{"id":"bgbl1-1993-73-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":73,"date":"1993-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/73#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_73.pdf#page=56","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV)","law_date":"1993-12-21T00:00:00Z","page":2428,"pdf_page":56,"num_pages":8,"content":["2428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes\n(Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV)\nVom 21. Dezember 1993\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitäten-    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4\ngesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) verord-        Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-\nnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       zuwenden.\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien            (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforder-\nfür Gesundheit und für Wirtschaft:                            lichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundes-\n§1                               ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nAntragsverfahren\n§3\n(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses\noder eines Lebensmittels in das von der Kommission                                 Einspruchsverfahren\nder Europäischen Gemeinschaft geführte Register über             (1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung\nLebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt      (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) einzu-          Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug-\nreichen.                                                      nissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der\n(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere    jeweils geltenden Fassung ist schriftlich beim Bundesamt\nder Name und die Anschrift des Antragstellers, die Ver-       einzureichen.\nkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die               (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemein-\nBeschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der            schaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Eini-\nPunkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden          gung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nErzeugnis vorbehalten sein soll, sind vom Bundesamt im        Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen      Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer\nkönnen von jedem, dessen berechtigte Interessen durch         durch das Bundesamt angemessen zu beteiligen.\neinen Antrag berührt werden können, beim Bundesamt               (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten\nwährend dessen normalen Dienstzeiten eingesehen               und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nwerden.                                                       weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entspre-\n(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen       chend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt\nAntrag berührt werden können, kann innerhalb eines            worden ist.\nMonats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des\n§4\nAntrages schriftlich beim Bundesamt Einwendungen\ngegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des                              Änderungsverfahren\nAntrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsicht-      Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von\nnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.                   der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführ-\n(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat,       ten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich\nist auf seinen Antrag hin vom Bundesamt als Beteiligter       beim Bundesamt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die\nhinzuzuziehen.                                                §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n§2\nEntscheidung über den Antrag                                                   §5\n(1) Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen für                                     Muster\ndie Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die          Das Bundesamt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und\nKommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen.           § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundes-\n(2) Diese Entscheidung des Bundesamtes nach Ab-            anzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind\nschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schrift-        zu verwenden.\nlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem                                       §6\nAntragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben\nhaben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides                                 Inkrafttreten\nund die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nunter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages        Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993            2429\nErste Verordnung\nzur Änderung der Monatsausweisverordnung\nVom 22. Dezember 1993\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit§ 1\nder Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985\n(BGBI. 1S. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank:\nArtikel 1\nDie Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2501) wird\nwie folgt geändert:\n1. § 3 wird gestrichen, der bisherige § 4 wird § 3.\n2. Die Anlagen 1 bis 4 werden ersetzt durch die Vordrucke „Quotal zusammen-\ngefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2\" (Anlage 1),\n,,Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG -\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2\"\n(Anlage 2) und „Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25\nAbs. 2 KWG - Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken -\nQB 1/QB 2\" (Anlage 3).\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 1993 in Kraft.\nBerlin, den 22. Dezember 1993\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze","Anlage 1   N\n~\nQuotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG                                                                             (Original DIN A3)  '1)\n0\n(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 1)\nAn die Landeszentralbank                                                                                                                                               Kreditinstitutsgruppe\nÜbergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank\nB 101                                  Kreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                     Stand Ende\nFrankfurt am Main                      (gemäß § 13 a Abs. 2 KWG)                                                                                                                    ---------\nQV1     CD\nC:\nAktiva                                                                                                           Zusatzangaben zu Aktiva                                                  Beträge in Mio DM 2)  ::J\nQ.\n(l)\n(f)\n01 0  Kassenbestand                                                              01 0                            In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten:                                                 (0\n(l)\n020   Guthaben bei Zentralnotenbanken                                            020                             058 eigene Ziehungen                                                    058                    (f)\n(l)\n030   Guthaben bei Postgiroämtern                                                030                                                                                                                            ;;:r\n040   Schatzwechsel, unverzinsl. Schatzanweisungen u. ä.                         040                             059    Auslandswechsel                                                  059                    CT\n050\nSchuldtitel öffentl. Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken\nWechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken                             050\nzu Position 080:                                                                              ~\nc....\n060   Forderungen an Kreditinstitute                                              060                            088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen                        088                    ll)\n:::r\n070   Forderungen an Kunden                                                      070\nzu Position 160:                                                                              ca\nll)\n080   Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere              080                                                                                                                            ::J\n090   Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                       090                             161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile                          161                   (0\n......