{"id":"bgbl1-1993-73-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":73,"date":"1993-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_73.pdf#page=2","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG)","law_date":"1993-12-21T00:00:00Z","page":2374,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2.374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nzweites Gesetz\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\n(2. SKWPG)\nVom 21. Dezember 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 samt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht über-\nsteigen.\"\n6. In § 37a Satz 2 werden die Worte ,,§ 200f Satz 2\nArtikel 1                              der Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                    ,,§ 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" er-\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-               setzt.\nkanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1S. 94, 808),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                7. § 92a wird wie folgt geändert:\n30 . Juni 1993 (BGBI. 1S. 1074), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 92c Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.\"\n1 . In § 3 Abs. 2 Satz. 2 werden nach dem Wort „aus-\nreichen\" die Worte „und wenn mit der Anstalt, dem             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nHeim oder der gleichartigen Einrichtung eine Verein-                 ,,(4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrach-\nbarung nach § 93 Abs . 2 besteht\" eingefügt.                       ter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch) ist in entsprechender\n2. In § 15a Satz 2 werden die Worte „bei vorübergehen-                  Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer\nder Notlage\" gestrichen.                                           die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahr-\n3. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            lässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kosten-\nersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben\n„Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind               Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozial-\nzur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgele-                  gesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamt-\ngenheit nach § 19 oder§ 20 verpflichtet.\"                          schuldner.\"\n4.. § 22 wird wie folgt geändert:                               8. § 92c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 3 Satz. 4 wird das Wort „größeren\"                 ,,(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-\ngestrichen und werden die Worte „mit vier oder            laßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert\nmehr\" durch die Worte „bis zu fünf\" ersetzt.              des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlas-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            ses.\"\n,,(4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regel-\nsätze erhöhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993        9. § 93 wird wie folgt geändert:\nbis zum 30. Juni 1994 halbiährlich um insgesamt           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2 vom Hundert. Für die Zeiträume vom 1. Juli 1994\nbis zum 30. Juni 1995 und vom 1. Juli 1995 bis                   ,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme\nzum 30. Juni 1996 können die Regelsätze abwei-                 von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrich-\nchend von Absatz 3 Satz 3 jeweils um bis zu 2 vom              tung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Ein-\nHundert angehoben werden, höchstens jedoch                     richtung oder seinem Verband eine Vereinbarung\njeweils in Höhe der voraussichtlichen Entwicklung              über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen\nder durchschnittlichen Nettolohn- und -gehalt-                 sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte\nsumme je beschäftigten Arbeitnehmer im Bundes-                 besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendun-\ngebiet ohne neue Bundesländer in den Jahren                    gen übernehmen, wenn dies nach der Besonder-\n1994 und 1995.\"                                                heit des Einzelfalles geboten ist. Die Entgelte müs-\nsen leistungsgerecht sein und einer Einrichtung\nbei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsfüh-\n5. § 23 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nrung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu\n,,(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 ·           leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme\nnicht anzuwenden. Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4              der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der\nnebeneinander anz.uwenden; die Summe des insge-                    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungs-","Nr. 73  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                2375\nfähigkeit entsprechen. In den Vereinbarungen sind        stellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Träger-\nauch Regelungen zu treffen, die den Trägern der          vielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stell-\nSozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und      vertreter werden von den beteiligten Organisationen\nQualität der Leistungen ermöglichen.\"                    gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zu-\nb) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:                 stande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit be-\nteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder\n,,(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor        im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das\nBeginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen       Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benen-\nzukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ab-         nen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf An-\nzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht         trag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter\nzulässig. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von          und benennt die Kandidaten.\nsechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Par-\ntei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,          (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt\nentscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag       als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebun-\neiner Partei unverzüglich über die Gegenstände,          den. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entschei-\nüber die keine Einigung erreicht werden konnte.           dungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder ge-\nGegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den           troffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme\nVerwaltungsgerichten gegeben. Einer Nachprü-              des Vorsitzenden den Ausschlag.\nfung der Entscheidung in einem Vorverfahren                  (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt\nbedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende        die zuständige Landesbehörde; diese führt auch die\nWirkung.                                                  Geschäfte.\n(4) Vereinbarungen und Schiedsstellenent-               (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nscheidungen treten zu dem darin bestimmten                durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,\nZeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht be-         die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung,\nstimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag             die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädi-\nihres Abschlusses, Festsetzungen der Schieds-            gung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schieds-\nstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei        stelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Er-\nder Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor       hebung und die Höhe der Gebühren sowie über die\ndiesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren             Verteilung der Kosten zu bestimmen.\"\noder Festsetzen von Entgelten ist nicht zulässig.\nNach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten        11. In§ 104 werden die Worte,,§ 103 gilt\" durch die Worte\ndie vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis         ,,§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten\" ersetzt.\nzum Inkrafttreten neuer Entgelte weiter.\n(5) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verän-    12. § 108 wird wie folgt geändert:\nderungen der Annahmen, die der Vereinbarung\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „1 bis 4 und\noder Entscheidung über die Entgelte zugrunde\n§ 147b\" gestrichen und durch die Worte „ 1, 2\nlagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver-\nund 4 sowie den§§ 119, 147 und 147b\" ersetzt.\ntragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit-\nraum neu zu verhandeln. Die Absätze 2 bis 4 gelten       b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, Absatz 2\nentsprechend.                                                 oder Absatz 3\" gestrichen.\n(6) Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 ge-       c) In Absatz 6 werden die Worte „1 bis 5\" gestrichen\nnannten Träger als auch andere Träger vorhanden,              und durch die Worte „1, 2, 4 und 5\" ersetzt.