\nwenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht\nErhebungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuer-\nangetreten wird.\nbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwen-          Deutsche Reichsbahn nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewer-\ndung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß          besteuergesetzes 1991 in der Fassung der Be-\nein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den           kanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) ist\nVollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für      letztmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzu-\ndiesen durch schriftlichen Bescheid angenommen           wenden.\"\nworden und seine Einstellung innerhalb von sechs\n(55) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der\nMonaten nach der Annahme zu erwarten ist.\"\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1\n2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes\n,,(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der     vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie\nHeilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der        folgt geändert:\nDienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen       1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzur Stundung von Reisekosten schließt der zuständige\nBundesminister ab.\"                                           a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche\nBundesbahn,\" durch die Wörter „das Bundeseisen-\n(51) In§ 16 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständig-                  bahnvermögen,\" ersetzt.\nkeitsverordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776)\nwerden die Wörter „Deutschen Bundesbahn\" durch die                 b) Nummer 1 a wird gestrichen.\nWörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.                       2. Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(52) In§ 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes              ,,(7) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahn- ·\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September                 vermögen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalen-\n1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch           derjahrs 1994 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ist letzt-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1              mals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993\nS. 237 4) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nanzuwenden.\"\nDeutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „des Bundes-\neisenbahnvermögens\" ersetzt.                                      (56) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973\n(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\n(53) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der       Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569),\nBekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\nwird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt           1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „von der Deut-\ngeändert:                                                          schen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn\"\ndurch die Wörter „vom Bundeseisenbahnvermögen\"\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche\n2. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.\nBundesbahn\" ersetzt durch die Wörter „das Bun-\ndeseisenbahnvermögen\".                              3. In § 38 wird die Jahreszahl „ 1991\" durch die Jahreszahl\nb) Nummer 1 a wird gestrichen.                                ,, 1994\" ersetzt.\n2. Nach§ 54 Abs. 1 wird folgender Absatz.1 a eingefügt:           (57) In § 4 Nr. 6 Buchstabe a des Umsatzsteuergeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April\n,,(1 a) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist   1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 20\nfür das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den          des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)\nVeranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuer-         geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen\nbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die         Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn\" durch die\nDeutsche Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a         Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\ndes Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1                (58) In § 34 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durch-\nS. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum        führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n1993 anzuwenden.\"                                        vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 600, 1161) werden die\nWörter „Deutschen Bundesbahn, der nichtbundeseigenen\n(54) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der            Eisenbahnen und der Deutschen Reichsbahn\" durch die\nBekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814),            Wörter „Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr die-\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom            nen,\" ersetzt.\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie folgt\ngeändert:                                                         (59) In § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                               (BGBI. 1S. 132), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes\na) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche            vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert\nBundesbahn\" durch die Wörter „das Bundeseisen-       worden ist, werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn\"\nbahnvermögen\" ersetzt.                               durch das Wort „Eisenbahn\" ersetzt.","2412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\n(60) Das Zollverwaltungsgesetz (Artikel 1 des Zoll-             (65) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralöl-\nrechtsänderungsgesetzes vom 21 . Dezember 1992 -                bewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1\nBGBI. 1S. 2125) wird wie folgt geändert:                        S. 530), die gemäß Artikel 79 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,\n1. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes-          werden die Wörter „Deutsche Bundesbahn\" durch die\nbahn oder der Deutschen Reichsbahn\" durch die               Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\nWörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\n2. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen                 (66) In § 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung\nBundesbahn und der Deutschen Reichsbahn\" durch              der Bekanntmachtung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1\ndie Wörter „den Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.            S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2254) geändert worden ist,\n(61) In § 9 a Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur         werden die Wörter „und der Eisenbahnunternehmungen\"\nDurchführung des Altsparergesetzes in der im Bundes-            gestrichen.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter „die           (67) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\nDeutsche Bundesbahn\" durch die Wörter „das Bundes-              (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 54 des\neisenbahnvermögen\" ersetzt.                                     Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie\nfolgt geändert:\n(62) In der Bekanntmachung über die Eintragung von\nverzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik              1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\nDeutschland in das Bundesschuldbuch sowie von ver-                  Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-\nzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundes-                  dürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes\nbahn in das Bundesbahnschuldbuch und von verzins-                   und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen\nlichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in                bestimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort\ndas Schuldbuch der Deutschen Bundespost in der im                   ,,anderer\" durch das Wort „von\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-11,           2. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ 1 Vertreter\nveröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter              der Deutschen Bundesbahn,\" gestrichen.\n„der Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „des\nBundeseisenbahnvermögens\" ersetzt.                                 (68) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\n(63) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im\nzuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,            27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992              1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\n(BGBI. 1S. 2094), wird wie folgt geändert:                          Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Be-\ndürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes\n1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dien·en\na) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                          bestimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort\n,,anderer\" durch das Wort „von\" ersetzt.\n„2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich\n2. In§ 31 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\num Ansprüche gegen die bisherigen Sonder-\nBundesbahn und\" gestrichen.\nvermögen Deutsche Bundesbahn und Deut-\nsche Reichsbahn handelt,\".                          (69) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                            27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), die zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1\n,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Direk- S. 704) geändert worden ist, werden die Wörter „der\ntion nicht gegeben, so ist bei Ansprüchen nach         Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die\nNummer 1 die Oberfinanzdirektion Köln und bei          den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetrie-\nAnsprüchen nach Nummer 3 die Oberpostdirektion         bes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen\nKöln zuständig ..\"                                     bestimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort „anderer\"\n2. In§ 35 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Deutsche          durch das Wort „von\" ersetzt.\nBundesbahn\" durch die Wörter „das Bundeseisen-                 (70) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische\nbahnvermögen\" ersetzt.                                      Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Fe-\n3. In § 109 Nr. 3 werden die Wörter „und an Stelle der          bruar 1980 (BGBI. 1S. 214), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5\nBundesbahndirektion die Verwaltungsstelle der Deut-        des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)\nschen Bundesbahn in Berlin\" gestrichen.                    geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen\nBundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürf-\n(64) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen              nissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar                -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen be-\n1990 (BGBI. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 51       stimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort „anderer\"\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird          durch das Wort „von\" ersetzt.\nwie folgt geändert:          ·\n(71) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom\n1. In § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), die zuletzt durch\n,,und der Deutschen Bundesbahn\" gestrichen.\nArtikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGB!. 1\n2. In§ 99 Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt am Ende           S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter „der\ndurch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.          Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den","Nr. 73  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2413\nBedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes               gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe\nund -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen                   durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die\nbestimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort „anderer\"            Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser\ndurch das Wort „von\" ersetzt.                                      Eisenbahnen führen.