\n100   Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften                    100                                                                                                                           CO\n110   Anteile an verbundenen Unternehmen                                          11 0                                                                    Abstimmsumme (058 bis 161)     901                    CO\ny,)\n120   Treuhandvermögen                                                            120\n130   Ausgleichsforderungen gegen die öffentl. Hand (einschl. Schuld-\nverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen)\n130                                                                                                                           ~\n140   Sachanlagen                                                                 140\n150   Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital                            150\n160   Eigene Aktien oder Anteile                                                  160\n170   Sonstige Aktiva\n171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und                       171\nDividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere\n172 Leasinggegenstände                                                      172\n173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u. ä.                         173\nAbzinsungspapiere\n174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl.                      174\nSaldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung\n175 Übrige Aktiva                                                          175\nSumme     170\n179    Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund quotaler                           179\nKapitalzusammenfassung\n180    Summe der Aktiva                                                           180","Passiva                                                                    Zusatzangaben zu Passiva                                                                          QV2\n210     Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                   210\n(für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen)\n220     Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\n221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschl. Bauspareinlagen) 221\n222 andere Verbindlichkeiten                                   222\nSumme 220\n230     Verbriefte Verbindlichkeiten                                       zu Position 233 nachrichtlich:\n231 begebene Schuldverschreibungen                             231 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln                            239\n232 begebene Geldmarktpapiere                                  232\n233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf                   233\n234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten                      234                                                                                                            z\n'\"\"\nSumme 230                                                                                                               --..J\nw\n240     Treuhandverbindlichkeiten                                      240 340     Eventualverbindlichkeiten                                                                            1\n341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen                            341\n.....\nl»\n250     Wertberichtigungen                                             250                                                                                                           CO\nabgerechneten Wechseln (einschl. eigener Ziehungen)\n260     Rückstellungen                                                 260                                                                                                            a.\n342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und                                   342                    ~\n270     Sonderposten mit Rücklageanteil                                270                 Gewährleistungsverträgen                                                                   )>\nC\n280     Nachrangige Verbindlichkeiten                                  280        343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten                              343                    (/)\nCO\nfür fremde Verbindlichkeiten                                                               l»\n290     Genußrechtskapital                                             290                                                                                                            O'\nSumme     340                    ~\n300     Fonds für allgemeine Bankrisiken                               300 350 _Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug                                                         OJ\n350                    0\n310     Eigenkapital                                                              versandte Wechsel                                                                                   ::::,\n_::::,\n311 gezeichnetes Kapital                                       311 360 Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350}                                              360\n312 Rücklagen                                                  312                                                                                                            a.\n('0\n::::,\n313 Passivischer Unterschiedsbetrag aufgrund                   313                                                Abstimmsumme (239 bis 360) 902\nw\nquotaler Kapitalzusammenfassung                                                                                                                                       9\n314 abzüglich ausgewiesener Verlust                            314                                                                                                            CJ\n('0\nSumme 310                                                                                                               N\n('0\nAnmerkungen:                                                                                               3\n320     Sonstige Passiva                                                   1)                                                                                                         O'\nKreditinstitute sind Unternehmen gemäß§ 1 KWG sowie bei nachgeordneten Instituten gemäß§§ 1 und 10a\n321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und                    321                                                                                                            ~\nAbs. 2 Satz 5 KWG.\naufgenommenen Warenkrediten\n2) Angab.!W,bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).                     (0\n322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschl.         322    Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen:                                                                  (0\nSaldo aus der quotalen Schuldenzusammenfassung                                                                                                                        w\n- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde-\n323 Übrige Passiva                                             323      stichtag,\n- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\nSumme 320\n330     Summe der Passiva                                              330\nFür die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)\n1Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern 1\nFirma, Unterschrift                                  Datum                 Sachbearbeiter                                             Telefon\nN\n.,:a.\nw\n......","11,,)\nAnlage2   .i:i,.\n(Original DIN A3)   w\nN\nQuotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG                                                                                      QA\n(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG)\nKreditinstitutsgruppe\nübergeordnetes Kreditinstitut - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nStand Ende\nKreditinstitutsgruppe------------------------------------\n(gemäß § 13aAbs. 2 KWG)\n---------\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                                                                                      CD\nC:\n:::s\n0.\nForderungen an Kreditinstitute                                                                                  QA1\nCl)\nCh\n(0\nCl)\nCh\nCl)\n- Beträge in Mio DM -   N\nO\"\nBuchforderungen\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst\n~~\n(_\nvon 3 Monaten               von über 1 Jahr                            insgesamt         ~\nSchuldner                     täglich fällig                                                                               von 4Jahren                                ::::T\nunter 3 Monaten             bis 1 Jahr\neinschließlich\nbis unter\n4Jahren\nund darüber\n(Spalte 01 bis 05)\neo\n~\n:::s\n(0\n01                       02                       03                         04              05                       06\n--t.