{"id":"bgbl1-1993-72-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":72,"date":"1993-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/72#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_72.pdf#page=45","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG)","law_date":"1993-12-21T00:00:00Z","page":2353,"pdf_page":45,"num_pages":20,"content":["Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2353\nErstes Gesetz\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\n(1. SKWPG)\nVom 21. Dezember 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Berufe oder Personengruppen             oder bestimmte\nArbeitsamtsbezirke beschränken.\nArtikel 1                                  (3) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur auf\nGewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für einzelne\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nBerufe oder Personengruppen erteilen, wenn dies\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1          wegen der hierbei bestehenden Besonderheiten bei\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des              der Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sie hat eine\nGesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird             Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermitt-\nwie folgt geändert:                                               lung von leitenden Angestellten im Sinne des § 5\nAbs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zu erteilen.\n1. In § 4 wird die Verweisung ,,§ 23 Abs. 1\" durch dle           Bevor für eine Personengruppe oder einen Beruf\nVerweisung ,,§ 23\" ersetzt.                                   erstmalig Erlaubnisse nach Satz 1 erteilt werden,\nsollen die für diese Personen oder den Beruf maß-\n2. Nach§ 12a wird folgender Paragraph eingefügt:                geblichen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeit-\n,,§ 12b                            nehmer angehört werden.\nDie Bundesanstalt hat mit den Trägern der Sozial-             (4) Einer besonderen Erlaubnis der- Bundesanstalt\nhilfe zusammenzuwirken, damit Empfänger von Hilfe            bedarf die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung\nzum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaf-           im Ausland außerhalb der Europäischen Gemein-\nfung des Lebensunterhalts für sich und ihre unter-           schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen können. Die          kommens· über den Europäischen Wirtschaftsraum\nTräger der Sozialhilfe können mit der Bundesanstalt          als Arbeitnehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem\nvereinbaren, daß Empfänger von Hilfe zum Lebens-             Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nunterhalt in Maßnahmen zur Förderung der beruf-              oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nlichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbe-            über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine\nzogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder               Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland.\nteilweise der Bundesanstalt erstattet werden.\"\n(5) Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung darf nur\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforder-\nliche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Ver-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    mögensverhältnissen lebt und über angemessene\n,,Dritte bedürfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaub-     Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine\nnis nach § 23 erteilt ist, der vorherigen Zustim-        juristische Person, sind die für die Vermittlungstätig-\nmung der Bundesanstalt.\"                                 keit verantwortlichen natürlichen Personen zu be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           nennen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt\nsowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt\n,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-         verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stel-\nzialordnung kann der Bundesanstalt für die               lensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist.\nDurchführung des Absatzes 1 sowie der von den\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften er-                  (6) Die Erlaubnis wird auf 3 Jahre befristet. Auf\nlassenen Bestimmungen und der zwischenstaat-             Antrag wird sie unbefristet verlängert. Der Verlänge-\nlichen Vereinbarungen über die Anwerbung und             rungsantrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der\nArbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten          Frist gestellt werden. Entscheidet die Bundesanstalt\nFällen Weisungen erteilen.\"                              über einen Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Zu-\ngang, so gilt die Erlaubnis als erteilt.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(7) Für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März\n4. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „im Auftrag\" durch          1996 erteilt die Bundesanstalt im Rahmen eines auf\ndie Wörter „mit Erlaubnis\" ersetzt.                          mindestens zwei, höchstens drei Regionen begrenz-\nten Modellversuchs eine für diese Zeit befristete\n5. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                  Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern\n,,§23                             für eine Beschäftigung in der jeweiligen Region; für\ndie Erteilung dieser Erlaubnis gelten nicht die in den\n(1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer\nAbsätzen 2 und 3 Satz 1 und 3 genannten Voraus-\nErlaubnis der Bundesanstalt zulässig.\nsetzungen. Die Geschäftsräume des Vermittlers müs-\n(2) Die Bundesanstalt erteilt eine Erlaubnis zur nicht    sen sich in einer der Regionen befinden, für die die\nauf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung, wenn              Erlaubnis erteilt wird. Für die Arbeitsvermittlung sind\ndadurch der Arbeitsmarktausgleich nicht unerheblich          gesonderte Unterlagen und Geschäftsbücher zu\nerleichtert wird. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne        führen und personenbezogene Daten gesondert zu","2354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nspeichern. Die personenbezogenen Daten dürfen                   3. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit-\nnicht für andere Zwecke benutzt werden. Ein Vermitt-                geber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit\nler darf nicht gleichzeitig Arbeitnehmerüberlassung                 einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem\ndurchführen; Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmer-                   entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist,\nüberlassung dürfen nicht in denselben Geschäfts-                4. Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein\nräumen durchgeführt werden. Die Bundesregierung                     Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeits-\nberichtet dem Deutschen Bundestag bis zum                           vermittlung andere Vermittler oder die Bundes-\n31. Dezember 1995 über die Ergebnisse des Modell-                   anstalt in Anspruch nimmt.\nversuchs.\"\n§24b\n6. Nach § 23 werden folgende Paragraphen eingefügt:                   (1) Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlan-\n,,§23a                                gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\nund Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen\n(1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn              der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen\nwährend eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine            Rechtsverordnung erforderlich sind. Er hat auf Verlan-\nVermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist.                gen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen\n(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn                       vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner\nAngaben ergibt.\n1 . die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis\nvon vornherein nicht vorgelegen haben oder spä-               (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung\nter weggefallen sind,                                      nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der\nBundesanstalt beauftragten Personen befugt, Ge-\n2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender            schäftsräume der Vermittler während der üblichen\nWeise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine             Geschäftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die\nAuflage der Bundesanstalt verstoßen hat.                   Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\n§23b                                    (3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche\nWer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver-              Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nmittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu           oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nmelden, die für die Durchführung der Arbeitsmarkt-              prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nbeobachtung entprechend § 6 erforderlich sind. Art              strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nund Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen                    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nbestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.\"                    setzen würde.\n(4) Der Inhaber einer Erlaubnis nach§ 23 Abs. 7 hat\n7. § 24 wird wie folgt gefaßt:                                     dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n,,§24                                oder einem von ihm benannten Dritten auf Verlangen\ndie Auskünfte zu erteilen, die zu einer Bewertung des\n(1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen         Modellversuchs erforderlich sind.\nnur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenom-\nmen werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts                                          §24c\nanderes bestimmt ist.                                              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(2) Für die Vermittlung in Arbeit der nicht auf              Rechtsverordnung\nGewinn gerichteten Arbeitsvermittlung nach § 23                 1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung\nAbs. 2 dürfen Vergütungen nur bis zur Höhe eines                    einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Um-\ndurchschnittlichen Vermittlungsaufwands vereinbart                  fang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie\nwerden. Höhere Vergütungen dürfen für die Vermitt-                  das Verfahren,\nlung in Arbeit der auf Gewinn gerichteten Arbeitsver-         . 2.  die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung\nmittlung nach § 23 Abs. 3 und 7 vereinbart werden.                  von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie\n(3) Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung                 die Erlaubnisgebühr,\neines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur auf            3.  die Berufe oder Personengruppen, bei denen die\nGewinn gerichteten Arbeitsvermittlung eine Gebühr.                  Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitneh-\nDie Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung oder                  mern wegen der bestehenden Besonderheiten bei\nVerlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deut-                der Vermittlung zulässig ist,\nsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten             4.  die Regionen, in denen der Modellversuch nach\nErlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Die Vorschriften des                 § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und\nVerwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.\"                         Weise der Durchführung\nzu  bestimmen.\n8. Nach § 24 werden folgende Paragraphen eingefügt:\n(2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23\n,,§24a                                Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen be-\nUnwirksam sind                                              stimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerich-\n1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit die-             teten Arbeitsvermittlung erteilt wird.