\"\n(72) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare       b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nFlüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229),\n„Satz 2 gilt auch für die Genehmigung solcher\ndie zuletzt durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom\nBeförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach\n26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist,\n§ 23 nicht gegeben ist.\"\nwerden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn und der\nNebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn-             (78) § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung in\nund Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen        der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989\nBundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie\" gestrichen       (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch die Verordnung\nund das Wort „anderer\" durch das Wort „von\" ersetzt.        vom 30. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1432) geändert worden ist,\n(73) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-     wird aufgehoben.\nvember 1989 (BGBI. 1. S. 2044), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1            (79) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum\nS. 1342), wird wie folgt geändert:                          Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBI. 1S. 17)\nwird wie folgt gefaßt:\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Deutschen\nBundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Be-          ,,Bei der Beförderung mit Eisenbahnen ist der Bundes-\ndürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes     minister für Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Stelle\nund -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen       zuständig; dies gilt nicht, wenn die Beförderung aus-\nbestimmt sind, sowie\" gestrichen und das Wort          schließlich auf Schienenwegen nichtbundeseigener Eisen-\n,,anderer\" durch das Wort „von\" ersetzt.               bahnen erfolgt.\"\n2. § 15 Abs. 4 Nr. 1 wird gestrichen.                          (80) In § 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes\n(7 4) Nach § 25 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom       vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt\n5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465, 1298), das zuletzt durch       durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\nArtikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1       (BGBI. 1S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter\nS. 2441) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1 a     ,,der Deutschen Bundesbahn,\" gestrichen.\neingefügt:\n(81) In§ 2 Abs. 2 der Eigenverbrauchsverordnung vom\n,,(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen    18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701) werden die Wörter\ndie §§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1     ,,die Deutsche Bundesbahn\" durch die Wörter „Eisen-\nNr. 2, 6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser bahnen des Bundes\" ersetzt.\nVorschrift auf die §§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird,\nfinden auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Kantinen          (82) § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verord-\nund Betriebsküchen der Eisenbahnen des Bundes keine         nung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520) wird wie folgt\nAnwendung.\"                                                 geändert:\n(75) In § 1 Nr. 4 der Fünften Verordnung zum Waffen-     1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Deutsche\ngesetz vom 11. August 1976 (BGBI. 1 S. 2117), die durch         Bundesbahn vom Bundesminister für Verkehr,\" ge-\ndie Verordnung vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 386)            strichen.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „die Deutsche\n2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBundesbahn,\" gestrichen.\n,,(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezug-\n(76) In§ 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1n2 über die\nPreise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffent-      scheine vom Bundesminister für Verkehr.\"\nlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972\n(83) In§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über\n(BGBI. 1S. 293), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\ndie Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekannt-\nvom 13. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1094) geändert worden\nmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1782) werden\nist, werden die Wörter „sowie die Hauptverwaltung der\ndie Wörter „der Bundesbahn\" durch die Wörter „dem\nDeutschen Bundesbahn sind\" durch das Wort „ist\"\nBundeseisenbahnvermögen\" ersetzt.\nersetzt.\n(77) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-             (84) In § 156 a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt ge-     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\nändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21 . Dezember      ber 1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das durch Artikel 67 des\n1992 (BGBI. 1S. 2150), wird wie folgt geändert:             Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert\nworden ist, werden die Wörter „der Deutschen Bundes-\n1. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter,,- ausgenom-\nbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisenbahnvermö-\nmen die Deutsche Bundesbahn bei Beförderungen im\ngens\" und das Wort „Bundesbahn-Versicherungsanstalt\"\nöffentlichen Verkehr-\" gestrichen.\ndurch das Wort „Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.\n2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(85) § 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung· der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983\n„Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver  (BGBI. 1S. 999), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nStoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisen-  vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 898) geändert worden ist,\nbahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies       wird wie folgt gefaßt:","2414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel            2. Dem§ 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntierischer Herkunft aus Drittländern, die durch Eisenbahn-         ,,Die Prüfung und Überwachung von überwachungs-\nverkehrsunternehmen als Stückgut im schienengebunde-               bedürftigen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden An-\nnen Eisenbahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der            lagen der Eisenbahnen des Bundes werden von den\nZollstelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die     vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen\njeweilige vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für den                 vorgenommen.\"\ngrenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte erste\nUmladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen           (91) Die Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom\nKontrolle gestellt werden.\"                                    14. August 1991 (BGBI. 1S. 1826) wird wie folgt geändert:\n(86) § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,               a) In Absatz 1 werden die Wörter „bundeseigenen und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                nichtbundeseigenen\" gestrichen.\nArtikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1          b) In Absatz 2 werden di.e Wörter „bei der Deutschen\nS. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nReichsbahn oder bei der Deutschen Bundesbahn\"\n,,(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesell-                durch die Wörter „beim Bundeseisenbahnvermö-\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des                 gen\" ersetzt.\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember               2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ,, , der Deutschen\n1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft          Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn\" durch\nund für den Bereich der Deutschen Bundespost kann von              die Wörter „und der Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\nder Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1)\nin Tarifverträgen abgewichen werden.\"                             (92) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-\n(87) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungs-       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ngesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt        Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989            S. 237 4), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2261} geändert worden ist, werden die Wörter\n,,der Deutschen Bundesbahn und\" gestrichen.                    1. In § 646 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 653 bis 657\"\ndurch die Verweisung,,§§ 653 bis 657a\" ersetzt.\n(88) § 8 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im       2. Nach§ 657 wird eingefügt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20,\n,,§657a\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ndas Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1382) geändert               (1) Es wird eine Eisenbahn-Unfallkasse errichtet.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               Die Eisenbahn-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung im Sinne des § 29 Abs. 1 des\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist Träger der\n,,(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen       Unfallversicherung für Versicherte\nVerkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie            1. im Bundeseisenbahnvermögen,\nden Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen be-\nstimmt sind, an allen Tagen während des ganzen               2. in der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und in den\nTages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis               aus der Gesellschaft gemäß§ 2 Abs. 1 des Deut-\n17 .00 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschluß-                  sche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember\nzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.\"                 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten\nAktiengesellschaften,\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „der nichtbundes-\n3. in den Unternehmen,\neigenen Eisenbahnen\" gestrichen.\na) die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes\n(89) Die Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die                aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2\nVerkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundes-                    ausgegliedert worden sind,\neigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,              b) die von den in Nummer 2 genannten Unterneh-\nGliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinig-                   men überwiegend beherrscht werden und\nten Fassung wird wie folgt geändert:\nc) die unmittelbar und überwiegend entweder\n1. In§ 5 wird die Angabe,,§ 25\" durch die Angabe,,§ 24\"                   Eisenbahnverkehrsleistungen .erbringen oder\nersetzt.                                                             eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,\n2. Die§§ 6 und 7 werden gestrichen.                                4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, den in An-\nlage 1 zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammen-\n(90) Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der                führung und Neugliederung der Bundeseisenbah-\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793),                  nen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen\ngeändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 27. April                   einschließlich der Krankenversorgung der Bundes-\n1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:                         bahnbeamten und der Selbsthilfeeinrichtungen\n1. § 1 a wird wie folgt geändert:                                      - mit Ausnahme der Ziffer B Nr. 6 -.\n(2) Auf die Eisenbahn-Unfallkasse finden die für die\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nBerufsgenossenschaften geltenden Vorschriften ent-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „anderer\" durch das             sprechende Anwendung. Dies gilt n.icht für die §§ 649\nWort „von\" ersetzt.                                     bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 bis 704.","Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                               2415\nDie Vorschriften der §§ 186 b und 186 c des Arbeits-    lichten bereinigten Fassung werden die Wörter „der\nförderungsgesetzes über die Umlage für das Kon-         Bundesbahn\" durch die Wörter „vom Bundeseisenbahn-\nkursausfallgeld gelten für die Eisenbahn-Unfallkasse    vermögen\" ersetzt.\nentsprechend.