\nKreditinstitute im                                                                                                                                                                           CO\nCO\nGeltungsbereich des KWG                    110                                                                                                                                              5Jl\n-1\nKreditinstitute außerhalb des\n~\nGeltungsbereichs des KWG                   120\nSumme Kreditinstitute (110 + 120)         100","Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\nQA2\nVerbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)\ntäglich fällig sowie                     mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\nmit vereinbarter Laufzeit/\n~\nGläubiger       Kündigungsfrist bis unter     von 1 Monat     von 3 Monaten              von über 1 Jahr                  insgesamt\nvon 4Jahren (Spalte 01 bis 05)\n1 Monat                bis unter        bis 1 Jahr                  bis unter\nund darüber                     .......\nSichtverbindlichkeiten        3 Monaten       einschließlich                4Jahren                                       (.,,)\n01                     02                03                         04              05             06            1\nKreditinstitute im                                                                                                                                                ~\n(C\nGeltungsbereich des KWG            110                                                                                                                            a.\nKreditinstitute außerhalb des                                                                                                                                     ~\n)>\nGeltungsbereichs des KWG           120                                                                                                                            C\n(/)\n(C\n$1)\nSumme Kreditinstitute (11 0 + 120) 100                                                                                                                             O\"\n~\nOJ\n0\n':J\n~':J\na.\n(l)\n':J\n(.,,)\n9\n0\n(t>\nN\n(t>\n3\nO\"\n..,\n(t>\n.....\nCO\nCO\n(.,,)\nN\ntw","Anlage3     N\n(Original DIN A3)   ~\n(,J\nQuotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG                                                                               QB     ~\n(Übergeordnetes Kreditinstitut einschließlich nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und\naußerhalb des Geltungsbereichs des KWG)\nÜbergeordnetes Kreditinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                 Kreditinstitutsgruppe\nKreditinstitutsgruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(gemäß§ 13aAbs. 2 KWG)                                                                                                                            Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ __\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken\nForderungen an Nichtbanken                                                                            QB1\n- Beträge in Mio DM -\nBuchforderungen\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\ninsgesamt                                                Ol\nSchuldner                                                von über 1 Jahr                                                                                           C:\nbis 1 Jahr                                            von 4 Jahren     (Spalte 01 bis 03)                                          :::::,\nbis unter                                                                                            C.\neinschließlich                                         und darüber\n4Jahren                                                                                              (t)\nC/J\n(C\n01                          02                         03                  04                                                  (t)\nC/J\nNichtbanken im Geltungsbereich des KWG                                                                                                                                                    (t)\nF:l\"\nBundesbahn, Reichsbahn und Bundespost   111                                                                                                                                           O\"\np5\"\nEigen- und Regiebetriebe der                                                                                                                                                         .:=::\nöffentlichen Haushalte1)                112                                                                                                                                           c....\nSl)\n=r\nVersicherungsunternehmen                113\nca\nSl)\n:::::,\n(C\nSonstige Unternehmen                                                                                                                                                                  .....\n(ohne 111 bis 113)                      114                                                                                                                                           (.0\n(.0\n5JJ\nUnternehmen (111 bis 114)                 110\n~\nPrivatpersonen und Organisationen\nohne Erwerbszweck                         120\nöffentliche Haushalte                     200\nNichtbanken im Geltungsbereich des KWG\n(110 + 120 + 200)                           300\nNichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs\ndesKWG\nUnternehmen und Privatpersonen            410\nöffentliche Haushalte                     420\nNichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs\ndes KWG (410 + 420)                        400\nSumme Nichtbanken (300 + 400)              500","Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken                                                                  QB2\nVerbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)\ntäglich fällig sowie                         mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrfst\nmit vereinbarter Laufzeit/\nKündigungsfrist bis unter      von 1 Monat       von 3 Monaten               von über 1 Jahr                      insgesamt\nGläubiger                                                                                                                          von 4 Jahren\n1 Monat                 bis unter           bis 1 Jahr                  bis unter                     (Spalte 01 bis 05)\nund darüber\nSichtverbindlichkeiten         3 Monaten         einschließlich                 4 Jahren\n01                      02                   03                         04                 05              06\nNichtbanken im Geltungsbereich des KWG\nBundesbahn, Reichsbahn und Bundespost       111\nEigen- und Regiebetriebe der\nöffentlichen Haushalte 1)                   112                                                                                                                                        ~\n--.J\nw\nVersicherungsunternehmen                    113                                                                                                                                           1\n-f\nSonstige Unternehmen                                                                                                                                                                   0)\n(C\n(ohne 111 bis 113)                          114                                                                                                                                        0.\n~\n)>\nUnternehmen (111 bis 114)                     110                                                                                                                                        C:\ner,\n(C\nPrivatpersonen und Organisationen                                                                                                                                                        0)\nohne Erwerbszweck                             120                                                                                                                                        C\"\n~\nCJ\nöffentliche Haushalte                         200                                                                                                                                        0\n::s\n_::J\nNichtbanken im Geltungsbereich des KWG                                                                                                                                                     C.\n(110 + 120 + 200)                               300                                                                                                                                        (t)\n:::::1\nNichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs                                                                                                                                                 w\ndesKWG                                                                                                                                                                                     !=>\nUnternehmen und Privatpersonen                410                                                                                                                                        0\n(t)\nN\n(t)\nöffentliche Haushalte                         420                                                                                                                                        3\nC\"\nNichtbanken außerhalb des Geltungsbereichs                                                                                                                                                 ~\ndes KWG (410 + 420)                             400\n<.O\n<.O\nw\nSumme Nichtbanken (300 + 400)                   500\n1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften.\nN\n.s:::i,,\nw\nU'I"]}