\ndie zur Gewährung v·on Sozialhilfe in gleichem\nMaße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe  13. § 113a wird wie folgt geändert:\nVereinbarungen nach Absatz 2 vorrangig mit den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außer in den\nin § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des\nFällen des§ 108\" gestrichen.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-\nrechtliche Vorschriften über die Entgelte bleiben        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nunberührt.\"                                                      ,,(3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte müssen\nabweichend von § 28 Abs. 2 des Deutschen Rich-\n10. Nach § 93 wird folgender§ 94 eingefügt:                           tergesetzes keine Berufsrichter sein. Sie können\n,,§94                                 für ihre Tätigkeit vergütet werden.\"\nSchiedsstelle                        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In ihm wer-\nden nach dem Wort „Zuständigkeit\" die Worte\n(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird\n,,, der Berufungsvoraussetzungen und der Ver-\nbei der zuständigen Landesbehörde eine Schieds-\ngütung der Schiedsrichter\" eingefügt.\nstelle gebildet.\n(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Trä- 14. § 119 wird wie folgt geändert:\nger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl        a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nsowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertre-                 ,,(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zustän-\nter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden             dig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. ört-\nvon den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen,               lich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der\ndie Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren                Hilfesuchende geboren ist. Liegt der Geburtsort\nStellvertreter werden von diesen bestellt; bei der Be-            des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich die-","2376                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der  1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nörtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle              ,,(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund\n11\nbestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.           den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbe-\nb) Folgender Absatz wird eingefügt:                           züge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand\nfür das Entlassungsgeld in voller Höhe und für die übri-\n,,(Sa) Leben Ehegatten, Verwandte und Ver-\ngen Geldbezüge in Höhe von 75 vom Hundert viertel-\nschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe\njährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium\nzusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit\nfür Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem\nnach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe-\nBundesministerium der Finanzen für die Erstattung ein-\nreich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von\nheitliche Pauschalbeträge fest.\"          ·\nihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gebo-\nren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger\nTräger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zustän-        2. § 35 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.\ndigkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen\nder Sozialhilfe bedarf.\"\nArtikels\n15. Nach § 122 wird eingefügt:                                                              Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n,,§ 122a\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nVorrang der Ersatzansprüche\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\nErstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe        S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-\ngegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehn-         zes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie\nten Buches Sozialgesetzbuch gehen einer Übertra-          folgt geändert:\ngung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs\nvor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsan-       1. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nspruchs erfolgt ist. 11\n„ 1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 41\nbis 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält,\".\n16. § 147b wird wie folgt geändert:\n11\na) In Satz 1 wird die Ordnungszahl „27. durch die         2. § 21 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nOrdnungszahl „26.\" ersetzt.\n,,3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz,\nb) In Satz 2 werden die Worte „zweiter Halbsatz\"                      es sei denn, der Auszubildende erhält sie für seine\ngestrichen.                                                       Kinder oder ihm wäre bei Berücksichtigung der\nLeistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz\nFörderung in Höhe von mindestens 610 DM\nArtikel 2                                     monatlich als Zuschuß zu bewilligen,\".\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nArtikel&\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3                            Änderung des Gesetzes\nAbs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1               über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit\"\nS. 2118), wird wie folgt geändert:         ·                      Nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nFonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI.\n§ 200a wird gestrichen.                                        1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 36 des\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 983) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nArtikel3\n,,(3a) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nÄnderung des Gesetzes                      mächtigt, für das Sondervermögen zur Kassenverstär-\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               kung Mittel im Wege des Kredits bis zur Höhe von 3 Mil-\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-           liarden Deutsche Mark zu beschaffen.\"\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2266), wird wie folgt geändert:                                                   Artikel7\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n§ 30 wird gestrichen.                                             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nArtikel4                          zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird wie\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                   folgt geändert:\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt           1. § 3 Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1992             „2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe\n(BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert:                                  nach dem Soldatenversorgungsgesetz;\".","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993                                   2377\n2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                                  Artikel 10\n„d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach              Ermächtigung zur Neubekanntmachung\ndem Soldatenversorgungsgesetz,\".\nDas Bundesministerium für Familie und Senioren kann\nden Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes und des\nUnterhaltsvorschußgesetzes, das Bundesministerium für\nArtikel 8                          Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes               in der vom Inkrafttreten dieser Gesetze an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDas Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. Januar 1993 (BGBI. 1S. 38) wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 11\n§ 1 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:                                    Kommunale Investitionspauschalen 1993\n,,(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Ge-        Von einem Land im Jahr 1993 nicht abgerufene Bun-\nsetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete      desmittel aus den Kommunalen Investitionspauschalen\nElternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder       1993 können bei Bedarf im Jahr 1994 abgerufen werden.\nAufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufent-\nhaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf\nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Ab-\nsatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von                                  Artikel 12\nseinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorüber-                                   Inkrafttreten\ngehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des Ge-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nsetzes entsandt ist.\"\n1. Januar 1994 in Kraft.\nArtikel 9                             (2) Artikel 1 Nr. 9 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 5\nNr. 2 tritt am 1. Januar 1994 mit der Maßgabe in Kraft, daß\nÄnderung des Asylbewerberleistungsgesetzes              die darin bestimmten Änderungen\nAn § 3 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom\n30. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1074) wird folgender Satz an-       1 . bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die\ngefügt:                                                           nach dem 31. Dezember 1993 beginnen, oder\n2. auf Antrag gemäß § 53 des Bundesausbildungsförde-\n,,Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Be-\nrungsgesetzes\nträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in\ndiesem Zeitraum die Regelsätze gemäß§ 22 Abs. 4 des           zu berücksichtigen sind. Artikel 10 tritt am Tage nach der\nBundessozialhilfegesetzes erhöht werden.\"                     Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}