\n(95) Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom\n(3) § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetz-   29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die\nbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer     Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 819), wird wie\nund sein Stellvertreter vom Bundesminister für Verkehr folgt geändert:\nbestellt werden, § 44 Abs. 2 a des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß die Arbeit-  1. In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-\ngebervertreter vom Bundesminister für Verkehr be-            Versicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversiche-\nstimmt werden. § 70 Abs. 2 a des Vierten Buches               rungsanstalt\" ersetzt.\nSozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus-    2. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-\nhaltsplan vom Bundesminister für Verkehr genehmigt            Versicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversiche-\nwird.\"                                                        rungsanstalt\" ersetzt.\n3. Nach § 704 wird eingefügt:                                   (96) In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4, Abs. 3,\n,,§ 704a\nAbs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Zweiten Daten-\nerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 593),\n(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrn-   die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991\nfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechts-         (BGBI. 1 S. 2188) geändert worden ist, wird jeweils\nrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-        das Wort „Bundesbahn-Versicherungsanstalt\" durch das\ndesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten     Wort „Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.\ndie Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.\n(97) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskinder-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr ernennt und ent-\ngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die\n30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), das zuletzt durch Arti-\nBeamten. Er kann seine Befugnis auf den Vorstand\nkel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nübertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder\nS. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nteilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertra-\nDeutschen Bundesbahn\" durch die Wörter „des Bundes-\ngen. § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetz-\neisenbahnvermögens\" ersetzt.\nbuch bleibt unberührt.\n(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäfts-         (98) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeld-\nführer und seinen Stellvertreter der Bundesminister für  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der        21. Januar 1992 (BGBI. 1S. 68), das zuletzt durch Artikel 6\nUnfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise    des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353)\nauf den Geschäftsführer übertragen kann.                 geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen\nBundesbahn\" durch die Wörter „des Bundeseisenbahn-\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das       vermögens\" ersetzt.\nBundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für\nderen Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger           (99) In § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozial-\nder Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der       gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11 . Dezember\nEisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen      1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des\nKostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt ins-    Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert\nbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei           worden ist, wird das Wort „Bundesbahn-Versicherungs-\nErrichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der        anstalt\" durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt\"\nUnfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen             ersetzt.\noder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung wahr-              (100) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\ngenommen haben.\"                                         Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom\n(93) Die Verordnung über die Vergabe und Zusammen-        17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt ge-\nsetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember              ändert:\n1987 (BGBI. 1 S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel 34    1. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbahn-\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1. S. 1606), wird            Versicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversiche-\nwie folgt geändert:                                                rungsanstalt\" ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort   2. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesbahn-\n„Bundesbahn-Versicherungsanstalt\" durch das Wort               Versicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversiche-\n,,Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.                           rungsanstalt\" ersetzt.\n2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 wird jeweils das Wort          (101) § 283 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n„Bundesbahn-Versicherungsanstalt\" durch das Wort         buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\n,,Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.                     BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118) ge-\n(94) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durch-        ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nführung des.Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Aus-        „Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für\nlandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-           die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffent-   sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für","2416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nden Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahn-             6. In § 142 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche-\nbetriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des               rungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversicherungs-\nBundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in              anstalt\" ersetzt.\ndem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse woh-\n7. § 143 wird wie folgt geändert:\nnen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „und\" gestrichen und\n(1 02) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1                   durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261,                    „Bundesknappschaft\" werden die Wörter „und die\n1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13               Bahnversicherungsanstalt\" eingefügt.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118),\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialord-\n1. In § 125 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche-\nnung\" ein Komma und die Wörter „bei der\nrungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversicherungs-\nBahnversicherungsanstalt im Einvernehmen\nanstalt\" ersetzt.\nmit dem Bundesminister für Verkehr\" ein-\n2. In § 127 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbahn-Versiche-                         gefügt.\nrungsanstalt\" durch das Wort „Bahnversicherungs-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Dieser\" durch die\nanstalt\" ersetzt.\nWörter „Der Bundesminister für Arbeit und\n3. § 128 wird wie folgt geändert:                                             Sozialordnung\" ersetzt.\na) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesbahn-Ver-              8. § 144 wird wie folgt geändert:\nsicherungsanstalt\" durch das Wort. ,,Bahnversi-\ncherungsanstalt\" ersetzt.                                   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbahn-\nVersicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnver-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 sicherungsanstalt\" ersetzt.\n,,2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Ver-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsicherten als Arbeiter\n,,(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungs-\na) beim Bundeseisenbahnvermögen,                          anstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Reha-\nb) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft               bilitationseinrichtungen können Beschäftigte des\noder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche                 Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche\nBahn Gründungsgesetzes vom 27. De-                     Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisations-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386) aus-               hoheit und die Personalhoheit der Bahnversiche-\ngegliederten Aktiengesellschaften,                     rungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversiche-\nrungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das\nc) bei Unternehmen, die gemäß§ 3 Abs. 3 des\nNähere bestimmt die Satzung der Bahnversiche-\ngenannten Gesetzes aus den Aktiengesell-\nrungsanstalt.\"\nschaften ausgegliedert worden sind, von\ndiesen überwiegend beherrscht werden           9. In der Inhaltsübersicht werden im Dritten Unter-\nund unmittelbar und überwiegend Eisen-             abschnitt (§ 135) und im Sechsten Unterabschnitt\nbahnverkehrsleistungen erbringen oder              (§ 144) des Ersten Abschnitts jeweils das Wort „Bun-\neine Eisenbahninfrastruktur betreiben,             desbahn-Versicherungsanstalt\" durch das Wort\n,,Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.\nd) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der\nKrankenversorgung der Bundesbahnbe-           10. Nach § 273 a wird eingefügt:\namten und dem Bahnsozialwerk                                                .,§273b\nbeschäftigt sind oder\".                                                    Zuständigkeit\n4. In§ 131 wird das Wort „Bundesbahn-Versicherungs-                               der Bahnversicherungsanstalt\nanstalt\" durch das Wort „Bahnversicherungsanstalt\"                Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach\nersetzt.                                                       § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungs-\n5. § 135 wird wie folgt geändert:                                  anstalt bei diesem Versicherungsträger versichert\nwaren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbahn-\nden die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1\nVersicherungsanstalt\" durch das Wort „Bahnver-\nNr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsan-\nsicherungsanstalt\" ersetzt.\nstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert.\"\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n(103) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung\n,,(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1\nder Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1\nNr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind,\nS. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 1 des\nführt die Bahnversicherungsanstalt die Versiche-\nGesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie\nrung für die Bundesversicherungsanstalt für An-\nfolgt geändert:\ngestellte durch.\n(4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Lei-\n1. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche\nBundesbahn\" durch die Wörter „das Bundeseisen-\nstungen zuständig, wenn für den Versicherten\nbahnvermögen\" ersetzt.\nzuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnver-\nsicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht        2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\ndie Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig              Wörter „D- und IR-Züge\" durch die Wörter „Züge des\nist.\"                                                      Nahverkehrs\" ersetzt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2417\n3. § 61 wird wie folgt geändert:                                   a) Die Wörter „Deutschen Bundesbahn und/oder der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Deutschen Reichsbahn\" werden durch die Wörter\n„Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                           Tochtergesellschaften\" ersetzt.\n,,5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagen-         b) Die Wörter „Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in\nklasse in Zügen, die überwiegend dazu              der 2. Wagenklasse\" werden durch die Wörter\nbestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im            „Zügen des Nahverkehrs dieser Eisenbahn in der\nNahverkehr zu befriedigen (Züge des Nah-           2. Wagenklasse\" ersetzt.\nverkehrs), im Umkreis von 50 km um den          c) Die Wörter „zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge\"\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt              werden durch die Wörter „zuschlagpflichtiger Züge\ndes Schwerbehinderten,\".                           