\"\nser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bun-\ndesanstalt besitzt,                                     9. § 29 wird wie folgt geändert:\n2. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeit-               a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern                  ,,(4) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur\ndies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist,              unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbil-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                  2355\ndungsstellen für einzelne Berufe oder Personen-             2. die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist,\ngruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf                 damit ein Antragsteller, der\ndem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich\na) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,\nerleichtert wird. Die Erlaubnis zur Vermittlung in\nAusbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht                 b) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist,\nuntergebrachten Bewerber erstreckt und für einen                     nicht arbeitslos wird,\nkürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn\nc) keinen beruflichen Abschluß hat, eine beruf-\ndie Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusam-\nliche Qualifikation erwerben kann.\nmenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätz-\nlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll.             Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Ar-\n§ 23 Abs. 4 bis 6, §§ 23a, 23b, 24a und 24b Abs. 1          beitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündi-\nbis 3 gelten entsprechend.\"                                 gung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeit-\ngebers bereits beantragt ist.\n,,(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung\ndas Nähere über die Voraussetzungen für die                     (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht\nErteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaub-             gefördert werden, wenn der Antragsteller voraus-\nnis und das Verfahren bestimmen.\"                            sichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden\nArbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach\n10. In § 36 werden die Nummer 1a sowie die Sätze. 2                 Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruf-\nund 3 gestrichen.                                                lichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann.\"\n11. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „soweit\" durch das\n15. § 44 wird wie fo!gt geändert:\nWort „wenn\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „wird\" durch das Wort\n12. § 40 Abs. 1b Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                            „kann\" ersetzt und nach dem Wort „gewährt\" das\nWort „werden\" angefügt.\n„1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern\nder jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungs-\naa) In Satz 1 werden die Zahl „ 73\" durch die Zahl\ngesetzes,\".\n,,67\" und die Zahl „65\" durch die Zahl „60\"\nersetzt.\n13. § 42 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden ge-\nstrichen.\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Gefördert werden                                         cc) Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:\n1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen                       „Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen\nBerufsausbildung und                                         Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Vor-\naussetzungen nach§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch-\n2. Antragsteller ohne abgeschlossene Be-\nstabe a bis c erfüllen und von denen die Teil-\nrufsausbildung, wenn sie mindestens drei\nnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem\nJahre beruflich tätig waren.\"\nUnterricht wegen der Betreuung aufsichts-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                               bedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Per-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       sonen nicht erwartet werden kann, kann ein\nUnterhaltsgeld gewährt werden.\"\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer       c) Absatz 2a wird aufgehoben.\nFortbildungs- oder Umschulu~gsmaßnahme               d} In Absatz 2b werden das Wort „wird\" durch das\nbereits einmal nach diesem Gesetz gefördert               Wort „kann\" ersetzt und nach dem Wort „gewährt\"\nworden, so wird er nur gefördert, wenn er                 das Wort „werden\" eingefügt und folgender Satz 5\ndanach mindestens ein weiteres Jahr beruflich             angefügt:\ntätig gewesen ist.\"\n,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.\"\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\ncc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.                       e) In Absatz 2c werden die Wörter „nach den Absät-\nzen 2 und 2a\" durch die Wörter „nach Absatz 2\"\ndd) Im neuen Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung                    ersetzt.\n,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2b\" durch\ndie Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buch-            f) In Absatz 3 werden in Nummer 3 die Wörter „nach\nstabe a oder§ 44 Abs. 2b\" ersetzt.                        den Absätzen 2, 2a oder 2b\" durch die Wörter\n,,nach den Absätzen 2 oder 2b\" ersetzt.\n14. Nach § 42 wird folgender§ 42a eingefügt:                        g) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 117\n,,§42a                                   Abs. 1a bis 4\" durch die Verweisung ,,§ 117\n(1) Leistungen können gewährt werden, wenn                        Abs. 1a, 2, 3 und 4\" ersetzt.\n1 . der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über             h) Absatz 7 wird aufgehoben.\ndie in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen\nberaten worden ist und                                 16. In § 45 werden die Sätze 3 und 5 gestrichen.","2356                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n17. § 46 wird wie lolgt yefo ii.Jert:                                b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ,,(3) Die berufsfördernden und ergänzenden Lei-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               stungen zur Rehabilitation werden bei Teilnahme\nan einer nicht behindertenspezifischen berufs-\n„Die Gewährung von Leistungen nach § 44                    fördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der\nAbs. 2 und 2b sowie nach§ 45 setzt voraus,                 Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen in\ndaß die Antragsteller innerhalb der letzten drei           Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierten\nJahre vor Beginn der Maßnahme mindestens                   und Fünften Unterabschnitt erbracht, soweit hier-\n720 Kalendertage eine die Beitragspflicht be-              durch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall\ngründende Beschäftigung ausgeübt oder                      erreicht wird.\"\nArbeitslosengeld oder im Anschluß daran\nArbeitslosenhilfe bezogen haben.\"\n23. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „erhalten auch\n,,Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und er-\nAntragsteller\" durch die Wörter „können auch\ngänzende Leistungen nur gewähren, sofern nicht ein\nAntragsteller erhalten\" ersetzt.\nanderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilita-\ntion vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881) zuständig\naa) In Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2\nist.\"\nSatz 2 Nr. 1\" durch die Verweisung ,,§ 42a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\" ersetzt und\njeweils die Wörter „Arbeitslosengeld oder\"        24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „80\" durch die\ngestrichen.                                            Zahl „75\" und die Zahl „70\" durch die Zahl „68\"\nersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-\nlosengeld oder\" gestrichen.\n25. § 62a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 2 Satz 1 werden im ersten Halbsatz\n„Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen                  die Angabe „234 Tage;\" durch die Angabe\nnach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten,               ,,156 Tage.\" ersetzt und der zweite Halbsatz ge-\nim Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei                    strichen.\nJahre lang eine die Beitragspflicht begründende\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Deutsch-\nBeschäftigung auszuüben, können die Leistungen\nnach § 45 gewährt werden.\"                                      Sprachlehrgang\" die Wörter „oder einer Maß-\nnahme der beruflichen Fortbildung oder Um-\nschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts\"\n18. § 4 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                eingefügt und der Satzteil .,,der für seine zügige\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                               berufliche Eingliederung erforderlich ist\" durch\nden Satzteil „die für seine zügige berufliche Ein-\n„Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in\ngliederung notwendig sind\" ersetzt.\ndem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur\nzu fördern, wenn schwerwiegende persönliche\nGründe eine berufliche Umschulung erfordern.\"          26. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt\nneu angefügt:\nb) Im neuen Satz 3 wird hinter der Verweisung\n,,§§ 42\" ein Komma gesetzt und die Verweisung                                  „Achter Unterabschnitt\n,,42a\" eingefügt.                                                                  Eingliederung\nvon besonders schwer vermittelbaren\n19. § 49 wird wie folgt geändert:                                        arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 44                                      §62d\nAbs. 2 Satz 3\" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1             (1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis\nSatz 2\" ersetzt.                                           zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die beson-\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „ist zurück-             ders schwer vermittelbare Arbeitnehmer\nzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis\" die Wörter            1 . in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder\n,,während der Einarbeitungszeit oder\" eingefügt.\n2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich\nqualifizieren,\n20. In§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung,,§§ 37, 38, 44\nAbs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b\"               um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in\ndurch die Verweisung,,§§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2              das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer\nund § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b\" ersetzt.                    vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die\nPersonen, die vor Eintritt in die Maßnahme min-\n21. In§ 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2          destens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt\nSatz 3\" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Satz 2\"             arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer\nersetzt.                                                        Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete\nArbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders\nschwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung\n22. § 56 wird wie folgt geändert:\noder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforder-\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        liche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                             2357\nBetreuung kann nur im Zusammenhang mit einer                     nahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz\nvorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung                  oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln\noder beruflichen Qualifizierung gefördert werden.                 oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur\n(2) Träger können sein                                       beruflichen Bildung ermöglichen kann. Grundsätz-\nlich soll von einer Abberufung abgesehen werden,\n1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,                  wenn\n2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten                    1. die anschließende Übernahme des zugewiese-\nRechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,                      nen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhält-\n3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des pri-                     nis beim Träger oder beim beauftragten Unter-\nvaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer                nehmen gesichert ist oder\nMaßnahme besonders geeignet erscheinen.                     2. die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer\n(3) Zuschüsse können gewährt werden zu Aus-                        ist als die restliche Dauer der Zuweisung in\ngaben für Investitionen, die zur Durchführung der                      die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht\nMaßnahmen erforderlich sind, für den laufenden                         mehr als sechs Monate beträgt.\nBetriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Be-                 Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeit-\ntreuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zu-                 nehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme\nschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen                  auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur\nGebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung                  Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechts-\nvon Gebäuden.                                                     folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.\"\n(4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über            b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndie Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, ins-\nbesondere über die Merkmale der besonders schwe-                    ,,(4) Hat de~ zugewiesene Arbeitnehmer ein An-\nren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die                 gebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung\nBeschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und so-             über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine ent-\nzialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der                sprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetre-\nFörderung durch Anordnung.\"                                       ten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund\nzu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme\n27. In § 68 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Zahl „68\"                   abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeits-\ndurch die Zahl „67\" und in Nummer 2 die Zahl „63\"                 losengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein.\ndurch die Zahl „60\" ersetzt.                                      Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der\n28. In § 72 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se-                Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der\nmikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:                  Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die\nAbberufung erfolgt ist, beginnt.\"\n„und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c\nDoppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C           34. In § 111 Abs. 1 werden die Zahl „68\" durch die Zahl\nzugrundezulegen.\"                                             ,,67\" und die Zahl „63\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\n29. Dem § 74 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n35. § 112 wird wie folgt geändert:\n„Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes\nwerden nicht erbracht. Die Leistung des Schlecht-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes                  aa) In Satz 1 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nwird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum                        ,,sechs\" ersetzt.\n29. Februar 1996 erbracht.\"\nbb) In Satz 3 wird jeweils die Zahl „60\" durch die\nZahl „ 100\" ersetzt.\n30. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.\n„2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis\nzum jeweils letzten Kalendertag des Monats             b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird das Wort „zehn\"\nFebruar.\"                                                  jeweils durch die Zahl „20\" ersetzt.\nc) Absatz 9 wird aufgehoben.\n31. § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden           36. § 112a Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nder Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfallen (Aus-\nfalltag).\"                                         37. In§ 117 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „drei\" durch das\nWort „sechs\" ersetzt.\n32. Dem § 85 wird nach Absatz 4 folgender Absatz\nangefügt:\n38. § 118 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht\nfür die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag.\"            ,,Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Renten-\nversicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufs-\n33. § 93 wird wie folgt geändert:                                 unfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Ar-\nbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil,\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen\n,,(3) Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Ar-         nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den\nbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaß-              Satz von 100 unterschreitet.\"","2358                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n39. In § 119a werden die Wörter \"Sperrzeiten nach § 119                  2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dau-\nAbs. 1 Satz 1 Nr.1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985                  ernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es\nbis zum 31. Dezember 1995 eintreten\" durch die                          den Freibetrag übersteigt.\nWörter \"Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 1995                  Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosen-\neintreten\" ersetzt.\nhilfe nach § 136 Abs. 1, die dem Einkommen\n(Absatz 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht\n40. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „sich                 dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht,\nzu melden\" ein Komma und die Wörter „zu einer ärzt-                 mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem\nlichen oder psychologischen Untersuchung zu er-                     auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine\nscheinen\" eingefügt.                                                Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 32d Abs. 1\nSatz 1 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag\n41 . § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser\nEhegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht\n,,(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die\nzu erbringen hat.\"\ner Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim\nArbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundes-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt gestrichen\nanstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bun-               und die Wörter „einschließlich der Leistungen, die\ndesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden, zu               von Dritten beansprucht werden können.\" an-\neiner ärztlichen oder psychologischen Untersuchung                  gefügt..\nzu erscheinen oder an einer Maßnahme der Arbeits-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nberatung teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt ihn\ndazu auffordert. Die Aufforderung kann zum Zwecke                   aa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nder Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Aus-                    „9. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd\nbildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maß-                        getrennt lebenden Ehegatten,\".\nnahmen der beruflichen Bildung und von Entschei-\ndungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des                  bb) folgende Nummer wird angefügt:\nVorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs er-                         „10. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte\nfolgen. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeig-                        zweiten und entfernteren Grades sowie\nneten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten                          Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger\nsollen, zur Meldung auffordern. Die Pflicht zur Mel-                          Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber\ndung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der                                 nicht geltend macht.\"\nArbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch\nwährend einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeits-      46. Dem § 141 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nlosengeld nach den §§ 116, 117, 11 7a, 118 Abs. 1\nNr. 2, § 119 oder§ 120 ruht.\"                                  ,,Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhält-\nnisses bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt be-\ngründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld.\"\n42. Nach§ 135 wird folgender Paragraph eingefügt:\n,,§ 135a                         47. Nach § 146 wird folgender § 14 7 eingefügt:\nDie Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe                                        ,,§ 147\nnach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3,\n3a und§ 241a beträgt 312 Tage.\"                                   (1) Über den Anspruch kann vorläufig entschieden\nwerden, wenn\n43. § 136 wird wie folgt geändert:                                  1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes,\nvon der die Entscheidung über den Antrag ab-\na) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Zahl „58\"\nhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand\ndurch die Zahl „57\" und in Nummer 2 die Zahl „56\"\neines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-\ndurch die Zahl „53\" ersetzt.\ngericht oder dem Gerichtshof der Europäischen\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                       Gemeinschaften ist,\nc) In Absatz 2b werden in Satz 2 die Wörter „Satz 1 \"          2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von\ngestrichen.                                                    grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines\nVerfahrens beim Bundessozialgericht ist oder\n44. In § 137 Abs. 1 werden die Wörter \"und den seines               3. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-\nEhegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch                  spruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen\nauf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz                      voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die\noder auf eine das Kindergeld ausschließende Lei-                    Voraussetzungen für den Anspruch mit hin-\nstung für Kinder hat,\" gestrichen.                                  reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der\nArbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen\n45. § 138 wird wie folgt geändert:                                       abschließenden Entscheidung entgegenstehen,\n· nicht zu vertreten hat.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nUmfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.\n,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind\nIn den Fällen des Satzes 1 ist eine vorläufige Entschei-\nals Einkommen zu berücksichtigen\ndung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist,\n1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit § 115               nur auf Antrag des Arbeitslosen für endgültig zu\nnichts anderes bestimmt,                             erklären.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2359\n(2) Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte     52. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungen sind auf die zustehende Leistung an-\n,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-\nzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der\ngeber.\"\nabschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch\nnicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.\"\n53. § 174 wird wie folgt geändert:\n48. In § 150a wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein-                 a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Ziffern „3, 15\"\ngefügt:                                                                 durch die Ziffern „3,25\" ersetzt und Satz 2 ge-\nstrichen.\n,,(1 a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfun-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den§§ 28a                 b} In Absatz 2 wird die Datumsangabe „1. Januar\nund 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu                          1992\" durch die Datumsangabe „ 1 . Januar 1995\"\nverarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer                       ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch übermittelt wurden. Die Daten dür-          54. Dem § 186b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des                   ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten vierteljähr-\nJahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a                  lich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Auf-\nund 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-                   wendungen.\"\nstreckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder For-\nschung verwendet werden.\"\n55. In § 188 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n49. In§ 151 Abs. 1a wird nach der Verweisung,,§§ 61,\"                   „In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\ndie Verweisung „62d,\" eingefügt.                                   1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des\nAchten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts.\"\n50. § 152 wird wie folgt gefaßt:\n56. § 196 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 152\n,,(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche\n(1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten             im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-                   passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag be-\ngen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht                  sitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-\nbegünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf                  halt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die\neiner Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwal-               Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes\ntungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz                    mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit ab-\nerklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als               hängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.\ndurch die Bundesanstalt ausgelegt worden ist, so ist              Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen\nder Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden                 mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen\nist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung           oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des\ndes Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Ent-                  Organes erstreckt.\"\nstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzu-\nnehmen.                                                      57. Nach § 219 wird folgender Paragraph eingefügt:\n(2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten                                        ,,§ 219a\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-\nAusgabemittel für Leistungen, deren Gewährung\ngen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begün-\nstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit               im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rah-\nmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu\nWirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.\nbewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung\n(3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten             der Leistungen an Antragsteller über das Haushalts-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzun-                   jahr gewährleistet ist. Um regionale Planungen zu\ngen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit                  ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für\nDauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeit-                die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung\npunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.                   und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur\n(4) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung              Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirt-\neines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Erstattungs-              schaftung zuzuweisen. Dabei sind Besonderheiten\nanspruch nach § 128 geltend gemacht wird, ist dieser               der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeits-\nmit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.                  märkte zu berücksichtigen. Ein überregionaler Mittel-\nausgleich ist zu ermöglichen.\"\n(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vor-\nschriften über die Stundung und Niederschlagung               58. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18\nvon Rückforderungen sowie die Einstellung des Ein-                 Abs. 4\" durch die Verweisung ,,§ 18 Abs. 3\" ersetzt.\nziehungsverfahrens erlassen.\"\n59. § 227 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n51. In§ 155a werden die Wörter,,§ 119 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum                    ,,(1) Wer\n31. Dezember 1995 eintreten\" durch die Wörter                      1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt\n,,§ 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum                           nach§ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n31. Dezember 1995 eintreten\" ersetzt.                                    § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundes-","2360                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nanstalt nach § 23 Abs. 4, auch in Verbindung mit                        ,, 1a. entgegen § 24b Abs. 1, auch in Ver-\n§ 29 Abs. 4 Satz 3, eine Person für eine Beschäf-                              bindung mit§ 29 Abs. 4 Satz 3, oder ent-\ntigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der                               gegen § 24b Abs. 4 eine Auskunft nicht,\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines anderen                                  nicht richtig oder nicht vollständig erteilt\nVertragsstaates des Abkommens über den                                         oder geschäftliche Unterlagen nicht oder\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine                                nicht vollständig vorlegt oder entgegen\nBeschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt                               § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung\noder vermittelt oder                                                           mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Maßnahme\n2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine                                nicht duldet,\".\nBeschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19                bb) Die bisherigen Nummern 1a, 2 und 3 werden\nAbs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung                         Nummern 2, 3 und 4, die bisherige Num-\nder Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in                      mer 3a wird Nummer 10 und die bisherigen\nVerbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat                      Nummern 4, 4a, 5, 6, 7, 7b und 7c werden\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem an-                            Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12.\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nEuropäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäf-\ntigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder                     ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\neinen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach                  und 3 bis 1O kann mit einer Geldbuße bis zu tau-\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht                 send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\nbesitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach                   Absatz 1 Nr. 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu\n§ 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Be-                   fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nschäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit       62. § 233 wird wie folgt geändert:\nGeldstrafe bestraft.\"                                          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-\nbereich\" die Wörter „sowie die Hauptzollämter bei\n60. § 228 wird wie folgt geändert:                                      Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                bis 12\" eingefügt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 . Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaub-               ,,Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundes-\nnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4                anstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen\nSatz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in                den Bußgeldbescheid erlassen hat.\"\nVerbindung mit § 23 Abs. 4 Vermittlung           c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nin berufliche Ausbildungsstellen (§ 29\nAbs. 1) ausübt,\".                                       ,,(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der\nBundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                              Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n„2. ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach                    die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatz-\n§ 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,\".              pflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten.\"\ncc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „zuwider-\nhandelt\" das Wort „oder\" durch ein Komma\nersetzt.                                            63. In § 233b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „einer Wei-\nsung nach § 23 Abs. 2 Satz 1\" durch die Wör-              ,,(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Haupt-\nter,,§ 23 Abs. 5 Satz 3\" und der Punkt durch            zollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die\n11\nein Komma ersetzt.                                      Rechte nach den Absätzen 1 und 2.\nee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5\nund 6 angefügt:                                     64. In § 237 werden die Verweisungen ,,§ 18 Abs. 3,\"\ngestrichen und die Verweisung ,,§ 24 Abs. 3\" durch\n„5. entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung                 die Verweisung ,,§ 24c\" ersetzt.\nnicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder\nentgegennimmt oder\n65. § 238 wird aufgehoben.\n6. einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1\nNr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen   66. § 241 a wird aufgehoben.\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist.\"\n67. § 242 Abs. 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 3\" durch die\nAngabe „3, 5 und 6\" und das Wort „dreißig-              68. § 242e wird wie folgt geändert:\ntausend\" durch das Wort „fünfzigtausend\" ersetzt.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n61. § 230 wird wie folgt geändert:                                      ,,2. § 29 Abs. 4 und 5 aufgehoben,\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                        ,,3. in § 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ,, , auch in Ver-\n11\neingefügt:                                                          bindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, und in § 227","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                2361\nAbs. 1 Nr. 2 die Worte „oder nach§ 29 Abs. 4\"       1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-\ngestrichen,\".                                       tägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weiter-\nc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:                  gewährt oder an einem nach dem 31. Dezember\n1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-\n„4. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „ohne Erlaubnis      tägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor\nder Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1           dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird,\noder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit      längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen.\n§ 23 Abs. 4\" gestrichen und\n(7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an\n5. in § 230 Abs. 1 Nr. 2 die Worte ,, , jeweils        geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994\nauch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3,\"         nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgeb-\ngestrichen.\"                                        liche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen er-\nstreckt, die vor dem 1 . Januar 1994 beendet worden\n69. Nach§ 242p wird folgender Paragraph eingefügt:                 sind.\n,,§242q                                 (8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993\ngeltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem\n(1) Die §§ 37 und 40 Abs.1 b Nr. 1 in der bis zum         1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwen-\n31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin            den.\nanzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar\n1994 begonnen hat, der Antragsteller vor de_m                     (9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden\n1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und            Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1\nLeistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem              Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor\n1. Januar 1994 bewilligt worden sind.                        dem 1. Januar 1994 eingetreten ist.\n(2) § 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an          (10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs\ngeltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem           auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem\n1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und          1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorge-\nUnterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe,             legen, sind bis zum 31. März 1994\ndaß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an              1. § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum\ndie Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. Über bereits              31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter\nzuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. Ände-                  anzuwenden,\nrungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar\n2. § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1,\n1994 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu\nerstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen                   § 110 nicht anzuwenden.\neinen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,                 (11) § 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe        den, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des\naufgerechnet werden, soweit der Leistungsberech-              um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern\ntigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor-          gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts\nschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe        beträgt. Absatz 5 gilt entsprechend.\"\nzum Lebensunterhalt wird.\n(3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c,  70. Nach § 242q wird folgender Paragraph eingefügt:\n§ 45 und § 46 sind in der bis zum 31 . Dezember 1993                                     ,,§242r\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der\nTeilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme                 (1) Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermitt-\neingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder             lung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungs-\nLeistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden            stellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt,\nsind.                                                         die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der§§ 23 bis 24c\nund§ 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der\n(4) Ist Unterhaltsgeld-Darlehen nach § 44 Abs. 2a         Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche\nin der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung            Ausbildungsstellen beauftragt sind. Gleichzeitig er-\ngewährt worden, erlischt die Darlehensschuld mit              lischt der Auftrag.\ndem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig\nist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Januar 1993               (2) Wenn Unternehmensberater und Personal-\nverstorben, erlischt die Darlehensschuld, soweit sie          berater, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist.            §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens\nzwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach\n(5) Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3      Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur\nund § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an gelten-         Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 be-\nden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für           antragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung\nAnsprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden                der Bundesanstalt als erteilt. Wird die Erlaubnis\nsind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche          versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis.\"\nneu zu entscheiden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-\nsprechend.\n71. § 249e wird wie folgt geändert:\n(6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für\nSpätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden,              a) Dem Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende\nso ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994              Nummer angefügt:\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,                       ,,6. § 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist nicht anzu-\ndaß während der Teilnahme an einem am 1. Januar                          wenden.\"","2362                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                         insbesondere durch eine Vereinbarung mit\neiner Tarifvertragspartei oder die Beteiligung\n,,(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in\ndes Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine\nabsehbarer Zeit die Voraussetzungen für den\nEntlassung nicht zum Zwecke der Verschaf-\nAnspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich\nerfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines                       fung einer Förderung erfolgt ist.\"\nMonats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den                  bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3\nAntrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersüber-                        bis 5.\ngangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\ndem Tage, an dem der Berechtigte die Rente\nbeantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf                           ,,§ 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten\nRente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf                       entsprechend.\"\nAltersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraus-                b) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen\nsetzungen für den Rentenanspruch nach dem                          und folgende Wörter angefügt:\nZweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts\ndes Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozial-                   ,,oder die Träger eine nicht unerhebliche Förde-\ngesetzbuch weiterhin erfüllt sind.\"                                rung aus Mitteln des Landes oder der Euro-\npäischen Gemeinschaften erhalten.\"\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(4a) Ist dem Berechtigten                            73. In den§§ 9·, 11, 19, 42, 44, 62, 67, 68, 73, 76, 79, 108,\n1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und                      109, 111, 118, 136, 137, 138, 175, 177, 186a, 191,\n207,211,216,217 und 234 werden jeweils die Wörter\n2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur                ,,Der Bundesminister\" durch die Wörter „Das Bundes-\ngesetzlichen Krankenversicherung verminderte            ministerium\", in den§§ 104, 186b, 191,195,210 und\nMonatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor             224 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister\"\nAnwendung der rentenrechtlichen Vorschriften            durch die Wörter „das Bundesministerium\", in den\nüber das Zusammentreffen von Renten und                 §§ 62, 137, 138, 175, 177, 200 und 234 werden jeweils\nEinkommen in dem Monat, in dem die Ent-                 die Wörter „dem Bundesminister\" durch die Wörter\nscheidung über die Bewilligung von Alters-              ,,dem Bundesministerium\", in den §§ 191, 206, 217,\nübergangsgeld wegen der Zuerkennung des                 218 und 220 werden jeweils die Wörter „des Bundes-\nRentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die              ministers\" durch die Wörter „des Bundesministe-\nHöhe des auf diesen Monat entfallenden                  riums\" und in den §§ 197 und 224 Abs. 3 werden\nungekürzten Altersübergangsgeldes,                      jeweils das Wort „Bundesminister\" durch das Wort\ngewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den                  ,,Bundesministerium\" ersetzt.\nBezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die\ndie Rente zuerkannt ist, anstelle des Alters-            74. In § 19 Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2,\nübergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-                    § 76 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 108 Abs. 1 Satz 2\nAusgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unter-              und 3 und § 118 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das\nschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verblei-             Wort „Er\" durch das Wort „Es\" und in § 76 Abs. 2\nbende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangs-                Satz 1 und 3, § 108 Abs. 1 Satz 3, § 111 Abs. 2 Satz 2,\ngeld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend.                 § 138 Abs. 4, § 175 Abs. 2 und § 195 Abs. 3 Nr. 3\n§ 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229a            Satz 4 wird jeweils das Wort „er\" durch das Wort „es\"\nAbs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   ersetzt.\nsind nicht anzuwenden. Bei der Feststellung des\nAltersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der\nKalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114                                        Artikel2\nSatz 1 gerechnet.\"\nÄnderung\nd) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:                       des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n,,Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in ab-          Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nsehbarer Zeit die Voraussetzungen für den An-            der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1 068),\nspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich            zuletzt geändert durch Artikel 101 a des Gesetzes vom\nerfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Rente        27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\nwegen Alters zu beantragen. Stellt der Arbeitslose\nden Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-         1 . Artikel 1 wird wie folgt geändert:\nlosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu\na) In § 1. Abs. 2 wird das Wort „sechs\" durch das Wort\ndem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen\nAlters beantragt.