des Nahverkehrs\" ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§§ 1 und 2\"            (1 05} § 4 des Gesetzes über das Postwesen in der\nersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und § 3   Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1\nAbs. 1\".                                        S. 1449) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2,\"      1. In Absatz 1 werden die Wörter „Deutschen Bundes-\ndie Angabe „5,\" eingefügt.                                 bahn\" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbahnen\"\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           ersetzt.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung und der Bundesminister für Verkehr werden         3. In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,            desbahn\" durch die Wörter „den öffentlichen Eisen-\nwelche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bun-               bahnen\" ersetzt.\ndes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des          4. Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen\nZügen des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1            (106} Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung\nSatz 1 zweiter Halbsatz zählen.\"                       der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337},\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember\n4. § 64 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:         1993 (BGBI. 1S. 2123), wird wie folgt geändert:\n„für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im          1. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen\nSinne des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser         Bundesbahn\" durch die Wörter „einer Eisenbahn des\nTeil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer           Bundes\" ersetzt.\nEisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im          2. § 9 wird gestrichen.\njeweiligen Land erbracht werden.\"\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-\nschen Bundesbahn\" durch die Wörter „einer Eisen-\n(104) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten-\nbahn des Bundes\" ersetzt.\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n1991 (BGBI. 1S. 1739) wird wie folgt geändert:                 4. § 19 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                              ,,§ 19\n(1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzun-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             gen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschluß-\n,,(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3 a Abs. 1           bahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte\nund 2} ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesell-         Eisenbahnen beziehen, gelten fort.\nschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestell-           (2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungs-\ntes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt         maßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneu-\ndes Ausweisinhabers maßgebendes Streckenver-               ordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\nzeichnis nach dem in der Anlage · abgedruckten             S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt\nMuster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeich-              bestehen.\"\nnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen\norangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.\"           (107) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange-       (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nfügt:                                                  13. August 1993 (BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:\n,,(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in      1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden die Wörter „in\nder bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung            den Jahren 1992 bis 1995\" gestrichen.\nist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszu-           2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „1995\" ersetzt\nhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß               durch die Jahreszahl „ 1996\".\nAbsatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fas-\nsung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum          (108) Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz\n31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach             vom 16. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 217 4), geändert durch\nausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den      Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1\nAusweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenver-        S. 2123), wird wie folgt geändert:\nzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, läng-        1. In § 1 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundeseisen-\nstens bis zum 31. Dezember 1994.\"                          bahnen\" durch die Wörter \"Eisenbahnen des Bundes\"\n2. Das in der Anlage abgedruckte Muster 5 wird wie folgt           ersetzt.\ngeändert:                                                  2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.","2418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\n(109) In § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverord-       5. In § 57b Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche\nnung vom 3. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1014} und dessen Über-            Bundesbahn und die\" gestrichen und das Wort\nschrift werden jeweils das Wort „Bundeseisenbahnen\"                ,,können\" durch das Wort „kann\" ersetzt.\ndurch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\n6. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen\nBundesbahn,\" gestrichen.\n(110) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-     7. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Deutschen\ntikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBI. 1\nBundesbahn,\" gestrichen.\nS. 2804}, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz A werden die Wörter „DB Deutsche\n1. In§ 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen                Bundesbahn (Auskunft: Ressort Technik, Zentral-\nBundesbahn,\" gestrichen.                                          stelle - Sachgebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge-\n2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen                 Mainz)\" gestrichen.\nBundesbahn,\" gestrichen.\n8. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt\n3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils           gefaßt:\ndie Wörter „der Deutschen Bundesbahn,\" gestrichen.           „8. Verfahren bei der Deutschen Bundespost\n4. In § 31 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen                       Die Deutsche Bundespost kann die Untersuchun-\nBundesbahn,\" gestrichen.                                           gen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie kann\nUntersuchungsberichte nach eigener Bestimmung\n(111} In § 30 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom               fertigen. Prüfbücher braucht sie nicht zu führen,\n25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336}, das zuletzt durch Ar-                 wenn sie über die Durchführung der Zwischen-\ntikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1                   untersuchungen und der Bremsensonderunter-\nS. 1026} geändert worden ist, werden die Wörter „nach                    suchungen andere Nachweise anlegt.\"\nWeisung des Bundesministers für Verkehr für den Vor-\nstand der Deutschen Bundesbahn und\" gestrichen.                   (115) In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ord-\nnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1\n(112} Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der            S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640)           14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2043) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       werden die Wörter „der Deutschen Bundesbahn,\" ge-\nstrichen.\n1 . In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun-\ndesbahn und\" gestrichen und die Wörter „Bestimmun-          (116) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung\ngen der Fachminister\" durch die Wörter „Bestimmung       der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1\ndurch den Fachminister\" ersetzt.                         S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert worden ist,\n2. In § 8 Abs. 4 werden die Wörter „der Deutschen              wird wie folgt geändert:\nBundesbahn oder\" gestrichen.\n1 . § 8 wird wie folgt gefaßt:\n(113) In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständi-                                     ,,§8\ngengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086),                             Förderung der Verkehrsbedienung\ndas zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom                           und Ausgleich der Verkehrsinteressen\n8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) geändert worden ist, werden                       im öffentlichen Personennahverkehr\ndie Wörter „vom Bundesminister für Verkehr auf den\nVorstand der Deutschen Bundesbahn und\" gestrichen.                      (1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne die-\nses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförde-\n(114) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der              rung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                    Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 31 des             dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird                Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist\nwie folgt geändert:                                                  im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförde-\nrungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reise-\n1 . In § 12 e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen                weite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine\nBundesbahn,\" gestrichen.                                       Stunde nicht übersteigt.\n2. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen                      (2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der\nBundesbahn,\" gestrichen.                                       Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in\nAbsatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt\n3. § 15 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            oder verdichtet.\na} In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „der             (3) Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammen-\nDeutschen Bundesbahn oder\" gestrichen.                      wirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Per-\nsonennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Ver-\nb) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-\nkehrsunternehmern im Interesse einer ausreichenden\nbahn,\" gestrichen.\nBedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen\n4. In§ 47a Abs. 8 werden die Wörter „die Deutsche Bun-               im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirt-\ndesbahn, die Deutsche Reichsbahn,\" gestrichen.                 schaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                              2.419\nder Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Ver-            5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\nkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den                                           ,,§ 13a\nVerbund der Beförderungsentgelte und für die\nVoraussetzung der Genehmigung\nAbstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei\nbei gemeinwirtschaftlichen\neinen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahver-\nVerkehrsleistungen\nkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Ver-\nkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vor-               (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese\nhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und                  für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund\neiner Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der\nnicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern\nVerordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates erforderlich\nführt. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen\nist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die\nfür die Entwicklung des öffentlichen Personennah-\ndie geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich\nverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen so-\nbringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzu-\nwie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die\nwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im\nLänder.\nSinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Lan-\n(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personen-           desrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften\nnahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen.              einer vom Bundesministerium für Verkehr nach § 57\nEigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren             Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten\nAufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,                 Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.\nErträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstat-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für\ntungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie\ndie Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des\nsonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen\nAbsatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden\nSinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung\nist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit\nnicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verord-\nsich bringt, oder bei der Auferlegung oder Verein-\nnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969\nbarung der Grundsatz. der Gleichbehandlung verletzt\nüber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem\nworden ist.\"\nBegriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Ver-\npflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-        6. § 14 wird wie folgt geändert:\nund Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in          a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Pla-\nder jeweils geltenden Fassung maßgebend. Wer                        nungsbehörden\" die Wörter „und der für die\nzuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist,                   Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden\" einge-\nrichtet sich nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich               fügt.\nmit dem Aufgabenträger nach Absatz 3 identisch sein.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Be-\nDie Vorschrift des§ 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.\"             triebssitz des Unternehmens liegt,\" die Wörter „die\n2. Dem§ 9 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                           nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zu-\n,,(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert,                ständige Behörde\" eingefügt.\nkann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die              c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nGenehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien                    ,,(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Per-\ngebündelt erteilt werden.\"                                          sonen und Stellen können sich zu dem Antrag\n3. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch                  schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde\neinen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Satz-              äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen,\nteil angefügt:                                                      wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die\nBehörde die Vorgenannten über den Antrag in\n„Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit\nKenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.\"\ndurchfahren werden, sind nicht zu beteiligen.\"\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „von Unterneh-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben,\"\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 werden nach                 gestrichen.\ndem Wort „Frist\" die Wörter „und, soweit es sich\n7. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\num öffentlichen Personennahverkehr handelt\nunter den Voraussetzungen des§ 8 Abs. 3\" einge~           „Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach\nfügt.                                                     Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entschei-\nden. Kann die Prüfung des An,trags in dieser Zeit\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Sätze 2\nnicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem\nbis 5 gestrichen.\nAblauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:          Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern,\n,,(2 a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann         der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu\ndie Genehmigung versagt werden, wenn der bean-            können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten\ntragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im               Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Geneh-\nSinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang steht.\"     migung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der\nFrist versagt wird.\"\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umstand\" die\nWörter ,, , im öffentlichen Personennahverkehr         8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nunter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3,\" ein-           „Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu\ngefügt.                                                   beachten.\"","2420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n9. In § 21 Abs. 4 werden die Nummer 1 und die Angabe         1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„2.\" gestrichen sowie nach Satz 1 folgender Satz            a} In Absatz 1 wird das Wort „Bundeseisenbahnen\"\neingefügt:\ndurch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" er-\n,,Steht das öffentliche Verkehrsinteresse einer Ent-           setzt.\nbindung entgegen, so gilt§ 8 Abs. 4 entsprechend.\"\nb) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundeseisen-\n10. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und mit den öffent-            bahnen\" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\"\nlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in                 ersetzt.\nEinklang stehen\" gestrichen sowie folgender Satz\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Bundeseisenbah-\n„Wird den Beförderungsentgelten aus Gründen des\nnen die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche\nöffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemein-\nReichsbahn\" durch die Wörter „Eisenbahnen des\nwohls nicht wie beantragt zugestimmt, gilt § 8 Abs. 4\nBundes das Eisenbahn-Bundesamt\" ersetzt.\nentsprechend.\"\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesbahn-\n11 . Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nZentralamt Minden (Westf.) und die Zentralstelle\n,,§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.\"                                Wagentechnik der Deutschen Reichsbahn in\n12. In § 45a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort                       Delitzsch\" durch das Wort „Eisenbahn-Bundesamt\"\n„Genehmigungsbehörde\" die Wörter „oder die von                  ersetzt.\nder Landesregierung bestimmte Behörde\" eingefügt.           c) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundesbahn-\nZentralamt Minden (Westf.)\" durch das Wort „Eisen-\n(117) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen\nbahn-Bundesamt\" ersetzt.\nBeförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und\nObusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen       3. In § 1OAbs. 3 werden die Wörter „Deutschen Bundes-\nvom 27. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 230), die zuletzt durch          bahn den Bllndesbahndirektionen und im Bereich der\nArtikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1               Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen\"\nS. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben.                    durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes dem\nEisenbahn-Bundesamt\" ersetzt.\n(118) § 44 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-\nfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975             (122) In § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG\n(BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-    vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2452), die zuletzt\nnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273) geändert worden       durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. August\nist, wird aufgehoben.                                         1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden ist, werden die\nWörter „der Deutschen Bundesbahn\" durch die Wörter\n(119) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher         ,,dem Bundeseisenbahnvermögen\" ersetzt.\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geän-\ndert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Sep-           (123) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Pflichtversicherungs-\ntember 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt geändert:       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), das zuletzt durch das\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeseisen-\nGesetz vom 22. März 1988 (BGBI. 1S. 358) geändert wor-\nbahnen\" durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\"\nden ist, werden die Wörter „sowie bei Ansprüchen der\nersetzt.\nDeutschen Bundesbahn als Baulastträgerin für verkehrs-\n2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3,\" die      sichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen an Bahn-\nAngabe ,,§ 6,\" eingefügt.                                übergängen\" gestrichen.\n(120) Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung           (124) § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Amtshand-\nder Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1             lungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Perso-\nS. 2022) wird wie folgt geändert:                             nenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990\n1. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                        (BGBI. 1S. 297} wird aufgehoben.\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-          (125) Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fas-\ndesbahn oder der Deutschen Reichsbahn\" durch         sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1\ndie Wörter „des Eisenbahn-Bundesamtes\" ersetzt.      S. 1082), zuletzt geändert gemäß Artikel 65 der Verord-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-     nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie\nbahn, die Deutsche Reichsbahn\" durch die Wörter      folgt geändert:\n,,das Eisenbahn-Bundesamt\" ersetzt.                  1. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndesbahn\" durch die Wörter „des Eisenbahn-Bundes-\namtes\" ersetzt.                                                   ,,(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den\nBehörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer\n(121) Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fas-                Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind,\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1                    verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-,\nS. 1224), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen\n5. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt geändert:                zu erbringen.\"","Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                             2421\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendun-\naa) Satz 1 wird gestrichen.                               gen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der\nEisenbahn zu erstatten.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie kann insbe-\nsondere verpflichtet werden\" durch die Wörter           (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2\n,,Die öffentlichen Eisenbahnen können zu son-        Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwi-\nstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie kön-      schen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.\nnen insbesondere verpflichtet werden\" ersetzt.          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:           Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus\n„Die Verpflichtung nimmt der Bundesminister          übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundes-\nfür Verkehr vor, soweit es sich nicht um Kraft-      eisenbahnen vorgehalten worden sind.\"\nfahrzeugverkehr handelt. Die Verpflichtung für   3. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „und Straßenfahr-\nden Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder           zeugen\" durch die Wörter ,, , Straßenfahrzeugen und\nvor.\"                                                Schienenfahrzeugen\" ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                  4. § 19 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „des § 453 des                a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nHandelsgesetzbuches,\" gestrichen.                             „a) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen\ne) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 1                         Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um\nund 4\" durch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.                         deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,\".\nf) In Absatz 8 wird die Angabe „4 bis 6\" durch die             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „2, 5 und 6\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt\n2. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b eingefügt:                    für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter\n,,§ 10a                                     ,,dem Bundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\nBesondere Leistungspflichten                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Eisenbahnen des Bundes                             „Der Bundesminister für Verkehr kann die\nEisenbahnen des Bundes können vom Bundes-                            Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1\nminister für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen                      Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt\nzu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivil-                     übertragen.\"\nschutzgesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere:              c) Absatz 9 wird aufgehoben.\n1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erfor-        5. In § 20 werden die Wörter „Deutschen Bundesbahn\"\nderlichen Bedienungs- und Betriebslenkungsper-            durch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\nsonals und Anlagen oder Einrichtungen der Eisen-\nbahnen des Bundes insoweit sichern, als es nach          (126) Die Verordnung über Verkehrsleistungen der\nder Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch\nEisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976\nwährend unmittelbarer Kampfeinwirkungen uner-\n(BGBI. 1S. 2128} wird wie folgt geändert:\nläßlich ist,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Aufstellung oder Ergänzung von Fachdiensten\nfür den Brandschutz (Bahnfeuerwehren) und für den         a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 4 Satz 1\" gestri-\nABC-Schutz sowie die Sicherstellung der Lösch-                chen.\nwasserversorgung.                                         b} In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Betriebs-\n§ 10b                                und\" gestrichen.\nVorhaltung der Eisenbahninfrastruktur          2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem          a) In Satz 1 wird das Wort „Bahnpolizei\" durch das\nBundesminister für Verkehr jede beabsichtigte                     Wort „Bundesgrenzschutz\" ersetzt.\n1. Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,         b) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke\nan eine nichtbundeseigene Eisenbahn,                     (127) Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisen-\nbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBI. 1 S. 2730}\n3. Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräuße-\nwird wie folgt geändert:\nrung der entsprechenden Grundstücke\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nmitzuteilen.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „der§§ 27, 29, 39, 44,\n(2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidi-\n48, 69, 71 und 75\" gestrichen.\ngung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung\neine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamt-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundes-               ,,(2) Die Abweichungen bedürfen der Genehmi-\neigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechen-                 gung, soweit sie betreffen:\nden Grundstücke nicht veräußert werden, kann der\n1. die öffentlichen Eisenbahnen des Bundes-\nBundesminister für Verkehr dies gegenüber der Eisen-\nministers für Verkehr,\nbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von\n3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß                       2. den Kraftfahrzeugverkehr der öffentlichen Eisen-\nAbsatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsich-                  bahnen der höheren Verwaltungsbehörde des\ntigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der                      Landes.","2422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nIm Fall der Nummer 2 ist die Behörde örtlich zustän- 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:\ndig, in deren Bezirk sich der Sitz der Eisenbahn         a) Dem Absatz 48 wird folgender Satz angefügt:\nbefindet.\"\n,,Stellen, die nach den Bestimmungen des Ab-\n2. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „die Bundesbahndirek-                   schnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu\ntion\" durch die Wörter „das Eisenbahn-Bundesamt\"                    den Signalen des Abschnittes C erteilen können,\nund die Wörter „des Schienenersatz- und -ergän-                     werden vom BMV bestimmt.\"\nzungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen\"             b) Vor den Wörtern „Signal Zg 102\", ,,Signal Bü 100\",\ndurch die Wörter „des Kraftfahrzeugverkehrs der                      „Signal Bü 101 \", ,,Signal Bü 102\" und „Signal\nEisenbahnen\" ersetzt.                                               Bü 103\" werden jeweils die Wörter „Alle BD'en\"\ndurch die Angabe „EB\" ersetzt.\n(128) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Sicher-\nstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980               (131) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom\n(BGBI. 1 S. 1795) werden die Wörter „einschließlich der        8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch Ar-\nDeutschen Bundesbahn\" gestrichen.                              tikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 178),\nwird wie folgt geändert:\n(129) § 8 a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in der im\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch             ,,Die Entscheidung darüber, welche Strecken Haupt-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1                bahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen\nS. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                1. für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige\nUnternehmen,\n,,(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten           2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisen-\nfür Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5                    bahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene\nund 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezem-                         Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.\"\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2954) sind entsprechend anzuwen-\n2. Dem § 2 wird fotgender Absatz 4 angefügt:\nden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des\nInnern der Bundesminister für Verkehr.\"                                 ,,(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung\nund Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge\n(130) Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im                sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs kön-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6,                nen erlassen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert              1. für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisen-\ndurch die Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBI. I S. 1012),                   bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland\nwird wie folgt geändert:                                                   das Eisenbahn-Bundesamt,\n1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:                             2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die\nzuständige Landesbehörde.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Abweichungen von der ESO können im Einzel-\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter\nfall zulassen\n„die Deutsche Bundesbahn\" durch die Wörter\n1. der Bundesminister für Verkehr (BMV) für die                   ,,Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahn-\nEisenbahnen des Bundes (EB),                                 verkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland\" ersetzt.\n2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehör-           b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen                   ,,a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-\n(NE) im Einvernehmen mit dem BMV.\"                                   bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                            land das Eisenbahn-Bundesamt\".\nc) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Von der ESO abweichende Signale mit vor-\nübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des                   ,, 1 . für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-\nBundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht-                            bahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus-\nland das Eisenbahn-Bundesamt,\".\nbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige ober-\nste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit           4. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndem BMV, genehmigen.\"                                       ,, 1 . für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen                    Bundesamt,\".                         ·\nBundesbahn vom Vorstand\" durch die Wörter               5. In § 15 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche\n,,Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundes-              Bundesbahn\" durch die Wörter „Eisenbahnen des\namt\" ersetzt.                                               Bundes\" ersetzt.\n2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:                          6. § 33 Abs. 5 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherige Num-\nmer 3 wird Nummer 1. In der neuen Nummer 1 werden\na) In Absatz 23 Satz 2 werden die Wörter „der DB\"               nach den Wörtern „ 1. die Ingenieure, die\" die Wörter\ndurch die Wörter „Eisenbahnen des Bundes\"                   ,,vom Eisenbahn-Bundesamt oder\" eingefügt.\nersetzt.\n7. In§ 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche\nb) In Absatz 46c werden die Wörter „der DB\" durch               Bundesbahn\" durch die Wörter „Eisenbahnen des\ndie Wörter „Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.                Bundes\" ersetzt.","Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                2423\n8. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1\na) In Satz 1 werden die Wörter \"fremder Eisenbahn-         S. 1489), wird wie folgt geändert:\nverwaltungen\" durch die Wörter „von Eisenbahn-        1 . § 2 wird aufgehoben.\nverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland\" ersetzt.     2. § 6 wird aufgehoben.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           3. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1       a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Num-\nNr. 2 genannten Behörden abgewichen werden.\"                    mern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.\n9. In § 48 Abs. 5 wird das Wort „Eisenbahnverwaltun-               b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngen\" durch das Wort „Eisenbahnen\" ersetzt.                           ,,Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.\"\n10. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „Eisenbahnverwaltun-            4. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngen\" durch das Wort „Eisenbahnen\" ersetzt.                     ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n11 . § 64 b wird wie folgt geändert:                             5. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe             ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n,,§ 8a\" durch die Angabe,,§ 28\" ersetzt.\n6. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird\" die Wör-              ,,(1) Die Eisenbahn nimmt Güter zur durchgehenden\nter „im Bereich der Eisenbahnen des Bundes\" ein-          Beförderung von und nach Bahnhöfen und Güter-\ngefügt.                                                   nebenstellen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefug-\nnisse an. Sie kann die ihr nach den Bestimmungen die-\n(132) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für\nser Verordnung zur Beförderung übergebenen Güter\nSchmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1S. 269),\nauf der ganzen oder einer Teilstrecke auch mit Kraft-\ngeändert durch die Verordnung vom 21. November 1983\nfahrzeugen befördern oder durch von ihr bestellte\n(BGBI. 1 S. 1382), wird wie folgt geändert:\nGüterkraftverkehrsunternehmen befördern lassen.\"\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (134) Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung\nvom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), geän-\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter           dert durch die Verordnung vom 14. April 1992 (BAnz.\n„die Deutsche Bundesbahn\" durch die Wörter      S. 3901 ), wird wie folgt geändert:\n,,Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-\nbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Aus-        1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nland\" ersetzt.                                         ,,(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz-\nund Sicherheitshäfen und der Häfen von Bundes-\nbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nmarine und Bundesgrenzschutz mit ihren Wasser-\n„a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für             flächen und Hafenanlagen, wie sie im zweiten Textteil\nEisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz           bezeichnet sind.\"\nim Ausland das Eisenbahn-Bundesamt\".\n2. § 36 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-           (135) Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom\nbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland     15. November 1993 (BGBI. 1 S. 1874) wird wie folgt\ndas Eisenbahn-Bundesamt,\".                      geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Deutsche\nBundesbahn\" durch die Wörter „Eisenbahnen des                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundes\" durch\nBundes\" ersetzt.                                                      die Wörter „der Eisenbahnen des Bundes\" ersetzt.\n3. In § 48 wird die Angabe ,,§§ 55 bis 64\" durch die                 b) In Absatz 2 werden die Wörter,,§ 36 des Bundes-\nAngabe,,§§ 62 bis 64a\" ersetzt.                                       bahngesetzes\" durch die Wörter ,,§ 18 des Allge-\nmeinen Eisenbahngesetzes\" ersetzt.\n4. § 49 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der zur Verfügung ste-\na) In Absatz 1 werden die Angabe,,§ 8a\" durch die                henden Mittel\" durch die Angabe „der §§ 8 bis 11\"\nAngabe ,,§ 28\" ersetzt und die Nummer 1 gestri-              ersetzt.\nchen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 8a\" durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe,,§ 28\" ersetzt und in Nummer 1 nach dem\nWort „Bahnanlage\" die Wörter „oder ein Fahrzeug\"                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schienen-\neingefügt.                                                             verkehrsstrecken\" die Wörter „des Fern- und\nNahverkehrs\" sowie nach dem Wort „Wasser-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nstraße\" die Wörter „sowie der direkten Ver-\n,,(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-                 knüpfung von Fernverkehrsstrecken mit inter-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absät-                          nationalen Verkehrsflughäfen\" eingefügt.\nzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen.\"\n„Zu den Ausbaumaßnahmen können auch\n(133) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bun-                          Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehen-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, ver-                         den Schienenstrecken der Eisenbahnen des\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                      Bundes gehören.\"","2424                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                      (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind\n„kombinierten Verkehr\" die Wörter ,, , Belange des         die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich\nUmweltschutzes und Zielsetzungen der Raum-                 der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen\nplanung\" eingefügt.                                        Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich\nGegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember\n1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2396) sein können {Betriebs-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ablauf\" durch\nanlagen der Eisenbahnen).\ndie Wörter „Spätestens nach Ablauf\" und die\nWörter „der Bundesminister\" durch die Wörter „das             (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für orts-\nBundesministerium\" ersetzt.                                feste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schie-\nnenwege steigern und andere aufwendigere Investitio-\nb) In Satz 2 wird das Wort „erfolgt\" durch die Wörter\nnen in diese ersetzen oder vermeiden.\n,,und Aufstellung erfolgen\" ersetzt.\n§9\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nFinanzierung und Baudurchführung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDie Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenom-\nb) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der           menen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung\nBundesminister\" durch die Wörter „das Bundes-              bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbah-\nministerium\" ersetzt und Satz 2 gestrichen.                nen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder\nausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskör-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau\n,,(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem            ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist,\nersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für        auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung\nVerkehr einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach          eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-\nAblauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Eisen-       fungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren dar-\nbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993              aufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich\n(BGBI. 1 S. 2378) legt das Bundesministerium für           das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des\nVerkehr einen neuen Bedarfsplan vor.\"                      Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten\nträgt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die\n6. In § 7 werden die Wörter „Der Bundesminister\" durch             für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen\ndie Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.                     sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich ge-\nändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der\n7. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 12 eingefügt:                 ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten\nist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der\n,,§8\nVereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.\nInvestitionen\n§10\n(1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienen-                   Mitfinanzierung durch die Eisenbahn\nwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen\numfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der                  (1) Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schie-\nSchienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach                    nenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf Antrag und\nMaßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfü-                im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan auf-\ngung stehenden Haushaltsmittel. Der Ausbaustand der             genommen, leistet diese Zahlungen an den Bund min-\nSchienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den                  destens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf\nLändern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-                den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienen-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird                weg. Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum\nan den Ausbaustand der Schienenwege der Eisen-                  Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach\nbahnen des Bundes in den übrigen Ländern angeglichen.           § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festge-\n(2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für            legt werden, daß sich die Zahlungen an den Bund in\nInvestitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des               Höhe der Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der\nBundes, die dem Schienenpersonennahverkehr die-                 Investitionssumme beziehen, oder der Bund einen\nnen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesell-              Baukostenzuschuß in entsprechender Höhe gewährt.\nschaft _stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen                    {2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen\nBundesland ab.                                                 zwischen anderen Gebietskörperschaften oder Dritten\n(3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeinde-                 und den Eisenbahnen des Bundes.\nverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1                                                § 11\nS. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Geset-                            Ersatzinvestitionen\nzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert\n{1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfs-\nworden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in\nplan aufgenommen.\ndie Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch\nanc;lere Gebietskörperschaften oder Dritte bleibe·n                (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung\nunberührt.                                                      der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 ent-\nsprechend.\"\n(4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der\nUnterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege.         8. Der bisherige§ 8 wird§ 12.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                   2425\nArtikel 7                                                          §4\nÜbergangsbestimmungen                                                Jahresabschlüsse\nder Deutschen Bundesbahn\n§1                                            und der Deutschen Reichsbahn\nUnfallversicherung                                       für das Geschäftsjahr 1993\n(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der       Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen\ngesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der   Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das\nReichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Aus-           Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für\nführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen          Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nwurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. Das        Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-\nBundesministerium für Verkehr regelt das Nähere durch        gesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundes-\nRechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverord-        ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-\nnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungs-            desministerium der Finanzen.\nansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-\nUnfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahn-\nvermögen zu erfüllen sind.                                                               Artikels\n(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der\nAußerkrafttreten bisherigen Rechts\nSozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung,\nder Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben                                        §1\nder Vertreterversammlung, des Vorstandes und des                Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:\nGeschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.             1 . das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes-\n(3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jah-         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-\nres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und            öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ninnerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche auto-          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993\nnome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften         (BGBI. 1 S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes\ngelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765             ergibt,\nAbs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen       2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt\nVerordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften               Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten\nweiter.                                                           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\n(4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit          Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts\nSachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisen-              anderes ergibt,\nbahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt.     3. die Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher\nEinzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr mit           Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom\ndem Bundesministerium der Finanzen fest.\n15. November 1984 (BGBI. 1S. 1369).\n§2\n§2\nGüterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn\nDie §§ 6 a, 6 c, 6 e Abs. 1 und die §§ 6 f und 6 g des Allge-\n§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\nmeinen Eisenbahngesetzes gelten fort.