\"                                               ,,neun\" ersetzt.\nb) In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „desselben Wirt-\n72. § 249h wird wie folgt geändert:                                      schaftszweigs im selben oder im unmittelbar an-\ngrenzenden Handwerkskammerbezirk\" gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In § 2a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „3 000\" durch die\naa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\nZahl „5 000\" ersetzt.\neingefügt:\nd) § 3 wird wie folgt geändert:\n„Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nPersonengruppen dürfen nur zugewiesen                     aa) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „sechs\" durch\nwerden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und                    das Wort „neun\" ersetzt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2363\nbb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:              Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet,\n,,(5) Staatsangehörige anderer als der in Ab-            wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Ver-\nsatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund                sorgungsleistung in einer die Beitragspflicht nach\neines internationalen Abkommens im Gel-                    dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Be-\ntungsbereich dieses Gesetzes niederlassen                  schäftigung von mindestens 180 Kalendertagen\nund hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit             gestanden hat,\".\nnicht weniger günstig behandelt werden dürfen   2. § 2 wird wie folgt geändert:\nals deutsche Staatsangehörige, erhalten die\nErlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen        a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nwie deutsche Staatsangehörige. Den Staats-          b) Folgender Absatz wird angefügt:\nangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesell-              ,,(2) § 1 Abs. 2 Nr.1 in der vom 1. Januar 1994\nschaften, die nach den Rechtsvorschriften des            an geltenden Fassung gilt von diesem Zeitpunkt\nanderen Staates gegründet sind.\"                         an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt\ne) In § 16 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „sechs\" durch               entstanden sind; insoweit ist über bereits zu-\ndas Wort „neun\" ersetzt.                                     erkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Ände-\nrungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar\n2. In Artikel 6 § 3a Abs. 1 wird das Wort „sechs\" durch das           1994 an wirksam. überzahlte Leistungen sind zu\nWort „neun\" ersetzt.                                               erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen\neinen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangs-\ngeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in\n3. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nvoller Höhe aufgerechnet werden, soweit der\nkann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungs-\nLeistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nim Sinne der- Vorschriften des Bundessozialhilfe-\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.\"\nmachen.\nArtikel3                                                     Artikels\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                         Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der             Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),           kanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom      zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:  vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Dem § 54 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne\n,,(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem\ndes § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in\nGesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe-\nder Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im\nrechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei\nBeitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hin-\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitneh-\nterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem                  mer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitge-\nGesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der\nber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Gel-\ngesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach            tungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen\nSatz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2       Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat\ngelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-         einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im\nenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen Geltungs-            Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-\nbereich dieses Gesetzes genommen haben.\"                       haltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bun-\n2. Der bisherige Text wird Absatz 1.                               desanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c\nNr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Be-\nschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.\"\nArtikel4\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\nüber das Ruhen von Lohnersatzleistungen                   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz                           ,, 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge-\nbei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen                              nommene Kinder seines Ehegatten,\".\nder Versorgungssysteme                         b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistun-                 „Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden\ngen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei zusammen-                      Kinder nicht berücksichtigt, denen aus dem Aus-\ntreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungs-                      bildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit\nsysteme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 502), geändert                 Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992                      monatlich zustehen oder nur deswegen nicht\n(BGBI. 1S. 2044), wird wie folgt geändert:                              zustehen, weil das Kind auf einen Teil der verein-\nbarten Bruttobezüge verzichtet hat; außer Ansatz\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge\n„ 1. zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld               von Schülern, die allgemeinbildende Schulen\ndes Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche                besuchen, Ehegatten- und Kinderzuschläge und","2364                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\neinmalige Zuwendungen sowie vermögenswirk-                                   Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, oder die\nsame Leistungen, die dem Kind über die geschul-                              nach § 33 des Einkommensteuergeset-\ndete Vergütung hinaus zustehen, soweit sie den                               zes wegen der Behinderung des Kindes\nnach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-                                geltend gemachten außergewöhnlichen\ngesetz begünstigten Höchstbetrag nicht über-                                 Belastungen bis zur Höhe dieses Pausch-\nsteigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind                             betrages,\".\nLohnersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe ge-                cc) Nummer 4 wird gestrichen.\nwährte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffent-\nlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,              b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nur\" gestrichen.\ndie hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenig-           c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 10\nstens 61 O DM monatlich zustehen. Sind Beträge                    Abs. 2 Satz 1)\" gestrichen.\nin ausländischer Währung zu zahlen, treten an\ndie Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten             7. § 19 wird wie folgt geändert:\nGrenzwerte die entsprechenden Werte, die sich                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nr. 1 und 3\" ge-\nbei Anwendung der jeweils für September des vor-                  strichen.\nangegangenen Jahres vom Statistischen Bundes-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2a\" und\namt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität\n,,Abs. 2\" gestrichen.\nergeben.\"\nc) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.                          8. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nschen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                    ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeit-\n,,2. Ehegatten von Eltern(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), \".        geber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich\nkostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dau-    9. In § 23 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 152 Abs. 2\"\nernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzun-               durch die Verweisung ,,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.\ngen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt,\nden sie zum Berechtigten bestimmen. Solange               10. Nach § 44f wird folgender§ 44g eingefügt:\neine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kinder-\n,,§449\ngeld demjenigen gewährt, der das Kind über-\nwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil                         Übergangsvorschrift aus Anlaß\ngewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes                   des Artikels 5 des 1. SKWPG (BGBI. 1S. 2353)\noder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind                 (1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld\nallein zusteht.\"                                              für ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat,\nbezogen haben, wird von Januar 1994 an wegen der\n4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 10                Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2\nAbs. 2\" die Wörter „und 3\" eingefügt.                              Satz 2 bis 4 Kindergeld für dieses Kind insoweit unter\ndem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben\n5. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer\n,,(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere              von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die An-\nKind wird auf 70 Deutsche Marl< festgesetzt, wenn                  spruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift ab\ndas Jahreseinkommen des Berechtigten und seines                    Januar 1994 weiterhin vorliegen.\nnicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten                     (2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockel-\nden für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibe-                beträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes\ntrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 100 000 Deut-              oder weiteres Kind bezogen haben, werden von\nsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und                Januar 1994 an für dieselben Kinder diese Sockel-\nvon ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,                  beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung\n75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte,                     gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen\nsowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes wei-                Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist\ntere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld                     darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hier-\nzusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zuste-                  für auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3\nhen würde.\"                                                        vorliegen.