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983\n(BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden                                        §3\nist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-        Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche\nVerordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1                Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn\nS. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Geset- Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8,\nzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen        Ba, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit\nfür den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung     der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundes-\ndieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktien-            bahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deut-\ngesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese             sche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des\nGesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.                     Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2\nAbs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit\n§3                             der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der\nBerufsausbildungsverhältnisse                  Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen\ntritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundes-\nFür die bei Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-\nbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten ge-\nschaft in das Handelsregister beim Bundeseisenbahnver-\nmäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur\nmögen bestehenden Ausbildungsverhältnisse nach der\nDienstleistung überlassen sind.\nEisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August\n1991 (BGBI. 1 S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 6\nAbs. 91 dieses Gesetzes, die nach Artikel 2 § 14 Abs. 2                                       §4\nSatz 1 dieses Gesetzes auf die Deutsche Bahn Aktien-             (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften\ngesellschaft übergehen, wird abweichend von § 75 des         des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Euro-\nBerufsbildungsgesetzes die Deutsche Bahn Aktiengesell-       päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-\nschaft als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungs-    land haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrs-\ngesetzes bestimmt.                                           mittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförde-","2426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nrungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des\nGebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgeben-      Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen\nden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des         nachgeordneten Bereich angehört hat.\nEuropäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepu-\nblik Deutschland. Sie endet eine Woche nach Erlöschen                                       §3\nder Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des\nVorzeitige Versetzung in den Ruhestand\nBundes sind von den genannten Gebietskörperschaften,\nfür die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund          (1) Ein in § 1 bezeichneter Beamter kann bis zum\nabzugelten.                                                  31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt\nwerden, wenn er\n(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfas-\nsungsgerichts entsprechend.                                  1. als Beamter des einfachen oder des mittleren Dienstes\ndas 55. Lebensjahr oder als Beamter des gehobenen\nDienstes das 60. Lebensjahr vollendet hat und\nArtikel 9                          2. eine anderweitige Verwendung des Beamten in der\neigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich\nGesetz\noder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grund-\nzur Verbesserung\nsätzen nicht zumutbar ist.\nder personellen Struktur\nbeim Bundeseisenbahnvermögen                         (2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nund in den Unternehmen                       gilt entsprechend.\nder Deutschen Bundespost                          (3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nfindet keine Anwendung.\n§1\n(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nAnwendungsbereich                         gilt entsprechend.\nDie folgenden Bestimmungen gelten für\n1 . Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von                                        Artikel 10\nUmstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn\nAktiengesellschaft betroffen sind,                                                  Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2. Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstruk-\nturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost                Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänder-\nbetroffen sind                                           ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\nund deshalb anderweitig verwendet werden sollen.             einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\n§2\nFörderung der anderweitigen Verwendung                                          Artikel 11\n(1) Für jeden in§ 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor                            Inkrafttreten\ndem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich\noder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt          (1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5\nwird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufneh-       Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und§ 15 Abs. 1 Satz 2,\nmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn           soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonen-\nmonatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der      nahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und\nmonatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten            mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmun-\nübertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur    gen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie\nZurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens            des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt\njedoch fünf Jahre.                                           dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6\n(2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand        Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis\nwerden die Versorgungslasten zwischen dem Bundes-            zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab\neisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung            1. Januar 1995 anzuwenden.\ngeteilt. § 107 b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungs-           (2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3\ngesetzes findet sinngemäße Anwendung.                        Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2       den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des\nbezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung            Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2,\naußerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende             4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.\nAnwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unterneh-            (3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte\nmen der Deutschen Bundespo~. dem der Beamte zu-              der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in\nvor angehört hat. Sie treffen nac:h Maßgabe des § 11         Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die\nAbs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen           Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundes-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte              post in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.","Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993   2427\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut h eu sser-Sc h narren be rg er\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes\n(Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV)\nVom 21. Dezember 1993\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitäten-    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4\ngesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) verord-        Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-\nnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       zuwenden.\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien            (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforder-\nfür Gesundheit und für Wirtschaft:                            lichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundes-\n§1                               ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nAntragsverfahren\n§3\n(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses\noder eines Lebensmittels in das von der Kommission                                 Einspruchsverfahren\nder Europäischen Gemeinschaft geführte Register über             (1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung\nLebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt      (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) einzu-          Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug-\nreichen.                                                      nissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der\n(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere    jeweils geltenden Fassung ist schriftlich beim Bundesamt\nder Name und die Anschrift des Antragstellers, die Ver-       einzureichen.\nkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die               (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemein-\nBeschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der            schaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Eini-\nPunkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden          gung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nErzeugnis vorbehalten sein soll, sind vom Bundesamt im        Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen      Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer\nkönnen von jedem, dessen berechtigte Interessen durch         durch das Bundesamt angemessen zu beteiligen.\neinen Antrag berührt werden können, beim Bundesamt               (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten\nwährend dessen normalen Dienstzeiten eingesehen               und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nwerden.                                                       weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entspre-\n(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen       chend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt\nAntrag berührt werden können, kann innerhalb eines            worden ist.\nMonats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des\n§4\nAntrages schriftlich beim Bundesamt Einwendungen\ngegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des                              Änderungsverfahren\nAntrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsicht-      Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von\nnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.                   der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführ-\n(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat,       ten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich\nist auf seinen Antrag hin vom Bundesamt als Beteiligter       beim Bundesamt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die\nhinzuzuziehen.                                                §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n§2\nEntscheidung über den Antrag                                                   §5\n(1) Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen für                                     Muster\ndie Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die          Das Bundesamt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und\nKommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen.           § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundes-\n(2) Diese Entscheidung des Bundesamtes nach Ab-            anzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind\nschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schrift-        zu verwenden.\nlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem                                       §6\nAntragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben\nhaben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides                                 Inkrafttreten\nund die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nunter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages        Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}