\n(3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                      Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               anspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche\nbis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder der\nAbs. 2 gilt entsprechend.\nVorsorge-Pauschbetrag\" gestrichen.\n(4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993\nbb) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:\nKindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid\n,,2a. der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommen-            über den sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\nsteuergesetzes für das nach Absatz 3              ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt\noder 4 maßgebliche Kalenderjahr abge-             werden.\"\nzogene Behinderten-Pauschbetrag für\nein Kind, für das der Freibetrag nach § 10   11. § 46 wird aufgehoben.","Nr. 72 - Tag dßr Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                             2365\nArtikel 6                           8. § 15 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der                   aa) Das Wort „Stiefkind\" wird durch die Worte\nBekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68),                          ,,Kind des Ehepartners\" ersetzt.\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1993\nbb) Nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7\" werden die\n(BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:\nWorte „Satz 2\" angefügt.\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.                         ,,Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätig-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Stiefkind\" durch              keit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit\ndie Worte „Kind des Ehepartners\" ersetzt.                     19 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit\nbei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstän-\nc) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte „Österreich,                diger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.\"\nPolen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei\"\ndurch die Worte „an die Bundesrepublik Deutsch-      9. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Einkom-\nland unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht         mensgrenze\" durch das Wort „Einkommensgrenzen\"\nMitglied der Europäischen Gemeinschaft sind\"             ersetzt.\nersetzt.\n10. § 39 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\na) In der Überschrift werden die Worte „aus Anlaß\n,,Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erzie-\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\nhungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung\nS. 2142)\" gestrichen.\nbewilligt werden, wenn das Einkommen nach den\nAngaben des Antragstellers unterhalb der Einkom-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und                „Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder\ndie voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der               ist § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.\"\nGeburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend\nermittelt werden können.\"\nArtikel7\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\na) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-\ngestellt:                                              Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2150, 2185} wird wie folgt geändert:\n„In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes\nwird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Ein-\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\nkommen nach§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem\nEhepartner nicht dauernd getrennt leben, 100 000         ,, 12. andere als die in den Nummern 1 bis 11 genann-\nDeutsche Mark, und bei anderen Berechtigten                      ten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwas-\n75 000 Deutsche Mark übersteigt.\"                                serstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder\nHeizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrol-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkoks der Position 2713 der Kombinierten\n„Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1                     Nomenklatur.\"\nund Satz 2 erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark\nfür jedes weitere Kind des Berechtigten oder sei-    2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „820,00 DM\" durch\ngatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kinder-\ndie Angabe „980,00 DM\" ersetzt.\ngeld gewährt wird oder ohne die Anwendung des\n§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt          b) In Nummer 2 wird die Angabe „920,00 DM\" durch\nwürde.\"                                                       die Angabe „ 1 080,00 DM\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2\"             c) In Nummer 3 wird die Angabe „820,00 DM\" durch\ndie Worte „Satz 2\" eingefügt.                                 die Angabe „980,00 DM\" ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „550,00 DM\" durch\n4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „siebten\" durch das\ndie Angabe „620,00 DM\" ersetzt.\nWort „ersten\" ersetzt.\ne) Nummer 5 wird gestrichen.\n5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 7 Satz 1 und        f) In Nummer 7 wird die Angabe „1 587,00 DM\"\nLeistungen nach § 7 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 7                 durch die Angabe „ 1 863,00 DM\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7\nAbs. 1 Satz 2\" ersetzt.                                  3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n6. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:               a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „alle auch\nzur Gewinnung von Licht\" die Worte „oder auch für\n„Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber\nbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2\"\nauszustellen.\"\neingefügt.\n7. In§ 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten,,§ 12              b) In Satz 2 wird nach den Worten „bevor sie\" das\nAbs. 2\" die Worte „oder 3 Satz 2\" eingefügt.                      Wort „erstmalig\" eingefügt.","2366                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                    ändert:\n„1. von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder                aaa) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann\nGasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Auf-                     er\" durch die Worte „Dabei kann es\"\nrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als                    ersetzt.\nKraftstoff in Beförderungsmitteln;\".\nbbb) In Doppelbuchstabe aa werden die\nb) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1                           Worte „Mineralöl, das sie in Besitz\nSatz 1 Nr. 4 und 5\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1                       genommen haben, durch Anschrei-\nSatz 1 Nr. 4\" ersetzt.                                                  bung\" durch die Worte „Mineralöl allein\ndurch Inbesitznahme\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-\n,,(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne die-              ändert:\nses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes                     aaa) Die Worte „zur Verfahrensvereinfachung\nMineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet                          und zur Vermeidung unangemessener\n(hergestellt) wird.\"                                                   wirtschaftlicher Belastungen anzuord-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „unter Steuer-                       nen, daß für Betriebe, die nicht schon\naussetzung\" gestrichen.                                                aus einem anderen Grunde Mineralöl-\nherstellungsbetriebe sind, außer in den\n6. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                                          in§ 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen\"\nwerden durch die Worte „zur Verfahrens-\n7. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugnisse\" jeweils                           vereinfachung, zur Vermeidung unange-\ndurch das Wort „Waren\" ersetzt.                                             messener wirtschaftlicher Belastungen,\nzur Erleichterung des Einsatzes von\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                               Kraftstoffen aus nachwachsenden Roh-\nstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Steuer-                             Gesetzes sind, oder zur Sicherung der\nschuldner ist\" durch die Worte „Vorbehaltlich des                      Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzu-\nAbsatzes 4a ist Steuerschuldner\" ersetzt.                              ordnen, daß\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:\nbbb) In Doppelbuchstabe cc werden die\n,,(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung                        Worte „ wenn und soweit dies aus tech-\naus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein                           nischen Gründen vor der Verwendung\nanderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1                       erforderlich ist oder aus wirtschaftlichen\nNr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen,                        Gründen gerechtfertigt erscheint und\nist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2                          ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-\nallein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor                       schlossen bleiben,\" gestrichen.\nEntstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt\nhat.\"\ndd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n9. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    aaa) In Satz 1 Buchstabe a werden die Worte\n,,(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird                   „die Verteilung und Verwendung\" durch\nim Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn                        die Worte „die Verwendung, Verteilung\nder Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung                        und das Verbringen aus dem Steuerge-\ndes anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß                            biet\" ersetzt.\ndas Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt\nbbb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei kann\nworden ist.\"\ner\" durch die Worte „Dabei kann es\"\n10. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesministers\" durch                         ersetzt.\ndas Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\nee) Der Nummer 6 wird folgender neuer Buch-\n11. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  stabe e angefügt:\nNach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                        „e) zur Verfahrensvereinfachung und zur\ngefügt:                                                                   Vermeidung unangemessener wirtschaft-\n,,6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist,                    licher Belastungen, wenn und soweit\neine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe                         dadurch die Steuerbelange nicht beein-\nleistet,\".                                                       trächtigt werden, Unternehmen, die Erd-\ngas aus einer Gastransportleitung für\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                             Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32\nAbs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag\na) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder\naa) Die Worte „Der Bundesminister\" werden                            § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\"                       ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht\nersetzt.                                                      steuerbegünstigte Zwecke mit der Maß-","Nr. 72 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                             2367\ngabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine              Nachsteuer ist am 15. Februar 1994, für nicht ange-\nSteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwi-            meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist\nschen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1             fällig.\"\nSatz 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nBuchstabe a entsteht und nach den §§ 10                                Artikels\nund 11 anzumelden und zu entrichten\nAusgleichszahlung an Berufsgenossenschaften\nist,\".\nDer Bund zahlt den Trägern der gesetzlichen Unfallver-\nff) In der Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 23\nsicherung zum Ausgleich der von ihnen zu erbringenden\nAbs. 1\" durch die Angabe,,§ 23\" ersetzt.\nLeistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von\ngg) In der Nummer 1O wird das Wort „Bundes-          400 Millionen Deutsche Mark. Mit der Auszahlung dieses\nminister\" durch das Wort „Bundesministe-         Betrages sind weitergehende Ansprüche der Träger der\nrium\" ersetzt.                                   gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Bund\nb) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:                 ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag wird an den Haupt-\nverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.\naa) Die Worte „Der Bundesminister\" werden            in drei Teilbeträgen gezahlt. Die Zahlungen erfolgen am\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\"          31. März 1994 in Höhe von 200 Millionen Deutsche Mark,\nersetzt.                                         am 31. März 1995 und am 31. März 1996 jeweils in Höhe\nbb) In der Nummer 4 Satz 2 werden die Worte           von 100 Millionen Deutsche Mark. Der Verband verteilt ihn\n„Dabei kann er\" durch die Worte „Dabei kann      auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Träger der gesetz-\nes\" ersetzt.                                     lichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Lei-\nstungsaufwendungen dieser Träger nach § 54 Abs. 2 Bun-\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Der Bundes-\ndesversorgungsgesetz.\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nrium\" ersetzt.\nArtikel9\n13. Dem § 34 wird folgender neuer§ 35 angefügt:                                     Ausgleichszahlung\nan die Bundesanstalt für Arbeit\n,,§35\n§ 11 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nNachversteuerung                     findet keine Anwendung auf Versicherte, die bei der Bun-\n(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4      desanstalt für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur\nund 7, für die die Steuer nach den bis zum 31. Dezem-    beruflichen Rehabilitation vor dem 1. Januar 1993 gestellt\nber 1993 geltenden Steuersätzen des § 2 entstanden       haben. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nzahlen der Bundesanstalt für Arbeit zum Ausgleich für die\noder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nach-\nsteuer. Sie beträgt für                                  von ihr erbrachten Leistungen einen einmaligen Pauschal-\nbetrag in Höhe von 120 Millionen Deutsche Mark.\n1. 1 000 1Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 oder 2                            160,00 DM,\nArtikel 10\n2. 1 0001 mittelschwere Öle aus§ 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3                     160,00 DM,       Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) wird\n3. 1 OÖO I Gasöle und andere Mineral-\nwie folgt geändert:\nöle aus§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4            70,00 DM,\n4. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1                   In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „2 Milliarden\" ersetzt\nSatz 1 Nr. 7                            276,00 DM.   durch die Worte „4 Milliarden\".\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1                                  Artikel 11\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 entsteht am 1. Januar 1994. Steuer-               Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuer-\npflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich     Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nin diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die        (BGBI. 1S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nNachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den         18. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1447), wird wie folgt geändert:\n\\\nEmpfänger über.\n§ 7 wird wie folgt geändert:\n(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nMotoren einschließlich der Haupt- und Reservebehäl-\nter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,            „Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit\nsoweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit             staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken\nKraftstoffen lagern. § 32 Abs. 11 Satz 2 gilt sinn-           dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliede-\ngemäß. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineral-            rung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt\nöle zu Kraftstoffen verarbeitet.                              werden können.\"\n(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für      2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar            ,,In geeigneten Fällen ist im Rahmen eines lnteressen-\n1994 eine Steuererklärung abzugeben und darin die             bekundungsverfahrens festzustellen, inwieweit und unter\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die             welchen Bedingungen private Lösungen möglich sind.\"","2368                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 12                                                      Artikel 14\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                      Inkrafttreten\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänder-        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\nten Verordnungen können aufgrund der jeweils ein-           am 1. Januar 1994 in Kraft.\nschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem               (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nArtikel durch Rechtsverordnung geändert oder auf-           in Kraft.\ngehoben werden.\n(3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8 (ausgenommen § 24c), 9, 58 bis\n61, 64, 67, 68 und 70 tritt am 1. April 1994 in Kraft. Abwei-\nchend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 und 59, soweit darin auf\nden Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen\nwird, an dem Tag, an dem das Abkommen über den\nArtikel 13                          Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik\nErmächtigung zur Neubekanntmachung                  Deutschland in Kraft tritt, jedoch nicht vor dem in Satz 1\nbestimmten Zeitpunkt, in Kraft.\nDas Bundesministerium für Familie und Senioren kann\nden Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und              (4) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a bis c tritt am 1. Januar\ndes Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten       1995 in Kraft.\ndieser Gesetze an geltenden Fassung im Bundesgesetz-           (5) Artikel 7 Nr. 12 und Artikel 9 treten am Tage nach\nblatt bekanntmachen.                                        der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H et m ut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                2369\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nVom 20. Dezember 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn§ 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n14. Dezember 1993 (BGB!. 1 S. 2092) geändert worden ist, wird das Datum\n,,31. Dezember 1993\" durch das Datum „31. Dezember 1995\" ersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer","2370                                      Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil    1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln\nVom 20. Dezember 1993\nAuf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der\nzuletzt gemäß Artikel 10 der Verordnung vorn 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1675), wird wie folgt geändert:\nDie Monographien des Teils 1, 2. Abschnitt, laufende Nummern 142, 143, 144, 145, 146 und 147 werden wie folgt ge-\nändert:\n1. Punkt 6.3 „Nebenwirkungen\" erhält jeweils folgende Fassung:\n„6.3 Nebenwirkungen\nIn Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Schwellungen im Gesicht,\nAtemnot, Schweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.\nHinweise:\nBei den ersten Anzeichen für eine Überempfindlichkeitsreaktion ist das Präparat abzusetzen und sofort Kontakt\nmit einem Arzt aufzunehmen.\nBei Verdacht auf Überdosierung sollte unverzüglich ein Arzt zu Rate gezogen werden, da bei erheblicher Über-\ndosierung schwere Leberschäden auftreten können.\"\n2. Es wird jeweils folgender Punkt 7 angefügt:\n„7 Fachinformation\nBei Arzneimitteln, die mit einer Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, ist im Abschnitt „Neben-\nwirkungen\" dieser Fachinformation jeweils folgender Wortlaut aufzunehmen:\n,,In Einzelfällen sind für den Wirkstoff Paracetamol Überempfindlichkeitsreaktionen (Quincke-Ödem, Atemnot.\nSchweißausbruch, Übelkeit, Blutdruckabfall bis hin zum Schock) beschrieben worden.\"\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 1995 außer Kraft.\nBonn,den20.Dezember1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 72   Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993               2371\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Arzneibuchverordnung\n(6. ABVÄndV)\nVom 20. Dezember 1993\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDas Deutsche Arzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10) in der Fassung der Fünften\nVerordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung vom 15. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2015) wird nach Maßgabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen\nArzneibuch 10. Ausgabe (DAB 10, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der\namtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-\ngabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.\nArtikel 2\nArzneimittel, die dem zweiten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 10. Aus-\ngabe nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder\nbezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. August 1995 in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie den am 28. Februar 1994 geltenden Vorschriften\nentsprechen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2372                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil                   1\nHerausgeber: BuI1d.,,srn,Irni,ter•ium der Justiz    Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.rn.b.H. Druck:                         Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröftentl1chen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übeminkünfle und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rochtsvorschrift~'n sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208··0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblaU Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14, 10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM.                                                                       Postvertriebsstück . Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nlrn o,:,,cuy,,µ,c,o::, ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt\nBundesgesetzblatt\nTe i 111\nNr. 46, ausgegeben am 23. Dezember 1993\nTag                                                                         1n halt                                                                  Seite\n9. 12. 93            Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung                                                 2214\n14. 12. 93             Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (5. SOLAS-ÄndV) ................................................... .                                                  2317\n18. 10. 93             Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...                                           2335\n9. 11. 93            Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten ................................................................... •                                                2337\n22. 11. 93             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................... -............... .                                           2338\n26. 11. 93             Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu ..................................................... .                                            2340\nPreis dieser Ausgabe: 27,20 DM (24,80 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}